1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes
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- Sabine Geier
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1 1 x 1 des ForstG Ausgewählte Bestimmungen des Forstgesetzes Ossiach, 22. April 2017 Dr. Mario Deutschmann [ Übersicht ] Übersicht 1. Allgemeines 2. ForstG 2.1. Wald ( 1a) 2.2. Rodung ( 17 ff) 2.3. Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ( 33) Haftung Benützungseinschränkungen ( 34) 2.4. Forstliche Bringungsanlagen ( 60 ff) Bewilligungspflichtige Anmeldepflichtige 1
2 [ Eigentum ] Artikel 5 StGG Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welches das Gesetz bestimmt. 354 ABGB Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden davon auszuschließen. [ Eigentum ] Fast 4. Mio Hektar der Fläche Österreichs sind bewaldet Waldflächenanteil 47,2% Wald 52,8% Holzvorrat im Wald im Wald stehender Holzvorrat (1.095 Mio Vfm) jährliche Nutzung (19 Mio Vfm) jährlicher Zuwachs (31 Mio Vfm) NATUR NÜTZEN. NATURSCHÜTZEN. 2
3 [ Eigentum ] Die österreichischen Wälder befinden sich größtenteils im Privateigentum Privatwälder unter 200 ha. 50% Privatwälder über 200 ha.. 22% ÖBf... 16% Gemeinschaftswald 9% Gemeindewald 2% Landeswald. 1% NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN. [ Wald ] Wald ( 1a) Wald is des ForstG sind Holzgewächse der im Anhang angeführten Arten bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000m² und eine durchschnittliche Breite von 10m erreicht. Holzlagerplätze Forststraßen Nicht als Wald zählen zb: Christbaumkulturen Kurzumtriebsflächen bestockte Flächen die infolge des parkmäßigen Aufbaues überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen 3
4 [ Wald ] Grundfläche Grenzkataster oder Grundsteuerkataster als Wald geführt und keine dauernde Rodungsbewilligung (auch angemeldete Rodungen gemäß 17a) für diese Fläche erteilt wurde, so gilt diese als Wald; Bestehen Zweifel ob eine Grundfläche Wald ist so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eine Feststellungsverfahren durchzuführen ( 5). [ Rodung ] Rodung ( 17 ff ForstG) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken ist verboten 1. Die Behörde kann aber eine Bewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse* an der Erhaltung der Fläche nicht entgegensteht. 2. Behörde kann eine Bewilligung auch dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (Interessensabwegung) Keine Rodungsbewilligung g g erforderlich wenn Rodungsfläche unter 1000 m² (Zusammenrechnung!) Rodungsvorhaben bei der Behörde angemeldet wird Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen mitteilt, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist NATUR NÜTZEN. NATUR SÜTZEN. 4
5 [ Rodung ] Rodungserlass * öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen - mittlere oder hohe Schutzwirkung (S2, S3), - mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung (W2, W3) oder - hohe Erholungswirkung (E3) gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Waldentwicklungsplan Flächen betragen zumindest 10 ha Problem: Wegen seines groben Rasters gibt er nur einen ungefähren Anhaltspunkt für die Bewertung im Einzelfall. konkreten forstfachlichen Gutachten NATUR NÜTZEN. NATUR SHÜTZEN. [ Rodung ] Eine Rodungsbewilligung kann Maßnahmen vorschreiben, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes geeignet sind Ersatzaufforstung Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes Diese Vorschreibungen können auch auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchgeführt werden. Vorschreibung nicht möglich/zumutbar Geldbetrag zu entrichten Rodungsverfahren 19 ForstG 5
6 [ Rodung ] Rodungsverfahren ( 19) Der Antrag hat zu enthalten: Ausmaß der beantragten Rodungsfläche Rodungszweck ev Belastungen (Einforstungsberechtigte) Eigentümer angrenzender Grundstücke aktuellen Grundbuchsauszug (Verzeichnis) Lageskizze (dreifach) Parteien neben den Antragsberechtigten sind zb die Anrainer. [ Rodung ] 6
