Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover
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- Bettina Busch
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1 Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover
2 Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung nach 81 NPersVG über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen -Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II- zwischen dem Präsidenten der Hochschule Hannover und dem Personalrat der Hochschule Hannover Präambel (1) Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Hochschule Hannover. Sie bietet hierzu sowohl interne Weiterbildungen für den wissenschaftlichen als auch für den wissenschaftsunterstützenden Bereich und zusätzlich Weiterbildungsmaßnahmen bei externen Anbietern und Kooperationspartnern an. (2) Über den gesetzlichen Auftrag hinaus sieht die Hochschule Hannover in der Fort- und Weiterbildung ein wichtiges Element der Personalentwicklung. Sie dient der Fortentwicklung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, der Erweiterung des Wissens und Anpassung an die wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen und verbessert die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und unterstützt das lebenslange Lernen. Fortund Weiterbildung ist auch geeignet, Diskriminierungen, insbesondere aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung, aufzuheben. (3) Diese Dienstvereinbarung soll in beiderseitigem Interesse von Dienststelle und Personalrat das Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II transparent, nachvollziehbar und verbindlich gestalten. Das Auswahlverfahren erfolgt nach einem Punktesystem, dessen Kriterienkatalog und Punktegewichtung als Anhang der Dienstvereinbarung für alle Beschäftigten der Hochschule Hannover einsehbar ist. Dienstvereinbarung: Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II / Stand: Seite 2 von 6
3 1 Verantwortliche Stelle Verantwortlich für die Einführung und die organisatorische Durchführung dieser Dienstvereinbarung ist die/der für das Personal zuständige hauptberufliche Vizepräsident/-in. Sie bzw. er wird dabei sowohl von der Personalabteilung wie auch von der Personalentwicklung unterstützt. 2 Information (1) Die Personalabteilung informiert alle Beschäftigten, sobald das MWK bei der Hochschule den Bedarf nach Lehrgangsplätzen abfragt und fordert diese unter Angabe einer Frist auf, sich bei Interesse auf dem Dienstweg bei der Personalabteilung um eine Teilnahme an diesem Lehrgang zu bewerben. Die Information erfolgt i.d.r. jährlich. (2) Diese Information und Aufforderung kann auch erfolgen, sobald der Dienststelle bekannt wird, dass die Durchführung eines entsprechenden Lehrgangs geplant ist. 3 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Verwaltungslehrgang II sowie eine eventuelle Verkürzung von Wartezeiten sind in der Vereinbarung gemäß 81 NPersVG über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes (im Folgenden: Vereinbarung-VerwLG) geregelt. 4 Antragstellung (1) Der Antrag auf Zulassung zum Verwaltungslehrgang II ist formlos, aber schriftlich unter Angabe der Motivation bis zum von der Personalabteilung genannten Anmeldeschlusstermin auf dem Dienstweg an die Personalabteilung zu richten. (2) Die Antragstellung bedarf keiner formalen Aufforderung durch die Personalabteilung, sondern kann auch jederzeit initiativ erfolgen. Dienstvereinbarung: Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II / Stand: Seite 3 von 6
