Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

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1 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Zielsetzung, Aufgabenträgerschaft, Zuweisungen, Konnexität 1 Gegenstand 2 Träger der Einnahmen und Ausgaben 3 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Ämter und Landkreise 4 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes Abschnitt 2 Finanzierung gemeindlicher Aufgaben durch andere Aufgabenträger 5 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land 6 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis Abschnitt 3 Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen Unterabschnitt 1 Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse 7 Finanzausgleichsleistungen des Landes 8 Finanzausgleichsumlage 9 Finanzausgleichsmasse 10 Verwendung der Finanzausgleichsmasse Unterabschnitt 2 Schlüsselzuweisungen 11 Gesamtschlüsselmasse 12 Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte 13 Schlüsselzuweisungen an Landkreise 1

2 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Unterabschnitt 3 Ausgleich für übertragene Aufgaben 14 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde 15 Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben Unterabschnitt 4 Ausgleich für besondere Lasten 16 Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben 17 Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen 18 Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs 19 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater und Orchester Unterabschnitt 5 Zuweisungen für besondere Bedarfe 20 Sonderbedarfszuweisungen 21 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern 22 Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern Abschnitt 4 Finanzausgleich zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen kreisfreien Städten und umliegenden Gemeinden 23 Kreisumlage 24 Umlage von kreisangehörigen Gemeinden im Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt Abschnitt 5 Feuerschutzsteuer, Ausgleichszahlungen 25 Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer 26 Sanktionsleistungen Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat 27 Grundlagen der Verteilung 28 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen, der Finanzausgleichsumlage und der Umlandumlage 29 Auszahlung der Zuweisungen 2

3 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai Beirat 31 Anwendung bei einer Buchführung nach den Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden 3

4 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Abschnitt 1 Zielsetzung, Aufgabenträgerschaft, Zuweisungen, Konnexität 1 Gegenstand Dieses Gesetz trifft grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen finanziellen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich, insbesondere den Ausgleich der unterschiedlichen gemeindlichen Steuerkraft. 2 Träger der Ausgaben und Einnahmen (1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze einschließlich Bundesgesetze eine abweichende Regelung getroffen ist. (2) Den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen fließen alle Verwaltungseinnahmen zu, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der von ihnen übernommenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben anfallen, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Bußgelder, für deren Festsetzung die kommunalen Körperschaften zuständig sind. (3) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen. 3 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Ämter und Landkreise (1) In Erfüllung seiner sich aus Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergebenden Verpflichtungen gewährt das Land den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen als Beitrag zur Deckung des Finanzbedarfs für die Aufgabenerfüllung: 1. Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit 4 Absatz 2 und 3, 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes ( 4), 2. nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzausgleichsleistungen und 4

5 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten. (2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten. (3) Die Finanzausgleichsleistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. (4) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Beteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Ausgaben entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas anderes bestimmen. 4 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes (1) Finanzielle Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit den 4 Absatz 2 und 3 und 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung sowie deren Aufteilung werden grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Rechtsetzungsverfahrens bestimmt, mit dem kommunale Körperschaften zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden sollen. Soweit die Art der Aufgabe und die hierfür erforderlichen Ausgleichsleistungen keine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen, sollen die Aufteilung und Auszahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen. (2) Die Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 werden unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen mit Beginn der wirksamen Aufgabenübertragung berechnet und ab dem sich anschließenden Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt, soweit aus haushaltsrechtlichen Gründen oder aufgrund einer nicht zeitgleich mit der Aufgabenübertragung berechneten Ausgleichsleistung nicht das darauf folgende Haushaltsjahr in Betracht kommt. Abschnitt 2 Finanzierung gemeindlicher Aufgaben durch andere Aufgabenträger 5 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land (1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung 5

6 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt. (2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten. 6 Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie 5 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. 5 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen. Abschnitt 3 Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen Unterabschnitt 1 Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse 7 Finanzausgleichsleistungen des Landes (1) In Erfüllung seiner Pflichten aus Artikel 106 Absatz 3 und 6 und Artikel 107 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes sowie aus Artikel 73 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern stellt das Land den Gemeinden und Landkreisen zur Ausführung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den Zuweisungen an das Land aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes vom Bund zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bestimmt. (2) Die Gesamteinnahmen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern (Grundsteuern und Gewerbesteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer sowie andere Steuern) und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich sollen sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt: 6

7 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai a) im Jahr Euro, b) im Jahr Euro, c) im Jahr Euro, d) im Jahr Euro, e) im Jahr Euro, f) im Jahr Euro, g) im Jahr Euro, f) im Jahr Euro, h) im Jahr Euro und i) im Jahr Euro sowie 2. jährlich ein Betrag von Euro von den Zuweisungen, die das Land zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält. Bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 bleiben die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer und folgende Beträge, die das Land aus der Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesbetreuung zusätzlich erhält, unberücksichtigt: a) im Jahr Euro, b) im Jahr Euro, c) im Jahr Euro, d) im Jahr Euro und e) ab dem Jahr Euro. (3) An der Summe der Gesamteinnahmen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern sowie den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen gemäß Absatz 2 sind die Gemeinden und Landkreise bis auf Weiteres in Höhe von 33,99 Prozent und das Land in Höhe von 66,01 Prozent zu beteiligen. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Landkreisen die Finanzverteilung nach Satz 1 anzupassen ist. Diese Überprüfung soll erstmals im Jahr 2011 mit Wirkung für das Jahr 2012 erfolgen. Die Prüfung findet im Beirat nach 30 auf Grundlage eines gemeinsam vom Innen- und vom Finanzministerium zu erstellenden Prüfungsberichts zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den hierfür verwendeten finanziellen Mitteln statt. Dabei werden die Istausgaben der vergangenen Periode untersucht. Eine Prognose ist nicht anzustellen. (4) Zuzüglich zu den Leistungen nach Absatz 3 leistet das Land Aufstockungsbeträge im Jahr 2010 in Höhe von Euro, im Jahr 2011 in Höhe von Euro und im Jahr 2012 in Höhe von Euro als Zuweisung für Infrastrukturinvestitionen. Diese bleiben bei den Ermittlungen nach Absatz 3 ohne Anrechnung. In den Finanzausgleichsleistungen des Landes (Summe der Leistungen nach Absatz 3 und des Aufstockungsbetrages nach Satz 1) enthalten ist die Beteiligung der Gemeinden in Höhe von 26,09 Prozent an den jährlichen Einnahmen des Landes aus dem erhöhten Länderanteil an der Umsatzsteuer zum Ausgleich der Steuerausfälle aufgrund der Neu- 7

