Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende. Stellungnahme:
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- Arthur Boer
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1 Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Stubenring Wien per post@i8.bmwfj.gv.at Zl. 13/1 12/3 BMWFJ /0321-I/7/2011 VO über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung) und VO über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung) Referent: Hon.-Prof. Dr. Georg Schima, Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme: I. Allgemeines... 1 II. Zur aktuellen bzw intendierten Rechtslage Wertpapiervermittler Gewerbliche Vermögensberater... 6 III. Zu den einzelnen Prüfungsordnungen Wertpapiervermittlerprüfungsordnung Vermögensberatungsprüfungsordnung... 9 I. Allgemeines a. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag begrüßt die dem Entwurf zu Grunde liegende Intention einer umfassenden Reform des Systems der Anlageberatungsberufe und die damit einhergehende Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Wertpapiervermittler, für das bisher keinerlei Befähigungsnachweis vorgeschrieben (!) war, gemäß der neu einzufügenden Bestimmung des 94 Z 77 GewO 1994 sowie die Befähigungsprüfung für das
2 reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung gemäß 94 Z 75 GewO. In den letzten Jahren wurde das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzmarktes erheblich erschüttert. Einen wesentlichen Anteil an der damit verbundenen Verunsicherung haben zweifellos bloß rudimentär ausgebildete Anlageberater, die, das zeigt die Erfahrung aus unzähligen Anlegerprozessen der letzten Jahre, häufig selbst die von ihnen vertriebenen Produkte nicht verstanden, ganz grundlegende Zusammenhänge nicht richtig einordnen konnten und etwa, um ein konkretes Beispiel anzuführen, oft gar nicht um ihre Verpflichtung wussten, Kapitalmarktprospekte oder über bloße Werbefolder hinausgehendes Informationsmaterial zu studieren. Es versteht sich von selbst, dass auf dieser Grundlage eine profunde und an den Bedürfnissen des informationssuchenden Anlegers orientierte Anlageberatung schon von vornherein nicht möglich ist und dem Anleger durch die bloße Wiederholung von Werbeaussagen wenig geholfen ist. b. Die nunmehr geplanten Änderungen in der Ausbildung der (neu zu definierenden) Wertpapiervermittler sowie der gewerblichen Vermögensberater sind daher ohne Zweifel ein sehr wesentlicher Baustein zur Verbesserung dieser Situation. Nach erfolgter Anlageberatung sollte jedem Klein- oder Großanleger (auf diese Unterscheidung darf es dabei nicht ankommen) klar sein, welche Produkte zu der von ihm (vorab!) angegebenen Risikobereitschaft passen, welche Vor- und Nachteile damit jeweils verbunden sind, welche Risiken und welches Gewinnpotential bestehen und ob die angegebene Veranlagungsdauer (Anlagehorizont) mit den gewählten Produkten überhaupt vereinbar ist. Eine Anlageberatung kann freilich nur dann ein solches Ergebnis erzielen, wenn der Berater selbst zumindest gewisse Kenntnisse der Vorgänge auf dem Kapitalmarkt besitzt, weiß, wie die von ihm angebotenen Produkte im Wesentlichen funktionieren und auch die damit einhergehenden Risiken kennt. Die nunmehr geplanten Änderungen, die diesem Ziel erkennbar dienen, sind daher in ihrer Intention jedenfalls begrüßenswert. c. Nach bisheriger Rechtslage durften Finanzdienstleistungsassistenten gem 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 ivm 2 Abs 1 Z 14 GewO als freiberufliche/gewerbliche Vermittler von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierprodukten für konzessionierte inländische Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden. Der FDLA wird mit der neuen Gesetzeslage durch den Wertpapiervermittler ersetzt, und das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2007) und die Gewerbeordnung (GewO 1994) werden entsprechend adaptiert (siehe dazu gleich unten). Der Wertpapiervermittler ist künftig nicht mehr ein freies, sondern ein reglementiertes Gewerbe und darf für maximal drei Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig werden. Der Tätigkeitsumfang des Wertpapiervermittlers beschränkt sich gem 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 (laut Gesetzesentwurf) auf die in 3 Abs 2 Z 1 und 3 WAG 2007 genannten Dienstleistungen (Anlageberatung und Annahme und Übermittlung von 2
