Datenschutzordnung des Sportkegler- und Bowlingverbandes Brandenburg e. V.

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1 Datenschutzordnung des Sportkegler- und Bowlingverbandes Brandenburg e. V. vom

2 Inhaltsverzeichnis Ziffer Seite 1. Geltungsbereich, Grundlagen Datenschutzbeauftragter Einverständnis zur Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie Auskunftsrecht Daten der Mitglieder des Gesamtvorstandes des SKVB Daten der Mitglieder der Sektionssportausschüsse und Sektionsjugendausschüsse Bohle, Bowling und Classic im SKVB Daten der Mitglieder des Rechtsausschusses des SKVB Daten der Kassenprüfer des SKVB Daten der Kreisfachverbände für Kegeln und Bowling Daten der Klubs innerhalb eines Kreisfachverbandes für Kegeln und Bowling Daten der Pass-Stelle des SKVB Daten der Ranglistenstelle der Sektion Bowling im SKVB Daten der Spieler/Mannschaftsleiter/Ergebnisse im Landesmannschaftsspielbetrieb und zu den Landeseinzel- und Landesvereinsmeisterschaften Daten der Schiedsrichter im SKVB Daten der Trainer im SKVB Daten an Versicherungsgesellschaften Öffentlichkeitsarbeit Inkrafttreten Anlage zur Datenschutzordnung Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis (siehe Ziff. 3.3) Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 2

3 1. Geltungsbereich, Grundlagen 1.1. Zur Umsetzung des 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Sportkegler- und Bowlingverband Brandenburg e. V. (im weiteren SKVB genannt) als nicht-öffentliche Stelle gemäß 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG gibt sich der SKVB eine Datenschutzordnung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder des Gesamtvorstandes des SKVB (Ziffer der Satzung); der Mitglieder der Sektionssportausschüsse des SKVB (Ziffer 16. der Satzung); der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses des SKVB (Ziffer 17. der Satzung); der Mitglieder des Rechtsausschusses des SKVB (Ziffer 18. der Satzung); der Kassenprüfer im SKVB (Ziffer 20. der Satzung); der Mitglieder einer vom Gesamtvorstand des SKVB berufenen Kommission (Ziffer der Satzung); seiner Mitglieder gemäß Ziffer der Satzung [Kreisfachverbände für Kegeln und Bowling e. V. (im weiteren KFV genannt)]; der Mitglieder der Klubs, die einem KFV beigetreten sind; der Schiedsrichter im SKVB; der Trainer mit Lizenz im SKVB; natürlicher und juristischer Personen, die den SKVB fördern Der SKVB erhebt, verarbeitet, speichert, verändert und übermittelt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse für satzungsmäßige Zwecke innerhalb des SKVB sowie an den/dem Deutschen Kegler- und Bowlingbund e. V. (DKB), Deutscher Bohle Kegler Verband e. V. (DBKV), Deutscher Keglerbund Classic e. V. (DKBC) und Deutsche Bowling Union e. V. (DBU), als auch Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) Anträge auf Änderung der Datenschutzordnung sind mindestens sieben Wochen vor einem Verbandstag bzw. einer Mitgliederversammlung an die Landesgeschäftsstelle des SKVB einzureichen (siehe Ziffer der Satzung). Die Einladung zum Verbandstag bzw. zur Mitgliederversammlung hat die beabsichtigte Änderung zu enthalten (siehe Ziffer der Satzung) Diese Ordnung kann nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf einem Verbandstag bzw. einer Mitgliederversammlung geändert werden. Die Anlage zur Datenschutzordnung (Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis) darf der Gesamtvorstand des SKVB bei Änderung des BSDG selbständig anpassen, soweit diese Ordnung sonst nicht berührt wird Der Einfachheit und Lesbarkeit halber sind alle Personen- bzw. Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung nur in der männlichen Sprachform dargestellt. 2. Datenschutzbeauftragter 2.1. Nach 4f Abs. 1 BDSG überschreitet der SKVB die nach dem BDSG vorgegebene Anzahl von neun Funktionären (z.b. Landesgeschäftsführer, Präsident und Vizepräsidenten, Landesjugendwart, Sportwarte, Jugendwarte, Lehrwarte und Schiedsrichterwarte der Sektionen Bohle, Bowling und Classic) die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, so dass für den SKVB ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist Der Gesamtvorstand des SKVB (Ziffer der Satzung) bestellt schriftlich einen Datenschutzbeauftragten für den SKVB auf der Grundlage der 4f und 4g BDSG Der Datenschutzbeauftragte darf selbst nicht Mitglied des Gesamtvorstandes des SKVB, eines Sektionssportausschusses (Ziffer 16. der Satzung) und des Verbandsjugendausschusses (Ziffer 17. der Satzung) sein Die Bestellung verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern sie nicht bis zum des laufenden Jahres durch den Gesamtvorstand des SKVB widerrufen worden ist. Sie endet jedoch spätestens mit der Zugehörigkeit zum SKVB. Der Datenschutzbeauftragte kann seinerseits mit einer Vorlauffrist von drei Monaten zum des laufenden Jahres um die Entbindung von seinem Amt bitten Die Bestellung bzw. die Änderung der Bestellung ist durch die Landesgeschäftsstelle des SKVB bekannt zu geben. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 3

