Kunden ist der Wohnsitz des Beklagten maßgebend. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen
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- Bernd Hauer
- vor 8 Jahren
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1 1. Allgemeines (1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern ist allein diese Vereinbarung mit den nachfolgenden Bestimmungen maßgeblich. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding. 2. Durchführung und Organisation (1) Die Durchführung der Veranstaltung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Kunden. Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen vom Vertragsinhalt teilt Goldnebel Eventagentur & Teambuilding dem Kunden unverzüglich mit. Sie sind gestattet, soweit sie von der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding nicht zu vertreten sind und den Inhalt sowie das Gesamtkonzept der Vertragsleistungen nicht oder nur unwesentlich berühren. Fallen Künstler oder sonstige Mitwirkende nach Vertragsabschluss z.b. infolge Krankheit aus, sorgt die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding für gleichwertigen Ersatz. (2) Für die Veranstaltung erforderliche behördliche Genehmigungen und deren Kosten hat der Kunde zu begleichen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlichrechtlicher Auflagen und aller sonstigen Vorschriften. (3) Für die Veranstaltung zu zahlende Abgaben und Gebühren (wie z.b. GEMA- Gebühren, Künstlersozialabgaben (in Höhe von 3,9%), Wasser- und Abfallkosten etc.) hat der Kunde unmittelbar selbst zu entrichten. (4) Soweit der Kunde für die Durchführung der Veranstaltung eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, ist dieser verpflichtet, selbige den Mitarbeitern der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding oder sonstigen für die Veranstaltung erforderlichen Dritten zugänglich zu machen, soweit der Zugang für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung notwendig ist (z.b. für Bühnenaufbau, Gesangsproben etc.). 3. Durchführung und Organisation von Verträgen mit Dritten (1) Der Abschluss, der zur Durchführung dieses Vertrages bzw. dieser Veranstaltung erforderlichen Verträge mit Dritten, erfolgt Namens und in Vollmacht des Kunden. Der Kunde bevollmächtigt hiermit die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Vereinbarungen mit Dritten im Namen des Kunden abzuschließen. Insoweit beauftragte Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding. (2) Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding ist gegenüber solchermaßen beauftragten Dritten, im Namen und im Interesse des Kunden weisungsbefugt. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vergütung des Dritten zu zahlen. Die Vergütung wird entsprechend 4 dieses Vertrages fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden gegenüber der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding, ist der Dritte berechtigt und verpflichtet die ihm zustehende Vergütung direkt vom Kunden zu fordern. Diese Drittkosten werden im Vertrag netto, inklusive der Agenturgebühr (handling fee), angegeben. (4) Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding ist berechtigt, Leistungen, die
2 entsprechend 3 Abs. 1 dieses Vertrages, Namens und in Vollmacht des Kunden, von Dritten erbracht werden können, durch eigene Leistungen (eigene Mitarbeiter, eigene Räumlichkeiten etc.) zu erbringen. Soweit dies der Fall ist, hat der Kunde die für die Tätigkeit von Dritten üblicherweise anfallende Vergütung an die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding zu zahlen. Eine Agenturgebühr entfällt dabei. 4. Vergütung und Fälligkeit (1) Das vereinbarte Vergütung ist in 2 Raten zu zahlen, und zwar in einer Höhe von 40% der Auftragssumme innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss und in einer Höhe der restlichen 60% innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Veranstaltung und Rechnungslegung. (2) Gerät der Kunde mit der ersten Rate in Zahlungsverzug und leistet er auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht, ist die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 5. Vorzeitige Vertragsbeendigung (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an Goldnebel Eventagentur & Teambuilding zu leisten: Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde,die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30 % der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Goldnebel Eventagentur & Teambuilding bleibt vorbehalten. Die Planung und Organisation sowie Gelände-, Location- und die Technikmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen. Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen: bei einem Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 10 % bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 40 % bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 60 % bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 80 % oder bei Nichtantritt 100 %. (2) Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem Goldnebel Eventagentur & Teambuilding ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist. (3) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei Goldnebel Eventagentur & Teambuilding. (4) Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen von Goldnebel Eventagentur
