Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
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1 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern D Schwerin Schulleiterinnen und Schulleiter der öffentlichen Schulen des Landes M-V über zuständige Schulaufsichtsbehörden Bearbeitet von: Telefon: Az: Schattschneider, Ralf ARBS0-2015/000 Schwerin, den 10. Juni 2016 Handlungsorientierung zum Mutterschutz für Beschäftigte (Lehrkräfte, PmsA und Referendarinnen) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, an die oberste Schulbehörde ist seitens mehrerer Schulämter bzw. Schulleiterinnen und Schulleiter die Bitte um Unterstützung bei der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften und möglicher Verfahrensweisen im Umgang mit werdenden Müttern herangetragen worden. Da die Anwendung der einschlägigen Rechtslage für viele von Ihnen keine alltägliche Aufgabe darstellt, möchte ich Ihnen bei der Umsetzung dieser eine Handlungsorientierung zur Anwendung geben, die aber nicht die bestehenden Rechtsgrundlagen ersetzt. Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die werdende Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen ihrer Gesundheit, Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der betreffenden Beschäftigten spielt hierbei eine zentrale Rolle. Um die einzelnen Aufgaben, die sich für Sie ergeben, besser darzustellen, möchte ich Ihnen den erforderlichen Ablauf ihres Handelns verdeutlichen. Handlungsablauf bei Meldung einer Schwangerschaft von Beschäftigten: (siehe Anlage 4 - Ablaufplan für Schulleiterinen und Schulleiter) I. Mitteilung der werdenden Mutter gegenüber der Schulleiterin/ dem Schulleiter II. Durchführung von Sofortmaßnahmen durch die Schulleiterin/ den Schulleiter (bis III. abgeschlossen ist) III. Durchführung/Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durch die Schulleiterin/ den Schulleiter (Unterstützung durch den Betriebsarzt oder zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit nutzen) IV. Durchführung von Maßnahmen durch die Schulleiterin/ den Schulleiter V. Meldepflicht der Schulleiterin/ des Schulleiters gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS) Hausanschrift: Postanschrift: Telefon: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Telefax: Kultur Mecklenburg-Vorpommern Kultur Mecklenburg-Vorpommern poststelle@bm.mv-regierung.de Werderstraße 124, D Schwerin D Schwerin
2 Zu I. Werdende Mütter sollen der Schulleiterin/ dem Schulleiter ihre Schwangerschaft, den mutmaßlichen Tag der Entbindung, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist ( 5 Abs. 1 MuSchG) und ggf. ein bereits vorliegendes individuelles Beschäftigungsverbot (durch den behandelnden Arzt gemäß 3 Abs. 1 MuSchG, 5 MuSchArbV) mitteilen. Da die werdende Mutter erst hiernach unter den Schutz der entsprechenden Gesetze und Vorschriften gestellt werden kann, sollte sie dies im eigenen Interesse so früh wie möglich vornehmen. Zu II. Die Schulleiterin/ der Schulleiter hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde Sofortmaßnahmen in Form von einem Beschäftigungsverbot bzw. einem teilweisen Beschäftigungsverbot gegenüber der werdenden Mutter durchzuführen, sofern bei der Beantwortung der Fragen 3a bis 3i des Formulars (Anlage 2) einmal ja bzw. bei der Frage 3n nein angekreuzt wird oder falls eine Frage des Formulars auf Grund fehlender Daten noch nicht beantwortet werden kann. Dieses Beschäftigungsverbot gilt bis zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) und dem Vorliegen der betriebsärztlichen Empfehlung (Anlage 5c), welche unter Mitwirkung der werdenden Mutter einzuholen ist. Für die Ausstellung eines (un-)befristeten Beschäftigungsverbotes bzw. eines Teilbeschäftigungsverbotes an den allgemein bildenden Schulen sind ausschließlich die Staatlichen Schulämter, für Beruflichen Schulen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Ref. 221) zuständig. Die Schulleiterin/ der Schulleiter hat mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden unverzüglich Kontakt aufzunehmen. Für alle Referendarinnen (Lehramtsstudentinnen), unabhängig an welcher Schule sie sich befinden, ist zwingend eine Abstimmung mit dem Institut für Qualitätsentwicklung M-V, Frau Malinowski, Postfach 1325, Neustrelitz, Telefon: 03981/238838, Telefax: 03981/238460, c.malinowski@iq.bm.mv-regierung.de vorzunehmen, da in diesen Fällen das IQ M-V die personalführende Stelle ist. Zu III. Die Schulleiterin/ der Schulleiter (Arbeitgeber gemäß u.g. Verwaltungsvorschrift Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen - Punkt 2.7) ist gemäß 2 MuSchG verpflichtet, unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes und aller einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Leben und Gesundheit für die weitere Beschäftigung der Schwangeren zu treffen. Darüber hinaus hat sie/ er nach Bekanntwerden die zuständige Schulaufsichtsbehörde und das zuständige LAGuS zu informieren (Anlage 2). Der Arbeitsplatz der Beschäftigten ist unter Beteiligung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes und gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam mit der werdenden Mutter unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ( 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes, 4 generelle Beschäftigungsverbote und 8 Mehrarbeit) sowie unter Berücksichtigung der Mutterschutzarbeitsplatzverordnung (MuSchArbV) zu überprüfen und zu beurteilen. Die Kopie der Gefährdungsbeurteilung ist durch die Schulleiterin/ den Schulleiter über die werdende Mutter an den Betriebsarzt zu leiten (Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung Anlage 6).
