Mustervereinbarung. über das Fernsteuern von Stromerzeugungsanlagen gemäß 36 EEG zwischen. Name, Adresse
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- Benedikt Morgenstern
- vor 8 Jahren
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1 Mustervereinbarung über das Fernsteuern von Stromerzeugungsanlagen gemäß 36 EEG 2014 zwischen Name, Adresse - nachfolgend Direktvermarkter genannt - und LEW Verteilnetz GmbH, Schaezlerstraße 3, Augsburg - nachfolgend Netzbetreiber genannt - - Direktvermarkter und Netzbetreiber gemeinsam nachfolgend Parteien genannt - Seite 1 von 6
2 1 Vertragsgegenstand Diese Vereinbarung wird auf Grundlage der Zuordnungsermächtigung des Direktvermarkters geschlossen und regelt die Dienstleistungen, die vom Netzbetreiber im Rahmen des Schaltens von Erzeugern für den Direktvermarkter erbracht werden. 2 Leistungsumfang und Qualitätsstandards Der Netzbetreiber übernimmt in Absprache mit dem Direktvermarkter das Schalten von Erzeugern inklusive der Istwert-Übertragung und der dazu notwendigen Kommunikationsinfrastruktur. Bestandteil des Vertrages ist eine Liste von Zählpunkten von Erzeugungsanlagen, auf die dieser Vertrag Anwendung findet (Anlage 1). Der Direktvermarkter nimmt von ihm vermarktete Erzeugungsanlagen in diese Liste auf, und legt sie dem Verteilnetzbetreiber zur Prüfung vor. Der Verteilnetzbetreiber ergänzt die Liste um eine eindeutige Kommunikations-ID je Erzeugungsanlage. Die Dienstleistung umfasst folgende Leistungspakete: Direktvermarkter Abruf zum Schalten von Erzeugern Netzbetreiber Nutzung der Techn. Einrichtung ( 9 EEG 2014) Stromerzeugungsanlage (Erzeuger) Istwerte über FTP-Zugriff Managementleistung zum Schalten von Erzeugern: Die Aufträge zum Schalten von Stromerzeugungsanlagen (Erzeuger) müssen vom Netzbetreiber unverzüglich angenommen werden. Um dies zu gewährleisten, beauftragt der Direktvermarkter den Netzbetreiber mit dem Management. Das Management muss bei einem Aufruf des Direktvermarkters auch außerhalb der Geschäftszeiten zur Verfügung stehen. Der Direktvermarkter beauftragt den Netzbetreiber mit dem Management an 7 Tagen / 24 Stunden. Die Schaltaufträge übermittelt der Direktvermarkter in einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Excel-Formular (Anlage 2) per an den Netzbetreiber. Die Übermittlung des Schaltungspakets erfolgt täglich bis spätestens 18:00 Uhr für den folgenden Tag an die vereinbarte - Adresse nach Anlagen 3. Die Schaltaufträge sind Grundlage für die Abrechnung der Dienstleistung und Nachweis für ein gesetzeskonformes Schalten. Die Dienstleistung gilt für die zurzeit übliche Entgegennahme von max. 20 Schaltungspaketen pro Jahr. Seite 2 von 6
3 Übermittlung von Istwerten: Der Netzbetreiber stellt dem Direktvermarkter Istwerte in minütlicher Auflösung als CSV-Datei über einen FTP-Account zur Verfügung. Nutzung der technischen Einrichtung ( 9 EEG 2014) Der Netzbetreiber stellt die Kommunikationsinfrastruktur über die technische Einrichtung gemäß 9 EEG 2014 zur Verfügung. Der Direktvermarkter vereinbart mit dem Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage, dass die technische Einrichtung auch für die Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters genutzt werden kann. Für die ordnungsgemäße Funktion der technischen Einrichtung innerhalb der Stromerzeugungsanlage ist weiterhin der Anlagenbetreiber verantwortlich. Bei der Nutzung der technischen Einrichtung haben die Maßnahmen nach 14 EEG 2014 und 12 und 13 EnWG Vorrang gegenüber Schaltungen des Direktvermarkters. Der Direktvermarkter verpflichtet sich, diesen Grundsatz auch für die technische Einrichtung innerhalb der Stromerzeugungsanlage mit dem Anlagenbetreiber zu vereinbaren. Abfolge bei der Schaltung von Erzeugern Der Direktvermarkter informiert den Netzbetreiber bis spätestens 18:00 Uhr des Vortages über den Umfang und die Zeitdauer der Schaltungen mittels des Formulars Schaltauftrag. Zur Kommunikation mit dem Verteilnetzbetreiber ist die jeweilige Kommunikations-ID der Erzeugungsanlage zu verwenden. Der Netzbetreiber führt die Schaltungen neben seinen anderen gesetzlichen Aufgaben zur Führung des Netzes unverzüglich durch. Durch das Schalten wird eine Leistungsreduzierung in der Regel auf Leistungscluster von 60 / 30 / 0 % der installierten Anlagenleistung erreicht. Die Einhaltung der Leistungscluster in der Stromerzeugungsanlage obliegt dem Anlagenbetreiber. Leistungsumfang: Im Wesentlichen wird innerhalb dieser Vereinbarung folgender Dienstleistungsumfang vom Netzbetreiber erbracht: Annahme von Anforderungen zum Schalten von Erzeugern über und fernmündlich Schalten der Erzeuger nach den Vorgaben des Direktvermarkters Bereitstellung der Messwerte vor und nach erfolgtem Abruf über ein FTP-Account Der Netzbetreiber erbringt diese Dienstleistung an 7 Tagen / 24 Stunden. Für die Dienstleistung stellt der Netzbetreiber folgende Systemfunktionalitäten zur Verfügung: PSI Netzdatenbank Bereitstellung Fernwirktechnik (Techn. Einrichtungen gemäß 9 EEG 2014) Darstellung der Summierung im PSI Leitsystem Telefonanlage (Tradeboards) Bürokommunikation Sprachaufzeichungssystem -Postfach zur Kommunikation der Schaltaufträge FTP-Server Seite 3 von 6
