Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Schulung BWB und Berater Rechtliche Änderungen für Maßnahmen im Bereich InVeKoS

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1 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Schulung BWB und Berater Rechtliche Änderungen für Maßnahmen im Bereich InVeKoS MLUL, Referat Schulung BWB und Berater - AFA 2018

2 Rechtliche Grundlagen für Änderungen 2018 Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 (OMNIBUS-Verordnung) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Entwurf einer 3. Verordnung zur Änderung der DirektZahlDurchfV und der InVeKoSV (Verabschiedung am im BR vorgesehen) Schulung BWB und Berater - AFA

3 Wesentliche Änderungen 2018 Aktiver Betriebsinhaber Kein Gebrauch machen von Regelungen zur Negativliste Keine Unterscheidung zwischen aktivem/nicht aktivem Betriebsinhaber 4 Informationspflichten wurden aufgehoben Junglandwirteprämie Zahlungen für volle fünf Jahre ab Datum der Einreichung, sofern der Antrag auf JLWP innerhalb von fünf Jahren nach Gründung des landwirtschaftlichen Betriebs gestellt wird. Kontrolle der Mindestbewirtschaftung bis einschl des AJ Aufwuchs mähen und Mähgut abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen Schulung BWB und Berater - AFA

4 Wesentliche Änderungen 2018 Greening ADV Betriebe, bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Grünfuttererzeugung oder den Anbau von Leguminosen genutzt werden, brach liegen oder zu mehr als drei Vierteln aus Dauergrünland bestehen, sollen künftig von der Anbaudiversifizierung und den Verpflichtungen bei den ÖVF befreit sein, auch dann, wenn die verbleibende Ackerfläche 30 ha überschreitet. Beispiel: Ein Betrieb verfügt über insgesamt 240 ha LF, davon 104 ha Dauergrünland und 89 ha Ackergras. Auf der verbleibenden Ackerfläche von 47 ha waren bisher zwei verschiedene Kulturen anzubauen. Ab 2018 braucht der Landwirt lediglich eine Kultur anbauen. Dieser Betrieb ist ebenfalls von der ÖVF-Verpflichtung befreit Schulung BWB und Berater - AFA

5 Wesentliche Änderungen 2018 Greening ÖVF - Regelungen für Streifenelemente (Feldrand-, Puffer- und Waldrandstreifen) werden vereinheitlicht Gewichtungsfaktor einheitlich bei 1,5. Mindestbreite 1 m, Maximalbreite 20 m, bei Pufferstreifen ist der Ufervegetationsstreifen in die max. Breite einzubeziehen Beweidung und Schnittnutzung möglich - Leguminosen: als ÖVF auch in Mischungen anbaubar, sofern Leguminosen vorherrschen Zwei zusätzliche Arten für ÖVF aufgenommen: Bockshornklee, Schabziger Klee - Dinkel gilt als eigenständige Kultur, zählt nicht mehr zum Weizen Schulung BWB und Berater - AFA

6 Wesentliche Änderungen 2018 Greening ÖVF Ab dem Verbot von Pflanzenschutzmitteln auf allen ÖVF-Flächen (außer bei Miscanthus, durchwachsenen Silphie), neu auch bei stickstoffbindenden Pflanzen. Zwischenfruchtanbau: Die Regelung, dass ZWF erst nach dem ausgesät werden dürfen entfällt Schulung BWB und Berater - AFA

7 ÖVF Änderung von Gewichtungsfaktoren: Wesentliche Änderungen 2018 Greening Gewichtungsfaktoren alt neu Stickstoffbindende Pflanzen 0,7 1,0 KUP 0,3 0, Schulung BWB und Berater - AFA

8 Wesentliche Änderungen 2018 Greening Neue ÖVF Miscanthus NC 802 Durchwachsene Silphie NC 852 Honigpflanzen auf brachliegenden Flächen NC 594/595 GF Merkmale 0,7 ab Verbot für den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Stickstoffdüngemittel, (Neufassung Art. 45 Abs. 8a VO (EU) Nr. 639/2014), keine Vorgabe zu Zeiträumen, keine Standzeitenregelung 0,7 ab Verbot für den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen Stickstoffdüngemittel, (Neufassung Art. 45 Abs. 8a VO (EU) Nr. 639/2014), keine Vorgabe zu Zeiträumen, keine Standzeitenregelung 1,5 Keine landwirtschaftliche Produktion während des gesamten Antragsjahres, ausgenommen Honigproduktion Unterscheidung: Einjährige (Aussaat bis AJ- gilt als Mindesttätigkeit)/Mehrjährige Honigpflanzen Zulässige Arten oder Mischungen lt. nationalem Umsetzungsvorschlag: Einjährige (EJ): 10 Sorten, Mehrjährige (MJ): 5 Sorten EJ/15 Sorten MJ Die Verwendung von Artenmischungen wird für 2018 nicht vorgeschrieben; Reinsaat ist möglich: Ausschluss von Stickstoffbindern, Sonnenblumen, echtem Buchweizen, weißem Senf oder Siphie, ab 2019 nur noch Mischungen Verkrautungen zulässig, so lange die zulässige Arten/Mischungen der Honigpflanze dominant ist Überprüfung Saatgutetiketten Laufzeitbegrenzung bei mehrjähriger Anwendung auf 3 Jahre (Abnahme der Blühleistung), anschließende Neuansaat möglich Es gelten keine CC-Sperrzeiten. Ab Oktober jeden Jahres kann Beweidung mit Schafen und Ziegen stattfinden. Ab 2019 Angabe des Aussaatjahres Ab 2019 PSM-Verbot, NEU: schon ab Schulung BWB und Berater - AFA