3 Aufträgen) für ausschließlich Finanzinstrumente isd 1 Z 6 lit a und c WAG 2007 (übertragbare Wertpapiere sowie in- und ausländische Kapitalanlagefonds). II. Zur aktuellen bzw intendierten Rechtslage 1. Wertpapiervermittler Die österr Bundesregierung beabsichtigt, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 entsprechend den oa Zielsetzungen zu ändern und dabei ua in das WAG die Definition des Wertpapiervermittlers aufzunehmen und in der GewO die für ein reglementiertes Gewerbe erforderlichen Bestimmungen zu implementieren. 1 a. Zufolge dieser geplanten Neuregelungen soll zunächst eine Definition des Berufes Wertpapiervermittler in das WAG aufgenommen werden. Die beabsichtigte Definition, die sichtlich ein wenig sperrig geraten ist, soll wie folgt lauten: 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007: Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit 136b GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß 1 Z 6 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den 3 oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind. Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen. Rechtssystematisch ist das so zu sehen, dass damit wie bisher die Ausnahme aus dem WAG statuiert wird. Es bleibt zu hoffen, dass die neuen Wertpapiervermittler diese Definition in allen Details verstehen, somit ihr eigenes Berufsbild einordnen können und demzufolge auch in der Lage sein werden, entsprechend der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben handeln zu können. 1 RV BlgNr 1385, XXIV. GP. 3
4 b. Die geplanten Bestimmungen in der GewO, durch die der Beruf des Wertpapiervermittlers ein reglementiertes Gewerbe werden soll, lauten wie folgt: 136b: (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß 1 Z 20 WAG 2007 dürfen nicht ausgeübt werden. (2) Bei der Anmeldung des Gewerbes des Wertpapiervermittlers ist zusätzlich zu den Belegen gemäß 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen. (3) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zweier Monate zu entziehen. 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken. 136c: Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gem. 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. 136d: Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß 4 Abs. 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch. 4
5 Damit wird das bislang freie Gewerbe des Wertpapiervermittlers zu einem reglementierten Gewerbe. Der Wertpapiervermittler is dieser neu zu erlassenden Bestimmung darf erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister mit der Gewerbeausübung beginnen. c. 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 beschränkt die Anzahl der Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für die ein Wertpapiervermittler tätig werden darf auf maximal drei Unternehmen. Gemäß der Anordnung des neu zu erlassenden 136 d GewO hat der Wertpapiervermittler dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt aber, so die Neuregelung durch 136 d GewO, durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß 4 Abs 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch. 2 Wie bereits in der Stellungnahme der ÖRAK zu GZ Zl 13/1 11/34 (BMF /0001-III/5/2011) ausgeführt, wirkt diese Bestimmung mangels erkennbarer sachlicher Rechtfertigung verfassungsrechtlich bedenklich 3. Vor allem aber zwingt sie (bis zu) drei voneinander unabhängige Unternehmen in eine Risikogemeinschaft, die sachlich nicht begründet ist. Denn hat sich etwa das WPDLU/Wertpapierfirma A auf den Vertrieb von außer- oder vorbörslichen Risikofinanzierungsprodukten spezialisiert, ist dies für die beiden anderen WPDLUs/Wertpapierfirmen B und C ein nicht kontrollierbares Risiko. Wie sollen B und C sicherstellen, dass der Wertpapiervermittler über hinreichende Kenntnisse und die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, wenn sie das von ihm für A vertriebene Produkt nicht kennen und etwa, weil keine Kapitalmarktprospektpflicht besteht auch gar nicht kennenlernen können? 