4 2.6. Der Datenschutzbeauftragte erfüllt sein Amt ehrenamtlich. Der SKVB ermöglicht ihm gemäß 4f Abs. 3 BDSG die für seine Aufgaben notwendigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und übernimmt dafür die Kosten Die übertragenen Aufgaben umfassen alle Rechte und Pflichten, die sich aus 4f und 4g BDSG sowie aus den weiteren Rechtsvorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben und die für den SKVB Anwendung finden. Dies sind z.b.: Datenschutzrechtliche Beratung ( 4g Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BDSG); Prüfungen und Kontrollen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ( 4g Abs. 1 Satz 1 BDSG); Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme zur Verarbeitung personenbezogener Daten ( 4g Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BDSG); Information und Schulung der mit personenbezogenen Daten umgehenden Funktionäre im SKVB ( 4g Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BDSG); Ansprechpartner der Betroffenen ( 4f Abs. 5 Satz 2 BDSG) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben von allen Funktionären des SKVB zu unterstützen. Ihm ist als internes Kontrollorgan ein uneingeschränktes Kontrollrecht eingeräumt Alle in Ziffer bis genannten Funktionäre bzw. Personen können sich in Datenschutz-Angelegenheiten direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden, falls diese den Verdacht haben, dass gegen das BDSG oder diese Datenschutzordnung verstoßen wurde Der Datenschutzbeauftragte verpflichtet sich, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zu verwenden. Der Datenschutzbeauftragte sichert insbesondere zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Die Geheimhaltungspflichten für den Datenschutzbeauftragten bleiben auch über die Beendigung seiner Tätigkeit hinaus bestehen. 3. Einverständnis zur Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie Auskunftsrecht 3.1. Innerhalb des SKVB werden durch die Landesgeschäftsstelle des SKVB (siehe Ziffer 4. bis 9. und 15.); die Pass-Stelle des SKVB (siehe Ziffer 10.); die Sektionssportwarte/Leiter Spielbetrieb und die Landesjugendfachwarte der Sektionen Bohle, Bowling und Classic sowie den Landesranglistenwart Bowling (siehe Ziffer 11. bis 12.); den Landeschiedsrichterwarten der Sektionen Bohle, Bowling und Classic (siehe Ziffer 13.); den Landeslehrwart des SKVB und den Landeslehrwarten der Sektionen Bohle und Classic bzw. dem Landestrainer (siehe Ziffer 14.) personenbezogene Daten im Sinne der Ziffer 1.2. mit den in Ziffer 4. bis 15. genannten Daten erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt Für die in Ziffer bis Genannten gilt dabei immer der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3a Satz 1 BDSG) Die in Ziffer bis sowie die in Ziffer , und Genannten sind mit Funktionsübernahme auf das Datengeheimnis gemäß Anlage zu dieser Ordnung zu verpflichten. Die Verpflichtungserklärung ist in der Landesgeschäftsstelle des SKVB aufzubewahren Durch ihre Funktion innerhalb des SKVB (Ziffer der Satzung) oder ihre Mitgliedschaft (Ziffer 5. der Satzung) stimmen die in Ziffer 4. bis 14. Genannten der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in dem in Ziffer 4. bis 14. genannten Ausmaß und Umfang zu Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem SKVB nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft Listen von Funktionären bzw. Personen gemäß Ziffer bis werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Funktionäre von Organen und Kommissionen des SKVB (Ziffer der Satzung) herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im SKVB die Kenntnisnahme erfordern. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 4

