Boden- und Düngungstag MV 2015
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- Eike Biermann
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1 Boden- und Düngungstag MV 2015 Güstrow, 19. Februar 2015 Greening, Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, Düngeverordnung aktueller Stand Dr. Jürgen Buchwald, Abteilungsleiter im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
2 1. Umsetzung der neuen GAP- Greening Güstrow, 19. Februar
3 Greening der Direktzahlungen EuGH-Urteil zur Entstehung von Dauergrünland: Bisher gingen wir davon aus, dass ein Wechsel der Grünfutterpflanze eine Fruchtfolge darstellt und somit den Fünfjahreszeitraum für die Entstehung von Dauergrünland unterbricht. NEU und WICHTIG für Antragstellung und Greening Dauergrünland ist eine landwirtschaftliche Fläche die seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart angebaut wird. Gras und Grünfutterpflanzen sind ein und dieselbe Kategorie, so dass ein Wechsel der Grünfutterpflanze keine Fruchtfolge darstellt. Güstrow, 19. Februar
4 Ökologische Vorrangflächen in der EU +#ä #+üp432 1 Landwirte in Deutschland können aus dem gesamten Katalog auswählen. Die Regelung soll 2016/17 von der EU überprüft werden. Güstrow, 19. Februar
5 Umsetzung Greening Allgemein Umsetzung der Greeninganforderungen durch den Landwirt ab Antragsjahr 2015 notwendig ca. 30% der Direktzahlungen für Greening-Prämie (2015: 87 /ha; 2019: 85 /ha) Freistellung vom Greening, wenn Anteil von Grünland und Leguminosen auf Acker mehr als 75 % der Ackerfläche beträgt Ökolandbau ist green by definition Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf Ackerflächen, nicht auf Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen Mischkulturen gelten als eine Kulturart im Sinne der Anbaudiversifizierung - Saatgutmischungen können nicht als unterschiedliche einzige Kulturen gewertet werden Güstrow, 19. Februar
6 Umsetzung Greening Allgemein Flächen auf denen in der Hauptkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden nur mit der Hauptkulturfläche berücksichtigt Flächen mit Mischkultur, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt Berechnung dieser Fläche, indem die Fläche mit Mischkultur durch die Zahl der Kulturen geteilt wird, die mind. 25% der Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils Sommer- und Winterkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören Definition der landwirtschaftlichen Kulturpflanze umfasst eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen, alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, brachliegendes Land sowie Gras und andere Grünfutterpflanzen Güstrow, 19. Februar
7 Umsetzung Greening I. Anbaudiversifizierung Bestandteile des Greening sowie Flächentypen lt. VO (EU) 1307/2013 (ÖVF/EFA) Anbaudiversifizierung Anforderungen/ Bedingungen Ackerfläche bis 10 ha Freistellung von der Anbaudiversifizierung Ackerfläche von 10 bis 30 ha Anbau von mind. zwei versch. Kulturpflanzen notwendig die Hauptkultur darf 75 % der Ackerfläche nicht überschreiten Ackerfläche ab 30 ha Anbau von mind. drei verschieden Kulturpflanzen notwendig die Hauptkultur darf nicht 75 % der Ackerfläche und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen 95 % der Ackerfläche nicht überschreiten Bemerkungen/ Hinweise sowie ggf. zulässige Ausnahmen keine Anwendung der Höchstgrenzen (unbeschadet der Anzahl an Kulturpflanzen), wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % der Ackerfläche ausmachen; dann darf Hauptkultur nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes betragen, (außer die Fläche wird von Grünland eingenommen oder ist brachliegende Fläche) die v.g. Bedingungen an die Anbaudiversifizierung in Spalte 2 und 3 finden keine Anwendung: wenn mehr als 75 % der Ackerfläche für Grünland oder als brachliegende Fläche oder in Kombination derer genutzt wird, sofern diese Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche DGL ist, das für die Erzeugung von Grünland oder in Kombination dieser Nutzungen dient, sofern die nicht diesen Nutzungen dienende Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet Sonderregelung für Flächentauschbetriebe (Kartoffel/Gemüse u.ä.): wenn mehr als 50% der als Ackerflächen angemeldeten in Vorjahr nicht angemeldet wurden und ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird. Güstrow, 19. Februar
