Stockwerkeigentum. Referat von lic.iur. Thomas Oberle
|
|
- Catharina Klein
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stockwerkeigentum Referat von lic.iur. Thomas Oberle Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz Schlichter bei der paritätischen Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Winterthur
2 Einleitung Besondere Form des Miteigentums; Eigentümer ist nicht Alleineigentümer, sondern ist Miteigentümer Mehrheitsentscheide Zusammenleben (Teil einer Gemeinschaft) Kostenproblematik Gleichbehandlungsgebot (Unterscheidungen ohne sachlichen Grund sind unzulässig, sofern die Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht [BGE 131 III 459]) 2
3 Grundsatz der Gleichbehandlung Die gesetzlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum gewährleisten den Schutz der Minderheit nur in verfahrensmässiger Hinsicht. Bezogen auf den Inhalt der zu treffenden Beschlüsse gebietet der Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, dass die Mehrheit von verschiedenen gleichwertigen Entscheidungsmöglichkeiten diejenige wählt, die die Interessen der Minderheit nicht oder am wenigsten beeinträchtigt. Zusätzlich verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung Unterscheidungen ohne sachlichen Grund, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht. 3
4 Grundsatz der Gleichbehandlung Die im Reglement vorgesehene gewerbliche Nutzung der Stockwerkeinheit Nr. 1 schliesse im vorliegenden Fall die Werbemöglichkeit an der Aussenfassade zwangsläufig mit ein. Zu einem Ladengeschäft oder Restaurantbetrieb gehöre gleichsam begriffsnotwendig ein Aushänge- oder Wirtshausschild. Da die Stockwerkeinheit Nr. 1 zudem von Beginn an für die gewerbliche und keine andere Nutzung bestimmt gewesen sei, könne auch gesagt werden, die übrigen Stockwerkeinheiten, deren Zweckbestimmung weiter gefasst sei und namentlich ein blosses Wohnen beinhalte, seien nicht zwingend auf Fassadenwerbung angewiesen, sondern nur für den Fall, dass sie reglementskonform als Büros oder Praxisräume genutzt würden. Es lasse sich deshalb mit vor dem Gleichbehandlungsgebot haltbaren Gründen ausführen, in der reglementskonformen Nutzung des Erdgeschosses als Laden sei eine entschädigungslose Nutzung der Fassade auf Erdgeschosshöhe zu Reklamezwecken inbegriffen, während die gleiche entschädigungslose Nutzung der Fassade den Obergeschossen nicht zustehe (BGE 131 III 459). 4
5 Wesentliche Eingriffe in Eigentümerrechte Wesentliche Eingriffe in Eigentümerrechte (z.b. Hausierhaltungsverbot); müsste im Reglement (Begründungsakt) verankert sein. Spätere Änderungen bedürfen der Einstimmigkeit 5
6 STWEG eingeschränkt handlungsfähig Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine juristische Person (vgl. z.b. Entscheid des Bundesgerichts 6B_355/2007, Erwägung 3.3) Handlungs- und prozessfähig ausschliesslich in Belangen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Stockwerkeigentums 6
7 Stockwerkeigentum: Besondere Form des Miteigentums Sonderregelungen der Art. 712a ff. ZGB gehen dem Miteigentumsrecht vor; sie gelten bei «normalem» Miteigentum nicht. 7
8 Stockwerkeigentum: Besondere Form des Miteigentums Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. (Art. 712m Abs. 2 ZGB) 8
9 Stockwerkeigentum: Vereinsrecht 1/5 der Eigentümer kann die Einberufung einer Versammlung verlangen. (Art. 64 Abs. 3 ZGB) Die schriftliche Zustimmung aller Eigentümer zu einem Antrag ist zwingend möglich (Zirkulationsbeschluss) (Art. 66 Abs. 2 ZGB) Ausschluss vom Stimmrecht (Art. 68) gilt auch für STWE-Vers. (BGE 134 III 481) Anfechtung von Beschlüssen der STWE-Vers. analog Art. 75 ZGB (Anfechtung von Vers.beschl.) 9
10 Stockwerkeigentum: Vereinsrecht (Art. 68 ZGB) Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung. Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.s. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft. Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit, sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (BGE 134 III 481). 10
11 Rechtliche Aspekte des Stockwerkeigentums Miteigentumsanteil am Grundstück Sonderrecht an der Wohnung bzw. Gewerberaum (der Eigentümer darf diese und allfällige Nebenräume ausschliesslich benützen und innen ausbauen) Miteigentumsanteil wird in einer Wertquote in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner ausgedrückt. Diese Quote ist massgebend für die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten. 11
