Flächenförderung Aktueller Stand der GAP-Reform 2015
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- Friedrich Ackermann
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1 Flächenförderung Aktueller Stand der GAP-Reform 2015 Für die Rechtsverbindlichkeit und Vollständigkeit der Inhalte kann keine Gewähr übernommen werden, da noch nicht alle notwendigen EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt wurden. Als maßgeblich gilt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ( ) in Verbindung mit den im Antrag abgegebenen Erklärungen und Verpflichtungen.
2 GAP-Reform 2015 Gliederung Aktiver Landwirt Zahlungsansprüche Basisprämie - Anbaudiversifizierung, - Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils, - Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Umverteilungsprämie Junglandwirteprämie Kleinerzeugerregelung 2 2. Dezember 2014
3 Überblick Direktzahlungen Junglandwirteprämie Umverteilungsprämie Basisprämie Kleinerzeugerregelung Anbaudiversifizierung Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) Cross Compliance Zahlungsansprüche 6 2. Dezember 2014
4 Überblick Direktzahlungen 2013: 2014: nur BP: ZA-Wert ,76 EUR (Modulationsabzug oberh EUR, Abzug 2,45 % HH-Disziplin oberh EUR, ) BP: ZA-Wert 2014 noch n. veröffentlicht vorr. 17 % Kürzung ZA-Wert ca. 298 EUR (???) ; 1,30 % Kürzung HH-Disziplin (oberh EUR) Umverteilungsprämie: nach Wegfall Modulation Zahlung für die ersten 46 EUR (ersten 30 ZA ca. 50 EUR; weitere 16 ZA ca. 30 EUR -> max. ca EUR) ab 2015: Basisprämie incl. ZA-Neuzuteilung (bundeseinheitlich ab 2019; 2015: ca. 187 EUR; 2019/20 ca. 175 EUR) (bundeseinheitlich ab 2015; 2015: ca. 87 EUR; 2019/20 ca. 85 EUR) Umverteilungsprämie (s. 2014) Junglandwirteprämie (max. 90 ha / 5 Jahre nach BMEL ca. 44 EUR/ha) Kleinerzeugerprämie statt anderer DZ (max EUR) 7 2. Dezember 2014
5 Überblick Direktzahlungen 8 2. Dezember 2014
6 GAP-Reform ab Säule Betriebsinhaber - Aktiver Landwirt Landwirtschaftliche Tätigkeit / Mindesttätigkeit Unter "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke verstanden. Eine landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit liegt vor, wenn der Betriebsinhaber - einmal während des Jahres den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder - den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. Ausnahmen aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen (Bewirtschaftung mindestens in jedem zweiten Jahr) sind auf Antrag möglich; Genehmigungsfiktion bei Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen geregelt. Weitere Ausnahmen für AL-Stilllegung/-Brache vorgesehen (DirektZahlDurchfV-E) Dezember 2014
7 GAP-Reform ab Säule Zahlungsansprüche Die Gültigkeit aller in den Jahren 2005 oder später festgesetzten und zugewiesenen Zahlungsansprüche läuft zum ab! - Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen in 2015 Vorauss. Wer? Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen (ZA) zum Betriebsinhaber aktiver Landwirt i.s.v. Art. 9 VO(EU)Nr. 1307/ Betriebsinhaber, die seit 2005 noch niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche inne hatten; - Betriebsinhaber, die infolge eines Antrags auf Direktzahlungen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren; - die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag erhalten haben und für das Antragsjahr 2013 Rebflächen bewirtschaftet haben; Dezember 2014
8 GAP-Reform ab Säule Zahlungsansprüche - Betriebsinhaber, welche im Jahr 2013 keinen Antrag auf Direktzahlung gestellt haben, erhalten Zahlungsansprüche, wenn - sie nach dem einen Betrieb oder Betriebsteil o durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge erhalten haben oder o durch Kauf oder Pacht durch Abschluss eines privatrechtlichen Kauf- bzw. Pachtvertrag erworben haben oder - deren Betrieb o durch Zusammenschluss mit (einem) anderen Betrieb(n) entstand oder o aus einer Aufteilung durch Aufspaltung eines Betriebes entstanden ist. - Betriebsinhaber, die die landwirtschaftliche Tätigkeit erst nach dem aufgenommen haben und in den 5 Jahren vor Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit weder einen landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen oder auf eigene Rechnung bewirtschaftet haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten - Betriebsinhaber, die Junglandwirt sind 13 Darüber hinaus ist eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen auch in den Folgejahren zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen von Sonderfällen möglich. 2. Dezember 2014