8 Umsetzung Greening II. Dauergrünland es gilt ab 2015 eine neue Referenzfläche für das Referenzverhältnis von Dauergrünland, die sich aus der Dauergrünlandfläche in MV in 2012 ergibt, ergänzt um das zusätzliche Dauergrünland in 2015 Umbruchverbot in umweltsensiblen Gebieten, in Deutschland sind dies die FFH- Gebiete; ansonsten ab 2015 in Deutschland in den übrigen Gebieten Umbruch von DGL nur mittels Genehmigungsverfahren zulässig (anlog bisheriger Landesregelung MV) das Referenzverhältnis Dauergrünland darf insgesamt sich nicht um mehr als 5% verschlechtern, sonst Rückumwandlungsgebot Dauergrünlanderhaltungsgesetz MV läuft Ende 2015 aus - offen, ob Folgeregelung kommt, ggf. nicht erforderlich bisherige CC-Regelung gilt 2015 und 2016 parallel Güstrow, 19. Februar
9 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) 5 % der beihilfefähigen Ackerfläche müssen ökologische Vorrangflächen sein keine Möglichkeit der kollektiven oder regionalen Erbringung von Vorrangflächen in Deutschland ÖVF müssen immer räumlichen Bezug zur Ackerfläche haben!!! keine Größenvorgaben für einzelne ÖVF-Parzellen, sie sind rechnerisch Bestandteil der angrenzenden Ackerparzelle Erfassung aller ÖVF, die eine 3-jährige Stabilität aufweisen, im Layer ausschließlich als Polygone mit ihrer tatsächlichen Größe, deren Gewichtungsfaktoren und der daraus ermittelten anrechenbaren Größe als ÖVF in MV ist der Aufbau eines EFA/ ÖVF-Layers bereits zur Antragstellung 2015 vorgesehen ggf. für Bundesländer Regelung hinsichtlich Linien an Baumreihen und Waldrändern mittels Umrechnungsfaktoren Freistellung für Betriebe mit bis zu 15 ha Ackerfläche Güstrow, 19. Februar
10 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Freistellung, wenn mehr als 75 % der Ackerfläche für Grünland, als brachliegende Fläche, zum Anbau von Leguminosen oder in Kombination derer genutzt wird, sofern diese Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet Freistellung, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche DGL ist, das für die Erzeugung von Grünland oder in Kombination dieser Nutzungen dient. Die nicht diesen Nutzungen dienende Ackerfläche darf 30 ha nicht überschreiten zur Ermittlung der anrechenbaren Größe der ÖVF werden in Deutschland überwiegend nur Gewichtsfaktoren genutzt Weitere allgemeine Grundsätze sind: Flächen für die Einhaltung der Forderung nach ökologischen Vorrangflächen können je Antragsjahr nur einmal angemeldet und angerechnet werden die selbe Fläche kann aber im Sinne des Greenings sowohl als Fläche zur Anbaudiversifizierung und auch als ÖVF- Fläche angerechnet werden Güstrow, 19. Februar
11 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Typen von ÖVF: Anforderungen/ Bedingungen Bemerkungen/ Hinweise sowie ggf. zulässige Ausnahmen brachliegende Flächen Gewichtungsfaktor: 1,0 dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Brachfläche Ackerland Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung) keine Beweidung/Schnittnutzung zulässig Terrassen Gewichtungsfaktor: 1,0 Landschaftselemente (LE) einschl. angrenzende Elemente Gewichtungsfaktor: Hecke: 2,0 Einzelbaum: 1,5 Baumreihe: 2,0 Feldgehölz: 1,5 Feuchtgebiete (Sölle u.ä.): 1, Feldrand: 1,5 (Art. 45 Abs. 4 e der VO 639/14) umfasst geschützte (GLÖZ 7 nach Anhang II der VO (EU) 1306/2013) und andere Terrassen gibt es m.e. in MV nicht umfassen in Deutschland alle bisherigen CC-relevanten LE LE müssen AS zur Verfügung stehen LE müssen grundsätzlich auf Ackerfläche liegen oder an diese angrenzen Feldrandstreifen dürfen mind. 1m bis max. 20 m breit sein (ansonsten kein Streifen im Sinne ÖVF) dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Feldrandstreifen Ackerland Lineare LE (z.b. Hecke) sind als ÖVF nur anrechenbar, wenn sie längsseits an der Ackerfläche angrenzen nur der Teil kann zur Beantragung herangezogen werden, der unmittelbar Bezug zum Acker hat (ggf. Teilung z.b. von Hecken) keine Beweidung/Schnittnutzung zulässig Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung) zwei aneinandergrenzende Feldrandstreifen innerhalb eines Feldbockes erlaubt infolge der Bewirtschaftung durch zwei Landwirte Güstrow, 19. Februar