3 Die werdende Mutter ist nachweislich (Anlage 5a) über die vom Arbeitgeber empfohlene Vorsorge zu informieren und über die Konsequenzen einer Nichtwahrnehmung aufzuklären. Die Abklärung der Immunitätslage ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und durch den Betriebsarzt durchzuführen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz hat sich die werdende Mutter daher unverzüglich mit dem Betriebsarzt in Verbindung zu setzen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird ihr durch die Schulleiterin/ den Schulleiter in Kenntnis mitgeteilt. Grundsätzlich dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich schriftlich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden ( 3 Abs. 2 MuSchG). Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Zu IV. Werden bei der durch die Schulleiterin/ den Schulleiter durchzuführende Gefährdungsbeurteilung Gefahren für die werdende Mutter bzw. für das ungeborene Kind erkannt, müssen unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber veranlasst werden (z.b. Umgestaltung des Tätigkeitsprofils oder ein Arbeitsplatzwechsel). In Auswertung der Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) ist das Mitteilungsformular (Anlage 2) auszufüllen. Sofern bei der Beantwortung der Fragen 3a bis 3i des Mitteilungsformulars einmal ja bzw. bei der Frage 3n nein angekreuzt wird, muss die Schulleiterin/ der Schulleiter in Abstimmung mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden (siehe zu II.) ein sofortiges, zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot bzw. eine Beschäftigungseinschränkung aussprechen. Die Befristung gilt solange, bis die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt worden sind. Ist die Umsetzung von Schutzmaßnahmen an der Stammschule nicht möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Einsatz z.b. an einer anderen Schule oder anders als im Unterricht (siehe Anlage 3) zu prüfen und zu veranlassen. Nur wenn die Umsetzung von Schutzmaßnahmen auch an anderen Schulen durch den Arbeitgeber für die Beschäftigte nicht zu realisieren ist, ist ein generelles Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber (Schulaufsicht) auszusprechen. Dies ist, genauso wie ein individuelles Beschäftigungsverbot, welches durch die behandelnde Ärztin/ den behandelnden Arzt attestiert wurde, sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin, bindend. Zu V. Die Schulleiterin/ der Schulleiter hat die zuständige Arbeitsschutzbehörde (LAGuS M-V) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter, der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und den daraus resultierenden Ergebnissen in Kenntnis zu setzen (Formular unter > Arbeitsschutz und technische Sicherheit > Sozialer Arbeitsschutz > Mutterschutz und Elternzeit - siehe Anlage 2). Den zuständigen Schulaufsichtsbehörden sind folgende Unterlagen vorzulegen: a) Kopie der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der werdenden Mutter einschließlich eines Vorschlags für Maßnahmen zur Vermeidung der festgestellten Gefährdungen (Anlage 6 der o.g. Handlungsorientierung) b) Kopie der Unterweisung über die zwingend erforderliche betriebsärztliche Abklärung der Immunitätslage durch die Schulleiterin/ den Schulleiter (Anlage 5a der Handlungsorientierung) c) Kopie des Mitteilungsformulars LAGuS
4 Für Beamtinnen gelten gemäß 81 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) darüber hinaus noch gesonderte Regelungen. Für Referendarinnen ist neben der Schulleiterin/ dem Schulleiter das Institut für Qualitätsentwicklung M-V die zuständige Behörde. Ansprechpartnerin ist Frau Malinowski, Tel.: 03981/238838, Insgesamt sind folgende gesetzliche und sonstige Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung durch Sie anzuwenden: [1] Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBI. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBI. I S. 2246) geändert worden ist, [2] Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) v. 20. Dezember 1988, zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1346) geändert, [3] Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (MuSchArbV, BGBI. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBI. I S. 1643), [4] Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung in der aktuellen Fassung, [5] Verwaltungsvorschrift Unfallverhütung und Sicherheit in Schulen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Januar 2015 Mittl.bl. BM M-V S. 18 [6] Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V vom Weitere hilfreiche Informationen können Sie auch unter folgenden Links finden: Das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter finden Sie unter: Darüber hinaus bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes, nachzulesen unter: Des Weiteren finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern weitere Informationen unter: d_elternzeit/index.jsp. Die aufgeführten Adressen beziehen sich auf den derzeitigen Stand. Zukünftige Änderungen können hier nicht berücksichtigt werden. Für weitere Fragen stehen Ihnen auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die zuständigen Ansprechpartner im Landesamt für Gesundheit und Soziales und die Betriebsärzte gern zur Verfügung (Anlage 1). Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ralf Schattschneider