8 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 ordnung des Familienleistungsausgleichs (Ausgleichzuweisungen). Wird bei der Berechnung der Ausgleichszuweisungen die für die Beteiligung der Gemeinden maßgebliche Quote von 26,09 Prozent unterschritten, so wird die Differenz zwischen der nach Satz 1 festgelegten Quote und der Quote von 26,09 Prozent gesondert als Aufstockungsbetrag aus dem Landeshaushalt bereitgestellt. Diese Ausgleichszuweisungen werden nach Maßgabe der jeweils Anwendung findenden Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an die Gemeinden zugewiesen. (5) Die nach den vorangegangenen Absätzen bereitzustellenden Finanzausgleichsleistungen des Landes werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan und den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. Eine Verringerung der Bezugsansätze im Rahmen von Nachtragshaushaltsplänen wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Finanzausgleichsleistungen des Landes endgültig berechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Finanzausgleichsleistungen auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen ist die Finanzverteilung nach Absatz 3 Satz 1 zugrunde zu legen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuweisungen ist spätestens mit der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen des Landes des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Jahr eines zweijährigen Haushaltes, so ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Sind die endgültigen Zuweisungen höher als die vorläufigen, ist das Innenministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium berechtigt, im Hinblick auf besondere finanzielle Belastungen einzelner kommunaler Körperschaften eine andere Verteilung und Verwendung des Unterschiedsbetrages als in 10 vorgesehen vorzunehmen. 8 Finanzausgleichsumlage (1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ( 12 Absatz 3) die Ausgangsmesszahl ( 12 Absatz 7) um mehr als 15 Prozent übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. (2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 30 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Aus ihrem Aufkommen fließt ein Teilbetrag in Höhe des gewogenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres dem Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag wird im kommunalen Finanzausgleich des Folgejahres bereitgestellt. Abweichend von Satz 1 beträgt die Finanzausgleichsumlage im Jahr Prozent und im Jahr Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. (3) Die Finanzausgleichsumlage ist zur Mitte des Monats Dezember eines Jahres fällig. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. 8

9 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsleistungen des Landes ( 7) und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage, das gemäß 8 Absatz 2 Satz 3 dem kommunalen Finanzausgleich zufließt, bilden die Finanzausgleichsmasse. 10 Verwendung der Finanzausgleichsmasse (1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet 1. für Vorwegabzüge für a) den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach 14 und 15 in Höhe von Euro, b) Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben nach 16 in Höhe von Euro, c) Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen nach 17 in Höhe von Euro, d) Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs nach 18 in Höhe von Euro, e) Zuweisungen für Theater und Orchester nach 19 in Höhe von Euro, f) Sonderbedarfszuweisungen nach 20 in Höhe von Euro, g) Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach 21 in Höhe von Euro sowie h) ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen nach 22 in Höhe von Euro und 2. im übrigen für Schlüsselzuweisungen nach 11. (2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und g nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, können sie bei Bedarf in ergänzende Hilfen zur Sicherung des dauerhaften Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h oder in Sonderbedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f umgewandelt werden, andernfalls sind sie dem Aufkommen für Schlüsselzuweisungen (Absatz 1 Nummer 2) zuzuführen. 9

10 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Unterabschnitt 2 Schlüsselzuweisungen 11 Gesamtschlüsselmasse (1) Mit dem für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehenden Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) können Zahlungen, die das Land zu Gunsten aller Kommunen an Dritte leistet, verrechnet werden. Einzelbeträge über Euro bedürfen entweder einer Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder der Zustimmung der kommunalen Landesverbände. (2) Der verbleibende Teil der Schlüsselmasse wird verwendet für Schlüsselzuweisungen 1. an die kreisangehörigen Gemeinden ( 12) 40,083 Prozent, 2. an die kreisfreien Städte ( 12) 28,800 Prozent und 3. an die Landkreise ( 13) 31,117 Prozent. Mit diesen Teilschlüsselmassen können Zahlungen, die das Land abweichend von Absatz 1 zu Gunsten der Kommunen einer oder zweier Gruppen nach Satz 1 leistet, in besonderen Fällen verrechnet werden. Einzelbeträge über Euro bedürfen entweder einer Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder der Zustimmung der kommunalen Landesverbände. Im Abstand von mindestens vier Jahren ist die Verteilung nach Satz 1 zu überprüfen. Die Überprüfung findet im Beirat nach 30 auf Basis eines vom Innen- und vom Finanzministerium gemeinsam zu erstellenden Berichts statt. (3) Von den verbleibenden Teilschlüsselzuweisungen sind für investive Zwecke zu verwenden: 1. bei den kreisangehörigen Gemeinden ,2 Prozent und ab dem Jahr ,7 Prozent, 2. bei den kreisfreien Städten ,7 Prozent und ab dem Jahr ,2 Prozent sowie 3. bei den Landkreisen ,2 Prozent und ab dem Jahr ,0 Prozent. Der für investive Zwecke zu verwendende Teil der Teilschlüsselmassen reduziert sich, wenn andernfalls ein Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt entstehen würde, auf 4 Prozent. Die Anteile der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen sind für die Folgejahre im Jahr 2012 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung zu überprüfen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die im allgemeinen Steuerverbund gemäß 7 Absatz 2 anzusetzenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach Abzug des Anteils für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft für aufbaugerechte, investive Ausgaben, insbesondere zur Schließung der Infrastrukturlücke einzusetzen sind. 10

11 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte (1) Gemeinden erhalten Schlüsselzuweisungen, die nach der Steuerkraft berechnet werden und die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die kreisfreien Städte erfolgt getrennt von der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für die kreisangehörigen Gemeinden. (2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen bemisst sich für jede kreisangehörige Gemeinde und kreisfreie Stadt im Verhältnis zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten nach ihrer Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) und ihrem auf die Einwohner errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl). (3) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird durch Addition der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer (A und B), der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Bundesausgleiches für Grundsteuermindereinnahmen sowie des kommunalen Anteils am Familienleistungsausgleich ermittelt. Für kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden werden jeweils gesondert angesetzt 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und auf Grundstücke (Grundsteuer B) die nach Absatz 4 zu ermittelnden Messbeträge vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres, 2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 4 zu ermittelnden Messbeträge, vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres abzüglich der Istausgaben an Gewerbesteuerumlage des Vorvorjahres, 3. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Vorvorjahres, 4. das Istaufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer des Vorvorjahres, 5. das Istaufkommen der Ausgleichszuweisung nach 7 Absatz 4 Satz 3 des Vorvorjahres und 6. das Istaufkommen der Ausgleichszahlungen für Grundsteuermindereinnahmen des Vorvorjahres nach Artikel 106 Absatz 8 des Grundgesetzes. Das Innenministerium kann im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung vom gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des Vorvorjahres abweichende Hebesätze zur Berechnung der Steuerkraft festsetzen. (4) Die Messbeträge der Grund- und Gewerbesteuer werden durch Teilung des Istaufkommens des vorvergangenen Haushaltsjahres durch den örtlichen Hebesatz des vorvergangenen Haushaltsjahres errechnet. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf Grundlage der nach 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar

12 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. (5) Soweit die Steuerkraftzahl einer Realsteuer negativ ist, wird der örtliche Hebesatz des Jahres mit zuletzt positiver Steuerkraft zugrunde gelegt. Bei einem örtlichen Hebesatz von Null wird der landesdurchschnittliche gewogene Hebesatz aller kreisangehörigen Gemeinden sowie der landesdurchschnittliche gewogene Messbetrag pro Einwohner aller kreisangehörigen Gemeinden in Ansatz gebracht. (6) Soweit sich bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüsse und Eingemeindungen) die Realsteuerhebesätze der bisherigen Gemeinden unterscheiden, ist der Berechnung der Steuerkraftzahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn nach Gebietsänderungen für einen Übergangszeitraum unterschiedliche Hebesätze in einem Gemeindegebiet angewandt werden. (7) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird 2010 und 2011 durch Vervielfältigung ihrer Einwohnerzahl (Satz 2) und ab 2012 durch Vervielfältigung ihrer nivellierten Einwohnerzahl (Satz 3) mit den nach Satz 4 ermittelten Grundbeträgen berechnet. In den Jahren 2010 und 2011 werden die Einwohner aller Gemeinden zu 100 Prozent berücksichtigt. Ab 2012 werden die Einwohner von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von weniger als 500 zu 90 Prozent und von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 500 und mehr zu 100 Prozent berücksichtigt. Die Grundbeträge sind durch rechnerische Näherung bestimmte Werte, die so festgesetzt werden, dass die für Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden ( 11 Absatz 2 Nummer 1) bzw. für kreisfreie Städte ( 11 Absatz 2 Nummer 2) zur Verfügung stehenden Schlüsselmassen jeweils aufgebraucht werden. Bei der Berechnung der Grundbeträge bleiben die Abzugsbeträge nach 11 Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt. (8) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl mit der Steuerkraftmesszahl berechnet. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Steuerkraftmesszahl, erhält die Gemeinde jeweils 60 Prozent des Unterschiedsbetrages. 13 Schlüsselzuweisungen an Landkreise (1) Landkreise erhalten Schlüsselzuweisungen, die die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. Sie werden nach der Umlagekraft der Landkreise berechnet. (2) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für jeden Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft (Umlagekraftmesszahl) und seinem auf die Einwohner und die Gebietsfläche des Landkreises errechneten Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl). (3) Die Umlagekraftmesszahlen der Landkreise werden auf Grundlage des gewogenenen landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes des Vorvorjahres aus den Umlagegrundlagen nach 23 Absatz 2 Satz 3 ermittelt. (4) Die Ausgangsmesszahl eines Landkreises wird durch die Vervielfachung der Einwohnerzahl des Landkreises nach Satz 2 mit dem nach Satz 3 zu ermittelnden Grundbetrag berechnet. Die für die Landkreise zu Grunde zu legende Einwohnerzahl ergibt sich aus 12

13 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 der Addition von 73 Prozent der Einwohnerzahl mit 27 Prozent der in Einwohnerzahlen je Landkreis umgerechneten Gebietsflächenanteile, als Produkt der Gebietsfläche und der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Quadratkilometer des Landkreises. Der Grundbetrag ist ein durch rechnerische Näherung bestimmter Wert, der so festgesetzt wird, dass die zur Verfügung stehende Schlüsselmasse ( 11 Absatz 2 Nummer 3) aufgebraucht wird. (5) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen eines Landkreises wird durch Vergleich der Ausgangsmesszahl und der Umlagekraftmesszahl ermittelt. Ist die Ausgangsmesszahl höher als die Umlagekraftmesszahl, erhält der Landkreis 60 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisungen. Unterabschnitt 3 Ausgleich für übertragene Aufgaben 14 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde In Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. 15 Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben (1) Von den nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden Euro den Ämtern und amtsfreien Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. (2) Von den nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden Euro den Landkreisen gewährt. Hiervon erhält jeder Landkreis Euro als Grundbetrag, die verbleibenden Mittel werden entsprechend 13 Absatz 4 Satz 2 verteilt. (3) Von den nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden Euro den kreisfreien Städten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen gewährt. (4) Von den nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bereitgestellten Mitteln werden Euro den Trägern von Katasterämtern zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen gewährt. Die Zuweisungen werden durch das Innenministerium zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, der Gesamtfläche und der Anzahl der Flurstücke des Katasterbezirkes jährlich festgesetzt. (5) Im Abstand von mindestens vier Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand eine Anpassung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben und seiner Verteilung notwendig ist. Die Prüfung findet im Beirat nach 30 auf Basis eines vom Innenministerium zu erstellenden Prüfungsberichts statt. 13

14 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Unterabschnitt 4 Ausgleich für besondere Lasten 16 Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (1) Zentrale Orte erhalten für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben in ihrem Verflechtungsbereich Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel. (2) Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogramme erfolgt die Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage der von der obersten Landesplanungsbehörde vorläufig benannten Grundzentren und deren Verflechtungsbereichen. (3) Von den nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mitteln erhalten - die Oberzentren jeweils Euro, - die Mittelzentren jeweils Euro, - die Grundzentren jeweils Euro als Grundbetrag. Die verbleibenden Mittel werden nach der Einwohnerzahl der Verflechtungsbereiche in folgendem Verhältnis aufgeteilt: - zu 70 Prozent für die Nahbereiche - zu 15 Prozent für die Mittelbereiche und - zu 15 Prozent für die Oberbereiche. Geteilte Zentren gleicher Ordnung erhalten von den nach Satz 1 festgesetzten Grundbeträgen gleiche Bruchteile. Teilen sich Zentren unterschiedlicher Ordnung den Nah- bzw. den Mittelbereich, wird die Zuweisung nach dem gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt, die kleinere Gemeinde erhält mindestens 15 Prozent. (4) Von den Zuweisungen nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind Euro für investive Zwecke zu verwenden. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt nach Absatz 3 Satz Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen (1) Die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel. (2) Die nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel werden zu je einem Drittel verteilt 14

15 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai nach dem Anteil der für das vorangegangene Haushaltsjahr nachgewiesenen Fahrtkosten, 2. entsprechend dem Anteil der im jeweiligen Landkreis gemeldeten Personen im Alter zwischen sechs und 17 Jahren an der Gesamtzahl der im Land lebenden Personen dieser Altersgruppe und 3. anteilig nach der im umgekehrten Verhältnis gewichteten Einwohnerdichte der Landkreise. Die nach Satz 1 erforderlichen Berechnungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres vom Statistischen Amt ermittelten Daten. 18 Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs (1) Die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen besonderen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel. (2) Die nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitgestellten Mittel werden zu gleichen Teilen verteilt auf der Grundlage 1. der Einwohnerzahl der Träger und 2. der genehmigten und unter Berücksichtigung der nach den durchschnittlichen Kosten der jeweils eingesetzten Verkehrsmittel gewichteten Fahrplankilometer gewährt. Die Festsetzung erfolgt durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium. 19 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater und Orchester (1) Zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen können die kommunalen Träger der strukturbestimmenden Mehrspartentheater und ihrer Orchester Zuweisungen in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. (2) Die nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel werden entsprechend dem Bedarf unter Berücksichtigung der überörtlichen Bedeutung der jeweiligen Einrichtung verteilt. Die Festsetzung für die einzelnen Einrichtungen erfolgt jährlich durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Einzelheiten werden durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Innenministeriums geregelt. 15

