Leitsätze. Sonstige Bemerkungen: Zum Sachverhalt:
|
|
- Fritzi Krämer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsätze 1. Eine aufgrund antizipierter Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrentenverhältnisses bewirkte Verrechnung ist gem. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, wenn die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. Einer gesonderten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht. 2. Steht allerdings dem Insolvenzgläubiger an der nicht wirksam verrechneten Forderung des Schuldners ein rechtgeschäftliches Pfandrecht zu, kann er dieses bei Fälligkeit des gesicherten Anspruchs durch Einziehung der gegen ihn gerichteten Forderung verwerten, indem er sie einseitig in den Saldo einstellt, welcher in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden Forderungen nach 355 HGB zu ermitteln ist. Dadurch treten die gleichen Wirkungen wie bei der Verrechnung ein; der Insolvenzverwalter kann sie wegen der aus 50 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO folgenden Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung aber nur dadurch beseitigen, dass er die Bestellung des Pfandrechts (rechtzeitig) anficht. Sonstige Bemerkungen: Zum Sachverhalt: Mehr als zwei Jahre nach Verfahrenseröffnung macht der klagende Insolvenzverwalter die Herausgabe mehrerer Zahlungseingänge geltend, welche die beklagte Bank vormals im Auftrag der späteren Schuldnerin vereinnahmte und deren im Debet geführten Girokonto gutschrieb, nachdem diese bereits den zur Verfahrenseröffnung führenden Eigenantrag gestellt hatte. Die Beklagte beruft sich auf ihr rechtsgeschäftliches Pfandrecht an den Zahlungseingängen und wendet Verjährung ein. Das Landgericht hat sie unter Kürzung der geltend gemachten Zinsen zur Zahlung verurteilt. Die Berufung führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Oberlandesgericht Dresden, 13. Zivilsenat Urteil vom Aktenzeichen: 13 U 1139/05
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 13 U 1139/05 14 O 4031/04 LG Dresden Verkündet am Die Urkundsbeamtin:... Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt..., als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen d.... GmbH,...,... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,..., AG, vertreten durch den Vorstand,...,... gegen - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,...,... wegen insolvenzrechtlicher Forderung
3 3 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., Richterin am Oberlandesgericht... und Richter am Oberlandesgericht... für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom Az.: 14 O 4031/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und in der Hauptsache dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Gegenstandswert der Berufung und Beschwer des Klägers: ,60 EUR. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. I. Der... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), deren Vermögen der Kläger im laufenden Insolvenzverfahren verwaltet, stehen girovertragliche Ansprüche auf Herausgabe der von der beklagten Bank im Auftrag der Schuldnerin vereinnahmten und dieser gutgeschriebenen Zahlungen über umgerechnet insgesamt ,60 EUR nicht (mehr) zu. Soweit insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche in Betracht kommen, greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch. 1. Aus den in Rede stehenden Gutschriften vom und hat die Schuldnerin in entsprechender Höhe Forderungen gem. 667, 675 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte erworben. Diese Forderungen sind jedoch dadurch erloschen, dass die aus rechtsgeschäftlichem Pfandrecht
4 4 zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Beklagte sie verwertet hat. a) Dabei stimmt der Senat mit dem rechtlichen Ansatz des Klägers überein, dass es einer Anfechtung von Verrechnungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses ( 355 HGB) nicht bedarf, sondern diese gem. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig - mithin unwirksam (vgl. BGH ZIP 2005, 1334 = WM 2005, 1573 unter II.2.b.bb.2) - sind, wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Verrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst nicht nur die (einseitige) Aufrechnung nach 387, 388 BGB, sondern auch den Aufrechnungsvertrag (vgl. BGH, ZIP 2005, 1521 = WM 2005, 1712). Um einen solchen handelt es sich auch bei der einem Kontokorrentverhältnis immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., 387 Rn. 21). Diese weist keine Besonderheiten auf, die eine von den Bestimmungen des 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abweichende Behandlung rechtfertigen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass - soweit ersichtlich - die Entscheidungen des BGH zur Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Bankkontokorrent (vgl. etwa BGHZ 150, 122 = WM 2002, 951 = ZIP 2002, 812; BGH, WM 2004, 1576 = ZIP 2004, 1509 m.w.n.) sich nicht zur Anwendbarkeit der vorbezeichneten Vorschrift verhalten. Denn Gegenstand der vom BGH entschiedenen Fälle waren jeweils Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters nach 129 ff., 143 Abs. 1 InsO, nicht jedoch - wie hier - bereits vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen des Schuldners; darüber hinaus schließt die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen gläubigerbenachteiligende Wirkung und mithin das zusätzliche Bestehen inhaltsgleicher Anfechtungsansprüche nicht aus (vgl. BGH, WM 1996, 1649 = ZIP 1996, 1516 unter II.2.a.bb).
