EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN
|
|
- Henriette Kranz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dienst für Analyse und Prävention Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Das vorliegende Merkblatt regelt den Versandhandel von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) und weist auf die zu beachtenden verbindlichen Vorschriften hin. Das Merkblatt kann unter Themen, Sicherheit, Sprengstoff / Pyrotechnik als PDF Datei herunter geladen werden. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 1 von 9
2 Inhaltsverzeichnis 1.1. Gesetz Verordnung Geltungsbereich und Zweck Begriffsbestimmung Bewilligungspflicht Einfuhr Einfuhrverbot Produktvoraussetzungen Grundsatz Produktbeschaffenheit zugelassener pyrotechnischer Gegenstände Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Gebrauchsanweisung Bewilligungsverfahren Zuständigkeit Bewilligungsgesuch...6 a) Form...6 b) Inhalt des Gesuches...6 c) Verwendungszweck Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Bewilligungsvoraussetzungen Behandlung des Gesuches Gültigkeit der Bewilligung Missbrauch und Widerhandlungen Gebühren Schlussbestimmungen...9 EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 2 von 9
3 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Gesetz Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR [SprstG] Erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern 1.2. Verordnung Verordnung des Bundesrates vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SR [SprstV] Erhältlich beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern 2. Geltungsbereich und Zweck Die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen aller Art ist grundsätzlich bewilligungsund gebührenpflichtig. Das in diesem Merkblatt beschriebene Bewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass handhabungsunsichere oder in der Schweiz nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände nicht in den Handel oder in private Hände gelangen. Es hat somit den Zweck, bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Unfällen vorzubeugen 1. Nicht geregelt werden mit vorliegendem Merkblatt Lagerung, Transport, Verkauf, Gebrauch und Zulassung von pyrotechnischen Gegenständen. Die hierfür geltenden Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung und der diesbezüglichen kantonalen Vollzugsverordnungen sind in jedem Fall zu beachten. Ausgenommen von der vorliegenden Regelung sind überdies pyrotechnische Gegenstände, die dem Kriegsmaterialgesetz unterstehen. 3. Begriffsbestimmung Als pyrotechnische Gegenstände gelten gebrauchsfertige Erzeugnisse, die einen Explosiv- oder Zündsatz enthalten und nicht zu Sprengzwecken dienen. 1 Zu beachten sind ferner die Bestimmungen der Zoll- und Güterkontrollgesetzgebung EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 3 von 9
4 4. Bewilligungspflicht 4.1. Einfuhr Für folgende pyrotechnische Gegenstände kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einfuhrbewilligung erteilt werden (Art. 5 SprstV): Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken (Art. 6 SprstV) wie z.b. Leucht- und Signalmittel, Pyro-Knallpatronen, Vogelschreck, Industriekartuschen, etc. Sie werden von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) in die Kategorien G1 bis G3 eingeteilt; Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Art. 7 SprstV) wie z.b. Tischbomben, Vulkane, Raketen, Bomben, etc. Sie werden von der ZSP in die Kategorien I- IV eingeteilt. Mit Ausnahme des unten stehenden Einfuhrverbots können pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr frei eingeführt werden Einfuhrverbot Pyrotechnische Gegenstände, die nicht als handhabungssicher im Sinne von Art. 25 SprstV gelten, werden ihrer Gefährlichkeit wegen zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende pyrotechnischen Gegenstände: Am Boden knallendes Feuerwerk: (das heisst, alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Antrieb- oder Ausstossladung über eine definierte Strecke wegbefördert werden); Lady-Crakers, die länger als 22 mm (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 mm (1/8 Zoll) aufweisen; Knallteufel mit einem Satzgewicht über 2,5 mg. Das Einfuhrverbot für die genannten Produkte gilt auch dann, wenn sie bis zu einem Bruttogewicht von 2,5 kg im Reisenden- und Grenzverkehr eingeführt werden. Die Zollorgane sind berechtigt, nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 SprsG). 5. Produktvoraussetzungen 5.1. Grundsatz Wer mit pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen (Art. 17 SprstG), unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 SprstG. EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 4 von 9