7 [ Rodung ] [ Rodung ] VwGH , 88/10/0075 Die Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte ist ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung zulässig, wenn diese Hütte allein der forstlichen Bewirtschaftung dient und hierzu unbedingt erforderlich ist. VwGH , 84/07/0227 Eine Jagd und Wildfütterhütte dient nicht der Waldbewirtschaftung im Sinne des 1 a Abs 3 Rodung 7
8 [ Die Benützung des Waldes ] Nach 33 ForstG darf jedermann grundsätzlich Wald zu Erholungszwecken betreten. Einschränkungen durch Bestimmung selber Einschränkungen durch einzelne Ausnahmen im 33 ForstG - Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat (Bannwald, Waldbrandgefahr, Bekämpfung von Schädlingsbefall) - Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches (Holzlagerplätze, Gebäude) - Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat Einschränkungen durch Sperren NATUR NÜTZEN.NATUR SCHÜTZEN. [ Die Benützung des Waldes ] Kommerzielle Veranstaltungen Ausschussbericht 1677 BlgNR 13. GP, 2 Alle kommerziellen Veranstaltungen gehen über die Legalservitut des 33 Abs 1 ForstG hinaus vgl auch OGH vom , 1 OB 56/03 x Pilz- und Beerensammelveranstaltungen ( 174 ForstG) sonstige Veranstaltungen (Berg- und Fitnessläufe) mit Nenngeld oder sonstigen Werbeabsichten Filmaufnahmen (SOKO Donau, Kommissar Rex, ) Bundesheerübungen NATUR NÜTZN. NATUR SCHÜTZEN. 8
9 [ Die Benützung des Waldes ] Zeitliche Einschränkung Das freie Betretungsrecht des 33 ForstG ist an keine Tages- oder Nachtzeit gebunden. Zeitliche Nutzungseinschränkungen: Ein Lagern bei Dunkelheit ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig Sammeln von Pilzen nach der Kärntner Pilzverordnung NATUR NÜTZEN. NTUR SCHÜTZEN. [Die Benützung des Waldes ] Nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich Forststraßen des Halters, ist es zulässig ( 33 Abs 3 ForstG): Lagern bei Dunkelheit Zelten Befahren Radfahren Reiten Rodeln und Skibob Anlegen von Loipen NATUR NÜTZEN. NAR SCHÜTZEN. 9
10 Skifahren [ Die Benützung des Waldes ] grundsätzlich im Wald erlaubt Das Skifahren ist vom Begriff des Betretens im Sinne des 33 ForstG als miterfasst anzusehen (VwGH , 89/10/0120). Nicht erlaubt: im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten Wiederbewaldungs- und Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat NATUR NÜTZEN. NATUR SHÜTZEN. Mountainbiken [ Die Benützung des Waldes ] Das Befahren von Forststraßen ist nur mit Zustimmung (Wald- eigentümer bzw. Halter der Forststraße) zulässig dieses beginnt, abgegrenzt vom Begehen, beim Fahrrad VwGH , 92/10/0072 Mountainbikes unterliegen als Fahrräder ebenfalls dem Verbot des unbefugten Befahrens Schieben von Fahrrädern??? Schieben grundsätzlich erlaubt Mountainbikewegenetz über km 10
11 [ Die Benützung des Waldes ] Zwangsöffnung aller Wege in den Wäldern Der Gesetzgeber wollte mit der Öffnung des Waldes die Erholungs- funktion des Waldes nützen, die Beschränkungen des Eigentums aber so gering wie möglich halten. Einschränkungen sind notwendig: Eigentumsrechte forstwirtschaftliche Abläufe Schutz des Wildes (Raubtiereffekt) Schutz des Waldes Naturschutz [ Die Benützung des Waldes ] Lösungsansatz Keine gesetzliche Zwangsöffnung, g sondern vernünftige vertragliche Regelungen sind anzustreben. Diese ermöglichen eine konfliktfreie Ausgestaltung und ein gezieltes Wegemanagement. Der Vorteil dieser Routen besteht in der professionellen Gestaltung und in der versicherungsmäßigen Absicherung. 11
12 [ Die Benützung des Waldes ] Klettern Vorfrage liegt der Kletterfelsen überhaupt im Wald? räumlichen Gesamtkontext t t Klettern im Wald ohne der Verwendung von Hilfseinrichtungen ( freie Klettern ) wird wohl vom freien Betretungsrecht erfasst sein. Kletterarten: Freies Klettern mit Magnesia wohl von 33 ForstG gedeckt Bouldern mit Crash Pads wohl noch von 33 ForstG gedeckt NATUR NÜTZEN. NATR SCHÜTZEN. [ Die Benützung des Waldes ] Klettern mit Klemmgeräten wohl noch von 33 ForstG gedeckt Klettern mit geschlagenen Haken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt Nicht mehr von Hand entfernbar! Klettern/Setzen von Borhaken nicht mehr von 33 ForstG gedeckt OGH , Ob 63/06z Anlegen von 44 Kletterrouten und 500 fixen Bohrhaken geht über das Betreten zu Erholungszwecken hinaus 12
