Stromlieferungsvertrag
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- Roland Maurer
- vor 6 Jahren
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1 Stromlieferungsvertrag zwischen der GWE energis Netzgesellschaft mbh & Co KG, im Folgenden Kunde genannt und, im Folgenden Lieferant genannt gemeinsam auch als Parteien bezeichnet. 1
2 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand Lieferung der elektrischen Energie Lieferumfang Vergütung Abrechnung Netzanschluss und Netznutzung Haftung Höhere Gewalt und Ähnliches Vertragslaufzeit, Kündigung, Lieferbeginn Rechtsnachfolge Vertraulichkeit Sonstiges... 7 Verzeichnis der Anlagen Anlage 1 Preisregelung lt. Angebot vom.. 2
3 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Lieferung elektrischer Energie durch einen Lieferanten an den Kunden und der Bezug dieser Energie durch den Kunden zum Zwecke der Deckung der elektrischen Übertragungsverluste und des Eigenbedarfsanteils in dessen Netzgebiet. 2 Lieferung der elektrischen Energie 1. Der Lieferant liefert elektrische Energie in Form von Drehstrom mit einer Frequenz von etwa 50 Hz. 2. Die elektrische Energie wird von dem Lieferanten in die Regelzone des Transportnetzbetreibers RWE Transportnetz Strom GmbH geliefert und von dem Kunden abgenommen. Die Lieferung erfolgt durch die Bereitstellung der Energie im Höchstspannungsnetz und die Fahrplanmeldung zu einem vom Kunden zu benennenden Bilanzkreis. 3. Die elektrische Energie gilt mit der Bereitstellung im Höchstspannungsnetz in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers auf Höchstspannungsebene in der Bundesrepublik Deutschland in den vom Kunden benannten Bilanzkreis als geliefert und übergeben. Hiermit gehen alle Risiken und die Haftung für die gelieferte elektrische Energie vom Lieferanten auf den Kunden über. 3 Lieferumfang 1. Lieferumfang im Sinne dieses Vertrages ist die Menge elektrischer Energie, die sich aus der Summe der elektrischen Übertragungsverluste und des Eigenverbrauchsanteils des Kunden nach 1 ergibt ( Fahrplanlieferung ). Der Kunde ist berechtigt, auch Teile der vorstehenden Menge von anderen Lieferanten zu beziehen bzw. den Bedarf in mehreren Tranchen einzudecken. 2. Der Kunde und der Lieferant vereinbaren vor Beginn der Beschaffung einen Beschaffungsfahrplan bzw. Teilbeschaffungsfahrplan für das jeweilige Lieferjahr, welcher als Grundlage der Energiebeschaffung und Preisermittlung dient. 3
4 4 Vergütung 1. Der Kunde vergütet dem Lieferanten die Bereitstellung der elektrischen Leistung und die Lieferung der elektrischen Arbeit gemäß der jeweils gültigen Preisregelung, die diesem Vertrag als Anlage 1 Preisregelung beigefügt ist. 2. Kommt der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen nicht nach bzw. stellt der Lieferant vom vereinbarten Fahrplan nach 3.2 abweichende Werte in den nach 2.2 benannten Bilanzkreis ein, kann der Kunde Schadenersatz in folgender Höhe vom Lieferanten geltend machen: 1) Strommengen, welche gegenüber dem vereinbarten Fahrplan nach 3.2 auf viertelstündlicher Basis saldiert vom Lieferanten zu wenig geliefert bzw. nicht in den Bilanzkreis eingestellt wurden, werden vom Kunden dem Lieferanten mit den durchschnittlichen Preisen für Short- Zustände der Regelzone RWE innerhalb des Lieferzeitraumes in Rechnung gestellt. 2) Strommengen, welche gegenüber dem vereinbarten Fahrplan nach 3.2 auf viertelstündlicher Basis saldiert vom Lieferanten zu viel geliefert bzw. erhöht in den Bilanzkreis eingestellt werden, werden dem Lieferanten nicht vergütet bzw. gehen zu Lasten des Lieferanten. 3. Eine die Lieferung von elektrischer Energie belastende Steuer oder Abgabe trägt der Kunde. Gleiches gilt, soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung, die Durchleitung sowie den Verbrauch von elektrischer Energie oder die Netznutzung soweit nicht im Netznutzungsvertrag vereinbart belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Rechtsvorschriften ergebende, die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, die Verteilung, die Durchleitung, die Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten. Davon werden insbesondere auch Mehrbelastungen im Zusammenhang mit dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz-EEG) erfasst. Das gleiche gilt bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Belastungen aus bereits bestehenden Gesetzen oder sonstigen Regierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen, die die genannten Wirkungen haben. 12, Ziffer 2. bleibt unberührt. 4