5 3.7. Macht ein sonstiges Mitglied oder Funktionär eines KFV oder eines Klubs innerhalb eines KFV glaubhaft, dass es die Liste von Funktionären bzw. Personen gemäß Ziffer bis zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.b. Minderheitenrechte nach 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden Jeder der in Ziffer 4. bis 14. Genannten hat gemäß 34 und 35 BDSG das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war Um die Aktualität der gemäß Ziffer 4. bis 14. erfassten Daten gewährleisten zu können, sind die in Ziffer 4. bis 14. Genannten verpflichtet, Änderungen umgehend der Landesgeschäftsstelle des SKVB mitzuteilen. 4. Daten der Mitglieder des Gesamtvorstandes des SKVB 4.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes (siehe Ziffer 15.1 der Satzung) zu erheben: Funktionsbezeichnung; Name, Vorname; Anschrift; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse (bis zur Vergabe einer SKVB-eigenen -Adresse); Bankverbindung für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank, ist diese mit einem Kennwort zu schützen Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer bis an die in Ziffer bis Genannten auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln und auf der Homepage des SKVB zu veröffentlichen Die jeweiligen Sektionssportausschüsse im SKVB sind berechtigt, in ihren jährlichen Ausschreibungen für den Spielbetrieb die unter bis genannten Daten zu veröffentlichen Endet die Funktion im Gesamtvorstand des SKVB sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. Personenbezogene Daten, die die Finanzangelegenheiten des SKVB betreffen, werden auf der Grundlage des 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG und des 147 Abgabenordnung bis zu 10 Jahre nicht gelöscht, sondern nur für andere Zwecke gesperrt. 5. Daten der Mitglieder der Sektionssportausschüsse und Sektionsjugendausschüsse Bohle, Bowling und Classic im SKVB 5.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, auf der Grundlage der in der jeweiligen Sektionsordnung genannten Funktionen folgende Daten der Mitglieder des Sektionssportausschusses bzw. Sektionsjugendausschusses zu erheben: Funktionsbezeichnung; Name, Vorname; Anschrift; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse; Bankverbindung für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank ist diese mit einem Kennwort zu schützen. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 5

6 5.3. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer bis an die in - Ziffer 1.1.2, , 1.1.7, ; - Ziffer bis Genannten auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln und auf der Homepage des SKVB zu veröffentlichen Die jeweiligen Sektionssportausschüsse im SKVB sind berechtigt, in ihren jährlichen Ausschreibungen für den Spielbetrieb die unter bis genannten Daten zu veröffentlichen Endet die Funktion im jeweiligen Sektionssportausschuss oder Sektionsjugendausschuss, sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. 6. Daten der Mitglieder des Rechtsausschusses des SKVB 6.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten von den Mitgliedern des Rechtsausschusses (siehe Ziffer 18.1 der Satzung) zu erheben: Funktionsbezeichnung; Name, Vorname; Anschrift; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse; Bankverbindung für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer bis an die in Ziffer bis Genannten auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln und auf der Homepage des SKVB zu veröffentlichen Die jeweiligen Sektionssportausschüsse im SKVB sind berechtigt, in ihren jährlichen Ausschreibungen für den Spielbetrieb die unter bis genannten Daten zu veröffentlichen Endet die Funktion im Rechtsausschuss sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. 7. Daten der Kassenprüfer des SKVB 7.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten von den Kassenprüfern (siehe Ziffer 20. der Satzung) zu erheben: Funktionsbezeichnung; Name, Vorname; Anschrift; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse; Bankverbindung für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer bis an die in Ziffer Genannten auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln Endet die Funktion als Kassenprüfer im SKVB, sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. Personenbezogene Daten, die die Finanzangelegenheiten des SKVB betreffen, werden auf der Grundlage des 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG und des 147 Abgabenordnung bis zu 10 Jahre nicht gelöscht, sondern nur für andere Zwecke gesperrt. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 6

