Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013) Stand: April 2019

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1 Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Stand: April 2019 müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP), geförderten Aufforstungsflächen, Flächen mit Miscanthus und durchwachsener Silphie, auf dem Ackerschlag des Betriebes befinden. Bei Landschaftselementen und EFA- Feldrändern/ Pufferstreifen auf GL ist es ausreichend, wenn sie an den Ackerschlag angrenzen. Flächige EFA-Elemente Zwischenfrüchte/Gründecke Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i Untersaat in die Hauptkultur Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i 052 0,3 Kulturpflanzenmischung aus mindestens 2 Arten gemäß Anlage 3 ; keine Art mit mehr als 60 % Anteil an Samen der Mischung; Gräser insges. max. 60 %. Nachweis: amtliche Saatgutetiketten einschl. Saatgutrechnungen bzw. Rückstellproben Aussaat der Kulturpflanzenmischung bis spätestens 1. Oktober nach Ernte der Vorkultur bis zum Ende des Antragsjahres kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung), mineralischen N-Düngern, Klärschlamm Pflanzenbestand muss bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden, Walzen/Häckseln/Schlegeln zulässig bis zum Ende des Antragsjahres nur Beweidung mit Schafen oder Ziegen, ab 1. Januar Beweidung mit allen Tierarten, nach dem 15. Februar jegliche Nutzung zulässig im Folgejahr muss wieder eine Hauptkultur folgen, Zwischenfrucht darf nicht selbst zur nächsten Hauptkultur werden 053 0,3 Gräser oder Leguminosen oder Mischungen aus beiden zulässig, keine Arten vorgegeben nach Ernte der Hauptkultur bis zum Ende des Antragsjahres oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischen N-Düngern, Klärschlamm Pflanzenbestand muss bis 15. Februar des Folgejahres oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur auf der Fläche belassen werden, Walzen/Häckseln/Schlegeln zulässig. bis zum Ende des Antragsjahres nur Beweidung mit Schafen oder Ziegen, ab 1. Januar Beweidung mit allen Tierarten, nach dem 15. Februar jegliche Nutzung zulässig darf im Folgejahr als Hauptkultur oder Brache (auch EFA) angemeldet werden Seite 1 von 7 Art. 45 Abs. 9 VO 18 Abs. 3 DirektZahlDurchfG 31

2 Brachliegende Flächen Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Bienenweide einjährig/mehrjährig Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m geändert durch VO (EU) 2017/2393VO (EU) 2017/ ,0 keine landwirtschaftliche Erzeugung vom 1. Januar bis 31. Dezember des Antragsjahres Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (insbes. Gräser-/Blühmischungen), keine Schwarzbrache, keine Begrünung zur Produktion (z. B. Getreide-Reinsaat) vom 1. April Juni keine Bodenbearbeitung, keine Aussaat/Nachsaat, kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses (Sperrfrist) außerhalb Sperrfrist Umbruch zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Wiederansaat zulässig, im gesamten Antragsjahr kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung) sowie aufgrund fachrechtlicher Vorschriften keine N-Düngung (keine landwirtschaftliche Erzeugung) abweichend ab 1. August möglich: Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres (einschließlich erforderlicher Pflanzenschutz, Düngung) landwirtschaftliche Mindesttätigkeit (falls kein Anbau einer Folgekultur): jährlich mindestens einmal bis zum 15. November Mähen (Aufwuchs mähen und das Mähgut abfahren, aber keine landwirtschaftliche Verwertung z.b. für Futter, Biogas) oder Mulchen (Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) ab 1. August Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen zulässig ,5 Flächen mit nektar- und pollenreichen Arten, sogenannten Honigpflanzen keine landwirtschaftliche Erzeugung vom 1. Januar bis 31. Dezember des Antragsjahres (ausgenommen Honigproduktion) Aussaat einer Saatgutmischung, die ausschließlich Arten aus Anlage 5 enthält einjährig: bis zum 31. Mai Aussaat einer Mischung von mindestens 10 Arten aus Gruppe A (zusätzlich können Arten aus Gruppe B enthalten sein) mehrjährig: im Aussaatjahr bis zum 31. Mai Aussaat einer Mischung von mindestens 5 Arten aus Gruppe A und 15 Arten aus Gruppe B, Ausweisung als EFA-Bienenweide im Aussaatjahr und in den beiden Folgejahren möglich Nachweis: amtliche Saatgutetiketten einschl. Saatgutrechnungen bzw. Rückstellproben im Aussaatjahr ist keine andere landwirtschaftliche Tätigkeit (Mähen, Mulchen) erforderlich kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung) und keine N-Düngung im gesamten Antragsjahr ab 1. Oktober Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres (einschließlich ggf. erforderlichem Pflanzenschutz und Düngung) möglich ab 1. Oktober Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen zulässig Seite 2 von 7 Art. 45 Abs. 2, 10a, 10b VO (EU) Nr. 639/2014 2, 25 Art. 45 Abs. 2, 10a und 10b VO (EU) Nr. 639/ Abs. 4 32a

