Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)

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1 DR. GODELIEVE QUISTHOUDT-ROWOHL MITGLIED DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Abstimmung zur Reform im Europäischen Parlament am 12. März Hintergrund der GAP Reform Infolge des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für , der derzeit in der Diskussion ist, steht ebenfalls eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) an. In Zusammenhang mit der Strategie "Europa 2020" soll die GAP neue Aufgaben erhalten. Ziel ist es, stärkere Anreize für ökologische Landwirtschaft zu setzen, ungerechtfertigte Zahlungen zu erschweren und Marktverzerrungen zu vermindern. Am 18. Juni 2012 wurden im Agrarausschuss des Europäischen Parlaments die Berichtsentwürfe zu den vier Gesetzesvorschlägen vorgestellt: - Direktzahlungen (1. Säule) - die ländliche Entwicklung (2. Säule) - die Gemeinsame Marktordnung (GMO) - und die Finanzierung der Agrarpolitik Die Abstimmung im Agrarausschuss des Europäischen Parlaments zu den vier Gesetzesvorschlägen fand am 23./ statt. Am 13. März stimmte das Plenum des Europäischen Parlaments über die Vorschläge ab. Am 20. März 2013 stellte auch der Rat der europäischen Agrarminister seine Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vor. 2. Ergebnisse der Abstimmung im Parlament vom 23./24. Januar und 13. März unter Hinweis auf die EU-Ratsbeschlüsse vom 20. März 2013 zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (Ratsbeschluss) a.) Direktzahlungen aa.) Greening Im Zentrum der Überlegungen steht dabei, den Faktor "Greening" in der 1. Säule weiter zu stärken. So sollen 30 % der nationalen Obergrenze der Direktzahlungen für die Begrünung verwendet werden. Landwirte, welche die Greeningauflagen erfüllen, erhalten dabei zusätzliche Zahlungen zu ihrer Basisprämie. Diese Auflagen umfassen insbesondere: aaa.) Fruchtdiversifizierung - D.h. ein Landwirt, der ha hat, muss mind. zwei verschiedene Früchte anbauen; ein Landwirt, der mehr als 30 ha besitzt 1

2 muss mind. drei Früchte anbauen, bei denen keine mehr als 75 % der Fläche einnimmt bzw. zwei Früchte zusammen genommen nicht mehr als 95 % der Fläche umfassen. Der EU-Agrarrat hat den Beschluss des Ausschusses bezüglich des Greenings insoweit mitgetragen, als dass 30% der nationalen Obergrenze der Direktzahlungen für die Begrünung verwendet werden. bbb.) Erhalt von permanentem Grünland - Als Dauergrünland gilt Grünland, das mindestens 7 Jahre nicht umgepflügt wurde. Gleichwohl dürfen die Mitgliedstaaten festlegen, wie viel der Grünlandfläche umgewandelt werden kann, sofern es sich dabei nicht um karbonreiche Böden, Nassgebiete oder semi-naturbelassenes Gründland handelt. Verbot des Anbaus von bspw. Eiweißpflanzen auf permanentem Grünland. ccc.) Ökologische Vorrangflächen - Diese Auflage betrifft Betriebe mit mehr als 10 ha Acker- und Dauerkulturfläche. Das Europäische Parlament hat einen Kompromiss der Staffelung von zunächst 3 % über 5 % auf 7 % ökologischer Vorrangsfläche beschlossen. Von dieser Regelung sind Betriebe mit mehr als 75 % Grünland bzw. mehr als 75 % Fläche in gleichwertigen Umweltprogrammen freigestellt. Die Kommission sieht 7 % ökologische Vorrangflächen ab dem ersten Jahr vor Ab 2015 sollen laut Ratsbeschluss 5 % der Fläche ökologische Vorrangfläche und schließlich nach einer Evaluation 2018 gegebenenfalls 7 % betragen. ddd.) Unabhängig davon erhalten Landwirte Greening - Zahlungen, wenn sie: - einen zertifizierten Biobetrieb bewirtschaften, - Begünstigte einer Agrarumweltklimazahlung sind, - im Natura-2000 Programm sind, - auf ihrem Betrieb mehr als 75% Grünland und weniger als 50 ha Ackerland haben. Darüber hinaus vertritt der Rat jedoch eine strengere Regelung bei der Nichteinhaltung von Greeningauflagen, als es im Parlament durchgesetzt werden konnte. Auf die vom EP bestimmten 30 % sollten laut Ratsbeschluss zukünftig zusätzliche 25 % Strafzahlungen kommen. bb.) Junglandwirte Weiterhin sollen Junglandwirte besonders gefördert werden, indem verpflichtend 2 % des nationalen Budgets für Landwirte unter 40 Jahren bereitgestellt werden. (verpflichtend) cc.) Aktive Landwirte 2