12 Gegenstand des Sonderrechtes Abgeschlossene (abschliessbare) Räume mit eigenem Zugang Nebenräume können in räumlicher Hinsicht abgetrennt sein Wirtschaftliche Einheit (jede Einheit muss für sich lebensfähig sein) 12
13 Gesetzliche Vermutung zugunsten des Sonderrechtes (Art. 712b Abs. 3 ZGB) Beispiel Fenster ältere Lehre (Fenster gemeinschaftlich, aber andere Regelung im Reglement zulässig) neuere Lehre: Sonderrecht (Einfluss der STWE bezüglich deren Gestaltung) 13
14 Was beinhaltet das Sonderrecht? Verwaltung und ausschliessliche Benutzung Um und Ausbau der STW-Einheit Veränderung der Raumeinteilung Wahl (und Änderung) der Innenausstattung 14
15 Umbau des Sonderrechtsteils Grundsätzlich ohne Zustimmung der STWE-Gemeinschaft möglich (sofern die Ausübung der gleichen Rechte den anderen Stockwerkeigentümern nicht erschwert wird und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in keiner Weise beschädigt oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigt werden) Beseitigung/Durchbruch von nichttragenden Wänden Unterteilung von Räumen Anbringen von Boden-, Wand und Deckenbelägen Anbringen neuer oder zusätzlicher sanitärer oder elektrischer Installationen neue Küche, neues Bad, neue Einbauschränke 15
16 Beeinträchtigung gemeinsamer Bauteile im Sonderrechtsbereich Derartige Veränderungen bedürfen der Zustimmung durch die STWE- Gemeinschaft (in der Regel genügt ein qualifiziertes Mehr) Hobbybastler riskieren die Verletzung bautechnischer Normen im Bereich der Statik und des Schallschutzes (auch dort, wo keine Zustimmung der STWE-Gemeinschaft notwendig ist z.b. bei Verlegung von Bodenbelägen) Bei Erneuerungen und Änderungen in der Wohnung, bei welchen ein solches Risiko besteht, sollten Fachleute beigezogen werden. Haftungsrisiko des Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft. 16
17 Umfunktionieren von Nebenräumen in Wohnräume = Nutzungsänderung Die Freiheit des Stockwerkeigentümers in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume setzt deren Ausscheidung zu Sonderrecht voraus; der eigenmächtige Eingriff in gemeinschaftliche Teile ist unstatthaft. Das Umfunktionieren von Nebenräumen wie Estrich, Keller oder Garage in Wohnräume stellt keine Zweckänderung, wohl aber eine Nutzungsänderung dar (BGE 130 III 450). 17
18 Umfunktionieren von Wohn- in Geschäftsräume: Zweckänderung? Zweck «Wohnen» schliesst sog. stilles Gewerbe mit ein (sofern nach öffentlichem Bau- und Planungsrecht zulässig) Umwandlung einer oder mehrerer Wohnungen in ein Hotel oder einen Pensionsbetrieb ist eine Zweckänderung: Die Begründung für die Unzulässigkeit der hotelmässigen Bewirtschaftung einzelner Wohnungen liegt zum einen in der Störung des Gesamtcharakters der Wohnliegenschaft, zum anderen aber auch darin, dass die anderen Stockwerkeigentümer den ständigen Wechsel der Bewohner innert kürzester Zeit und die damit zwangsläufig verbundene höhere Belastung für die gemeinschaftlichen Anlagen nicht zu dulden brauchen (Entscheide des Bundesgerichtes 5A_632/2011 und 5A_648/2011). 18
19 Zulässigkeit von Airbnb Airbnb: gilt nicht als Pensionsbetrieb, obwohl bei regelmässiger Wohnungsvermietung über Internetplattformen gleiche Probleme auftreten können (Wechseln der Gäste, Sicherheitsbedürfnis der Miteigentümer, Überbeanspruchung der gemeinsamen Anlagen). Müsste in dem im Rahmen des Begründungsaktes erlassenen Reglement ausdrücklich verboten sein. Eine spätere Reglementsänderung bedürfte der Einstimmigkeit [?]. 19
20 Gemeinschaftliche Teile Zwingend gemeinschaftlich sind: der Boden der Liegenschaft und das Baurecht, kraft dessen gegebenenfalls das Gebäude erstellt wird; die Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes oder der Räume anderer Stockwerkeigentümer von Bedeutung sind oder die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen; 20
21 die Anlagen und Einrichtungen, die auch anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen. 21
