Agrarreform Was ist beim Greening zu beachten?
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- Curt Fürst
- vor 7 Jahren
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1 Agrarreform 2015 Was ist beim Greening zu beachten? Die Landwirtschaftskammer informiert
2 Änderung des Prämiensystems Durch die Agrarreform 2015 wird das bisherige Prämiensystem grundlegend geändert. Die bisherige Betriebsprämie wird durch vier Einzelprämien ersetzt: l Basisprämie (ab 2019 rund 175 /ha) l Grüne Prämie (85 /ha) l Umverteilungsprämie (die ersten 30 ha 50 /ha, die weiteren 16 ha 30 /ha) l Junglandwirteprämie (bis 40 Jahre max. 5 Jahre für 90 ha rund 44 /ha) Die Greening-Prämie ist obligatorisch für alle Betriebe, die die Basis-Prämie beantragen. Die zusätzlichen Anforderungen für die Umwelt können erfüllt werden durch: l Dauergrünlanderhaltung l Anbaudiversifizierung l Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen Im Folgenden werden die einzelnen Anforderungen dargestellt. Es ist darauf zu achten, dass die Vorgaben genau eingehalten werden (z. B. Greening-Fläche im Verhältnis zur gesamt beantragten Fläche), da sonst Abzüge bei der Prämienzahlung drohen. Ökologisch wirtschaftende Betriebe ( green by definition ) sind ebenso wie Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen (< Prämie), von den Greening-Auflagen befreit. Dauergrünlanderhaltung beachten Die Vorschriften zur Dauergrünlanderhaltung entsprechen den bisherigen Regelungen von Cross Compliance (< 5 % Abnahme des Dauergrünlandanteils). Für Schleswig-Holstein gilt in diesem Zusammenhang das Dauergrünlanderhaltungsgesetz aus Dieses Gesetz soll den Grünlandteil auf dem aktuellen Niveau sichern und dabei auch die Nicht-EU-Prämienempfänger mit einbeziehen. Für Dauergrünland in FFH-Gebieten gelten gesonderte Regelungen. Anbaudiversifizierung mehr Vielfalt auf dem Acker Dauerkulturen und Dauergrünland zählen nicht zu den landwirtschaftlichen Kulturen, die im Rahmen der Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich gelten die Vorschriften nur für das Ackerland des Betriebes: l Zwischen 10 und 30 ha Ackerland: Es müssen hier mindestens zwei Kulturen angebaut werden, von denen die Hauptkultur höchstens einen Umfang von 75 % betragen darf. l Mehr als 30 ha Ackerland: Es müssen mindestens drei Kulturen angebaut werden, von denen die Hauptkultur höchstens 75 % und zwei Hauptkulturen zusammen höchstens 95 % betragen dürfen. Unter Kultur versteht man in diesem Zusammenhang jede Gattung einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze. Darüber hinaus werden aber auch Winter- und Sommerfrucht derselben Gattung als jeweils eigenständige Kultur angesehen und die Brache als eine Kultur definiert. Jegliches Ackergrünland, z. B. Ackergras, Kleegras oder Luzerne, wird hingegen zu einer Kultur zusammengefasst.