5 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Kontaktdaten Ansprechpartner Mitteilungsformular - LAGuS M-V Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter gem. 5 Abs. 1 und Auskünfte gem. 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) häufig gestellte Fragen Handlungsorientierung nach dem Mutterschutzgesetz (Ablaufplan für Schulleiterinnen und Schulleiter) Anlage 5a Unterweisung über eine zwingend erforderliche betriebsärztliche Abklärung der Immunitätslage der werdenden Mutter durch die Schulleiterin / den Schulleiter Anlage 5b Anlage 5c Anlage 5d Anlage 6 Formblatt für eine Bescheinigung nach MuSchG (Betriebsarzt) Formblatt für eine betriebsärztliche Empfehlung Hinweise für den Arbeitgeber Formblatt für eine betriebsärztliche Empfehlung Hinweis für die werdende Mutter Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung
6 Anlage 1 - Kontaktdaten Ansprechpartner: Zuständige Aufsichtsbehörde LAGuS: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern LAGuS M-V Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit Dezernat Schwerin Dezernat Rostock Friedrich-Engels-Str. 47 Erich-Schlesinger-Str Schwerin Rostock Tel.: 0385/ Tel.: 0381/ Fax: 0385/ Fax: 0381/ Dezernat Stralsund Dezernat Neubrandenburg Frankendamm 17 Neustrelitzer-Str Stralsund Neubrandenburg Tel.: 03831/ Tel.: 0395/ Fax: 03831/ Fax: 0395/ Betriebsärzte AMD TÜV Rheinland: Schulamtsbereich Schulamtsbereiche Schwerin Greifswald + Neubrandenburg AMD TÜV Arbeitsmedizinische AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Dienste GmbH Herr Dr. Kurt Kikull Frau Dipl.-Med. Taja Diel Frau Maja Sernau Gützkower-Str. 92 Platz der Freiheit Greifswald Schwerin Tel.: / Tel.: 0385 / Schulamtsbereich Terminvereinbarung für alle Rostock Schulamtsbereiche unter: AMD TÜV Arbeitsmedizinische Tel.: 0381 / Dienste GmbH Frau Sara Huseinovic Herr Olaf Meißner sara.huseinovic@de.tuv.com Am Hechtgraben 1a Rostock Tel.: 0381 / Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Schulamtsbereiche Schulamtsbereiche Schwerin + Rostock Greifswald + Neubrandenburg Institut für Qualitätsentwicklung M-V Institut für Qualitätsentwicklung M-V Sitz Staatliches Schulamt Rostock Regionalbereich Neubrandenburg Herr Draheim Frau Fleischhack Möllner-Straße 13 Helmut-Just-Straße Rostock Neubrandenburg Telefon: 0381 / Telefon: 0395 / Fax: 0381 / Fax: 0395 / Handy: 0174 / Handy: 0174 / g.draheim@iq.bm.mv-regierung.de d.fleischhack@iq.bm.mv-regierung.de
7 Anlage 2 Mitteilungsformular LAGuS (in Kopie an die werdende Mutter)
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9 Anlage 3 - häufig gestellte Fragen Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer schwangeren Beschäftigten durch? (Bezug zu III. Handlungsablauf) Jede Schulleiterin, jeder Schulleiter ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Das bedeutet, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen hat. Diese Überprüfung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende oder stillende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Tätigkeit und der daraus eventuell folgenden Gefährdung. Sowohl die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) unterstützen bei Bedarf die Schulleiterin/ den Schulleiter. Was ist bei der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes bei einer Schwangeren speziell zum Bereich Infektionsgefährdung zu beachten? (Bezug zu II. und III. Handlungsablauf) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet für schwangere Beschäftigte umgehend die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und das Ergebnis dem Betriebsarzt/ zuständigen Schulaufsichtsbehörde zuzusenden. Nur auf dieser Grundlage kann der Betriebsarzt das Gespräch mit der Schwangeren führen und individuelle Gefahren am Arbeitsplatz analysieren. Hierbei sind auch die Infektionsgefährdungen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist die Schwangere auf ihre dienstrechtliche bzw. arbeitsvertragliche Pflicht hin, sich zum Zwecke der Beratung und Untersuchung unverzüglich bei der zuständigen Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt mit den nötigen Unterlagen (Impfpass, Mutterpass etc.) vorzustellen. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung hat durch den zuständigen Betriebsarzt zeitnah (Anlage 1) zu erfolgen. Es ist daher grundsätzlich erforderlich, dass sich jede schwangere Beschäftigte, sobald sie ihre Schwangerschaft gemeldet hat, unverzüglich von der zuständigen Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt im jeweiligen Zentrum des Arbeitsmedizinischen Dienstes beraten und untersuchen lässt. Die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt beurteilt die Immunitätslage der werdenden Mutter, berät sie zu schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten, erstellt eine betriebsärztliche Empfehlung und übersendet diese Unterlagen der werdenden Mutter (Anlage 5b + 5d) und derschulleiterin/ dem Schulleiter (Anlage 5b + 5c). Die Kosten für die Untersuchung werden vom Arbeitgeber (BM) getragen. Welche Infektionsgefährdungen kann es an Schulen geben und welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen? (Bezug zu II. und III. Handlungsablauf) Für alle Schulen gilt folgendes: Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich im Falle einer Schwangerschaft bei der schwangerschaftsgefährdenden Infektionskrankheit um eine allgemein erhöhte Gefährdung für die jeweilige Schulart handelt oder ob eine akute Gefährdung nur bei einem Ausbruch der Erkrankung an der jeweiligen Schule gegeben ist. Grundsätzlich knüpfen daran verschiedene Schutzmaßnahmen an. In jedem Fall gilt: Solange nicht die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) und die betriebsärztlichen Empfehlungen (Anlage 5c) vorliegen, ist von der Schulleiterin/ vom Schulleiter ein temporäres Beschäftigungsverbot. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, sind die zuständige Schulaufsichtsbehörde Schutzmaßnahmen entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben. An allen Förderschulen mit den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung und geistige Entwicklung bzw. Krankenhausschulen, an denen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterrichtet bzw. betreut werden,
