A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n. 7. N a c h t r a g. Gültig ab 01. Jänner T v z N r

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1 A l l g e m e i n e G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n 7. N a c h t r a g Gültig ab 01. Jänner 2013 T v z N r 7

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3 3 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungen und Begriffe... 5 Vorwort... 9 Teil 1 Frachtgut 1 Geltungsbereich Tarife Dienststunden Beförderung Vorläufiges Verwahren Von der Beförderung ausgeschlossene Güter Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter Frachtbrief Zustand und Verpackung des Gutes Wagenbestellung Auflieferung - Aufgabe Abholen Verladen Prüfen durch die Eisenbahn Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im Versandbahnhof Abschluss des Frachtvertrags Frachtzuschläge Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften Begleitung Beförderungsweg Unterwegsmaßnahmen Kosten Kurse für Ausländische Währungen Nachnahme Interesse an der Lieferung Nachträgliche Verfügung des Absenders Nachträgliche Verfügung des Empfängers Ausführung der nachträglichen Verfügungen Beförderungshindernis Lieferfrist Empfängeranweisung Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung Ablieferung Prüfen am Bestimmungsbahnhof Ausladen Zuführen Abnahme Neuaufgabe Ablieferungshindernis Verzögerung der Abnahme Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung Meinungsverschiedenheiten Haftung der Eisenbahn für ihre Leute Umfang der Haftung Beweislast Vermutung bei Neuaufgabe Vermutung für den Verlust... 34

4 4 46 Entschädigung bei Verlust Haftung bei Schwund Entschädigung bei Beschädigung Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung Verzinsung der Entschädigung Sonstige Ansprüche Reklamationen Anspruchsberechtigung Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn Verjährung der Ansprüche Pfandrecht der Eisenbahn Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen a Gerichtsstand Teil 2 Leichen 62 Allgemeine Bestimmungen Beförderung Vorläufiges Verwahren Verpackung Verwaltungsbehördliche Vorschriften Zahlung der Kosten Nachnahme Einlösefrist Abnahme Teil 3 Außergewöhnliche Sendungen 70 Allgemeine Bestimmungen Beförderung Wagenbestellung Frachtbriefeintragung Teil 4 Auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge 74 Allgemeine Bestimmungen Beförderung Aufsetzen Absetzen Begleitung Teil 5 Straßenroller 78 Allgemeine Bestimmungen Beförderung Frachtvertrag Auflieferungsfrist, Abnahmefrist... 47

5 5 Teil 6 Verlorene Gegenstände 82 Verlorene Gegenstände Zurückgelassene Gegenstände Teil 7 Güternebenstellen 84 Allgemeine Bestimmungen Ausgeschlossene Güter Bestellung von Betriebsmitteln Auflieferung, Verladung, Abschluss des Frachtvertrags Benachrichtigung, Einlösen, Ablieferung, Abnahme Anlagen 1 Muster Frachtbrief 2 vorbehalten 3 Bestimmungen über das Ausfüllen des Frachtbriefs 4 Muster Allgemeine Erklärung über Fehlen oder Mängel der Verpackung 5 Muster Nachträgliche Verfügung des Absenders 6 Muster Nachträgliche Verfügung des Empfängers 7 Muster Empfängeranweisung 8 Muster Nachweisung/Wagenliste zum Frachtbrief 9 Muster Nachweisung/Wagenliste zum Frachtbrief (vereinfachtes Muster für den EBG-Verkehr) 10 ABB-CIM

6 6 Abkürzungen und Begriffe ABB-CIM Ablieferung Abnahme AfV AGB Annahme Aufgabe Auflieferung siehe Allgemeine Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr Übergabe des Gutes an den Empfänger; mit der Ablieferung ist der Frachtvertrag beendet Übernahme und Wegbringen des abgelieferten Gutes durch den Empfänger oder dessen Beauftragten Anzeigeblatt für Verkehr; wird von der Rail Cargo Austria AG herausgegeben Tarif Allgemeine Geschäftsbedingungen Übernahme des Gutes und des Frachtbriefs zur Beförderung; mit der Annahme ist der Frachtvertrag abgeschlossen Übergabe des Gutes und des Frachtbriefs an die Eisenbahn zur Beförderung Vorbereitungshandlungen des Absenders vor der Aufgabe, wie Zuführen des Gutes zum Bahnhof und Verladen in den Wagen Auflieferungsfrist Frist für die Auflieferung und für die Aufgabe Außergewöhnliche Sendung Bahnhof Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen Bahnhofverzeichnis Bereitstellung Besondere Tarife BT Sendung, deren Beförderung wegen ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist; BT Als Bahnhof gelten die dem Wagenladungsverkehr dienenden Bahnhöfe, RCA-Servicestellen und Güternebenstellen; ÖGT Abschnitt Entfernungen/Bahnhöfe 1.Die in Österreich liegenden Bahnhöfe und 2.die im Ausland liegenden Bahnhöfe Buchs (SG), St. Margrethen, Nendeln, Schaan- Vaduz, Lindau-Reutin, Simbach (Inn), Passau Hbf, Sopron (im Verkehr über Baumgarten und Deutschkreutz) und Tarvisio Boscoverde; ÖGT Abschnitt Entfernungen/Bahnhöfe Bahnhofverzeichnis der österreichischen Eisenbahnen; es enthält die öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, ihre Strecken und die Bahnhöfe mit Angabe der Abfertigungsbefugnisse und der besonderen Einrichtungen und Leistungen; ÖGT Abschnitt Entfernungen/Bahnhöfe Zur Verfügung stellen des Gutes auf dem für die Abnahme vorgesehenen Platz Die besonderen Tarife enthalten ergänzende und abweichende Bestimmungen zum Tarif AGB ( z.b. BT). Beladetarif

7 7 CIM Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des marchandises) CIM-Frachtbrief Frachtbrief auf Grund des Artikels 6 CIM; Anlage 1 CSG Durchgehende Beförderung EBG EBG-Frachtbrief Einlösen des Frachtbriefs ER CIM Ermäßigte Tarife Feiertage Frachtbrief Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz; BGBl. Nr. 385/1996) Beförderung mit einem durchgehenden Frachtbrief; ein durchgehender Tarif ist nicht erforderlich Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz; BGBl Nr 180/1988) Frachtbrief nach Anlage 1 (das Frachtbriefmuster entspricht dem CIM- Frachtbrief) Zahlung der Kosten durch den Berechtigten gegen Übergabe des Frachtbriefs; sind vor Ort keine Kosten zu bezahlen, so gilt die Übergabe des Frachtbriefs als Einlösen Einheitliche Rechtsvorschriften CIM; CIM Tarife, die eine Ermäßigung gegenüber den Regeltarifen enthalten 1.Jänner, 6.Jänner, Ostermontag, 1.Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.August, 26.Oktober, 1.November, 8.Dezember, 25.Dezember und 26.Dezember Als Frachtbrief gelten die für den Wagenladungsverkehr vorgesehenen bzw. vereinbarten Beförderungspapiere Gedeckte Wagen Alle Wagen wasserdichter Bauart, die mit Vorrichtungen zum Anbringen von Vorhängeschlössern und Plomben zur Sicherung des beförderten Gutes ausgerüstet sind GGBG Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz) Güternebenstellen Nicht an einer Eisenbahnstrecke liegende, für die Ausführung des Frachtvertrags eingerichtete Stellen; Güternebenstellen sind Bahnhöfe Kosten Lademaß Lastgrenze Nebengebühren (Nebenentgelte) Die Fracht, die Nebengebühren, die Zölle und sonstige zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung anfallende Kosten. Höchste zulässige Umgrenzung der Ladung; BT Höchste zulässige Belastung des Wagens; BT ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Zusatz- und Nebenleistungen

8 8 NHM Offene Wagen ÖGT Österreichische Eisenbahnen RCA RID SAT Harmonisiertes Güterverzeichnis (Nomenclature harmonisée marchandises) Dienstbehelf Harmonisiertes Güterverzeichnis Alle Wagen, die nicht gedeckte Wagen sind Gütertarif der Rail Cargo Austria AG Die öffentlichen Eisenbahnen Österreichs, nicht jedoch Straßenbahnen und Seilbahnen; Vorwort des ÖGT Rail Cargo Austria AG Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter Internationaler Eisenbahn-Gütertarif Österreich GUS Sendung Mit einem Frachtbrief als Wagenladung aufgegebenes Gut; Ausnahme Z 8.2 Tarife Die Tarife enthalten die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise und der Nebengebühren notwendigen Angaben; die Tarife der österreichischen Eisenbahnen sind im Tvz Nr 1 angeführt. Tarifverkaufsstelle Tarifverkaufsstelle der RCA, Wien Westbahnhof, Felberstraße 3, 1150 Wien; Tel (01) 93000/32761 TGEisb TGSt Tvz Nr 1 Überlast UIC VtV Z Zahlschein Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz Eisenbahn; BGBl Teil I Nr 43/1998) Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz Straße; BGBl Nr 411/1994) Verzeichnis der für Österreich gültigen Eisenbahntarife Die Lastgrenze überschreitender Teil des Gutes. Internationaler Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de fer) Verzeichnis transportsicherer Verpackungen; es enthält die von den österreichischen Eisenbahnen anerkannten Verpackungen, die von den UIC-Bahnen anerkannten und mit dem UIC-Qualitätsstempel gekennzeichneten Verpackungen sowie die Bestimmungen über die Prüfung, Anerkennung und Verwendung der Verpackungen. Ziffer Zahlschein, Postanweisung, Postsparkassenerlagschein Zentrale Verfahren, bei dem Beträge im Nachhinein zentral berechnet und Frachtberechnung abgerechnet werden

9 9 Vorwort 1. Der Tarif AGB enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Beförderung von Wagenladungen; diese Bestimmungen sind auf Grundlage des EBG erstellt. Die nach 2 Abs. 1 EBG festgesetzten näheren Bestimmungen (Beförderungsbedingungen) sind ohne besondere Hervorhebung eingearbeitet. 2. Besondere Bestimmungen sind in den besonderen Tarifen enthalten, örtliche Besonderheiten sind in Aushängen oder in sonst geeigneter Form bekannt gemacht. 3. Besondere Kundenwünsche bedürfen einer schriftlichen Einzelvereinbarung, insbesondere a) die Einstellung von Privatwagen, b) das Erstellen des Frachtbriefs, c) die Beförderung mit Belegen der Automatischen Datenverarbeitung, d) die Anerkennung von auf Privatwaagen festgestellten Massen, e) die Zentrale Frachtberechnung, f) die Zahlung der Kosten durch Dritte, g) Garantierte Lieferfristen, h) das Umfüllen von Mineralölprodukten, Biodiesel sowie Flüssiggas aus/in Kesselwagen in/von Straßentankfahrzeuge(n). 4. Von Tarifen oder Einzelvereinbarungen abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 5. Für Nebengebühren, Nebenentgelte und bestimmte sonstige Kosten gelten besondere Bestimmungen, insbesondere die im ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr genannten. 6. Die in den Tarifen angegebenen Beträge enthalten keine Umsatzsteuer. Für die Rundung der Umsatzsteuer gelten die gesetzlichen Rundungsbestimmungen. 7. Die Drucksorten nach den Anlagen 1 und 4 bis 9 sind in den für den Güterverkehr besetzten Geschäftsstellen erhältlich. 8. Die Inkraftsetzung, die Änderungen, die Berichtigungen sowie die Außerkraftsetzung dieses Tarifs werden im AfV veröffentlicht. 9. Das Muster, die Beschaffenheit und die Verwendung des Frachtbriefs sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt. 10. Für Sendungen, die den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM unterliegen, gelten weiters die ABB CIM (Anlage 10) sowie das Handbuch CIM-Frachtbrief (GLV-CIM) bzw. CIM-Frachtbrief Kombinierter Verkehr (GLV-TC), ersichtlich unter Für die Lieferfristen gelten im Übrigen die grundlegenden Bestimmungen des Tarifs AGB.

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11 11 Teil 1 Frachtgut 1 Geltungsbereich 1.1 Die AGB gelten für die Beförderung von als Wagenladung aufgegebenen Gütern mit den Österreichischen Eisenbahnen im Verhältnis zu diesen Eisenbahnen. 1.2 Die AGB gelten auch für die Beförderung mit Straßenfahrzeugen und mit anderen Verkehrsmitteln bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebs und beim Abholen und Zuführen von Gütern. 1.3 Für Beförderungen, die den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM unterliegen, gelten die AGB subsidiär. 2 Tarife 2.1 Die Tarife werden im AfV veröffentlicht oder angekündigt. Bei Ankündigung gilt der Tarif als veröffentlicht, sobald er erhältlich ist. 2.2 Die Tarife treten frühestens mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. Erhöhungen der Beförderungspreise oder der Nebengebühren oder Erschwerungen der Beförderungsbedingungen treten jedoch frühestens mit Ablauf des 15. Tages nach der Veröffentlichung in Kraft; diese Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen und gilt nicht für ermäßigte Tarife. Werden offensichtliche Fehler berichtigt, so treten diese Berichtigungen mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in Kraft. 2.3 Die Eisenbahn wendet die Tarife gegenüber jedermann in gleicher Weise an. Sie kann jedoch für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst sowie aus kaufmännischen Rücksichten im Einzelfall die Beförderungspreise und die Nebengebühren ermäßigen sowie sonstige Begünstigungen gewähren. 2.4 Die Eisenbahn muss Ermäßigungen der Beförderungspreise und der Nebengebühren und sonstige Begünstigungen nach Z 2.3 sowie die Aufhebung von Tarifen, die nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, nicht veröffentlichen. 2.5 Tarifwidrige Vereinbarungen berühren nicht die rechtliche Wirksamkeit des Frachtvertrags. Die Eisenbahn berechnet die Beförderungspreise und die Nebengebühren auch in solchen Fällen nach den Tarifen. 2.6 Die Tarife sind in der Tarifverkaufsstelle und durch Vermittlung der Bahnhöfe der österreichischen Eisenbahnen erhältlich. 2.7 In jedem besetzten Bahnhof kann in die auf diesem Bahnhof aufliegenden Tarife Einsicht genommen werden. 3 Dienststunden 3.1 Die Dienststunden der Bahnhöfe sind durch Aushang oder in sonst geeigneter Form bekannt gemacht. Änderungen treten frühestens 6 Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 3.2 Die Auflieferung oder die Abnahme von Gütern außerhalb der Dienststunden ist mit der Eisenbahn zu vereinbaren. Die Eisenbahn teilt auf Verlangen die voraussichtlich daraus entstehenden Kosten mit. 4 Beförderung 4.1 Die Eisenbahn befördert jedes Gut, sofern a) der Bahnbenützer die für die Beförderung maßgebenden Vorschriften einhält und b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln, die für den Regelverkehr vorgesehen sind, möglich ist. 4.2 Die Eisenbahn befördert nicht, sofern a) die Beförderung durch Umstände verhindert wird, die die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag, oder b) das Verladen, das Umladen oder das Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, die nicht vorhanden