4 5 Auswahlverfahren (1) Die Personalabteilung prüft, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung-VerwLG erfüllt und ermittelt auf Grundlage des im Anhang befindlichen Punktesystems eine Rangfolge. Als Stichtag gilt der Tag des Fristablaufes zur Bewerbung um einen Lehrgangsplatz. (2) Antragsteller und Antragstellerinnen, die nicht über die notwendigen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Verwaltungslehrgang II verfügen, bekommen innerhalb eines Monats eine erläuternde Absage. (3) Jeder Antragsteller und jede Antragstellerin, der/die bei Antragstellung die formalen Voraussetzungen gemäß der Vereinbarung-VerwLG für eine Zulassung erfüllt, erhält unverzüglich nach dem Anmeldeschlusstermin eine Aufstellung seiner/ihrer persönlichen für das Auswahlverfahren verwendeten Daten zur eigenen Kontrolle, insbesondere: Gesamtanzahl der Anträge, die die formalen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllten eigener Listenplatz, Berechnung der Gesamtpunkte unter Angabe aller verwendeten Daten und Details. Sollten dabei Unstimmigkeiten festgestellt werden, ist das Personaldezernat sofort zu kontaktieren. (4) Jede Person erhält eine schriftliche Mitteilung über die Zulassung bzw. über die Nichtzulassung zum Verwaltungslehrgang II. 6 Auswahlkriterien Die mit Hilfe von Punktwerten gewichteten und im Anhang beschriebenen Auswahlkriterien sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. 7 Datenschutz (1) Die im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren erhobenen Daten sind vertraulich. (2) Die Listen mit den Rangfolgen der Anträge verbleiben ausschließlich für den Dienstgebrauch bei zukünftigen Verfahren in der Personalabteilung und im Personalrat. Dienstvereinbarung: Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II / Stand: Seite 4 von 6
5 Dienstvereinbarung: Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II / Stand: Seite 5 von 6
6 Auswahlkriterien 1. Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TV-L Die Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TV-L der Antragstellerinnen und Antragsteller wird inklusive der Bruchteile direkt angerechnet. Schlüssel: 2 Punkte für jedes Beschäftigungsjahr. 2. Beschäftigungszeit mindestens in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 Die Beschäftigungszeit mindestens in einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 der Antragstellerinnen und Antragsteller wird inklusive der Bruchteile direkt angerechnet. Schlüssel: 1 Punkt für jedes Beschäftigungsjahr mit Tätigkeiten in mindestens der Entgeltgruppe Abschlussnote im Verwaltungslehrgang I oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung Sehr gut = 20 Punkte Gut = 15 Punkte Befriedigend = 10 Punkte 4. Familiengerechte Hochschule 4.1 Zu versorgende Kinder Für kindergeldberechtigte Kinder werden jeweils 2 Punkte angerechnet. 4.2 Zu versorgende sonstige Personen Für sonstige zu versorgende Personen ohne eigenes Einkommen, wird jeweils 1 Punkt angerechnet. Max. 5 Punkte werden angerechnet. 4.3 Engagement in der Pflege Für jede Person, für die der Antragsteller/ die Antragstellerin Pflegeleistungen erbringt, werden 2 Punkte angerechnet. 5. Nichtberücksichtigung bei vergangenen Auswahlverfahren Der Listenplatz, mit dem die Antragstellerinnen und Antragsteller beim jeweils vergangenen Auswahlverfahren keine Berücksichtigung fanden, wird in Verbindung mit der Gesamtlänge der Auswahlliste als Kriterium für eine Rangfolge herangezogen. Diese Punkte verfallen nicht und werden bei zukünftigen Verfahren berücksichtigt. Beispiel: In einem Auswahlverfahren werden 3 von 10 Antragsteller/innen zum Lehrgang gemeldet, die restlichen 7 kommen gemäß der Rangfolge auf eine Warteliste und erhalten bei der nächsten Antragstellung Punkte in Abhängigkeit ihres Platzes auf der Warteliste gutgeschrieben. Hierbei erhält der/die Antragsteller/in auf dem letzten Platz der Warteliste einen Punkt, der/die Antragsteller auf dem ersten Platz der Warteliste (10-3) = 7 Punkte. 6. Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung im Auswahlverfahren bevorzugt. Die gleiche Eignung wird im Einzelfall festgestellt, jedoch ist ein Punkteabstand von lediglich etwa 10 Punkten auf einen Listenplatz, der zur Meldung an das MWK führt, ein Indiz für eine gleiche Eignung. Die Entscheidung trifft die Dienststelle unter Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie des Personalrates. Dienstvereinbarung: Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II / Stand: Seite 6 von 6
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