13 [ Die Benützung des Waldes ] Reiten nur mit Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw des Waldeigentümers gestattet Ersichtlichmachung nach 34 Abs 10 ForstG ivm 1 Abs 7 Forstliche KennzeichnungsV (allgemeine Zustimmung) individuelle Zustimmung Darunter fällt auch das Führen eines Pferdes auf einer Forststr. eine stillschweigende Zustimmung kommt dabei nicht in Betracht Reiten ist grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Reitwegen erlaubt Reiter hat sich Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen [ Die Benützung des Waldes ] Geocaching elektronische Schnitzeljagd Mittels GPS Empfänger begibt man sich auf die Suche nach meist wertlosen Tauschgegenständen in einem Behälter; von 33 ForstG gedeckt? ein organisiertes Verstecken, Suchen und Finden, Vergraben des Geocaches sowie Veröffentlichung im Internet Betreten des Waldes zu Erholungszwecken beinhaltet nicht die Vornahme von Veränderungen!!! 13
14 176 ForstG [ Haftung ] Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält hat selbst auf alle ihm durch den Wald drohenden Gefahren zu achten Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB Eine Haftung bei sonstigen Wegen besteht jedoch nur dann, wenn sie der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Der Geschädigte kann sich nicht auf den mangelhaften Zustand des Weges berufen bei unerlaubten/widmungswidrigen Benützung Unerlaubtheit erkennbar war [ Wegehalterhaftung ] 1319a Abs 1 ABGB Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungs- widrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. 14
15 [ Beschilderung ]?????? [ Beschilderung ] 15
16 Haftung OLG Wien , 16 R 157/91 Morscher Baum fällt auf Forststraße und verletzt Fußgänger Bergahorn (16 m doch, Ø 25 cm)mit mit nach außen hin gesunden Stamm bis in eine Höhe von 10 m - keine Baumkrone mehr; dürrer Wipfel 176 ForstG 1319a ABGB grobe Fahrlässigkeit? auffallende Sorglosigkeit Schaden wahrscheinlich Wurzeln waren abgefault/leichte Kernfäule; hätte der Baum nicht schon gefällt werden müssen war die Gefahr erkennbar? - Baum stand nicht alleine, sondern im geschlossenem Waldbestand - Haftung für umstürzende Bäume entlang von Forststraßen dürfe keineswegs überspitzt werden (keine Parkanlage, ) hier (gerade noch) keine grobe Fahrlässigkeit!!! Haftung OGH , 4 Ob 200/12h silbergraue Metallkette über Forststraße gespannt keine grobe Fahrlässigkeit Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße und keinen öffentlichen Weg zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen; dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern abgesichert werden. 16
17 OGH , 1 Ob 625/94 Haftung Spätestens, wenn ein Radfahrer an Ort und Stelle mit der Absperrung einer Forststraße durch einen Schranken und zusätzlich noch mit der Fahrverbotstafel nach der Forstlichen KennzeichnungsV konfrontiert ist, muss ihm klar sein, das er auf die Richtigkeit einer Wanderkarte - in der diese Forststraße als Radwanderweg eingezeichnet ist - und die darin erteilte Auskunft insoweit nicht mehr vertrauen darf, weil sich die Verhältnisse in der Natur eben anders darstellen. OGH , 2 Ob 23/94 Draht über Forststraße gespannten Bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung einer Forststraße kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu benutzen. grobe Fahrlässigkeit; Das Spannen eines fast unsichtbaren Drahtes über eine Forststraße stellt ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt dar. Schließlich können durch einen derartigen Draht nicht nur Radfahrer, sondern auch Fußgänger, Läufer und Kinder erheblich verletzt werden. Auch Fußgeher können bei Dämmerung den Draht übersehen, zu Sturz kommen und verletzt werden. [ Benützungsbeschränkungen ] Sperren ( 34 ForstG) Wald darf unter bestimmten Bedingungen befristet oder dauernd gesperrt werden. Befristete Sperren sind zulässig für: Baustellen von Bringungsanlagen Gefährdungsbereich bei Fällungen und Bringung Waldflächen atmosphärische Einwirkungen Waldflächen Bekämpfung von Forstschädlingen wissenschaftlichen Zwecken NATUR NÜTZEN. NAUR SCHÜTZEN. 17