12 12 sind. 4.3 Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen vorübergehend a) die Annahme und Beförderung von Gütern aussetzen, und b) Güter nach Bestimmungen, die von den Tarifen abweichen, befördern. Diese Maßnahmen treten frühestens mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 4.4 Die Eisenbahn kann Güter bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebs mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln befördern oder befördern lassen. 4.5 Die Eisenbahn kann Güter mit Straßenfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln abholen oder abholen lassen und zuführen oder zuführen lassen. 4.6 Privatwagen können auf Grund einer Vereinbarung in den Wagenpark der Eisenbahn eingestellt werden. Die Eisenbahn stellt diese Wagen nach einheitlichen Richtlinien ein, von denen sie jedoch vorübergehend und in bestimmten Verbindungen abweichen kann. Die Vereinbarungen sind auch für die Benützer der Wagen verbindlich. 4.7 Die Bestimmungen über die Benutzung von Wagen besonderer Bauart, die Beförderung von Privatwagen und die Führung von Sonderzügen sind in den Tarifen enthalten. 5 Vorläufiges Verwahren 5.1 Ist die Beförderung nicht unverzüglich möglich, so verwahrt die Eisenbahn die Güter vorläufig und bestätigt die Übernahme. Die Eisenbahn hat damit das Gut noch nicht zur Beförderung angenommen. Der Absender hat die Verwahrung im Feld 7 des Frachtbriefs zu verlangen. 5.2 Die Eisenbahn verwahrt keine a) leicht verderbliche Güter, b) Güter, die nach den RID-Bestimmungen bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, c) Güter, für die kein geeigneter Platz vorhanden ist. 5.3 Ist die Beförderung möglich, so befördert die Eisenbahn die vorläufig verwahrten Güter ohne Benachrichtigung des Absenders. Sie benachrichtigt ihn jedoch vom Wegfall des Hindernisses, sofern er a) das Gut zu verladen hat oder b) frankierte Kosten zu zahlen und keine ausreichende Sicherheit geleistet hat. 5.4 Vorläufiges Verwahren: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und Von der Beförderung ausgeschlossene Güter 6.1 Von der Beförderung sind ausgeschlossen: a) Güter, deren Beförderung auf Grund ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen nicht möglich ist, b) Güter, die nach den RID-Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind, c) Güter, die nach den RID-Bestimmungen bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, von unbesetzten Bahnhöfen und in unbesetzte Bahnhöfe, d) Güter, deren Beförderung der Post vorbehalten ist, und e) Güter, deren Beförderung auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. 7 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter 7.1 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind a) Güter, deren Beförderung wegen ihres Umfangs, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besonders schwierig ist, als außergewöhnliche Sendungen, b) Güter, die nach den RID-Bestimmungen bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, c) Leichen,

13 13 d) lebende Tiere und e) auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge. 7.2 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß RID hat der Absender bzw. der Empfänger alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten. Insbesondere hat der Absender bis zur Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn, bzw. der Empfänger ab der Bereitstellung durch die Eisenbahn, die Sicherungsbestimmungen für gefährliche Güter zu beachten und erforderlichenfalls geeignete Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Absender bzw. der Empfänger hält die Eisenbahn schadund klaglos für sämtliche Schäden, welche aus einer Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten entstehen. 8 Frachtbrief 8.1 Das Gut ist mit einem Frachtbrief aufzugeben. Bei RCA ist der elektronische Frachtbrief (e-fb) Standard. Bei Nichtverwendung der Applikation efb@ ist der Frachtbrief gemäß Anlage 1 zu verwenden seitens RCA wird für die Erfassung der Auftragsdaten in der Applikation efb@ eine Gebühr gemäß ÖGT eingehoben (ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 83.4). Für bestimmte Beförderungen sind Frachtbriefe nach besonderen Mustern zu verwenden. Für bestimmte Beförderungen sind Frachtbriefe nach besonderen Mustern zu verwenden. 8.2 Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines Wagens zum Gegenstand haben. Mit einem Frachtbrief dürfen jedoch aufgegeben werden a) unteilbare Güter und Güter von außergewöhnlichem Umfang, die mehr als einen Wagen beanspruchen, und b) mehrere Wagenladungen nach besonderen Tarifen, wobei in diesem Fall jede Wagenladung eine eigene Sendung ist. 8.3 Mit einem Frachtbrief dürfen nicht aufgegeben werden a) Güter, die nicht ohne Nachteil zusammengeladen werden können, b) Güter, die von der Eisenbahn zu verladen sind, mit Gütern, die vom Absender zu verladen sind, c) Güter, die nach den RID-Bestimmungen nicht zusammengeladen werden dürfen, bzw. d) Güter, durch deren Zusammenladung Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt würden. 8.4 Frachtbriefe nach Anlage 1 sind in den besetzten Bahnhöfen erhältlich. Bahnbenützer können mit Zustimmung der Eisenbahn Frachtbriefe nach Anlage 1 und mit einem zusätzlichen Blatt 4a drucken. 8.5 Für die Beschaffenheit und Verwendung der Frachtbriefe gilt: a) Wird ein Frachtbrief per Hand ausgefüllt, so muss er an den vorgesehenen Stellen durchschreibbar sein; ein dafür vorgesehener Farbbelag darf weder durch das Papier durchschlagen noch störend durchscheinen, noch abschmieren. Die Durchschriften müssen gut lesbar sein. b) Die Blätter des Frachtbriefs müssen am oberen Rand oder rechtsseitig verbunden sein. c) Das Blatt 1 erhält der Empfänger, die Blätter 2, 3 und 5 behält die Eisenbahn, das Blatt 4, bei Frachtbriefen mit einem zusätzlichen Blatt die Blätter 4 und 4a, erhält der Absender. 8.6 Sämtliche Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein und in allen Blättern übereinstimmen. Die Vermerke im Feld 15 können auch in einer anderen Sprache eingetragen sein. Die Eisenbahn kann Frachtbriefe mit überschriebenen, radierten und überklebten oder in den einzelnen Blättern abweichenden Eintragungen zurückweisen. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn sie der Absender mit seiner Unterschrift anerkennt und, sofern es sich um eine Änderung der Angabe der Zahl der Stücke oder der Masse handelt, die berichtigte Angabe in Buchstaben einträgt. Diese Bestimmungen gelten für alle anderen Drucksorten sinngemäß. 8.7 Der Absender hat in den Frachtbrief außer den Angaben nach Anlage 3 die in den Tarifen vorgesehenen Angaben und Erklärungen einzutragen. Andere Angaben und Erklärungen dürfen in den Frachtbrief nur eingetragen werden, sofern diese durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen sind und den Tarifen nicht widersprechen. 8.8 Der Absender hat Angaben, für die im Frachtbrief kein Feld vorgesehen ist, im Feld 7 einzutragen. 8.9 Reicht ein Feld des Frachtbriefs für die Angaben nicht aus, so sind Zusatzblätter zu verwenden. Diese sind ein Teil des Frachtbriefs und müssen die gleiche Größe wie der Frachtbrief haben. Der Absender hat die Zusatzblätter in der den Blättern des Frachtbriefs entsprechenden Zahl auszufertigen und im entsprechenden Feld des Frachtbriefs auf diese Zusatzblätter zu verweisen. Gibt der Absender die Gesamtmasse des Gutes an, so hat er sie, unabhängig ob er sie in den Zusatzblättern angibt, im Feld 25 des Frachtbriefs einzutragen.

14 Unzulässige Angaben und Angaben für den Empfänger im Feld 15 sind für die Eisenbahn unverbindlich Der Absender haftet für alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen, unvollständigen oder nicht im dafür vorgesehenen Feld eingetragenen Angaben entstanden sind Der Absender darf dem Frachtbrief nur die in den Tarifen festgesetzten oder durch Tarife zugelassenen Schriftstücke und sonstige die Sendung betreffende Schriftstücke, wie Frachtbriefe für die Weiter- oder die Rücksendung mit den dazugehörenden Begleitpapieren, Lieferscheine, Rechnungen, beigeben: die Beigabe von Werbeschriften ist nicht zulässig. Der Absender hat die beigegebenen Schriftstücke im Feld 9 des Frachtbriefs anzugeben. Die Eisenbahn übernimmt für solche Schriftstücke keine Verpflichtungen und haftet nicht für ihren Verlust oder ihre Beschädigung Der Absender hat den Frachtbrief nach der Anlage 3 auszufüllen. 9 Zustand und Verpackung des Gutes 9.1 Die Eisenbahn muss ein Gut, das offensichtlich Spuren einer Beschädigung aufweist, nicht annehmen. Nimmt sie es dennoch an, so kann sie vom Absender verlangen, dass er im Feld 7 des Frachtbriefs die Beschädigung beschreibt und anerkennt. 9.2 Der Absender hat ein Gut, das eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel und andere Güter beschädigen kann. Hat es der Absender nicht so verpackt, so muss die Eisenbahn das Gut nicht annehmen. Nimmt sie es dennoch an, so kann sie vom Absender verlangen, dass er im Feld 7 des Frachtbriefs die mangelhafte Verpackung beschreibt und anerkennt. 9.3 Gibt der Absender öfter gleichartige, zu verpackende Güter unverpackt oder mit den gleichen Verpackungsmängeln im selben Bahnhof auf, so kann er eine Allgemeine Erklärung nach der Anlage 4 in diesem Bahnhof hinterlegen. Er hat im Feld 7 des Frachtbriefs auf eine Allgemeine Erklärung hinzuweisen. 9.4 Der Absender hat besondere Verpackungsbestimmungen für Güter, die Personen verletzen oder Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen können, zu beachten ( insbesondere RID-Bestimmungen und BT). 9.5 Gibt der Absender das Gut in einer Verpackung nach VtV auf, so gilt dieses Gut nach Z 9.2 ordnungsgemäß verpackt. 9.6 Der Absender darf Container im Sinne des CSG nur zur Beförderung aufgeben, wenn sie den im CSG für die Beförderung festgesetzten Bedingungen entsprechen. 9.7 Der Absender haftet für alle Folgen, die aus dem Fehlen oder dem mangelhaften Zustand der Verpackung (einschließlich beladener oder leerer Container im Sinne des CSG) entstanden sind; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine Angaben nach Z 9.2 oder 9.3, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen. 9.8 Die Bestimmungen über die Verwendung und die Beförderung bahneigener Umschließungen sind in den besonderen Tarifen enthalten. 10 Wagenbestellung 10.1 Die Wagenbestellung erfolgt unter Angabe des Gutes, des Bestimmungsbahnhofes, der ungefähren Masse, der Kundennummer des Absenders und, sofern die frankierten Kosten nicht vom Absender gezahlt werden, der Kundennummer des Frachtzahlers und allfälliger Besonderheiten für einen bestimmten Tag. Die Bestimmungen über die Bestellung von Sonderwagen und Sonderzügen sind in den besonderen Tarifen enthalten Die Eisenbahn stellt Wagen besonderer Bauart, mit besonderen Einrichtungen, bestimmter Lastgrenze oder bestimmter Bodenfläche nur bereit, sofern sie verfügbar sind und wagenwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen Eine Wagenbestellung ohne Angabe einer Geltungsdauer gilt bis zur Bereitstellung oder Abbestellung des Wagens. Kann die Eisenbahn einen Wagen nicht bereitstellen, so benachrichtigt sie den Besteller. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus der verspäteten Bereitstellung eines schriftlich zugesagten Wagens

15 15 entstanden ist, bis zum dreifachen Betrag des für die ersten 24 Stunden festgesetzten Wagenstandgeldes Die Eisenbahn kann für die Bereitstellung eines Wagens eine Sicherheit in der Höhe von 73 EUR erheben Die Eisenbahn befördert Güter auf Verlangen des Absenders in offenen und gedeckten Wagen, sofern a) diese Wagen verfügbar sind und wagenwirtschaftliche Gründe und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und b) die Tarife ( insbesondere RID-Bestimmungen und BT) oder Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften die Verwendung bestimmter Wagen nicht vorschreiben Abbestellung vor der Bereitstellung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 93. Rückgabe eines bereitgestellten Wagens, der nicht beladen worden ist: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Auflieferung Aufgabe 11.1 Der Absender hat innerhalb der Auflieferungsfrist das Gut an der vorgesehenen Stelle aufzuliefern und mit dem Frachtbrief aufzugeben Die Auflieferungsfrist beträgt 7 Stunden und beginnt bei Verladen durch den Absender mit der Bereitstellung des Wagens; verlädt die Eisenbahn die Güter, so beginnt die Auflieferungsfrist mit der Auflieferung. Sie ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie von 17 Uhr bis 8 Uhr. Stellt die Eisenbahn auf Verlangen des Absenders einen Wagen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bereit, so ruht die Auflieferungsfrist an diesem Tag nicht. Die Auflieferungsfrist wird bei einer durch den Absender im Versandbahnhof veranlassten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung in die Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder Veredelung um 5 Stunden verlängert; sie wird nicht verlängert, sofern der Absender im Versandbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes privates Zolllager verfügt. Die Auflieferungsfrist wird nicht verlängert, wenn der Wagen nach der Bereitstellung an eine andere Stelle des Bahnhofes überstellt wird Hat der Absender innerhalb der Auflieferungsfrist mit dem Verladen nicht begonnen, so kann die Eisenbahn den bereitgestellten Wagen zurücknehmen. Rücknahme des Wagens nach Ablauf der Auflieferungsfrist, weil der Absender mit dem Verladen nicht innerhalb der Auflieferungsfrist begonnen hat: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 37 und Überschreitet der Absender die Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr des Absenders ausladen; die Bestimmungen über das Lagern ( Z 37.10) gelten sinngemäß Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen die Auflieferungsfrist längstens für einen Monat kürzen. Sie macht diese Maßnahme spätestens am Tag vor ihrem in Kraft treten in den betroffenen Bahnhöfen bekannt und veröffentlicht sie nachrichtlich Der Absender kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter zum Sammeln im Bahnhof lagern. Hält der Absender die Lagerbedingungen nicht ein, so erhebt die Eisenbahn für die Dauer des Lagerns das Fünffache des Lagergeldes oder des Platzgeldes. Die Eisenbahn haftet nicht für Güter, die im Freien gelagert werden Abbestellgebühr: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 93. Aufgabe, Vorlage des berichtigten oder ergänzten Frachtbriefs, Begleichung der Kosten, jeweils nach Ablauf der Auflieferungsfrist: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 50. Ausladen des Gutes durch die Eisenbahn bei Überschreitung der Auflieferungsfrist um mehr als 96 Stunden: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 32. Erhöhung des Wagenstandgeldes und des Lagergeldes: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 50. Lagern von Gütern im Bahnhof zum Sammeln: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 94. Verschub und Überstellung (im Versandbahnhof): ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 37.