12 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Pufferstreifen Gewichtungsfaktor: 1,5 umfassen Pufferstreifen entlang von Wasserläufen nach GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder 10 gem. Anhang II VO(EU) Nr. 1306/2013 sowie andere Pufferstreifen Pufferstreifen dürfen mind. 1m bis max. 20 m breit sein (ansonsten kein Streifen im Sinne ÖVF) ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Pufferstreifen Ackerland müssen auf Ackerfläche liegen oder an diese angrenzen Pufferstreifen auf Dauergrünland am Gewässerlauf möglich, das an einen Ackerlandfeldblock grenzt Längsseiten des Pufferstreifens muss parallel zum Wasserlaufrand oder anderen Gewässers laufen Einbeziehung des Ufervegetationsstreifen entlang von Wasserläufen bis max. Breite 10 m in die max. Gesamtbreite von 20 m ist möglich kein Pflanzenschutz zulässig Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen, sofern Unterscheidung zwischen Pufferstreifen und Ackerland noch gegeben ist Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung) Güstrow, 19. Februar
13 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Agroforstflächen Gewichtungsfaktor: 1,0 sind Ackerlandflächen, die nach Basisprämienregelung bzw. Flächenzahlung beihilfefähig sind und einem Agroforstsystem unterliegt Agroforstsysteme sind Landnutzungen bei denen eine Fläche mit Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird (geregelt nach Art. 44 VO (EG) Nr. 1698/2005 oder Art. 23 VO (EU) Nr. 1305/2013) gibt es derzeit in MV nicht Streifen an Waldrändern sind beihilfefähige Streifen auf Ackerflächen an Waldrändern Gewichtungsfaktor: muss direkt zwischen Wald und übriger Ackerfläche liegen ohne Erzeugung.: 1,5 (keine räumliche Unterbrechung, z.b. Weg, Graben u.ä.), d.h. Feldblockgrenze muss unmittelbar an den Wald (hier: Baumbestand!!!) angrenzen Damit nur innerhalb ausgewiesener Kulisse möglich dürfen mind. 1m bis max. 10 m breit sein (ansonsten kein Streifen im Sinne ÖVF) dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Waldrandstreifen Ackerland keine Düngung Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen, sofern Unterscheidung zwischen Pufferstreifen und Ackerland noch gegeben ist Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung) Güstrow, 19. Februar
14 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Kurzumtriebsplantagen (KUP-Flächen) Gewichtungsfaktor: 0,3 Liste mit zulässigen heimischen Gehölzarten in nat. VO beinhaltet KUP auf landwirtschaftlichen Flächen muss sich auf beihilfefähige Flächen befinden, d.h. Flächen für die im Jahr 2008 Anspruch/Möglichkeit auf Betriebsprämie oder Flächenzahlung bestand keine mineralische Düngung oder Pflanzenschutzmittel erlaubt Aufforstungsflächen gem. 32 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii VO (EU)1307/2013 Gewichtungsfaktor: 1,0 beinhaltet Erstaufforstungsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen (keine Aufforstung auf Ödland) muss sich auf beihilfefähige Flächen befinden, d.h. Flächen für die im Jahr 2008 Anspruch/Möglichkeit auf Betriebsprämie oder Flächenzahlung bestand Güstrow, 19. Februar
15 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Zwischenfruchtanbau und Gründecke Gewichtungsfaktor: 0,3 umfassen Flächen nach Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB 1) gem. Anhang II VO (EU) 1306/2013 sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke Flächen müssen mit Anbau des Antragsjahres festgelegt werden benannte Flächen müssen dem AS bis 1. Oktober oder vorherigen Einsaattermin zur Verfügung stehen Untersaaten ausschließlich aus Gräsern (kein Kleegras), Untersaaten sind bereits in der Hauptfrucht anzulegen als Zwischenfrüchte nach Hauptfrucht sind nur Winterzwischenfrüchte in D anrechenbar Einsaat von Mischungen mit