5 5 b) Zuzugeben ist dem Kläger ferner, dass die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung erlangte. Dies geschah entgegen der Auffassung des Klägers allerdings nicht dadurch, dass die Beklagte, nachdem sie von dem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren hatte, mit Schreiben vom (Anlage K 4) den im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses gewährten Kredit kündigte. Die Kündigung des Kredits bewirkte lediglich, dass nachfolgende Verrechnungen ohne Rücksicht auf den Umstand, ob die Beklagte die Schuldnerin über die Zahlungseingänge wieder verfügen ließ und mithin ein Bargeschäft i.s.d. 142 InsO vorlag, als kongruente Befriedigung des nunmehr fälligen Kreditrückzahlungsanspruchs anzusehen und daher an 130 InsO zu messen sind (vgl. BGHZ 150, 122 = WM 2002, 951 = ZIP 2002, 812 unter III.2.a; BGH, WM 1999, 1577 = ZIP 1999, 1271 unter II.1). Dagegen folgt die (automatische) Verrechnung am Ende der Periode unmittelbar aus der dem Kontokorrentverhältnis immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung ( 355 HGB), während die Herstellung der Verrechnungslage, die bereits als solche geeignet ist, die Insolvenzgläubiger des Bankkunden zu benachteiligen (vgl. BGHZ 150, 122 = ZIP 2002, 812 = WM 2002, 951 unter III.2.b.cc; a.a. KG, ZInsO 2004, 1259 unter B.I.2.b), aus der Annahme der Zahlungseingänge und Erteilung entsprechender Gutschriften im Kontokorrent herrührt. Eine gläubigerbenachteiligende Wirkung der Gutschriften war im Streitfall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte nach Nr. 14 Abs. 1 AGB- Banken, die den Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Schuldnerin zugrunde lagen, ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen der Schuldnerin aus der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" gegen jene selbst erwarb. Zwar gehörte dazu der aus 676f Satz 1 BGB folgende Anspruch der Schuldnerin auf Annahme der
6 6 Zahlungseingänge und Erteilung entsprechender Gutschriften. Das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB- Banken, das erst mit dem jeweiligen Zahlungseingang entsteht (vgl. BGHZ 150, 122 = ZIP 2002, 812 = WM 2002, 951 unter III.1), ist allerdings ohne weiteres nach 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Sicherung anfechtbar, wenn die Zahlungseingänge im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - wie hier - nach diesem Antrag erfolgten. Maßgeblich für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage ist demnach, ob die Beklagte bei Erteilung der Gutschriften am und , zu der sie gem. 676f Satz 1 BGB girovertraglich auch ohne den vorherigen Erwerb eines Pfandrechts berechtigt (und verpflichtet) war, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder deren Eigenantrag vom (Anlage K 2) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte ( 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Von letzterem ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom (Anlage K 4), in dem gerade der Eröffnungsantrag als Begründung für die Kündigung angeführt ist, auszugehen. c) Mangels tatsächlicher Darlegungen der Parteien fraglich ist hingegen, ob die anfechtbaren Gutschriften vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am überhaupt mit Gegenforderungen der Beklagten verrechnet wurden. Dies hängt davon ab, ob die Schuldnerin und die Beklagte individualvertraglich eine kürzere Abrechnungsperiode vereinbart hatten, als den in Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken vorgesehenen Rechnungsabschluss zum Quartalsende. Die Sachfrage kann jedoch letztlich offen bleiben. Die Kündigung eines Kredits führt nicht ohne weiteres auch zur Beendigung des ihm zugrunde liegenden Kontokorrentverhältnisses, da es sich insoweit um zwei rechtlich selbständige Verträge handelt (vgl. BGH, WM
