29 StVZO, Hinweise zur 48. ÄVO der StVZO, Rahmenbedingungen zu Ablastungen

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1 ARGE-NKF-Jahrestagung 29 StVZO, Hinweise zur 48. ÄVO der StVZO, Rahmenbedingungen zu Ablastungen Dipl.- Ing. Andreas Röse TÜV-Rheinland Mobilität, Technische Prüfstelle Land Berlin Berlin, 06. November Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

2 Agenda 1 Aktuelle Regelungen und Vorgaben der Bremswertermittlung für die HU und SP (Top: 1,7 bar) 2 Hinweise zur 48. Änderungsverordnung mit Relevanz für die HU und SP 3 Rahmenbedingungen der Auf- bzw. Ablastung von Kraftfahrzeugen 2 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

3 Bremswertermittlung in der HU und SP 1 Mögliche Methoden der Wirkungsprüfung 2 Dokumentation Zugfahrzeuge/Anhänger mit Druckluftbremse 3 Dokumentation Anhänger mit Druckluftbremse 3

4 4

5 5

6 46. AKE: Klarstellung zum Mindestbremsdruck 6

7 1 Mögliche Methoden der Wirkungsprüfung 2 Dokumentation Zugfahrzeuge/Anhänger mit Druckluftbremse 3 Dokumentation Anhänger mit Druckluftbremse 7

8 LKW: Bezugsbremskräfte Das bedeutet EM 8

9 LKW: Bezugsbremskräfte Für die Bewertung der Verteilung der Bremskräfte auf die Achsen wurde folgende Mangelfallgestaltung aufgenommen: Bremsanlage, Betriebsbremsanlage: Betriebsbremsanlage Bremskraftverteilung mangelhaft (EM) Festlegungen der AG-Mangelbaum: Mängel aus der HU Bremsenrili (Referenzwerte) sind mit den Mängeln des Mangelbaums abgedeckt. 1. Achsanteil zu groß >> Wirkung zu groß + Ortsangabe der Achse 2. Achsanteil zu gering >> Wirkung nicht vorhanden bzw. nicht ausreichend + Ortsangabe der Achse 3. Bezugsbremskraft >> Mindestabbremsung 9

10 LKW: Bezugsbremskräfte 10

11 2 Dokumentation Zugfahrzeuge/Anhänger mit Druckluftbremse - keine Bezugsbremskräfte vorliegend 11

12 LKW, EZ ab und vor dem : Die notwendige Abbremsung von 45 % bezogen auf die zgm ist nicht nachgewiesen. Da jetzt eine Beurteilung der Bremsanlage mittels Hochrechnung erfolgen muss, sind dann notwendige Hinweise: 1. Bremswirkung gem. Pkt. 8 der HU- Bremsenrichtlinie ohne Beanstandung 2. Angabe der blockierenden Achse(n) bei der FBA zwingend 12

13 LKW, EZ ab dem : Die notwendige Abbremsung von 50 % bezogen auf die zgm ist nachgewiesen. Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich. Aber die Beurteilung der Wirkung der Bremsanlage erfolgt nicht mittels Bezugsbremskräften. Notwendige Hinweise: 1. Bremswirkung gem. Pkt. 8 der HU- Bremsenrichtlinie ohne Beanstandung 2. Angabe der blockierenden Achse(n) bei der BBA/FBA 13

14 1 Mögliche Methoden der Wirkungsprüfung 2 Dokumentation Zugfahrzeuge mit Druckluftbremse 3 Dokumentation Anhänger mit Druckluftbremse 14

15 Sattelauflieger, EZ ab dem : Die notwendige Abbremsung von 50 % bezogen auf die Summe der Achslasten ist nicht nachgewiesen. Es erfolgte eine Hochrechnung. Eine Beladung lässt keine höhere Abbremsung erwarten. Die Beurteilung der Bremsanlage im Rahmen der Prüfungen auf Zustand, Ausführung und Funktion hat einen einwandfreien Zustand der Bremsanlage ergeben. Mögliche Beurteilung und notwendige Hinweise: Ohne Mängel 1. Bremswirkung gem. Pkt. 8 der HU- Bremsenrichtlinie ohne Beanstandung 2. Angabe der blockierenden Achse(n) bei der BBA/FBA Mindestabbremsung gem. Anlage 1, Fußnote 6, der HU-Bremsenrichtlinie Jedoch 43 % für Drehschemel- und 40 % für Sattel- /Zentralachsanhänger, wenn trotz einwandfreiem Zustand der Bremsanlage aufgrund des Messver fahrens die Mindestwerte von 50 % bzw. 45 % nicht erreicht werden