22 Bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen (inklusive notwendige Massnahmen) nur mit Zustimmung der Gemeinschaft. Ein Stockwerkeigentümer ist zwar in der baulichen Ausgestaltung seiner eigenen, d.h. zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume frei, darf jedoch keine gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Bei dieser Unterlassungspflicht handelt es sich um eine unmittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkung (MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1988, N. 72 zu Art. 712a ZGB). Befugnisse des Stockwerkeigentümers zu eigenmächtigen Umbauarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen gibt es auch dann nicht, wenn damit keine Beschädigungen oder Beeinträchtigungen verbunden wären. Dies wäre mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile betreffenden Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen nicht vereinbar (Art. 712a Abs. 2 ZGB). vgl. BGE 135 III 212 E
23 Jeder Eigentümer hat Anspruch auf Durchführung notwendiger baulicher Massnahmen. Aber: Kein Selbsthilferecht, sondern Anrufung des Richters Beispiel: eigenmächtige Vornahme der Sanierung einer Dachterrasse (Eigentümer trägt Risiko, teilweise für die Kosten selber aufkommen zu müssen) 23
24 Art. 712 a ZGB: Eigenmächtige Vornahme der Sanierung einer Dachterrasse durch einen Stockwerkeigentümer, der an der Terrasse ein besonderes Nutzungsrecht hat. Der Stockwerkeigentümer hat der Gemeinschaft die Dachterrassen-Sanierung gegen ihren Willen aufgedrängt. Das Sanierungsergebnis lässt sich nicht mehr trennen vom Gebäude der Gemeinschaft. Der beklagte Stockwerkeigentümer hat demnach gemäss den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur Anspruch auf Ersatz des allermindesten Wertes des Sanierungserfolges [Obergericht Zürich, , ZR 99 Nr. 2 S. 4ff.]. 24
25 Ausschliessliches Nutzungsrecht = Sondernutzungsrecht indirekte Regelung im Gesetz seit (Art. 712 Abs. 4 ZGB); vgl. z.b. Entscheid des Bger. 5C.110/2001, BGE 127 III 506; BGE 122 III 145 Begründung durch Dienstbarkeit (Grund- oder Personaldienstbarkeit), Reglement (aufgrund des neuen Art. 712g Abs. 4 ZGB bedarf es dazu m.e. eines einstimmigen Beschlusses) oder Vertrag. Der Vertrag über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts bedarf keiner besonderen Form, setzt aber einen ordnungsgemäss zustande gekommenen Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer, d.h. einen schriftlichen Zirkulationsbeschluss oder einen mündlich gefassten und protokollierten Beschluss voraus, bestimmten Stockwerkeigentümern ein vertragliches Recht auf ausschliessliche Nutzung gewisser gemeinschaftlicher Teile einzuräumen (BGE 136 III 261E. 4.3). 25
26 Ausschliessliches Nutzungsrecht = Sondernutzungsrecht Nicht möglich an gemeinschaftlichen Teilen, die allen Eigentümern zur Verfügung stehen müssen. Umfang der Benützung (Nutzungsrecht; Gestaltungsrecht nur, wenn im Reglement vorgesehen oder wenn STWEG Zustimmung erteilt). 26
27 Bauliche Veränderungen im Aussenbereich durch einzelnen Eigentümer in den der Gemeinschaft gehörenden Teilen (nur mit Zustimmung der STWE, allenfalls Eistimmigkeit) im Sondernutzungsbereich (Zustimmung der STWE) Bei Reglementsverletzungen muss einzelner Eigentümer gegen STWE klagen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes, 5A_640/2012) 27
28 Bewilligung von baulichen Veränderungen eines Eigentümers durch die Gemeinschaft: Steht die bauliche Massnahme im ausschliesslichen Individualinteresse eines oder weniger Stockwerkeigentümer, so ist diese aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös anzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 5A_407/2015). Konträr noch: Das Zustimmungsquorum richtet sich nach den Miteigentumsregeln betr. bauliche Massnahmen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 5C.110/2001). 28
29 Aufhängen von Balkonpflanzen im Aussenbereich: Zustimmung der STWE notwendig, da das äussere Erscheinungsbild betroffen ist (Entscheid des Obergerichtes Kanton ZH, zitiert im TagesAnzeiger) 29
30 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB Notwendige bauliche Massnahmen (647c ZGB) Nützliche bauliche Massnahmen (647d ZGB) Luxuriöse (nur der Verschönerung und Bequemlichkeit dienende) bauliche Massnahmen (647 e ZGB) 30
31 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB Die Frage der Notwendigkeit oder Nützlichkeit baulicher Massnahmen bestimmt sich immer aus der Sicht der Gemeinschaft (BGE 135 III 212 E. 3.2) 31