9 GAP-Reform ab Säule Zahlungsansprüche Wie? Anzahl ZA = Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen (Eigentuns- und Pachtflächen) zum 15. Mai 2015 Mindestbetriebsgröße 1,00 ha Wert der ZA erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger regional unterschiedliche Werte ab 2019 bundesweit einheitlicher Wert Dezember 2014
10 Basisprämie Wesentliche Voraussetzungen Besitz von ZA (Neuzuteilung in 2015) und Aktivierung Betriebsinhaber (Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, aktiver Landwirt) Bewirtschaftung beihilfefähiger Flächen Mindestbetriebsgröße 1,00 ha Mindestschlaggröße noch offen Einhaltung der CC-Verpflichtungen Einhaltung der Greeningverpflichtungen Dezember 2014
11 Basisprämie Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen Die Antragsteller müssen garantieren, dass die landwirtschaftlichen Flächen, über die sie am 15. Mai verfügen und im Flächenverzeichnis zum Antrag auf Direktzahlungen angegeben sind, während des gesamten Kalenderjahres für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden und somit beihilfefähig bleiben. Eine Unterbrechung des Beihilfefähigkeitsstatus ist jedoch zulässig, wenn die Unterbrechung innerhalb der Vegetationsperiode nur kurzzeitig (maximal bis zu 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt nicht mehr als 21 Kalendertage) und unter Beibehaltung des vorherigen Nutzungszustandes erfolgt. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit darf durch die Unterbrechung demzufolge nicht stark eingeschränkt sein Dezember 2014
12 Basisprämie Beihilfefähigkeit von landwirtschaftlichen Flächen Folgende Flächen sind nicht beihilfefähig: - Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, - dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, - Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, ausgenommen Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden, - Parkanlagen, Ziergärten - Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden, - Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, - - Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase Dezember 2014
13 Greeningarchitektur (Quelle Abb.: Barbara Riksen, KOM GD Agri - Unit D1 Direct support, IACS team) Dezember 2014
14 Freistellung von den Greeningverpflichtungen Von den Greeningverpflichtungen sind ökologisch wirtschaftende Betriebe und Betriebe, die an der Kleinerzeuger-Regelung teilnehmen befreit. Einhaltung der Greeningverpflichtungen Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen auf allen beihilfefähigen Hektarflächen folgende 3 Greeningverpflichtungen einhalten: A. Anbaudiversifizierung B. Erhalt des bestehenden Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Die Höhe der ist deutschlandweit einheitlich 30% der Direktzahlungen. Bei Verstößen gegen die Greeningverpflichtungen wird die in den Jahren 2015 und 2016 gekürzt, zusätzliche Sanktionen folgen erst ab Dezember 2014
15 A. Anbaudiversifizierung Freistellung von der Anbaudiversifizierung Von der Anbaudiversifizierung befreit: - Betriebe unter 10 Hektar Ackerland. - Betriebe, bei denen entweder oder und die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt Weiterhin sind auch Betriebe bei jährlichem Flächentausch mit anderen Betrieben von mehr als 50% des Ackerlandes befreit, wenn auf allen Flächen ein Wechsel der Kulturen stattfindet Dezember 2014
16 A. Anbaudiversifizierung Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung Mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen müssen von jenen Betriebsinhabern angebaut werden, deren Ackerfläche 10 bis 30 Hektar umfasst. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. Mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen müssen von jenen Betriebsinhabern angebaut werden, deren Ackerfläche mehr als 30 Hektar umfasst. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. Der Flächenumfang der beiden größten Kulturen darf nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes betragen Dezember 2014
