Thema. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015*

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1 Thema Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Greening 2015* Stand *vorbehaltlich weiterer Änderungen und Detailregulierungen durch Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnung 1

2 Arbeitsgebiet Roth Agrarhandel GmbH 2

3 Ziele der GAP-Reform (EU) Ernährungssicherheit EU muss Beitrag leisten um steigenden Nahrungsmittelbedarf bedienen zu können Beibehaltung und Erhöhung der Produktionskapazitäten Natürliche Ressourcen Landwirtschaft kann positive (biologische Vielfalt, Klimastabilität, Überflutungsprävention, ) und negative Auswirkungen (Wasserverunreinigungen, Bodenverarmung, Lebensraumverlust, ) haben Energieeffizienz, CO 2 -Reduktion, Erzeugung erneuerbarer Energien, ökologische Funktion der LW fördern Entwicklung ländlicher Raum LW bleibt in großen Teilen der EU Triebfeder für die Wirtschaft Förderung eines attraktiven, wettbewerbsfähigen und dynamischen Agrarsektors garantiert Lebensfähigkeit und Potential ländlicher Gegenden der EU 3

4 Nationale Umsetzung Greening Start zur Antragstellung 2015 Bindung von 30% der Direktzahlungen an Umweltmaßnahmen Sanktionen bei Nichterfüllung: In 2015 & 2016 zunächst Kürzung der Greening-Prämie; Sanktion wird relativ zum Ausmaßes des Verstoßes bzw. der Nichterfüllung der Maßnahme berechnet ab 2017 greifen zusätzliche Sanktionen und Kürzung kann mehr als die Greening-Prämie umfassen (auch Basisprämie betroffen) Bestandteile: I. Einschränkungen bei Grünlandumbruch II. Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge) III. Ökologische Vorrangflächen (övf) 4

5 I. Einschränkungen bei Grünlandumbruch 1 Erhalt der Dauergrünlandfläche: Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete): umfassendes Umwandlungs- & Pflugverbot (inkl. zu Erneuerungszwecken) von Dauergrünlandflächen Erneuerung ohne Pflugeinsatz in der Regel möglich übrige Dauergrünlandflächen: Anteil von Dauergrünland an gesamter landwirtschaftlicher Fläche darf um max. 5% abnehmen (bezogen auf das Bundesland) 5

6 I. Einschränkungen bei Grünlandumbruch 2 im Detail: einzelbetriebliches Genehmigungssystem wird eingeführt Umbruch (ab dem ersten m²) nur dann möglich, wenn andernorts am Betrieb (im Bundesland!!!) neues Dauergrünland angelegt wird (1:1 Tausch) Genehmigung zum Umbruch ohne Ersatzfläche kann auch erteilt werden, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung unzumutbarer Härte erforderlich ist Berücksichtigung von Interessen des Natur- und Umweltschutzes entsteht nach durch eine 5-jährige ununterbrochene Grasnutzung neues Dauergrünland muss Umbruchgenehmigung auch ohne Bereitstellung von Ersatzflächen erteilt werden Zwang zum Umbruch von Grasflächen vor Ablauf der 5- Jahres-Frist entfällt quasi 6

7 II. Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge) 1 <10 ha Ackerfläche: ha Ackerfläche: >30 ha Ackerfläche: Ausnahmen: keine Einschränkungen mind. 2 landw. Kulturpflanzen Hauptkultur max. 75% mind. 3 landw. Kulturpflanzen Hauptkultur max. 75% Kultur max. 95% Betriebe mit Erzeugung von Gras und anderer Grünfutterpflanzen plus brachliegende Flächen auf >75% der Ackerfläche und restliche Ackerfläche <30ha Betriebe mit Dauergrünland plus Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf >75% der beihilfefähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche und restliche Ackerfläche <30ha Betriebe die mehr als 50% ihrer Flächen tauschen und die gesamte beantragte Fläche mit einer anderen Kultur bestellt wird 7

8 II. Anbaudiversifizierung (Fruchtfolge) 2 landwirtschaftliche Kulturpflanzen bezeichnet: Kultur einer definierten Gattung (z.b. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais) alle Arten der Familie Brassicaceae (Kreuzblütler z.b. Raps), Solanaceae (Nachtschattengewächse z.b. Kartoffeln) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse z.b. Gurke) brachliegendes Land Gras oder andere Grünfutterpflanzen Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen auch bei Zugehörigkeit zur selben Gattung (z.b. Winter- & Sommergerste) Kulturflächen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Ackerflächen des Betriebes (Dauerkulturen & Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen) Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen im Zeitraum bis