16 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Unterabschnitt 5 Zuweisungen für besondere Bedarfe 20 Sonderbedarfszuweisungen (1) Das Land kann an Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, Landkreise sowie Ämter und Zweckverbände in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel auf Antrag Zuweisungen gewähren 1. für Investitionen, soweit sich die Antragsteller in einer außergewöhnlichen Lage befinden oder besondere Aufgaben zu erfüllen haben, und 2. für nicht investive Zwecke, nur soweit dies zur Förderung von Verwaltungskooperationen oder Verwaltungsfusionen oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses notwendig ist. Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere auch solche, die die zentralen Orte für die Einwohner ihrer Nah-, Mittel- bzw. Oberbereiche sowie sonstige Gemeinden auch für Einwohner der Umlandgemeinden wahrnehmen oder bei denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Zur Förderung der Zwecke nach Satz 1 können freie Kassenmittel auch zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt werden. (2) Über die Bewilligung der Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen entscheidet das Innenministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachministerien. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Über Entscheidungen der Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen von mehr als Euro werden die kommunalen Landesverbände unterrichtet. (3) Das Innenministerium unterrichtet den nach 30 eingerichteten Beirat jährlich über die Verwendung der nach 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f bereitgestellten Mittel. 21 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (1) Aus den Zuweisungen gemäß 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird unter der Bezeichnung Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet. (2) Der Aufbaufonds wird vom Innenministerium verwaltet. Zur Beratung des Innenministeriums wird ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Beirates werden von den kommunalen Landesverbänden vorgeschlagen und durch das Innenministerium berufen. Das Innenministerium kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach 91 Absatz 1 der Landeshaushalts- 16

17 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 ordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen. (3) Das Innenministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das Innenministerium wird ermächtigt, für den Aufbaufonds weitere Kapitalmarktmittel für die Vergabe von Darlehen nach Absatz 4 aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen, die Zins- und Tilgungsleistungen aus gewährten Darlehen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Das Innenministerium kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen. Soweit die nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bereitgestellten Mittel für die Deckung von Verbindlichkeiten nicht ausreichen, können die nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und h bereitgestellten Mittel, soweit sie nicht im Kommunalen Haushaltskonsolidierungsfonds gebunden sind, in besonderen Ausnahmefällen übergangsweise in Anspruch genommen werden. (4) Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften. Auf Antrag können Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern, Ämter, Landkreise und Zweckverbände aus dem Aufbaufonds erhalten: 1. Zinshilfen und Darlehen für investive Maßnahmen und 2. Zinshilfen und Darlehen für Umschuldungen sowie in besonderen Ausnahmefällen auch Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen, entstehen. (5) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel der Gesamtschlüsselmasse nach 11 zugeführt. 22 Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern (1) Das Land stellt in Höhe der nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h bereitgestellten Mittel Gemeinden mit 500 und mehr Einwohnern und Landkreisen auf Antrag ergänzende Hilfen zur Unterstützung der eigenen Maßnahmen für das Erreichen des Haushaltsausgleichs zur Verfügung. Das Land ist berechtigt, die Mittel ganz oder teilweise zur Bildung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Landes mit der Bezeichnung Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden, das der Zielsetzung von Satz 1 dient. 21 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend mit der Einschränkung, dass weitere Kapitalmarktmittel nicht für Darlehen, sondern für Zuschüsse nach Absatz 2 und nur soweit aufgenommen werden dürfen, als der Fonds in seinem Bestand nicht gefährdet wird. 17

18 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 (2) Die Hilfen sollen dazu befähigen, eigenständig auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen. Die Zuweisung der Hilfen setzt voraus, dass die Kommune selbst alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ergreift und diese auf Grundlage eines Haushaltssicherungskonzeptes umsetzt. Die Hilfen können gewährt werden für: 1. Fehlbetragszuweisungen zum Ausgleich unvermeidbarer Fehlbeträge soweit eigene Mittel und die in dem Gesetz vorgesehenen allgemeinen Finanzzuweisungen sowie Zweckzuweisungen zum Haushaltsausgleich der Gemeinden und Landkreise nicht ausreichen, obwohl die Kommune alles ihr angemessen Mögliche zum Erreichen des Haushaltsausgleichs geleistet hat und 2. weitergehende Konsolidierungshilfen durch zweckgebundene nicht rückzahlbare und bedingt rückzahlbare Zuschüsse. Fehlbetragszuweisungen kommen zum Ausgleich eines jahresbezogenen Fehlbetrages nur in Betracht, wenn im Finanzplanungszeitraum nicht in mehr als drei Jahren ein neuer Fehlbetrag entstanden ist oder entsteht. Die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen über mehr als zwei Jahre in Folge scheidet aus. Soweit weitergehend Fehlbeträge erwirtschaftet werden oder erkennbar ist, dass der Haushaltsausgleich auch dauerhaft nicht aus eigener Kraft zu erreichen ist, kommen Hilfen nach Satz 3 Nummer 2 auf Grundlage eines langfristigen Konsolidierungskonzeptes in Betracht. Es muss unter Berücksichtigung möglicher Hilfe die Maßnahmen zur Erreichen eines Haushaltsausgleichs festschreiben. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können letztmalig für das Haushaltsjahr 2011 auch an Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern im Falle von Gemeindezusammenschlüssen und Eingemeindungen Hilfen zur Finanzierung von Fehlbeträgen der Vorjahre gewährt werden. (3) Über den Antrag entscheidet das Innenministerium, bei kreisangehörigen Gemeinden im Benehmen mit der für die Gemeinde zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht. Das Maß der selbst zu verantwortenden Verschuldung und die bisherigen Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen. (4) Zuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden durch Bewilligungsbescheid und Zuweisungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden vorrangig durch öffentlichrechtlichen Zuwendungsvertrag gewährt. Ein Bewilligungsbescheid kann unter Bedingungen und Auflagen ergehen. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Zuweisungsempfänger Maßnahmen trifft, bei deren Durchführung das Haushaltssicherungskonzept voraussichtlich nicht oder in wesentlichen Teilen nicht mehr verwirklicht werden kann. In einem Zuwendungsvertrag sind insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen der Zuwendung einschließlich der Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers sowie die Folgen der Nichterfüllung sowie Handlungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers zu vereinbaren. (5) Einzelheiten zum Verfahren, zu den Voraussetzungen sowie zur Bildung, Kreditaufnahme, Verwendung und Verwaltung des Sondervermögens können durch Verordnung 18