3 Freigestellt sind folgende Betriebe: l die unter 10 ha Ackerland bewirtschaften l die mehr als 75 % des Ackerlandes mit Ackergras oder sonstigen krautigen Futterpflanzen (kein Mais) bestellt haben l die mehr als 75 % des Ackerlandes stillgelegt haben l bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche Grünland ist (Dauergrünland/Ackergras/Stilllegung) l mit jährlichem Tausch von Flächen, mindestens 50 %, wenn auf allen Flächen Fruchtwechsel stattfindet (betrifft insbesondere Gemüse/Kartoffeln) Für die 75 %-Regelung gilt, dass der Anteil des übrigen Ackerlandes nicht mehr als 30 ha betragen darf. Der Anbau der Kulturen muss vom 1. Juni bis 15. Juli erfolgen, da die Hauptkulturen bis zum Beginn dieses Zeitraums normalerweise eingesät bzw. gepflanzt sind und bis zum Ende des Zeitraums in der Regel noch keine neuen Kulturen eingesät bzw. gepflanzt wurden. Der Umgang mit einem Fruchtwechsel innerhalb des Zeitraums (z. B. GPS) ist noch nicht abschließend geklärt. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ÖVF sind verpflichtend für Betriebe über 15 ha Ackerfläche (Bruttofläche inklusive Landschaftselemente). Dabei gilt: l 5 % der Brutto- Ackerfläche sind 2015 als ÖVF einzurichten l Betriebe mit mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche mit Dauergrünland, Ackergras, usw. und einem Anteil des übrigen Ackerlandes von weniger als 30 ha sind freigestellt. l Betriebe mit mehr als 75 % der Ackerfläche mit Ackergras, Stilllegung, Leguminosen usw. und einem Anteil des übrigen Ackerlandes von weniger als 30 ha sind freigestellt. ÖVF und ihre Kriterien und Umrechnungsfaktoren sind der Tabelle zu entnehmen: Die bereits vorhandenen ökologische Vorrangfläche kann über den Sammelantrag unter im Summenblatt ÖFV berechnet werden. Die Ermittlung der Flächenanteile erfolgt dabei auf Basis der Angaben 2014 und ist nicht rechts- und verwaltungssicher. Kriterium l Verbot der Nutzung des Aufwuchses l kein Einsatz von Pflanzenschutz- und l mind. 1 x jährliche Pflege außerhalb vom 1. April bis 30. Juni. Brachland l Herbstaussaat möglich (ab 1. August, wenn 1 keine Ernte im selben Jahr) l Vertragsnaturschutzmuster Ackerlebensraum als ÖVF anrechenbar, dann aber reduzierte Ausgleichszahlung Kriterium
4 Kriterium Knicks/Gehölzstreifen l nach den Cross Compliance-Vorgaben 2 l räumlicher Bezug zur Ackerfläche frei stehende Bäume l nach den Cross Compliance-Vorgaben l räumlicher Bezug zur Ackerfläche 1,5 Baumreihen l nach den Cross Compliance-Vorgaben l räumlicher Bezug zur Ackerfläche 2 l mind. 1 m bis max. 20 m breit l Verbot der Nutzung des Aufwuchses Feldränder l Streifen muss sich auf oder direkt neben Feldränder Ackerland befinden 1,5 l kein Einsatz von Pflanzenschutz- und l Herbstaussaat ab 1 August möglich, wenn keine Ernte im selben Jahr Gräben l nach den Cross Compliance-Vorgaben 2 l räumlicher Bezug zur Ackerfläche l mind. 1 m bis max. 20 m breit Pufferstreifen an l Streifen muss parallel zu einem Gewässer Gewässern verlaufen und sich auf oder direkt neben Ackerland befinden l Beweidung oder Schnittnutzung möglich, wenn 1,5 Unterscheidung zum Ackerland gegeben ist l kein Einsatz von Pflanzenschutz- und l Herbstaussaat ab 1 August möglich, wenn keine Ernte im selben Jahr l mind. 1 m bis max. 10 m breit l Beweidung oder Schnittnutzung möglich, wenn Unterscheidung zum Ackerland gegeben ist Waldrandstreifen l kein Einsatz von Pflanzenschutz- und 1,5 l Herbstaussaat ab 1 August möglich, wenn keine Ernte im selben Jahr Kurzumtriebsflächen l Zulässige Arten (siehe Anlage 1) l Kein Einsatz von Pflanzenschutz- und 0,3
