Wegleitung zur Wildschadenverordnung (WSV)

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1 Jagdinspektorat des Kantons Bern Inspection de la chasse du canton de Berne Weisung für den Dienstbetrieb Circulaire concernant le service Nr./No: 14 Datum/Date : Ersetzt/Remplace : 5.14 vom/du Titel: Titre: Wegleitung zur Wildschadenverordnung (WSV) Marche-à-suivre concernant l ordonnance sur les dommages causés par le gibier (ODG) Wegleitung zur Wildschadenverordnung (WSV) Gültig ab Zumutbare Schutzmassnahmen Sofern vom zuständigen Wildhüter nicht anders angeordnet, gelten im Sinne von Art.1 WSV folgende Schutzmassnahmen als zumutbar: 1.1 im Wald Die zumutbaren Schutzmassnahmen werden durch den Förster bestimmt. In Naturverjüngungen und gegen Fege- und Schälschäden sind unter den momentanen Rahmenbedingungen keine Schutzmassnahmen zumutbar. Als zumutbare Schutzmassnahme gegen Verbiss in Planzungen gilt: Im Femelschlag bis zu 3 zu schützende Pflanzen pro Aare Jungwald. Im Plenterwald bis zu 50 zu schützende Pflanzen pro Hektare Waldfläche. 1.2 in Kulturen Mais Schutz gegen Wildschweine mittels Elektrozaun (2 Drähte: 20/50 cm) sobald die Saat nicht mehr behandelt werden muss. An die Umzäunungskosten wird kein Beitrag geleistet. Krähen: Mais und andere Getreidearten 7-8 cm tief sähen. Sömmerungsgebiet (ausserhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche bis Waldgrenze): Grasschäden durch Gämsen und Hirsche: Zwischen Vegetationsbeginn und der ersten Nutzung (Beweidung) ist eine Fläche von mindestens 20m2 (Vergleichsfläche) mit einem Zaun auszuscheiden, so dass kein Wild diese Fläche betreten kann. Wühlschäden durch Wildschweine: Zumutbar bis zur Bagatellfallgrenze. Zumutbare Schutzmassnahmen im Einzelfall beurteilen und anordnen. Zuckermais

2 Schutz gegen Wildschwein, Fuchs, Dachs und Reh) mittels Elektrozaun (5 Drähte: 20/50/80/110/150 cm). An die Umzäunungskosten wird kein Beitrag geleistet. Spezialkulturen (Ab 200 pro Aare Ertragswert) Zumutbare Schutzmassnahmen = Umzäunung oder Abdeckung mit Vlies, Plastikfolie, Rebennetz oder chemischer Schutz. An die Schutzmassnahmen wird kein Beitrag geleistet. Beeren- und andere Spezialkulturen Schutz ab Pflanzungszeitpunkt mittels fester oder mobiler mechanischer oder elektrischer Umzäunung (5 Drähte: 20/50/80/110/150 cm). Gemüse Abdeckung mit Vlies, Plastikfolie oder Rebennetz und chemischer Schutz. 1.3 bei Nutztieren Fischzuchtanlagen Schutz gegen Kormorane, Reiher und Säger durch vogelsichere Überdeckung. An die Kosten wird kein Beitrag geleistet. Bei Schäden erfolgt keine Entschädigung. Geflügel Ausserhalb der 100m-Zone um bewohnte Gebäude sind die Tiere raubtiersicher unterzubringen. Kleinvieh Die zumutbaren Schutzmassnahmen gegen Raubtierschäden werden im Einzelfall beurteilt und angeordnet. Ausserhalb der 100 Meter Grenze sind frisch geborene Lämmer, Kitze und Neuweltkamelidenfohlen fuchssicher unterzubringen (eine Woche von Geburt an nachts im Stall halten). Damhirsche Maschenzaunhöhe mind. 2 m (Schneelage berücksichtigen). Mit 2 Elektrodrähten an einem 50 cm langen, nach aussen weisenden Winkel. Maschenzaun an Boden auf Gesamtlänge verankern. Sichern mit Elektrodraht 20 cm ab Boden. Neuweltkameliden und andere Exoten Über Nacht einstallen oder einpferchen in elektrisch gesicherten Sektor der Weide. Sichern der Weide durch Maschendrahtzaun Höhe 1 m, erhöht mit Elektrozaun (3 Drähte 110/130/150 cm). Weiden bis 1 Km Umfang. 2. Kostenlose Abgabe von Schutzmitteln / Beiträge an Schutzmassnahmen 2.1 Abgabe von Schutzmitteln Zur Verhütung von Wildschäden können ausserhalb des Waldes Schutzmittel gratis abgegeben werden. Nach Rücksprache mit dem Jagdinspektorat kann der Wildhüter im Einzelfall auch weitere Schutzmittel bestellen und kostenlos zur Verfügung stellen (z.b. Rebschutznetze zur Abdeckung von Geflügelausläufen). 2.2 Beiträge an weitergehende Verhütungsmassnahmen Umzäunungen Gesuche von Privaten, Gemeinden oder Burgergemeinden für Beiträge an Umzäunungen sind im Voraus, schriftlich und mit Kostenvoranschlag an das Jagdinspektorat zu richten. Voraussetzung für einen Beitrag ist, dass die umzäunte Fläche mindestens 50 Aren (Beeren-, Gemüse- und andere Spezialkulturen: 5 Aren) umfasst. Die Umzäunung muss aus der Sicht des Wildhüters zweckmässig sein und fachgemäss ausgeführt werden. Das Jagdinspektorat sichert dem Gesuchsteller darauf schriftlich