19 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 des Innenministeriums geregelt werden. Der Beirat nach 30 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu informieren. Abschnitt 4 Finanzausgleich zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden 23 Kreisumlage (1) Soweit die sonstigen Einnahmen eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). (2) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr in einem Vomhundertsatz der Umlagegrundlagen (Umlagesatz) bemessen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. Umlagegrundlagen sind 1. die Steuerkraftmesszahlen nach 12 Absatz 3, 2. die Schlüsselzuweisungen des Vorjahres, 3. abzüglich der Finanzausgleichsumlage gemäß 8 des laufenden Jahres sowie 4. abzüglich von 25 Prozent der Umlandumlage gemäß 24 Absatz 1 des laufenden Jahres. (3) Die Kreisumlage ist in der Höhe festzusetzen, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, den nicht durch eigene Einnahmen und Zuweisungen gedeckten Finanzbedarf zu decken. Ausgaben, die über das im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts notwendige Maß hinausgehen, sind nicht umlagefähig. Bei der Bemessung des freiwilligen Aufgabenbestandes und des Standards der Aufgabenerfüllung ist der Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden Rechnung zu tragen. (4) Die Kreisumlage ist anteilig zu zahlen, wenn Teilbeträge der Gemeindeschlüsselzuweisungen und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer den Gemeinden zufließen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Das Innenministerium kann das Nähere zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage durch Rechtsverordnung regeln. 24 Umlage von kreisangehörigen Gemeinden im Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt (1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, die nach dem Landesraumentwicklungsprogramm dem Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt entweder als direkte Nachbargemeinde oder als sonstige benachbarte Gemeinde, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 ein Bevölkerungswachstum von mehr als 30 Prozent hatte und am 30. Juni 2000 einen Anteil an Auspendlern von mehr als 40 Prozent in die jeweilige kreisfreie Stadt aufwies, zugeordnet werden, wird eine Umlage in Höhe von 5 Prozent der Umlage- 19

20 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 grundlagen nach 23 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 abzüglich der Finanzausgleichsumlage des laufenden Jahres nach 8 erhoben (Umlandumlage). Die Umlage fließt der jeweiligen kreisfreien Stadt zu. Satz 1 findet auf Rechtsnachfolger von nach Satz 1 umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden nur Anwendung, wenn die umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindefusion über mehr als 50 Prozent der Einwohner des Rechtsnachfolgers verfügen. (2) Die Umlage ist zum 5. Dezember eines Jahres fällig und soll mit den Finanzausgleichsleistungen des Monats Dezember verrechnet werden. Soweit eine Verrechnung nicht oder nicht vollständig möglich ist, hat die Gemeinde die Umlage an das Land zu zahlen. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern. Die Umlage wird den kreisfreien Städten mit den Finanzausgleichsleistungen des Monats Dezember ausgezahlt. Abschnitt 5 Feuerschutzsteuer, Sanktionsleistungen 25 Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer (1) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes, mindestens jedoch in Höhe des Aufkommens aus der Feuerschutzsteuer, soweit diese nicht für die Unterhaltung der Landesfeuerwehrschule sowie weiterer gesetzlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind. Die Zuweisungen erfolgen für Investitionen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nach Richtlinie des Innenministeriums. (2) Die nach Absatz 1 verbleibenden Zuweisungen werden an die Landkreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der Einwohnerzahl verteilt. Die Landkreise haben ihre Gemeinden hieran angemessen zu beteiligen. (3) Übersteigt das Aufkommen der Feuerschutzsteuer Euro, wird der übersteigende Betrag den Landkreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Bildung einer Sonderrücklage zur Beschaffung der gerätetechnischen Erstausstattung mit BOS- Digitalfunkgeräten gesondert zugewiesen. Soweit der Rücklagenzweck erfüllt ist, ist die Rücklage zugunsten der Zuweisungen nach Absatz 2 aufzulösen. 26 Sanktionsleistungen (1) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 1 des Grundgesetzes (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Land spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil gemäß 7 Absatz 3 an der im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Fi- 20

21 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 nanzausgleichsmasse erstattet. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Haushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. (2) Sanktionszahlungen, die das Land in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Land entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat 27 Grundlagen der Verteilung (1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen. (2) Für die Gebietsfläche nach 13 ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer. Das Innenministerium kann einen anderen Stichtag für die zugrunde zu legende Einwohnerzahl und Gebietsfläche durch Rechtsverordnung festsetzen. (3) Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend. (4) Das Innenministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest. 28 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen, der Finanzausgleichsumlage und der Umlandumlage (1) Die Finanzausgleichsumlage nach 8, die Zuweisungen aus der Finanzausgleichsmasse nach 10 mit Ausnahme der Zuweisungen nach 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g und h sowie die Umlandumlage nach 24 werden durch das Statistische Amt errechnet und durch das Innenministerium festgesetzt. Falls Leistungen nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werden können, sind Abschlagszahlungen zu leisten. Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht in diesem Fall nicht. Nach Vorlage der verbindlichen Daten erfolgt eine Verrechnung. 21

22 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 (2) Stellen sich nach der Festsetzung der Zuweisungen nach Absatz 1 bedeutende Unrichtigkeiten heraus, sind diese zu berichtigen. Bedeutende Unrichtigkeiten liegen insbesondere vor bei Systemfehlern, die sich auf die gesamte Berechnung auswirken, und auch dann vor, wenn sie im Einzelfall bei den Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden das Fünffache und bei den Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte das Fünfundzwanzigfache des jeweiligen Einwohnerbetrages ( 12 Absatz 7 S. 2 und 3 sowie 13 Absatz 4 S. 2) übersteigen. (3) Einwendungen gegen die Festsetzung nach Absatz 1 müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Innenministerium erhoben werden. (4) Der Mittelbedarf für Berichtigungen der Schlüsselzuweisungen ist in Einzelfällen aus den Mitteln für Sonderbedarfszuweisungen und ergänzenden Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, soweit diese nicht in ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eingebracht sind ( 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und h in Verbindung mit 20 und 22), zu decken. 29 Auszahlung der Zuweisungen (1) Schlüsselzuweisungen nach den 12 und 13 sowie Zuweisungen nach den 14 bis 19 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen. (2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß 23, den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß 8 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt. (3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. (4) Das Innenministerium ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen. 30 Beirat (1) Beim Innenministerium wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an: ein Vertreter des Innenministeriums als Vorsitzender, ein Vertreter des Finanzministeriums, ein Vertreter des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern, ein Vertreter des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern. (2) Der Beirat berät das Innen- und das Finanzministerium in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleiches und nimmt die in diesem 22

23 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Gesetz geregelten Prüfungspflichten wahr. Der Beirat regelt Näheres in einer Geschäftsordnung. 31 Anwendung bei einer Buchführung nach den Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden Bei Gemeinden, Ämtern und Landkreisen, die ihre Bücher bereits nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden führen, sind die vorstehenden Regelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Soweit sich dieses Gesetz auf Ausgaben und Einnahmen bezieht, sind die entsprechenden Auszahlungen und Einzahlungen maßgebend. Die Regelungen des 2 dieses Gesetzes gelten für jeweilige Aufwendungen und Erträge entsprechend. 2. Soweit sich dieses Gesetz auf einen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt bezieht, ist ein negativer Saldo zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen maßgebend. 3. Soweit Schlüsselzuweisungen einer investiven Bindung unterliegen, gelten diese Zuweisungsanteile als Kapitalzuschüsse. Gleiches gilt für die Zuweisungen nach 16 Absatz Fehlbetragszuweisungen i. S. d. 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 können nur zum Ausgleich eines negativen Saldos zwischen ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen gewährt werden. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern In 8 Absatz 7 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg- Vorpommern (ÖPNVG M-V) vom 15. November 1995 (GVOBl. M-V S. 550), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. November 2008 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, wird der Satzteil in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M- V S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) durch den Satzteil vom <:Ausfertigungsdatum des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern> (GVOBl. M-V S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern>) ersetzt. Artikel 3 Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes 14 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 3 wird die Angabe 12 Abs. 1 durch die Angabe 27 Abs. 1 ersetzt. 23