17 A. Anbaudiversifizierung landwirtschaftliche Kulturpflanzen Der Begriff landwirtschaftliche Kultur(pflanze) im Rahmen der Anbaudiversifizierung bezeichnet: - eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen (z.b. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais) - alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae (Kreuzblütler z.b. Raps), Solanaceae (Nachtschattengewächse z.b. Kartoffeln) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse z.b. Gurke); - brachliegendes Land; - Gras oder andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (z.b. Wintergerste und Sommergerste gelten als zwei unterschiedliche Kulturen) Dezember 2014
18 A. Anbaudiversifizierung Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich nur auf die Ackerflächen des Betriebs, d. h. alle Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Berücksichtigt werden außerdem auch nur die mit einer Hauptkultur bebauten Flächen. Der Anbau von Zwischenfrüchten, Untersaaten bleibt unberücksichtigt. Bei Mischkulturen, z. B. Erbsen mit Stützfrucht, ist die Codenummer für Erbsen zu verwenden. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen kann eine Fläche nur einmal berücksichtigt werden. Landschaftselemente werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern sie Bestandteil der beihilfefähigen Ackerfläche sind ( LE liegt in oder am entsprechenden AL) Dezember 2014
19 Erhalt des Dauergrünlands ab Dauergrünlandflächen innerhalb FFH-Gebieten Generelles Umwandlungsund Pflugverbot außerhalb FFH-Gebieten Umwandlung nur mit Genehmigung (ab dem 1. m²!) Dezember 2014 bisherige CC-Vorschrift gilt 2015 und 2016 parallel
20 B. Erhalt des Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland in FFH-Gebieten wird als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen. Eine Umwandlung in Ackerland oder das Pflügen sind nicht erlaubt. Von dem Umwandlungs- und Pflugverbot innerhalb des umweltsensibles Dauergrünland sind Flächen ausgenommen, auf denen am 1. Januar 2015 noch Verpflichtungen - der Agrarumweltmaßnahmen 20 jährige Ackerstilllegung zur Biotopentwicklung (K1 nach Richtlinie 73/94-B oder K2 nach Richtlinie 73/99, Teil B) oder - Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) oder - zur Verpflichtungen zur Beibehaltung von DGL bestehen, das durch alte AUM entstanden ist. Bei Verstößen gegen das Umwandlungs- bzw. Pflugverbot ist der Betriebsinhaber zur Rückumwandlung oder Wiederanlage umgewandelten oder gepflügten Dauergrünlands verpflichtet Dezember 2014
21 B. Erhalt des Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Flächen mit Dauergrünland (außerhalb von FFH-Gebieten) Zur Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen hat der Freistaat Sachsen sicherzustellen, dass in Sachsen der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt. Aus diesem Grunde darf Dauergrünland ab nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Dies gilt bereits ab dem ersten Quadratmeter Dauergrünlandfläche! Nähere Informationen zum Genehmigungsverfahren werden rechtzeitig mitgeteilt. Eine Genehmigung wird erteilt im Fall von Dauergrünland, welches im Rahmen der - Agrarumweltmaßnahme Umwandlung von Ackerland in Grünland (G10 nach Richtlinie AuW/2007, Teil A) entstanden ist oder - anderes Dauergrünland, welches ab 2015 neu entstanden ist Dezember 2014
22 B. Erhalt des Dauergrünlands und Beibehaltung des Dauergrünlandanteils Eine Genehmigung wird auch erteilt, wenn eine andere Fläche mit der entsprechenden Flächengröße als Dauergrünland in Sachsen angelegt wird ( 1:1 Tausch ). Diese Genehmigung kann auch ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Eine Genehmigung wird jedoch nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen (z.b. Naturschutzgesetz) oder der Betriebsinhaber Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegenstehen (z.b. Kompensationsflächen). Sobald der Dauergrünlandanteil in Sachsen um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem Referenzanteil abgenommen hat, werden keine Genehmigungen mehr erteilt. Wird Dauergrünland ohne Genehmigung umgewandelt, ist der Betriebsinhaber zur Rückumwandlung des umgewandelten Dauergrünlands verpflichtet Dezember 2014
