Agrarreform für Kleinlandwirte (siehe Kasten).

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1 Agrarreform 2015 Brüsseler Beschlüsse Die Beschlüsse auf Brüsseler Ebene sehen vor, die Agrarförderung in zwei Säulen weiterzuführen. Säule 1 mit den Direktzahlungen für die Betriebe (bisherige Betriebsprämie) und Säule 2 mit der Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER). Die erste Säule wird jedoch entscheidend umgestaltet. Statt der bisherigen Betriebsprämie wird lediglich eine geringere Basisprämie gewährt, denn 30 % werden vorab für das Greening abgezogen. Die Greening Prämie erhalten die Betriebe nur, wenn sie weitere Auflagen im Interesse des Klima und Umweltschutzes erfüllen. Dazu müssen die Betriebsinhaber auf ihren Flächen eine bestimmte Kulturenvielfalt einhalten. Dauergrünland muss erhalten werden und zunächst 5 % der Betriebsfläche müssen ökologische Vorrangflächen sein (siehe im einzelnen Teil 2 in der nächsten Ausgabe Das Greening ). Daneben räumt Brüssel den Mitgliedstaaten zahlreiche Optionen ein, mit denen die Basisprämie weiter geschmälert werden kann zugunsten gekoppelter Zahlungen, einem Mitteltransfer in die zweite Säule, einer Zahlung für benachteiligte Gebiete oder einer Pauschalzahlung für Kleinlandwirte (siehe Kasten). Eine Förderung für Junglandwirte aus der ersten Säule müssen die Mitgliedstaaten zwingend einführen. Auf eine Kappung der Direktzahlungen um 5 % ab Euro Prämienhöhe kann der Mitgliedstaat nur verzichten, wenn er für die ersten 30 Hektar jedes Betriebes einen Zuschlag zahlt und dafür mindestens 5 % des Mittelvolumens der ersten Säule aufwendet. Alle anderen Eingriffe in die erste Säule sind den Mitgliedstaaten freigestellt. Nationale Umsetzung Zunächst lagen die Vorstellungen des Bundeslandwirtschaftsministeriums einerseits und vor allem der grünen Länderagrarminister andererseits weit auseinander. Letztere schlugen

2 massive Veränderungen in der ersten Säule vor. So sollten 30 % der Mitte der ersten Säule auf die ersten 46 Hektar umverteilt und weitere 15 % in die zweite Säule transferiert werden. Die Basisprämie hätte dann ab 2019 nur noch etwa 80 Euro betragen. Gemessen daran brachte die Sonder Agrarministerkonferenz am 4. November 2013 eine Einigung mit einer eher moderaten Ausnutzung der nationalen Umverteilungsoptionen. Die zwingende Junglandwirte Förderung soll danach mit dem höchstmöglichen Betrag von 50 Euro für die ersten 90 Hektar gewährt werden. Tatsächlich wird der Hektarbetrag nur bei etwa 43 Euro liegen, da er durch EU Recht auf 25 % der Basisprämie gedeckelt ist. Der Zuschlag für die ersten Hektare wird gestaffelt: 50 Euro je Hektar für die ersten 30 Hektar und 30 Euro für die nächsten 16 Hektar. Aus der ersten Säule werden 4,5 % der Mittel in die zweite Säule umgeschichtet. Sie sollen dort ohne nationale Kofinanzierung für nachhaltige Landwirtschaft z.b. für Grünlandstandorte, für den ökologischen Landbau für Agrarumwelt und Klimaschutzmaßnahmen oder für besonders tiergerechte Haltung verwendet werden. Die bisher regional unterschiedlichen Flächenprämien werden in drei Schritten in den Jahren 2017, 2018 und 2019 auf eine bundeseinheitliche Höhe angeglichen. Den Einstieg dazu bildet die Greening Prämie, die schon ab Beginn im Jahre 2015 bundeseinheitlich festgelegt wird auf voraussichtlich 85 Euro. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen der Reform für die Betriebe sind gravierend. Das liegt daran, dass alle Eingriffe in die erste Säule zulasten der Basisprämie gehen. Sie wird wie bisher an Cross Compliance gebunden sein und durch Flächennachweis für vorhandene Zahlungsansprüche gezahlt. Dabei ist derzeit noch offen, ob in Deutschland die bisherigen Zahlungsansprüche in der Höhe neu berechnet weitergelten oder ob es auf Grundlage der Antragsfläche 2015 zu einer Neuzuteilung von Zahlungsansprüchen an die Antragssteller kommt. Zudem fällt die Basisprämie (und die Greening Prämie) schon deshalb geringer aus, weil durch die Beschlüsse zum Mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union weniger Geld für die Agrarpolitik zur Verfügung steht. Hier gilt ein Haushaltsdeckel, der neben den Direktzahlungen auch die Ausgaben für die Marktordnungen und den Krisenfonds umfasst. In Schleswig Holstein und Hamburg betrug die durchsschnittliche Hektarzahlung aus der Betriebsprämie im Jahr 2012 netto (d.h. nach Abzug der Modulationskürzung und Hinzurechnung des Modulationsfreibetrags) 325 Euro. Im Einzelnen wirken sich folgende Maßnahmen reduzierend auf diesen Betrag aus: Haushaltskürzung Brüssel Teilweise Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2019 Bundeseinheitliche Prämie bis 2019 Transfer von 4,5 % in die zweite Säule 30 % Abzug für die Grüne Prämie (ca. 85 Euro/Hektar)

3 Junglandwirte Zuschlag Umverteilung für die ersten 46 Hektar Nach bisherigen Schätzungen beläuft sich die verbleibende Basisprämie im Jahr 2019 nur noch auf etwa 175 Euro. Zuzüglich der Grünen Prämie von 85 Euro ergäbe sich dann ein Hektarbetrag von 260 Euro. Diese Beträge würden zudem nur gelten, wenn der Haushaltsdeckel (so genannte Finanzielle Disziplin) nicht zum Zuge kommt, was der Fall sein könnte, wenn Mittel für den Krisenfonds oder höhere Marktordnungsausgaben gebraucht würden. Der Zuschlag für die ersten 46 Hektar (50 Euro je Hektar für die ersten 30 Hektar und 30 Euro je Hektar für weitere 16 Hektar) erhöht die Prämie im Jahr 2019 im Schnitt aller schleswigholsteinischen Betriebe auf etwa 283 Euro. Einschließlich des Zuschlags für die ersten Hektare erhält ein Betrieb mit 50 Hektar umgerechnet auf jeden Hektar dann knapp 300 Euro. Ein Betrieb mit 70 Hektar käme auf 285 Euro. Durch den Zuschlag werden Betriebe bis etwa 90 Hektar bessergestellt gegenüber der Situation ohne Umverteilung. Betriebe dieser Schlechterstellungsgrenze verlieren dagegen durch die Umverteilung, so dass z.b. ein Betrieb mit 200 Hektar im Jahr 2019 rechnerisch je Hektar eine Prämie von 270 Euro erhielte. Bei einem 300 Hektar Betrieb wären es 267 Euro je Hektar. Verglichen mit der Durchschnittsprämie aus dem Jahr 2012 (325 Euro) verlieren alle schleswig holsteinischen Betriebe bis zum Jahr 2019 im Schnitt demnach 42 Euro je Hektar, was sich bei den größeren Beispielsbetrieben auf 55 bzw. 58 Euro erhöht. Wie gesagt, sind dies nur erste Schätzungen, die zudem unter dem Vorbehalt