10 besteht grundsätzlich eine erhöhte Infektionsgefährdung. Bis zur Klärung des Immunstatus durch den Betriebsarzt ist von der Schulleiterin/ vom Schulleiter in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass kein beruflicher Kontakt zu Schülerinnen und Schülern erfolgt (befristetes Beschäftigungsverbot). Der Betriebsarzt wird nach einer Beratung und Untersuchung das Ergebnis an die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Form melden (Anlage 5c), ob die schwangere Beschäftigte ohne Gefährdung weiterhin an der Schule tätig sein kann. Insofern ist es wichtig, dass die werdende Mutter so schnell wie möglich mit dem Betriebsarzt Kontakt aufnimmt. Wie wirken sich die Mutterschutzbestimmungen auf die dienstlichen Tätigkeiten in der Schule aus? Zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes darf die Schwangere insbesondere zur Mehrarbeit nicht mehr eingesetzt werden, das bedeutet, dass sie nicht für Vertretungsstunden, über ihr Stundenvolumen hinaus, eingesetzt werden darf. Werdende und stillende Mütter dürfen auch nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Bei einer Teilnahme der werdenden Mutter an einer Klassenfahrt, ist dies sicherzustellen. Etwaige Schutzmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) während der Schwangerschaft sollten frühzeitig in einem ausführlichen Gespräch mit der Schulleitung an der Stammschule geklärt werden. Hierbei sollte auch die beiderseitige Flexibilität angesprochen werden, die je nach Verlauf der Schwangerschaft nötig werden kann. Dabei gilt es auch, einen möglichen Einsatz an einer anderen Schule - bei Sicherstellung der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen - durch die Schulleiterin/ den Schulleiter in Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu prüfen und zu veranlassen. Möglich wäre z.b. auch ein Einsatz als Zweitlehrkraft im Unterricht anderer Klassen der Schule, andere pädagogische Aufgaben (z.b. Erarbeitung von Förderplänen, Fachschaftsarbeit oder Einbindung im Ganztagsschulbereich), der Einsatz an einer anderen Schulart oder eine Umgestaltung des Tätigkeitsprofils. Erforderlichenfalls ist der Unterricht/ Betreuung umzugestalten oder die Beschäftigte anders einzusetzen. Dies gilt vor allem für Lehrerinnen in den Fächern Sport, Chemie, Biologie, Werken, Physik oder in den berufsorientierenden Fächern der Beruflichen Schulen. Bewegungen, Stöße, Erschütterungen, körperliche Belastungen und Umgang mit Gefahrstoffen/ Strahlungsquellen, die insbesondere zu einer Schädigung des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können oder ähnliches, sind auszuschließen. Den werdenden oder stillenden Müttern soll während der Arbeitszeit ermöglicht werden, soweit es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sich auszuruhen oder hinzulegen. Für die notwendigen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, die nur während der Unterrichtszeit bzw. sonstigen Dienstzeit in der Schule möglich sind, ist gemäß 16 Mutterschutzgesetz von der Schulleitung Dienstbefreiung zu gewähren. Geburtsvorbereitungs- und Schwangerschaftsgymnastikkurse hingegen werden zu verschiedenen Tageszeiten angeboten und sind deshalb soweit wie möglich außerhalb der Dienstzeiten zu besuchen. Eine Frau, die stillt, kann nach Wiederaufnahme ihrer Arbeit Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Die Zeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt.
11 Anlage 4 Handlungsorientierung nach dem Mutterschutzgesetz (Ablaufplan für Schulleiterinen und Schulleiter) 1. Anzeige der Schwangerschaft gegenüber dem Schulleiter Die Beschäftigte sollte der Schulleiterin/ dem Schulleiter ihre Schwangerschaft unverzüglich anzeigen. Erst danach können Maßnahmen seitens des Arbeitgebers zum Schutz der Schwangeren ergriffen werden. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen. Es hat jedoch schnellstmöglich eine schriftliche Anzeige der Schwangerschaft gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde unter Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins zu erfolgen. 2. Aufforderung zur unverzüglichen Vorstellung beim Betriebsarzt und Abklärung möglicher Gefährdungen der werdenden Mutter Sofort nach der Anzeige der Schwangerschaft erfolgt seitens der Schulleiterin/ des Schulleiters die Aufforderung zur unverzüglichen Vorstellung der Beschäftigten beim Betriebsarzt zur Abklärung möglicher Gefährdungen (einschließlich Überprüfung der Immunitätslage) und daraus etwaig resultierender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz. Dies muss unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars (Anlage 5a) erfolgen. Die Schulleiterin/ der Schulleiter und die Beschäftigte unterschreiben das Formular. 