23 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Freistellung von der Flächenbereitstellung Von der Ausweisung ökologischer Vorrangflächen sind befreit: - Betriebe mit bis zu 15 Hektar Ackerland; - Betriebe, bei denen entweder oder und die übrige Ackerfläche nicht mehr als 30 Hektar beträgt Verpflichtung zur Flächenbereitstellung Landwirtschaftliche Betriebe müssen ab dem 1. Januar 2015 grundsätzlich mind. 5 % ihrer angemeldeten Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Ab 2018 erfolgt gegebenenfalls eine Anhebung auf 7% der Ackerfläche Dezember 2014
24 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Ökologische Vorrangflächen ( övf oder engl. EFA = ECOLOGICAL FOCUS AREA) Flächige Beantragung erforderlich (Ausnahme: Einzelbäume) Angabe erfolgt zum Schlag - Es kann 1 oder mehrere Ökologische Vorrangflächen je Schlag geben - Es kann auch ein kompletter Schlag Ökologische Vorrangflächen sein Dezember 2014
25 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Ökologische Vorrangflächen ( övf oder engl. EFA = ECOLOGICAL FOCUS AREA) Ackerland, das im Umweltinteresse genutzt wird, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen (soweit keine Erzeugung stattfindet oder nur Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist cc relevant), das betrifft: Bracheflächen Feldränder Pufferstreifen Waldrandstreifen Mahdverbot auf diesen Flächen vom 1. April bis zum 30. Juni cc relevant Zwischenfrüchte und Begrünungen sowie Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte (nach stickstoffbindenden Pflanzen) müssen bis zum 15. Februar des Folgejahres stehen bleiben Klarstellung: Antragsjahr ist das Jahr, in dem die maßgebliche Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche beantragt wurde Dezember 2014
26 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Brachliegende Ackerflächen Gewichtungsfaktor 1,0 Verbot der landwirtschaftliche Erzeugung vom Ausnahme: Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Ackerflächen, die mehr als fünf Jahre als ökologische Vorrangflächen brachliegen, bleiben Ackerland. Selbstbegrünung oder aktive Begrünung vorgeschrieben (CC) jährliche Pflege vor dem bzw. nach dem (CC) Dezember 2014
27 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Zwischenfruchtanbau/Gründecke oder Untersaat Gewichtungsfaktor 0,3 Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau/Gründecke oder Untersaat werden als ökologische Vorrangflächen anerkannt, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung nach der Hauptkultur (Zwischenfruchtanbau/ Gründecke) oder durch Untersaat von Gras in eine Hauptkultur angelegt wird. Einsatzverbot von chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln, mineralische Stickstoffdüngemittel und Klärschlamm nach Ernte der Vorkultur (Hauptfrucht). Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern auf diesen Flächen ist jedoch erlaubt. Einsaat nur vom bis erlaubt Das Greening wird zum 1. Januar 2015 eingeführt. Die Verpflichtungen beziehen sich immer auf das Jahr der Antragstellung. Das bedeutet, dass Zwischenfrüchte für das Antragsjahr 2015 nach der Hauptfrucht des Jahres 2015 eingesät werden müssen. Für die Kulturpflanzenmischung sind mindestens 2 Kulturen aus der Liste der zulässigen Arten gemäß Anlage 3 DirektZahlDurchfV zu verwenden Dezember 2014
28 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit mit Zwischenfruchtanbau/Gründecke oder Gründecke oder Untersaat Gewichtungsfaktor 0,3 0,3 Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen Die Fläche darf nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen im Antragsjahr genutzt werden Es ist vorgesehen, dass Saatgutmischungen nach Auskunft der Verbände den Aufdruck Greening-konform bekommen sollen. Dieser Aufdruck soll als Nachweis dienen. Bei Eigenmischungen sind Rückstellproben in Diskussion. Problem dabei ist, dass eventuell das Mischungsverhältnis 60:40 in der Probe nicht nachgewiesen/ gewährleistet werden kann. Weiterhin in Diskussion ist das Führen von entsprechenden Aufzeichnungen über die Eigenmischungen durch den Antragsteller Dezember 2014