3 Für aktive Landwirte sollen die Mitgliedstaaten (MS) einen juristischen Rahmen schaffen, sodass Direktzahlungen nur an Landwirte gezahlt werden, deren Agrarfläche in einem guten Zustand gehalten wird. Hierzu soll eine Negativliste erstellt werden, wer kein aktiver Landwirt ist. (verpflichtend) Auch der Rat trägt diesen Vorschlag mit. dd.) Kleinlandwirte Diese Regelung betrifft Landwirte, die derzeit mindestens 500 Euro aber weniger als 1500 Euro an Zahlungen erhalten. Die Kleinlandwirte sind automatisch von den Greeninganforderungen freigestellt. ee.) Interne und externe Konvergenz der Zahlungen Sollte ein Mitgliedstaat weit unter dem europäischen Durchschnitt der Direktzahlungen liegen, soll dieser eine Erhöhung seiner Zahlungen erhalten können. Zwischen den Mitgliedstaaten soll dabei die Anpassung der Zahlungen steigen, je niedriger die Prämie ist. Dabei dürfen die Zahlungen in keinem Mitgliedsstaat unter 65 % des EU - Durchschnitts liegen (sog. externe Konvergenz). Ebenfalls bedeutsam in Hinblick auf die Direktzahlungen ist, dass eine stärkere Angleichung der Zahlungen zwischen den einzelnen Empfängern vorgesehen ist. Innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats sollen bis 2019 alle Zahlungsansprüche grundsätzlich den gleichen Wert haben, der jedoch bis zu 20 % variieren kann. Im Falle einer Kürzung darf diese nicht mehr als 30 % des Wertes von 2014 umfassen(sog. interne Konvergenz). ff.) Mehr Flexibilität für Mitgliedstaaten, gestaffelte Kappung von Direktzahlungen und Obergrenze für gekoppelte Zahlungen Des Weiteren sollen die Mitgliedstaaten Gelder zwischen den Säulen leichter verschieben können. Diese Regelung versteht das Parlament als freiwillig. Zudem wurde eine gestaffelte Kappung einzelbetrieblicher Direktzahlungen vorgenommen. (verpflichtend) Auch sollen laut Parlament 15 %, der nationalen Obergrenze für gekoppelte Zahlungen bereitgestellt werden. (freiwillig) Der Rat sieht eine Regelung vor, die eine verpflichtende Obergrenze setzt, sodass max. 15 % der finanziellen Mittel aus der 1. Säule in die 2. Säule und umgekehrt umgeschichtet werden können. Außerdem sollen lediglich gekoppelte Zahlungen mit einer Obergrenze von max. 12 % bereitgestellt werden. b.) Ländliche Entwicklung Weiterhin hat sich der Ausschuss zu einer GAP bekannt, die den Besonderheiten der verschiedenen Regionen Rechnung trägt. So haben die Mitgliedstaaten und Regionen eine gewisse Flexibilität, die beschlossenen Maßnahmen an ihre Besonderheiten anzupassen. Die Gelder zur Entwicklung des ländlichen Raums werden aus der zweiten Säule finanziert. Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auch die Bundesländer in der Pflicht. Sie beschließen, welche Programme und Projekte angeboten und gefördert werden. Die Kofinanzierung wird durch die einzelnen Bundesländer aufgebracht, die EU stellt hierfür den Rahmen. 3