16 16 12 Abholen Die Eisenbahn holt Wagen mit Straßenrollern, Straßenfahrzeuge und Großcontainer auf Grund besonderer Vereinbarungen ab Nebenentgelt für das Abholen von Wagen mit Straßenrollern: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 52. Abholen von Straßenfahrzeugen und Großbehältern: ÖGT Abschnitt Kombinierter Ladungsverkehr. 13 Verladen 13.1 Der Absender hat die Güter zu verladen und dabei die RID-Bestimmungen und den BT zu beachten. Die Eisenbahn kann in besonderen Tarifen festsetzen, dass sie die Güter verlädt. Verlädt die Eisenbahn die Güter auf Grund einer Vereinbarung, so hat der Absender dies im Feld 7 des Frachtbriefs einzutragen Die Eisenbahn teilt dem Absender auf Verlangen die Lastgrenze mit Der Absender kann, soweit es die Tarife zulassen, das Gut mit Gegenständen schützen, die so beschaffen und im Wagen untergebracht sein müssen, dass sie weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen oder verunreinigen können Hat der Absender die Güter verladen, so haftet er für alle Folgen des mangelhaften Verladens; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Eisenbahn hat das mangelhafte Verladen nachzuweisen Stellt die Eisenbahn im Versandbahnhof eine vom Absender verursachte Überschreitung der Lastgrenze fest, so hat der Absender die Überlast abzuladen Lädt der Absender die Überlast innerhalb der ihm eingeräumten angemessenen Frist nicht ab oder stellt die Eisenbahn eine von ihm verursachte Überschreitung der Lastgrenze fest, so kann die Eisenbahn die Überlast auf Gefahr des Absenders abladen und den im Wagen bleibenden Teil des Gutes weiterbefördern. Die Eisenbahn nimmt den abgeladenen Teil des Gutes auf Lager und ersucht den Berechtigten unverzüglich um Anweisung. Für das Einholen und die Ausführung der Anweisung gelten die Z 27 und 28 sinngemäß Die Eisenbahn berechnet die Fracht a) für den im Wagen gebliebenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof und b) für den unterwegs abgeladenen Teil des Gutes vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof nach dem Frachtsatz für den im Wagen gebliebenen Teil des Gutes Wird das abgeladene Gut weiterbefördert, so ist es eine eigene Sendung. Der Absender kann jedoch verlangen, dass das abgeladene Gut zu einer anderen von ihm aufgegebenen Sendung zugeladen wird. Er hat das Anhalten und das Zuladen im Feld 7 des Frachtbriefs vorzuschreiben. Die Eisenbahn berechnet die Fracht für die ganze Sendung, also einschließlich des unterwegs zugeladenen Teiles, vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof Lädt die Eisenbahn einen Teil des Gutes wegen einer vom Absender verursachten mangelhaften Verladung ab, so gelten die Z 13.5 bis 13.8 sinngemäß Die Eisenbahn kann den Berechtigten um Anweisung ersuchen, sofern das Umladen oder das Richten der Ladung besondere Maßnahmen erfordert. Kommt er diesem Ersuchen nicht nach, so liegt ein Beförderungshindernis vor ( Z 28) Der Berechtigte kann den Ersatz seiner Kosten verlangen, sofern er das Umladen oder das Richten der Ladung, das nicht auf mangelhaftes Verladen des Gutes durch den Absender zurückzuführen ist, selbst vornimmt; Z 42.3 c gilt sinngemäß Verschließt der Absender die Wagen oder hat er sie auf Grund besonderer Tarife zu verschließen, so hat er die Zahl und die Bezeichnung der Verschlüsse im Frachtbrief anzugeben Der Absender hat die Ladeanlagen der Eisenbahn, soweit diese durch das Gut verunreinigt worden sind, nach der Verladung zu reinigen.

17 Aufenthalt bei Überschreitung der Lastgrenze oder mangelhafter Verladung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 50. Abladen bei Überlast oder des mangelhaft verladenen Teiles durch die Eisenbahn: ÖGT Abschnitt Complet Cargo, Code 32. Feststellen der Masse des Gutes nach Abladen der Überlast: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 34. Reinigung des Wagens auf Grund von Rechtsvorschriften: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 71. Umladen des Gutes: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Prüfen durch die Eisenbahn 14.1 Die Eisenbahn kann die Übereinstimmung des Gutes mit den Eintragungen im Frachtbrief und die Einhaltung der Bestimmungen über die Beförderung bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter prüfen Prüft die Eisenbahn den Inhalt einer Sendung, so lädt sie im Versandbahnhof den Absender ein, beim Prüfen anwesend zu sein. Erscheint der Berechtigte nicht, ist eine Benachrichtigung nicht möglich oder wird der Inhalt unterwegs geprüft, so zieht die Eisenbahn 2 Zeugen bei; das Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke gilt nicht als Prüfen des Inhalts Die Eisenbahn bestätigt das Prüfen im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie über dieses verfügt. Kosten für das Prüfen erhebt sie nur, sofern sie Abweichungen festgestellt hat. 15 Feststellen der Masse und der Zahl der Stücke im Versandbahnhof 15.1 Die Eisenbahn stellt die Masse des Gutes im Versandbahnhof fest, sofern dies der Absender im Feld 7 des Frachtbriefs verlangt hat oder die Masse im Feld 25 des Frachtbriefs nicht angegeben ist. Kann die Eisenbahn die Masse des Gutes im Versandbahnhof nicht feststellen, so stellt sie diese in einem anderen Bahnhof des Beförderungsweges fest. Die Eisenbahn stellt auf Verlangen des Absenders auch die Masse des leeren Wagens fest Die Eisenbahn stellt die Masse des Gutes und des leeren Wagens nur für Zwecke des Frachtvertrags fest Die Eisenbahn stellt die Masse nicht fest, wenn a) die Fracht nach einer anderen, in den besonderen Tarifen festgesetzten, Angabe berechnet wird, b) keine Waagen vorhanden sind, c) die vorhandenen Waagen nicht geeignet sind, d) die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeiten zulässt, oder e) dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde Die Wahl der Waage und die Art des Feststellens der Masse stehen der Eisenbahn zu Die auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absender und Eisenbahn auf einer privaten Waage festgestellte Masse gilt bei Erfüllung der vereinbarten Bestimmungen durch den Absender als auf einer bahneigene Waage festgestellt. Der Absender hat im Feld 48 des Frachtbriefs den Wiegestempel anzubringen oder einen Wiegevermerk einzutragen, der das Wort P-Waage, den Bedienungsbahnhof und die Abkürzung ÖBB enthält Stellt die Eisenbahn bei einer Prüfung der Masse des Gutes nach Abschluss des Frachtvertrags einen Unterschied zur Masse fest, die der Versandbahnhof oder die der Absender im Frachtbrief angegeben hat, so bleibt die vom Versandbahnhof festgestellte oder die vom Absender angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend, sofern a) der Unterschied offensichtlich durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht wurde oder b) das Prüfen auf einer Gleiswaage durchgeführt wurde und der Unterschied nicht mehr als 2% beträgt Die Eisenbahn stellt die Anzahl der Stücke des Gutes im Versandbahnhof fest, sofern der Absender dies im Feld 7 des Frachtbriefs verlangt Die Eisenbahn stellt die Zahl der Stücke nicht fest, wenn a) die Beschaffenheit des Gutes das Feststellen nicht ohne Schwierigkeiten zulässt oder b) dadurch der Eisenbahnbetrieb gestört würde.

18 Die Eisenbahn stellt die Masse des Gutes, die Masse des leeren Wagens und die Zahl der Stücke im Versandbahnhof auf Verlangen des Absender in seiner Gegenwart fest Die Eisenbahn bestätigt die festgestellte Masse und die Zahl der Stücke im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel, sofern sie über dieses verfügt Feststellen der Masse des Gutes, Feststellen der Masse des leeren Wagens, Wiederholung des Feststellens in Gegenwart des Absenders: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 34. Feststellen der Zahl der Stücke, Wiederholung des Feststellens in Gegenwart des Absenders: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Abschluss des Frachtvertrags 16.1 Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Hat der Absender das Gut in einem unbesetzten Bahnhof verladen, so ist der Frachtvertrag erst mit dem Abholen des Wagens von der Verladestelle abgeschlossen Die Eisenbahn bestätigt die Annahme nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief bezeichneten Gutes und nach Vorauszahlung der vom Absender übernommenen Kosten, wenn die Eisenbahn vom Absender die Vorauszahlung der vom Absender übernommenen Kosten verlangt. Die Bestätigung erfolgt mit Tagesstempel oder maschinellem Buchungsvermerk auf dem Frachtbrieforiginal, dem Frachtbriefdoppel und den Zusatzblättern, auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart. Stempel und Buchungsvermerk enthalten auch die Stunde der Annahme. In unbesetzten Bahnhöfen kann diese Bestätigung auch handschriftlich erfolgen Das bestätigte Frachtbrieforiginal dient als Beweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags. Das Frachtbriefdoppel dient dem Absender als Beweis für die Annahme des Gutes, hat jedoch nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbrieforiginals, eines Konnossements oder eines Ladescheines Für Güter, die vom Absender zu verladen sind, dient jedoch die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern sie die Masse oder die Zahl geprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können auch auf andere Weise bewiesen werden. Die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern der Unterschied zu dieser Angabe offensichtlich nicht auf einem Verlust beruht Die Eisenbahn übergibt dem Absender auf sein Verlangen eine weitere Ausfertigung des Frachtbriefdoppels und bezeichnet sie als Zweitschrift. Legt der Absender eine weitere Ausfertigung des Frachtbriefdoppels vor, so bestätigt die Eisenbahn auf sein Verlangen die Übereinstimmung mit dem Frachtbriefdoppel Übergabe einer weiteren Ausfertigung, Bestätigung der Übereinstimmung einer weiteren Ausfertigung mit dem Frachtbriefdoppel: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Frachtzuschläge 17.1 Die Eisenbahn kann außer der Nachzahlung des Frachtunterschieds und dem Ersatz des Schadens Frachtzuschläge erheben: a) bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der nach Z 6.1 b von der Beförderung ausgeschlossenen oder der nach Z 7.1 b bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Güter oder bei Nichtbeachtung der für diese Güter festgesetzten Bestimmungen. Der Frachtzuschlag beträgt 1 EUR für jedes Kilogramm Bruttomasse des ganzen Frachtstücks, bei Nichtbeachtung der Bestimmungen für leere Verpackungen, einschließlich leerer Kesselwagen und Tankcontainer, 2 EUR für jedes Kilogramm der Eigenmasse der Verpackung; b) bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern der Wagen vom Absender beladen wurde. Der Frachtzuschlag beträgt ein Viertel der Fracht vom Versandbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof Die Eisenbahn kann Frachtzuschläge nach Z 17.1 a und b nebeneinander erheben Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig an welchem Ort die den Frachtzuschlag begründenden Tatsachen festgestellt wurden. Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne Erhebung des Frachtzuschlags abgeliefert, so hat der Absender den Frachtzuschlag zu zahlen.

19 Die Eisenbahn vermerkt die Höhe der Frachtzuschläge und den Grund für deren Erhebung im Frachtbrief, sofern ihr nicht die die Frachtzuschläge begründenden Tatsachen erst nach der Übergabe des Frachtbriefs an den Empfänger bekannt geworden sind Die Eisenbahn erhebt keine Frachtzuschläge: a) bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern der Absender im Frachtbrief das Feststellen der Masse durch die Eisenbahn verlangt hat; verlangt der Absender im Frachtbrief das Prüfen der Masse im Bestimmungsbahnhof, so hat er dennoch bei Überschreitung der Lastgrenze den Frachtzuschlag zu zahlen; b) bei einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse verursachten Überschreitung der Lastgrenze, sofern nachgewiesen wird, dass die Masse zum Zeitpunkt der Annahme die Lastgrenze nicht überschritten hat; c) bei Überschreitung der Lastgrenze, sofern die Eisenbahn die Angaben zur Berechnung der Lastgrenze weder veröffentlicht noch dem Absender mitgeteilt hat. 18 Erfüllung der Zoll- und Rechtsvorschriften 18.1 Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere, die zur Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind, beizugeben und sie im Frachtbrief einzeln und genau anzuführen. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief angeführt sind, sofern Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften oder die Tarife nichts anderes bestimmen. Sind diese Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger vorzulegen, so hat der Absender im Frachtbrief anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen sind. Ist der Absender oder sein Beauftragter bei der Zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Behandlung anwesend, so genügt die Vorlage der Papiere bei der Behandlung Die Eisenbahn muss die dem Frachtbrief beigegebenen Papiere nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für alle Folgen des Verlustes der im Frachtbrief angeführten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere und dafür, dass diese unrichtig oder nicht verwendet wurden; sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes Der Absender hat die Güter nach den Zoll- und den sonstigen Rechtsvorschriften zu verpacken und zu bedecken. Hat der Absender die Güter nicht nach diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann dies die Eisenbahn besorgen Die Eisenbahn weist Sendungen zurück, sofern die von den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachten Verschlüsse verletzt oder mangelhaft sind Die Zoll- und die sonstigen Rechtsvorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden; sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes Der Absender kann durch Angabe im Feld 7 des Frachtbriefs oder der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung nach Z 26 verlangen, dass er oder sein Beauftragter zur Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften beizuziehen ist, um alle Auskünfte zu geben, den Zoll sowie die sonstigen verwaltungsbehördlichen Abgaben und Gebühren zu zahlen und die Bescheinigung darüber gegen Bestätigung im Frachtbrief entgegenzunehmen. Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihre Beauftragten dürfen das Gut in Besitz nehmen oder für die Erfüllung der Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften sorgen Die Eisenbahn benachrichtigt den nach Z 18.7 beizuziehenden von der Ankunft der Sendung in dem Bahnhof, in dem die Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt werden. Erscheint der Beizuziehende nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Benachrichtigung, so kann die Eisenbahn für die Erfüllung der Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften in Abwesenheit des Beizuziehenden sorgen Sollen die Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften im Versandbahnhof erfüllt werden, so sind diese vor der Aufgabe zu veranlassen.