5 5 Abrechnung 1. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Lieferant erteilt dem Kunden monatlich vorläufige Rechnungen. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf den Schluss des Abrechnungsjahres. Die vorläufigen Rechnungen sollen möglichst so bemessen sein, dass nur geringe Ausgleichszahlungen am Ende des Abrechnungsjahres anfallen. 3. Die Rechnungen und Abschlagszahlungen werden in Euro ( ) ausgestellt. Der Kunde zahlt die Rechnungen und Abschlagsrechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung auf ein vom Lieferant zu bestimmendes Konto. Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, so ist der Lieferant unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. 4. Einwände gegen Rechnungen sind unverzüglich vorzubringen, gegen die monatlichen Rechnungen spätestens innerhalb von 4 Wochen, gegen die Jahresendabrechnung innerhalb eines Vierteljahres nach Zugang der Rechnung. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der jeweils anderen Partei ist nur mit fälligen Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6 Netzanschluss und Netznutzung 1. Die Übertragung der vom Lieferanten gelieferten elektrischen Energie obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die hierfür erforderlichen Verträge, wie Netzanschluss-, Anschlussnutzungs- und Netznutzungsverträge mit den jeweiligen Netzbetreibern abgeschlossen werden. 2. Der Kunde trägt sämtliche damit und mit der Netznutzung verbundenen Kosten. Die Abrechnung der Netznutzung erfolgt zwischen dem Kunden und dem vorgelagerten Netzbetreiber. 5
6 7 Haftung Die Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsbelieferung ist dem Grunde und der Höhe nach entsprechend 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung begrenzt. Im Übrigen haftet der Lieferant nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist ebenso wenig bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ist für Sachschäden ausgeschlossen, bleibt im Übrigen aber unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 8 Höhere Gewalt und Ähnliches 1. Sollte der Lieferant durch höhere Gewalt, durch Krieg, Terror, Naturgewalten, Arbeitskampfmaßnahmen bei Lieferant bzw. den zur Zulieferung von elektrischer Energie verpflichteten Unternehmen, Beschädigung der Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- oder Kommunikationsanlagen oder Computerhard- und Software, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Lieferung elektrischer Energie gehindert sein, so ruht diese Verpflichtung des Lieferanten, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keine Entschädigung vom Lieferanten beanspruchen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und sie über das Ausmaß und die Dauer ihres Unvermögens bzw. ihrer Verhinderung zu informieren. Der Lieferant wird in diesen Fällen mit allen angemessenen Mitteln dafür sorgen, dass er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag sobald wie möglich wieder nachkommen kann. 2. Der Kunde wird seinerseits im Falle der Ziffer 1 von seinen Leistungspflichten für die Zeit des Ruhens der Verpflichtungen des Lieferanten befreit. 3. Das sinngemäß Gleiche gilt für den Kunden bei Behinderung des Bezugs von elektrischer Energie infolge entsprechender Vorkommnisse im Bereich des Kunden. 6