3 Seite 3 von 7

4 Leguminosen (Stickstoffbindende Pflanzen) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j geändert durch VO (EU) 2017/ ,0 nur Leguminosenarten gemäß Anlage 4 zulässig (auch Mischungen dieser Leguminosenarten und Mischungen mit anderen Arten, soweit die Leguminosen vorherrschen) Nachweis: amtliche Saatgutetiketten einschl. Saatgutrechnungen bzw. Rückstellproben großkörnige Leguminosen: Sojabohne, alle Linsenarten, Weiße Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelbe Lupine, Ackerbohne, Gartenbohne, Erbse kleinkörnige Leguminosen: alle anderen Arten in Anlage 4 Aussaat bis spätestens 15. Mai kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung) im Antragsjahr ab der Aussaat (bei Aussaat im Vorjahr: ab 1. Januar) und solange sich die Leguminosen auf der Fläche befinden (längstens bis 31. Dezember) großkörnige Leguminosen müssen sich mindestens bis 15. August auf der Fläche befinden (d. h. Ernte der Körner oder Mähen/ Schlegeln/ Beweiden/ Bodenbearbeitung erst ab 15. August zulässig, bei früherer Erntereife: Ernteabsicht spätestens drei Tage vor Beginn im FBZ/ISS anzeigen) kleinkörnige Leguminosen müssen sich mindestens bis 31. August auf der Fläche befinden. (d. h. Bodenbearbeitung zur Zerstörung des Aufwuchses erst ab 31. August zulässig, Schnittnutzung jederzeit möglich, auch zur Samengewinnung) nach Beendigung des Anbaus der Leguminosen im Antragsjahr: Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erforderlich, Pflanzenbestand muss mindestens bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden, Beweidung/Walzen/Häckseln/Schlegeln zulässig, nach dem 15. Februar jegliche Nutzung zulässig. kleinkörnigen Leguminosen können mehrere Jahre hintereinander als ökologische Vorrangfläche angegeben werden, solange die Leguminosenarten im Bestand weiterhin vorherrschen Art. 45 Abs. 10 VO 18 Abs. 4 DirektzahlDurchfG 32 Seite 4 von 7

5 Aufforstungsflächen gem. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g Miscanthus Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k Durchwachsene Silphie Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l 061 1,0 für die Fläche bestand im Jahr 2008 Anspruch auf Gewährung der Betriebsprämie die Erstaufforstung der Fläche wurde im Rahmen der RL 10 oder 93 oder AUK Teil B (ÖW) oder WuF/2014 gefördert die Zweckbindung aus der Erstaufforstungsförderung dauert noch an 059 0,5 nur Baumarten gemäß Anlage 1 zulässig kein Einsatz von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln 063 0,7 kein Einsatz von Mineraldünger kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (außer im Jahr der Anlage der Kultur) 064 0,7 Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 45 Abs. 8 VO 30 Art. 45 Abs. 8a VO 32b und 32c Seite 5 von 7