20 Hat der Absender im Feld 7 des Frachtbriefs für die Erfüllung der Zollvorschriften einen Bahnhof eingetragen, in dem dies auf Grund der Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein Verfahren vorgeschrieben, das auf Grund der Vorschriften nicht ausführbar ist, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am Vorteilhaftesten erscheint und benachrichtigt den Absender Hat der Absender im Feld 7 des Frachtbriefs für die Erfüllung der Zollvorschriften den Bestimmungsbahnhof bezeichnet und befindet sich in diesem Bahnhof kein Zollamt, so beachtet die Eisenbahn diese Vorschreibung nur, wenn der Absender auch vorgeschrieben hat, dass die Zollbehandlung in Form der Hausbeschau vorgenommen werden soll Hat der Absender im Frachtbrief die Erfüllung der Zollvorschriften durch die Eisenbahn vorgeschrieben, oder in den Frachtbrief einen den Zoll einschließenden Vermerk über die Zahlung der Kosten eingetragen (z.b. Franko Fracht einschließlich Zoll oder DDP (Ablieferungsort) ), oder ist ein Gut, für das sich der Empfänger die Erfüllung der Zollvorschriften nicht vorbehalten hat, zu einer Stelle außerhalb des Bedienungsbahnhofs zuzuführen, so sorgt die Eisenbahn für die Erfüllung der Zollvorschriften; sie sorgt dafür entweder unterwegs oder im Bestimmungsbahnhof, sofern der Absender keinen bestimmten Bahnhof eingetragen hat. Die Eisenbahn erfüllt auf Verlangen des Empfängers die Zollvorschriften im Bestimmungsbahnhof, sofern dieser Bahnhof mit Zolldeklaranten besetzt ist ( ÖGT Abschnitt Entfernungen/Bahnhöfe) Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefs, vorbehaltlich der Ausnahme nach Z 18.12, für die Erfüllung der Zoll- oder sonstigen Rechtsvorschriften im Bestimmungsbahnhof sorgen. Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der Abnahmefrist ein oder sorgt er nach dem Einlösen des Frachtbriefs nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Einlösen des Frachtbriefs für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, so kann die Eisenbahn entweder für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften sorgen oder nach den Bestimmungen über Ablieferungshindernisse ( Z 37) oder über Verzögerung der Abnahme ( Z 38) verfahren Tätigkeiten der Eisenbahn gegenüber den Zoll- und den sonstigen Verwaltungsbehörden: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 40, 41, 42, 45, 60, 61, und 85. Verzögerung bei Fehlen, Unzulänglichkeiten oder Unrichtigkeit der dem Frachtbrief beigegebenen Papiere, Verzögerung durch die Beiziehung des Absenders, des Empfängers oder ihrer Beauftragten: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33, 37, 38 und Begleitung 19.1 Der Absender hat für eine in den Tarifen vorgesehene Begleitung zu sorgen. Ist eine Begleitung nicht vorgesehen, so hat der Absender die Zustimmung der Eisenbahn einzuholen Der Absender hat die Zahl der Begleiter im Feld 7 des Frachtbriefs einzutragen Der Begleiter muss bei Fahrtantritt einen Begleiterausweis und einen Begleiterfahrausweis haben. Für die Begleitung sind die Angaben auf dem Begleiterausweis oder dem Begleiterfahrausweis maßgebend. 20 Beförderungsweg Unterwegsmaßnahmen 20.1 Der Absender kann den Beförderungsweg durch Bezeichnung der Bahnhöfe, in denen Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen oder besondere Maßnahmen für das Gut vorzusehen sind, im Feld 13 des Frachtbriefs vorschreiben. Er kann einen anderen zur Verfügung stehenden Beförderungsweg durch Bezeichnung von Bahnhöfen, die auf diesem Weg liegen, im Feld 13 des Frachtbriefs vorschreiben, sofern zum Zeitpunkt der Aufgabe die Beförderung über den vorgesehenen Beförderungsweg behindert ist. Die Eisenbahn berechnet die Fracht, die Nebengebühren, die sonstigen Kosten und die Lieferfrist über den vorgeschriebenen Weg Der Versandbahnhof teilt dem Absender auf Verlangen den Beförderungsweg mit Die Eisenbahn vermittelt, auf Verlangen des Absenders im Feld 7 des Frachtbriefs, das Beeisen von wärmeempfindlichen Gütern in einem dafür vorgesehenen Unterwegsbahnhof. Der Absender hat das Unternehmen, das die Güter beeisen soll und als sein Beauftragter gilt, zu bezeichnen. Die Frist für das Beeisen beträgt 6 Stunden; die Frist beginnt bei Wagen, die zwischen 17 Uhr und 8 Uhr bereitgestellt werden, um 8 Uhr, ansonsten mit der Bereitstellung des Wagens. Überschreitung der Frist für das vermittelte Beeisen: ÖGT Abschnitt

21 21 Konventioneller Ladungsverkehr, Code Bei Spurwechsel lädt die Eisenbahn die Güter um. Güter, deren Umladen besondere Sorgfalt oder Sachkenntnis erfordert oder mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden ist, hat jedoch auf Verlangen der Eisenbahn der Absender oder der Empfänger umzuladen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, so lädt die Eisenbahn diese Güter um; die Eisenbahnbediensteten gelten dabei als Beauftragte des Absenders oder des Empfängers. 21 Kosten 21.1 Die Eisenbahn berechnet die niedrigste Fracht und die Nebengebühren nach den Tarifen, die am Tag des Abschlusses des Frachtvertrags gelten, sowie der sonstigen Kosten Die Eisenbahn trägt die Fracht und die sonstigen Kosten in den Frachtbrief, die Nebengebühren in den Frachtbrief oder in eine besondere Rechnung ein Der Absender kann die Kosten bei der Aufgabe des Gutes zahlen oder auf den Empfänger überweisen Der Absender hat in das Feld 20 des Frachtbriefs den Vermerk über die Zahlung der Kosten wie folgt einzutragen: a) Franko Fracht, wenn er nur die Fracht und die als Bestandteil der Fracht geltenden Zuschlagsgebühren übernimmt; b) Franko Fracht einschließlich..., wenn er die Fracht und die als Bestandteil der Fracht geltenden Zuschlagsgebühren und weitere Kosten übernimmt. Er hat diese Kosten mit den Codes oder Untercodes ( ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr), mit den wörtlichen Bezeichnungen oder mit beiden einzutragen; die einzelnen Kosten sind durch das Zeichen + zu trennen; Codes und Untercodes sind den wörtlichen Bezeichnungen voranzustellen (z.b. 34 Wiegegebühr + 40 Erfüllung von Zollvorschriften im Abgangsland ); c) DDP, wenn er alle Kosten bis zu dem im Frachtbrief eingetragenen Ablieferungsort übernimmt; d) EXW, wenn er die Kosten überweisen will Die vom Absender nicht übernommenen Kosten gelten als auf den Empfänger überwiesen. Fehlt jedoch die Angabe über die Zahlung der Kosten, ist sie mit den sonstigen Eintragungen im Frachtbrief unvereinbar oder geht die Absicht des Absenders daraus nicht eindeutig hervor und ist nichts Anderes vereinbart, so werden die Kosten vom Absender übernommen. Sie sind weiters vom Absender zu zahlen, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Z 32.5 geltend gemacht noch den Frachtvertrag geändert hat Die Eisenbahn kann bei leichtverderblichen Gütern oder Gütern, die auf Grund ihres geringen Wertes oder ihrer Natur die Kosten nicht sicher decken, vom Absender die Vorauszahlung der Kosten verlangen Bei ermäßigten Tarifen kann die Eisenbahn vom Absender die Vorauszahlung der Kosten oder die Überweisung der Kosten auf den Empfänger verlangen Der Empfänger hat die Nebengebühren und die sonstigen Kosten zu zahlen, die durch einen von ihm zu vertretenden Umstand anfallen Werden die Kosten nicht über die Zentrale Frachtberechnung gezahlt und verlangt die Eisenbahn nicht Barzahlung, so erhält der Frachtzahler eine zentral erstellte Rechnung, deren Betrag über ein von ihm angegebenes Konto abgerechnet wird oder mittels beiliegendem Zahlschein von ihm einzuzahlen ist. In diesem Fall ist der Rechnungsbetrag sofort fällig Die Eisenbahn kann eine die voraussichtlichen Kosten deckende Sicherheit erheben Wurde der Tarif unrichtig angewendet oder wurden die Kosten fehlerhaft berechnet oder erhoben, so erstattet oder erhebt die Eisenbahn den Unterschiedsbetrag, sofern dieser 7 EUR je Frachtbrief übersteigt. Sind die gleichen Fehler bei mehreren gleichartigen Sendungen vorgekommen, die vom selben Absender aufgegeben wurden oder an den selben Empfänger gerichtet waren, so wird der Unterschiedsbetrag auch dann nachgezahlt oder erstattet, wenn er insgesamt 7 EUR übersteigt.

22 Nachzuzahlen hat der, der sich aus dem Vermerk Zahlung der Kosten ergibt; nachzuzahlen hat jedoch jedenfalls der Absender, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte nach Z 32.5 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag abgeändert hat Übersteigt der Unterschiedsbetrag 14 EUR je Frachtbrief, so wird dieser mit 5% jährlich verzinst, und zwar vom Tag der Zahlungsaufforderung oder Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klagserhebung an. Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt Hat die Eisenbahn auf Grund der Angaben des Absenders im Frachtbrief eine höhere Fracht erhoben, als sich nach dem Tarif ergibt, so erstattet sie auf Verlangen den Unterschiedsbetrag, sofern dieser 3,50 EUR je Frachtbrief übersteigt. Der Berechtigte hat Belege über die tatsächliche Beschaffenheit des Gutes, über dessen richtige Masse und über sonstige Bestimmungen, die für die Frachtberechnung maßgebend sind, vorzulegen. Diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Zahlung des zu erstattenden Betrags geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird nicht verzinst. 22 Kurse für ausländische Währungen 22.1 Die Eisenbahn erhebt die in einer ausländischen Währung ausgedrückten Beträge in einer inländischen Währung Die Eisenbahn macht die Umrechnungs- und die Annahmekurse durch Aushang bei den Kassenschaltern der Bahnhöfe, in denen dafür Bedarf besteht, oder in sonst geeigneter Form bekannt.; Umrechnungskurs ist der Kurs, zu dem die Eisenbahn die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge in inländische Währung umrechnet, Annahmekurs ist der Kurs, zu dem die Eisenbahn ausländische Zahlungsmittel annimmt Für die Umrechnung in eine andere Währung gelten die von der Eisenbahn für den Umrechnungstag festgesetzten Kurse Umrechnungstag ist a) für vom Absender zu zahlende Kosten der Tag der Aufgabe; b) für vom Empfänger zu zahlende Kosten der Tag der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof; c) für Erstattungen und Nachzahlungen der Tag, der sich aus den Buchstaben a und b ergibt Die Eisenbahn rechnet bei Entschädigungen für Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist die Beträge, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, zum Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung um Die Eisenbahn zählt die Fracht, Frachtzuschläge, Nachnahme, Nebengebühren und sonstige Kosten zusammen, rechnet den Gesamtbetrag um und rundet ihn danach kaufmännisch auf das Zehnfache der kleinsten Unterteilung der Währungseinheit. 23 Nachnahme 23.1 Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes am Ort und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Frachtvertrags mit einer auf ganze Euro lautenden Nachnahme belasten. Er hat die Nachnahme im Feld 28 des Frachtbriefs einzutragen. Güter, die in unbesetzte Bahnhöfe befördert werden, dürfen nicht mit einer Nachnahme belastet werden. Bei Beförderungen von oder nach Bahnhöfen der österreichischen Eisenbahnen, die im Ausland liegen, sind Nachnahmen nicht zugelassen Die Eisenbahn kann im Rahmen einer Einzelvereinbarung dem Absender die Belastung von Gütern mit einer Nachnahme, die gemäß Z 23.1 nicht mit einer Nachnahme belastet werden dürfen, gestatten Die Eisenbahn muss die Nachnahme nur auszahlen, wenn sie vom Empfänger eingezahlt worden ist. Sie stellt die Nachnahme innerhalb von 8 Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung und verzinst sie nach Ablauf dieser Frist mit 5% jährlich.

23 Hat die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einzahlung der Nachnahme ganz oder teilweise abgeliefert, so ersetzt die Eisenbahn dem Absender den daraus entstandenen Schaden bis zur Höhe der Nachnahme. Die Eisenbahn hat das Rückgriffsrecht gegen den Empfänger Der Absender hat dem Frachtbrief einen Zahlschein beizugeben, der die Nachnahme sowie den Namen und die Anschrift dessen, dem die Nachnahme zu überweisen ist, zu enthalten hat, und im Feld 9 des Frachtbriefs den Vermerk Zahlschein an... liegt bei einzutragen Belastung des Gutes mit einer Nachnahme: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Interesse an der Lieferung 24.1 Der Absender kann beim Abschluss des Frachtvertrags den Wert, den er der fristgemäßen Ablieferung des unbeschädigten Gutes über die in Z 46, 48, 49 und 51 vorgesehenen Entschädigungen hinaus beimisst, in ganzen Eurobeträgen angeben. Er hat diesen Betrag im Feld 27 des Frachtbriefs einzutragen Angabe des Interesses an der Lieferung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Nachträgliche Verfügung des Absenders 25.1 Der Absender kann den Frachtvertrag durch folgende nachträgliche Verfügungen ändern: a) Das Gut ist im Versandbahnhof zurückzugeben. b) Das Gut ist unterwegs anzuhalten. c) Die Ablieferung des Gutes ist auszusetzen. d) Das Gut ist einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abzuliefern. e) Das Gut ist in einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof abzuliefern. f) Das Gut ist in den Versandbahnhof zurückzubefördern. g) Die Nachnahme ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben oder das Gut ist mit einer Nachnahme zu belasten. h) Der Absender zahlt überwiesene Kosten. i) Der Empfänger kann vor Einlösen des Frachtbriefs Proben entnehmen. j) Der Empfänger ist nicht verfügungsberechtigt. k) Die Sendung ist an einer bestimmten Stelle abzuliefern oder die im Feld 10 des Frachtbriefs eingetragene Ablieferungsstelle ist zu ändern Der Absender hat die nachträgliche Verfügung dem Versandbahnhof zu erteilen. Ist die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsbahnhof auszusetzen, so kann er diese nachträgliche Verfügung unmittelbar dem Bestimmungsbahnhof erteilen, hat sie jedoch dem Versandbahnhof schriftlich nachzureichen; reicht er die Verfügung nicht nach, so liefert die Eisenbahn das Gut dem Empfänger ab Der Absender hat die nachträgliche Verfügung auch im Frachtbriefdoppel, das er mit der schriftlichen nachträglichen Verfügung vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oder durch den Stempel des Absenders ersetzt werden. Die Eisenbahn bestätigt die Annahme der nachträglichen Verfügung Der Absender hat bei nachträglicher Belastung des Gutes mit einer Nachnahme und bei nachträglicher Erhöhung oder Herabsetzung einer Nachnahme der nachträglichen Verfügung einen ausgefüllten Zahlschein beizugeben Nachträgliche Verfügungen, die den Z 25.2 bis 25.4 nicht entsprechen, sind unwirksam Führt die Eisenbahn eine nachträgliche Verfügung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes Der Absender darf durch eine nachträgliche Verfügung eine Sendung nicht teilen und mehrere Wagenladungen, die mit einem Frachtbrief aufgegeben worden sind ( Z 8.2 b), nicht trennen Der Absender darf den Frachtvertrag nicht mehr ändern, sofern a) der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat;