29 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Flächen mit Leguminosen Gewichtungsfaktor 0,7 Verwendung nur bestimmter nach Anlage 4 DirektZahlDurchfV vorgegebenen Leguminosen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Glycine max Sojabohne Trifolium hybridum Schwedenklee (Bastardklee) Lens spp. Alle Arten der Gattung Linsen Trifolium incarnatum Inkarnatklee Lotus corniculatus Hornschotenklee Trifolium pratense Rotklee Lupinus albus Weiße Lupine Trifolium repens Weißklee Lupinus angustifolius Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Trifolium resupinatum Persischer Klee Lupinus luteus Gelbe Lupine Trifolium subterraneum Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Medicago lupulina Hopfenklee (Gelbklee) Onobrychis spp. Alle Arten der Gattung Esparsetten Medicago sativa Luzerne Ornithopus sativus Seradella Medicago varia Bastardluzerne, Sandluzerne Vicia faba Ackerbohne Melilotus spp. Alle Arten der Gattung Steinklee Vicia pannonica Pannonische Wicke Phaseolus vulgaris Gartenbohne Vicia sativa Saatwicke Pisum sativum Erbse Vicia villosa Zottelwicke Trifolium alexandrinum Alexandriner Klee Der Anbau darf nur in Reinsaat erfolgen. Die Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Nach der Ernte der Leguminosen muss eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut werden. Einsatz von Düngemitteln als Startdüngung sowie von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis ist erlaubt Dezember 2014
30 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Pufferstreifen auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend entlang von Wasserläufen Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftliche Erzeugung vom Ausnahmen: - Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden; - eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig ist, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 20 m Wenn der Pufferstreifen an einer Stelle die Höchstbreite überschreitet, kann die Fläche nicht als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden Dezember 2014
31 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Ackerstreifen an Waldrändern Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftliche Erzeugung vom Ausnahmen: - Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden; - eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig ist, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 10 m eine Kombinationsmöglichkeit mit Brache ist nicht möglich Dezember 2014
32 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: KurzUmtriebsPlantagen (KUP)-Flächen Gewichtungsfaktor 0,3 Verwendung nur bestimmter nach Anlage1 DirektZahlDurchfV vorgegebenen Gehölzarten Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung S. triandra Mandelweide B. pendula Gemeine Birke, Hängebirke S. viminalis Korbweide A. glutinosa Schwarzerle P. alba Silberpappel A. incana Grauerle P. canescens Graupappel F. excelsior Gemeine Esche P. nigra Schwarzpappel Q. robur Stieleiche P. tremula Zitterpappel Q. petraea Traubeneiche Einsatzverbot-Flächen von mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln Dezember 2014
33 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Aufforstungsflächen Gewichtungsfaktor 1,0 Aufforstungsflächen können angerechnet werden, wenn - für diese Fläche im Jahr 2008 ein Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand und - entweder die Aufforstung nach den Richtlinien 93/2000 oder 93/ oder nach Richtlinie AuW/2007, Teil B (ÖW) - oder nach der Richtlinie WuF/2014 aufgeforstet wurden Dezember 2014
34 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Feldränder Gewichtungsfaktor 1,5 Verbot der landwirtschaftliche Erzeugung vom Ausnahme: Wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 20 m im Sinne von nichtbewirtschafteten Randsteifen bzw. schmalen Stilllegungsstreifen auf der Ackerfläche eine Kombinationsmöglichkeit mit Brache ist nicht möglich keine Funktionalflächen an landwirtschaftlichen Kulturen Selbstbegrünung oder aktive Begrünung vorgeschrieben (CC) jährliche Pflege vor dem bzw. nach dem (CC) Wenn der Pufferstreifen an einer Stelle die Höchstbreite überschreitet, kann die Fläche nicht als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden Dezember 2014