5 5.2. Produktbeschaffenheit zugelassener pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sein. Sie dürfen keine gefährlichen Splitter bilden und keine selbstzündenden Sätze aufweisen. Pyrotechnische Gegenstände bedürfen einer Zulassung (Art. 24 SprstV) durch die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) Beschriftung der Gegenstände und deren Verpackung Auf jeder Verpackungseinheit von pyrotechnischen Gegenständen (Einzel- oder Sortimentsverpackung) und, wenn immer möglich, auf jedem einzelnen Gegenstand sind mindestens anzugeben (Art. 26 SprstV): Art der Gegenstände; Hersteller, oder dessen Identifikationszeichen, Ort/Land und Jahr der Herstellung; das Bruttogewicht; die dem Produkt zugewiesene CH-Zulassungsnummer; bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der vom Hersteller festgelegte äusserste Verwendungstermin. Bei pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken der Kategorie III müssen die Gegenstände selbst und deren kleinste Verpackungseinheit zusätzlich folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen: Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden Ne peut être remis à des personnes de moins de 18 ans Non può essere fornito a persone di meno di 18 anni Auf jeder Verpackung von pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken ist ebenfalls gut sichtbar folgende Beschriftung anzubringen: Bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie G1: Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden Ne peut être remis à une personne de plus de 18 ans. Il est interdit par la loi d employer cet engin à des fins autres que celles pour lesquelles il est prévu Non può essere fornito a persone di meno di 18 anni. È vietato per legge utilizzare il presente pezzo per scopi diversi da quello previsto Bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorie G2: Darf nur gegen Vorlage eines Erwerbscheines und nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Es ist gesetzlich verboten, diesen Gegenstand für andere als den vorgesehenen Zweck zu verwenden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 5 von 9
6 Ne peut être remis que sur présentation d un permis d acquisition et seulement à une personne de moins de 18 ans. Il est interdit par la loi d employer cet engin à des fins autres que celles pour lesquelles il est prévu Può essere fornito soltanto dietro presentazione di un permesso d acquisto e non a persone di meno di 18 anni. È vietato per legge utilizzare il presente pezzo per scopi diversi da quello previsto 5.4. Gebrauchsanweisung Die Gegenstände sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, welche Handhabung und Sicherheitsvorkehren umschreibt und auf produktionsspezifische Risiken aufmerksam macht. Die Gebrauchsanweisung kann auch in eine bildliche Darstellung gekleidet werden, die eine fehlerhafte Handhabung ausschliessen lässt (Art. 26 Abs. 3 SprstV). Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen gemacht werden. Für die Kategorien G1 bis G3 genügt es, wenn die Angaben auf der Verpackungseinheit in einer Amtssprache abgefasst sind, sofern eine Gebrauchsanweisung in allen drei Amtssprachen beiliegt (Art. 26 Abs. 4 SprstV). 6. Bewilligungsverfahren 6.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Polizei (fedpol) die Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) Bewilligungsgesuch a) Form Sämtliche Bewilligungsgesuche sind schriftlich und unter der Verwendung des Formulars Einfuhr-Gesuch 2 im Doppel an folgende Stelle zu richten: Bundesamt für Polizei Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik 3003 Bern Tel / 27 Fax b) Inhalt des Gesuches Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten: Name und vollständige Adresse bzw. Firmenname und adresse des Gesuchstellers. 2 Gesuchsformulare können beim Bundesamt für Polizei, Zentrale Sprengstoff und Pyrotechnik angefordert oder über Themen: Sprengstoff/Pyrotechnik herunter geladen werden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 6 von 9