24 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai In Satz 4 wird die Angabe 14 Abs. 1 durch die Angabe 29 Abs. 1 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Landespflegegesetzes 14 Absatz 2 Satz 2 des Landespflegegesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 675), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 4 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom <:Ausfertigungsdatum des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern> (GVOBl. M-V S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern>) ist entsprechend anzuwenden. Artikel 5 Änderung des Landesplanungsgesetzes 21 Absatz 2 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 4 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom <:Ausfertigungsdatum des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern> (GVOBl. M-V S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern>) ist entsprechend anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes 3 Absatz 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) wird wie folgt geändert: 1. Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die hiermit verbundenen Aufwendungen werden gemäß 11 Absatz 2 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom <:Ausfertigungsdatum des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern> (GVOBl. M-V S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern>) jährlich im voraus von den Teil-Schlüsselmassen der kreisangehörigen Gemeinden und der kreisfreien Städte gemäß 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Finanzausgleichsgesetzes nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen abgezogen. 2. In Satz 4 wird die Angabe 12 Abs. 1 durch die Angabe 27 Abs. 1 ersetzt. 24

25 Ressortentwurf FAG, Stand: Kabinettsbefassung 12. Mai 2009 Artikel 7 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik In 37 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V 2008 S. 34) wird die Angabe 7 durch die Angabe 12 ersetzt. Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Verteilung der Ausgleichszuweisungen der zweiten Stufe nach dem Landesausführungsgesetz SGB II 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verteilung der Ausgleichsleistungen der zweiten Stufe nach dem Landesausführungsgesetz SGB II vom 4. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 221) wird Satz 3 aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Innenministeriums auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Innenministeriums auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 14. April 2008 (GVOBl. M-V S. 130) wird wie folgt gefasst: 1. Bereich des Aufbaufonds nach 21 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern vom <:Ausfertigungsdatum des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern> (GVOBl. M-V S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern>),. Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472) geändert worden ist, außer Kraft. Schwerin, den Der Ministerpräsident Erwin Sellering Der Innenminister Lorenz Caffier 25

26 Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze A. Allgemeines I. Einleitung Mit dem Gesetzentwurf wird das Finanzausgleichsgesetz (FAG) grundlegend novelliert. Gleichzeitig werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt. Ziel ist weiterhin ein sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den einzelnen Kommunen fairer, aufgabengerechter, transparenter, klarer und schlüssiger kommunaler Finanzausgleich, der den veränderten Bedingungen Rechnung trägt sowie gleichzeitig den Verfassungsauftrag nach Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassung) erfüllt und auch künftig die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise sichert sowie eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben ausgleicht. Generell ist dabei aber zu berücksichtigen, dass der Finanzausgleich nicht die eigene Verantwortung der kommunalen Körperschaften ersetzt, sondern ergänzend wirkt. Aus der folgenden Übersicht zu den Einnahmen der Ämter, Gemeinden und Landkreise wird u. a. deutlich, dass die vom Land gezahlten Finanzausgleichsleistungen für die Einnahmen der Kommunen von besonderer Bedeutung sind. Einnahmen der Ämter, Gemeinden und Landkreise 1999 bis 2007 in TEUR Bereinigte Einnahmen davon Finanzausgleichsleistungen* davon Schlüsselzuweisungen* weitere Finanzausgleichsleistungen Steuern (netto) sonstige Einnahmen Anteil der Finanzausgleichsleistungen an den Gesamteinnahmen Anteil der Schlüsselzuweiungen an den Finanzausgleichsleistungen 37% 37% 38% 40% 40% 38% 33% 31% 33% 66% 62% 61% 58% 58% 58% 55% 54% 58% * die Finanzausgleichsleistungen enthalten Beträge, die bei den Kommunen nicht Zahlungswirksam eingegangen sind (ab ,47 Mio. EUR nach dem Altschuldenregelungsgesetz und ab 2007 Beträge für Vorwegentnahmen 2007 = 0,69 Mio.EUR und ,41 Mio. EUR) 1

27 Mit dem Finanzausgleichsgesetz werden die Kommunen unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des Landes sowie der kommunalen Körperschaften an den Einnahmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus Steuern und dem Länderfinanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen aus dem Länderanteil an den Mauteinnahmen des Bundes beteiligt. Der Gesetzentwurf trägt dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 11. Mai 2006 (LVerfG 1/05, 5/05 und 9/05) Rechnung. Auch mit dem umfassend novellierten Gesetz erfüllt das Land seine Pflicht, die kommunale Selbstverwaltung zu fördern, um ihr Freiräume zu sichern. Außerdem wird das durch die Landesverfassung gewährleistete Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung (Artikel 73 Abs. 3 Landesverfassung) weiter umgesetzt. Berücksichtigt wird, dass das Recht auf eine Mindestfinanzausstattung in den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Landes besteht. Mit dem Gesetzentwurf ist auch dem Umstand Rechnung getragen, dass in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen ist, ob wesentliche Parameter des Finanzausgleichsgesetzes an aktuelle Entwicklungen anzupassen sind. Außerdem berücksichtigt der Gesetzentwurf die aktuelle Rechtsprechung zum kommunalen Finanzausgleich in anderen Bundesländern. Die geplante Kreisgebietsreform wird weitere Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes bedingen. Diese sind noch nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfs. In Vorbereitung der Erarbeitung des Gesetzentwurfs hat das Innenministerium ein umfassendes finanzwissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ist von Prof. Dr. Robert Schwager (Universität Göttingen) und Prof. Dr. Thiess Büttner sowie ihren Mitarbeitern erarbeitet worden. Unter Berücksichtigung der Entschließungen des Landtags Mecklenburg- Vorpommern vom LT-Drs. 4/1974, S. 4 - und vom LT-Drs. 4/2163, S. 7, sind folgende Bereiche besonders geprüft worden: - die Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Mecklenburg-Vorpommern auf der Basis des geltenden Gleichmäßigkeitsgrundsatzes; Überprüfung der bisherigen Finanzverteilung, - die Bewertung des Zwei-Quellen-Modells im Vergleich zum Gleichmäßigkeitsgrundsatz, - langfristige Entwicklungsperspektiven, die als Rahmenbedingungen für den künftigen kommunalen Finanzausgleich unter Berücksichtigung von Optimierungspotentialen zu beachten sind; Auswirkungen der rückläufigen Einwohnerentwicklung, - Verbundgrundlagen nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz; Degression der ehemaligen IfG-Mittel und der sonstigen Infrastruktur-SoBEZ, - die Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen, - die Notwendigkeit der Beibehaltung des Flächenfaktors für die differenzierte Berechnung der Schlüsselzuweisungen der Landkreise, - die Gebotenheit der Stärkung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu Lasten der Vorwegabzüge/Zweckzuweisungen, - die Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Vorwegabzüge, insbesondere für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen, für die 2