2 Dass diese Frage mittels einer Regelung in der GewO, also mittels einer lex fugitiva gelöst werden soll, ist bedenklich und sollte geändert werden; vgl zu dieser Frage auch bereits die ausführliche Stellungnahme des ÖRAK zu GZ Zl 13/1 11/34 (BMF /0001-III/5/2011) 3 Zunächst ist an eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums zu denken (vgl Art 5 StGG). Die potentielle Haftung für Beratungsfehler eines Vertragspartners, der in concreto überhaupt nicht als Erfüllungsgehilfe gehandelt hat oder hätte handeln sollen, sondern die Produkte eines Dritten anbot, oktroyiert der unfreiwilligen Risikogemeinschaft der (maximal) drei WPDLUs/Wertpapierfirmen die Bildung von Haftungsrückstellungen auf. Diese Rückstellungen sind jedenfalls ergebniswirksam und schmälern somit den Gewinn, bzw das Eigenkapital der WPDLUs/Wertpapierfirmen. Das Gesetz greift in seiner Entwurfsfassung somit möglicherweise ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung in die Unternehmensfinanzierung ein. Da vom Eigentumsbegriff des 5 StGG jedes vermögenswerte Privatrecht erfasst ist (vgl VfGH 2. Juli 2009, G 18/08 unter Verweis auf VfSlg 8.201/1977 et al), könnte dieser Eingriff eine verfassungswidrige Beschränkung der durch Art 5 StGG garantierten Eigentumsfreiheit bewirken; soweit die oktroyierte Finanzierungsbeschränkung das betroffene Unternehmen in seiner Entwicklung beeinträchtigt, könnte das Gesetz auch nach Art 6 StGG verfassungswidrig sein (vgl VfSlg ; VfSlg , sowie Mayer, B-VG³, Art 5 StGG, II und Art 6 StGG, C. I.). Auch der Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) könnte verletzt sein, weil in vergleichbaren Konstellationen (zb Mehrfirmenvertreter nach dem HVertrG) der Gesetzgeber keineswegs die Haftung des dem Kunden nicht offen gelegten Geschäftsherrn/Unternehmers geschweige denn die Solidarhaftung sämtlicher Geschäftsherrn/Unternehmer, für die der Handelsvertreter tätig wird - angeordnet hat. 5
6 d. Wertpapiervermittler müssen sich darüber hinaus ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen und dürfen überdies für nicht mehr als drei Unternehmen die in 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. 2. Gewerbliche Vermögensberater Die GewO wird im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen wie folgt geändert: Konkret wird 136a Abs 3 bis 4 GewO durch folgende Abs 3 bis 12 ersetzt: 136 a Abs 3 bis 12 GewO: (3) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 als Wertpapiervermittler ( 94 Z 77) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß 1 Z 20 WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden. (4) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung ( 94 Z 75) ist, sofern die Tätigkeit des Wertpapiervermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit der Wertpapiervermittlung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen. (5) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als Wertpapiervermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als Wertpapiervermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken. (6) Gewerbliche Vermögensberater haben sich für die Tätigkeit als Wertpapiervermittler ab der Eintragung dieser Tätigkeit in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung zu unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen in genanntem Sinne gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. 6