7 Genaue Menge und klare Deklaration der einzuführenden Produkte 3, das heisst: Menge 4 Art Genaue Artikelbezeichnung / Artikelnummer 4, 5 CH-Zulassungsnummer 6 Bruttogewicht Warenwert in Schweizerfranken c) Verwendungszweck Der Verwendungszweck ist wie folgt anzugeben: HANDEL UND INDUSTRIE EIGENBEDARF SONDERFÄLLE Im Weiteren sind dem Gesuch Rechnungskopie(n) oder Proformarechnung(en) des Lieferanten beizulegen. Unvollständig ausgefüllte oder nicht alle geforderten Beilagen enthaltende Gesuche werden unbearbeitet retourniert Zulassung pyrotechnischer Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände bedürfen der Zulassung durch die ZSP (Art. 24 SprstV). Die ZSP kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist. Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen. Das Verfahren über die Zulassung für pyrotechnische Gegenstände wird in einem separaten Merkblatt geregelt Bewilligungsvoraussetzungen Pyrotechnische Gegenstände für den HANDEL UND DIE INDUSTRIE (natürliche oder juristische Personen, welche Handel mit pyrotechnischen Gegenständen betreiben oder diese weiter verarbeiten): Der Gesuchsteller muss Inhaber einer kantonalen Verkaufsbewilligung oder einer Bewilligung zur Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen sein. Dem ersten Gesuch ist eine Fotokopie dieser Bewilligungen beizulegen (Ausnahmen: pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und G3); Es bestehen keine Einfuhrlimiten. Für den EIGENBEDARF (natürliche oder juristische Personen, welche die pyrotechnischen Gegenstände ausschliesslich zum Eigenbedarf einführen): 3 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 4 Bei Grosslieferungen: Rechnungsnummer 5 Bei gleichzeitiger Einfuhr von mehreren pyrotechnischen Gegenständen genügt ein Hinweis auf der(n) beigelegten Rechnung(en) bzw. die Rechnungsnummer(n) 6 Bei Grosslieferungen kann die CH-Zulassungsnummer auch auf den beigelegten Rechnungen aufgeführt werden EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 7 von 9
8 Maximale Einfuhrmenge: 20 kg Bruttogewicht pro Person und Jahr; Der Gesuchsteller muss mündig sein. Dem ersten Einfuhrgesuch ist die Fotokopie eines amtlichen Ausweises beizulegen; Der Gesuchsteller muss bei jedem Einfuhrgesuch schriftlich erklären, die pyrotechnischen Gegenstände allein zum privaten Gebrauch einzuführen, und diese weder in den Handel zu bringen noch unberechtigten Personen weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Diese Erklärung ist auf dem Einfuhrgesuch anzubringen oder diesem beizulegen. Ist für das Abfeuern eine Bewilligung durch die zuständige Behörde notwendig, ist diese dem Gesuch beizulegen. SONDERFÄLLE (z.b. Grossfeuerwerke wie Seenachtsfeste und dergleichen, industrielle Versuche, Einwanderung, Erbschaft, etc.) Hierfür kann das Bundesamt für Polizei nach freiem Ermessen weitere Einfuhrbewilligungen erteilen Behandlung des Gesuches Die Gesuche werden in der Regel am Tage ihres Einganges behandelt; Telefonische Freigaben werden nicht erteilt; Bewilligungen können direkt an ein Zollamt oder an einen Grenz-Spediteur gesandt werden. In diesem Fall ist dem Gesuch ein adressierter und frankierter Briefumschlag beizulegen Gültigkeit der Bewilligung Die Bewilligung ist ab Ausstellungsdatum 3 Monate gültig. Die Bewilligungsdauer kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Sie ist bei der Einfuhr den schweizerischen Zollorganen zur Löschung auszuhändigen. Nicht mehr benötigte oder abgelaufene Bewilligungen sind an die ZSP zu retournieren. 7. Missbrauch und Widerhandlungen Bei Missbrauch der Bewilligungen, nicht bestimmungsgemässem Gebrauch der eingeführten Produkte sowie nachgewiesenen Falschangaben im Bewilligungsverfahren kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 8. Gebühren Die Bewilligungen (inklusive Verlängerungen) sind gebührenpflichtig (Art. 113 SprstV). Ansätze: Pro Bewilligung CHF 60.- bis CHF EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 8 von 9
9 Die auf der Bewilligung bzw. Rechnung angegebene Gebühr ist mit dem beigelegten o- range farbigen Einzahlungsschein (ESR) innert 30 Tagen einzuzahlen. Wird die Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, kann das Bundesamt für Polizei die erteilte Bewilligung jederzeit widerrufen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern. 9. Schlussbestimmungen Das vorliegende Merkblatt ersetzt alle vorgängigen Ausgaben Bern, 1. November 2006 Claude Muller Chef Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN ZU ZIVILEN ZWECKEN Seite 9 von 9