16 Agenda 1 Aktuelle Regelungen und Vorgaben der Bremswertermittlung für die HU und SP 2 Hinweise zur 48. Änderungsverordnung mit Relevanz für die HU und SP 3 Rahmenbedingungen der Auf- bzw. Ablastung von Kraftfahrzeugen 16 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

17 48. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Frist für die nächste HU nach Erstellung des Oldtimergutachtens ( 23 StVZO) 17

18 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt 29 Absatz 3. Aus der amtl. Begründung: Aus Sicht der wiederkehrenden technischen Überwachung der Fahrzeuge wird es für vertretbar gehalten, die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Datum der Begutachtung gem. 23 StVZO beginnen zu lassen, da eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung erfolgt und lediglich keine Prüfplakette zugeteilt wird. War eine Abgasuntersuchung gem. 47a StVZO fällig ist auch diese durchzuführen.(erstzulassungsdatum beachten: AU erst für Kraftfahrzeuge mit EZ ab für Otto und für Dieselmotoren.). Die Fristen für die nächstfälligen Untersuchungen sollten von den mit der Begutachtung betrauten Personen im Gutachten vorgeschlagen werden. 18

19 48. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Die Warnweste wird ab Pflicht ( 31 b StVZO) 19

20 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände (ab ) Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 1. Feuerlöscher ( 35g Absatz 1), 2. Erste-Hilfe-Material ( 35h Absatz 1, 3 und 4), 3. Unterlegkeile ( 41 Absatz 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten ( 53a Absatz 2), 4 a.warnweste ( 53a Absatz 2), 5. tragbare Blinkleuchten ( 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen ( 54b), 6. Leuchten und Rückstrahler ( 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2), 7. Scheinwerfer und Schlussleuchten ( 67 Absatz 11 Nummer 2 Halbsatz 2). 20

21 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage 1)... Warnwesten müssen der Norm DIN EN471:2003+A1:2007 Ausgabe März 2008 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein. 3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste. Übergangsbestimmung: Ist spätestens ab dem 01.Juli 2014 anzuwenden. Für das Hintergrundmaterial sieht die DIN EN 471 die Farben fluoreszierend gelb, fluoreszierend orange-rot und fluoreszierend rot vor. In Deutschland sind die Farben fluoreszierend gelb und fluoreszierend orange-rot nach Verwaltungsvorschrift zu 35 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässig. (Auszug aus BGI/GUV-I 8591) 21

22 48. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Kennzeichnung von Sitzen, die während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen (Übergangsvorschriften beachten). 35a StVZO Sitz während der Fahrt nicht benutzen 22

23 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder (es wird der Absatz 5a eingefügt) (5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen. Übergangsbestimmungen: Für Fahrzeuge die vor dem 01.November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 01.Januar 2014 erstmalig in den Verkehr kommen, bleibt 35a Absatz 2,3, und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar. Bei Fahrzeugen, die nach dem und vor dem zur Erstabnahme vorgestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass bei verspäteter Zulassung (nach dem ) entsprechende Kennzeichnungen vorgenommen werden müssen. Es gibt keine Muster für diese Schilder. Die Kennzeichnung muss aber deutlich und eindeutig sein. 23

24 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder Die EG-Richtlinie regelt das z.b. für die u.a. Fahrzeugarten so: Die bestellten Schilder sehen so aus: Sitz während der Fahrt nicht benutzen Gemeinschaftliches Muster für das Piktogramm, das an jedem mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Sitzplatz in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 im Sinne der Richtlinie 91/671/EWG deutlich sichtbar anzubringen ist. (Farbliche Gestaltung: weiße Silhouette auf blauem Hintergrund). Hier werden die Sitze gekennzeichnet die benutzt werden dürfen. 24

25 35c Heizung und Lüftung Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz (1) (2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M,N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen. (3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein. 25