9 Entstehung von DGL Pflugregelung (Stand: ) Als Dauergrünland werden nur solche Flächen erfasst: - die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und - innerhalb der letzten 5 Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren sondern auch nicht umgepflügt worden sind. bisher zwei neue Informationspflichten für die Antragsteller (2018, Vorjahre) Pflügen 2018 und in Folgejahren Brache 2018 erneut/erstmalig stillgelegt und kein Pflugeinsatz 2023 DGL Pflügen muss binnen eines Monats nach dem Umpflügen angezeigt werden Anzuzeigen sind das Datum des Pflügens sowie die Lage und Größe der Fläche Vor-Ort-Kontrolle: Umbruch mit Pflug und erfolgte Neuansaat Schulung BWB und Berater - AFA

10 Entstehung von DGL neu 10a InVeKoSV Pflugregelung 10a InVeKoSV regelt Anerkennung eines Pflügens in der Vergangenheit (bis ): - das Vorgehen für "bestehendes Dauergrünland" - die Handhabung für die Flächen, bei denen noch kein DGL vorliegt, die in 2017 noch nicht als Dauergrünland eingestuft waren Schulung BWB und Berater - AFA

11 Entstehung von DGL neu 10a InVeKoSV - Pflugregelung Absätze 1 und 2: Regelung für bereits in 2017 bestehendes Dauergrünland. Der Antragsteller kann in 2018 (bis spätestens ) einen Nachweis führen, dass die Fläche auf Grundlage 2a Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ab 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist. Vorgehen: schriftliche Meldung im Zusammenhang mit dem AFA 2018, Nennung Lage und Größe der Fläche, Nachweis zur Berücksichtigung eines Umpflügens oder Angabe von AFAen, aus denen sich das Umpflügen aus den Angaben der Nutzcodes ergibt Schulung BWB und Berater - AFA

12 Entstehung von DGL neu 10a InVeKoSV - Pflugregelung Absatz 3: bezieht sich auf solche Flächen, die in 2017 noch nicht als Dauergrünland eingestuft waren, jedoch "angezählt" sind. Stand in der InVeKoSV ( ): Der AST muss überhaupt nichts unternehmen, sondern stattdessen identifiziert die Verwaltung von Amts wegen alle relevanten Nutzcodewechsel und nimmt entsprechende Änderungen des ersten Zähljahres (in den AST-Angaben) vor. D.h. die Verwaltung ist ohne ein vorheriges Signal vom AST zu einem entsprechenden Verwaltungshandeln verpflichtet. Nur in den Fällen, in denen kein Nutzcodewechsel vorliegt, kann der Antragsteller ein durchgeführtes Umpflügen mit einem (anderen) geeigneten Nachweis schriftlich unter Nennung von Lage und Größe der betroffenen Fläche nachweisen Schulung BWB und Berater - AFA

13 Neue Nutzcodes Neue Nutzcodes 2018 NC Name Beihilfefähig Flächenkategorie ÖVF- Beantragung NC 009 EUGAL-Bautätigkeiten S NC 594 NC 595 NC 914 Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) - einjährig Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten) - mehrjährig Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten Ja AL 12 Honigbrache Ja AL 12 Honigbrache Ja AL 2 Zwischenfrucht Schulung BWB und Berater - AFA

14 Nutzcodes Änderungen von Nutzcodes Änderungen von Nutzcodes 2018 (in rot) NC Name Beihilfefähig Flächenkategorie ÖVF- Beantragung NC 591 Ackerland aus der Erzeugung genommen Ja AL 9 Brache bis 2017: 062 Brachen ohne Erzeugung ÖVF NC 999 nicht beihilfefähigeackerkultur einer Gattung/Art, die in der aktuellen Liste nicht aufgeführt ist Ja bis 2017: AL Schulung BWB und Berater - AFA

15 Geobasiertes Verfahren Antragsteller mit Flächen in mehreren Bundesländern Ein Antragsteller für Direktzahlungen bewirtschaftet sowohl Flächen in Brandenburg und Berlin als auch in einem anderen Bundesland/anderen Bundesländern. Die Erfassung der jeweiligen Teilflächen muss separat in dem Bundesland/den Bundesländern erfolgen, in dem/denen die Flächen belegen sind. Dazu ist das Antragssystem des jeweiligen Bundeslandes zu verwenden. Der Antrag auf Agrarförderung wird jedoch einzig und allein in dem Bundesland gestellt, in dem sich der Betriebssitz befindet (Betriebssitzland). GSAA = geo-spatial aid application Schulung BWB und Berater - AFA

16 Geobasiertes Verfahren Aktualisierung Kontakt- und Adressdaten Informationen zu Antragssystemen sowie Kontakt- und Adressdaten von Brandenburg und Berlin (sowie allen anderen Bundesländern) auf: Schulung BWB und Berater - AFA

17 Wichtige Termine zur Antragstellung Eingang des vollständigen Antrags bei den Bewilligungsbehörden Entscheidend ist der Posteingang des unterschriebenen Datenbegleitscheins! bis Änderungen AFA ohne Prämienkürzungen möglich: z.b. Nachmeldung von Parzellen, Nutzungsänderung nach eingehende AFA werden abgelehnt bis Vorabprüfung (Überlappungsprüfung), precheck bis Modifikation Schulung BWB und Berater - AFA

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