EINFUHR PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik EINFUHR VON PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN
MehrMERKBLATT EINFUHR VON SPRENGMITTELN UND PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT EINFUHR VON SPRENGMITTELN UND PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN Das vorliegende
MehrMERKBLATT ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE Das vorliegende Merkblatt
MehrMERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN FEUERWERKSKÖRPER DER KATEGORIEN F1, F2, F3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN KONFORMITÄTS- BZW. ZULASSUNGSVERFAHREN
MehrMERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN
MehrSprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Sektion Aufgabenvollzug A.27 1. Januar 2017 Richtlinie R-60-1.3 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände Bei
MehrBundesgesetzgebung. Sprengstoffgesetzgebung
Sprengstoffgesetzgebung Version: 19.02.2016 Copyright 2016 by ASDAP / PM / SFV / SKF / SVS Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Fehler! Textmarke nicht definiert. 2 Die wichtigsten Grundlagen zur Sprengstoffgesetzgebung
MehrMustervorlage Checkliste für Verkaufsstände
Mustervorlage Checkliste für Verkaufsstände KANTON:. Datum der Kontrolle: Verkaufsstand. Geprüft durch: Stand: 07/2015. Kontrollpunkte V e r k a u f s s t a n d Erfüllt Nicht Aufsichtsperson Aufsichtsperson
MehrFeuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe
Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Feuerpolizeiliche Bewilligungen für wärmetechnische Anlagen und gefährliche Stoffe Wärmetechnische Anlagen Erstellung, Umbau und Betrieb Brennbare
MehrLenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren für Grosshändler (Art. 21 Abs. 2 VOCV) (Anleitung
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
MehrZULASSUNGSVERFAHREN SPRENGMITTEL
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR SPRENGMITTEL FÜR ZIVILE ZWECKE (Stand: 19.07.2016) 2.
MehrFeuerwerk im Detailhandel Lagerung und Verkauf
/ Kantonspolizei Aargau Abteilung Brandschutz / Fachstelle SIWAS Juli 2012 Feuerwerk im Detailhandel Lagerung und Verkauf Merkblatt Merkblatt Feuerwerk im Detailhandel Lagerung und Verkauf 1. Rechtsgrundlagen
MehrLenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf VOC Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV (Anleitung für das
MehrUL Fluglehrerlehrgang. Die pyrotechnische Einweisung
Die pyrotechnische Einweisung Relevante Gesetze: - Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) basiert auf Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
MehrVerordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung vom 13. Mai 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung 1, verordnet:
MehrHandhabung von Feuerwerk und dessen Gefahren
Büro Waffen & Sprengstoffe Adj J. Brügger Aufgabenbereich Waffenerwerb Waffenbeschlagnahme Kontrolle von Sprengberechtigten und Sprengstofflager Verkaufsbewilligungen für Feuerwerksartikel Kontrolle von
MehrEntscheidungshilfe. Messer
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dienste Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstellen Sprengstoff & Pyrotechnik / Waffen Bern, 15. September 2016 / Meb
MehrLenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art.
MehrNr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung vom 30. März 1983
- 1 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe und zur Sprengstoffverordnung vom 30. März 1983 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 42, Absatz 2 des
MehrGesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern (Aktualisierung des Sachstands WD /16 vom 10.
Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern (Aktualisierung des s WD 3-3000 - 035/16 vom 10. Februar 2016) 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrEntscheidungshilfe. Messer
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Dienste Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstellen Sprengstoff & Pyrotechnik / Waffen Bern, 30. Juni 2017 / Meb Entscheidungshilfe
MehrMedizinische Dienste. Daten zur Apotheke Fachliche Leitung (Name der verantwortl. Pers.) Name der Praxis. Ort. Postleitzahl. Eigentümer.
