Die verfassungsrechtliche Lage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler
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- Hannelore Brauer
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1 Die verfassungsrechtliche Lage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler 1. Einführung Adolf Hitler wurde am vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg zum Reichskanzler ernannt. Er war von 1933 bis 1945 Diktator des deutschen Reiches. Nach seiner Ernennung zerstörte er unverzüglich die Fundamente der Weimarer Demokratie. Man spricht dabei von der Machtergreifung Hitlers. Damals wurde jedoch bewusst und konsequent nicht der Begriff der Machtergreifung gewählt, sondern es wurde lediglich von einer Machtübernahme Hitlers gesprochen. Dadurch sollte der deutschen Öffentlichkeit, insbesondere den Bürgern, eine falsche Legitimität und Kontinuität der Geschehnisse ab 1933, aber auch eine vermeintliche Friedlichkeit vorgespiegelt werden, die keineswegs bestanden. 2. Schubladenverordnung ( ) Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes, welche auch Schubladenverordnung genannt wurde, war das erste Mittel zur Unterdrückung oppositioneller Parteien, insbesondere der KPD und SPD. Sie schränkte wenige Tage nach der Ernennung Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein. Des Weiteren wurde dem der NSDAP angehörenden Reichsminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten erteilt. Diese Notverordnung, die vom Reichspräsidenten Hindenburg erlassen und vom Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnet wurde, war bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf (Reichstagswahl am ) der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP. 3. Reichstagsbrandverordnung (27./ ) Das Reichstagsgebäude in Berlin ging am Abend des in Flammen auf. Verantwortlich für diesen Brand war sehr wahrscheinlich der holländische Rätekommunist Marinus van der Lubbe. Dieser Brand war für die Nationalsozialisten ein willkommener Anlass, ihre Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppossitionelle, mit Hilfe der Reichstagsbrandverordnung drastisch zu verschärfen. Durch die Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom wurden wesentliche Grundrechte außer Kraft gesetzt. Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Außerdem übertrug sie Befugnisse des Reichspräsidenten auf die neue Reichsregierung 1
2 unter Hitler. Sie war somit ein wichtiger Schritt zur Machtergreifung Hitlers und der Beseitigung des demokratischen Rechtsstaates. Es wurde durch diese Verordnung ein Ausnahmezustand geschaffen, welcher sich auch als permanent erwies, da die Reichstagsbrandverordnung bis zum Ende des Dritten Reiches nicht mehr aufgehoben wurden. 4. Ermächtigungsgesetz ( ) Ein nächstes wichtiges Ziel war der Erlass eines Ermächtigungsgesetzes, wie man es aus den 1920ern Jahren kannte. Das neue Gesetz sollte jedoch im Unterschied zu damals verfassungsändernden Charakter haben. Dieses Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstags beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Hitler überging. Es war die Grundlage für alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der nationalsozialistischen Diktatur. Entscheidende Punkte im Ermächtigungsgesetz waren: Hitlers Regierung sollte nicht nur Verordnungen, sondern auch Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen können. Beschlossene Gesetze konnten von der Verfassung abweichen. Die Regelung war inhaltlich nicht beschränkt und sollte vier Jahre gültig sein. Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben. Durch dieses Gesetz wurde die Verfassung geändert, weshalb es gem. Art. 76 I S.2 WRV einer Zwei-Drittel-Mehrheit bedurfte, die nach einer Debatte erreicht wurde, die sowohl das scheinlegale Vorgehen der Regierung als auch den ungeheuren politischen Druck für die Abgeordneten deutlich machte. Von den 647 Abgeordneten des Reichstags stimmten 444 für das Ermächtigungsgesetz. Man versprach sich durch das Ermächtigungsgesetz die Chance, schlimmeres zu Verhüten und die Rückkehr zur Legalität zu ermöglichen. 5. Die Gleichschaltung der Länder Ausgangspunkt waren die zwei Gleichschaltungsgesetze vom und Zuerst wurde dadurch die politische Selbständigkeit der Länder beraubt und später wurde die Entsendung von Reichsstatthaltern beschlossen. Die Reichsstatthalter erhielten die Befugnis Vorsitzende der Landesregierung zu ernennen oder zu entlassen, sowie Landtage durch Neuwahlen aufzulösen. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom wurde der Entzug der Hoheitsrechte der Länder vollendet. Die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde nun Angelegenheit des Zentralstaates. Dieses Gesetz übertrug alle Rechte der Länder auf die Reichsregierung und machte sie zum Landesverfassungsgeber. Der Abschluss der Gleichschaltung der Länder kann auf den mit der Auflösung des Reichsrates und der Übernahme der Landesjustizverwaltungen datiert werden. Bei der Übernahme der Landesjustizverwaltungen wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar nicht aufgehoben, sie wurde jedoch nebensächlich. Ebenso wurde ein Volksgerichtshof eingerichtet, der als ein 2
3 mit justiziellen Mitteln arbeitendes politisches Terrorinstrument fungiert hat. Im Jahr 1941 kam es sogar noch zu der Einrichtung eines Reichsverwaltungsgerichts. Weiterhin wurden Sondergerichte für das politische Strafrecht eingesetzt. Gekennzeichnet waren diese durch eine drastische Beschränkung der Verteidigungsrechte des Angeklagten und durch den Ausschluss der Rechtsmittelinstanzen. 6. Einparteienherrschaft Das Ende der Parteien war innerhalb von fünf Monaten besiegelt. Gerade die unterschiedliche Dosierung von Zwang und Gewalt prägte diesen Vorgang. Es wurden drei Gesetze erlassen: Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens ( ), Verordnung des Reichsministers zur Unwirksamkeit der Mandate der SPD in Volksvertretungen ( ), Gesetz über die Anordnung der Entziehung des Vermögens der SPD ( ). Mit den bürgerlichen Parteien einschließlich des deutsch-nationalen Koalitionspartners, die einem Verbot durchweg durch Selbstauflösung zuvorkamen verfuhr man schonender: die frühere DNVP, die Zentrumspartei (Mitwirkung der katholischen Kirche, insbes. der Vatikan). Der Art. 32 des Reichskonkordat wurde ohne Widerstand des Vatikans aufgenommen, indem sie sich verpflichteten, Bestimmungen zu erlassen, die für die Geistlichen und Ordensleuten die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschlossen. Entsprechend wurde die Auflösung der Zentrumspartei mit Abschluss des Konkordats als feststehend betrachtet und gebilligt. Im Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom wurde sodann verankert, dass in Deutschland als einzige politische Partei die NSDAP besteht. 7. Gleichschaltung der Gesellschaft Element zur Gleichschaltung der Gesellschaft war vor allem die Beseitigung der Interessenvertretung durch Verbot der Parteien sowie der Gewerkschaften. Mit der Auflösung der Gewerkschaften wurde die Deutsche Arbeitsfront gegründet. Das Streikrecht wurde sofort abgeschafft. Es wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit ( ) von der NS-Führung erlassen. Durch dieses Gesetzes wurden die letzten noch verbliebenen demokratischen Rechte innerhalb eines Betriebes beseitigt. Ebenso wurden die Berufsverbände der NSDAP unterstellt. Weiteres Element war die Beseitigung der Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit. Eine wichtige Etappe war hierbei die Einführung des Ministeriums für Volksaufklärung und Propaganda unter Goebbels im März 1933 und das sog. Schriftleitergesetz im Oktober 1933 zur Knebelung der Presse. Auch entartete Kunst wurde verboten. Nur Kunst die der NS-Weltanschauung entsprach wurde geduldet. Ziel war die Herstellung einer sog. Volksgemeinschaft durch Überwachung und Bespitzelung. 3