28 Träger des öffentlichen Personennahverkehrs, für die Träger von Theatern und Orchestern, für die Straßenbaulastträger sowie für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Anpassung des Verteilungsmaßstabs der allgemeinen Schlüsselzuweisungen auf die Teilschlüsselmassen unter Berücksichtigung veränderter Vorwegabzüge, - die Höhe und Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben, - der Sonderlastenausgleich für übergemeindliche Aufgaben, - eine Umlage für Umlandbewohner kreisfreier Städte, - die Instrumentarien zur Vermeidung unbilliger Härten (Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen), - die Möglichkeit und Gebotenheit, Aufwendungen für Kinder/Schüler im System des kommunalen Finanzausgleichs besonders zu berücksichtigen und auszugleichen, - die Einführung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden sowie - die Methodik zur Erhebung von Kreisumlagen. Das Gutachten, das aus zwei Teilen besteht, ist in mehreren Sitzungen des FAG- Beirats vorgestellt und diskutiert worden. Auch in Sitzungen der Enquetekommission hat Herr Prof. Schwager die Ergebnisse vorgestellt. 1 Hinsichtlich der Ergebnisse ist zunächst auf das Gutachten zu verweisen. Im Rahmen der weiteren Begründung des Gesetzentwurfs wird im jeweiligen Sachzusammenhang auf die konkreten Punkte eingegangen. II. Das Zwei-Quellen-Modell und das Thüringer FAG-Modell 1. Das Zwei-Quellen-Modell Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hatte zum Ende der letzen Legislaturperiode mit zwei Entschließungen 2 das sog. Zwei-Quellen-Modell in die Überlegungen zur Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes einbezogen. Das Zwei-Quellen-Modell bedeutet dabei: - Die erste Quelle umfasst den Ausgleich der unbedingt notwendigen Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben, zu denen die Kommunen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet sind (untere staatliche Verwaltungsbehörde, übertragener Wirkungskreis und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben). Dabei sollen die Zuweisungen unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes und weitestgehend steuerkraftunabhängig gewährt werden. Allein das Steuerkraft-Minimum (Summe der Mindest-Steuerkraft, über die alle Städte und Gemeinden verfügen) soll berücksichtigt werden. 1 Vgl. Kurzprotokoll der 21. Sitzung der Enquete-Kommission Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung am , S. 6 ff.; Kurzprotokoll der 25. Sitzung der Enquete-Kommission Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung am , S. 6 ff. 2 Entschließung vom LT-Drs. 4/1974, S. 4 - und Entschließung vom LT-Drs. 4/2163, S. 7,

29 - Die zweite Quelle soll Zuweisungen für die Wahrnehmung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben ermöglichen. Diese sollen steuerkraftabhängig geleistet werden. 3 Die Landesregierung hat das sog. Zwei-Quellen-Modell in Vorbereitung der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes umfassend auf seine rechtliche und tatsächliche Umsetzbarkeit geprüft. Unter finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten, haben die Gutachter das Zwei-Quellen-Modell genau untersucht. Auch verfassungsrechtlich ist das durch den Landtagsbeschluss angeregte Zwei-Quellen- Modell auf Zulässigkeit und Umsetzbarkeit analysiert worden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Zwei-Quellen-Modell finanzwissenschaftlich problematisch und mit den auch auf Ausgleich unterschiedlicher Belastungen gerichteten Zielsetzungen eines fairen und gerechten kommunalen Finanzausgleichs nicht vereinbar ist. Die Einführung des Zwei-Quellen-Modells würde insbesondere mit der Aufgabe der Solidargemeinschaft zwischen Land und Kommunen einhergehen und den Landeshaushalt einseitig belasten. Außerdem würde die Bemessung und Berechnung der Kosten zu erheblichen Problemen führen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Gutachter verwiesen. 4 Gleichzeitig bestehen nach Auffassung der Landesregierung Zweifel, ob das Zwei- Quellen-Modell mit Artikel 73 Abs. 2 Landesverfassung im Einklang steht. Steuerstarke Aufgabenträger könnten hierdurch ohne Grund überproportional bevorteilt werden, so dass es der verfassungsrechtlich verbindlich verankerten Zielsetzung des Finanzausgleichs, Belastungen steuerschwacher Gemeinden auszugleichen, entgegenläuft. Systemwidrig erscheint darüber hinaus auch die Einbeziehung des Bereichs der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben in das Zwei-Quellen-Modell. Hierdurch würde die eigene Finanzverantwortung der kommunalen Körperschaften für diesen Bereich praktisch aufgegeben. Insoweit trägt das Zwei-Quellen- Modell auch nicht dem Grundgedanken von Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz Rechnung. Den Kommunen ist zumindest ein Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung zu belassen. 5 Dazu aber zählt ohne Zweifel die Finanzhoheit. Außerdem widerspricht das Zwei-Quellen-Modell dem Grundsatz von Gleichrangigkeit von Landes- und kommunalen Aufgaben. Soweit die Landesverbände sich darauf berufen, dass eine Verfassungsmäßigkeit des Zwei-Quellen-Modells gegeben sei, da das Landesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Verfassungsbeschwerde zum FAG im Jahr 2006 den Parteien eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen hat, übersehen sie, dass diese Anregung nicht mit einer umfassenden Prüfung des Zwei-Quellen-Modells verbunden war. Aus diesen Gründen kann das Zwei-Quellen-Modell keine Grundlage zur Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern sein. 2. Das Thüringer Modell Das sog. Thüringer Modell für den kommunalen Finanzausgleich ist aus Sicht der Landesregierung keine Alternative für den kommunalen Finanzausgleich in M-V. Das Finanzausgleichsgesetz des Freistaates Thüringen (ThürFAG) wurde nach 3 Vgl. Entschließungen des Landtags vom LT-Drs. 4/1974, S. 4 - und vom LT-Drs. 4/2163, S. 7, 388; Ausführungen des Städte- und Gemeindetages zum Zwei-Quellen- Modell. 4 Vgl. Teil 1 des FAG-Gutachtens, S. 117 ff., 142 ff., 158 ff. und Vgl. Urt. des LVerfG M-V v , LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05. 4

