DIE ANERKENNUNG DER AUSBILDUNG INTERNATIONALER ÄRZTE

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1 DIE ANERKENNUNG DER AUSBILDUNG INTERNATIONALER ÄRZTE Vortrag auf der Tagung Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser eine Antwort auf den Ärztemangel des Katholischen Krankenhausverbandes Deutschlands, des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes und der German Doctor Exchange GmbH, Bonn Prof. Dr. Christof Stock Köln-Gürzenich,

2 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit 2006 Fachanwalt für Medizinrecht seit 2009 Professor an der Katholischen Hochschule NRW Abt. Aachen ZUR PERSON Europarecht der Heilberufe in: Stellpflug u.a., Handbuch des Medizinrechts Pflegeberufe in der EUREGIO Maas-Rhein

3 THESEN 1. Das Sprachproblem ist lösbar. 2. Das Aufenthaltsproblem ist lösbar. 3. Das Anerkennungsverfahren bereitet erhebliche Probleme. 4. Bewerberinnen und Bewerbern aus Drittstaaten wird empfohlen, auf der Basis einer Berufserlaubnis eine Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zu absolvieren.

4 Problemlösungen: 1. Einheitliche Standards für die Fachsprache notwendig. 2. Anbieter im Hinblick auf die Sprachvermittlungskompetenz überprüfen und anerkennen. DAS SPRACHPROBLEM IST LÖSBAR. Anforderungen Die Beherrschung der deutschen Sprache hat Auswirkungen auf die Patientensicherheit. Sie ist für den Arztberuf unerlässlich. Allgemeines Sprachniveau: GER-B 2-Zertifikat (Goethe / telc u.a.) Fachsprachenkenntnisse: Niveau C 1. Anbieter und Projekte, die Vorbereitungslehrgänge, insbesondere für den Spracherwerb, anbieten: GDE; mibeg; study.on Problem 1: Wer führt die Fachsprachenprüfung durch? BW, RPF, THÜR: PKT der FIA (Patientenkommunikationstest der Freiburg International Academy) NS, NRW, RPF: die Ärztekammer Problem 2: Wann ist die Fachsprachenprüfung möglich? Nicht im Anerkennungsverfahren, in NRW erst danach!

5 RAHMENBEDINGUNGEN FÜR PRIVILEGIERTE Nicht erforderlich 1. Visum für die Familie, Einreise Freunde, 2. Titel für den Gesellschaft Aufenthalt 3. Beschäftigungserlaubnis Aufenthaltsrecht Kulturelle Identität Berufserlaubnis i.w.s. Erlaubnis für die Berufsausübung = Gleichwertigkeitsprüfung 1. Automatisch bei Arztausbildung in der EU Wohnen Bildung Arbeitsplatz 2. Automatisch bei Facharztausbildung in der EU 3. Einzelfallprüfung führt zu Defizitprüfung

6 RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÄRZTE Für Ärzte aus Drittstaaten Familie, erforderlich: Freunde, 1. Visum für die Einreise Gesellschaft 2. Titel für den Aufenthalt 3. Beschäftigungserlaubnis Aufenthaltsrecht Kulturelle Identität Berufserlaubnis i.w.s. Bei Ausbildung in Drittstaaten erforderlich: 1. Gleichwertigkeits- als Einzelfallprüfung Wohnen 2. Bei wesentlichen Unterschieden: Bildung Kenntnisprüfung Arbeitsplatz 3. Möglich: Praktikum mittels Berufserlaubnis

7 DAS AUFENTHALTSPROBLEM IST LÖSBAR. Allgemeine Anforderungen: Ausländer*innen benötigen grundsätzlich für die Einreise ein Visum und für den Aufenthalt eine Erlaubnis. Darin enthalten muss die Beschäftigungserlaubnis der Agentur für Arbeit sein. Ausnahmen: Unionsbürger und deren Familienangehörige. Möglichkeit 1 für Nichtprivilegierte: Blue Card EU Antragstellung: Aus dem Ausland: Deutsche Botschaft. Touristenvisum genügt nicht. Aus dem Inland: Ausländerämter; Antragstellung spätestens 3 Monate nach der Einreise notwendig. Voraussetzungen: Anerkennung des Hochschulabschlusses Approbation bzw. Berufserlaubnis (nach Gleichwertigkeitsprüfung). Zustimmung der Agentur für Arbeit bei Auslandsdiplom; keine Vorrangprüfung, da Mangelberuf Gehaltszusage: brutto p.a.

8 DAS AUFENTHALTSPROBLEM IST LÖSBAR. Möglichkeit 2: Berufliche Bildungsmaßnahme, 17a AufenthG, 8 BeschV vom Antragstellung: s.o. Voraussetzungen: Anpassungsmaßnahme für die Dauer von maximal 18 Monaten erforderlich, um die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation zu treffen. Eignung der Bildungsmaßnahme (bei einem anerkannten Bildungsträger) oder betrieblich nach Zustimmung der Agentur für Arbeit. Aufenthaltserlaubnis und ärztliche Berufserlaubnis mit Bedingung und Befristung möglich. Offen: Gehaltszusage: brutto p.a. auch schon für Arzt in Bildungsmaßnahme? Konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung. Nach erfolgreicher Bildungsmaßnahme: 1 Jahr zur Arbeitsplatzsuche Problem: Vor Erteilung einer Blue Card oder Aufenthaltserlaubnis ist die Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich.