von Haushaltskürzungen aufgrund von Mehrausgaben in anderen Bereichen stehen. Bei alldem darf auch nicht vergessen werden, dass für die Grüne Prämie in Höhe von 85 Euro je Hektar Auflagen zu erfüllen sind, die zusätzlich ins Geld gehen. Bessere Mittelausstattung in der zweiten Säule Durch den Kompromiss der Agrarministerkonferenz fließen Schleswig Holstein in der zweiten Säule mehr Mittel zu und zwar nicht nur durch den für die Betriebe schmerzlichen Transfer von 4,5 % der Mittel aus der ersten Säule. Die Agrarminister haben sich darauf verständigt, dass jedes Bundesland aus der zweiten Säule mindestens 50 Euro je Hektar erhält. Schleswig Holstein lag mit 43 Euro bisher deutlich unter diesem Betrag. Verglichen mit der bisherigen Förderperiode fließen deshalb trotz geringerer Gesamtmittel in der zweiten Säule für Deutschland knapp 7 Millionen pro Jahr mehr nach Schleswig Holstein. Diese Situation könnte sich weiter verbessern, wenn der Bund entsprechend der Forderung des Bauernverbandes 200 Millionen Euro mehr an Bundesmitteln für die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) zur Verfügung stellt. Diese Forderung ist in den Papieren zu den Koalitionsverhandlungen aufgenommen, steht aber noch unter dem generellen Finanzierungsvorbehalt. Übergangsjahr 2014 Die Agrarreform tritt im Jahr 2015 in Kraft. Im Jahr 2014 bleibt es im Prinzip bei den bisherigen Zahlungen. Allerdings soll die Umverteilung auf die ersten 46 Hektar bereits im nächsten Jahr greifen. Ohne den Zuschlag für die ersten Hektare beträgt die Betriebsprämie deshalb voraussichtlich nur noch 294 Euro.

4 Die Reduzierung der Direktzahlungen im nächsten Jahr vor allem aber ab dem Jahr 2015 bis 2019 sollten insbesondere bei anstehenden Pachtpreisverhandlungen berücksichtigt werden. Das Greening Ein Kernbestandteil der neuerlichen Agrarreform ist es, einen Teil der Direktzahlungen der ersten Säule an die Erfüllung zusätzlicher Umweltauflagen zu knüpfen. Diese Begrünung (engl. Greening) der ersten Säule soll eine neue Begründung für die Prämien sein, die ursprünglich als Ausgleich für Preissenkungen eingeführt wurden. In der Reform aus dem Jahr 2003 wurde der Ausgleich an die Cross Compliance Anforderungen geknüpft auch seinerzeit als neue und zusätzliche Begründung für die Zahlungen. Nun also müssen im Rahmen des Greening zusätzliche Auflagen erfüllt werden, um einen nicht unerheblichen Teil der Direktzahlungen von 30 % weiterhin zu erhalten. Bundeseinheitliche Prämie Die Agrarminister der Länder und der Bund haben in der Agrarministerkonferenz vom 4. November 2013 festgelegt, dass die Greening Prämie bereits ab dem Jahr 2015 bundesweit in einer einheitlichen Höhe gezahlt wird, während die Basisprämie erst ab dem Jahr 2017 in drei Jahresschritten auf eine bundeseinheitliche Höhe gebracht wird. Nach den bisherigen Schätzungen wird die Grüne Prämie im Jahr 2015 bei etwa 87 Euro je Hektar liegen. Da im Rahmen einer teilweisen Angleichung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten die Mittel für die erste Säule in Deutschland bis 2019 sinken, sinkt auch die Grüne Prämie auf dann etwa 85 Euro je Hektar. Was muss man für die Grüne Prämie tun? Das Greenng umfasst drei Anforderungen (siehe auch Grafik): Es müssen vom Betriebsinhaber je nach Umfang seines Ackerlandes zwei oder drei verschiedene Kulturen jährlich