7 7 2003, 1418 = ZIP 2003, 1435). Auch im Streitfall galt die mit Schreiben vom (Anlage K 4) erklärte Kündigung der "Kontoverbindung" ersichtlich nicht dem Kontokorrentverhältnis, sondern lediglich dem Kreditvertrag. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte in dem der Schuldnerin erteilten Kontoauszug für den Monat August 2000 (Anlage K 6) einen nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auf das Monatsende bezogenen (Zwischen-)Saldo auswies. Beendet wurde das Kontokorrentverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten daher gem. 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am (vgl. BGHZ 157, 350 = WM 2004, 517 = ZIP 2004, 513 unter II.4.b m.w.n.). Dadurch entstand entsprechend 355 Abs. 3 HGB ein Anspruch der Beklagten auf den Überschuss. Bei dessen Ermittlung bleiben diejenigen Forderungen unberücksichtigt, die nach dem letzten periodischen Rechnungsabschluss in anfechtbarer Weise in das Kontokorrentverhältnis eingestellt wurden (vgl. MüKo-Brandes, InsO, 96 Rn. 32 f. m.w.n.). Gleiches gilt für die von dem letzten oder einem früheren periodischen Rechnungsabschluss erfassten, auf anfechtbaren Gutschriften beruhenden Forderungen, denn insoweit wird die frühere Verrechnung - rückwirkend (vgl. BGH, ZIP 2005, 1334 = WM 2005, 1573 unter II.2.b.bb.2) - unwirksam. d) Die Unwirksamkeit der Verrechnung bewirkt auch die Herauslösung der davon erfassten Forderungen aus der Kontokorrentbindung mit der Folge, dass sie nicht weiter bloße Rechnungsposten sind, sondern als selbständige Einzelforderungen gem. 81 InsO durch den Insolvenzverwalter im Klagewege geltend gemacht werden können. Anderes gilt jedoch, wenn eine solche Forderung - wie hier - aus der Erfüllung eines Anspruchs auf Gutschrift herrührt, welcher mit einem rechtsgeschäftlichen Pfandrecht belastet war.
8 8 Sofern nicht bereits die Erteilung der Gutschrift selbst als Verwertung des Pfandrechts durch die Bank anzusehen ist (so Feuerborn, ZIP 2002, 290, 293), setzt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf die Gutschrift an demjenigen aus der Gutschrift fort. Zwar ist eine gutgeschriebene Forderung - anders als der Anspruch auf die Gutschrift - infolge der Kontokorrentbindung nicht pfändbar (vgl. BGHZ 93, 315 = WM 1985, 344 = ZIP 1985, 339 unter III.3.b; BGHZ 84, 371 = WM 1982, 816 = ZIP 1982, 932 unter II.2), woraus gefolgert werden kann, dass ein Pfandrecht an einem Anspruch auf Gutschrift grundsätzlich mit Erteilung derselben erlischt, soweit sie auf einem debitorisch geführten Konto erfolgt (vgl. OLG Hamm, ZIP 2001, 1683 unter I.3). Voraussetzung dafür ist aber das Bestehen und die - hier gem. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlende - Wirksamkeit der dem Kontokorrentverhältnis gem. 355 HGB immanenten antizipierten Verrechnungsvereinbarung. Denn deren Vorrang ist gerade der Grund für die Unpfändbarkeit der gutgeschriebenen Forderung (vgl. BGH, a.a.o.). Nachdem der gesicherte Kreditrückzahlungsanspruch der Beklagten durch die Kündigung vom fällig geworden war, war sie ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am gem Abs. 2, 1228 Abs. 2 BGB befugt, ihr Pfandrecht an den von der Kontokorrentbindung nicht erfassten Einzelforderungen zu verwerten. Die Verwertung geschah gem. 1279, 1282 Abs. 1 BGB durch Einziehung dergestalt, dass die Beklagte diese gegen sie selbst gerichteten Forderungen einseitig in den Saldo einstellte, der in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden wechselseitigen Forderungen nach 355 HGB zu ermitteln war. Eine solche "einfache" Erklärung entspricht in ihrer Wirkung zwar der Aufrechnung (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.o., 1282 Rn. 4; OLG Düsseldorf, WM 1992, 1937 unter 2 m.w.n.), auf sie findet aber 96 Abs. 1 InsO keine Anwendung, weil der Pfandgläubiger gem. 50