6 streifenförmige EFA-Elemente Feldränder / Pufferstreifen auf 058 1,5 Breite 1-20 m AL Feldränder / Pufferstreifen auf DGL Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c Ufervegetation Streifen am Waldrand - ohne Produktion Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f müssen am Rande des Ackerschlages liegen, zwischen Schlaggrenze und Streifen können sich auch Landschaftselemente befinden, diese gehören dann aber nicht zum Streifen; Sollen Landschaftselemente als EFA beantragt werden, muss dies getrennt erfolgen. können auch Dauergrünland sein, wenn sie auf der einen Seite unmittelbar an einen Ackerschlag des Betriebes angrenzen Sofern Feldränder/ Pufferstreifen am Gewässer liegen, wird ab Böschungsoberkante gemessen. Entlang von Wasserläufen kann auch Ufervegetation einbezogen werden. Diese ist jedoch nicht beihilfefähig. Liegt keine Verfügungsberechtigung für die Ufervegetation vor, so kann dieser Teil nicht mit als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden, es gelten die für brachliegende Flächen, abweichend ist jedoch eine Beweidung oder Schnittnutzung außerhalb des Sperrzeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig, sofern der Feldrand/ Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt Beweidung auch zwischen 1. April und 30. Juni durch Wanderschäfer zulässig, aber keine Koppelschafhaltung und auch kein nächtliches Einpferchen der Wanderschafe Feldränder/ Pufferstreifen dürfen auch an einem Streifen am Waldrand - ohne Produktion angelegt werden. In diesem Fall müssen die aneinander angrenzenden EFA-Streifen durch die Art der Begrünung eindeutig voneinander unterscheidbar sein ,5 Breite 1-20 m. direkte Verbindung zum Wald muss gegeben sein (keine trennenden Elemente Weg, Graben, Waldsaum zwischen Ackerschlag und Wald) es gelten die für brachliegende Flächen, abweichend ist jedoch eine Beweidung oder Schnittnutzung außerhalb des Sperrzeitraums 1. April bis 30. Juni zulässig, sofern der Streifen am Waldrand vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt Beweidung auch zwischen 1. April und 30. Juni durch Wanderschäfer zulässig, aber keine Koppelschafhaltung und auch kein nächtliches Einpferchen der Wanderschafe Art. 45 Abs. 4 Buchstabe e VO 2, 28 Art. 45 Abs. 7 VO 2, 29 Seite 6 von 7

7 LE-EFA- CC-Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c ) Hecken 070 2,0 Mindestlänge 10 m, Durchschnittsbreite bis zu 15 m. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Baumreihen 071 2,0 Mind. 5 nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume auf mind. 50 m Länge. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Feldgehölz 072 1,5 Mind. 50 m 2, Höchstgrenze 0,2000 ha. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Feuchtgebiete 073 1,0 Biotope, die nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG oder 21 SächsNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. Höchstgrenze 0,2000 ha. Einzelbäume 074 1,5 Naturdenkmäler nach 28 BNatSchG. Umrechnungsfaktor: 20 m 2 je Baum. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Trocken- und Natursteinmauern 076 1,0 Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen / Lesesteinwälle von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge. Fels- oder Steinriegel, 077 1,0 Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 0,2 ha naturversteinte Flächen Feldraine ab 2 m Breite 078 1,5 überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Terrassen Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1307/2013 Kein chemischer Pflanzenschutz ,0 Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Beseitigungsverbot nach CC. Umrechnungsfaktor: Länge (m) x 2 = m 2 Art. 45 Abs. 4 VO SächsNatSchG Art. 45 Abs. 3 VO 8 Seite 7 von 7

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