Dienstvereinbarung Telearbeit
|
|
|
- Clemens Karsten Kraus
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dienstvereinbarung Telearbeit Zwischen der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm wird nachstehende Dienstvereinbarung zur Telearbeit für Beschäftigte an der Universität Ulm abgeschlossen: Präambel Die Universität und der Personalrat haben sich zum Ziel gesetzt, im Interesse von Beschäftigten und Universität die Arbeitsorganisation örtlich zu flexibilisieren und durch diese Dienstvereinbarung Telearbeit zu gestalten. Durch die Telearbeit soll insbesondere Beschäftigten mit Familienpflichten die Möglichkeit gegeben werden, die beruflichen Anforderungen mit den familiären Aufgaben in Einklang zu bringen. 1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Universität im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. 2. Definition Ein Telearbeitsplatz ist ein häuslicher Arbeitsplatz, der über eine elektronische Kommunikationsanbindung mit der Universität verbunden ist. Telearbeit wird an der Universität Ulm als alternierende Telearbeit ermöglicht. Alternierende Telearbeit liegt dann vor, wenn mit einer gewissen Regelmäßigkeit ein Teil der Arbeitsleistung vom Telearbeitsplatz erbracht wird. Neben dem Telearbeitsplatz besteht der betriebliche Arbeitsplatz fort. Dieser Arbeitsplatz kann von mehreren Beschäftigten genutzt werden. Das Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis der Beschäftigten bleibt im Übrigen unberührt, lediglich der Ort der Arbeitsleistung wird geteilt. Der Umfang des Direktionsrechtes des Arbeitsgebers wird durch die Vereinbarung über einen Telearbeitsplatz nicht eingeschränkt. Telearbeit darf sich nicht nachteilig auf die berufliche Entwicklung der Beschäftigten, z. B. in Bezug auf Fort- und Weiterbildung auswirken.
2 3. Voraussetzungen für Telearbeit Telearbeit kann dann vereinbart werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: a) Der betreffenden Universitätseinrichtung stehen für die Einrichtung und Unterhaltung ausreichende Mittel zur Verfügung. b) Die Aufgaben und Tätigkeiten, die in Telearbeit erledigt werden sollen, sind dafür geeignet. Dies gilt insbesondere dann, wenn: - sie die Anwesenheit des/der Beschäftigten in der Universität zeitweise nicht erfordern - sie wenig spontane persönliche Kommunikation und geringe Koordination erfordern - über die Telekommunikationsgeräte inkl. IT hinaus keine besonderen Arbeitsmittel erforderlich sind - die Arbeitsergebnisse ergebnisorientiert kontrolliert werden können - datenschutzrechtliche Bedenken nicht bestehen c) Der/Die Beschäftigte erfüllt folgende persönliche Voraussetzungen: - mindestens sechsmonatige ununterbrochene Zugehörigkeit zur Dienststelle - seit mindestens sechs Monaten ununterbrochene Tätigkeit im gleichen Arbeitsgebiet - bei einer Unterbrechung der Beschäftigung von mehr als zwei Jahren, z.b. durch Elternzeit oder Sonderurlaub, sechs Monate Tätigkeit nach der Unterbrechung - die individuelle wöchentliche Arbeitzeit beträgt mindestens 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - Fähigkeit zum Zeitmanagement, Zuverlässigkeit, Eignung zum eigenverantwortlichen Arbeiten d) Die räumlichen und häuslichen Anforderungen an den Telearbeitsplatz sind erfüllt (siehe Ziff. 6). e) Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes liegt im betrieblichen Interesse oder einer der folgenden persönlichen Gründe für Telearbeit liegt vor: - Betreuung von Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind - vorübergehende Pflege von nahen Angehörigen i. S. d. Pflegezeitgesetzes - Schwerbehinderung mit starker Einschränkung der Mobilität, soweit die Telearbeit geeignet ist, die persönliche Situation zu verbessern 4. Freiwilligkeit, Vereinbarung und Dauer von Telearbeit Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen durch die Universität sowie die Leistung von Telearbeit durch die Beschäftigten ist freiwillig. Ein Rechtsanspruch der Beschäftigten, ihre Arbeit teilweise von zu Hause zu erbringen, besteht nicht. Wünscht eine/ein Beschäftigte/r einen Telearbeitsplatz, ist ein Antrag beim Personaldezernat zu stellen. Eine Stellungnahme des/der Vorgesetzten ist zuvor einzuholen. Die Genehmigung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erteilt das Personaldezernat. 2
