Überleitungsbestimmungen. in dem Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung. Der Stichtag für den Besitzübergang ist der 07. April 2017.

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1 - 1 - Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems Dezernat 4.1 Flurbereinigung/Landmanagement Theodor-Tantzen-Platz Oldenburg Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung; Oldenburg, den Az.: / 0.5 Überleitungsbestimmungen in dem Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung Diese Bestimmungen regeln den Besitz- und Nutzungsübergang an den neuen Grundstücken und gelten sowohl für die vorläufige Besitzeinweisung als auch für die spätere Ausführung des Flurbereinigungsplanes ( Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)). Der Stichtag für den Besitzübergang ist der 07. April Diese Bestimmungen können - soweit sie nicht auf Gesetzesvorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems als zuständige Flurbereinigungsbehörde angeben - durch abweichende einvernehmliche private Vereinbarungen unter den Beteiligten (d. h. zwischen Flächenempfänger und bisherigem Eigentümer) ersetzt werden. Die angegebenen Paragraphen ( ) beziehen sich auf das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Bei Verpachtungen müssen die Verpächter Ihre Pächter entsprechend informieren. Bei einer evtl. nachträglichen Änderung der Besitzverhältnisse ist entsprechend zu verfahren. Im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf die Einhaltung der einschlägigen Vorgaben zum Erhalt des Dauergrünlandes gem. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG) und der Greeningauflagen (ökologische Vorrangflächen) hingewiesen. GAP-Antragsteller sind selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung auf Agrarförderung 2017 mit der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verbindung zu setzen (siehe auch Ziffer 11 und 12). I n h a l t s v e r z e i c h n i s: Seite 1. Übergang der Landabfindung 2 2. Pachtverhältnisse 2 3. Holzbestand 3 4. Wälle/Hecken 3 5. Durchlässe und Überfahrten 3 6. Alte Wege, Brücken usw Zäune, Brunnen, Pumpen, Dränage usw Bepflanzungen der Grundstücke, Einfriedungen 4 9. Grenzzeichen Ausgleich des Düngungszustandes u.a. 4

2 Hinweise zur Agrarförderung Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen Zweifelsfragen/Streitigkeiten Planinstandsetzungen Rechtsnachfolge Zwangsverfahren 6 1. Übergang der Landabfindung 1.1 Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen zum 07. April 2017 auf die Flächenempfänger über (allgemeiner Übergangstermin). Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke können sofort nach Abernten auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergehen. Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung gemäß 66 Absatz 1 FlurbG an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Als spätester Zeitpunkt, bis zu dem die Grundstücke von den alten Eigentümern geräumt sein müssen, wird folgender Zeitpunkt festgelegt: Grünland / Ackerland: Bei einem Besitzerwechsel von bereits bestellten Ackerflächen gilt: Die Beteiligten müssen sich untereinander über die Verwertung der Erzeugnisse und das Freiräumen der Fläche einigen. Am Abend des festgesetzten Tages muss die Räumung vollständig erfolgt sein. Am folgenden Tage kann der Empfänger der neuen Grundstücke mit der Bewirtschaftung beginnen und die noch nicht abgeräumten Reste der Pflanzen, Stauden, abgängigen Einfriedungen und dgl. auf Gefahr und Kosten des alten Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten fortschaffen lassen. Dies darf jedoch erst nach Absprache mit dem bisherigen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten erfolgen (siehe auch Ziffer 13). 1.2 Silage, Heuballen sowie Erd- und Strohmieten dürfen nur noch auf den neuen Grundstücken angelegt werden. Silage, Heuballen sowie Erd- und Strohmieten, die zum Zeitpunkt des Besitzüberganges vorhanden sind, müssen spätestens bis zum vom Alteigentümer beseitigt werden. 2. Pachtverhältnisse Bestehende Pachtverhältnisse werden durch den Besitzübergang nicht aufgelöst. Der Pachtanspruch des Pächters geht jedoch von dem alten Eigentum des Verpächters auf dessen Abfindung über. Auf dieser Grundlage sind die Pachtverhältnisse zwischen Pächter und Verpächter neu zu regeln. Wird der Pachtbesitz durch die Neuzuteilung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so kann der Pächter das Pachtverhältnis auflösen. Bei Streitigkeiten entscheidet auf Antrag nach Maßgabe der 68, 70 und 71 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde.