26 35c Heizung und Lüftung Aus der amtl. Begründung: An dem Fach das die tragbaren LPG-Flaschen aufnimmt und in der Nähe der Steuereinrichtung der Heizanlage sind dauerhafte Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass während der Fahrt die LPG Heizanlage nicht in Betrieb sein darf und die Ventile der LPG-Flaschen geschlossen sein müssen. Heizungen die auch während der Fahrt betrieben werden dürfen, müssen den Anforderungen der 2001/56/EG Anhang VIII entsprechen. 26

27 Reparatur von Gasanlagen im Niederdruckbereich Nach einer Reparatur im Niederdruckbereich ist nur eine Dichtigkeitsund Funktionsprüfung erforderlich Das gilt allerdings nicht als GWP, die bei der HU erforderlich ist. ( 41a StVZO) 27

28 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von.. Wir als aas/op bzw. PI führen nur vollständige Gasanlagenprüfungen durch. Da nicht bekannt ist, welche Komponenten repariert oder ausgetauscht wurden, ist eine `abgespeckte` Version der GAP nicht vorgesehen. Auch wird die Bescheinigung der Werkstatt über die verkürzte GAP nicht als Nachweis gem. Anlage VIII anerkannt. 28

29 Beleuchtungseinrichtungen 49a (1), Satz4 StVZO: Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen ab der ECE R48 entsprechen. Geltungsbereich: M,N,O-Fahrzeuge 29

30 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze Absatz 1 Satz 4: Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom , S. 1) *),die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. L 257 vom ,S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhänge 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 323 vom , S.46) entsprechen. Übergangsbestimmungen: trat in Kraft am 01.November 2013 für von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Das bedeutet, dass die Beleuchtung dann nicht nach StVZO geprüft werden kann sondern vollständig im technischen Bereich (Absätze 2,5 und 6 und Anhänge 3-11) der ECE R48 entsprechen muss. 30

31 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO Beispiel Bremsleuchten für mehrspurige Kraftfahrzeuge M1, N1 31

32 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO Beispiel Bremsleuchten für mehrspurige Kraftfahrzeuge M2, M3, N2, N3 32

33 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO Bremsleuchten für mehrspurige Kraftfahrzeuge Auszug aus ECE R 48: Bremsleuchte (Regelung Nr. 7) Anbringung Einrichtungen der Kategorie S1 oder S2: Für alle Fahrzeugklassen vorgeschrieben. Einrichtungen der Kategorie S3 oder S4: Für die Fahrzeugklasse M 1 und N 1 vorgeschrieben, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerstand und Fahrzeuge der Klasse N 1 mit offener Ladefläche; an anderen Fahrzeugklassen wahlfrei. 33

34 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO für mehrspurige Kraftfahrzeuge M1, N1 Ort Lichttechnische Einrichtung ECE-R 48*) StVZO Unterschiede Besonderheit nach ECE-R48 oder FZV vorn Begrenzungsleuchten ja Anzahl, Anbaumaße vorn Scheinwerfer für Abblendlicht nein - vorn Scheinwerfer für Fernlicht nein - vorn Nebelscheinwerfer ja Anbaumaße vorn Tagfahrleuchten ja Tag der E.Z. beachten vorn Abbiegescheinwerfer ja freiwillig vorn Adaptives Frontbeleuchtungssystem ja freiwillig vorn vordere nicht dreieckige Rückstrahler ja Zulässigkeit vorn/hinten Fahrtrichtungsanzeiger ja Anbaumaße vorn/hinten Warnblinklicht a nein - vorn/hinten Umrissleuchten b nein - vorn/hinten Parkleuchten c ja Anbaumaße, Schaltung hinten Rückfahrscheinwerfer a ja Anzahl, Anbaumaße, Gewichtsklasse hinten Bremsleuchten ja Anzahl, Anbaumaße hinten Notbremssignal freiwillig hinten Schlussleuchten ja Anzahl hinten Nebelschlussleuchten d nein - hinten Beleuchtungseinrichtung für das hintere Siehe auch 22a StVZO Nr.20 u.21a FZV ja Kennzeichen hinten Hintere nicht dreieckige Rückstrahler ja Anzahl, Anbaumaße seitl. Seitenmarkierungsleuchten a nein seitl. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ja Anbaumaße 34