24 24 b) der Empfänger das Gut abgenommen hat; c) der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtbrief nach Z 32.5 geltend gemacht hat; d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Empfängers begonnen hat oder e) die Eisenbahn mit der Ausführung einer Empfängeranweisung begonnen hat. 26 Nachträgliche Verfügung des Empfängers 26.1 Hat der Absender keine Kosten übernommen und im Feld 7 des Frachtbriefs die Angabe Empfänger nicht verfügungsberechtigt nicht eingetragen, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch folgende nachträgliche Verfügungen ändern: a) Das Gut ist unterwegs anzuhalten. b) Die Ablieferung des Gutes ist auszusetzen. c) Das Gut ist einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abzuliefern; dieser darf den Frachtvertrag nicht mehr ändern. d) Der Empfänger oder sein Beauftragter ist zur Erfüllung der Zoll- und der sonstigen Rechtsvorschriften, für die die Eisenbahn zu sorgen hat, beizuziehen. e) Das Gut ist in einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof abzuliefern. f) Das Gut ist in den Versandbahnhof zurückzubefördern; ist das Gut dem Absender abzuliefern, so gilt eine Nachnahme als aufgehoben Nachträgliche Verfügungen des Empfänger werden erst dann wirksam, wenn die Sendung den Versandbahnhof verlassen hat Der Empfänger hat dem Bestimmungsbahnhof eine nachträgliche Verfügung nach der Anlage 6 zu erteilen Nachträgliche Verfügungen, die der Z 26.3 nicht entsprechen, sind unwirksam Der Empfänger darf durch eine nachträgliche Verfügung eine Sendung nicht teilen und mehrere Wagenladungen, die mit einem Frachtbrief aufgegeben worden sind ( Z 8.2 b), nicht trennen Der Empfänger darf den Frachtvertrag nicht mehr ändern, sofern a) er den Frachtbrief eingelöst hat; b) er das Gut abgenommen hat; c) er seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Z 32.5 geltend gemacht hat; d) die Eisenbahn mit der Ausführung einer Empfängeranweisung begonnen hat; e) der von ihm angegebene Empfänger ( Z 26.1 c) den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen oder seine Rechte aus dem Frachtvertrag nach Z 32.5 geltend gemacht hat oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom neuen Empfänger erteilten Empfängeranweisung begonnen hat; f) die Eisenbahn mit der Ausführung einer nachträglichen Verfügung des Absenders begonnen hat. 27 Ausführung der nachträglichen Verfügungen 27.1 Die Eisenbahn berechnet die Fracht, sofern a) das Gut in einem Unterwegsbahnhof abzuliefern ist, vom Versandbahnhof bis zum Unterwegsbahnhof; b) das Gut in einem Unterwegsbahnhof abzuliefern ist, jedoch bereits über diesen hinaus befördert worden ist, gesondert vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum Unterwegsbahnhof; c) das Gut in einen anderen Bestimmungsbahnhof zu befördern ist, gesondert vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum neuen Bestimmungsbahnhof; d) das Gut in den Versandbahnhof zurückzubefördern ist, gesondert vom Versandbahnhof bis zum Anhaltebahnhof und von diesem bis zum Versandbahnhof Für die Berechnung der Nebengebühren und der sonstigen Kosten gilt Z 27.1 sinngemäß Verzögert sich die Beförderung oder die Ablieferung des Gutes durch die Ausführung einer nachträglichen Verfügung um mehr als 96 Stunden, so gelten die Bestimmungen über das Lagern ( Z 37.10) sinngemäß Die Eisenbahn verweigert oder verzögert die Ausführung einer nachträglichen Verfügung, wenn a) deren Ausführung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Bahnhof einlangt, der sie auszuführen hat, nicht mehr möglich ist, b) durch deren Ausführung der Eisenbahnbetrieb gestört würde,

25 25 c) deren Ausführung Rechtsvorschriften entgegenstehen oder d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofs der Wert des Gutes voraussichtlich nicht alle Kosten deckt, ausgenommen diese Kosten werden sofort gezahlt oder es wird eine Sicherheit geleistet Die Eisenbahn benachrichtigt den, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, über die Umstände, die die Ausführung behindern. Konnte die Eisenbahn diese Umstände nicht voraussehen, so trägt der, der die nachträgliche Verfügung erteilt hat, alle Folgen daraus, dass die Eisenbahn mit der Ausführung der nachträglichen Verfügung begonnen hat Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Z 27.4, für die Folgen daraus, dass sie eine nachträgliche Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes Ausführung einer nachträgliche Verfügung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 90. Verzögerung der Beförderung oder Ablieferung durch die Ausführung einer nachträgliche Verfügung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 50 und Beförderungshindernis 28.1 Ein Beförderungshindernis liegt vor, wenn a) der Absender Güter aufgegeben hat, die von der Beförderung ausgeschlossen sind; b) der Absender bei bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern die Bedingungen nicht eingehalten hat; c) die Beförderung auf dem vorhergesehenen Weg behindert ist Ein Beförderungshindernis liegt nicht vor, wenn a) der Frachtvertrag noch nicht abgeschlossen ist; b) die Eisenbahn den Grund für das Anhalten durch Maßnahmen am Wagen oder am Gut beseitigen kann; c) das Gut bereits im Bestimmungsbahnhof angekommen ist Der Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, benachrichtigt den Absender oder den von ihm im Feld 7 des Frachtbriefs bezeichneten Dritten von einem Beförderungshindernis und ersucht um Anweisung Der Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, benachrichtigt nicht, wenn a) das Beförderungshindernis durch Änderung des Beförderungsweges behoben werden kann; in diesem Fall befördert die Eisenbahn das Gut ohne Erhebung einer Mehrfracht weiter. Trifft sie an dem Beförderungshindernis kein Verschulden, so berechnet sie die Lieferfrist über den tatsächlichen Beförderungsweg. b) die Weiterbeförderung voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden möglich ist. c) ein vorübergehendes Beförderungshindernis auf Grund von Maßnahmen nach Z 4.3 vorliegt. d) der Absender im Feld 7 des Frachtbriefs für den Fall eines Beförderungshindernisses eine ausführbare Anweisung erteilt hat Hat der Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, den Absender benachrichtigt, so gilt: a) Der Absender kann diesem Bahnhof eine Anweisung durch Vermittlung des Versandbahnhofes oder unmittelbar erteilen. Er hat die Anweisung auf der Drucksorte Benachrichtigung über ein Beförderungshindernis zu erteilen. b) Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders, so befördert die Eisenbahn das Gut weiter und benachrichtigt den Absender. c) Ändert der Absender den Bestimmungsbahnhof oder den Empfänger oder erteilt er die Anweisung dem Bahnhof, in dem sich das Gut befindet, so hat er die Anweisung auch im Frachtbriefdoppel, das er mit der Anweisung vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Eisenbahn bestätigt die Annahme der Anweisung. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung den Frachtvertrag geändert hat, so benachrichtigt die Eisenbahn den Empfänger; die Bestimmungen über die Benachrichtigung, die Weiterbeförderung und die Anweisung ( Z 28.3, 28.4 a bis c, 28.5 a und b) gelten sinngemäß Erteilt der Berechtigte auf Grund der Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis innerhalb von

26 26 48 Stunden nach der Benachrichtigung keine ausführbare Anweisung, so gelten die Bestimmungen über das Lagern ( Z 37.10) sinngemäß Für die Ausführung der Anweisungen gilt Z 27 sinngemäß Ausführung einer Anweisung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 90. Verzögerung durch das Beförderungshindernis: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und Lieferfrist 29.1 Die Lieferfrist beträgt: a) Abfertigungsfrist Stunden, b) Beförderungsfrist je angefangene 500 Tarifkilometer Stunden Setzt die Eisenbahn kürzere Fristen im Tarif fest oder vereinbart sie solche, so kann sie von den Bestimmungen der Z 29.3 bis abweichen Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen nur einmal berechnet; die Beförderungsfrist wird nach der Entfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof berechnet Die Eisenbahn kann Zuschlagsfristen festsetzen: a) für die Beförderung von Gütern, die außerhalb von Bahnhöfen angenommen und abgeliefert werden; b) für die Beförderung von Gütern 1. über Strecken mit verschiedenen Spurweiten 2. von oder in Güternebenstellen; c) für die Beförderung von Gütern nach ermäßigten Tarifen; d) bei außergewöhnlichen Umständen, die eine ungewöhnliche Zunahme des Frachtaufkommens oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben Die Eisenbahn setzt Zuschlagsfristen nach Z 29.4 a bis c in den besonderen Tarifen fest; Zuschlagsfristen nach Z 29.4 d werden in geeigneter Form veröffentlicht und treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft Die Lieferfrist beginnt um null Uhr des Tages nach der Annahme zur Beförderung. Sie ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthalts, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird, verlängert: a) durch das Prüfen nach Z 14 und das Feststellen der Masse nach Z 15, sofern dabei Abweichungen festgestellt werden, b) durch die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften, c) durch die Änderung des Frachtvertrags, d) durch besondere Maßnahmen für das Gut, e) durch jede Betriebsunterbrechung, die den Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung vorübergehend behindert Die Eisenbahn vermerkt die Ursache und die Dauer der Verlängerung der Lieferfrist im Frachtbrief Feld 55. Hat die Eisenbahn einen solchen Vermerk nicht eingetragen, so kann sie die Ursache oder die Dauer der Verlängerung auch in anderer Weise beweisen. Die Eisenbahn überträgt auf Verlangen des Berechtigten bei der Ablieferung diese Angaben auf das Frachtbrieforiginal Würde die Lieferfrist nach Ende der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofs ablaufen, so endet sie 2 Stunden nach dem darauf folgenden Dienstbeginn Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Eisenbahn vor ihrem Ablauf: a) den Empfänger von der Ankunft der Sendung benachrichtigt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt hat, b) das Gut zur Abnahme im Bestimmungsbahnhof bereitgestellt hat, sofern der Empfänger von der Ankunft der Sendung nicht zu benachrichtigen ist, c) das Gut dem Empfänger zugeführt und abgeliefert hat.

27 27 Konnte das zugeführte Gut aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht abgeliefert werden, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ablieferung versucht wurde. 30 Empfängeranweisung 30.1 Der Empfänger kann folgende Anweisungen erteilen: a) Das Gut ist mit dem Frachtbrief im Bestimmungsbahnhof einem Dritten gegen Zahlung der überwiesenen Forderungen abzuliefern. b) Der Frachtbrief ist dem Empfänger zu übergeben, das Gut ist im Bestimmungsbahnhof einem Dritten gegen Zahlung der überwiesenen Forderungen abzuliefern. c) Der Frachtbrief ist dem Empfänger gegen Zahlung der überwiesenen Forderungen zu übergeben, das Gut ist im Bestimmungsbahnhof einem Dritten abzuliefern. d) Das Gut ist dem Empfänger abzuliefern, der Frachtbrief ist gegen Zahlung der überwiesenen Forderungen über die Zentrale Frachtberechnung einem Dritten, der an der Zentralen Frachtberechnung teilnimmt, mit dessen Einverständnis zu übergeben. e) Der Frachtbrief ist dem Empfänger gegen Zahlung der überwiesenen Forderungen zu übergeben, das Gut ist mit einem neuen Frachtbrief vom Bestimmungsbahnhof in einen anderen Bahnhof an ihn oder an einen anderen Empfänger weiterzusenden Der Empfänger hat eine Empfängeranweisung nach der Anlage 7 dem Bestimmungsbahnhof zu erteilen; er kann eine Empfängeranweisung auch für bestimmte Sendungen, für bestimmte Zeit und bis auf Widerruf erteilen Der Empfänger darf durch eine Empfängeranweisung eine Sendung nicht teilen und mehrere Wagenladungen, die mit einem Frachtbrief aufgegeben worden sind ( Z 8.2 b) nicht trennen Die Eisenbahn führt eine Empfängeranweisung nur aus, wenn a) die Sendung im Bestimmungsbahnhof angekommen ist und b) bis zum Beginn der Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung nach Z 25 oder 26 oder Anweisung nach Z 28 oder 37 im Bestimmungsbahnhof eingelangt ist und c) Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften oder betriebliche oder wagenwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen Eine Empfängeranweisung ändert den Frachtvertrag nicht. Sie lässt darüber hinaus die Rechte und Pflichten des Empfängers bis zur Abnahme des Gutes, Neuaufgabe, Ablieferung nach Z 32.4 oder zum Lagern nach Z 36.7 oder unberührt, der Dritte gilt bis zu diesem Zeitpunkt als Beauftragter des Empfängers Für die Haftung für die Ausführung von Empfängeranweisungen gilt Z 27.6 sinngemäß Ausführen einer Anweisung nach Z 30.1 e oder f: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung 31.1 Die Eisenbahn benachrichtigt den Empfänger von der Ankunft der Sendung im Bestimmungsbahnhof und teilt ihm mit: a) die Masse und die Bezeichnung des Gutes, b) den Absender und den Versandbahnhof, c) die Höhe eines Frachtzuschlags, d) den Zeitpunkt des Ablaufs der Abnahmefrist, e) eine auch nur vermutete Beschädigung oder Unvollständigkeit des Gutes Führt die Eisenbahn das Gut dem Empfänger zu, so teilt sie ihm zusätzlich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bereitstellung mit Benachrichtigt die Eisenbahn mit Telegramm, so teilt sie nur die Masse und die Bezeichnung des Gutes, die überwiesenen Forderungen und die Höhe eines Frachtzuschlags mit Die Eisenbahn benachrichtigt nicht, wenn a) der Empfänger schriftlich auf die Benachrichtigung verzichtet hat oder b) die Benachrichtigung nicht möglich ist.

28 Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: a) bei Benachrichtigung mit Fernsprecher oder Datenübertragungsanlagen mit der Beendigung der Durchgabe oder b) bei Benachrichtigung mit Telegramm 4 Stunden und mit Brief oder Postkarte 12 Stunden nach der Aufgabe oder c) bei jeder anderen Art der schriftlichen Benachrichtigung mit der Übergabe des Benachrichtigungsschreibens. 32 Ablieferung 32.1 Die Eisenbahn übergibt dem Empfänger im Bestimmungsbahnhof oder an der Stelle, zu der sie zuführt, gegen Empfangsbescheinigung und, sofern die Kosten nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet werden, nach Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen den Frachtbrief und liefert ihm das Gut ab. In unbesetzten Bahnhöfen gilt die Bereitstellung des Wagens als Ablieferung. Der Empfänger hat mit der Übernahme des Frachtbriefs die überwiesenen Forderungen zu zahlen Der Empfänger hat den Empfang des Gutes im Feld 61 des Empfangsscheins des Frachtbriefs mit seiner Unterschrift zu bescheinigen. Die Eisenbahn muss die Echtheit der Unterschrift des Empfängers oder die Berechtigung seines Beauftragten nicht prüfen. Er kann dabei das Fehlen von Stücken an der Sendung vermerken Die Eisenbahn übergibt dem Empfänger auf sein Verlangen eine weitere Ausfertigung des Frachtbrieforiginals und bezeichnet sie als Zweitschrift. Legt der Empfänger eine weitere Ausfertigung des Frachtbrieforiginals vor, so bestätigt die Eisenbahn auf sein Verlangen die Übereinstimmung mit dem Frachtbrieforiginal Der Ablieferung des Gutes an den Empfänger stehen gleich: a) die Übergabe an die Finanzverwaltung in ihren Abfertigungs- und Lagerräumen, sofern diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen, und b) die Auflagernahme durch die Eisenbahn oder das Hinterlegen in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise Der Empfänger kann nach Ankunft des Gutes im Bestimmungsbahnhof die Übergabe des Frachtbriefs und die Ablieferung des Gutes verlangen. Steht der Verlust des Gutes fest oder ist das Gut nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen Der Empfänger kann vor dem Einlösen des Frachtbriefs in den Frachtbrief einsehen, das Gut äußerlich besichtigen und dem Gut Proben entnehmen. Proben darf er nur entnehmen, sofern der Absender durch Erklärung im Feld 7 des Frachtbriefs, durch nachträgliche Verfügung oder durch Anweisung einverstanden ist und ein Eisenbahnbediensteter beigezogen wird Die Eisenbahn muss das Gut nur gegen Vorweisen des eingelösten Frachtbriefs abliefern Der Berechtigte kann die Abnahme des Gutes auch nach dem Einlösen bis zur Feststellung eines von ihm behaupteten Schadens verweigern Übergabe einer weiteren Ausfertigung, Bestätigung der Übereinstimmung einer weiteren Ausfertigung mit dem Frachtbrieforiginal: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Prüfen am Bestimmungsbahnhof 33.1 Der Absender kann im Feld 7 des Frachtbriefs verlangen, dass die Eisenbahn die Masse des Gutes und des leeren Wagens sowie die Zahl der Stücke im Bestimmungsbahnhof prüft; der Empfänger kann dies formlos vom Bestimmungsbahnhof verlangen. Die Bestimmungen über das Ablehnen des Prüfens, die Wahl der Waage und die Art des Prüfens, das Prüfen auf privaten Waagen und die Auswirkungen des Prüfens auf die Frachtberechnung ( Z 15.3 bis 15.6 und 15.8) gelten sinngemäß Die Eisenbahn prüft die Masse des Gutes, die Masse des leeren Wagens und die Zahl der Stücke auf Verlangen des Empfänger in seiner Gegenwart.