9 9 Abs. 1, 173 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist. 2. Freilich ist die Bestellung des aus Nr. 14 Abs. 1 AGB- Banken folgenden Pfandrechts, das hier erst nach dem Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand, nicht insolvenzfest. Sie kann nach 143 Abs. 1 i.v.m. 131 InsO Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO angefochten werden. Dies hat im Streitfall der Kläger jedoch erst nach Eintritt der Verjährung getan. Gemäß 146 Abs. 1 InsO in der bis zum geltenden Fassung, die auf den Streitfall Anwendung findet (Art Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 i.v.m. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EGBGB), verjährt der Anfechtungsanspruch in zwei Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese erfolgte im Streitfall nach Maßgabe des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom (Anlage K 1) am um 0:00 Uhr. Dementsprechend hätte die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch des Klägers mit Ablauf des ( 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB) geendet, wenn nicht zuvor - wie geschehen - die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Schreiben vom (Anlage K 7) eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum bewilligt hätte ( 202 BGB). Am nahmen dann die Parteien Verhandlungen über Anfechtungsansprüche des Klägers auf, was gem. 203 Satz 1 BGB in der seit dem geltenden Fassung (i.v.m. Art Abs. 1 Satz 1 EGBGB) zu einer Hemmung führte. Mit Schreiben vom (Anlage K 11) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist "für eine abschließende Stellungnahme bzw. für einen Vorschlag zur außergerichtlichen Regelung der Angelegenheit" bis zum und kündigte für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs an, die Zahlungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Darauf antwortete die Beklagte nicht. Das nahm der Kläger zum Anlass, mit
10 10 Schreiben vom (Anlage K 12) der Beklagten mitzuteilen, er gehe davon aus, dass seitens der Beklagten eine gerichtliche Entscheidung gewünscht werde. Der Kläger hat damit - zutreffender Weise - das Schweigen der Beklagten auf sein Schreiben vom als Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen gewertet. Aufgrund dieser Verweigerung durch Verstreichenlassen der bis gesetzten Frist trat gem. 203 Satz 2 BGB mit Ablauf des Verjährung ein. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage ( 204 Abs. 1 Nr. 14) reichte der Kläger jedoch erst am beim Landgericht ein. Mithin hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede in Bezug auf die Anfechtung ihres Pfandrechts Erfolg ( 214 Abs. 1 BGB) und hat es mit dem Erlöschen der streitgegenständlichen Forderungen durch Verwertung des Pfandrechts sein Bewenden. 3. Ansprüche auf Auskehr von Kosten der Feststellung nach 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 i.v.m. 166 Abs. 2 InsO bestehen nicht. 166 Abs. 2 InsO betrifft lediglich Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten, nicht jedoch solche, die er zu demselben Zweck gem ff., 1279 ff. BGB verpfändet hat (vgl. BGH, WM 2003, 1367 = ZIP 2003, 1256 unter I.2.a.aa; WM 2002, 1797 = ZIP 2002, 1630 unter II.1.b). II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind, sieht der Senat keinen Anlass, der auf Zulassung der Revision gerichteten Verfahrensanregung des Klägers Folge zu leisten. Die insoweit von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsfrage, ob 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO neben der Aufrechung (Verrechnung) auch ein in anfechtbarer Weise bestelltes Pfandrecht vernichte,
11 11 stellt sich tatsächlich nicht, da die dahingehende Auffassung des Klägers schon mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren ist Vogt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrKonto. -- Stichpunkte --
Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 50/10 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren ja nein ja ZPO 807 Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrLöschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 120/10 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 36; ZPO 765a, 850f Abs. 1 Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
Mehr129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrFall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er
Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 53/08 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11. InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb114_11 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 6.10.2011 - IX ZB 114/11 InsO 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5 Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Mehr