9 III. Ökologische Vorrangflächen 1 5% der beantragten Ackerfläche müssen als ökologische Vorrangflächen (övf) ausgewiesen werden (2018 mögliche Erhöhung auf 7%) Flächen müssen im Sinne von Umweltinteressen genutzt werden Nutzung als Abstellfläche ist z.b. nicht zulässig Ausnahmen: Betriebe mit <15ha Ackerfläche Betriebe mit Erzeugung von Gras und anderer Grünfutterpflanzen plus Leguminosen plus brachliegende Flächen auf >75% der Ackerfläche und restliche Ackerfläche <30ha Betriebe mit Dauergrünland plus Erzeugung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf >75% der beihilfefähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche und restliche Ackerfläche <30ha 9

10 III. Ökologische Vorrangflächen 2 Unterschiedliche ökologische Wertigkeit der Flächennutzung durch Gewichtungsfaktoren ausgedrückt Flächennutzungen & Gewichtungsfaktoren (Auswahl) brach liegende Felder 1,0 Leguminosen 0,7 Zwischenfruchtanbau / Gründecke 0,3 Pufferstreifen auf Ackerland bzw. an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen 1,5 Ackerstreifen an Waldrändern 1,5 Feldrandstreifen 1,0 Landschaftselemente Hecken & Baumreihen Gräben Freistehende Bäume Teiche 2,0 2,0 1,5 1,5 Bsp.: Betrieb mit 100 ha beantragter Ackerfläche muss davon 5 ha als övf ausweisen kann z.b. erreicht werden durch: 3,00 ha Brache = 3,0 ha 4,00 ha Zwischenfrucht = 1,2 ha 0,25 ha Hecken = 0,5 ha 0,20 ha Teiche = 0,3 ha övf = 5,0 ha 10

11 III. Ökologische Vorrangflächen 3 Brachliegende Ackerflächen (Faktor 1,0) Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung von Ausnahme: wenn im Folgejahr Erzeugung stattfinden soll, darf ab Aussaat/Pflanzung vorbereitet & durchgeführt werden; Voraussetzung: keine Ernte vor !! Flächen die über 5 Jahre als övf brachliegen bleiben Ackerland Leguminosen (Faktor 0,7) Acker- & Sojabohne, Erbse & Linse, Luzerne, Klee-, Lupinen- & Wickenarten (siehe Anlage 2) nach Ernte der Kultur muss eine Winterkultur oder eine Winterzwischenfrucht angebaut werden; diese muss bis bestehen bleiben keine Einschränkung bezüglich mineralischer Düngung & Pflanzenschutz im Rahmen der guten fachlichen Praxis 11

12 III. Ökologische Vorrangflächen 4 Zwischenfruchtanbau / Gründecke (Faktor 0,3) im Antragsjahr nach Ernte der Vorfrucht verboten: Einsatz von chemisch-synthetischen PSM Ausbringung von mineralischen Stickstoffdüngemitteln & Klärschlamm im Antragsjahr nach Ernte der Vorfrucht erlaubt: Ausbringung von Wirtschaftsdünger Einsaat muss von bis des Antragsjahres stattfinden und Pflanzenbestand bis auf der Fläche belassen werden Komponenten sind einer Artenliste (Anlage 1) zu entnehmen Nachweis bei Hauptkomponente maximal 60% der keimfähigen SamenNachbau-Saatgut erforderlich!! Grasanteil maximal 60% der keimfähigen Samen Gründecke: Gras als Untersaat bereits in die Hauptkultur eingesät Pflanzenbestand muss bis auf der Fläche belassen werden danach ist die Nutzung uneingeschränkt möglich 12

13 III. Ökologische Vorrangflächen 4 Pufferstreifen auf Ackerland bzw. direkt an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen (Faktor 1,5) Mindestens 1m maximal 20m breit Keine landwirtschaftliche Erzeugung von Beweidung/Schnittnutzung möglich, sofern Pufferstreifen von Ackerland unterscheidbar bleibt Ausnahme: aufgrund von Naturschutzbelange keine Weide- oder Schnittnutzung zulässig ab besteht die Möglichkeit, Aussaat und Pflanzung für das Folgejahr vorzubereiten und durchzuführen Feldrandstreifen (Faktor 1,0) gleiche Voraussetzungen wie Pufferstreifen (siehe oben) ABER: Beweidung/Schnittnutzung ist NICHT zulässig!!! 13

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16 Quellenangaben _(2).pdf

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