mindestens 2 Kulturarten aus Liste vorgegebener Arten (max. 60 % einer Art) notwendig, Gräser insg. < 60 % lt. nat. VO Aussaat nach Ernte der Vorkultur (Hauptfrucht) des Antragsjahres) darf nicht vor und muss bis spätestens 1. Oktober des Antragsjahres erfolgen darf nicht vor dem des Folgejahres beseitigt werden Beseitigung ab sowohl mechanisch und voraussichtlich auch mit Herbiziden möglich ab des Folgejahres kann Aufwuchs auf der Fläche ggf. auch weiter genutzt werden (z.b. Ernte/Futter) im Antragsjahr nach Ernte der Vorkultur sind weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, noch mineralische Stickstoffdüngemittel zulässig auch kein Einsatz von Klärschlamm auf diesen Flächen Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke nur durch Beweidung mit Schafen genutzt werden. Güstrow, 19. Februar
16 Umsetzung Greening III. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen) Stickstoffbindende Pflanzen Gewichtungsfaktor: 0,7 Liste mit zulässigen Pflanzen lt. nat. VO in Deutschland Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein nach Beendigung des Anbaus (Ernte/Umbruch) der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr muss zwingend Anbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erfolgen, dadurch Anbau in D ohne Gebietseinschränkungen notwendiger Pflanzenschutz zulässig, aber keine Düngung Die KOM hat klargestellt, dass stickstoffbindende Pflanzen nicht in Kombination mit Nicht-Leguminosen angebaut werden können, wenn sie als ÖVF anerkannt werden sollen. Güstrow, 19. Februar
17 Mögliche Verknüpfung/Kombinationen ÖVF mit AUM Greening 1. Anbaudiversifizierung zu beachten: Grundsatz: Es gelten immer die jeweils strengeren Auflagen AUM vielfältige Fruchtfolge Einhalten des prozentualen Anteils10% Leguminosen, Hauptfruchtart >10% und <30%, Getreideanteil max. 66 % Eiweißpflanzen nur in Reinsaat 2. Feldrand-, Waldrand- und Pufferstreifen zu beachten: Beispiel: AUM Streifenbreite max. 30m Greening Feldrand max. 20m Streifenprogramm aber 20 m möglich 3. Brache zu beachten: Blühfläche Keine vorzeitige Nutzung ab für einjährige Blühflächen Güstrow, 19. Februar
18 Vereinfachung GAP BLAG Vorschläge Prinzip: kurzfristig 2016/2017 nur Vorschläge an die KOM, wo Bürokratieabbau im Vordergrund steht, keine Grundsatzentscheidungen der GAP in Frage stellen. z.b.: Kontrollrate auch beim Greening auf 3% absenken, bei guten Kontrollsystemen und niedriger Fehlerrate; möglichst integrierte Kontrollen; Kontrollperiode für N-bindende Pflanzen auf Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli begrenzen; Vereinheitlichung der Anforderungen für OVF-Randstreifen und Brache mittelfristig midterm review langfristig nach 2020 z.b. Anwendung des aktiven Landwirts für die MS optional gestalten; Regelungen zur Begrünung von AF, die über mehr als fünf Jahre aus der Produktion genommen wurden, ohne, dass sie zu DGL werden; Fakultative Anwendung von Kriseninstrumenten bei geringer Betroffenheit, MS sollten mehr Flexibilität erhalten z.b. Abbau der vielen Prüfinstanzen, indem eine Stelle auf EU-Ebene eingerichtet wird; Neuverteilung der Aufgaben der GAP zwischen MS und KOM (KOM muss nicht vorschreiben, was ein Baum oder eine Hecke ist) Güstrow, 19. Februar
19 2. Umsetzung der neuen GAP- AUM Güstrow, 19. Februar
20 Baukasten der neuen Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in MV Vielfältige Kulturen im Ackerbau Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen Förderung der Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren (green by definition) Förderung der naturschutzgerechten Grünlandnutzung Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes korrespondieren direkt mit dem Greening Auch bei Nichtanwendung des Äquivalenzprinzips gemäß 14 DirektZahlDurchfG kann bei klarer Trennung der Förderbedingungen beider Säulen auf derselben Fläche AUKM und Greening stattfinden. Güstrow, 19. Februar