5 angebaut, Dauergrünland muss erhalten werden und 5 % der Ackerfläche (ohne Dauerkulturen) müssen ökologische Vorrangflächen sein. Kulturenvielfalt Betriebe bis 10 Hektar Ackerland sind von dieser Anforderung freigestellt. Bis 30 Hektar Ackerland müssen zwei verschiedene Kulturen angebaut werden, wobei die Hauptfrucht höchstens ¾ der Anbaufläche einnehmen darf. Ab 30 Hektar Ackerland müssen drei verschiedene Kulturen angebaut werden, wobei die Hauptfrucht ebenfalls höchstens 75 % der Ackerfläche einnehmen darf und zwei Kulturen zusammen höchstens 95 % ausmachen dürfen. Als Kultur zählt grundsätzlich jede Gattung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. Bei Kreuzblütlern, Nachtschattengewächsen und Kürbisgewächsen zählt jede Art als Kultur. Per Definition sind außerdem Brache und Gräser oder andere Grünfutterpflanzen jeweils eine Kultur. Sommer und Winterfrucht derselben Gattung werden ebenfalls getrennt gezählt. Die Grenze von 75 % des Ackerlandes für die Hauptfrucht darf überschritten werden, wenn es sich dabei um Gras und Grünfutter oder um Brache handelt. Dann darf aber die nächste Frucht maximal 75 % des übrigen Ackerlandes einnehmen. Betriebe mit jährlich stark wechselnden Flächen z.b. Kartoffelanbauer brauchen die jährliche Kulturenvielfalt von zwei oder drei Kulturen nicht einzuhalten. Dazu muss mindestens die Hälfte der beantragten Ackerfläche jährlich neu gegenüber dem Vorjahresantrag sein und für die gesamte beantragte Ackerfläche muss ein Fruchtwechsel zum Vorjahr durch Geodaten nachgewiesen werden. Erhalt von Dauergrünland Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass im Jahr 2012 beantragte Anteil an Dauergrünland ab dem Jahr 2015 um nicht mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Regelung auf nationaler oder regionaler Ebene anwenden und zudem einzelbetriebliche Regelungen treffen, um die Einhaltung der 5 % Schwelle zu gewährleisten. In Deutschland ist anzunehmen, dass die Regelung auf regionaler Ebene, also z.b. in Schleswig Holstein und Hamburg, angewendet wird und wieder eine einzelbetriebliche Genehmigungspflicht für die Umwandlung von Dauergrünland zu Ackerland bei Gestellung von Ersatz Dauergrünland eingeführt wird. Insoweit würde sich also nichts ändern, zumal diese Genehmigungspflicht in Schleswig Holstein ohnehin unabhängig vom Prämienrecht aufgrund Landesgesetzes gilt. Das EU Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem umweltsensibles Dauergrünland, das strengen Schutzes bedarf, innerhalb von FFH und Vogelschutzgebieten auszuweisen, dass dann weder zu Ackerland umgewandelt noch überhaupt gepflügt werden darf. Außerhalb dieser Gebiete kann der Mitgliedstaat ebenfalls umweltsensibles Dauergrünland festlegen. Bund und Länder wollen mangels angeblich nicht vorhandener Abgrenzungskriterien dieses absolute Pflugverbot auf sämtliches Dauergrünland in den FFH und Vogelschutzgebieten erstrecken. Der Bauernverband tritt dieser nicht EU rechtskonformen Umsetzung vehement entgegen.