7 9 Vertragslaufzeit, Kündigung, Lieferbeginn 1. Der Vertrag beginnt am , 00:00 Uhr und endet am , 24:00 Uhr 2. Dieser Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichtlieferung vereinbarter Strommengen und -leistungen oder bei Zahlungsverzug, bleibt unberührt. 10 Rechtsnachfolge Jede Partei ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der anderen Partei; diese darf nicht versagt werden, wenn gegen die wirtschaftliche und/oder technische Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers keine begründeten Bedenken bestehen. Diese Bestimmungen gelten auch für die wiederholte Rechtsnachfolge. 11 Vertraulichkeit 1. Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages vertraulich. Es ist unzulässig, Informationen über ihren Inhalt an Dritte weiterzugeben oder diesen Vertrag teilweise oder vollständig ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei weiterzugeben. Die Bestimmungen des 9 EnWG sind einzuhalten. 2. Dies gilt nicht für Informationen, die zur Erfüllung dieses Vertrages an Aufsichts- oder Regierungsbehörden bzw. Gesetzgebungsbehörden weitergegeben werden oder für Informationen, die auf Grund zwingend anwendbarer Gesetzesvorschriften veröffentlicht werden müssen. Hierüber ist der Kunde vorab zu informieren. 12 Sonstiges 1. Sollte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für eventuell auftretende Vertragslücken. 2. Sollten sich während der Vertragslaufzeit die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen des Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass für einen der Parteien die Fortsetzung des Vertrages unter den vorliegenden Bedingungen ein unbillige Härte bedeutet, so ist auf 7
8 Antrag dieses Partners eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel vorzunehmen, ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. 3. Falls über Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über eine Anpassung des Vertrages gemäß Ziffer 2. und 3. eine Verständigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden kann, so soll die Regelung solcher Streitfälle durch Schiedsgutachterverfahren erfolgen. Beim Schiedsgutachterverfahren wird ein Schiedsgutachterausschuss, bestehend aus zwei Gutachtern und einem sachverständigen Obmann, gebildet. Beide Parteien benennen innerhalb von 4 Wochen je einen Gutachter und teilen ihn dem anderen Vertragspartner mit. Der Obmann wird, sofern sich die Gutachter nicht auf eine Person verständigen können, auf Antrag beider Parteien durch den Präsidenten des Landgerichts Saarbrücken bestimmt. Als Gutachter oder Obmann sind solche Personen ausgeschlossen, die Angestellte eines Vertragspartners oder an dem Ausgang des Gutachterverfahrens wirtschaftlich interessiert sind. Der fordernde Vertragspartner benennt schriftlich den Streitgegenstand. Der Schiedsgutachterausschuss votiert nach Anhörung der Parteien mit Stimmenmehrheit innerhalb von 3 Monaten mit schriftlicher Begründung. Der Schiedsgutachterausschuss trifft zur Tragung der Kosten durch die Parteien eine verbindliche Entscheidung, falls die Parteien nicht untereinander eine Regelung treffen. 4. Antwortet eine Partei auf den Vorschlag der anderen Partei, ein Schiedsgutachterverfahren gemäß Ziffer 3. durchzuführen, nicht innerhalb von 6 Wochen, so steht es jedem der Parteien frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Zuständiges staatliches Gericht im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ( 1045, 1046 ZPO) ist das Landgericht Saarbrücken. 5. Zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag sowie Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel 6. Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen erstellt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung. Eppelborn,, _ GWE energis Netzgesellschaft mbh & Co. KG Anlagen: Anlage 1: Preisregelung
9 Anlage 1: Preisregelung 2016 zum Stromlieferungsvertrag zwischen der GWE energis Netzgesellschaft mbh & Co. KG, im Folgenden Kunde genannt und im Folgenden Lieferant genannt gemeinsam auch als Parteien bezeichnet. Preisregelung 2016 Die vorliegende Preisregelung gilt ausschließlich für Energielieferungen. Das Entgelt für die Bereitstellung und Lieferung der elektrischen Energie entsprechend 4 Ziffer 1. des Vertrages wird ab dem , 00:00 Uhr bis zum , 24:00 Uhr gemäß folgender Bestimmungen ermittelt: 1. Vergütung Energielieferung (Fahrplan) Für die Fahrplanlieferung entsprechend dem Angebot vom erhält der Lieferant von dem Kunden eine Vergütung in Höhe von XX,XX /MWh. 2. Umsatzsteuer Auf das Entgelt gemäß Ziffer 1 wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe aufgeschlagen. 9
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