3 Die Einzelheiten der Telearbeit werden jeweils in einer schriftlichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zwischen Universität und Beschäftigter/m festgelegt. Die Beschäftigten erhalten Gelegenheit, die Nebenabrede vor Unterzeichnung mit dem Personalrat zu besprechen. Die Telearbeit wird ausschließlich befristet, bei erstmaliger Beantragung maximal für die Dauer von einem Jahr, bei Verlängerung jeweils für maximal drei Jahre vereinbart. Vor einer erneuten Vereinbarung ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Vereinbarung zur Telearbeit kann jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende durch schriftliche Erklärung des/der Beschäftigten oder der Dienststelle beendet werden. Aus wichtigen Gründen kann die Telearbeit von beiden Seiten durch schriftliche Erklärung auch früher, ggf. fristlos beendet werden. Der Personalrat wird bei Kündigung durch die Dienststelle vorab informiert. Bei Beendigung der Telearbeit hat der/die Beschäftigte die überlassenen Arbeitsmittel und Materialien unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Der Personalrat wird über Beginn und Dauer eines Telearbeitsverhältnisses informiert. Vor Ablehnung eines Antrages durch die Dienststelle ist der Personalrat zu hören. Hat der Personalrat Bedenken gegen die Ablehnung, so hat er diese unter Angabe von Gründen der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Die Beauftragte für Chancengleichheit und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beteiligt. 5. Arbeitszeit/Erreichbarkeit Die Arbeitszeit ist zwischen der betrieblichen und der häuslichen Arbeitsstätte aufzuteilen. Der Anteil der Telearbeitszeit darf maximal 40 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Der Anteil der auf die betriebliche Arbeitsstätte entfallenden Arbeitszeit ist so zu legen, dass der soziale Kontakt aufrecht erhalten bleibt. Auf individuelle Wünsche der Beschäftigten bei der Verteilung der Arbeitszeit soll eingegangen werden, soweit dienstliche Belange dies zulassen. Festgelegte Servicezeiten sind hierbei zu berücksichtigen und das Serviceversprechen muss gewährleistet sein. Bei entsprechender dienstlicher Notwendigkeit und rechtzeitiger Information, in dringenden Ausnahmefällen auch kurzfristig, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, an Besprechungen und sonstigen innerbetrieblich stattfindenden Terminen bzw. Veranstaltungen teilzunehmen. Umfang und Lage der Telearbeitszeit inkl. Erreichbarkeitszeiten sind zu vereinbaren. Die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit gilt auch bei Telearbeit. Bei Gleitzeit ist die Kernzeit zugleich Erreichbarkeitszeit. Die Erreichbarkeit ist über Telefon und dienstliche Adresse sicherzustellen. Arbeitszeiten sind zu erfassen und nachzuweisen. Überstunden können grundsätzlich nur im Falle der ausdrücklichen Anordnung entstehen. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden außer im Falle der angeordneten Arbeit nicht gewährt. Auf Verlangen des/der Vorgesetzten ist ein Tätigkeitsnachweis zu führen und dem/der Vorgesetzten vorzulegen. 3
4 Wegezeiten zwischen häuslichem und betrieblichem Arbeitsplatz werden weder vergütet noch auf die Arbeitszeit angerechnet. 6. Häuslicher Arbeitsplatz, Ausstattung, Kostentragung Der/Die Beschäftigte stellt in seiner/ihrer Wohnung für die Telearbeit die notwendigen Einrichtungsgegenstände und einen Raum zur Verfügung, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderung geeignet ist. Ein beabsichtigter Wohnungswechsel ist dem/der Vorgesetzten und der Personalabteilung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die technische Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes besteht aus einem PC, einem Telefon, Internetanschluss und einem Drucker. Sowohl die Erreichbarkeit über Telefon wie über die dienstliche Adresse muss sichergestellt sein. Der Arbeitsplatz in der Wohnung des/der Beschäftigten muss den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Auf Wunsch des/der Beschäftigten erfolgt eine ergonomische Endabnahme des häuslichen Arbeitsplatzes. Die Besichtigung des Arbeitsplatzes erfolgt im Einvernehmen mit dem/der Beschäftigten. Die betrieblich erforderlichen Personen werden zur Besichtigung eingeladen. Nach den Rechtsvorschriften gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch am häuslichen Arbeitsplatz. Die Kosten für die Einrichtung und Betreuung des häuslichen Arbeitsplatzes sowie die laufenden Raumkosten trägt die/der Beschäftigte. Die/Der Beschäftigte ist auch für die Wartung der Geräte verantwortlich. Kommunikationskosten werden nur gegen Einzelnachweis von der betreffenden Universitätseinrichtung erstattet. Bei SSt2 (siehe Ziff. 7) stellt die Universität einen PC incl. Drucker mit der notwendigen Software zur sicheren und verschlüsselten Datenverbindung zum Server der Universität zur Verfügung und wartet die EDV-Anwendungen. In allen anderen Fällen stellt die Universität Hardund Software nur dann bereit, wenn der/die Vorgesetzte hierzu sein Einverständnis erklärt. Notwendige Verbrauchsmaterialien (Papier, Schreibzeug, etc.) werden von der betreffenden Universitätseinrichtung zur Verfügung gestellt. 