32 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB: Quoren Notwendige bauliche Massnahmen: einfaches Mehr (Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer) 32
33 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB Nützliche bauliche Massnahmen: qualifiziertes Mehr (Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer, die zugleich mehr als 50% der Quoten sämtlicher Eigentümer vertreten. Änderungen, die einem Miteigentümer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache erheblich und dauernd erschweren, bedürfen dessen Zustimmung. 33
34 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB Ersetzt ein Aparthotel die bestehende Tennishalle durch eine Wellnessanlage, ändert dies den Zweck einer Apartüberbauung mit Hotel und Wohnungen nicht. Liegt die Errichtung der Wellnessanlage auch im Interesse der Wohnungseigentümer, handelt es sich mit Bezug auf die Gemeinschaft um eine nützliche bauliche Massnahme. Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass eine Wellness-anlage bei einem Viersternhotel keine luxuriöse bauliche Massnahme darstelle. Erst recht könnten Seminarräume und weitere Hotelzimmer nicht als luxuriös gelten. Das Bundesgericht hält fest, dass vorliegend auch die Wohnungseigentümer vom Ausbau (welcher vom Betreiber des Apart-Hotels ausschliesslich finanziert wird) profitieren, da diesen im gleichen Gebäudekomplex zeitgemässe Freizeitund Erholungsanlagen zur Verfügung stünden. Zudem hinge der Charakter der gesamten Liegenschaft vom Fortbestand des Hotelbetriebs ab, würden doch die einzelnen Wohnungen ohne das Apart-Hotel nicht mehr im Genuss der sich daraus ergebenden Serviceleistungen stehen (BGE 130 III 441). 34
35 Bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB Luxuriöse (nur der Verschönerung und Bequem-lichkeit dienende) bauliche Massnahmen (647e ZGB) Einstimmigkeit Diese Massnahmen können aber auch mit qualifiziertem Mehr beschlossen werden, sofern Opponenten nicht dauernd beeinträchtigt werden und von der Kostentragung befreit werden. (Beeinträchtigung des Nutzungs- und Gebrauchsrechtes, die nicht erheblich sein muss, aber eine gewisse Intensität aufweisen muss [minimale Duldungspflicht]). 35
36 Einberufung der STWE-Versammlung Sofern Verwalter bestellt ist, ist dieser für die Einberufung zuständig 1/5 der Eigentümer können Einberufung verlangen (Einberufung muss durch Verwalter erfolgen) Das Reglement kann vorsehen, dass z.b. auch ein Delegierter eine Versammlung einberufen kann bzw. dass der Ausschuss/jeder Eigentümer die Einberufung einer Versammlung verlangen kann. 36
37 Beschlussfassung in der STWE- Versammlung Beschlussfähigkeit (Art. 712p ZGB) Beschlussfassung: Kopfstimmrecht (wenn das Reglement nichts anderes vorsieht, hat jeder Eigentümer eine Stimme) 37
38 Beschlussfassung in der STWE- Versammlung Also auch dann, wenn ein Eigentümer mehrere Stockwerkeinheiten besitzt. Besitzen mehrere Eigentümer eine Stockwerkeinheit, so verfügen sie bloss über eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben. Anscheinsvollmacht, wenn ein Eigentümer anwesend ist. 38
39 Beschlussfassung in der STWE- Versammlung Einfaches Mehr (i.d.r. Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer) Wahl / Abberufung des Verwalters Äufnung (bzw. Aufstockung) eines (des) Erneuerungsfonds notwendige bauliche Massnahmen einfache Verwaltungsmassnahmen (Auftrag an Gärtner; Ersatz des defekten Rasenmähers 39
40 Beschlussfassung in der STWE- Versammlung Qualifziertes Mehr (i.d.r. Mehrheit der anwesenden und vertretenen Eigentümer, die mehr als 50% der Wertquoten sämtlicher Eigentümer repräsentieren). Wichtigere Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB) nützliche bauliche Massnahmen (Art. 647d Abs. 1 ZGB) ev. luxuriöse bauliche Massnahmen (Art. 647 Abs. 2 ZGB) Erlass und Änderung des Reglementes (Art. 712g Abs. 3 ZGB) 40
41 Beschlussfassung in der STWE- Versammlung Einstimmigkeit (sämtliche Eigentümer müssen zustimmen; also bei Stimmenthaltungen oder Abwesenheiten von nicht vertretenen Eigentümern kein Beschluss) luxuriöse bauliche Massnahmen (mit Ausnahme v. Art. 647e Abs. 2 ZGB) Verfügung über Stammgrundstück; Dienstbarkeiten (auch solche zu Gunsten des Stammgrundstückes) Einräumung eines reglementarischen Sondernutzungsrechtes (Art. 712g Abs. 4 ZGB) Änderung der Zweckbestimmung (Art. 648 ZGB; Entscheid des Bundesgerichtes 5C.168/2003, Erwägung 4.2.1); vgl. BGE 130 III 441 (Wellnessanlage statt Tennishalle bei Aparthotel); BGE 130 III 450 (Umwandlung von Nebenräumen in Wohnräume) 41