29 Der Empfänger kann nach Einlösen des Frachtbriefs im Bestimmungsbahnhof verlangen, dass die Eisenbahn prüft, ob das Gut und die Verpackung mit den Eintragungen im Frachtbrief übereinstimmen. Die Eisenbahn prüft jedoch nicht, wenn die Prüfung schwierig ist, besondere Fachkenntnisse erfordert oder den Eisenbahnbetrieb stören würde Prüfen der Masse des Gutes, Prüfen der Masse des leeren Wagens, Wiederholung des Prüfens in Gegenwart des Empfängers: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 34. Prüfen der Zahl der Stücke, Wiederholung des Prüfens in Gegenwart des Empfängers: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Ausladen 34.1 Der Empfänger hat die Güter vollständig auszuladen und dabei die RID-Bestimmungen und den BT zu beachten, sowie den Wagen und die Ladeanlagen der Eisenbahn soweit diese durch das Gut verunreinigt worden sind vor der Rückgabe des Wagens zu reinigen. Die Eisenbahn kann in besonderen Tarifen festsetzen, dass sie die Güter auslädt oder bei einer Neuaufgabe umlädt. Lädt die Eisenbahn die Güter auf Grund einer Vereinbarung aus oder um, so hat der Absender dies im Feld 7 des Frachtbriefs einzutragen. Hat der Empfänger die Güter ausgeladen, so haftet er für alle Folgen des mangelhaften oder unvollständigen Ausladens und der mangelhaften Reinigung; er hat insbesondere der Eisenbahn den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen Bei Rückgabe der bahneigenen ungereinigten leeren Kesselwagen, leeren Tankcontainer sowie leeren Wagen und leeren Kleincontainer für Güter in loser Schüttung, in denen gefährliche Güter befördert wurden, hat der Empfänger des Volltransports der Eisenbahn für jeden Kesselwagen, Tankcontainer, Wagen und Kleincontainer eine schriftliche Erklärung in zweifacher Ausführung zu übergeben. Hierfür sind zwei Blätter eines Frachtbriefs zu verwenden, in deren Kopf jeweils die Angabe Frachtbrief zu streichen ist. In die dafür vorgesehenen Felder der schriftlichen Erklärung sind folgende Angaben aufzunehmen: a) Absender (Empfänger des Volltransports), b) Wagennummer bzw. Bezeichnung des Tankcontainers/Kleincontainers, c) die für die ungereinigten leeren Verpackungen in den RID-Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben. Die übrigen für die ungereinigten leeren Verpackungen geltenden RID-Bestimmungen sind auch vom Empfänger des Volltransports zu beachten Reinigen und Entseuchen von Wagen: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 71 und 84.

30 30 35 Zuführen 35.1 Die Eisenbahn führt Wagen mit Straßenrollern, Straßenfahrzeuge und Großcontainer auf Grund besonderer Vereinbarungen zu Das Zuführen ist auch auf Verlangen des Absender im Feld 7 des Frachtbriefs zulässig, sofern der Empfänger bei der Benachrichtigung nicht widerspricht oder dem Zuführen bis auf Widerruf allgemein zugestimmt hat Nebenentgelt für das Zuführen von Wagen mit Straßenrollern: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 53. Zuführen von Straßenfahrzeugen und Großbehältern: ÖGT Abschnitt Kombinierter Ladungsverkehr. 36 Abnahme Neuaufgabe 36.1 Der Empfänger hat das Gut an der vorgesehenen Stelle des Bahnhofs abzunehmen Die Abnahmefrist beträgt 7 Stunden und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung als bewirkt gilt und das Gut zur Abnahme bereitgestellt ist. Sie beginnt jedoch mit der Bereitstellung des Gutes, sofern a) der Empfänger schriftlich auf eine Benachrichtigung verzichtet hat oder b) die Benachrichtigung nicht möglich ist Die Abnahmefrist ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie von 17 Uhr bis 8 Uhr. Stellt die Eisenbahn auf Verlangen des Empfängers ein Gut, das von ihm auszuladen ist, an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zur Abnahme bereit, so ruht die Abnahmefrist an diesem Tag nicht. Sie wird bei einer durch den Empfänger im Bestimmungsbahnhof veranlassten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung in die Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder Veredelung um 5 Stunden verlängert. Die Abnahmefrist wird nicht verlängert a) sofern der Empfänger im Bestimmungsbahnhof über ein ständig mit Zollorganen besetztes privates Zolllager verfügt oder b) wenn der Wagen nach der Bereitstellung auf Verlangen des Empfängers an eine andere Stelle des Bahnhofs überstellt wird Wärmt der Empfänger Güter auf, die in Kesselwagen verladen sind, so wird die Abnahmefrist bei Drehgestell- Kesselwagen um 6 Stunden, bei sonstigen Kesselwagen um 3 Stunden verlängert Die Eisenbahn kann bei besonderen kaufmännischen, betrieblichen oder örtlichen Umständen die Abnahmefrist längstens für einen Monat kürzen. Sie macht diese Maßnahme spätestens am Tag vor ihrem in Kraft treten in den betroffenen Bahnhöfen bekannt und veröffentlicht sie nachrichtlich Hat die Eisenbahn das Gut innerhalb einer Stunde nach Eintreffen des benachrichtigten Empfängers zur Abnahme nicht bereitgestellt, so bestätigt sie dies auf Verlangen des Empfängers im Frachtbrief und ersetzt die Kosten für die versuchte Abnahme Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter, die von ihm ausgeladen worden sind, im Bahnhof lagern. Hält er die Lagerbedingungen nicht ein, so erhebt die Eisenbahn für die Dauer des Lagerns das Fünffache des Lagergeldes oder des Platzgeldes. Die Eisenbahn haftet nicht für Güter, die im Freien gelagert werden Der Empfänger kann mit Zustimmung der Eisenbahn Güter ohne oder nach teilweiser Veränderung der Ladung im selben Wagen innerhalb der Abnahmefrist neu aufgeben; die Aufgabe im selben Wagen ist nicht zulässig, wenn Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften oder betriebliche oder wagenwirtschaftliche Gründe entgegenstehen Überschreitung der Abnahmefrist, Erhöhung des Wagenstandgeldes oder des Lagergeldes: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 50. Neuaufgabe nach Ablauf der Abnahmefrist: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 50. Lagern von ausgeladenen Gütern im Bahnhof: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 94.

31 31 37 Ablieferungshindernis 37.1 Ein Ablieferungshindernis liegt vor, wenn a) der Empfänger nicht zu ermitteln ist, b) der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefs verweigert, c) der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der Einlösefrist einlöst, d) vor Einlösen des Frachtbriefs durch den Empfänger die Ablieferung des Gutes aus sonstigen Gründen nicht möglich ist Die Einlösefrist beträgt 27 Stunden, bei leichtverderblichen Gütern jedoch 9 Stunden und beginnt zum selben Zeitpunkt wie die Abnahmefrist; sie ruht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie von 17 Uhr bis 8 Uhr Der Bestimmungsbahnhof benachrichtigt den Absender oder den von ihm im Feld 7 des Frachtbriefs bezeichneten Dritten von einem Ablieferungshindernis und ersucht um Anweisung Der Bestimmungsbahnhof benachrichtigt nicht, sofern der Absender im Feld 7 des Frachtbriefs für den Fall eines Ablieferungshindernisses eine ausführbare Anweisung erteilt hat; nicht zugelassen sind in diesem Fall folgende Anweisungen: a) Der Absender zahlt überwiesene Kosten. b) Eine Nachnahme ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben oder das Gut ist mit einer Nachnahme zu belasten Hat der Bestimmungsbahnhof benachrichtigt, so gilt: a) Der Absender kann dem Bestimmungsbahnhof eine Anweisung durch Vermittlung des Versandbahnhofs oder unmittelbar erteilen. Folgende Anweisungen sind jedoch nur durch Vermittlung des Versandbahnhofs zugelassen: 1. Der Absender zahlt überwiesene Kosten. 2. Eine Nachnahme ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben oder das Gut ist mit einer Nachnahme zu belasten. b) Der Absender hat die Anweisung auf der Drucksorte Benachrichtigung über ein Ablieferungshindernis zu erteilen. c) Der Absender hat die Anweisung auch im Frachtbriefdoppel, das er mit der Anweisung vorzulegen hat, einzutragen und zu unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oder durch den Stempel des Absenders ersetzt werden. Die Eisenbahn bestätigt die Annahme der Anweisung. Führt die Eisenbahn die Anweisung ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels aus, so haftet sie dem Empfänger für den daraus entstandenen Schaden, wenn der Absender ihm das Frachtbriefdoppel übergeben hat. Sie leistet aber keinen höheren Schadenersatz als bei Verlust des Gutes. Der Absender kann eine Anweisung auch ohne Vorlage des Frachtbriefdoppels erteilen, wenn der Empfänger das Einlösen des Frachtbriefs verweigert. d) Entfällt das Ablieferungshindernis vor Eintreffen einer Anweisung des Absenders im Bestimmungsbahnhof, so liefert die Eisenbahn das Gut an den Empfänger ab und benachrichtigt den Absender Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger durch eine nachträgliche Verfügung den Frachtvertrag geändert hat, so benachrichtigt die Eisenbahn diesen Empfänger; die Bestimmungen über die Benachrichtigung und die Anweisung ( Z 37.3 und 37.5 a, b und d) gelten sinngemäß Anweisungen des Empfängers zur Aufhebung oder Herabsetzung einer Nachnahme oder auf Übernahme von Kosten, die der Absender übernommen hat, sind nur zugelassen, wenn dem Empfänger die schriftliche Zustimmung des Absenders vorliegt Für die Ausführung der Anweisung gilt Z 27 sinngemäß Ausführung der Anweisung: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 90. Verzögerung durch das Ablieferungshindernis: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und Kann die Eisenbahn den Berechtigten nicht benachrichtigen, trifft innerhalb von 48 Stunden nach der Benachrichtigung keine Anweisung ein oder kann sie die Anweisung nicht durchführen, so gilt: a) Die Eisenbahn nimmt das Gut auf Lager oder hinterlegt es gegen Erhebung aller offenen Beträge auf Gefahr und Kosten des Berechtigten in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise; ist das Gut vom Empfänger auszuladen, so kann es die Eisenbahn auf Gefahr des Berechtigten ausladen. b) Die Eisenbahn kann leichtverderbliche Güter oder Güter, die sie nach den örtlichen Umständen weder auf Lager nehmen noch in einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise hinterlegen kann, unverzüglich verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt als aufgehoben.

32 32 c) Die Eisenbahn kann gelagertes Gut, das nicht innerhalb von 30 Tagen vom Berechtigten abgenommen wird, nach Ablauf dieser Frist oder, wenn längeres Lagern den Wert des Gutes unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde, schon früher verkaufen; eine das Gut belastende Nachnahme gilt als aufgehoben. d) Die Eisenbahn hinterlegt oder verkauft Güter, für die Zoll- oder sonstige Rechtsvorschriften zu erfüllen sind, nicht vor deren Erfüllung. e) Die Eisenbahn benachrichtigt den Berechtigten vom Hinterlegen und vom bevorstehenden Verkauf des Gutes; erreicht die Eisenbahn den Berechtigten nicht, so verkauft sie das Gut ohne Benachrichtigung. f) Die Eisenbahn benachrichtigt den Berechtigten vom erfolgten Verkauf. Sie stellt ihm den Verkaufserlös nach Abzug der offenen Beträge zur Verfügung. Der Berechtigte hat ungedeckte Beträge nachzuzahlen, sofern der Verkaufserlös zur Deckung der offenen Beträge nicht ausreicht oder die Eisenbahn das Gut auf Grund von Rechtsvorschriften einer Behörde übergeben oder vernichtet hat oder aus sonstigen Gründen nicht verwerten kann. Der Verkaufserlös geht, sofern die Auszahlung des Verkaufserlöses an den Berechtigten nicht möglich war, 3 Jahre nach dem Verkauf in das Eigentum der Eisenbahn über. g) Lagern: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 33 und 50. Verkauf: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Verzögerung der Abnahme 38.1 Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut jedoch nicht abgenommen oder wurde ihm das Gut nicht abgeliefert, so gilt Z sinngemäß, sofern die Abnahmefrist ohne Verschulden der Eisenbahn um mehr als 24 Stunden überschritten wurde. 39 Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung 39.1 Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hält die Eisenbahn den Zustand und die Masse des Gutes, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens in einer Tatbestandsaufnahme, wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten, fest. Die Eisenbahn übergibt dem Berechtigten eine Ausfertigung dieser Tatbestandsaufnahme Anerkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht, so kann er verlangen, dass der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem von ihm und der Eisenbahn oder vom Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt wird Weitere Ausfertigungen der Tatbestandsaufnahme: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code 91. Veranlassung einer Tatbestandsaufnahme, bei der kein Schaden oder ein von der Eisenbahn bereits anerkannter Schaden festgestellt wird: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Meinungsverschiedenheiten 40.1 Meinungsverschiedenheiten zwischen Bahnbenützern und Eisenbahnbediensteten in Angelegenheiten der Beförderung behandelt der die Aufsicht führende Eisenbahnbedienstete. 41 Haftung der Eisenbahn für ihre Leute 41.1 Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient Stellen Eisenbahnbedienstete oder andere Personen auf Verlangen eines Bahnbenützers den Frachtbrief aus, fertigen sie Übersetzungen an oder besorgen sie sonstige Tätigkeiten, die der Eisenbahn nicht obliegen, so gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