7. Daten- und Informationsschutz Die/Der Beschäftigte ist verpflichtet, die geltenden Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen einzuhalten. Telearbeit erfordert in besonderem Maße, vertrauliche Informationen vor Dritten zu schützen. Das Landesdatenschutzgesetz sowie die in der Universität geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden für die in Telearbeit Beschäftigten auch bei ihrer häuslichen Tätigkeit Anwendung. Alle Daten und Informationen sind vom/von der Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können. Die dienstlichen Unterlagen des/der Beschäftigen müssen bei Nichtanwesenheit eingeschlossen werden. Anwendungsprogramme sind durch Passwörter zu schützen. Diese Passwörter müssen gängigen Kriterien bezüglich ihrer Qualität genügen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder leicht zugänglich aufbewahrt werden. 4
5 Bei der Arbeit zu Hause am PC sind zwei Sicherheitsstufen zu unterscheiden: SSt1: Ohne Datenverbindung oder Datenaustausch sicherheitskritischer Daten mit der Universität SSt2: Online-Datenverbindung zur Universität mit Zugriff auf sicherheitskritische Daten, z.b. innerhalb des Verwaltungsnetzes Bei SSt2 ist die Universität, d.h. die jeweilige Beschäftigungsstelle zusammen mit dem/der in Telearbeit Beschäftigten für die Gewährleistung der Datensicherheit und Ausstattung mit der nötigen Hard- und Software zuständig. Dienstliche Daten dürfen ausschließlich auf einem Server der Universität unter Verwendung der von der Universität zur Verfügung gestellten Hard- und Software gespeichert werden. Der Zugriff auf das Internet und das interne Verwaltungsnetz ist ausschließlich über eine gesicherte Verbindung (z.b. VPN) zulässig. Von der Universität zur Verfügung gestellte Ausstattung darf nicht für private Zwecke durch den/die Beschäftigte genutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus ist die Installation oder Veränderung der bereits installierten Software nur nach Gestattung durch die Universität zulässig. Auch der Anschluss von Wechselmedien aller Art, die nicht vom Arbeitgeber zur Erledigung von Dienstaufgaben überlassen wurden, ist unzulässig. Der/Die Vorgesetzte gibt zur notwendigen Sicherheitsstufe eine Stellungnahme ab. 8. Zutrittsrechte Für notwendige Installations- und Wartungsarbeiten am häuslichen Arbeitsplatz sowie für Überprüfungen nach dieser Dienstvereinbarung hat der/die Beschäftigte Personen im Auftrag der Universität, dem Personalrat und staatlichem Aufsichtsorgan oder sonstigen Personen, denen eine Begehung des Arbeitsplatzes nach den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen zu gestatten ist, nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung Zugang zum Telearbeitsplatz zu gewähren. 9. Geräte-/Softwareausfall Der/Die Beschäftige hat bei technischen Defekten an den Arbeitsgeräten oder bei Softwareausfall unverzüglich ihre/n Vorgesetze/n oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter/in zu unterrichten und das weitere Vorgehen mit ihm/ihr abzustimmen. Führt der technische Defekt/Softwareausfall dazu, dass die Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz nicht erbracht werden kann, kann die Universität verlangen, dass die Arbeitsleistung am universitären Arbeitsplatz erbracht wird. 10. Haftung Der/Die Beschäftigte hat die von der Universität zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vor Diebstahl und Sachbeschädigung zu schützen. 5
6 11. Härteklausel In besonderen Härtefällen kann ein Anteil von Telearbeit von über 40 % vereinbart werden. Die Ausnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats und des Kanzlers der Universität. 12. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Ulm, den Ulm, den gez. Dieter Kaufmann Kanzler für die Universität gez. Christine Sommerfeld Vorsitzende des Personalrates für den Personalrat 6
Dienstvereinbarung. Telearbeit
Dienstvereinbarung Telearbeit Zwischen der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm wird nachstehende Dienstvereinbarung zur Telearbeit für Beschäftigte an der Universität Ulm abgeschlossen:
Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld
Dienstvereinbarung Zwischen der Stadt Bielefeld vertreten durch den Oberbürgermeister und dem Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden - wird gemäß 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das
Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ALTERNATIVE ARBEITSFORMEN. Mann mit Kind vor einem Laptop. Telearbeit und mobiles Arbeiten.
