X. Periode: Teil des Deutschen Reiches

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1 Anschluss 1938 X. Periode: Teil des Deutschen Reiches Die von Schuschnigg geplante Volksabstimmung für stößt bei der deutschen Reichsregierung und den der NSDAP nahe stehenden Regierungsmitgliedern (Seyß- Inquart) auf Ablehnung. Der Rücktritt Schuschniggs wird erzwungen und unter der Führung vom bisherigen Vizekanzler Seyß- Inquart eine neue Regierung gebildet. Am kommt es zum Einmarsch deutscher Truppen. Das am beschlossene BVG über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich enthält unter anderem folgenden Bestimmungen: Artikel 1: Österreich ist ein Land des deutschen Reiches Artikel 2: Am 10 April findet eine Volksabstimmung über die Wiedervereinigung statt Österreich: 99,7% JA Altreich: 99,02% JA Völkerrechtssubjekt Österreich Nach der Auffassung des Deutschen Reichs ist Österreich als Völkerrechtssubjekt untergegangen, ohne einen Rechtsnachfolger zu hinterlassen (das Deutsche ist nicht mittels Staatensukzession an die Stelle Österreich getreten!). Diese Auffassung teilte auch das Ausland bis Die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs sind somit erloschen: Vertrag von St. Germain 1919 Staatsverträge von Genf 1922 und 1932 Konkordat 1933 Rechtstatbestände wo nicht Reichsrecht in Kraft tritt, wird österreichisches Recht belassen Zivilrecht und Strafrecht werden modifiziert (ABGB bleibt aber weitgehend unangetastet: Gesetz zur Vereinheitlichung der Eheschließung und Ehescheidung, Personenstandsgesetz 1937 (bringt den Standesbeamten) HBG tritt an die Stelle des AHGB Das österreichische Recht sollte aber nur vorläufig Geltung besitzen, da sowohl ABGB als auch BGB durch ein gemeinsames Volksgesetzbuch ersetzt werden sollten. rg12_deutsches_reich.doc Lukas Müller Seite 1 von 5

2 Reichsverfassung 1938 Mit der nationalsozialistischen Machergreifung durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler im Jahr 1933 wird die Verfassung auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes 1933 entscheidend geändert. Die Reichsregierung kann auch Gesetze mit verfassungsänderndem Inhalt erlassen, jedoch mit sachlicher und zeitlicher Beschränkung. Demokratische Willensbildung ist zur Gänze ausgeschaltet, die NSDAP wird nämlich zur einzigen politischen Partei erklärt Gleichschaltungsgesetze übertragen die veränderten Elemente der Verfassung auf die Länder 1933 wurden die Maßnahmen noch im Übereinkommen mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 getroffen, doch 1934 wurde diese gesprengt. Gesetz über den Neuaufbau des Reiches: Die Verfassungsgesetzgebung wird ohne Beschränkung auf die Reichsregierung übertragen, Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über, Volksvertretungen werden aufgehoben und die Landesregierungen unterstehen direkt der Reichsregierung Reichsrat wird ausgeschaltet (Vertretung der Länder) Reichspräsident wird ausgeschaltet (nach dem Tod Hindenburgs gehen die Kompetenzen auf den Reichskanzler über) Die Reichsverfassung besteht 1938 aus mehreren Grundgesetzen. Die nicht berührten Elemente der Weimarer Reichsverfassung 1919 gelten weiterhin, doch bloß als einfache Gesetze. Zusätzlich sind sämtliche Rechtsnormen im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie zu verstehen. Reich 1938 = dezentralisierter Einheitsstaat mit betonter Gewaltenverbindung Die Staatsgewalt übt der Reichskanzler alleine aus: Er übt unbeschränkt die Exekutive aus Er fungiert als oberster Richter und somit als Chef der Gerichtsbarkeit Die Gesetzgebung ist zwar der Reichsregierung zugeschrieben, doch handelt es sich hierbei nicht um ein Kollegialorgan, sondern um ein beratendes Organ des Reichskanzlers Mit der Abschaffung der Gerichtsbarkeit ist die richterliche Unabhängigkeit gefährdet, doch bleibt diese dennoch erhalten. Jedoch werden den Gerichten viele Kompetenzen entzogen und Verwaltungsbehörden übertragen, deren Entscheidungen für die Gerichte bindend sind. Grundrechte sind gegenstandlos geworden. Das Deutsche Reich hat seinen Charakter als Rechtsstaat verloren. rg12_deutsches_reich.doc Lukas Müller Seite 2 von 5