7 8. Daten der Kreisfachverbände für Kegeln und Bowling 8.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten von den KFV (siehe Ziffer und 9.3. der Satzung) zu erheben: Allgemeine Vereinsdaten des KFV: a) Postanschrift; b) Rechnungsanschrift; c) Bankverbindung; d) Vereinsregisternummer; e) Steuernummer Funktionen innerhalb des KFV gemäß Satzung: a) Funktionsbezeichnung mit; b) Name, Vorname; c) Anschrift; d) Telefon (Festnetz); e) Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer Buchst. d nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; f) -Adresse; g) Bankverbindung der Mitglieder des Vorstandes der KFV für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Die Landesgeschäftsstelle führt jeden KFV unter einer SKVB-internen Mitgliedsnummer Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank, ist diese mit einem Kennwort zu schützen Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer und an die Ziffer bis Genannten auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln Die jeweiligen Sektionssportausschüsse im SKVB sind berechtigt, in ihren jährlichen Ausschreibungen für den Spielbetrieb die unter (ohne Buchst. g) genannten Daten für den Vorsitzenden, den Sportwart und Jugendwart des KFV zu veröffentlichen. Auf der Homepage des SKVB wird diese Veröffentlichung gleichfalls zugelassen Endet die Funktion innerhalb eines KFV, sind die in Ziffer genannten Daten zu löschen Löst sich ein KFV auf bzw. wird gelöscht (siehe Ziffer 9.3. der Satzung), sind die in Ziffer und genannten Daten zu löschen. Personenbezogene Daten, die die Finanzangelegenheiten des SKVB betreffen, werden auf der Grundlage des 35 Abs. 3 Nr. 1 BDSG und des 147 Abgabenordnung bis zu 10 Jahre nicht gelöscht, sondern nur für andere Zwecke gesperrt. 9. Daten der Klubs innerhalb eines Kreisfachverbandes für Kegeln und Bowling 9.1. Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten von den Klubs innerhalb KFV (siehe Ziffer der Satzung) zu erheben: Postanschrift; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse; Rechnungsanschrift; Bankverbindung; Vereinsregisternummer Die Landesgeschäftsstelle führt jeden Klub unter der vom LSB vergebenen Mitgliedsnummer und unter einer SKVB-internen Mitgliedsnummer Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank, ist diese mit einem Kennwort zu schützen Die Landesgeschäftsstelle des SKVB ist berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Ziffer und an die Ziffer Genannten in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zu einem KFV auf der Grundlage des 3 Abs. 8 Satz 2 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu übermitteln Löst sich ein Klub auf bzw. wird gelöscht, sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 7

8 10. Daten der Pass-Stelle des SKVB Auf der Grundlage der Ziffer 7. der Sportordnung des DKB hat der SKVB als Landesverband eine Pass-Stelle einzurichten, um DKB-Pässe auszustellen, inhaltlich zu verändern oder zu ersetzen Die Pass-Stelle des SKVB ist berechtigt, folgende Daten vom DKB-Pass-Inhaber zu erheben: Name, Vorname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Eintritt in den DKB; Ausstellungsdatum des DKB-Pass mit Pass-Nummer; Dauer der Spielberechtigung für einen KFV, einen Klub und den SKVB Eine über die in Ziffer hinausgehende Datenerfassung ist nicht zulässig Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank, ist diese mit einem Kennwort zu schützen Gibt der Pass-Inhaber den DKB-Pass an die Pass-Stelle zurück oder erfährt die Pass-Stelle auf andere Art und Weise vom Ende der Mitgliedschaft zu einem Klub innerhalb eines KFV (z.b. Todesfall), sind die in Ziffer genannten Daten zu löschen. 11. Daten der Ranglistenstelle der Sektion Bowling im SKVB Auf der Grundlage der Ziffer 3. und 6. der Spielrecht- und Ranglistenordnung der DBU ist die Ranglistenstelle der Sektion Bowling im SKVB berechtigt, folgende Daten von einer jährlich auszustellenden Ranglistenkarte zu erheben und an die zentrale Personendatenbank der DBU (siehe Ziffer ) zu übermitteln: DBU-EDV-Nr.; Nummer DKB-Pass; Name, Vorname; Geschlecht; Geburtsdatum; Altersklasse; Spielberechtigung für einen KFV, einen Klub und den SKVB; Anzahl der absolvierten Spiele des letzten Sportjahres; Anzahl der Pins; Schnitt; Ranglistenklasse (wenn 18 Spiele absolviert wurden) Erfolgt die Speicherung der v. g. Daten über eine elektronische Datenbank, ist diese mit einem Kennwort zu schützen Die jährlichen Datenbestände der Ranglistenkarten sind nach einem Zeitraum von 5 Jahren zu löschen. 12. Daten der Spieler/Mannschaftsleiter/Ergebnisse im Landesmannschaftsspielbetrieb und zu den Landeseinzel- und Landesvereinsmeisterschaften Im Zusammenhang mit dem durch die Sektionen Bohle, Bowling und Classic im SKVB organisierten Sportbetrieb (z.b. Landeseinzel-, Landesdreibahnen-, Landesvereins- und Landesmannschaftsmeisten, Landespokalspiele), einschl. der durch den DBKV, den DKBC und der DBU organisierten Kegel- und Bowlingsportveranstaltungen sind die Sektionssportwarte/Leiter Spielbetrieb und die Landesjugendfachwarte der Sektionen Bohle, Bowling und Classic berechtigt, folgende Daten zu ergeben: Mannschaftsaufstellungen mit Angaben a) Bezeichnung der Mannschaft; b) Name, Vorname der Spieler; c) Geburtsdatum der Spieler; d) DKB-Pass-Nummer der Spieler; e) Name, Vorname, Telefon, -Adresse des Mannschaftsleiters. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 8