3 seinen Beitrag an die Materialkosten zu. Aufgrund einer detaillierten Schlussabrechnung wird der definitive Beitrag (nach erfolgter Kontrolle durch den Wildhüter) festgelegt und überwiesen. In der Beitragsverfügung wird festgelegt, für welche Zeitdauer hier keine allfälligen Schäden mehr vergütet werden. Weitere Schutzmassnahmen Auf Gesuch und Empfehlung des Wildhüters können im Einzelfall auch an andere Schutzmassnahmen Beiträge geleistet werden (Rücksprache mit dem Jagdinspektorat). 3. Abschuss von schadenstiftenden Tieren Gestützt auf seine allgemeine Abschuss- und Einfangbewilligung darf der Wildhüter einzelne jagdbare oder geschützte Tiere einfangen oder erlegen. Er kann solche Abschüsse an andere Jagdpolizeiorgane oder ausnahmsweise und in Absprache mit dem Jagdinspektor auch an besonders zuverlässige Jagdberechtigte delegieren. Solche Jagdberechtigte müssen in jedem Fall über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht-Versicherung für Jäger verfügen. In besondern Fällen ist auch die Erteilung einer Spezialbewilligung durch das Jagdinspektorat (z.b. verwilderte Haustaube im Siedlungsgebiet) möglich. Einfang und Abschuss von geschützten Tieren stellen die absolute Ausnahme dar. Sie kommen nur dort in Frage, wo alle andern Schutzmassnahmen erfolglos waren. Über die Weiterverwendung solcher Tiere entscheidet das Jagdinspektorat. Sie dürfen in der Regel nicht an Private abgegeben werden. 4. Vorgehen bei der Schadenschätzung 4.1 Wertansätze Diese werden periodisch den Tarifen der Schweizerischen Hagelversicherung angepasst, bzw. mit den Forstbehörden und Tierzuchtverbänden abgesprochen. Die aktuellen Ansätze sind im Anhang zu dieser Wegleitung enthalten. Bei anderweitigen vergütungsberechtigten Wildschäden wird der Ansatz durch das Jagdinspektorat von Fall zu Fall festgesetzt. 4.2 Grundsätze Keine Schätzung ohne Wildschadengesuch. Die Übermittlung von Gesuchen erfolgt grundsätzlich per A-Post (keine Fax-Übermittlung). Bei voraussehbaren Schäden muss der Wildhüter im Voraus und rechtzeitig orientiert werden. Die Schätzung wird zeitgerecht und vor der Ernte vorgenommen. Bezieht sich das Wildschadengesuch auf mehrere Einzelflächen, so werden diese zusammengezählt. Bei flächigen Schäden wird immer auf die nächste halbe Are aufgerundet. Handelt es sich um einen Bagatellschaden und ist der Schaden offensichtlich geringfügig, so kann das Jagdinspektorat dem Gesuchsteller nach Rücksendung des Gesuchformulars eine Aufwandpauschale von 40 Franken in Rechnung stellen. Das Schätzungsergebnis muss mündlich eröffnet und das Protokoll unterschrieben werden. Wird die Unterschrift verweigert, so verliert das Wildschadengesuch seine Gültigkeit. Erhebt die gesuchstellende Person gleichzeitig mit der Unterschrift Beschwerde, so veranlasst das Jagdinspektorat innert nützlicher Frist eine Nachschätzung durch den Oberschätzer. Anhand des Ergebnisses setzt das Inspektorat die definitive Entschädigungssumme fest und teilt diese dem Gesuchsteller schriftlich mit. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Direktion Beschwerde geführt werden. Wurden die zumutbaren Schutzmassnahmen fachmännisch ausgeführt bzw. unterhalten und entstand trotzdem ein vergütungsberechtigter Schaden, so wird dieser zu 100% vergütet, andernfalls lediglich zu 50%. Schäden in eidgenössischen Jagdbanngebieten, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung sowie in den durch den Regierungsrat besonders bezeichneten Naturschutzgebieten werden ebenfalls vergütet.