Bewilligungen und Support Sabrina Stachl Gerbergasse 13 CH-4001 Basel Tel: +41 61 267 44 95 Fax: +41 61 267 95 29 E-Mail: sabrina.stachl@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch Meldung über die Einstellung
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Parkierreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein von der Gemeindeversammlung beschlossen am... F:\Daten\Gemeindeversammlung\Ratschläge\Ra_2008_0918_parkierreglement_gv_reglement_definitiv_2008_0812.doc
MehrEinführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )
83.5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom 24.05.2006 (Stand 0.0.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 5. Dezember
Mehrzur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz
75.1 Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (TSchG); gestützt
MehrDiese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.
83.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung (EV BetmG) vom 0.06.0 (Stand 0.09.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9d des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
MehrV E R O R D N U N G. über das nächtliche Dauerparkieren. auf öffentlichem Grund. (Laternengaragen-Verordnung)
V E R O R D N U N G über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Laternengaragen-Verordnung) vom 9. Dezember 1992 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Grundsatz, Art. 1 3 Begriffe,
MehrFINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)
FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen
MehrGASTWIRTSCHAFTSGESETZ
Gemeinde Arosa Botschaft des Gemeindevorstandes an das Gemeindeparlament betreffend GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA Antrag des Gemeindevorstandes an die Mitglieder des Gemeindeparlaments Werte
Mehrvom 25. Juni 1980 (Stand am 16. Dezember 1997)
Eichstellenverordnung 1 941.293 vom 25. Juni 1980 (Stand am 16. Dezember 1997) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 2 über das Messwesen, verordnet:
MehrVerordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen
[Signature] [QR Code] Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV-EJPD) vom Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
MehrGebührenpflichtige Dokumente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen
MehrGesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern
Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern Aktenzeichen: Abschluss der
MehrInformationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
Informationen zur Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) 1. Zweck dieses Merkblatts Dieses Merkblatt gibt eine Übersicht darüber, welche Tätigkeiten im
MehrBürgerrechtsverordnung
Politische Gemeinde Bassersdorf Bürgerrechtsverordnung vom 12. September 2006 Bürgerrechtsverordnung 2/6 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 Art. 1 Rechtliche Grundlage 3 Art. 2 Sprachform 3 Art.
MehrMerkblatt für das Bewilligungsverfahren nach Art. 7 VST 1
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Politik Merkblatt für das Bewilligungsverfahren nach Art. 7 VST 1 Übertragung von Aufgaben
MehrReglement über den Lärmschutz
Politische Gemeinde Walenstadt Reglement über den Lärmschutz (Lärmschutzreglement) vom 6. Juli 2006 Politische Gemeinde Walenstadt / Lärmschutzreglement - 2 - INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV)
8.6 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 04) Der Regierungsrat, gestützt auf 6 Abs. und, 4 sowie 5 Abs. des Gesundheitsgesetzes vom. April 007
MehrAnträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)
Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung
MehrNr 601 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER
Nr 60 RICHTLINIEN ÜBER DAS EINBÜRGE- RUNGSVERFAHREN FÜR AUSLÄNDE- RINNEN UND AUSLÄNDER Präsidialabteilung Schiessplatzweg Telefon +4 90 4 4 Postfach 0 Telefax +4 90 4 70 info@ostermundigen.ch CH-07 Ostermundigen
MehrPOLITISCHE GEMEINDE THAL. Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund
POLITISCHE GEMEINDE THAL Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund vom Gemeinderat genehmigt am 26. Januar 2004 - 2 - Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art.