21 Vielfältige Kulturen im Ackerbau Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen (mindestens 10% der AF) Gezielte Unterstützung viehaltender Betriebe, statt Mais auch Alternativen beim Ackerfutter (u.a. Kleegras, Ackergras) anzubauen Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 Prozent der Ackerfläche nicht unterschreiten und 30 Prozent der Ackerflächen nicht überschreiten. Der Getreideanteil darf 66 % der Ackerfläche nicht überschreiten. Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sind folgende Kulturen anzubauen: Leguminosen (klein- und/oder großkörnig), Gemenge, die Leguminosen enthalten. Fördersatz je Hektar 65, wenn jedoch auf mindestens der Hälfte der geforderten 10% der AF großkörnige Leguminosen angebaut werden, steigt der Fördersatz auf 75 /ha. (Sonderbonus) Ein Fördersatz von 85 /ha wird gewährt, wenn auf 10% der AF großkörnige Leguminosen angebaut werden Kombinationsmöglichkeit mit der Ökoförderung, Fördersatz hier 50 /ha bzw. 60 /ha. Geplanter Mittelbedarf: 26 Mio. Güstrow, 19. Februar
22 Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme In MV sollen folgende fünf Streifenvarianten aus der GAK angeboten werden: Blühstreifen und flächen (einjährig) gefördert mit 680 /ha, mehrjährige Blühstreifen und flächen gefördert mit 680 /ha, Gewässerschutzstreifen - Ansaat einer Gräser betonten Saatgutmischung entlang von Gewässern - gefördert mit 610 /ha, Erosionsschutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Verlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrichtung und in Tiefenlinien - gefördert mit 610 /ha, Schutzstreifen an Alleen - gefördert mit 540 /ha. Verwaltungsvereinfachung: Mindestbreite 9 m, maximale Breite 30 m. Bei den Streifenvarianten von Blühstreifen (ein- und mehrjährig) erhalten im Rahmen der Prioritätenliste mehrjährige Blühstreifen die höchste Stufe Blühstreifenvarianten: maximaler Umfang an geförderter Blühfläche umfasst 5 ha. Geplanter Mittelbedarf: 28 Mio. Güstrow, 19. Februar
23 Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme Basisvariante 1: Verzicht auf mineralische N-Düngemittel und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel Unterstützung Grünlandbewirtschaftung mit Viehhaltung (mind. 0,3 GVE), das Weideprogramm soll flächendeckend und ohne Präferenz für eine Tierart angeboten werden. Förderung erfolgt vorrangig in der bisheriger Gebietskulisse für benachteiligte Gebiete (ehemalige AGZ-Kulisse)- gefördert mit 105 /ha für konventionell wirtschaftende Betriebe Basisvariante 2: Verzicht auf Pflegemaßnahmen (z.b. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder der Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger sowie einem max. Viehbesatz) - gefördert mit 220 /ha für konventionell wirtschaftende Betriebe und 135 /ha für ÖLB, da mit Ökoförderung kombinierbar Vorgaben im Rahmen von naturschutzfachlich unterlegten Kulissen, z.b. Natura 2000 Gebiete soll insbesondere Schaf- und Ziegenhaltern zugute kommen Ziel: Erreichung naturschutzfachlicher Ziele (z.b. Storchen-, Schreiadlerschutz); spezifische Förderauflagen der bisherigen Maßnahme Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (ngn) können ab 2015 in diese GAK-Fördermaßnahme integriert werden Geplanter Mittelbedarf: 70 Mio. Güstrow, 19. Februar
24 3. Novelle der Düngeverordnung Güstrow, 19. Februar
25 Stickstoffüberschüsse in Europa Güstrow, 19. Februar
26 Ergebnisse der Bestandsaufnahme Zustand der Gewässer in M-V > 90 % der Fließgewässer > 80 % der Seen alle Küstengewässer und die 1-Seemeilen-Zone entsprechen nicht der Zielstellung der EG-WRRL guter ökologischer und guter chemischer Zustand Berücksichtigung im EPLR M-V gemäß Art. 34 ELER VO über Ausgleichszahlungen je Hektar land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Volumen von insg. 23,5 Mio. Euro sowie Grünlandprogramme zur Reduzierung der Nährstoffüberschüsse Güstrow, 19. Februar
27 Messnetz Im Zeitraum wurden insges. 553 Fließgewässer-Messstellen auf Nährstoffe untersucht. Für rd. 40 davon liegen langjährige Datenreihen vor. monatliche bzw. 14-tägige Untersuchungen an Überblicks- und operativen Messstellen Güstrow, 19. Februar