4 Hier wird einem stärkeren ökologischen, nachhaltigeren Ansatz Rechnung getragen. So soll ein Mindestbudget von 25 % für Agrarumweltmaßnahmen, Ökolandbau und Natur-2000 Gebiete verwendet werden. Ungenutzte Greening-Mittel sind für Agrarumweltmaßnahmen reserviert. Zudem soll eine Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete stattfinden. Die Kommission soll, so im Parlament beschlossen, hierzu bis zum einen Vorschlag machen. Der Vorschlag der Kommission sah die Möglichkeit, ungenutzte Greening-Mittel für Agrarumweltmaßnahmen zu reservieren, nicht vor. Sollten Finanzmittel für Direktzahlungen aus der 1. Säule in die 2. Säule umgeschichtet werden (möglich bis zu 15 % der Finanzmittel für Direktzahlungen, s.o.), müssen diese Mittel laut Ratsbeschluss in der 2. Säule nicht kofinanziert werden. Ebenfalls interessant für Deutschland ist die vom Rat vorgeschlagene höhere EU-Beteiligung für Übergangsregionen, wie beispielsweise die östlichen Bundesländer, die im Vergleich zum europäischen Wirtschaftswachstum noch nicht in die Höchstförderung fallen. Der Rat sieht für eine Neuabgrenzung ein anderes Verfahren vor als das Parlament - bis 2016 soll eine Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete basierend auf acht biophysikalischen Kriterien erfolgen. c.) Gemeinsame Marktorganisation (GMO) In Bereich der GMO gab es in den verschiedenen Sektoren größere Umstrukturierungen: aa.) Zucker - und Weinquote Das Europäische Parlament hat eine Verlängerung der Zuckerquote bis 2020 vorgeschlagen. Ebenfalls sieht das Parlament eine Verlängerung der Pflanzungsrechtregelung im Weinsektor bis 2030 vor. Die Kommission sieht eine Verlängerung der Zuckerquote nur bis 2015 vor. Die Zuckerquote soll laut Agrarministerrat nur bis September 2017 und dann letztmalig verlängert werden. Ebenfalls sieht der Ratsbeschluss eine kürzere Verlängerung der Pflanzungsrechtregelung im Weinsektor bis 2024 vor. Die Ausweitung der Rebflächen darf jährlich bis maximal 1% betragen bb.) Milch Für die Milchproduktion soll ein sog. Bonus-Malus System etabliert werden. Bei schweren Marktstörungen (als Basis hierfür gelten die Produktionskosten) soll so eine Abgabe bei Produktionsüberschreitungen und ein Ausgleich bei einer Mengenreduzierung gewährt werden. D.h., dass die Produzenten, die im Vergleich zur selben Zeit im Vorjahr mehr als 5 % produzieren, eine Abgabe bezahlen und diejenigen Produzenten, die mehr als 5 % weniger produzieren 4