3. Beschäftigungsverbot Die Schulleiterin/ der Schulleiter spricht gegenüber der Beschäftigten mündlich ein befristetes Beschäftigungsverbot bis zum Vorliegen der aktualisierten Gefährdungsbeurteilung und der betriebsärztlichen Empfehlung aus (Dokumentation erfolgt über das Formular Anlage 5a). 4. Meldung an die zuständige Schulaufsichtsbehörde Noch am selben Tag der Anzeige der Schwangerschaft hat die Schulleiterin/ der Schulleiter den zuständigen Personalsachbearbeiter in der Schulaufsichtsbehörde per über die Schwangerschaft der Beschäftigten zu informieren. Im Anhang dieser ist zwingend die vollständig ausgefüllte Anlage 5a zu übersenden. Nur wenn dies technisch nicht möglich sein sollte, ist die Anlage 5a an die Schulaufsichtsbehörde zu faxen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde spricht daraufhin das bereits vorab unter Punkt 3 mündlich erteilte Beschäftigungsverbot unverzüglich schriftlich aus. 5. Ausfüllen und Weiterleiten der notwendigen Formulare (Anlagen) Mit den im Folgenden genannten Anlagen ist durch die Schulleiterin/ den Schulleiter zeitnah (Anlage 5a noch am Tag der Anzeige der Schwangerschaft) wie folgt vorzugehen: Anlage 5a (Unterweisung der werdenden Mutter durch die Schulleiterin/ den Schulleiter über die unverzügliche Vorstellung beim Betriebsarzt zur Abklärung möglicher Gefährdungen):
12 - Ausgefüllt und mit den Unterschriften der Schulleiterin / des Schulleiters und der Beschäftigten versehen am selben Tag der Anzeige der Schwangerschaft an das Schulamt mailen oder faxen. Anlage 6 Anlage 2 (Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung): - Überprüfung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam mit der Beschäftigten. - Ausgefüllt und mit allen erforderlichen Unterschriften versehen o an die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Personalabteilung) senden und o Kopie an die Beschäftigte / Betriebsarzt aushändigen (bildet die Grundlage für die betriebsärztliche Empfehlung und Untersuchung nach dem Mutterschutzgesetz) (Mitteilungsformular LAGuS M-V Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter gem. 5 Abs. 1 und Auskünfte gem. 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ): - Ausgefüllt und von der Schulleiterin / dem Schulleiter unterschrieben an das örtlich zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg- Vorpommern (LAGuS M-V) senden - Kopie an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und an die Beschäftigte senden 6. Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung Sobald die ausgefüllte Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung (Anlage 6) und die betriebsärztliche Empfehlung (Anlage 5c) vorliegen, trifft die zuständige Schulaufsichtsbehörde abhängig von der betriebsärztlichen Empfehlungeine der folgenden Entscheidungen: 1. Erteilung eines generellen Beschäftigungsverbots oder 2. Erteilung einer Beschäftigungsbeschränkung oder 3. Anweisung, dass die Schwangere weiterbeschäftigt werden darf In jedem Fall wird die Schulleiterin/ der Schulleiter und die Beschäftigte schriftlich durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde über das weitere Vorgehen nach Vorliegen der o.g. betriebsärztlichen Empfehlung informiert. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in dieser Handlungsorientierung/ Ablaufplan nicht jeder erdenkliche Einzelfall, sondern nur der grundsätzliche Ablauf beschrieben werden kann.
13 Anlage 5a Unterweisung der werdenden Mutter durch die Schulleiterin/den Schulleiter über die unverzügliche Vorstellung beim Betriebsarzt zur Abklärung möglicher Gefährdungen und daraus resultierender Einschränkungen oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Auf Grund der vorliegenden individuellen Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung wird die werdende Mutter. (Name, Vorname der werdenden Mutter) davon in Kenntnis gesetzt, dass eine unverzügliche Vorstellung beim Betriebsarzt erforderlich ist. Ziel der Vorstellung und ggf. Untersuchung ist die abschließende Klärung, ob mögliche arbeitsbezogene Gefährdungen der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes existieren, die ggf. Schutzmaßnahmen (z.b. ein befristetes/generelles Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz) erfordern. Vorhandene Nachweise über den Immunstatus (z.b. Impfpass, Mutterpass, Laborergebnisse) sind durch die werdende Mutter dem Betriebsarzt vorzulegen. Er berät die werdende Mutter und übergibt ihr und dem Arbeitgeber die betriebsärztliche Empfehlung. Für die werdende Mutter besteht nach 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz eine Mitwirkungspflicht für Ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen und den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Lehnt die werdende Mutter eine Vorstellung beim Betriebsarzt mit ggf Untersuchung durch diesen zur Klärung möglicher arbeitsbezogener Gefährdungen ab, und kommt somit ihrer o.g. Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Arbeitgeber keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen umsetzen, die sich aus einer betriebsärztlichen Empfehlung ergeben würden (siehe Anlage 5 c). Der Arbeitgeber behält sich in diesem Falle vor, die werdende Mutter beim Amtsarzt vorstellen zu lassen. Der Beschäftigten wurde durch die Schulleiterin / den Schulleiter ein befristetes Beschäftigungsverbot bis zum Vorliegen des betriebsärztlichen Untersuchungsergebnisses mündlich erteilt (bitte ankreuzen): Ja, das Beschäftigungsverbot gilt ab heute, den.. Nein (schriftliche Begründung des Schulleiters ist beizufügen!). (Ort / Datum).. (Unterschrift der werdenden Mutter). (Ort / Datum).. (Unterschrift der Schulleiterin/des Schulleiters)