9 Start- und Teilnehmerlisten zu Einzel- oder Paarwettbewerben a) Name, Vorname des Spielers; b) Geburtsdatum des Spielers; c) Bezeichnung Klub/Verein Ergebnisse von Wettkämpfen und Turnieren a) Name, Vorname des Spielers; b) Bezeichnung Klub/Verein; c) Wettkampfergebnis Die in Ziffer genannten Funktionäre des SKVB sind berechtigt, den im Landesmannschaftsspielbetrieb je Spielklasse beteiligten Mannschaften sowie den Sportwarten der KFV die personenbezogenen Daten nach Ziffer zu übermitteln Die in Ziffer genannten Funktionäre des SKVB sind berechtigt, die Ergebnisse nach Ziffer an die KFV, den teilnehmenden Mannschaften oder Spielern in Datei- oder Bildform zu übermitteln sowie auf der Homepage des SKVB oder anderen dem Kegel- und Bowlingsport gehörenden Internetseiten zu veröffentlichen. Siehe auch Ziffer Die in Ziffer genannten Funktionäre des SKVB haben die personenbezogenen Daten nach Ziffer bis spätestens 12 Monaten nach Ende eines Sportjahres zu löschen Datenbestände nach Ziffer können archiviert werden. Das Anlegen eines zentralen Verzeichnisses wird empfohlen. 13. Daten der Schiedsrichter im SKVB Die Landeschiedsrichterwarte der Sektionen Bohle, Bowling und Classic des SKVB sind berechtigt, folgende Daten auf der Grundlage der Schiedsrichterordnungen des DBKV, des DKBC und der DBU der Schiedsrichter im SKVB zu erheben: Ausweisnummer; Name, Vorname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Anschrift; Art der Lizenz mit Dauer der Berechtigung; Telefon (Festnetz); Telefon (Mobilfunknummer) soweit Ziffer nicht zutreffend, ansonsten freiwillig; Adresse; Bankverbindung für die Erstattung von Aufwendungen (Fahrtkosten, Reisekosten usw.) Endet die Funktion als Schiedsrichter, sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. 14. Daten der Trainer im SKVB Der Landeslehrwart des SKVB und die Landeslehrwarte der Sektionen Bohle und Classic bzw. der Landestrainer sind berechtigt, folgende Daten der Trainer im SKVB zu erheben: Ausweisnummer; Name, Vorname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Anschrift; Art der Lizenz mit Dauer der Berechtigung Endet die Funktion als Trainer sind die in Ziffer bis genannten Daten zu löschen. 15. Daten an Versicherungsgesellschaften Soweit für die Vertragsgestaltung erforderlich, ist die Landesgeschäftsstelle des SKVB berechtigt, gegenüber Versicherungsgesellschaften (z.b. Kraftfahr-Versicherung, Transport- Versicherung, Haftpflicht-Versicherung, Vereins-Rechtsschutz) personenbezogene Daten im unbedingt notwendigen Umfang zu erteilen. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 9

