Aktuelle Informationen zur Agrarförderung in Brandenburg
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- Nikolas Kneller
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1 Aktuelle Informationen zur Agrarförderung in Brandenburg Referatsleiterin 32 - Irene Kirchner 06. Dezember 2017
2 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Rechtgrundlagen Artikel 32 VO (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO) Bestimmung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 1 der ELER-VO erforderlich für die Länder Brandenburg und Berlin erfolgte die Abgrenzung von aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) der ELER-VO Zweistufiges Verfahren: 1. und 2. Abgrenzungsstufe
3 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Zweistufiges Verfahren 1. Stufe der Neuabgrenzung: - Anwendung der biophysikalischen Kriterien aus Anhang III der ELER-VO - Verwendete Gebietseinheit (sowohl für 1. als auch für 2. Abgrenzungsstufe): Gemarkung für Brandenburg, Ortsteil für Berlin
4 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - 1. Stufe Neuabgrenzung 8 biophysikalische Kriterien gemäß Anhang III: Niedrige Temperatur Trockenheit Übermäßige Bodenfeuchtigkeit Begrenzte Wasserführung des Bodens (für BB und B relevant) Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit (für BB und B relevant) Durchwurzelungstiefe Schlechte chemische Eigenschaften Steile Hanglage 4
5 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - 1. Stufe Neuabgrenzung Mindestens 60 % der LF einer Gebietseinheit müssen mindestens eines der 8 biophysikalischen Kriterien mit dem angegebenen Schwellenwert erfüllen Begrenzte Wasserführung des Bodens Stauwasser innerhalb der ersten 80 cm Boden an mehr als 6 Monaten oder innerhalb der ersten 40 cm an mehr als 11 Monaten ( Stauwasserböden ) Unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit Relative Häufigkeit von Ton, Lehmsand, Sand, organischer Substanz und Grobboden 5
6 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - 2. Stufe Neuabgrenzung die Ergebnisse der 1. Stufe sind einer Feinabstimmung zu unterziehen Ausschluss von Gebieten, die zwar gemäß 1. Stufe abgegrenzt wurden, jedoch z. B. durch Investitionen, Wirtschaftstätigkeit oder normale Bodenproduktivität die naturbedingte Benachteiligung überwunden haben Brandenburg: Anwendung der Ertragsmesszahl (EMZ) Ermittlung der Anbauanteile der gute Böden bevorzugenden Kulturen Winterweizen, Winterraps und Zuckerrüben an der Ackerfläche bei EMZ 41 wird ein Anbauanteil erreicht, der 80 % des Landesmittels entspricht; alle Flächen, die über der EMZ 41 liegen, werden wieder ausgegrenzt, da die natürliche Benachteiligung als überwunden angenommen wird
7 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - 2. Stufe Neuabgrenzung Berlin: Anwendung des Standard-Outputs durchschnittlicher Geldwert der landwirtschaftlichen Produktion zu Ab- Hof-Preisen in Euro pro Hektar
8 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Ergebnisse für Brandenburg und Berlin LF: ha (100 %) 1. Stufe: ha (89,0 %) 2. Stufe: ha (80,3 %) Aktuell gehören rd. 75 % der LF zur Kulisse der benachteiligten Gebiete. 8
9 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Neuabgrenzung
10 Neuabgrenzung benachteiligte Gebiete - Neuabgrenzung Kein Nachweis LVZ (Grundsteuermessbescheid) Betriebssitz und Fläche in BB und BE, wie bisher 2018 und 2019 Phasing out 25 /ha Web-Client ein Haken bei Antrag FP 3315, dann alle Schläge in benacht. Gebiet beantragt (automatisch) Neue Bindung 33PO = Phasing out Verfahren wird noch geklärt
11 Greening 2015 bis 2017 Flächenanteile vor Gewichtung 11
12 Greening 2015 bis 2017 Flächenanteile nach Gewichtung 12
13 Greening 2015 bis 2017 Flächen vor Gewichtung 13
14 KULAP noch 3 Förderprogramme offen Ökologischer Landbau Extensive Obstbestände Moorschonende Stauhaltung Ökolandbau, keine Förderung für ÖVF Antragsschluss Ausschlusstermin bis Übergabe Tierbestandsnachweis Ende Antragsänderungen Auszahlungsanträge 14
15 weitere Änderungen VERORDNUNG (EU) 2017/...DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen sfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen. OMNIBUSVERORDNUNG Neue Dauergrünlanddefinition Deutschland muss die Anwendung bis 31. März 2018 an die Kommission melden Änderungen Nachweis aktiver Betriebsinhaber (einfacheres Verfahren) Neue Regelungen zur Befreiung Anbaudiversifizierung, Einbindung von Leguminosen in die 75% Regelung Einbezug Miscanthus, Silphium perfoliatum und Honigpflanzen als Ökologische Vorrangflächen Erweiterung der Zahlung Junglandwirte, Prämien für fünf Jahre, erstmalige Beantragung im Zeitraum von fünf Jahren nach Niederlassung.
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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