5 Kriterium l Anbau von Mischungen l zulässige Arten (siehe Anlage 2) l keine Art darf mehr als 60 % Samenanteil an der Mischung haben, wobei der Samenanteil von Gräsern ebenfalls nicht mehr als 60 % sein darf Zwischenfrucht l Mindeststandzeit bis 15. Februar danach 0,3 Nutzung möglich l im Jahr der Antragsstellung nur Beweidung von Schafen/Ziegen möglich l kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Mineraldünger und Klärschlamm l Aussaat vom 16. Juli bis 1. Oktober l Zulässige Arten (siehe Anlage 3) in Reinsaat oder in Form von Mischungen allein der stickstoffbindende genannten Kulturen 0,7 Pflanzen l nachfolgend Anbau einer Winterkultur oder - zwischenfrucht vorgegeben Teiche und Tümpel l nach den Cross Compliance-Vorgaben 1 l räumlicher Bezug zur Ackerfläche Anlage 1 Zulässige Arten bei Niederwald mit Kurzumtrieb, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden (Erntezyklus: max. 20 Jahre): Mandelweide 1, Korbweide 1, Silberpappel 1, Graupappel 1, Schwarzpappel 1, Zitterpappel 1, Gemeine Birke 1, Hängebirke 1, Schwarzerle 1, Grauerle 1, Gemeine Esche 1, Stieleiche 1, Traubeneiche 1. Anlage 2 Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. Gräser: Knaulgras, Wiesenschweidel, Bastardweidelgras, Einjähriges und Welsches Weidelgras, Deutsches Weidelgras, Rauhafer, Mohrenhirse, Sudangras, Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanese. Andere: Hanf, Sojabohne, alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse, Linse, Hornschotenklee, Weiße Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelbe Lupine, Hopfenklee (Gelbklee), Luzerne, alle Arten der Gattung Steinklee, alle Arten der Gattung Esparsetten, Seradella, Futtererbse (Felderbse, Peluschke), Alexandriner Klee, Schwedenklee (Bastardklee), Inkarnatklee, Rotklee, Weißklee, Persischer Klee, Sparriger Klee, Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee), Bockshornklee, Schabziger Klee, Ackerbohne, Pannonische Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Mangold, Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, Futterkohl (Markstammkohl), Rübsen, Stoppelrüben, Leindotter, Rauke, Rucola, Gartenkresse, Ölrettich, Meliorationsrettich, Weißer Senf, Kornblume, Koriander, alle Arten der Gattung Pippau, Wilde Möhre, alle Arten der Gattung Karden, Gewöhnlicher Natternkopf, Fenchel, Echtes Labkraut, Echtes Johanniskraut, alle Arten der Gattung Taubnesseln, Margerite, alle Arten der Gattung Malven, alle Arten der Gattung Nachtkerzen, alle Arten der Gattung Dost, Klatschmohn, Petersilie, Spitzwegerich, alle Arten der Gattung Braunellen, alle Arten der Gattung Reseden, Wiesensalbei, alle Arten der Gattung Wiesenknopf, alle Arten der Gattung Leimkräuter, Mariendistel, Rainfarn, alle Arten der Gattung Königskerzen, Kornrade, Dill, Borretsch, Ringelblume, Färberdistel, Saflor, Kümmel, alle Arten der Gattung, Buchweizen, Ramtillkraut, Sonnenblume, Lein, alle Arten der Gattung Schwarzkümmel, Phazelie, alle Arten der Gattung Spinat, alle Arten der Gattung Tagetes Anlage 3 Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. Sojabohne, alle Arten der Gattung Linsen, Hornschotenklee, Weiße Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelbe Lupine, Hopfenklee (Gelbklee), Luzerne, Einjährige Luzerne, Bastardluzerne, Sandluzerne, alle Arten der Gattung Steinklee, Gartenbohne, Erbse, Alexandriner Klee, Schwedenklee (Bastardklee), Inkarnatklee, Rotklee, Weißklee, Persischer Klee, Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee), Michels Klee, Blasenfrüchtiger Klee, alle Arten der Gattung Esparsetten, Seradella, Ackerbohne, Pannonische Wicke, Saatwicke, Zottelwicke 1 einschließlich der Kreuzungen mit anderen Arten dieser Gattung
6 Die Nichteinhaltung der o. g. Greening-Vorgaben führen zunächst zur Kürzung der Greeningprämie. Kontrollverfahren und Höhe der Prämienkürzung sind noch nicht abschließend geklärt. Einen regelmäßig aktualisierten Greening-Rechner stellt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Verfügung ( Grundsätzlich wird empfohlen, die Vorgaben nicht auf den letzten Quadratmeter auszurechnen, sondern insbesondere im ersten Jahr einen ÖVF-Puffer vorzuhalten. Impressum Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt Grüner Kamp Rendsburg Foto: Landwirtschaftskammer Gestaltung: Stand: November 2014
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