28 Stand der Nährstoff-Belastung in Fließgewässern (2013) Chemische Güteklassen nach LAWA (1998) Sehr geringe Belastung Zielvorgabe mäßige Belastung Anteil der Messstellen in % (insgesamt 298 Mst. untersucht) PO 4 -P NH 4 -N NO 3 -N Deutliche Belastung Erhöhte Belastung Hohe Belastung Sehr hohe Belastung 1 > 0 (1 Mst.) 0 8% 4% 1% 3% 2% 8% 1 10% 12% 10% 6% 22% 8% 27% 23% 57% 58% 41% PO 4 -P-Belastung NH 4 -N-Belastung NO 3 -N-Belastung Güstrow, 19. Februar
29 Messwerte < 0,25 mg/l NH 4 dominieren zwar, jedoch ist der Anteil von Messwerten > Schwellenwert sehr hoch! GW-Messstellen mit Überschreitung des Schwellenwertes sind über das ganze Land verteilt. Güstrow, 19. Februar
30 5% 7% 6% <BG >BG-25 mg/l 17% 65% >25-50 mg/l > mg/l >100 mg/l Messergebnisse 2012 von 344 GW-Mst. ( ) waren 65 % ohne Befund, aber 12,5 % mit Befunden > 50 mg/l!! Güstrow, 19. Februar
31 Bilanz Im Grundwasser ist 23 Jahre nach Inkrafttreten der Nitratrichtlinie auch in M-V ganz überwiegend keine signifikante Abnahme der Nitratund Ammoniumkonzentrationen festzustellen. In den Fließgewässern M-Vs haben sich in den 1990er Jahren die Phosphat- und Ammoniumkonzentrationen deutlich verringert; danach ganz überwiegend nicht mehr. Für die Nitratkonzentrationen wurden im gesamten Zeitraum ganz überwiegend keine signifikant abnehmenden Trends festgestellt. Ergebnis: Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie verklagt! Güstrow, 19. Februar
32 Novelle der Düngeverordnung - Überblick Sperrzeit wird verlängert Ermittlung des Düngebedarfs Nährstoffüberschüsse absenken Ausweitung der Mindestabstände in der Nähe von Oberflächengewässern und auf Flächen mit Hangneigung 170 kg-obergrenze Gesamtstickstoff für Wirtschaftsdünger tierischer und pflanzlicher Herkunft Lagerdauer von Gülle 6 bzw. 9 Monate (bei mehr als 3 GV/ha und zu wenig Fläche) in der AFP-Förderung des Landes bereits vorgeschrieben Ziele: Umweltauswirkungen der Düngung reduzieren Umsetzung der EU-WRRL in MV unterstützen Güstrow, 19. Februar
33 Novelle Düngeverordnung Details seit Dezember 2014 abgestimmter Entwurf zwischen BMEL und BMUB Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland, Verlängerung der Zeiträume ohne Düngemittelausbringung, Ausweitung der Abstände für die N- und P-Düngung in der Nähe von Gewässern von 3 auf 4 m und in hängigem Gelände von 3 auf 5 m, nach Übergangzeit nur noch streifenförmige oder direkte Aufbringung flüssiger Düngemittel auf bestelltes Ackerland, Verringerung der Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich von 60 auf 50 kg N/ha und Erweiterung der Maßnahmen bei Überschreitung der Kontrollwerte Beratungspflicht, Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Güstrow, 19. Februar
34 Novelle Düngeverordnung Details Zeiträume in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden dürfen: Sperrzeit Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum Ausnahmen bei N-Bedarf: Wintergerste nach Getreidevorfrucht Zwischenfrüchte Feldgras oder Winterraps höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff je Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff Sperrzeit Dauergrünland und Feldfutter Sperrzeit Festmist und Kompost: Güstrow, 19. Februar
35 Novelle Düngeverordnung Details Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Gülle und Festmist grundsätzlich 6 Monate für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silagesickersäften, 9 Monate für Betriebe mit 3 GV pro Hektar und mehr; Übergangsfrist 5 Jahre, Mindestlagerkapazität für Festmist: 4 Monate; Übergangsfrist 3 Jahre Güstrow, 19. Februar
36 Novelle Düngeverordnung nächste Schritte Abschluss der Ressortabstimmung, Beteiligung der Länder und Verbände, Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG, Einleitung der Strategischen Umweltprüfung, Erstellung des Umweltberichtes zum Verordnungsentwurf Abschluss der Strategischen Umweltprüfung, Auswertung der Stellungnahmen und ggf. Anpassung des Verordnungsentwurfs Übermittlung der Verordnung an den Bundesrat Bundesratsverfahren Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten der Verordnung Güstrow, 19. Februar
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Güstrow, 19. Februar
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