3 & Teambuilding im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen. (5) Für jeden Fall des Rücktritts von Goldnebel Eventagentur & Teambuilding wird die Haftung von Goldnebel Eventagentur & Teambuilding gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen von Goldnebel Eventagentur & Teambuilding zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen. 6. Haftung und Gewährleistung (1) Für die Erfüllung der zu erbringenden Vertragsleistungen haftet die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns in den Grenzen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Für Personen- und/oder Sachschäden, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding verursacht werden, haftet diese nur bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten. Eine Haftung für vorsätzliches Handeln ist ausgeschlossen. (3) Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding haftet nicht für die Leistungsfähigkeit/-bereitschaft oder für eine mangelhaft erbrachte Leistung von Dritten. Eine Haftung für durch Dritte verursachte Personen- und/oder Sachschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten lediglich, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. (4) Das Risiko für naturbedingte Ausfälle der Veranstaltung (z.b. Naturkatastrophen, schlechtes Wetter etc.) trägt der Kunde. (5) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach auf die vereinbarte Auftragssumme beschränkt. (6) Der Kunde übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtliche Angelegenheiten gegenüber jedermann. Er trägt das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung sowie die Haftung für die Sicherheit der Mitwirkenden, Besucher und sonstigen Teilnehmern. Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding übernimmt keinerlei Haftung für ihre Sicherheit oder für die von ihnen verursachten Schäden, gleich welcher Art. Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden bezogen auf die Dauer der Veranstaltung abzuschließen oder eine entsprechende Versicherung vorzulegen. (7) Soweit die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding Waren jeglicher Art vermittelt, verleiht oder sonst wie zur Verfügung stellt, haftet der Kunde für Verlust durch Beschädigungen jeglicher Art. Der Kunde hat auf Verlangen der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding eine entsprechende Versicherung abzuschließen. (8) Hinsichtlich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch
4 Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding ist nicht verpflichtet, insoweit eigene Nachprüfungen anzustellen. 7. Urheber und Nutzungsrecht (1) Gewerbliche Schutzrechte wie z.b. Urheber- und Markenrechte an den Leistungen der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding, insbesondere an den von ihr erstellten Konzeptionen, Gestaltungen, Texten und sonstigen Entwürfen, verbleiben ausschließlich bei der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde darf die Leistungen der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding nur im vereinbarten Umfang nutzen. Gleiches gilt für - auch vorab - übermittelte Informationen über Konzeptionen, Veranstaltungsorte, Partnerunternehmen, Mitwirkende und sonstige Unterlagen. Weitergehende Nutzungen, die Weitergabe von Informationen und Unterlagen an Dritte sowie die Veröffentlichung oder Vervielfältigung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding. Nutzungsrechte für die von Kunden abgelehnten oder nicht ausgeführten Konzeptionen verbleiben bei der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding. Für die Nutzung von Leistungen der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages steht ihr eine angemessene Vergütung zu. (2) Soweit es nicht zu einer Auftragserteilung des Kunden kommt, gilt 7 Abs. 1 dieses Vertrages für die bereits unterbreiteten Vorschläge, Ideen, Konzepte etc. entsprechend. Eine eigene Nutzung bzw. Umsetzung der vorgebrachten Vorschläge, Ideen, Konzepte etc. ist dem Kunden untersagt, es sei denn die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding stimmt einer solchen Verwendung schriftlich zu. (3) Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding ist berechtigt, alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden medialen Produkte (wie z.b. Film- und Tonaufnahmen, Pressemitteilungen oder Ähnliches) zu Zwecken der Eigenwerbung zu verwenden sowie zu erstellen. (4) Die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding sowie der Kunde gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen und Publikationen herauszugeben. In solchen Mitteilungen ist die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding auf entsprechendes Verlangen als Urheberin und Organisatorin der Veranstaltung namentlich zu nennen. (5) Dem Kunden ist es untersagt, Drittanbieter die durch die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding vermittelt oder benannt wurden, direkt unter Umgehung der Goldnebel Eventagentur & Teambuilding zu buchen. Bei Zuwiderhandlungen hat die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding das Recht pro abgeworbenem Drittanbieter Schadenersatz in Höhe von 2.500,00 zu verlangen. 8. Sonstiges (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenüber Außenstehenden Stillschweigen hinsichtlich der vereinbarten Vergütung zu wahren. (2) Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das deutsche Recht. (3) Der Kunde kann die Goldnebel Eventagentur & Teambuilding an dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Gerichts verklagen. Für Klagen gegenüber dem
5 Kunden ist der Wohnsitz des Beklagten maßgebend. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiermit die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Insoweit verpflichten sich die Vertragsparteien, die jeweilige Bestimmung durch eine wirtschaftlich sinnvolle, dem Sinn und Zweck des Vertrages Rechnung tragende Regelung zu ersetzen. (6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die im Geschäftsverkehr anfallenden Daten gespeichert werden. Eine Weitergabe erfolgt nicht.
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