7 (7) Als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß 4 Abs. 8 WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch. 4 (8) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des 1 Z 20 WAG 2007 als gebundener Vermittler berechtigt. Tätigkeiten als Wertpapiervermittler gemäß 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden. (9) Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung ( 94 Z 75) ist, sofern die Tätigkeit des gebundenen Vermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß 339 Abs. 3 der Nachweis des Bestehens des Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Gewerberegister beginnen. (10) Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als gebundener Vermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als gebundener Vermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. 361 Abs. 2 erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken. (11) Gewerbliche Vermögensberater müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz, KMG, BGBl. Nr. 625/1991, dem 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. (12) Die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, für die eine Haftungsabsicherung im Sinne von Abs. 4 oder Abs. 9 oder 137c besteht. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von 4 Zu den mit dieser Regelung aufgeworfenen Problemen vgl oben zu Pkt 1 c bis d. 7
8 Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Bestimmungen des 117 Abs. 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden. III. Zu den einzelnen Prüfungsordnungen Durch die angeführten Gesetzesänderungen wird das bisher freie Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten durch das reglementierte Gewerbe des Wertpapiervermittlers ersetzt. Die bloße Einbeziehung dieses Berufstandes in die GewO und den Ersatz eines bislang freien Gewerbes durch ein reglementiertes Gewerbe würde in der wirtschaftlichen Praxis für sich allein noch wenig ändern. Sinnvoll ist dieses Vorgehen vielmehr nur dann, wenn dieses neue reglementierte Gewerbe entsprechende Vorgaben und insb eine konkrete Ausbildung vorschreibt, die Personen, die diesen Beruf ausüben wollen, zu absolvieren haben. Aus diesem Grund ist die Schaffung der hier gegenständlichen Prüfungsordnungen für den Wertpapiervermittler ( Wertpapiervermittlerprüfungsordnung ) 5 und den gewerblichen Vermögensberater ( Vermögensberatungsprüfungsordnung ) 6 folgerichtig und notwendig. 1. Wertpapiervermittlerprüfungsordnung Die neue Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Wertpapiervermittler sieht unter anderem folgende Bestimmung vor: a. 3 Abs 1 bis 3 Wertpapiervermittlerprüfungsordnung: (1) Der schriftliche Teil besteht aus folgendem Gegenstand und hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten zu umfassen. Dazu gehören die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Gesichtspunkte und, wo fachlich sinnvoll, auch Berechnungsbeispiele: Wertpapierdienstleistungen a)recht der Wertpapierdienstleistungen b)wertpapierwissen (2) Für den Gegenstand Wertpapierdienstleistungen dürfen vom Prüfungskandidaten die einschlägigen Rechtsvorschriften in gedruckter Form zur Unterstützung verwendet werden. (3) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben in zwei Stunden 5 Verordnung 1/2011 des Fachverbandes Finanzdienstleister über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Wertpapiervermittler gem 94 Z 77 GewO 1994, Wertpapiervermittlerprüfungsordnung 6 Verordnung 1/2011 des Fachverbandes Finanzdienstleister über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe gewerbliche Vermögensberatung gem 94 Z 75 GewO 1994, Vermögensberatungsprüfungsordnung 8
9 beenden kann. Die schriftliche Prüfung ist spätestens in zwei Stunden und 30 Minuten zu beenden. Der zeitliche Umfang der schriftlichen Prüfung erscheint dem Themenbereich angemessen und sollte es den Prüfern ermöglichen, den Wissensstand des Kandidaten beurteilen zu können. Vor allem die unter Punkt I b. bereits angesprochene Mangelhaftigkeit selbst von Grundkenntnissen könnte durch eine zumindest 150 Minuten dauernde schriftliche Prüfung aller Voraussicht nach vermieden werden. b. 6 Abs 1 bis 3 Wertpapiervermittlerprüfungsordnung: (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung des 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBL. Nr 371/1974 idf BGBl. II Nr 35/1997, das Schulnotensystem von Sehr gut bis Nicht genügend. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note Sehr gut und die übrigen Gegenstände mit der Note Gut bewertet wurden. Die Voraussetzung des Bestehens eines Modules nur mit positiver Bewertung aller Gegenstände kann für eine gewünschte umfassende und solide Ausbildung nur von Vorteil sein und ist zu begrüßen. 2. Vermögensberatungsprüfungsordnung Im Folgenden werden auszugsweise einzelne Punkte der neuen Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung kommentiert, welche sich in die Abschnitte I. uneingeschränkte Gewerbliche Vermögensberatung und II. Gewerbliche Vermögensberatung, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung aufteilt. a. 4 Abs 1 bis 3 Vermögensberatungsprüfungsordnung: (1) Der mündliche Teil besteht aus folgenden fünf Gegenständen und hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Vorschriften und Informationspflichten zu enthalten: 1. Vermögensaufbau und erhaltung, Investitionen und Veranlagungen 1.1. Wertpapierdienstleistungen a) Recht der Wertpapierdienstleistungen b) Wertpapierwissen 1.2. Veranlagungen 9
10 a) Recht der Veranlagungsvermittlung b) Spareinlagen und Bausparen c) Wirtschaftliche Beteiligungen d) Immobilienveranlagungen e) Sonstige bewegliche Sachanlagen f) ganzheitliche Finanzplanung 2. Versicherungsvermittlung a) Grundkenntnisse des Versicherungsrechtes b) Sozialversicherung c) Lebensversicherung d) private Unfallversicherung e) Private Arbeitslosenversicherung f) Private Kranken- und Pflegeversicherung g) Berufsunfähigkeitsversicherung h) Betriebliche Vorsorge i) Grundzüge anderer Versicherungszweige 3. Finanzierungen a) Recht der Finanzierungen b) Finanzierungen (inklusive Personalkredite, Hypothekarkredite, Leasingberatung und vermittlung, Tilgung und Rückzahlungsformen und andere Finanzierungen) c) Betriebliche Finanzierungen (inklusive Kreditmanagement und Restrukturierungsmanagement) 4. Allgemeiner Teil a) Gewerbeumfang Wertpapiervermittler und Abgrenzung b) Kenntnisse des Privatrechts für Finanzdienstleister (inklusive Vertragsrecht und Konsumentenschutzrecht) c) Volkswirtschaftliche Grundkenntnisse d) Allgemeines Steuerrecht e) Staatsbürger- und Europakunde 5. Unternehmensführung a) Unternehmensrecht (inklusive Gewerberecht, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) b) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre c) Betriebliches Rechnungswesen d) Unternehmensformen und Stiftungen (2) Die Prüfungskandidaten dürfen die einschlägigen Rechtsvorschriften in gedruckter Form zur Unterstützung verwendet werden. 10
11 (3) Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Es soll außer in begründeten Fällen in jedem der angeführten Gegenstände 6 Minuten nicht unterschreiten und 10 Minuten nicht überschreiten. Der mündliche Teil der Befähigungsprüfung des Abschnittes I uneingeschränkte Gewerbliche Vermögensberatung umfasst sehr detailliert das gesamte Spektrum dieses Berufes und dient bei positiver Absolvierung einer wesentlichen Verbesserung der Ausbildung. Das positive Absolvieren dieser Prüfung sollte ein Basiswissen sichern, das für eine seriöse und an den Vorgaben einer anlegergerechten Beratung orientierten Berufsausübung unerlässlich ist. b. Auch die Vorgaben für die schriftliche Überprüfung der Kenntnisse der Kandidaten sind durchaus umfassend und vermitteln entsprechende Grundkenntnisse, ohne die eine an den Bedürfnissen eines Anlegers orientierte Anlageberatung nicht möglich erscheint. Insgesamt scheinen daher beide Prüfungsordnungen dem Ziel besser ausgebildeter Personen, die im Bereich der Wertpapiervermittlung bzw im Bereich der gewerblichen Vermögensberatung tätig sind, zu entsprechen und sind daher in ihren Prüfungsanforderungen und den damit verfolgten Zielsetzungen jedenfalls zu begrüßen. Vor allem handelt es sich um einen Quantensprung gegenüber der derzeitigen Rechtslage. Eine Evaluierung, wie die neuen Vorschriften greifen, nach zb drei Jahren, wäre zweckmäßig. Wien, am 15. Februar 2012 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Dr. Rupert Wolff Präsident 11
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