42 Anfechtung von Beschlüssen (Art. 75 ZGB) Grundsatz: Beschlüsse in der Regel nur anfechtbar, nicht nichtig Beschlüsse über nicht gehörig traktandierte Geschäfte (Das Bundesgericht verlangt, dass ein Eigentümer die seiner Meinung nach ungenügende Traktandierung sowie andere Fehler in der Einladung sofort rügt. Er riskiert ansonsten den Anspruch zu verlieren, den Mangel gerichtlich geltend machen zu können; so BGE 136 III 174). Beschlüsse einer nicht beschlussfähigen Versammlung Entscheid unter Missachtung der Quorumvorschriften Nichtigkeit: z.b. Beschlüsse einer Vers., die nicht vom Verwalter einberufen wurde 42
43 Nichtigkeit von Beschlüssen Beschlüsse, welche eine gravierende Widerrechtlichkeit enthalten Beschluss verletzt schutzwürdige Interessen der Gläubiger oder der Öffentlichkeit Unmoralische Beschlüsse oder solche mit unmöglichem Inhalt Beschlüsse, welche Persönlichkeitsinteressen ohne Rechtfertigungsgrund verletzen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 5A_760/2011, Erw ) 43
44 Nichtigkeit von Beschlüssen Beispiele für nichtige Beschlüsse: Beschlüsse einer Versammlung, die von einer unzuständigen Person einberufen wurde; Allgemeines Verbot des Verkaufs von Stockwerkanteilen definitiver Entzug des Stimmrechtes Zwingend gemeinschaftlicher Teil wird mit Sonderrechten belegt Ausschluss der Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB Änderung der Wertquote ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers (Entscheid des Bundesgerichts 5A_760/2011, E ) 44
45 Gemeinschaftliche Kosten Unterhalt, Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstücks und des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen Betriebskosten (Heizöl, Wasser, Hauswart, Gartenpflege etc.) Regelung des Art. 712h Abs. 3 ZGB ist zwingender Natur (BGE 117 II 251; Erwägung 5b). Das Bundesgericht (wie auch die Lehre) sind zurückhaltend in der Anwendung dieser Bestimmung (vgl. BGE 117 II 251, Erw. 6b; BGE 112 II 312, Erw. 3b) Änderung des Kostenverteilschlüssels möglich (mit reglementarischen Mehrheiten) 45
46 Gemeinschaftliche Kosten Art. 712h Abs. 3 ZGB kommt nur in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen ein gemeinschaftlicher Teil für einen Stockwerkeigentümer objektiv ohne Nutzen ist. Insbesondere das Bundesgericht ist bei der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung sehr zurückhaltend [vgl. z.b. BGE 117 II 251]. Im Falle des Einbaus eines neuen Personenaufzugs könnte ein Parterreeigentümer beispielweise gestützt auf Art. 712h Abs. 3 ZGB verlangen, dass bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei, dass ihm der Aufzug in keiner Art und Weise dienlich sei. Dies setzt allerdings voraus, dass der Parterreeigentümer den Aufzug objektiv gesehen nicht benutzen kann, weil dieser weder in den Keller, noch in die Tiefgarage noch in die Winde fährt. Der freiwillige Verzicht auf die Benutzung eines Aufzugs (z.b. aus gesundheitlichen Gründen) führt selbstverständlich nie zu einer Verminderung der Kostenbeteiligung oder gar zu einer Kostenbefreiung. 46
47 Abberufung des Verwalters Ein Stockwerkeigentümer kann die gerichtliche Abberufung des Verwalters erst verlangen, nachdem er der Versammlung der Stockwerkeigentümer ordnungsgemäss Antrag auf Abberufung des Verwalters gestellt hat und die Versammlung die Abberufung unter Missachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat. Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Versammlung nicht mit der Abberufung, sondern mit der Wiederwahl des Verwalters befasst war (BGE 131 III 297). 47
48 Protokoll: Beschluss erlangt nur mit der Protokollierung Rechtskraft Auffassung des Bundesgerichtes (Entscheid 5C.254/2006, E. 3.1): nur einem im Protokoll ersichtlichen Beschluss kommt rechtliche Wirkung zu. [Im Widerspruch zur herrschenden Lehre, welche eine konstitutive Wirkung des Protokolls ablehnt.] Genehmigung des Protokolls: Reglement sollte eine Beanstandungsfrist vorsehen; vgl. Wermelinger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Art. 712a-712t ZGB, N 157 zu Art. 712n Anfechtung von Beschlüssen gemäss Art. 75 ZGB läuft ab Kenntnis des Protokollinhaltes. 48