14 Anlage 5b Academy & Life Care AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH (Zuständige Schulaufsichtsbehörde) Zentrum: Tel.: Fax: Mail: vertraulich Bescheinigung nach MuSchG Ort, Datum Personalien Name:, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift:, Beruf: Arbeitsmedizinische Empfehlung Datum: Anlass: MuSchG Mutterschutzgesetz / MuSchArbV Untersuchungsart: Beratung/ Untersuchung Bemerkung: Beratung/ Untersuchung hat stattgefunden Aufgrund der (betriebs-)ärztlichen Untersuchung empfehle ich: 1. Ein generelles Beschäftigungsverbot 2. Folgende Beschäftigungsbeschränkungen (gilt bis: / / ) 3. Gegen eine Weiterbeschäftigung bestehen keine Bedenken Bei Auftreten von weiteren Infektionskrankheiten kontaktieren Sie bitte den zuständigen Betriebsarzt AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH Unterschrift des verantwortlichen Arztes Stempel des untersuchenden Arztes Anlage: Betriebsärztliche Empfehlung Hinweise für den Arbeitgeber AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH TÜV Rheinland Group Alboinstr Berlin Tel.: +49 (0) Mail: info-amd@de.tuv.com Web: Geschäftsführung Dr. med. Dieter Feitsch AG Charlottenburg HRB 78654
15 Anlage 5c Betriebsärztliche Empfehlung Hinweise für die werdende Mutter Bei beruflichem Umgang mit Kindern/Jugendlichen (Name, Vorname) geb. am.: Arbeitgeber: (Zuständige Schulaufsichtsbehörde) Tätig als Beruflicher Umgang mit Kindern im Alter von bis Jahren In Behinderteneinrichtung ja nein Sehr geehrte Frau (Name), die Untersuchung am (Datum) ergab, dass ein ausreichender Immunschutz* gegen die folgenden Infektionskrankheiten angenommen werden kann. Immunschutz Ja Nein 1 Röteln 2 Masern 3 Mumps 4 Windpocken 5 Keuchhusten 6 Zytomegalie 7 Ringelröteln 8 Hepatitis A empfohlene Schutzmaßnahmen bei Schwangerschaft, wenn kein Immunschutz vorliegt: Generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche (SSW) bei beruflichem Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Nach der 20. SSW befristetes Beschäftigungsverbot bei Ausbruch der Erkrankung in der Einrichtung. Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Masern in der Einrichtung bis zum 21.Tag nach dem letzten Erkrankungsfall (bei engem Körperkontakt zu den betreuten Kindern während der gesamten Schwangerschaft). Bei unklarem oder unvollständigen Impfstatus und einem unzureichendem Antikörperspiegel: Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Mumps in der Einrichtung bis zum 25. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall (bei engem Körperkontakt zu den betreuten Kindern während der gesamten Schwangerschaft). Bei ausreichendem Antikörperspiegel, aber unklarem oder unvollständigem Impfstatus: Befristetes Beschäftigungsverbot bei Mumpsausbruch in der Einrichtung bis zum 25. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (strikte räumliche Trennung). Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Windpocken in der Einrichtung bis zum 28. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Erkrankung bis zum 20. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Generelles Beschäftigungsverbot bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und mit behinderten Kindern während der gesamten Schwangerschaft. Eine Beschäftigung mit älteren Kindern (ab dem 4. Lebensjahr) ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wegen der nicht praktikablen Umsetzungsmöglichkeiten insbesondere bei Kindern im Vorschulalter wird ein generelles Beschäftigungsverbot betriebsärztlicherseits empfohlen. Generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW bei beruflichem Umgang mit Kindern im Vorschulalter bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Danach und bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum 50. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Hinweis: Für Schwangere gelten die zusätzlichen Regelungen der Mutterschutz-Gesetzgebung. *Ständige Impfkommission: ( ) ein Immunschutz ist anzunehmen, wenn die Angaben über Impfung oder Erkrankung anhand eines Impfpasses bzw. durch Bestimmung der spezifischen IgG-Antikörper im Blut bestätigt wurden. Eine Impfung muss vollständig dokumentiert sein (Grundimmunisierung und ggf. Auffrischimpfungen). AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH (Ort), (Datum) Unterschrift Arzt/Ärztin
16 Anlage 5d Betriebsärztliche Empfehlung - Hinweise für den Arbeitgeber Beschäftigungsbeschränkungen werdender Mütter bei beruflichem Umgang mit Kindern/Jugendlichen Beurteilung nach 1 MuSchArbV (Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz) Name: geb. am.: Arbeitgeber: (Zuständige Schulaufsichtsbehörde) Tätig als Beruflicher Umgang mit Kindern im Alter von bis Jahren In Behinderteneinrichtung ja nein hat sich am (Datum) auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft bei mir vorgestellt. Nach Überprüfung des Immunstatus gegenüber ausgewählten schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten ergeben sich folgende betriebsärztliche Empfehlungen beim beruflichen Umgang mit Kindern / Jugendlichen. Zu beachtende Schutzmaßnahmen (nur markierte Reihen sind relevant): X empfohlene Schutzmaßnahmen Röteln Masern Mumps Windpocken Keuchhusten Zytomegalie Ringelröteln Hepatitis A Generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche (SSW) bei beruflichem Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Nach der 20. SSW befristetes Beschäftigungsverbot bei Ausbruch der Erkrankung in der Einrichtung. Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Masern in der Einrichtung bis zum 21.Tag nach dem letzten Erkrankungsfall (bei engem Körperkontakt zu den betreuten Kindern während der gesamten Schwangerschaft). Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Mumps in der Einrichtung bis zum 25. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall (bei engem Körperkontakt zu den betreuten Kindern während der gesamten Schwangerschaft). Befristetes Beschäftigungsverbot bei Mumpsausbruch in der Einrichtung bis zum 25. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Generelles Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (strikte räumliche Trennung). Bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten von Windpocken in der Einrichtung bis zum 28. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum 20. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Generelles Beschäftigungsverbot bei beruflichem Umgang mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und mit behinderten Kindern während der gesamten Schwangerschaft. Eine Beschäftigung mit älteren Kindern (ab dem 4. Lebensjahr) ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen erlaubt. Wegen der nicht praktikablen Umsetzungsmöglichkeiten insbesondere bei Kindern im Vorschulalter wird ein generelles Beschäftigungsverbot betriebsärztlicherseits empfohlen. Generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. SSW bei beruflichem Umgang mit Kindern im Vorschulalter bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Danach und bei älteren Kindern gilt ein befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Befristetes Beschäftigungsverbot bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum 50. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall. Z. Zt. ist von einer Immunität bezüglich der in der Mutterschutzgesetzgebung benannten Krankheitserreger auszugehen. Diesbezüglich bestehen keine präventiven Beschäftigungsbeschränkungen. Unberührt davon gelten die generellen Beschäftigungsbeschränkungen aus der Mutterschutzgesetzgebung (s.u.) Die werdende Mutter wurde über die schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen ausführlich aufgeklärt und beraten. Bitte beachten: Die Pflichten des Arbeitgebers nach 2 MuSchArbV bleiben davon unberührt. Zu beachten ist, dass die Schwangere während der gesamten Schwangerschaft nicht mit der Ersten Hilfe und Wundversorgung beauftragt werden sollte. Für Schwangere gilt wegen der Verletzungsgefahr ein generelles Beschäftigungsverbot für die Betreuung von behinderten, verhaltensgestörten Kindern mit aggressivem Verhaltensmuster (Kratzen, Beißen, Schlagen) sowie für die Arbeit mit Kindern, die nachgewiesen mit Hepatitis B, C oder HIV infiziert sind. Bei Auftreten von weiteren Erregern der Risikogruppe 2 (z.b. Norovirus, Rotavirus, Influenzavirus, Scharlach oder Erreger der Hand-Fuß-Mund-Krankheit) sind abhängig von den Übertragungswegen ggf. befristete Beschäftigungsverbote auf Grundlage der länderspezifischen Empfehlungen zum Mutterschutz auszusprechen. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit nach der Schwangerschaft wird eine erneute Vorsorge nach ArbMedVV empfohlen. Dabei werden evtl. Impfempfehlungen ausgesprochen, die Beschäftigungsbeschränkungen bei erneuter Schwangerschaft minimieren oder unnötig machen. (Ort,Datum) Unterschrift Arzt/Ärztin AMD TÜV Arbeitsmedizinische Dienste GmbH
17 Anlage 6 Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzrichtlinienverordnung (dient im Falle eines Beschäftigungsverbotes durch den Arbeitgeber ( 4) zur Vorlage bei der Krankenkasse, für die Kostenerstattung - U 2) durchgeführt von: am: Bezeichnung des Arbeitsplatzes : Mögliche Gefährdungsfaktoren Liegen folgende Gefährdungsfaktoren vor? A Physikalische Gefährdungen ja nein entfällt (Sofern ja, welche?) a) Heben, tragen oder bewegen von Lasten, ohne mechanische Hilfsmittel - regelmäßig mehr als 5 kg - gelegentlich mehr als 10 kg (Werden mechanische Hilfsmittel eingesetzt, so gilt die körperliche Beanspruchung entsprechend.) b) Hitze c) Kälte d) Nässe e) Lärm mit einem Beurteilungspegel (Leq) > 80 db (A) (ggf. Messung veranlassen) oder impulshaltige Geräusche f) Stöße und Erschütterungen auf oder in der Nähe von Maschinen g) Ionisierende Strahlung - Tätigkeit im Kontrollbereich - Sonstige Tätigkeiten h) Genehmigungspflichtiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen i) Nicht ionisierende Strahlung - Kernspintomographie - sonstige extreme elektromagnetische Felder j) ständiges Stehen - Sitzgelegenheit nicht vorhanden - länger als 4 Stunden täglich k) häufig erhebliches Strecken oder Beugen oder dauerndes Hocken oder sich Gebückt halten l) Beschäftigung auf Fahrzeugen - Fahrzeit mehr als vier Stunden täglich /2