35 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO für mehrspurige Kraftfahrzeuge M2, M3, N2, N3 Ort *) 76/756/EWG verweist auf ECE- R48 35 Lichttechnische Einrichtung ECE-R 48*) StVZO Unterschiede Besonderheit nach ECE-R48 oder FZV vorn Begrenzungsleuchten ja Anbringung, Anzahl vorn Scheinwerfer für Abblendlicht ja Anbringungshöhe vorn Scheinwerfer für Fernlicht ja Anzahl vorn Nebelscheinwerfer nein - vorn Tagfahrleuchten ja Einsatzdatum vorn Abbiegescheinwerfer freiwillig vorn Adaptives Frontbeleuchtungssystem freiwillig vorn vordere nicht dreieckige Rückstrahler ja Zulässigkeit vorn/hinten Fahrtrichtungsanzeiger ja Anbauhöhe vorn/hinten Warnblinklicht a nein - vorn/hinten Umrissleuchten b nein - vorn/hinten Parkleuchten c ja Anbringung, Anzahl hinten Rückfahrscheinwerfer a ja Anzahl, Anbaumaße hinten Bremsleuchten ja Anbaumaße hinten Notbremssignal freiwillig hinten Schlussleuchten ja Anbaumaße hinten Nebelschlussleuchten d nein - hinten Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen FZV ja Siehe auch 22a StVZO Nr.20 u.21a hinten Hintere nicht dreieckige Rückstrahler ja Anzahl, Anbaumaße seitl. Auffällige Markierungen (Konturmarkierung) nein - seitl. Seitenmarkierungsleuchten a nein - seitl. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler ja Fahrzeugabmessungen beachten

36 Gegenüberstellung ECE-R 48 / EG StVZO Anhänger O Ort Lichttechnische Einrichtung ECE-R 48*) StVZO Unterschiede Besonderheit nach ECE-R48 oder FZV vorn Begrenzungsleuchten ja Anbringung, Anbaumaße vorn vordere nicht dreieckige Rückstrahler ja Anzahl, Anbaumaße, Anbringung vorn/hinten Fahrtrichtungsanzeiger ja Anzahl, Anbaulage vorn/hinten Umrissleuchten b ja Anzahl vorn/hinten Parkleuchten 51c ja Zulässigkeit hinten Rückfahrscheinwerfer a ja Anbringung, Anzahl hinten Bremsleuchten ja Anbaumaße hinten Schlussleuchten ja Anbaumaße hinten Nebelschlussleuchten d nein - hinten Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen *) 76/756/EWG verweist auf ECE-R FZV hinten Hintere dreieckige Rückstrahler ja Anbaumaße hinten Spurhalteleuchten - 51 ja Zulässigkeit Seitl / hinten Auffällige Markierungen (Konturmarkierung) ja ja - seitl. Seitenmarkierungsleuchten a nein - Siehe auch 22a StVZO Nr.20 u.21a seitl. Seitliche nicht dreieckige Rückstrahler a ja Anbaumaße, Abstände 36

37 Konturmarkierungen 53 (10) 37

38 Prüfung der EG-Kontrollgeräte Als Prüffrist gilt jetzt der ganze Monat (wie HU-Plakette), 57b StVZO 38

39 57b Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte 2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats in dem vor 2 Jahren die letzte Überprüfung erfolgte. Außerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges sowie bei Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges geändert hat, durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die taggenaue Prüfung entfällt und die Prüfung beliebig im Prüfmonat verteilt sein kann. Aus der amtlichen Begründung: Die bisherige Fassung führte zu Belastungen für das Transportgewerbe, weil eine exakte Zweijahresfrist vorgegeben war, die letztendlich eine taggenaue Durchführung erforderte. 39

40 Geschwindigkeitsbegrenzer Änderung der eingestellten Geschwindigkeit bei KOM auf 100 km/h einschließlich Toleranzen (anstelle 105 km/h). 57c StVZO Das bedeutet im Rahmen der HU: Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist zu prüfen bei Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (v set + Toleranzen 100km/h) Anzuwenden im Rahmen der HU auf Prüfungen ab dem 01. August

41 Angaben des Einbauschildes bei Kontrollgeräten Die erforderlichen Angaben wurden EG-Rili angepasst Anlage XVIII StVZO Anzuwenden im Rahmen der HU auf Prüfungen ab dem 01. August