33 33 42 Umfang der Haftung 42.1 Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der aus dem gänzlichen oder einem teilweisen Verlust oder aus einer Beschädigung des Gutes zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung sowie aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes oder Umstände verursacht worden ist, die die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist: a) Beförderung in offenen Wagen nach den Rechtsvorschriften, den Tarifen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn. Überlässt die Eisenbahn dem Absender auf sein Verlangen Decken, so übernimmt sie dadurch nur die Haftung, die ihr für die Beförderung von Gütern in offenen Wagen ohne Decken obliegt. Vorbehaltlich der Schäden, die sie infolge von Witterungseinflüssen allenfalls erleiden, werden die in geschlossenen Großcontainern, Wechselbehältern, Sattelaufliegern oder sonstigen, dem Kombinierten Verkehr dienenden Ladeeinheiten bzw. in geschlossenen Straßenfahrzeugen des Systems der Rollenden Landstraße beförderten Güter nicht als in offenen Wagen befördert betrachtet; b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender oder mangelhafter Verpackung verloren gehen oder beschädigt werden können; c) Verladen vom Absender oder Ausladen vom Empfänger nach den Rechtsvorschriften, den Tarifen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Vereinbarung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn; d) mangelhaftes Verladen, sofern der Absender das Gut nach den Rechtsvorschriften, den Tarifen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen ihm und der Eisenbahn verladen hat; e) natürliche Beschaffenheit des Gutes, auf Grund derer es verloren gehen oder beschädigt werden kann; f) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der Von der Beförderung ausgeschlossenen oder Bedingungsweise zugelassenen Güter oder Nichtbeachtung der Bestimmungen für Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter durch den Absender; g) Beförderung lebender Tiere; h) Beförderung von Gütern, die nach den Rechtsvorschriften, den Tarifen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung zwischen dem Absender und der Eisenbahn zu begleiten sind, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus eine Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte. 43 Beweislast 43.1 Der Beweis, dass der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Z 42.2 angeführten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn Legt die Eisenbahn dar, dass der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Z 42.3 angeführten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist Diese Vermutung gilt im Fall der Z 42.3 a nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke. 44 Vermutung bei der Neuaufgabe 44.1 Wurde ein nach diesem Tarif aufgegebenes Gut nach diesem Tarif neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Gutes festgestellt, so wird vermutet, dass der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrags eingetreten ist, sofern das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem es im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

34 Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag diesem Tarif nicht unterstellt war, sofern bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof die CIM anzuwenden gewesen wäre. 45 Vermutung für den Verlust 45.1 Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist Der Berechtigte kann beim Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, dass er benachrichtigt wird, wenn das Gut innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Entschädigung gefunden wird. Die Eisenbahn bescheinigt dieses Verlangen Der Berechtigte kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung verlangen, dass das Gut in einem in Österreich liegenden Bahnhof an ihn abgeliefert wird. In diesem Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gutes vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, in dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurück zu zahlen In allen anderen Fällen erwirbt die Eisenbahn das Eigentum am gefundenen Gut. 46 Entschädigung bei Verlust 46.1 Die Eisenbahn leistet bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis und mangels beider an dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleichen Zustands an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird Die Entschädigung beträgt höchstens 36,50 EUR für jedes fehlende Kilogramm Bruttomasse Die Eisenbahn erstattet außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlten Beträge. 47 Haftung bei Schwund 47.1 Bei Gütern, die auf Grund ihres Zustands während der Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge des Beförderungsweges nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Hundertersätze überschreitet: a) 2 % der Masse flüssiger oder in feuchtem Zustand aufgegebener Güter; b) 1 % der Masse trockener Güter Auf die Einschränkung der Haftung nach Z 47.1 beruft sich die Eisenbahn nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust nicht auf die Ursachen, die für die zugelassenen Hundertersätze maßgebend gewesen sind, zurückzuführen ist Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse im Frachtbrief entweder einzeln angegeben worden ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Stücke wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund gemacht Durch die Z 47.1 bis 47.4 werden die Z 42 und 43 nicht berührt. 48 Entschädigung bei Beschädigung

35 Die Eisenbahn leistet bei Beschädigung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung, die der Wertminderung des Gutes entspricht; sie legt der Berechnung dieses Betrags den Hundertersatz zu Grunde, um den am Bestimmungsort der nach Z 46 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist Die Eisenbahn leistet keine höhere Entschädigung als a) bei gänzlichem Verlust, wenn das gesamte Gut durch die Beschädigung entwertet ist, oder b) bei Verlust des entwerteten Teiles, wenn nur ein Teil des Gutes durch die Beschädigung entwertet ist Die Eisenbahn erstattet außerdem die Fracht, die Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des beschädigten Gutes gezahlte Beträge in dem in Z 48.1 festgesetzten Verhältnis. 49 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist 49.1 Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so leistet die Eisenbahn eine Entschädigung bis zum Dreifachen der Fracht Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung nach Z 49.1 nicht neben der Entschädigung nach Z 46 geleistet Bei teilweisem Verlust des Gutes leistet die Eisenbahn die Entschädigung nach Z 49.1 nur bis zum Dreifachen der auf den nicht verlorenen Teil des Gutes entfallenden Fracht Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht aus der Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist, wird die Entschädigung nach Z 49.1 gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Z 48 geleistet Die Eisenbahn leistet die Entschädigung nach Z 49.1 zuzüglich der Entschädigungen nach den Z 46 und 48 nur bis zur Höhe der Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes Ist eine kürzere als die in Z 29.1 vorgesehene Lieferfrist in den besonderen Tarifen festgesetzt oder vereinbart worden, so kann die Eisenbahn eine von Z 49.1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen. Sind in diesem Fall die in Z 29.1 vorgesehenen Lieferfristen überschritten, so kann der Berechtigte entweder die in Z 49.1 vorgesehene oder die in den besonderen Tarifen festgesetzte oder vereinbarte Entschädigung verlangen. 50 Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 50.1 Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in den Tarifen vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so ersetzt sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden. 51 Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife 51.1 Befördert die Eisenbahn Güter nach ermäßigten Tarifen, so kann sie die Entschädigung, die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist zu leisten ist, in den Tarifen der Höhe nach begrenzen. Werden diese Tarife nur auf einem Teil des Beförderungsweges angewendet, so beruft sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur, sofern die Tatsache, die die Entschädigung begründet, auf diesem Teil eingetreten ist. 52 Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung 52.1 Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den Z 46, 48, 49 und 51 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zum angegebenen Wert beansprucht werden.

36 36 53 Verzinsung der Entschädigung 53.1 Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen von 5 % jährlich beanspruchen, und zwar vom Tag der Reklamation nach Z 55 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tag der Klageerhebung an Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 14 EUR je Frachtbrief übersteigt Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt. 54 Sonstige Ansprüche 54.1 In allen Fällen, in denen dieser Tarif angewendet wird, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur nach diesem Tarif geltend gemacht werden; dies gilt auch für Ansprüche gegen die Eisenbahnbediensteten und gegen andere Personen, für die die Eisenbahn nach Z 41 haftet. 55 Reklamationen 55.1 Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind bei den in Z 57 angeführten Eisenbahnen schriftlich einzureichen Zu Einreichung einer Reklamation sind die nach Z 56 Anspruchsberechtigten befugt Der Absender hat bei Einreichung einer Reklamation das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung des Empfängers vorlegen oder nachweisen, dass dieser das Einlösen des Frachtbriefs verweigert hat. Der Empfänger hat bei Einreichung einer Reklamation den Frachtbrief vorzulegen, wenn ihm dieser übergeben worden ist Reicht ein Dritter eine Reklamation ein, so hat er seine Berechtigung mittels Abtretungserklärung, Vollmacht oder Kaufmännischem Benachrichtigungsschreiben nachzuweisen; der Nachweis der Berechtigung für mehrere Sendungen durch eine Bescheinigung ist zulässig. Die Eisenbahn gibt dem Dritten den Nachweis der Berechtigung bei einer Ablehnung der Reklamation zurück, bei auch nur teilweiser Stattgebung der Reklamation behält die Eisenbahn den Nachweis der Berechtigung Der Frachtbrief und das Frachtbriefdoppel sind im Original oder in einer beglaubigten weiteren Ausfertigung vorzulegen; bei Reklamationen auf Erstattung von Nebengebühren, die mit einer Nebengebührenrechnung erhoben worden sind, ist zusätzlich die Nebengebührenrechnung im Original vorzulegen. Sonstige Belege, die der Berechtigte der Reklamation nicht im Original beigibt, müssen nur auf Verlangen der Eisenbahn beglaubigt werden. Bei der abschließenden Behandlung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefs oder des Frachtbriefdoppels im Original verlangen, um darauf die abschließende Behandlung zu bestätigen. Der Versandbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof beglaubigt auf Verlangen des Berechtigten solche weiteren Ausfertigungen. Beglaubigung von weiteren Ausfertigungen: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Code Anspruchsberechtigung 56.1 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, stehen nur dem zu, der die Zahlung geleistet hat Ansprüche aus Nachnahmen stehen nur dem Absender zu Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag stehen nur zu: a) dem Absender bis zu dem Zeitpunkt, zu dem 1. der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat, 2. der Empfänger das Gut abgenommen hat, 3. der Empfänger seine Rechte nach Z 32.5 geltend gemacht hat, 4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer Nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Z 26 begon-

37 37 nen hat, oder 5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer Empfängeranweisung nach Z 30 begonnen hat; b) dem Empfänger ab dem Zeitpunkt, ab dem 1. er den Frachtbrief eingelöst hat, 2. er das Gut abgenommen hat, 3. er seine Rechte nach Z 32.5 geltend gemacht hat, 4. die Eisenbahn mit der Ausführung einer Nachträglichen Verfügung des Empfängers nach Z 26 begonnen hat; dieses Recht erlischt jedoch, sobald der vom Empfänger angegebene neue Empfänger den Frachtbrief eingelöst, das Gut abgenommen, seine Rechte nach Z 32.5 geltend gemacht oder die Eisenbahn mit der Ausführung einer vom angegebenen Empfänger erteilten Empfängeranweisung nach Z 30 begonnen hat, oder 5. die Eisenbahn mit der Ausführung einer Empfängeranweisung nach Z 30 begonnen hat Der Absender hat bei Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muss er die Zustimmung der Empfängers vorlegen oder nachweisen, dass dieser das Einlösen des Frachtbriefs verweigert hat. Der Empfänger hat bei Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist. 57 Eisenbahnen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können 57.1 Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrags gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist Ansprüche aus Nachnahmen können nur gegen die Versandbahn geltend gemacht werden Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder die Eisenbahn geltend gemacht werden, auf deren Strecken die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist. Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat Hat der nach Z 56 Berechtigte die Wahl unter mehreren Eisenbahn, so erlischt sein Wahlrecht mit Klagserhebung Ansprüche können im Wege der Widerklage oder der Einrede auch gegen eine andere als die in den Z 57.1 bis 57.3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf den selben Frachtvertrag gründet. 58 Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn 58.1 Mit der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht a) bei teilweisem Verlust oder Beschädigung, wenn 1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten nach Z 39 festgestellt worden ist, oder 2. die Feststellung, die nach Z 39 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Abnahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Berechtigte hat die Feststellung nach Z 39 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens 7 Tage nach der Abnahme des Gutes zu verlangen; würde diese Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, so endet sie 2 Stunden nach dem darauf folgenden Dienstbeginn. 2. Der Berechtigte hat zu beweisen, dass der Schaden zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden ist. c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte innerhalb von 60 Tagen nach der Abnahme des Gutes seine Rechte bei einer der in Z 57.3 angeführten Eisenbahnen geltend gemacht hat; d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist.

38 Ist das Gut nach Z 44.1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln. 59 Verjährung der Ansprüche 59.1 Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren nach einem Jahr In 2 Jahren verjähren jedoch Ansprüche a) auf Auszahlung einer Nachnahme, die vom Empfänger eingezahlt worden ist; b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs; c) auf Grund eines auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurück zu führenden Schadens; d) im Fall eines Betrugs, oder e) aus einem der einer Neuaufgabe nach Z 44.1 vorangehenden Frachtverträge Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen a) auf Entschädigung bei gänzlichem Verlust mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist; b) auf Entschädigung bei teilweisem Verlust, bei Beschädigung oder bei Überschreitung der Lieferfrist mit dem Tag der Ablieferung; c) auf Nachzahlung oder Erstattung bei fehlerhafter Berechnung oder Erhebung der Fracht, von Nebengebühren und sonstigen Kosten, wenn 1. eine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Zahlung, 2. keine Zahlung erfolgte, mit dem Tag der Annahme des Gutes zur Beförderung, sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tag, an dem der Empfänger den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt, oder 3. die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung sind, mit dem Tag, an dem die Eisenbahn dem Absender die Kostenrechnung übergeben hat; wurde diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche der Eisenbahn mit dem 30. Tag nach Ablauf der Lieferfrist; d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder die der Absender statt des Empfängers gezahlt und die die Eisenbahn dem Berechtigten zu erstatten hat, mit dem Tag, an dem die Erstattung beantragt worden ist; e) auf Auszahlung einer Nachnahme mit dem 8. Tag nach Ablauf der Lieferfrist; f) auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufs mit dem Tag des Verkaufs; g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung mit dem Tag, an dem das Verlangen gestellt worden ist, oder h) in allen anderen Fällen mit dem 90. Tag nach Ablauf der Lieferfrist Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen Bei Einreichen einer Reklamation nach Z 55 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung, abgesehen von den gesetzlichen Hemmungsgründen, bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich ablehnt und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Die Einreichung einer Reklamation, deren Beantwortung und die Rückgabe der Belege sind zu beweisen Weitere Reklamation auf Grund desselben Anspruchs hemmen die Verjährung nicht Verjährte Ansprüche können auch nicht mit Widerklage oder mit Einrede geltend gemacht werden. 60 Pfandrecht der Eisenbahn 60.1 Die Eisenbahn hat für alle Forderungen, die ihr nach den Tarifen zustehen, ein Pfandrecht an dem Gut, auf das sich die Forderungen beziehen, es sei denn, dass sie den Mangel der Berechtigung des Absenders, über das Gut zu verfügen, kannte oder kennen musste. Das Pfandrecht der Eisenbahn hat den Vorzug vor dem Pfandrecht anderer Frachtführer, der Spediteure oder Kommissionäre. Es besteht so lange, als sich das Gut im Gewahrsam der Eisenbahn oder eines Dritten befindet, der dieses für sie inne hat Die Eisenbahn kann zur Hereinbringung ihrer Forderungen das Pfand nach Z verkaufen.

39 39 61 Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen 61.1 Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf dem gesamten Beförderungsweg bis zur Ablieferung Jede folgende Eisenbahn tritt mit Übernahme von Gut und Frachtbrief in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefs ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen; die die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen der Z 57.3 bleiben unberührt. 61a Gerichtsstand 61a.1 Für Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien zuständig, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist.