9 PROBLEME DES ANERKENNUNGSVERFAHRENS 1. Zuständigkeitswirrwarr 2. Probleme mit der Antragstellung 3. Verfahrensdauer 4. Gleichwertigkeit oder wesentliche Unterschiede? 5. Defizitausgleich durch Berufserfahrung aber wie? 6. (Eigentlich kein) Anpassungslehrgang, sondern Kenntnisprüfung

10 5.2. Richtlinie 2005/36/EG Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Behörde Stichtag Eesti KEIN PROBLEM: DIE AUTOMATISCHE ANERKENNUNG Diploma arstideaduse öppekava läbimise kohta (Arzt) Tartu Ülikool ( Facharzt)

11 EIN ZUSTÄNDIGKEITSWIRRWARR (IN NRW) Behörden Deutsche Auslandsvertretung Agentur für Arbeit Ausländeramt Bezirksregierungen Zentralstelle für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ZAB) Aufgaben Visa-Anträge aus dem Ausland Beschäftigungserlaubnis Visa-Anträge aus dem Inland Gleichwertigkeitsprüfung Interne Beratungsfunktion Landesprüfunsgamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, Bezirksregierung Düsseldorf Wissenschaftsministerium Ärztekammer Eignungsprüfung Anerkennung des Doktorgrades u.a. Fachsprachenprüfung, Facharztanerkennung

12 PROBLEME MIT DER ANTRAGSTELLUNG Antrag Ausbildung Berufstätigkeit Lebenslauf Schulzeugnisse Berufserlaubnis des Herkunftsstaates Identitätsnachweis Hochschulabschlusszeugnis Nachweis praktischer Ausbildung: Related Learning Experiences; Internatur; Ordinatur Führungszeugnisse Letter of Good Standing Pol. Führungszeugnis BRD Eigene Erklärung Gesundheitszeugnis Sprachkenntnisse Keine frühere oder parallele Antragstellung Personalisierte Aufstellung der Fächer und Stundenzahlen ( Studienbuch ) Nachweis theoretischer Ausbildung Fortbildungsnachweise Nachweis praktischer Tätigkeit (Arbeitsbuch; Empfehlungsschreiben; Arbeitszeugnisse) Stellenzusage, Hospitationsbescheinigung Kostenübernahmeerklärung bezgl. Gutachten und Gebühren

13 DIE VERFAHRENSDAUER Spätestens 1 Monat nach Eingang der Unterlagen bestätigt die Behörde den Eingang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Spätestens 3 Monate, nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, soll bereits entschieden sein. Nach Fristablauf: Untätigkeitsklage mit langen Wartezeiten bei Gericht.

14 GLEICHWERTIGKEIT ODER WESENTLICHE UNTERSCHIEDE? Maßstab: Der Ausbildungsstand der Antragsteller darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung aufweisen. 3 Kriterien für die (fehlende) Gleichwertigkeit 1. Die im Ausland erworbene Ausbildung war mindestens 1 Jahr kürzer als die deutsche Ausbildung, 2. in der Ausbildung fehlen Fächer, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland wesentlich sind, 3. der in Deutschland erstrebte Beruf enthält reglementierte Tätigkeiten, die im Herkunftsstaat nicht Bestandteil der Ausbildung oder des Berufes sind und: die Defizite werden nicht durch Berufserfahrung kompensiert.

15 GLEICHWERTIGKEIT ODER WESENTLICHE UNTERSCHIEDE? Maßstab: Der Ausbildungsstand der Antragsteller darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in Deutschland zu absolvierenden Ausbildung aufweisen. Gesetzentwurf vom Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. 1. Merkmal der Ausbildungsdauer entfällt. 2. Typischerweise fragliche Fächer: Prävention Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem Medizin des Alterns Psychotherapie 3. Maßstab in BRD: kein Kompetenzbasierter Lernzielkatalog Medizin vorhanden. Fächerkanon und Querschnittsbereiche der ÄAppO

16 DER EUROPÄISCHE QUALIFIKATIONSRAHMEN EQR Anforderungsstruktur QR Fachkompetenz Personale Kompetenz Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen Tiefe und Breite Instrumentale und systematische Fertigkeiten, Beurteilungsfähigkeit Sozialkompetenz Team-/ Führungsfähigkeit, Mitgestaltung, Kommunikation Selbständigkeit Eigenständigkeit, Verantwortung, Reflexivität und Lernkompetenz

17 DEFIZITAUSGLEICH DURCH BERUFSERFAHRUNG Gesetzentwurf v : Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Volloder Teilzeit erworben haben oder durch Lebenslanges Lernen, sofern die durch Lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.

18 KEIN ANPASSUNGSLEHRGANG > KENNTNISPRÜFUNG 1. Für Ärztinnen und Ärzte keine Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung 2. Für Ausbildungen aus Drittstaaten: keine Eignungs-, sondern Kenntnisprüfung Inhalt der 2. Staatsprüfung Besonders die Fächer: Innere Medizin und Chirurgie Ergänzend die Fächer: Notfallmedizin Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie Bildgebende Verfahren Strahlenschutz Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung Weitere Fächer oder Querschnittsbereiche können von der Behörde festgelegt werden. Patientenvorstellung 60 bis 90 Minuten

19 LÖSUNGSMÖGLICHKEIT Erteilung einer ärztlichen Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung Nur bei Drittstaatsdiplomen möglich. Keine Disqualifizierung hochqualifizierter Mediziner*innen. Befristung und Beschränkung möglich. Ermessensentscheidung.

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stock, Berufsanerkennung 2015 Christof Stock

21 ANKÜNDIGUNG

22 Prof. Dr. Christof Stock Clara-Viebig-Str Simmerath KONTAKTDATEN

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