18 B Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe ja nein entfällt (Sofern ja, welche? Siehe Gefahrstoffkataster, Sicherheitsdatenblatt, Stoffkennzeichnung) 1. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Gefahrstoffe a) Befinden sich im Arbeitsumfeld der werdenden Mutter Stoffe mit der Einstufung als krebserzeugend nach Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG oder nach der TRGS 905 mit der Kennzeichnung: - R 45 kann Krebs erzeugen (z. B. Benzol) - R 46 kann vererbbare Schäden verursachen (z. B. Ethylenoxid) - R 49 kann Krebs erzeugen beim Einatmen (z. B. Cadmiumsulfat) - R 61 kann das Kind im Mutterleib schädigen (z. B. Bleichromat) b) Befinden sich im Arbeitsumfeld der werdenden Mutter Stoffe mit der Einstufung als krebserzeugend nach Kategorie 3 des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG (Verdachtsstoff) oder der TRGS 905 mit der Kennzeichnung: - R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung (z. B. Formaldehyd/p-Toluidin) - R 68 Irreversibler Schaden möglich (z. B. Dihydroxybenzol) c) Arbeitet die werdende Mutter selbst mit diesen krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen d) Ist die werdende Mutter diesen Gefahrstoffen ausgesetzt z. B. dadurch, dass andere Mitarbeiter im gleichen Arbeitsraum mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen arbeiten? 2. Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Stoffe a) Hat die werdende Mutter Kontakt mit entsprechend eingestuften Gefahrstoffen? b) Werden die Grenzwerte überschritten (ggf. Messung veranlassen)? (Anmerkung: bei Grenzwertüberschreitung besteht ein Beschäftigungsverbot) c) Besteht unmittelbarer Hautkontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen? Anmerkung: Es handelt sich hier um Gefahrstoffe mit MAK-Wert, die in der TRGS 900 mit H gekennzeichnet sind, bzw. um Gefahrstoffe mit dem Gefahrenhinweis R 21, R 24 oder R 27 bzw. entsprechenden Kombinationssätzen. Beispiele: Nitrobenzol, Phenol, Parathion. Bei
19 unmittelbarem Hautkontakt gilt ein Beschäftigungs-verbot unabhängig von der Raumluftkonzentration. Der Hautkontakt mit Gefahrstoffen ist in der TRGS 150 definiert. C. Gefährdung durch Biologische Arbeitsstoffe ja nein entfällt (Umgang mit / mögliche Übertragung von Krankheitserregern) 1. Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (z. B. Gewebe, Blut, Körperflüssigkeiten und ausscheidungen) Anmerkung: Persönliche Schutzausrüstung verhindert nicht Verletzungen durch stechende/schneidende Instrumente. 2. Exposition gegenüber sonstigen Erregern (Viren, Bakterien, Pilze), die gefährlich i. S. von Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz sind (Risikogruppe 2-4, Erkrankung und/oder Therapie gefährlich für die werdende Mutter und/oder die Leibesfrucht, z. B. Borrelia burgdorferi, Coxiella burnetii, Coxsackie-Virus, Cytomegalie-Virus, Hepatitis B-Virus, Hepatitis C-Virus, Human Immunodeficiency-Virus [HIV], Listeria monocytogenes, Masern-Virus, Mumps-Virus, Parvovirus B 19 [Ringelröteln], Röteln-Virus, Toxoplasma gondii, Varicella-Zoster-Virus [Windpocken]) 3. Arbeiten mit der besonderen Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit aufgrund der Schwangerschaft oder Arbeiten, bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für das ungeborene Kind besteht (z. B. Hepatitis, Mumps) D. Gefährdung durch Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren 1. Arbeiten bei Überdruck (z. B. in Druckkammern, beim Tauchen) 2. Arbeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbesondere Ausgleiten, Abstürzen, Fallen; Umgang mit Personen, die durch potenziell aggressives Verhalten eine Gefahr sein können (z. B. psychiatrisches Patientenklientel) 3. Akkordarbeit, Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo u. ä. ja nein entfällt E. Arbeitszeit ja nein entfällt 1. Nachtarbeit ( 8 Abs. 1 u. 3 MuSchG) 2. Mehrarbeit, d. h. mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche (Frauen unter 18 Jahre: 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche) (Anmerkung: bei 1.u. 2. sind Ausnahmen möglich, s. 8 MuSchG )
20 F. Raum für Bemerkungen und ggf. weitere Gefährdungsfaktoren Wird die Beschäftigte in folgenden Unterrichtsfächern eingesetzt: ja nein 1. Chemie 2. Sport 3. Physik 4. Werken 5. Biologie G. Ergebnis der Arbeitsplatzbeurteilung ja nein 1. Die Beschäftigte ist keiner Gefährdung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften ausgesetzt. Es sind keine weiteren Maßnahmen im Fall einer Schwangerschaft erforderlich. 2. Eine Gefährdung liegt vor/ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. (Beim Vorliegen einer Schwangerschaft sind umgehend entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Dies ist der Fall, sobald eine Frage der Kapitel A E mit ja beantwortet wurde bzw. sich eine Gefährdung unter F. ergibt.) 3. Die betroffene Arbeitnehmerin sowie die übrigen Arbeitnehmerinnen wurden am über das Ergebnis der Beurteilung im Sinne des 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz unterrichtet.
21 H. Maßnahmen bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft Name der werdenden Mutter Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen a) Änderung der Arbeitsbedingungen veranlasst am: welche: Umsetzung: veranlasst am: neuer Arbeitsplatz ja nein Die weitere Beschäftigung wäre ohne Gefährdung der werdenden/ stillenden Mutter nicht möglich. Die Arbeitnehmerin ist ab unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes (s. 11 MuSchG) freigestellt. Mitteilung an die Behörde gem. 5 MuSchG Unterrichtung über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die veranlassten Schutzmaßnahmen: Unterrichtung der werdenden Mutter am Unterrichtung des ÖPR bzw. der Mitarbeitervertretung am Unterschrift der/des Schulleiter/-in Unterschrift der werdenden Mutter
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