4 4.3 Schäden im Wald Ein Schaden liegt vor, sobald das waldbauliche Ziel analog des Wildschadengutachtens nicht erreicht werden kann. Hierbei werden nur Bäume betrachtet, welche für das Erreichen des waldbaulichen Ziels erforderlich sind. Die Anzahl der geschädigten Pflanzen wird unter 1 Hektare Waldfläche ausgezählt. Auf Waldflächen grösser 1 Hektare wird diese mittels repräsentativen Stichproben pro Hektare und Schadenklassen geschätzt und auf die gesamte betroffene Fläche hochgerechnet. Die Anzahl der geschädigten Pflanzen wird mit dem jeweiligen Wertansatz verrechnet (vgl. Beilage), wobei die Wertansätze als Maximalansätze zu verstehen sind. Sind für die Behebung des Schadens teilweise oder vollständig Pflanzungen nötig, so wird anteilmässig der Zuschlag für Pflanzung gewährt. Dieser Zuschlag berechnet sich entweder aus der Anzahl zu ersetzenden Bäume (vgl. Wertansätze) oder über die geschätzte auszupflanzende Fläche mit maximal 2000 Bäumen pro Hektare. Dabei wird zwischen Nadel- und Laubholz unterschieden. Aus der Summe der derart berechneten Teilergebnisse wird das Schatzungsergebnis hergeleitet, welches von Wildhüter und Revierförster unterschrieben wird. Das Schatzungsergebnis wird dem Gesuchsteller zugestellt. Der Gesuchsteller erklärt sich mit der Schatzung einverstanden oder erhebt Rekurs. Bei einem Rekurs überprüfen die vom Jagdinspektorat und vom Amt für Wald bestimmten Oberschätzer die Schadenschätzung. Dieses Schatzungsergebnis wird dem Gesuchsteller durch das Jagdinspektorat verfügt mit Rechtsmittelbelehrung. 4.4 Schäden im Mais Solange noch eine Nachsaat möglich ist, wird nur diese vergütet. Der Entscheid darüber liegt beim Gesuchsteller. Anhand von Stichprobenzählungen am noch stehenden Mais wird die geschädigte Fläche rechnerisch ermittelt. Ist der Gesuchsteller mit diesem Vorgehen und dem Ergebnis nicht einverstanden, muss die ganze Fläche ausgezählt werden. Als Grundlage für die Berechnung gelten 1000 Stängel pro Are. Liegt ein Teil des Maisfeldes innerhalb der 100m-Zone, werden Schäden durch Dachse auch hier vergütet. 4.5 Schäden im Gras Für die Bemessung von Grasschäden gilt der Zeitraum ab Vegetationsbeginn bis zum letzten Schnitt. Für die Schadenberechnung gilt folgendes Vorgehen: 1. Anzahl der regelmässig austretenden Gämsen oder Hirsche ermitteln, 2. Anzahl Austrittstage ermitteln, 3. Anteil des auf der Wiese gedeckten Nahrungsbedarfs schätzen (je nach Aufenthaltsdauer und anderswo verfügbarer Äsung 25, 50 oder 75%), 4. Vergütungssumme = Anzahl Tiere x Anzahl Austrittstage x Tagesansatz x Anteil des auf der entschädigungsberechtigten Fläche gedeckten Nahrungsbedarfs. Für diese Berechnung ist das Zusatzblatt Grasschäden zu verwenden. Von Raubwild verursachte Schäden im Gras werden nicht vergütet. 4.6 Schäden im Getreide Wechsel und Lagerplätze werden nach Fläche abgeschätzt. Für Wechsel wird eine Breite von 20 cm angenommen (-> 5 Meter Wechsel = 1 m2).

5 5. Härtefälle Aufgrund eines schriftlichen Gesuches entscheidet das Jagdinspektorat über Härtefälle gemäss Art. 3/3. Der Begriff wird sehr restriktiv ausgelegt und lediglich auf wenige Einzelfälle angewendet. In jedem Fall muss der Schaden für die Existenz des Gesuchstellers von Bedeutung sein; der Gesuchsteller Schutzmassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben; der Schaden von der Gesamtsituation her aussergewöhnlich sein. Münsingen, JAGDINSPEKTORAT Peter Juesy, Jagdinspektor