MehrDas Cassis de Dijon-Prinzip
Das Cassis de Dijon-Prinzip Einführung und erste Erfahrungen im Lebensmittelbereich Frühlingstagung Nutrinet 12. Mai 2011 Inhalt Ursprung und Idee Umsetzung in der Schweiz Erfordernisse für das Inverkehrbringen
MehrVerordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)
Fundsachen: V 14.00 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Vom. Juli 007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Art. 70 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Mehrzur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Dezember 2014 Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement"
MehrAbgeschlossen am 1. Dezember 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 2003
Übersetzung 1 0.741.619.191 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse Abgeschlossen
MehrBestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016
Bestattungs- und Friedhofsverordnung vom 5. März 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen... 4 Art. Personal... 4 Art. 3 Friedhofsvorsteher... 4 II. Bestattung Art. 4 Gemeindeeinwohner...
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,
MehrNr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung
MehrFeuerwerk im Detailhandel
Brandschutz + Prävention Merkblatt Feuerwerk im Detailhandel Ein gemeinsames Merkblatt der Brandschutzfachstellen: V.1 Feuerwerk im Detailhandel Seite 2 1 Rechtsgrundlagen - Kantonale Gesetzgebung (z.b.
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise
Mehrvom 23. November 2007
462 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 9 ausgegeben am 15. Januar 2008 Gesetz vom 23. November 2007 über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut (Kulturgut-Immunitäts-Gesetz;
MehrVerordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft vom 10. November 1999 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat,
MehrVollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz
1 822.010 Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz vom 5. Dezember 1966 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit
MehrFEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG
FEUERPOLIZEILICHE BEWILLIGUNGEN FÜR WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN UND GEFÄHRLICHE STOFFE WEISUNG INHALTSVERZEICHNIS 1 GRUNDSÄTZE 3 2 ERSTELLUNG, UMBAU UND BETRIEB VON WÄRMETECHNISCHE ANLAGEN 4 Allgemeines Wärmetechnische
MehrLeitfaden zum Ausfüllen eines Beglaubigungsgesuches für ein Ursprungszeugnis und/oder eine beglaubigte Rechnung
Leitfaden zum Ausfüllen eines Beglaubigungsgesuches für ein Ursprungszeugnis und/oder eine beglaubigte Rechnung Dies ist ein Leitfaden für das Erstellen eines Beglaubigungsgesuches. Für das korrekte Bestimmen
MehrInterkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
950.050 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) Vom. Oktober 998. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Die vorliegende Vereinbarung wird zu dem Zwecke geschlossen,
MehrVERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER
Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches
MehrGesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter.
Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Höheren Fachprüfung für Kommunikationsleiterin/ Kommunikationsleiter (Prüfungsordnung 2016) Prüfungsjahr: Der Vorbescheid ergeht mit Blick auf die im Gesuch
MehrParkierungsreglement
Parkierungsreglement Parkierungsreglement Seite 2 von 7 Parkierungsreglement Der Gemeinderat Frick, gestützt auf Art. 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19.12.1958 (SVG) und 59 des
MehrGesuch um Erteilung einer Stellvertreterbewilligung als Zahnärztin / Zahnarzt im Kanton Basel-Stadt
Kantonszahnärztlicher Dienst Dr. med. dent. Irène Hitz Lindenmüller Gerbergasse 13 CH-4001 Basel Tel: +41 61 267 95 31 Fax: +41 61 267 95 29 E-Mail: kantonszahnarzt@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch
MehrParkplatzreglement. Kanton Schwyz. Gemeinde Morschach
Gemeinde Morschach Parkplatzreglement Kanton Schwyz Gemeinde Morschach Inhaltsverzeichnis PARKPLATZREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 ART. Zweck 4 ART. Anwendungsbereich 4 ART. 3 Parkierungsberechtigung
MehrVerordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
8.0 Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 0a und 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in
MehrReglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)
Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit
Mehr(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) Änderung vom 17. Oktober Abschnitt: Zusatzstoffe und Vormischungen
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) Änderung
MehrPrivate englischsprachige Hotel-Fachschulen mit ausländischen Studierenden Schulen, die keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschlüsse abgeben.