35 C. Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Folgende Flächen können als ökologische Vorrangflächen angerechnet werden: Landschaftselemente auf Ackerland oder direkt an Ackerland angrenzend (unter CC-Schutz nach DirektZahlVerpflV) Landschaftselemente Dezember 2014 Gew.- faktor Bestimmungen Hecken 2,0 Mindestlänge 10 m, maximale Durchschnittsbreite 15 m Baumreihen 2,0 Mindestens 5 Bäume, Mindestlänge 50 m Einzelbäume 1,5 Umrechnungsfaktor: 20 m² je Einzelbaum; Naturdenkmal nach 28 BNatSchG Feldgehölze 1,5 Mindestfläche 50 m², Maximalfläche m² Feldraine 1,5 Mindestbreite 2 m Feuchtgebiete 1,0 Maximalfläche m², Biotope nach 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sowie Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete Fels- und Steinriegel 1,0 Maximalfläche m² Trocken- und Natursteinmauern, 1,0 Mindestlänge 5 m Lesesteinwälle Terrassen 1,0 Umrechnungsfaktor: 2 m² je m Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen. Die Anrechnung ist jedoch nur möglich, wenn das Landschaftselement auf einer beihilfefähigen Ackerfläche oder direkt daran angrenzt.
36 - Hilfen öfv Flächen Rechner Sachsen-Anhalt unter Greeningrechner der Landwirtschaftskammer Niedersachsen 9a390feef7b44675~xls.html Als App: Dezember 2014
37 Umverteilungsprämie - Voraussetzung: Besitz von ZA und Beantragung der Basisprämie - Für die Gewährung der UP gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsprämie. Für Flächen, die auf Feldblöcken der Bodennutzungskategorie SO beantragt werden, kann keine Zahlung erfolgen. - je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers wird im Umfang von höchstens 46 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüchen die UP bundeseinheitlich gewährt: * für die ersten 30 Zahlungsansprüche beträgt die UP ca. 50 EUR/ha * für die weiteren 16 Zahlungsansprüche beträgt die UP ca. 30 EUR/ha - Die Gewährung der UP ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten hat, um in den Genuss dieser Prämie zu kommen. Dies gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist Dezember 2014
38 Junglandwirteprämie Überblick jährliche bundeseinheitliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben (max. für 90 Hektar, max. 5 Jahre, ca. 44 /ha); 1 % der nationalen Obergrenze, ggf. ergänzend aus der nationalen Reserve "Junglandwirte" sind natürliche Personen,... a) die sich erstmals in einem ldw. Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich seit 2010 bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre (und damit nicht den 41. Geburtstag feiern) sind. Einschlägige Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen sind nicht erforderlich Dezember 2014
39 Junglandwirteprämie Überblick Auch Zahlungen für juristische Personen (z.b. eg, GmbH) sind unter folgenden Bedingungen möglich: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung und hat Zahlungsansprüche aktiviert; b) ein Junglandwirt kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben Dezember 2014
40 Kleinerzeugerregelung Überblick über eine Vereinfachungsregelung - Betriebe sind von Greening (Artikel 61 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013) und CC (Artikel 92 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013) befreit - Im Übrigen gelten die Mindestanforderungen wie bei Basisprämie - Zahlung in Höhe von max EUR tritt an die Stelle von allen anderen Direktzahlungen - Einmalige Teilnahmeerklärung bis zu Keine Teilnahme bei Versäumung des Termins, bei Ausscheiden aus der Regelung und bei Betriebsaufgabe mit Übertragung an Landwirt; ausgen. Vererbung/ Dezember 2014
41 Informationen neue Maßnahmen SMUL 34 Infoblatt Greening _(2).pdf Infos und Merkblatt zur Antragstellung und Durchführung RL AUK/ Merkblatt zum Antrag RL AuW/2007, Teil A Regelungen zur Anwendung der Revisionsklausel Merkblatt zur Antragstellung und Durchführung RL ÖBL/ Kalkulationshilfe zur Entwicklung der Direktzahlungen mit Prämienrechner Dezember 2014
42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dezember 2014
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