Mann mit Kind vor einem Laptop Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ALTERNATIVE ARBEITSFORMEN Telearbeit und mobiles Arbeiten Logo Alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten - innovative
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
Konzept für die Einführung von Telearbeit an der Stiftung Universität Hildesheim
Konzept für die Einführung von Telearbeit an der Stiftung Universität Hildesheim Dr. Silvia Lange & AG-Personal [Stand 06.12.2010] Seite (1) Präambel 2 (2) Grundsätze der Telearbeit 2 (3) Teilnahmevoraussetzungen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen
D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:
Teilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik
Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität
Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.
Dienstvereinbarung. über die "Telearbeit" für den Bereich der Verwaltung
Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird gemäß 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
Arbeitsrechtsregelung zur Einrichtung von Tele-Heimarbeitsplätzen
Tele-Heimarbeitsplätze 533 Arbeitsrechtsregelung zur Einrichtung von Tele-Heimarbeitsplätzen Vom 19. Juni 2002 (ABl. 2002 S. 373), zuletzt geändert am 17. September 2015 (ABl. 2015 S. 346) Präambel Mit
Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit - Dienstzimmer im Privatbereich -
Anlage 1.3.2 zur KAO Arbeitsrechtliche Regelung zur Telearbeit - Dienstzimmer im Privatbereich - Präambel Mit dieser Vorgabe sollen die Möglichkeiten erweitert werden, die Arbeitsorganisation im kirchlichen
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
Befristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
II. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
Freifunk Halle. Förderverein Freifunk Halle e.v. IT Sicherheitskonzept. Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234
IT Sicherheitskonzept Registernummer bei der Bundesnetzagentur: 14/234 1. Geltungsbereich 1.Dieses IT-Sicherheitskonzept gilt strukturell für Systemkomponenten des Freifunknetzes, welche vom selbst betrieben
800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
Tag der Beurlaubten 9. November 2007
Tag der Beurlaubten 9. November 2007 Telearbeit, P 5.1 Inhalt 1. Aktueller Sachstand 2. Information der Beschäftigten 3. Wesentliche Inhalte der DV-TELE 4. EDV- und Telefonanbindung 5. Genehmigungsverfahren
Datenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,
Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes
Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Zwischen dem Verein ProMedien e.v. Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz vertreten durch Herrn Hartmut Albers und dem Schulträger vertreten durch
Richtlinie distance working Lehre & Forschung häusliches Arbeiten
Richtlinie distance working Lehre & Forschung häusliches Arbeiten 1. Präambel zu Punkt 8 der BV Flexible Arbeitszeit für das Lehr- und Forschungspersonal der FH Kärnten 1.1. Zweck Die Richtlinie zu distance
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
Dienstvereinbarung über die Alternierende Telearbeit/Mobiles Arbeiten
Dienstvereinbarung über die Alternierende Telearbeit/Mobiles Arbeiten zwischen dem Präsidium der Freien Universität Berlin vertreten durch den Kanzler und dem Gesamtpersonalrat der Freien Universität Berlin
Amtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover
Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen
Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung
Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden
Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
Dienstverei. Heimarbeit AND ARTS HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. nach 78 NPersVG über die Ei
HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES AND ARTS Dienstverei nach 78 NPersVG über die Ei Heimarbeit zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover - Dienstvereinbarung
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015
Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung
Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: [email protected]
Ende von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
V E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund
Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger
Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,
MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem
la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
Homebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren
Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber
Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)
Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht
EBDC Data Archiving Agreement
EBDC Data Archiving Agreement LMU-ifo Economics & Business Data Center 10.03.2015 Inhalt Partner... 3 1 Leistungsbeschreibung... 4 2 Datenarchivierung... 4 3 Datennutzung... 5 4 Ergebniszusendung... 5
BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern
BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Gas und
Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG
Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
Familienfreundlich Die Telearbeit Familien
Familienfreundlich Die Telearbeit Familien Servicebüro 1 Impressum Herausgeber: Der Rektor der Universität Siegen Der Kanzler der Universität Siegen Die Lenkungsgruppe audit familiengerechte hochschule
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:
Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT
Bedingungen für die Überlassung von Freeware-Software-Produkten von HIPPSOFT c 2012 HIPPSOFT Inhaltsverzeichnis Hinweis II 1 Vertragsbedingungen 1 1.1 Gegenstand des Vertrages.............................
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE
Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE 1. Teilnahme am VAPIANO PEOPLE Programm Die Vapiano International Marketing GmbH mit Sitz in der Kurt-Schumacher-Str. 22 in 53113 Bonn betreibt das VAPIANO PEOPLE Programm.
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit
Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt
Anlage 10 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) gilt Zwischen... vertreten durch... (Ausbildender) und
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
ARBEITSVERTRAG. Zwischen. (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und. (Name und Anschrift Arbeitnehmer)
ARBEITSVERTRAG Zwischen (Name und Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden: Arbeitgeber - und (Name und Anschrift Arbeitnehmer) - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Seite
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