3 - 3 - Die Anträge auf Regelung der Pachtverhältnisse und auf Regelung der Leistungen von Nießbrauchern gemäß 69 und 70 FlurbG sind spätestens drei Monate nach Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu stellen. 3. Holzbestand Der Holzbestand (Bäume, Sträucher, Hecken) geht auf den Flächenempfänger über. Das Entfernen von Holzbeständen, insbesondere auch von Baumreihen, ist grundsätzlich untersagt. Soweit Holz den Eigentümer wechselt, sollen sich die Beteiligten untereinander über die evtl. Entschädigung einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann auf Antrag ein Geldausgleich durch die Flurbereinigungsbehörde festgesetzt werden. 4. Wälle/Hecken Vorhandene Hecken und Wälle mit oder ohne aufstehendem Holz stehen weiterhin unter dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz. Die unerlaubte Beseitigung wird nach Maßgabe der Bestimmung geahndet. 5. Durchlässe und Überfahrten Die Zuwegung zu den neuen Grundstücken über Durchlässe oder sonstige Überbrückungen werden von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt und den anliegenden Grundstückseigentümern zu Eigentum übergeben. Sie sind von diesen zu unterhalten. Zur Unterhaltung dieser Anlagen gehört auch, dass sie offengehalten und die oberhalb und unterhalb anschließenden Gewässer oder Gräben auf einer Länge von mindestens 2 Metern geräumt werden. 6. Alte Wege, Überfahrten, usw. In den Gebieten, in denen die neuen Wege noch nicht ausgebaut oder noch nicht benutzbar sind, bleibt die Benutzung der alten Wege, Überfahrtsrechte und Gräben ohne Entschädigung an die Beteiligten, zu deren Flächenabfindung sie gehören, gestattet. Die alten Anlagen dürfen erst dann entfernt werden, wenn die neuen ordnungsgemäß hergestellt sind. 7. Zäune, Brunnen, Pumpen, Dränagen, usw. 7.1 Das evtl. erforderliche Umsetzen der Zäune sowie die Anlage von Tränken, Brunnen oder Pumpen müssen die Beteiligten auf eigene Kosten selbst vornehmen. Zäune müssen bis zum vom Alteigentümer abgebaut sein, es sei denn, die betroffenen Beteiligten treffen untereinander eine andere Regelung. Für das Umsetzen, das Abbauen, die Anlage bzw. die Verlegung ist vorab die Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde bzw. des Unterhaltungspflichtigen einzuholen. Alte Anlagen dieser Art, die bis zum genannten Termin nicht beseitigt sind, gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des Flächenempfängers über. Für die Räumung der im Trassenbereich befindlichen Zäune ist die DB Netz AG zuständig. 7.2 Dränagen gehen auf den neuen Flächenempfänger über und sind von diesem zu unterhalten. Pläne über die Dränagen der alten Grundstücke sind bis zum beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Harm Oncken, Tichelboeweg 9 in Sande bzw. bei der Flurbereinigungsbehörde einzureichen. Die Dränagepläne werden dem Flächenempfänger zur Verfügung gestellt.