6 Ökologische Vorrangflächen Bei Betrieben mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche müssen 5 % ihrer Ackerfläche (ohne Dauergrünland und Dauerkulturen) als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Im EU Recht ist dazu folgender Katalog von ökologischen Vorrangflächen enthalten: Brachflächen Landschaftselemente (auf/an Ackerland ggf. auch soweit nicht beihilfefähig) Pufferstreifen (einschließlich Dauergrünlandstreifen an Ackerland, soweit unterscheidbar) Zwischenfrüchte und Winterbegrünung Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Agroforstflächen, Aufforstungsflächen, Beihilfefähige Flächenstreifen an Waldrändern, Kurzumtriebsplantagen ohne mineralische Dünger und PSM Die Mitgliedstaaten können alle diese Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkennen, aber auch eine Auswahl aus dem Katalog treffen. Der Bauernverband setzt sich für eine umfassende Anerkennung ein, damit die Betriebe alle Möglichkeiten haben die Flächenvorgabe zu erfüllen. Die Agrarministerkonferenz hat sich bereits in diesem Sinne geäußert und insbesondere befürwortet, dass der Aufwuchs auf ökologische Vorrangflächen auch genutzt werden kann. Im EU Recht sind außerdem für die verschiedenen Typen ökologischer Vorrangflächen Umrechnungs und Gewichtungsfaktoren festgelegt (siehe Tabelle). Umrechnungsfaktor Gewichtungsfaktor Ökologische Vorrangfläche Brachliegende Flächen je m 2 1,0 1,0 m 2 Terassen je lfd. m 2 1 2,0 m 2 Landschaftselemente Hecken je lfd. m 5 2,0 10,0 m 2 Einzelbaum je Baum 20 1,5 30,0 m 2 Baumreihe je lfd. m 5 2,0 10,0 m 2 Baumgruppe/Feldgehölze je m 2 1,5 1,5 m 2 Feldstreifen je lfd. m 6 1,5 9,0 m 2 Teiche je m 2 1,5 1,5 m 2 Gräben je lfd. m 3 2,0 6,0 m 2 Traditionelle Steinwälle je lfd. m 1 1,0 1,0 m 2 Pufferstreifen je lfd. m 6 1,5 9,0 m 2 Agroforst je m 2 1,0 1,0 m 2 Beihilfefähige Streifen an Waldrändern ohne Nutzung je lfd. m 6 1,5 9,0 m 2 mit Nutzung je lfd. m 6 0,3 1,8 m 2 Kurzumtriebsplantagen je m 2 0,3 0,3 m 2 Aufgeforstete Flächen je m 2 1,0 1,0 m 2 Zwischenfrucht / Winterbegrünung je m 2 0,3 0,3 m 2 Stickstoffbindende Pflanzen je m 2 0,7 0,7 m 2 Quelle: EU Kommission

7 Die Mitgliedstaaten also auch Deutschland können entscheiden, ob man diese Umrechnungs und Gewichtungsfaktoren ganz oder teilweise anwendet. Da die Flächen und Landschaftselemente in Deutschland flächenmäßig digital erfasst sind, werden hier die Umrechnungsfaktoren nicht zur Anwendung kommen. Mit einer Ausnahme: der Umrechnungsfaktor für Einzelbäume wird gelten. Hier werden aber voraussichtlich nur Bäume berücksichtigt werden, die als Naturdenkmal eingetragen und geschützt sind. Die Gewichtungsfaktoren, die gegenüber den ersten Vorschlägen auch aufgrund des Einsatzes des Berufsstandes noch nach oben angepasst wurden, kommen dagegen zur Anwendung. Die Hälfte der bereitzustellenden ökologischen Vorrangflächen also 2,5 % sollen auf regionaler Ebene erbracht werden können. Auch soll es bis zu zehn benachbarten Betrieben ermöglicht werden, die Bereitstellung zur Hälfte gemeinsam zu erfüllen. Beide Optionen werden in Deutschland wohl nicht zum Zuge kommen; sie wären allerdings auch kaum praktikabel. Freigestellte Betriebe Die Vorgaben zur Kulturenvielfalt und zu den ökologischen Vorrangflächen müssen in folgenden Fällen nicht eingehalten werden: Betriebe, o deren Betriebsfläche zu ¾ oder mehr Dauergrünland und/oder Gras ist oder o deren Ackerland mindestens zu ¾ mit Gras oder Grünfutter bebaut ist oder brachliegt, wenn ihr übriges Ackerland nicht mehr als 30 Hektar ausmacht. Ökologisch wirtschaftende Betriebe erhalten die Grüne Prämie, ohne dass sie die Vorgaben dafür erfüllen müssen. Allerdings gilt ein Doppelförderungsverbot, so dass es wohl zu einer teilweisen Anrechnung der Grünen Prämie z.b. auf die Beibehaltungsprämie für Ökobetriebe kommen wird. Auch reine Dauerkulturbetriebe erhalten die grüne Prämie ohne weiteres.

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