Private englischsprachige Hotel-Fachschulen mit ausländischen Studierenden Schulen, die keine eidgenössisch anerkannten Ausbildungsabschlüsse abgeben. Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen für
MehrBundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG 1 ) 941.41 vom 25. März 1977 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrVerordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung
Mehr1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
MehrWichtige Beschränkungen/ Verbote HFKWs Stand Dezember 2015
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 regelt u.a. Verbote des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen, fluorierte Treibhausgase enthalten. Sie hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 842/2006
MehrVerordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung
Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1935 1 über
MehrStadt. Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement)
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. September 003 Reglement über die Parkraumbewirtschaftung beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Parkkartenreglement) vom 30. Januar
MehrLärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs
Lärmschutzreglement der Politischen Gemeinde Buchs Gestützt auf 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 (sgs 151.2) und 10 des Polizeigesetzes (sgs 451.1) erlässt der Gemeinderat Buchs folgendes Reglement:
MehrReglement über die Gebühren für Parkplätze
Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...
MehrAirbags und Gurtstraffereinheiten
Airbags und Gurtstraffereinheiten Informationen für Kfz-Werkstätten und Autoverwerter Ihre Ansprechpartner sind: Staatliches Amt für Arbeitsschutz Paderborn Am Turnplatz 31 33098 Paderborn Tel: (05251)
Mehrbetreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten
94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut
Mehrvom 2. September 1986 (Stand 1. März 2013)
Nr. 99 Verordnung zum Lotteriegesetz (Lotterieverordnung) vom. September 986 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 0 des Gesetzes über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten
MehrGesuch für Versuche mit Organismen (Beiblatt zum Gesuch für Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln )
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschzng WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Nachhaltiger Pflanzenschutz Gesuch für Versuche mit Organismen (Beiblatt zum Gesuch für
MehrVerordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) 1 172.021.2 vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel
MehrAusstellung von Bescheinigungen nach 73 Abs. 6 AMG (Zollbescheinigungen)
Seite 2 von 5 1. Zweck Nach 73 Abs. 6 AMG ist für die zollamtliche Abfertigung im Falle der Einfuhr von Arzneimitteln aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
MehrKreisschreiben EAZW. Nr vom 1. Oktober 2007 (Stand: 1. Januar 2011) Sperrung der Bekanntgabe oder Verwendung von Personenstandsdaten
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Sperrung der Bekanntgabe
MehrRichtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Richtlinie für die Verwendung und Bearbeitung von Daten des Informationssystems HOOGAN durch Organisatoren von Sportveranstaltungen
MehrVerordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV) 1 935.511 vom 27. Mai 1924 (Stand am 1. April 2012) Der Schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Bundesgesetzes
MehrBundesgesetz über das Reisendengewerbe
Bundesgesetz über das Reisendengewerbe Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe
MehrVerordnungsentwurf der Bundesregierung
Stand: 6. Juni 2001 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrKennzeichnung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen
Kennzeichnung von Brand- und Rauchschutzabschlüssen Verabschiedet durch die Technische Kommission Brandschutz, 15.12.2017 Datum: 28.11.2017 Version: 2.2 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 3 2 Abschlüsse
MehrBundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 941.41 vom 25. März 1977 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrAbgeschlossen durch Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 Inkrafttreten: 1. Januar 2002
0.812.101 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 190 ausgegeben am 20. Dezember 2001 Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Geltung der schweizeri-
MehrBundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel
MehrWaffen und Gesetz 10 Fakten
Waffen und Gesetz 10 Fakten 1 Definition von Waffen Als Waffen gelten gemäss Gesetz: Feuer-, Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Softairwaffen sowie Elektroschockgeräte und sämtliche Geräte,
MehrAuszug aus der Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe»
Auszug aus der Brandschutzrichtlinie «Gefährliche Stoffe» 3 Feuerwerk 3.1 Begriffe 3.1.1 Pyrotechnische Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse, die mindestens einen Zünd-
MehrVerordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.
MehrReglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
MehrI Grenzübertritt und Anmeldung. Originaltext. (Stand am 25. Januar 2005)
Originaltext 0.142.115.142 Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat Abgeschlossen
Mehr