4 8. Judenverfolgung Sofort nach Hitlers Machtübernahme begannen die NSDAP und ihre Unterorganisationen Gewalttaten gegen Juden. Ziel war die Vertreibung und Vernichtung. Es wurden in der Zeit des Nationalsozialismus etwa 2000 antijüdische Gesetze und Verordnungen erlassen. Bereits im April 1933 führte das NS-Regime den Judenboykott durch, bei dem Angriffe auf jüdische Geschäfte und Betriebe begangen wurden. Kurz darauf wurde das Berufsbeamtengesetz (Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums) erlassen, welches den neuen Machthabern erlaubte jüdische und politisch missliebige Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Ziele dieses Gesetzes waren die Verwirklichung der rassenpolitischen Ziele der NSDAP und die Gleichschaltung des öffentlichen Dienstes. Auch Rechtswissenschaftler unterstützen ziemlich früh das Vorhaben Hitlers. Aufgabe des Recht sei es, die Art zu erhalten, die Reinrassigkeit zu schützen. Recht ist demnach nur das, was der Erhaltung des Lebens, der Erhaltung einer Art dient. Rassenkreuzung stellt nach ihnen ein Verstoß gegen die natürliche sittliche Grundlage des Rechts dar. Danach entstanden die sog. Nürnberger Gesetze. 9. Reichsbürgergesetz 1935 Durch das am erlassen Reichsbürgergesetz wurde die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, einerseits und in einfache Staatsangehörige, Angehörige rassefremden Volkstums, andererseits geteilt. Dadurch wurde eine Zwei-Klassengesellschaft geschaffen. Dem Reichsbürger stand im Gegensatz zum Reichsangehörigen die vollen politischen Rechte zu. Im engen Zusammenhang hierzu steht das Blutschutzgesetz. Dieses Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre verbot die Eheschließung zwischen Juden und Deutschblütigen. Wesentlich bedeutender als das Reichsbürgergesetz waren jedoch die dazugehörigen dreizehn Verordnungen. In diesen Verordnungen wurde beispielsweise der Begriff des Juden definiert. 10. Reichspogromnacht 1938 Die Novemberpogrome waren vom nationalsozialistischen Regime organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen gegen Juden im gesamten Deutschen Reich. Sie stellte regelrecht eine Hetzjagd auf Juden in ganz Deutschland dar. Sie wurde als spontane Aktion der Bevölkerung ausgegeben. Allerdings war es in Wahrheit von der NSDAP geplant. Vom bis wurden etwa 400 Menschen ermordet oder in den Suizid getrieben. Über Synagogen, Betstuben und sonstige Versammlungsräume sowie tausende Geschäfte, Wohnungen und jüdische Friedhöfe wurden zerstört. Es wurden ca Juden in Konzentrationslagern inhaftiert. Hunderte davon wurden ermordet oder starben an den Haftfolgen. 4
5 11. Schlussbemerkung Die Nationalsozialisten haben die Weimarer Reichsverfassung nicht formell aufgehoben. Ebenso wurde sie auch nicht durch eine nationalsozialistische Verfassung ersetzt. Allerdings wurde die Weimarer Reichsverfassung in wesentlichen Punkten materiell dauerhaft außer Kraft gesetzt Die Grundrechte durch die Reichstagsbrandverordnung, die Gewaltenteilung und das demokratische Prinzip durch das Ermächtigungsgesetz und das förderative Prinzip durch die Gesetze zur Gleichschaltung der Länder. 12. Literatur Frotscher/Pieroth: Verfassungsgeschichte, 15. Auflage 2016 Prettenthaler-Ziegerhofer: Verfassungsgeschichte Europas, Vom 18. Jahrhundert bis zum Zweiten Weltkrieg, 2013 Bauer: Nationalsozialismus, 2008 Willoweit: Reich und Staat, Eine kleine deutsche Verfassungsgeschichte,
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