Stockwerkeigentum. Referat von lic.iur. Thomas Oberle
Stockwerkeigentum Referat von lic.iur. Thomas Oberle Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz Schlichter an der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Winterthur Einleitung! Besondere Form des
MehrVerwaltungsschule des Kantons Schwyz
Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 3 Gemeinschaftliches Eigentum lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt Gemeinschaftliches Eigentum Vorbemerkungen I mehrere Personen sind zusammen
MehrDie Toolbox in der Praxis. Dominik Romang lic. iur. Rechtsanwalt
Die Toolbox in der Praxis Die Toolbox in der Praxis Einleitung und Vorbemerkungen Periodizität des Unterhalts Die erforderlichen Quoren Einleitung und Vorbemerkungen 50 Jahre Stockwerkeigentum Dank an
MehrSTWEG Bewirtschaftung
STWEG Bewirtschaftung Barbara Binggeli eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin Immobilien-Bewirtschafterin mit eidg. FA Immobilien-Vermarkterin mit eidg. FA Geschäftsführerin und Inhaberin W&B Immobilien AG
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrGeltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters
Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern
MehrNeuerungen im Immobiliarsachenrecht
Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Prof. Dr. iur. Christina Schmid-Tschirren Veranstaltung des St.Galler Juristenvereins Mittwoch, 20. Juni 2012, St.Gallen Überblick 1. Einleitung 2. Hauptinhalt der Immobiliarsachenrechtsrevision
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
Mehrwww.haeusermann.ch STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS
www.haeusermann.ch STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS STOCKWERKEIGENTUM ERNEUERUNGSFONDS www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Gebäudesanierungen bei Stockwerkeigentum 2. Grundlegendes zum Stockwerkeigentum
MehrImmobilien-Bewirtschaftung
Immobilien-Bewirtschaftung Teil 4: Das Protokoll im Stockwerkeigentum Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis MAS Real Estate Management
MehrStatut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz
Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen
MehrSTATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des
MehrBewertungsblatt Immobiliarsachenrechtsprüfung vom 17. Juni Matrikelnummer:
Bewertungsblatt Immobiliarsachenrechtsprüfung vom 17. Juni 2016 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - S/H-K = SCHMID JÖRG/HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012. Die angeführten
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum
Aktuelle Rechtsprechung zum Stockwerkeigentum Prof. Dr. iur. Jörg Schwarz Rechtsanwalt und Notar in Luzern Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern 4. Luzerner Tag des Stockwerkeigentums
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrEurAsia Heart A Swiss Medical Foundation
EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation l: NAME, SITZ, ZWECK UND VERMOEGEN DER STIFTUNG Art. 1 Name und Sitz: EurAsia Heart A Swiss Medical Foundation Sitz der Stiftung ist Zürich Art. 2 Zweck: A) Die
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
MehrStatuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom
Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton
MehrVEREINSSTATUTEN. Verein Mittagstisch Dachsen
VEREINSSTATUTEN Verein Mittagstisch Dachsen Name und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen "Verein Mittagstisch Dachsen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Dachsen. Zweck Artikel 2 Der
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrStatuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten
Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des
MehrStWE-Reglement Wegleitung zur Überprüfung
Erläuterung Kritische Frage Antwort, Konsequenz, Massnahmen Ansprechpartner, Literatut ALLGEMEIN StWE-Reglement Wegleitung zur Überprüfung Im Stockwerkeigentümerreglement (StWE-Reglement) können ergänzend
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrEigentumswohnung Fluch oder Segen?
Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung
MehrVerein Landart Grindelwald
Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
MehrStatuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal
Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz
MehrTRÄGERSCHAFT "SICURO"
V E R E I N S S T A T U T E N TRÄGERSCHAFT "SICURO" (Branchenlösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für das Bauhauptgewerbe) ART. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Trägerschaft "sicuro" (Branchenlösung
MehrDORFVEREIN GELFINGEN STATUTEN. A Name, Sitz und Zweck. Mitgliedschaft. 10. Januar 2016
STATUTEN 10. Januar 2016 A Name, Sitz und Zweck 1) Name und Sitz Unter dem Namen Dorfverein Gelfingen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Hitzkirch. Er ist politisch
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrFokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
Mehr,,'~, ~ Yao Vashelll. Statuten I. NAME UND SITZ
Anschrlft Verein der Liechtensteiner Freunde von Yad Vashem Postfach 920 FL 9490 Vaduz yadvashem.liechtenstein@adon.li,,'~, ~ Yao Vashelll Verein der Liechtensteiner Freunde von Yad Vashem Statuten Verein
MehrStatuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.
Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.
MehrStatuten des Vereins Illustratoren Schweiz
Illustratoren Schweiz Statuten des Vereins Illustratoren Schweiz 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Name Unter dem Namen Illustratoren Schweiz besteht ein Verein im Sinne vom Artikel 60 ff. des Schweizerischen
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrStatuten von Basel Tourismus
Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrKita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern. Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern
Kita Himugüegeli Muristrasse 39 3006 Bern Statuten für den Verein Kindertagesstätte Himugüegeli, Bern 1 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Kindertagesstätte Himugüegeli" besteht
MehrStatuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau
des Verein mit Sitz in Aarau I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrStatuten Holzproduzenten Lyssbach
Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein
MehrSATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrSatzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)
Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung. der. Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben
Satzung der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Thüringer Hochschulen (LaKoG) 1 Definition und Aufgaben (1) Die LaKoG ist der Zusammenschluss der Gleichstellungsbeauftragten der in 1 Abs.
MehrDer Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer auch Interessensvertreter des Verwalters? Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Teilweise Übereinstimmung der Interessen - das Lager
MehrSatzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung
Satzung der Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Ingeborg und Herbert Strassheimer-Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
MehrDer Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:
Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrStatuten Verein Naturschule St. Gallen
Statuten Verein Naturschule St. Gallen l. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "Verein Naturschule St. Gallen" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in St. Gallen. ll. Ziel, Zweck,
MehrStatuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg
Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.
MehrViridium Foundation. Stiftungsurkunde
Viridium Foundation Stiftungsurkunde 7. Juni 2006 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 3 Art. 1 Name und Sitz 3 Art. 2 Zweck 3 Art. 3 Vermögen 3 Art. 4 Rechnungsabschluss
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung... 13
Einführung... 13 1 Vorbereitung der Eigentümerversammlung... 15 1.1 Einberufung der Eigentümerversammlung... 17 1.1.1 Wer beruft die Versammlung ein?... 17 1.1.2 Wer muss eingeladen werden?... 21 1.1.3
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 - Firma Unter der Firma FC Luzern-Innerschweiz AG (CH-100.3.785.768-2) besteht mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff OR. Art. 2 - Zweck Zweck
MehrStatuten des Vereines Forsthaus Hölli
Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
Mehr9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
MehrSatzung der Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter e. V.
Satzung der Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter e. V. vom 13.11.2007 1 Name, Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Interessenvertretung gesetzlich Krankenversicherter. (2) Der Verein hat
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrSATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN
SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrS T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen
S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck
MehrS T A T U T E N des Vereins bionetz.ch
S T A T U T E N des Vereins bionetz.ch I. Name, Sitz und Zweck Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen bionetz.ch besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins
MehrVertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag Dr. Naoki D. Takei Inhalt/ Arten Inhalt: Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer gegen Bezahlung des Kaufpreises den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm daran Eigentum
MehrSatzung des Weltladen Alzenau e.v.
Satzung des Weltladen Alzenau e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein nennt sich Weltladen Alzenau. Sitz des Vereins ist Alzenau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er soll in das
MehrSatzung des CSD Münster e.v.