3 Land Österreich Ostmark Dem Land Österreich war nur eine Liquidationsrolle zugedacht, es sollte mit 1939 aufhören zu existieren. Durch den Kriegsausbruch verzögerte sich das Liquidationsstadium allerdings, sodass es erst 1940 seine Existenz verlor. Seit dem Ostmarkgesetz 1939 wird Österreich als Ostmark bezeichnet. Der bisherige Zustand bleibt weitgehend unverändert: Bundesangelegenheiten werden zu Landesangelegenheiten, sofern sich das Reich nicht Kompetenzen vorbehielt Das Justizministerium wird zum Justizministerium / Abteilung Österreich Kompetenzen: Jene Angelegenheiten, die bisher Bundesangelegenheiten waren, sofern es sich nicht um dem Reich vorbehaltene Kompetenzen geht Es handelt sich nicht um eine bundesstaatliche Aufteilung, sondern es werden Reichskompetenzen delegiert (ausgenommen Justiz und Heereswesen) Ausdrücklich wird Österreich die Kompetenz in den Bereichen Kunst, Kultur, Handel, Land- und Forstwirtschaft, Finanzen und Unterricht übertragen Verwaltung und Gesetzgebung: Reichsstatthalter und Österreichische Landesregierung: Im Sinne des nationalsozialistischen Führerprinzips obliegt dem Reichsstatthalter alleine die Leitung und GG und VW, die Mitglieder der Landesregierung leiten wiederum die verschiedenen Zweige der Verwaltung (4 Ministerien), sie sind dem RSH weisungsgebunden und verantwortlich. Jedoch ist bereits seit 1938 der Reichsstatthalter dem Reichskommissar weisungsgebunden, dieser wiederum untersteht direkt dem Reichskanzler Rechnungshof des Landes Österreich: Der Rechnungshof bleibt weiterhin bestehen, doch gehen seine Kompetenzen 1939 auf den Rechnungshof des deutschen Reiches über. Die Gesetzgebungsorgane der Verfassung 1934 entfallen ersatzlos, es gibt nur die Regierungsgesetzgebung durch den Reichsstatthalter. Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft: Die Justizbehörden werden zu Reichsbehörden (somit werden GK und SA Österreich entzogen) Reichsgericht in Leipzig (übernimmt die Kompetenzen des OGH) Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Sondergerichte (Volksgerichtshof für Landesverrat) Verwaltungsgerichtshof in Wien (keine Kompetenzen bezüglich der Verfassungsgesetzgebung, auch andere Kompetenzen werden beschnitten, zur Überprüfung von Verordnungen) rg12_deutsches_reich.doc Lukas Müller Seite 3 von 5

4 Die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft gehen über den Strafprozess hinaus, sodass der Einfluss der Regierung ausgeweitet wird. Mitwirkungsrechte am Zivilprozess Rechtsmittel gegen rechtskräftige Urteile Reichsgaue Die Reichsgaue treten an die Stelle der Bundesländer und haben eine Doppelfunktion 1. Reichsgaue sind staatliche Verwaltungsbezirke 2. Reichsgaue sind Selbstverwaltungskörperschaften Territoriale Gliederung: Kärnten (auch Osttirol) Niederdonau (ehemaliges Niederösterreich) Oberdonau (ehemaliges Oberösterreich und das steirische Salzkammergut) Steiermark (ohne das steirische Salzkammergut) Tirol- Vorarlberg (ohne Osttirol) Salzburg Wien (wird durch niederösterreichische Randgemeinen vergrößert, gleichzeitig Einheitsgemeinde) Nach der Niederlage Jugoslawiens 1941 werden die Errungenen Gebiete vorerst noch nicht in die Verwaltung des Reiches eingegliedert, sondern werden eigene Verwaltungssprengel, die dem Chef der Zivilverwaltung unterstehen. Untersteiermark: der 1919 abgetretene Teil der Steiermark Oberkrain: der 1919 abgetretene Teil Kärntens und Teile von Krain Organisation: Reichsstatthalter: Der Reichsstatthalter untersteht direkt dem Reichskanzler, Verwaltung (obliegt die gesamte staatliche Verwaltung und die Selbstverwaltung des Reichsbaus), Gesetzgebung (kann Verordnungen bezüglich des Reichsrechts erlassen bzw. die Selbstverwaltung durch Satzungen regeln) Vertreter: Regierungspräsident (bezüglich der staatlichen Verwaltung) Gauhauptmann (bezüglich der Selbstverwaltung) Landrat (1. Instanz anstelle des Bezirkshauptmanns) Gemeinde: Das bisherige Gemeinderecht wird durch die deutsche Gemeinderechtsordnung 1935 ersetzt. Der Gemeinde kommt Selbstverwaltung zu, doch soll sie sich aus freien Stücken dem Reich unterordnen (Der Grundsatz der freien Gemeinde wurde verlassen). Bürgermeister: Ihm obliegt die Willensbildung im Sinne des Führerprinzips alleine. Er wird unter Mitwirkung der NSDAP von Reichsbehörden ernannt. rg12_deutsches_reich.doc Lukas Müller Seite 4 von 5

5 Gemeinderat: Er muss in bestimmten Angelegenheiten nach seiner Meinung gefragt werden, jedoch wird er von der NSDAP alleine bestellt. Möglichkeiten: Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltung haben ( Verwaltungsgemeinschaft ) Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Bürgermeister haben ( Bürgermeisterei ) Mehrere Gemeinden können sich zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten zusammenschließen ( Zweckverbände ) rg12_deutsches_reich.doc Lukas Müller Seite 5 von 5

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