6 Anhang Weisung Nr. 14 / Wegleitung zur Wildschadenverordnung Wertansätze Waldpflanzen (A ) (B) (C )=(A )+(B) (D) (E)=(A )+(D) Ansatz Zuschlag Pflanzung Nadelholz Ansatz+ Pflanzung Ndh Zuschlag Pflanzung Laubholz Ansatz + Pflanzung Lbh Entschädigungsberechtigte Bäume pro Are Baumgrösse (in /Stk.) (in /Stk.) (in /Stk.) (in /Stk.) (in /Stk.) (Anzahl) <0.6 m m BHD (Durchm. 1,3 m über Boden) >1.5 cm- 4.0 cm cm cm cm cm cm cm cm cm cm cm cm cm > 52.0 cm Die maximale Anzahl entschädigungsberechtigter Bäume bezieht sich auf Haupt- und Nebenbestand zusammen. - Pflanzen aus Verjüngungen unter lockerem Schirm des Altholzes gelten als herrschende Bäume. - Entschädigt werden Bäume, die ausfallen und solche, die bleibend geschädigt sind, aber nicht ersetzt werden können. 2. Landwirtschaftliche Kulturen 2.1 Gras Wildtier Anteil RGV Ansatz Ansatz auf Weiden Gämse Hirsch Wildschwein pro Are und Schnitt pro Are und Jahr 7.--

7 2.2 Ackerkulturen Kulturart Erntewert hoch Erntewert hoch BIO pro Are pro Are Winter- und Sommerweizen Dinkel/Korn Winterroggen Triticale Wintergerste Sommergerste Hafer Mais für Silo Mais zur Körnergewinnung Zuckermais Speise- und Veredlungskartoffeln Futterkartoffeln Futter- und Halbzuckerrüben Zuckerrüben Raps Maschinenbohnen Drescherbsen Anbaukosten und Nachssaat Mais 8.20 Getreide Gemüse- und Beerenkulturen Kulturart Neuanpflanzung Ertragsausfall pro m2 pro m2 Gemüse (gemäss besonderer Instruktion) Salat (gemäss besonderer Instruktion) bis 7.-- Himbeeren/Brombeeren - zerstörte Tragruten vor der Ernte zerstörte Jungruten Jungruten und Tragruten vor der Ernte Anlage zerstört inkl. Wurzelwerk Herbsthimbeeren - zerstörte Ruten Anlage zerstört inkl. Wurzelwerk Erdbeeren (mittlere Erntemenge 1,5 kg/m2) - nichtverfrühte Bestände verfrühte Bestände (Vlies/Lochfolie) Die Entschädigungsansätze gelten für gesunde, leistungsfähige Beerenbestände. Bei lückenhaften Beständen sind entsprechende Abzüge vorzunehmen.

8 2.4 Reben Junge Reben ohne Ertrag (im 1. Jahr); pro Stock Junge Reben ohne Ertrag (im 2. Jahr); pro Stock Junge Reben ohne Ertrag (im 3. Jahr); pro Stock ältere Reben Rebbauexperten beiziehen Trauben im Herbst (Schaden in %) Tagespreis x kg 3. Nutztiere 3.1 Schafe Alter männlich weiblich Lämmer ohne Abstammungsausweis bis 5 Monate bis bis bis 12 Monate bis bis Lämmer mit Abstammungsausweis bis 5 Monate bis bis bis 12 Monate bis bis Schafe ohne Abstammungsausweis 12 bis 24 Monate bis bis bis 5 Jahre bis bis über 6 Jahre bis bis Schafe mit Abstammungsausweis 12 bis 24 Monate bis bis Jahre bis bis bis 7 Jahre bis bis über 7 Jahre bis bis Für Lämmer unter 2 Monaten ist der Minimalwert einzusetzen. Der exakte Wert ist anhand des Abstammungsausweises festzulegen. Sichtbare Trächtigkeit ist mit einem Mehrbetrag von zu berücksichtigen. Für Auen in Laktation ist ein Zuschlag von maximal zu machen. Für ausserordentlich wertvolle Zuchtwidder können in Ausnahmefällen bis , für besonders wertvolle Mutterschafe bis eingesetzt werden. 3.2 Ziegen Alter Wert Gitzi ohne Abstammungsausweis bis 5 Monate bis bis 12 Monate bis Gitzi mit Abstammungsausweis bis 5 Monate bis bis 12 Monate bis Ziegen ohne Abstammungsausweis ab 12 Monaten bis Ziegen mit Abstammungsausweis bis 5 Jahre bis ab 5 Jahren bis Ziegenböcke bis Bei den Gitzi ist der Wert anhand des Zuchtwertes der Ahnen festzulegen. Bei älteren Ziegen und Böcken entscheiden Leistung und Eigenbeurteilung. Bei den Böcken wird an Stelle der Leistung die Abstammung bewertet.

9 3.3 Hühner/Enten Alter Wert 0-3 Monate > 3 Monate

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