18 [ Benützungsbeschränkungen ] Dauernde Sperren sind zulässig für: Tiergärten besondere Erholungseinrichtungen Wald, der im engeren örtlichen Zusammenhang mit Wohnhäusern des Waldeigentümers liegt und der insgesamt 5% von dessen Gesamtfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigt; (unter 10 ha max. 0,5 ha) forstliche Nebennutzungen, etwa Christbaumzuchten Einer Bewilligung bedarf es bei: befristeten Sperren über vier Monate dauernde Sperren über 5 ha [ Benützungsbeschränkungen ] Kennzeichnung mittels Hinweistafeln, dort wo öffentliche Straßen, markierte Wege, Forststraßen, markierte Pisten usw. durch die gesperrte Fläche führen oder angrenzen; Hinweistafel Forstliche Kennzeichnungsverordnung Befristete Sperrgebiete Zusatztafel mit Beginn und Ende der Frist (Tag, Monat, Jahr) Bei Gefährdung durch Waldarbeiten Zusatztafel Gefahr durch Waldarbeiten 18
19 [ Benützungsbeschränkungen ] Sperren und Wege Bei befristeten Sperren erstreckt sich die Sperre auch auf nicht- öffentliche Wege (außer bei wissenschaftlichen h Zwecken); Für den befristeten Sperrgrund zu wissenschaftlichen Zwecken sowie für dauernde Sperren sind die nichtöffentlichen Wege auch gesperrt, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte. Bei dauernden Sperren hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Behördliche Überprüfung der Benützungsbeschränkung Die Behörde hat Sperren von Amts wegen oder auf Antrag auf ihre Zulässigkeit zu prüfen ( 35 ForstG). Sperre aufgrund eines anderen Gesetzes gerechtfertigt Errichtung von Toren oder Übersteigen; [ Forstliche Bringungsanlagen ] Forstliche Bringungsanlagen ( 59) - Forststraßen - Forstliche Materialseilbahnen Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihren Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken; 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und 2. die für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einen halben Meter ausmachen oder mehr als ein drittel der Länge geschottert oder befestigt ist. Forststraße Rückeweg 19
20 [ Forstliche Bringungsanlagen ] Forststraßen Bewilligungspflichtige Forststraßen Anmeldepflichtige Forststraßen Vorschriften für Bringungsanlagen ( 60) Forststraßen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden. Bringungsanlagen dürfen ua nicht - eine gefährliche Erosion herbeiführen - die Entstehung von Lawinen erhöhen - den Abfluss von Niederschlagswässer ungünstig beeinflussen. Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden ( 61). [ Forstliche Bringungsanlagen ] Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen ( 62) Forststraßen wenn sie - durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung - durch Schutzwald - durch Bannwald führen. Sämtliche Bringungsanlagen wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen des Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltung, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden. schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde ersetzt Bewilligung Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Behörde vier Wochen vorher anzuzeigen (Überprüfung und Bescheid erlassen). 20
21 [ Forstliche Bringungsanlagen ] Anmeldepflichtige Forststraßen ( 64) Forststraßen die keiner Bewilligung g bedürfen Meldung spätestens 6 Wochen vor dem Trassenhieb an die Behörde; - Name der beauftragten Fachkräfte - Angaben über das Bauvorhaben - Baubeginn, Dauer - Lageskizze Wenn nicht innerhalb von 6 Wochen ein negativer Bescheid ergeht, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird ( 61 Abs 3). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Mario Deutschmann 21
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