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41 41 Teil 2 Leichen 62 Allgemeine Bestimmungen 62.1 Die Bestimmungen des Teiles 2 gelten für die Beförderung von Leichen. Sind in diesem Teil keine Bestimmungen festgelegt, so gilt der Teil 1 sinngemäß. 63 Beförderung 63.1 Die Eisenbahn befördert Leichen nur auf Grund einer Vereinbarung. Gebeine, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, und Leichenasche gelten nicht als Leichen Die Eisenbahn befördert Leichen nur in gedeckten Wagen; Leichen, die in geschlossenen Straßenfahrzeugen aufgeliefert werden, befördert sie jedoch in offenen Wagen Die Eisenbahn befördert unentgeltlich Gegenstände bis zu 500 kg, die zur Leiche gehören, im selben Wagen. Der Absender darf diese Gegenstände im Frachtbrief nicht angeben. Die Eisenbahn haftet für diese Gegenstände nicht. 64 Vorläufiges Verwahren 64.1 Die Eisenbahn übernimmt Leichen nicht zur vorläufigen Verwahrung. 65 Verpackung 65.1 Leichen müssen in widerstandsfähigen und vollständig abgedichteten Särgen verschlossen sein. Die Särge müssen in Holzbehältnisse so fest eingesetzt sein, dass sie sich darin nicht verschieben können. 66 Verwaltungsbehördliche Vorschriften 66.1 Der Absender hat dem Frachtbrief einen von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Leichenpass beizugeben und die Beigabe im Feld 9 des Frachtbriefs zu vermerken. Die Eisenbahn übergibt den Leichenpass dem Empfänger mit dem Frachtbrief. 67 Zahlung der Kosten 67.1 Der Absender hat die Kosten bei der Aufgabe zu zahlen. 68 Nachnahme 68.1 Nachnahmen sind nicht zugelassen. 69 Einlösefrist Abnahme 69.1 Die Einlösefrist beträgt 9 Stunden Die Einlösefrist und die Abnahmefrist ruhen nur von 17 Uhr bis 8 Uhr. Nimmt der Empfänger die Leiche innerhalb der Abnahmefrist nicht ab, so lädt die Eisenbahn die Leiche auf Gefahr des Berechtigten aus und übergibt sie der Verwaltungsbehörde.

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43 43 Teil 3 Außergewöhnliche Sendungen 70 Allgemeine Bestimmungen 70.1 Die Bestimmungen des Teiles 3 gelten für die Beförderung von Außergewöhnlichen Sendungen. Sind in diesem Teil keine Bestimmungen festgesetzt, so gilt der Teil 1 sinngemäß. 71 Beförderung 71.1 Die Beförderung muss im Vorhinein mit allen am Transport beteiligten Eisenbahnen vereinbart werden. Die Eisenbahnen teilen dem Absender die Beförderungsgenehmigungen und die Beförderungsbedingungen mit. 72 Wagenbestellung 72.1 Der Absender hat bei der Bestellung des Wagens auf die Beförderungsgenehmigungen hinzuweisen. 73 Frachtbriefeintragung 73.1 Der Absender hat die Beförderungsgenehmigungen im Feld 7 des Frachtbriefs einzutragen.

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45 45 Teil 4 Auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge 74 Allgemeine Bestimmungen 74.1 Die Bestimmungen des Teiles 4 gelten für die Beförderung von auf eigenen Rädern rollenden Eisenbahnfahrzeugen. Sind in diesem Teil keine Bestimmungen festgesetzt, so gilt der Teil 1 sinngemäß. 75 Beförderung 75.1 Die Eisenbahn befördert ein auf eigenen Rädern rollendes Eisenbahnfahrzeug nur, wenn eine Eisenbahn die Lauffähigkeit festgestellt und durch eine Aufschrift auf dem Fahrzeug oder durch ein besonderes Zeugnis bescheinigt hat. Der Absender hat das Zeugnis über die Lauffähigkeit dem Frachtbrief beizugeben und im Feld 9 des Frachtbriefs das beigegebene Zeugnis anzugeben Die Beförderung von Gütern in solchen Eisenbahnfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der Eisenbahn zulässig. 76 Aufsetzen-Absetzen 76.1 Der Absender hat die Eisenbahnfahrzeuge auf die Gleise aufzusetzen, der Empfänger hat sie von den Gleisen abzusetzen. 77 Begleitung 77.1 Triebfahrzeuge und Tender müssen von einem sachkundigen Beauftragten des Absenders begleitet werden. Der Absender hat die Begleitung im Feld 7 des Frachtbriefs anzugeben. Der Begleiter hat insbesondere die Eisenbahnfahrzeuge zu schmieren. Sind Eisenbahnfahrzeuge nicht begleitet, so schmiert die Eisenbahn.

46 46

47 47 Teil 5 Straßenroller 78 Allgemeine Bestimmungen 78.1 Die Bestimmungen des Teiles 5 gelten für die Zuführung und Abholung von Güterwagen von oder zur Geschäftsstelle des Absenders oder Empfängers mit Straßenroller. Sind in diesem Teil keine Bestimmungen festgesetzt, so gilt der Teil 1 sinngemäß. 79 Beförderung 79.1 Die Eisenbahn übernimmt die Beförderung von Güterwagen von oder zur Geschäftsstelle des Absenders oder Empfängers mit Straßenroller nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden. 80 Frachtvertrag 80.1 Der Frachtvertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Eisenbahn im Stützpunktbahnhof das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Mit der Übernahme in der Geschäftsstelle des Absenders übernimmt die Eisenbahn für die Beförderung bis zum Stützpunktbahnhof die Haftung für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes nach den Bestimmungen des Tarifs AGB, der CIM oder des SAT Der Frachtvertrag endet mit der Bereitstellung des Wagens an der Übergabestelle des Empfängers. Kann der Wagen aus Gründen, die beim Empfänger liegen, nicht zugeführt werden, so gilt der Wagen zu dem Zeitpunkt als bereitgestellt, zu dem er hätte zugeführt werden können. 81 Auflieferung, Abnahme 81.1 Die Auflieferungs- bzw. die Abnahmefrist beginnt mit der Bereitstellung des Wagens an der Übergabestelle. Sie beträgt bei Bereitstellung des Wagens auf einer Absetzanlage 3 Stunden, bei Kesselwagen 6 Stunden. Sorgt der Empfänger nach Übergabe des Wagens für die Erfüllung der Zoll- und sonstigen Rechtsvorschriften oder wärmt er in Kesselwagen verladenes Gut auf, so wird die Abnahmefrist um 3 Stunden verlängert Stellt die Eisenbahn Wagen in der Geschäftsstelle des Absenders oder des Empfängers auf dem Straßenroller bereit, so beträgt die Auflieferungs- und die Abnahmefrist 3 Stunden Überschreitung der Auflieferungs- oder der Ablieferungsfrist, Standgeld für Straßenroller, Entgelt für Verzögerung oder Umsetzen des Wagens innerhalb der Geschäftsstelle des Absenders oder Empfängers: ÖGT Abschnitt Konventioneller Ladungsverkehr, Codes 50, 52 und 53.

48 48

49 49 Teil 6 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände 82 Verlorene Gegenstände 82.1 Wer innerhalb der Eisenbahnanlagen oder in Zügen einen verlorenen Gegenstand findet, entspricht den für Fundgegenständen geltenden Rechtsvorschriften auch durch Übergabe des Gegenstandes an die Eisenbahn Die Eisenbahn behandelt einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich 364 EUR übersteigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Finder Für einen Gegenstand, dessen Wert offensichtlich 364 EUR nicht übersteigt, gilt folgendes: a) Die Eisenbahn kann den Gegenstand nach Ablauf von 60 Tagen verkaufen; b) die Eisenbahn kann den Gegenstand schon früher verkaufen, wenn längeres Lagern den Wert dieses Gegenstands unverhältnismäßig mindern oder dieser Wert die Kosten des Lagerns nicht decken würde; c) die Eisenbahn verwahrt den Gegenstand oder seinen Verkaufserlös ein Jahr, gerechnet von der Übergabe des Gegenstands an die Eisenbahn; sie haftet als Verwahrer; d) wird der Gegenstand oder der Verkaufserlös innerhalb eines Jahres nicht abgeholt, so erwirbt der Finder das Eigentum, sofern er vor Ablauf dieser Frist darauf Anspruch erhoben hat. Hat der Finder vor Ablauf dieser Frist keinen Anspruch erhoben, so erwirbt die Eisenbahn nach Ablauf dieser Frist das Eigentum; die Eisenbahn erwirbt auch dann das Eigentum, sofern der Finder innerhalb eines Jahres, nachdem er Eigentümer geworden ist, den gefundenen Gegenstand oder den Verkaufserlös nicht verlangt Die Eisenbahn erhebt beim Ausfolgen des Gegenstands oder des Verkaufserlöses den Finderlohn und die sonstigen Kosten, die ihr durch das Lagern und das Verkaufen entstanden sind. 83 Zurückgelassene Gegenstände 83.1 Für zurückgelassene Gegenstände gilt Z 82 sinngemäß.

50 50

51 51 Teil 7 Güternebenstellen 84 Allgemeine Bestimmungen 84.1 Güternebenstellen sind nicht an einer Eisenbahnstrecke liegende, für die Ausführung des Frachtvertrags für den allgemeinen Verkehr oder den Verkehr mit bestimmten Firmen eingerichtete Stellen; sie sind mit ihren Abfertigungsbefugnissen im Bahnhofverzeichnis enthalten und mit Ü gekennzeichnet. Sind in diesem Abschnitt keine Bestimmungen festgesetzt, so gilt der Teil 1 sinngemäß Für Zoll- und sonstige Rechtsvorschriften gilt der Verrechnungsbahnhof als Versand- oder Bestimmungsbahnhof. Die Eisenbahn macht die Bedienungsbereiche der Güternebenstellen im Verrechnungsbahnhof und in den Güternebenstellen durch Aushang bekannt Liegt die Geschäftsstelle des Absenders oder des Empfängers im Bedienungsbereich der Güternebenstelle, so befördert die Eisenbahn von der oder in die Geschäftsstelle; liegt die Geschäftsstelle außerhalb des Bedienungsbereiches, so befördert die Eisenbahn das Gut von oder zu der Güternebenstelle Das Unternehmen, bei dem die Güternebenstelle eingerichtet ist, hat dem Absender oder dem Empfänger den Platz für die vorübergehende Lagerung der Güter sowie für das Verladen und das Ausladen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 85 Ausgeschlossene Güter 85.1 Von der Beförderung von und in Güternebenstellen sind zusätzlich zu Z 6.1 ausgeschlossen: a) Güter, die in normalen Lastkraftwagen nicht befördert werden können, b) Güter, deren Verladung oder Ausladung besondere Vorrichtungen erfordert, c) Güter, die nach den RID-Bestimmungen oder nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ausgeschlossen sind, und d) unverpackte lebende Tiere Stellt die Eisenbahn bei der Beladung fest, dass das Gut nach Z 85.1 von der Beförderung ausgeschlossen ist, so nimmt sie das Gut zur Beförderung nicht an und erhebt 87 EUR Stellt die Eisenbahn fest, dass das Gut nach Z 85.1 von der Beförderung ausgeschlossen ist, so führt sie es dem Empfänger nicht zu, sondern stellt es im Verrechnungsbahnhof zur Abnahme bereit. 86 Bestellung von Betriebsmitteln 86.1 Der Absender hat den Wagen und die Betriebsmittel im Verrechnungsbahnhof zu bestellen. Der Verrechnungsbahnhof teilt dem Absender den Tag und die Zeit der Abholung spätestens am Werktag vor der Abholung fernmündlich mit. Der Absender kann einen Lastkraftwagen einer bestimmten Bauart oder mit bestimmter Tragfähigkeit nicht beanspruchen. 87 Auflieferung, Verladung, Abschluß des Frachtvertrags 87.1 Die Auflieferungsfrist beträgt 2 Stunden und beginnt mit dem Eintreffen des Lastkraftwagens in der Geschäftsstelle des Absenders oder in der Güternebenstelle. Sie ist gewahrt, wenn der Absender das Gut bis zu ihrem Ablauf verladen und den Frachtbrief dem Lenker übergeben hat. Wird die Frist aus Gründen, die nicht bei der Eisenbahn liegen, überschritten, so erhebt die Eisenbahn für jede angefangene halbe Stunde 13,50 EUR Der Lenker hat beim Verladen zu helfen und kann Anweisungen zur Unterbringung des Gutes erteilen Der Absender hat bei der Aufgabe des Gutes dem Lenker das Beförderungspapier mit den Beilagen zu übergeben. Nach der Auflieferung des Gutes bestätigt der Lenker im Feld 16 des Frachtbriefs den Abschluß des Frachtvertrags durch Angabe von Datum und Stunde und des Kennzeichens des Lastkraftwagens sowie durch seine Unterschrift und übergibt das Frachtbriefdoppel dem Absender.

52 Stellt die Eisenbahn im Verrechnungsbahnhof fest, dass sie das Gut nicht befördern kann, so gelten die Bestimmungen über Beförderungshindernisse ( Z 28) 88 Benachrichtigung, Einlösen, Ablieferung, Abnahme 88.1 Der Verrechnungsbahnhof benachrichtigt den Empfänger vor der Ankunft der Sendung im Verrechnungsbahnhof und teilt ihm den Tag, die Zeit und den Ort der Ablieferung spätestens am Werktag vor der Zuführung fernmündlich mit Die Ablieferung erfolgt: a) in der Geschäftsstelle des Empfängers, sofern diese im Bedienungsbereich liegt, oder b) in der Güternebenstelle, sofern die Geschäftsstelle des Empfängers außerhalb des Bedienungsbereiches liegt oder der Empfänger die Ablieferung in der Güternebenstelle wünscht Der Lenker hat beim Ausladen zu helfen Die Abnahmefrist beginnt mit dem Eintreffen des Lastkraftwagens in der Geschäftsstelle des Empfängers oder in der Güternebenstelle und beträgt 2 Stunden. Sie ist gewahrt, wenn der Empfänger das Gut bis zu ihrem Ablauf ausgeladen hat. Wird die Frist aus Gründen, die nicht bei der Eisenbahn liegen, überschritten, so erhebt die Eisenbahn für jede angefangene halbe Stunde 13,50 EUR Kann die Eisenbahn das Gut in der Geschäftsstelle des Empfängers oder in der Güternebenstelle nicht abliefern oder beginnt der Empfänger mit dem Ausladen nicht innerhalb der Abnahmefrist, so wird das Gut in den Verrechnungsbahnhof zurückbefördert Lehnt der Empfänger anlässlich der Benachrichtigung von der Ankunft der Sendung die Ablieferung in seiner Geschäftsstelle oder in der Güternebenstelle ab, so hat er die Sendung im Verrechnungsbahnhof abzunehmen Für die Beförderung von den und in die Güternebenstellen Andelsbuch, Bezau, Doren, Egg, Hittisau, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lingenau, Schwarzenberg und Sulzberg ist eine einheitliche Zuschlagsfrist von 48 Stunden zur jeweiligen Lieferfrist festgesetzt.

53 53

54 54 Anlage 1 (Muster des Frachtbriefs) Als Muster ist das Blatt 1 verkleinert dargestellt; Frachtbrief weiters Z 8.

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