10 16. Öffentlichkeitsarbeit Im Zusammenhang mit seinem satzungsmäßigen Zweck und Aufgaben (Ziffer 3. der Satzung) veröffentlicht der SKVB personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner in Ziffer bis genannten Funktionäre bzw. Personen auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Klub- bzw. Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein bzw. Klub und soweit aus sportlichen Gründen (z.b. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich auf Alter oder Geburtsjahrgang (siehe auch Ziffer 12.3.) Ein in Ziffer bis genannter Funktionär bzw. Person kann jederzeit gegenüber der Landesgeschäftsstelle des SKVB der Veröffentlichung von Einzelfotos zu seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der SKVB entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage Auf seiner Homepage berichtet der SKVB auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner in Ziffer bis genannten Funktionäre bzw. Personen. Hierbei werden Fotos von diesen Funktionären bzw. Personen und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der SKVB unter Meldung von Name, Funktion im Verein bzw. Klub und deren Dauer der Zugehörigkeit auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann der nach Ziffer bis betroffene Funktionär bzw. die Person jederzeit gegenüber der Landesgeschäftsstelle des SKVB schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der SKVB entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds bzw. Funktionärs von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen. 17. Inkrafttreten Die Datenschutzordnung des SKVB wurde auf dem Verbandstag des SKVB am beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 10

11 Anlage zur Datenschutzordnung Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis (siehe Ziffer 3.3) Verpflichtung auf das Datengeheimnis ( 5 BDSG) im Sportkegler- und Bowlingverband Brandenburg e. V. Frau/Herr wurde in ihrer Funktion/Tätigkeit als im Sportkeglerund Bowlingverbandes Brandenburg e. V. (SKVB) heute darüber belehrt, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie/Er wurde auf die Wahrung dieses Datengeheimnisses und zur Einhaltung der Datenschutzordnung des Sportkegler- und Bowlingverbandes Brandenburg e. V. verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit/Funktion fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach 43 BDSG mit Bußgeld und nach 44 BDSG mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung von arbeits-/ dienstvertraglicher Pflichten oder spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen. Werder/Havel, Ort, Datum Unterschrift Verpflichtender Ich bestätige diese Verpflichtung. Ein Exemplar der Verpflichtung, ein Merkblatt mit Erläuterungen und dem Text der 5, 43 und 44 BDSG sowie die Datenschutzordnung des SKVB habe ich erhalten. Ort, Datum Unterschrift Verpflichteter Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 11

12 Anlage zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis im Sportkegler- und Bowlingverband Brandenburg e. V. Stand: Februar 2017 Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis Das BDSG gilt für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei nicht-öffentlichen Stellen dann, wenn die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen oder nicht automatisierten Dateien (Karteien, Sammlungen gleicher Formulare) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Im Anwendungsbereich des BDSG richtet sich die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der zentralen Vorschrift in 4 Abs. 1 BDSG, die wie folgt lautet: "Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat." Die darin verwendeten Begriffe sind in 3 BDSG wie folgt definiert: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das unkenntlich machen gespeicherter personenbezogener Daten. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, vom bloßen Einsicht nehmen durch Bedienstete der verantwortlichen Stelle bis zum Gebrauch der Daten. Text der 5, 43 und 44 BDSG i.d.f. der Bekanntmachung vom zuletzt geänd. durch Art. 1 Zweites ÄndG. vom (BGBl. I S. 162) 5 Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 43 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 2a. entgegen 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, 3. entgegen 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet o- der nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 3a. entgegen 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, 4. entgegen 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, 4a. entgegen 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 12

13 5. entgegen 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 8a. entgegen 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen 34 Absatz 1a, entgegen 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen 34 Absatz 1a Daten nicht speichert, 8b. entgegen 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8c. entgegen 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, 9. entgegen 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen 16 Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit 29 Abs. 4, 39 Abs. 1 Satz 1 oder 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen 30 Absatz 1 Satz 2, 30a Absatz 3 Satz 3 oder 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. 44 Strafvorschriften (1) Wer eine in 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde. Datenschutzordnung des SKVB - Stand Seite 13

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