4 Der Netzbetreiber hat zur Erfüllung der Leistungen dieser Vereinbarung keinen persönlichen Kontakt mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage. Nachfolgende Leistungen werden vom Direktvermarkter selbst übernommen: Ermittlung der abzurufenden Erzeuger Benachrichtigung der abzurufenden Erzeuger Anzeige der Kontaktdaten der abzurufenden Erzeuger Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Stromhandel und -vertrieb bestehen Der Netzbetreiber und der Direktvermarkter tauschen als Anlage zu diesem Vertrag Kontaktdatenblätter aus, die Ansprechpartner für den Vertrag, die Schaltaufträge, die Istwertübermittlung und die Abrechnung enthalten (Anlage 3). 3 Rechte und Pflichten des Direktvermarkters Der Direktvermarkter versichert dem Netzbetreiber, dass er nach dem mit dem Anlagenbetreiber abgeschlossenen Direktvermarktungsvertrag zur Schaltung der Anlage (Leistungsreduzierung) berechtigt ist und dem Netzbetreiber keine Verpflichtungen aus den Schaltungen entstehen. Der Direktvermarkter stellt den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen frei, die sich aus einer unberechtigten oder fehlgeschlagenen Schaltung ergeben können. Dies gilt nicht für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Netzbetreibers beruhen. Erhöht der Direktvermarkter das Auftragsvolumen dauerhaft gegenüber dem Basisvolumen um mehr als 5 %, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer mit einem Vorlauf von möglichst drei Monaten. Wenn der Netzbetreiber in der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen beeinträchtigt ist, so dass Leistungs- und Qualitätsstandards nicht eingehalten werden können, verpflichtet sich der Direktvermarkter, eine angemessene Zeit auf die Einhaltung von vereinbarten Leistungs- und Qualitätsstandards zu verzichten, sofern der Grund nicht im Einflussbereich des Netzbetreibers liegt oder die Beeinträchtigung durch den Direktvermarkters verursacht wurde bzw. von diesem zu vertreten ist. 4 Vergütung Der Direktvermarkter bezahlt an den Netzbetreiber für die oben beschriebene Dienstleistung die nach Anlagen 4 aufgeführten Preise. Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Im Falle einer wesentlichen Änderung des Vertragsgegenstands werden die Parteien eine entsprechende Anpassung der Verrechnungsbeträge einvernehmlich vornehmen. Alle Zahlungen sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu leisten, soweit die Leistung steuerbar ist. Seite 4 von 6
5 5 Datensicherheit Um die Datensicherheit zu gewährleisten, wird die Kommunikation von Aufträgen zwischen den Vertragsparteien über signierte und verschlüsselte s vorgenommen. Zudem werden Arbeitsaufträge lediglich von den in der Kontaktliste (Anlagen 3) angegebenen adressen angenommen. Das Signatur- und Verschlüsselungsverfahren von s ist in Anlage 3 definiert. 6 Vertragslaufzeit und Kündigung Die Vereinbarung läuft vom bis Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Kalenderjahr, es sei denn, die Vereinbarung wird von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monate zum Jahresende schriftlich gekündigt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 7 Haftung Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Netzbetreiber für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; also die (wesentlichen) vertraglichen Hauptpflichten. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sein denn, ein vom Netzbetreiber garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den beiden vorhergehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche, die wegen vorsätzlichen Verhaltens des Netzbetreibers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers. Seite 5 von 6
6 8 Schlussbestimmungen Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Partner verpflichten sich vielmehr, eine unwirksame Bestimmung durch eine in ihrer Zielsetzung möglichst weitgehend gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Für etwaige Regelungslücken gilt dies entsprechend. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Ort, xx.xx.2014 Augsburg, xx.xx.2014 Name LEW Verteilnetz GmbH Seite 6 von 6
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