42 Anlage XVIII Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte 1(3) 4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten: a bis e unverändert f) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges, g) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen), und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben: h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird, i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist, j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters 42

43 Agenda 1 Aktuelle Regelungen und Vorgaben der Bremswertermittlung für die HU und SP (Top: 1,7 bar) 2 Gesetzgebung, die Prüfung über die elektronische Schnittstelle und Vorgaben für die HU und SP 3 Rahmenbedingungen der Auf- bzw. Ablastung von Kraftfahrzeugen 43 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

44 Durch Ablastung betroffene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften o Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Unterschiedliche erforderliche Fahrerlaubnisse (z. B. : N2 auf N1(bis 3,5 t zgm) -> Klasse B anstatt Klasse C1, C bzw. auf 7,5 t zgm bei Besitzstand der ehem. Klasse 3) o Ferienreise VO Gilt für LKW über 7,5 t und LKW mit Anhängern o Straßenverkehrsordnung (StVO) Z. B. Geschwindigkeitsbegrenzung, Parkregelungen und Rechtsfahrgebot i.g.o., Sonntagsfahrverbot etc. o Kraftfahrzeugsteuergesetz Durch Verminderung der zu besteuernden Masse o Bundesfernstraßenmautgesetz Gilt für Kfz und Fz-Kombinationen mit zul. Gesamtmasse ab 12 t o Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Bezüglich der Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Untersuchungsund Prüffristen 44 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

45 Straßenverkehrszulassungsordnung Grundsatz: Bei Änderungen der zulässigen Gesamtmasse sind stets alle für diese angestrebte zulässige Gesamtmasse geltenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften einzuhalten Hierbei ist es nicht von Bedeutung ob die zul. Gesamtmasse (zgm) erhöht oder vermindert wird Die Begutachtung der Veränderung der zul. Gesamtmasse (zgm) erfolgt gemäß 19/2 und 21 StVZO 45 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

46 ECE Regelungen welche bei Ablastungen N1 nachzuweisen sind für N2 aber nicht relevant: ECE-Reglung Nr. Gegenstand Geltungsbereich 12 13H Schutz der Fahrzeugführer vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Bremsen M1, N1 M1, N1 64 Komplettnotrad, Notlaufreifen/-system und Reifendrucküberwachungssystem 95 Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall 97 Fahrzeugalarmsysteme M1, N1 M1, N1 M1, N1 116 Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung M1, N1 46 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

47 Ablastung auf 3,5 t zul. Gesamtmasse (N2 auf N1): 1 Problematisch in der Umsetzung aufgrund des Wechsels von N2 auf N1 Umfangreiche Recherche bzw. Nachweise zu den dann erforderlichen Bau- und Ausstattungsvorschriften notwendig 2 Ablastung auf 7,5 t zul. Gesamtmasse (N2, N3 auf N2) 3 Ablastung auf 11,99 t zul. Gesamtmasse (N3 auf N2) 47

48 1 1 Ablastung auf 3,5 t zul. Gesamtmasse (N2 auf N1): Ablastung auf 7,5 t zul. Gesamtmasse 2 Da innerhalb einer Klasse (N2) die Ablastung erfolgt, relativ einfach umsetzbar Zumeist keine veränderten Bau- und Ausstattungsvorschriften betroffen 3 Ablastung auf 11,99 t zul. Gesamtmasse (N3 auf N2) 48

49 1 1 Ablastung auf 3,5 t zul. Gesamtmasse (N2 auf N1): 2 Ablastung auf 7,5 t zul. Gesamtmasse Ablastung auf 11,99 t zul. Gesamtmasse: Wechsel der Klasse von M3 auf M2 3 Kontrolle der veränderten Bau- und Ausstattungsvorschriften ergibt häufig einen Nachweisstand auch für Fz. Der Klasse N2 Entsprechende Nachweise für die Klasse N2 durch Hersteller zumeist einholbar 49

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 50 Jahreshauptversammlung NKF, Berlin

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort 5 Vorwort 6

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort 5 Vorwort 6 Geleitwort 5 Vorwort 6 Kapitel 1 Grundlagen und Allgemeines 1.1 Grundlagen 16 1.2 Allgemeine Vorschriften 22 1.2.1 Begriffsbestimmungen 26 1.2.2 Anbau von lichttechnischen Einrichtungen an beweglichen

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