4 Bei notwendigen Neudränagen wird der Eigenkostenanteil nach dem Alter und Zustand der abzugebenden Dränage von der Flurbereinigungsbehörde festgelegt. Die Anlage von evtl. erforderlichen Dränen hat der Unterlieger in seinem Abfindungsflurstück zu dulden. 8. Bepflanzungen der Grundstücke, Einfriedungen Anpflanzungen von Gehölzen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Für die erforderlichen Grenzabstände bei Einfriedungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes. 9. Grenzzeichen Die Grundstückseigentümer bzw. Flächenempfänger sind gesetzlich zum Schutz und zur Erhaltung von Grenzzeichen verpflichtet. Wer Grenzzeichen verändert, beseitigt oder deren Standsicherheit gefährdet, handelt nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Zudem werden ihm alle Kosten für die Wiederherstellung der Grenzpunkte auferlegt. 10. Ausgleich des Düngungszustandes u.a. Für evtl. Nutzungsausfälle, aufgebrachten Dünger, ausgebrachte Bestellung (Aussaat) sowie für den Nährstoffgehaltszustand und ph-wert des Bodens wird keine Entschädigung gezahlt. Ein Ausgleich für den Garezustand oder für Verunkrautung findet ebenfalls nicht statt. Bodenuntersuchungsergebnisse gemäß Düngeverordnung sind dem Flächenempfänger ggf. zur Verfügung zu stellen. 11. Hinweise zur Agrarförderung (gemäß Erlass des Landwirtschaftsministeriums vom ) Direktzahlungen/Greening/AUM allgemein: In Flurbereinigungsverfahren gelten für das Greening dieselben Regeln wie außerhalb der Verfahren. Für alle Anträge von flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungen sowie für Agrarumweltmaßnahmen (AUM) müssen ab der Antragstellung im auf die Besitzeinweisung folgenden Jahr (d.h. für das Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung ab Antragstellung 2017) die sich durch die vorläufige Besitzeinweisung ergebenden neuen Feldblockbezeichnungen und neuen Feldblockgrößen verwendet werden. Die Angabe von Landschaftselementen gem. 8 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV, die sich nunmehr in der Verfügungsgewalt eines neuen Bewirtschafters befinden und an die bewirtschaftete Fläche angrenzen, ist verpflichtend. Sofern Flächen verpachtet sind, obliegt es den Verpächtern, ihre Pächter über die Änderungen durch die vorläufige Besitzeinweisung zu unterrichten. Auf die Verpflichtung der Flächenbewirtschafter, die Landwirtschaftskammer (LWK) unverzüglich schriftlich über Veränderungen, die Abweichungen zum eingereichten Sammelantrag mit sich bringen (z.b. Bewirtschaftung anderer Flächen nach der vorläufigen Besitzeinweisung), zu informieren, wird hingewiesen. Verstöße gegen Greening-Bestimmungen werden von der LWK geahndet und können zu Prämienkürzungen und Verwaltungssanktionen führen.

5 - 5 - Dauergrünland: Jede betroffene Fläche behält grundsätzlich ihren Status, auch wenn die Fläche im Jahr der Besitzeinweisung im Sammelantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten ist. Der Dauergrünlandstatus ist an die konkrete Fläche und nicht an den Betrieb gebunden. Eine Genehmigung der LWK ist notwendig, wenn der Status verändert werden soll, etwa wenn Dauergrünland in andere landwirtschaftliche Nutzungen oder auch in nicht landwirtschaftliche Nutzungen umgewandelt werden und ggfs. an anderer Stelle wieder angelegt werden soll. Auf das absolute Umbruch- und Umwandlungsverbot von Dauergrünland, das vor dem in FFH-Gebieten entstanden ist, wird hingewiesen. Im Falle der Neuzuteilung von Grünland kann die Flurbereinigungsbehörde Auskunft zum Dauergrünlandstatus der Flächen erteilen. ökologische Vorrangflächen (ÖVF): Es könnte durch die vorläufige Besitzeinweisung der Fall eintreten, dass die im Sammelantrag als ÖVF gekennzeichneten Flächen einem anderen Betrieb zugewiesen werden. Für diesen Fall werden die neuen Bewirtschafter darauf hingewiesen, die bestehenden Greening-Auflagen (ökologische Vorrangflächen) insbesondere sofern es sich um den Anbau von Zwischenfrüchten handelt, einzuhalten. Das bedeutet, dass Flächen, die mit Zwischenfrüchten bestellt worden sind und als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen wurden, bis zum des betreffenden Kalenderjahres von den neuen Bewirtschaftern nicht entfernt werden dürfen. Ergänzend dürfen diese im Rahmen von Cross Compliance erst ab dem des auf die Besitzeinweisung folgenden Jahres von den neuen Bewirtschaftern bearbeitet werden. Anderenfalls hätte dieses Verwaltungssanktionen im Rahmen von Cross Compliance zur Folge. Die neuen Bewirtschafter werden deshalb darauf hingewiesen, sich mit dem vorherigen Bewirtschafter der ihnen zugeteilten Fläche in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, ob die Fläche als ökologische Vorrangfläche gemeldet wurde und welche Verpflichtungen hierauf ruhen. Für aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen (Brache, Pufferstreifen, Waldrandstreifen und Feldrandstreifen) gilt der Stilllegungszeitraum bis zum des Antragsjahres bzw. des Jahres der Besitzeinweisung. Eine Bodenbearbeitung ist nur dann bereits ab dem des Jahres der Besitzeinweisung möglich, wenn eine Einsaat oder Pflanzung einer Kultur vorbereitet und durchgeführt wird, die erst im Folgejahr geerntet werden soll. Bisheriger und neuer Bewirtschafter müssen sich untereinander über die Bewirtschaftungsmodalitäten bis zum Auslaufen der eingegangenen Verpflichtungen des vorherigen Bewirtschafters einigen, um die Voraussetzungen für die Prämiengewährung nicht zu gefährden und um ggf. finanzielle Nachteile für beide Beteiligten zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Flurbereinigungsbehörde zu unterrichten. Zudem besteht für den bisherigen Bewirtschafter die Möglichkeit, bis zum des Antragsjahres und ggf. vor der Besitzeinweisung bei der LWK einen Wechsel der ÖVF-Flächen gem. 11a InVeKoSV unter den dort genannten Voraussetzungen zu beantragen (Modifikationsantrag). 12. Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen Besonderheiten bei den Niedersächsischen und Bremer Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM) Wurde im Jahr der vorläufigen Besitzeinweisung für die abgegebenen Flächen die Auszahlung für bestehende Agrarumweltmaßnahmen (AUM) beantragt, sind folgende Regelungen zu beachten:

6 - 6 - Nicht lagegenaue Verpflichtungen mit der Bewirtschaftungsauflage, die im Herbst angebaute Kultur bis ins nächste Frühjahr zu erhalten, müssen vom neuen Bewirtschafter beachtet werden. Beseitigt der neue Bewirtschafter die vorgefundene Kultur, können diese Flächen nicht für die Auszahlung der beantragten AUM berücksichtigt werden. Gleiches gilt für lagegenaue Verpflichtungen mit der Bewirtschaftungsauflage, die angebaute Kultur zu erhalten. Im Antragsjahr sollten daher nur solche Flächen mit einer Herbstbestellung vorgesehen werden, die auch nach der vorläufigen Besitzeinweisung im Betrieb des jeweiligen Antragstellers verbleiben. Ansonsten werden alle übrigen AUM-Verpflichtungen (sowohl Grünland als auch Ackerland betreffend) an die neue Lage des Betriebes angepasst. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich (weil z.b. die erforderliche Gebiets- oder Zielkulisse nicht vorhanden ist), so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Sobald sich Fragen zu prämienrechtlichen Auswirkungen über die vorgenannten Sachverhalte hinaus ergeben, sollen die betroffenen Bewirtschafter sich mit der für sie zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verbindung setzen. 13. Zweifelsfragen/Streitigkeiten In allen Fällen, in denen sich Zweifelsfragen ergeben oder es sogar zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten kommt, können die Beteiligten eine Regelung durch die Flurbereinigungsbehörde beantragen. 14. Planinstandsetzungen Arbeiten, die ggf. notwendig sind, um die neuen Flächen zur Bewirtschaftung instand zu setzen, sind grundsätzlich unter Beachtung dieser Überleitungsbestimmungen vom Flächenempfänger selbst auszuführen. Wenn diese Arbeiten im Einzelfall das Maß der den übrigen Teilnehmern zur Last fallenden Arbeiten erheblich übersteigen, kann der betroffene Teilnehmer die Ausführung der Arbeiten durch die Teilnehmergemeinschaft beantragen. Eventuelle Anträge auf sog. Planinstandsetzungen der neuen Flächen sind bis zum schriftlich bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Das Amt entscheidet nach entsprechender Prüfung, ob eine Ausführung der Arbeiten durch die Teilnehmergemeinschaft erfolgt. 15. Rechtsnachfolge Im Falle der Veräußerung von Grundstücken ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über alle Regelungen dieser Überleitungsbestimmungen zu informieren. Der Käufer hat das bis zum Erwerb durchgeführte Verfahren gegen sich gelten zu lassen ( 15 FlurbG). 16. Zwangsverfahren Für die Durchsetzung oder Unterlassung von Handlungen aus Anlass der vorläufigen Besitzeinweisung gilt 137 FlurbG. Hier wird u.a. geregelt, dass Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde (z.b. vorläufige Besitzeinweisung, Ausführungsanordnung) und andere in einer Verhandlungsniederschrift aufgenommene Erklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. (Pott)

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