5 als im Vorjahr, eine Beihilfe erhalten. Die Kommission soll entscheiden, wann eine solche Situation erreicht ist. Dieser Mechanismus soll greifen, bevor eine "ernsthafte" Krise auftritt, sprich der Milchpreis so gering ist, dass die großen Markteingriffe wie Intervention und private Lagerhaltung vorgenommen werden müssen. Optimalerweise würde das System von Abgabe und Zuschuss sich bis zu einem gewissen Maß ausgleichen, sodass das EU Budget bei diesem Mechanismus weniger belastet würde, als bei Intervention und privater Lagerhaltung. Für Erzeugerorganisationen sollen verpflichtende Anerkennungskriterien ins Basisrecht übernommen, die Allgemeinverbindlichkeit von Entscheidungen etabliert und eine Möglichkeit der Mengenregulierung eingerichtet werden. Die Kommission sieht nur freiwillige Kriterien für eine Anerkennung durch den jeweiligen Mitgliedstaat vor. Für Butter soll die Ankaufsmenge erhöht werden. Für Milch- und Milchprodukte sowie Rind- und Kalbsfleisch soll der Interventionspreis bis zu 90 % des Referenzpreises betragen. Der Interventionspreis soll dabei so gestaltet werden, dass bei seiner Berechnung eine Gewinnmarge berücksichtig wird. Exporterstattungen, unabhängig von dem Produkt, sollen nur in Krisenzeiten angewendet werden. d.) Finanzierung (horizontale Verordnung) Bei der Finanzierung sollen Kleinlandwirte von den Cross-Compliance-Regeln befreit werden. Die Antragstellung soll insofern erleichtert werden, als dass Beihilfen über mehrere Jahre ihre Gültigkeit erhalten. Indes müssen die Beihilfeberechtigten alle Veränderungen im Förderstatus anzeigen. Die Kontrolle des Beihilfesystems und mögliche Sanktionen sollen bei ersten Verstößen durch ein für die MS freiwilliges Warnsystem erreicht werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Systems übernimmt die Kommission. Die Empfänger der Direktzahlungen und ELER-Mittel sollen nicht veröffentlicht werden. e.) Kriseninstrumente Der Rat sieht in Krisensituationen die Möglichkeit vor, der Kommission kurzfristig Eingriffsrecht zu erteilen. Die damit verbundene Finanzierung, bei der im Jahr nach der Krise die verwendeten Mittel zur Bewältigung dieser von den Agrarbudgets der Mitglieder abgezogen werden, wird vom Parlament nicht unterstützt. 3. Fazit Die Position des Agrarausschusses im Europäischen Parlament geht in den laufenden Verhandlungen grundsätzlich in die richtige Richtung. Das Zwei- Säulen System bleibt bestehen. Gleichzeitig werden Anreize gesetzt, eine nachhaltige, umweltbewusste Landwirtschaft in Niedersachsen zu 5

6 betreiben. Auch trägt die Reform dazu bei, die sozialen Strukturen in ländlichen Gebieten zu fördern, indem Junglandwirte und Kleinlandwirte besonders unterstützt werden. Zum Die Beschlüsse des Agrarrats haben an einigen Stellen die Position des EPs geteilt an anderen jedoch erheblich geändert. So unterstützt der Rat zwar unter Anderem die Anerkennung von Agrarumweltmaßnahmen. In weiten Teilen jedoch vertritt der Rat einen anderen Standpunkt, wie bei der Zuckerquote, zusätzlichen Strafzahlungen im Greening und den Kriseninstrumenten. Bis Juni werden Parlament und Rat sich nun in Kompromissverhandlungen einigen müssen. Die Vorschläge des Parlaments werden dabei eine erhebliche Rolle spielen müssen, ohne dabei das Ziel der Reform aus den Augen zu verlieren. Im Zentrum der Verhandlungen muss jedoch immer stehen, dass Landwirtschaft nach wie vor den Lebensunterhalt der sie ausübenden Landwirte sichern muss. Agrarwirtschaft ist in Niedersachsen ein sehr wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die Reform wird gewährleisten, die sehr hohe Wettbewerbsfähigkeit des niedersächsischen Agrarsektors weiterhin zu erhalten. Dafür setze ich mich ein. Bei weiteren Fragen: Prof. Dr. Godelieve Quisthoudt-Rowohl ASP 15E Rue Wiertz B-1047 Brüssel Tel: Fax: godelieve.quisthoudt-rowohl@europarl.europa.eu 6

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