Satzung des CSD Münster e.v. Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 2 Geschäftsjahr 3 Zweck des Vereins 4 Selbstlose Tätigkeit 5 Mittelverwendung 6 Verbot von Begünstigungen 7 Erwerb der Mitgliedschaft 8 Beendigung
MehrWohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer
Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten beim Erwerb einer Eigentumswohnung: Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb Tel.: 030 405994-0 Fax: 030 405994-16
MehrDer gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage
Kanzlei für Bau- und Energierecht Der gemeinsame Betrieb einer PV-Anlage Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Mittwoch, 4. Juli 2012 1 1. Einleitung 2. Wohnungseigentum und Solaranlage 3. Betreibergesellschaft
MehrFörderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft
Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft Statuten Adresse Schweizerisches Verpackungsinstitut SVI Brückfeldstrasse 28/Postfach 3000 Bern 26 e-mail: info@svi-verpackung.ch Homepage:
MehrStatuten. Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum. Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck
Statuten Verein Tagesstrukturen Cheschtenebaum Inhalt Name, Sitz und Zweck des Vereins Seite 1-2 1.1. Name 1.2. Sitz 1.3. Zweck Mitgliedschaft Seite 2 2.1. Beitritt und Mitgliederbeitrag 2.2. Stimmrecht
MehrFreifunk Oldenburg e.v.i.g. Satzung. Beschlossen durch die Gründungsversammlung Oldenburg den 21. Juli 2013
Freifunk Oldenburg e.v.i.g. Satzung Beschlossen durch die Gründungsversammlung Oldenburg den 21. Juli 2013 1 Allgemeines 1) Der Verein trägt den Namen Freifunk Oldenburg 2) Der Verein hat seinen Sitz in
MehrStatuten Trägerverein Theater Duo Fischbach
Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
MehrStatuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse
Statuten des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse 1. Namen und Sitz Unter dem Namen "KlimaSeniorinnen Schweiz / Aînées pour la protection du climat Suisse" besteht
MehrVerein CasaBlanca Bern Statuten
Verein CasaBlanca Bern Statuten I Art. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben Name und Sitz Unter dem Namen Verein CasaBlanca Bern besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrUnter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Statuten Verein "mia Engiadina" 1. Name und Sitz Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel
MehrSatzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und
MehrSTATUTEN. des Vereins. Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich. 04. Juni 2005 Seite 1 von 5
STATUTEN des Vereins Elternverein `Gemeinsam wachsen`, Zürich 04. Juni 2005 Seite 1 von 5 I. NAME UND SITZ Unter dem Namen Elternverein `Gemeinsam wachsen` besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
MehrStatuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )
Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen
MehrDienstbarkeiten und das Bauen
Schweizerische Baurechtstagung 2015 Dienstbarkeiten und das Bauen Von praktisch wichtigen Schnittstellen Prof. Jörg Schmid, Luzern Inhalt I. Grundlagen II. Dienstbarkeiten, die das Bauen erleichtern III.
MehrSTATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA
STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrStatuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name Unter dem Namen "Verein hindernisfreies Wohnen" besteht ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen
Mehrc) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen
MehrGESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE)
GESCHÄFTSORDUNG der Arbeitsgemeinschaft Denkendorfer Vereine (ARGE) 1. Aufgaben Die ARGE dient der Zusammenarbeit Denkendorfer Vereine auf freiwilliger Basis. Die Aufgaben der ARGE sind es, ein reges Vereinsleben
MehrSTIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...
STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten
Mehr18. November 2010 Dr. Lucius Huber
18. November 2010 Dr. Lucius Huber Miteigentum (Art. 646 651 ZGB) Gemeinsam ist die Sache Mehrere Personen, unabhängig einer Personengemeinschaft Der Einzelne hat Eigentum an einem bestimmten ideellen
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
Mehr1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutscher Designer Club e.v. (DDC). Er ist in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. 3. Das Geschäftsjahr
MehrWorkshop Vereinsführung 3. November Der Verein. Grundlagen und Empfehlungen aus rechtlicher Sicht. Fidel Cavelti, Rechtsanwalt
Workshop Vereinsführung 3. November 2012 Der Verein Grundlagen und Empfehlungen aus rechtlicher Sicht Fidel Cavelti, Rechtsanwalt Grundlagen und Grundsätzliches zum Verein Verein in der Rechtsordnung Begriff
MehrSatzung. 3 Mitgliedschaft. 1) Der Verein führt als Mitglieder a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
Satzung 1 Namen, Sitz und Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Langwedel von 1878 e. V. und hat seinen Sitz in Langwedel. 2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. 3) Das Geschäftsjahr
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrWegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011
Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
Mehr