30 einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs im Jahre 2005, 6 mit der das bis dahin geltende ThürFAG in wesentlichen Teilen insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung der Finanzausstattung für nicht mit der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar erklärt wurde, grundlegend überarbeitet. 7 Dabei wurde u. a. von folgenden Prämissen ausgegangen: - Entscheidend ist eine Bedarfsorientierung. Eine Verbundquote wird allein im Rahmen des Artikel106 Abs. 7 GG gebildet. - Die Kommunen erhalten Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz unabhängig von der Einnahmesituation des Landes. Diese sollen die Kommunen in die Lage versetzen, ihre Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen und darüber hinaus ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. - Einnahmen und Einnahmemöglichkeiten der Kommunen sind bei der Ermittlung des Bedarfs der Kommunen zu berücksichtigen. - Die Höhe der Zuweisungen für Pflichtaufgaben (übertragener Wirkungskreis und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben) wird durch ein pauschales Verfahren durch Ausgabenkorridore bestimmt. Anders als der Verfassungsgerichtshof Thüringen sieht das Landesverfassungsgericht M-V mit Blick auf Artikel 73 der Landesverfassung ebenso wie auch die Verfassungsgerichte anderer Länder Land und Kommunen aber als Schicksalsgemeinschaft und betont, dass das Recht der Kommunen auf eine Mindestfinanzausstattung nur in den Grenzen der Leistungsfähigkeit des Landes bestehen kann. 8 Diesem landesverfassungsrechtlichen Gebot kann das Thüringer Modell von seiner Struktur nicht Rechnung tragen. Außerdem bestehen im Hinblick auf die Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern die gutachterlich dargestellten finanzwissenschaftlichen Bedenken. 9 III. Die Verteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz Die Bestimmung der Finanzausgleichsmasse auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes hat sich bewährt. Dieser 2002 eingeführte Grundsatz hat eine gleichmäßige Entwicklung der Einnahmen des Landes und der Kommunen unter Berücksichtigung der Finanzausgleichsleistungen zum Ziel. Er ist fester Bestandteil des kommunalen Finanzausgleichs in Mecklenburg-Vorpommern. Das Landesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2006 ausdrücklich festgestellt, dass der Gleichmäßigkeitsgrundsatz ein geeignetes Instrument zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen ist und das Recht der Kommunen auf eine angemessene Finanzausstattung im Verhältnis zwischen der Finanzausstattung des Landes und derjenigen der Kommunen zu beurteilen ist. 10 Die Verteilung zwischen beiden Ebenen muss gerade ausgewogen sein. Die Ebenen und ihre Aufgaben sind dabei gleichwertig. Zu berücksichtigen ist auch, dass sowohl das Land aber auch die Kommunen dem Gebot wirt- 6 Urt. VerfGH Thüringen v VerfGH 28/03 7 Finanzausgleichsgesetz Thüringen vom (GVBl. Thüringen, S. 259) 8 Urt. LVerfG M-V v , LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05, S. 29 unter Bezugnahme auf NWVerfGH, Urt. v VerfGH 16/96 u. a. -, NVwZ-RR 1999, 81, 82; NWVerfGH, Urt. v VerfGH 5/97 -, DVBl. 1999, 391, Vgl. Teil 1 des FAG-Gutachtens, S. 137 ff. 10 LVerfG 1/05, LVerfG 5/05, LVerfG 9/05, S. 27 ff., 40 ff. 5

31 schaftlicher und sparsamer Haushaltsführung Rechnung tragen müssen. Mit der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes und der regelmäßigen Überprüfung der Verteilung wird dem Gebot nach einem aufgabenadäquaten Finanzausgleich, der die Leistungsfähigkeit des Landes berücksichtigt, entsprochen. Auch das Gutachten zum kommunalen Finanzausgleich in Mecklenburg- Vorpommern hat sich ausführlich mit dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz als Basis der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen auseinandergesetzt und sieht es als Basis eines effizienten kommunalen Finanzausgleichs. 11 Denn ein solcher beteiligt die Ebenen des Landes und der Kommunen gleichmäßig an der Entwicklung sowohl der Ausgaben als auch der Einnahmen. Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz verteilt die bis 2020 insgesamt ungünstige Einnahmeentwicklung 12 sowohl auf die Ebene des Landes als auch der Kommunen und trägt so zu einer Glättung der Einnahmeentwicklung bei. Dass steigende Lasten einer der beiden Ebenen, soweit sie nicht selbst zu verantworten sind, bei der Anpassung der vertikalen Aufteilung im Rahmen des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen sind, liegt auf der Hand. Die Gutachter betonen in diesem Zusammenhang, dass das Überprüfungsverfahren gem. 5 Abs. 2 S. 3 FAG bisherige Fassung dafür einen geeigneten Rahmen bietet. Im Hinblick darauf hält die Landesregierung an der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes fest und hat in Vorbereitung auf die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes entsprechend der Regelung in 5 Abs. 2 S. 3 FAG bisherige Fassung umfassend überprüft, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis von Land und Kommunen die geltende Finanzverteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz (33,92 % der Gesamteinnahmen an die Kommunen und 66,08 % für das Land) anzupassen ist. Die Überprüfung erfolgte hinsichtlich der ausgabeseitigen Belastung anhand eines Vergleiches von repräsentativ ausgewählten Einzelplänen bzw. Aufgabenkomplexen für den Zeitraum 2000 bis 2006 sowie eines Vergleiches von anerkannten Finanzkennziffern. Soweit die kommunalen Landesverbände in den Diskussionen im FAG-Beirat auf die Einbeziehung von Prognosen gedrängt haben, konnte dem nicht gefolgt werden, da Prognosen unbestimmt sind und von den tatsächlichen Entwicklungen häufig überholt werden können bzw. werden. Das wird auch am von Seiten der Kommunen aktuell genannten Beispiel der Entwicklung der Schüler- und Lehrerzahlen deutlich. Zum einen kommt der Schul- und weiteren Ausbildung der Kinder und Jugendlichen eine immer steigende Rolle zu. Zum anderen erscheint es schwierig, nur ansatzweise konkret zu bestimmen, ob und inwieweit die Anzahl der Lehrerstellen zurückgehen wird. Belastbare Grundlagen sind nicht ersichtlich. Zudem müsste die Einbeziehung von Prognosen sowohl für das Land als auch die Kommunen gelten und sich z. B. auch auf Einsparpotentiale auf der kommunalen Ebene beziehen. Unabhängig davon ist entsprechend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des 5 FAG bisherige Fassung bei der Überprüfung der Verteilung auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes die Prüfung der Istausgabenentwicklung der Vergangenheit und bei Vorliegen von Veränderungen eine Anpassung für die Zukunft vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dessen zeigt die Gesamtentwicklung der Ausgaben in den ausgewählten Aufgabenbereichen einschl. der Bereinigungen im Zeitraum Teil 1 des FAG-Gutachtens, S. 84 ff., Dazu Teil 1 des FAG-Gutachtens, S. 38 ff, 92 ff. 6

32 bis 2006 bei den Kommunen einen Anstieg um 4,5 % und beim Land um 3,2 %. Im Vergleich von Land und Kommunen sind damit die Belastungen der Kommunen in diesem Zeitraum stärker gestiegen (+1,3 %). Dagegen verzeichnete das Land im Zeitraum von 2000 bis 2003 mit +6,7 % einen stärkeren Anstieg der Ausgaben als die Kommunen (+4,8 v. H.), die Differenz betrug 1,9 Prozentpunkte. Bei einer Betrachtung der Ausgabenentwicklung über den Gesamtzeitraum 2000 bis 2006 ergibt sich damit ein fast gleich großer Anstieg der Ausgabenbelastung beider Ebenen: Land +9,7 % und Kommunen +9,5 %. Die Unterschiede in der Veränderung der Belastungen von Land und Kommunen seit 2000 bis einschließlich 2006 sind damit insgesamt nur gering. Vor diesem Hintergrund ist weder ein Anpassungsbedarf der Finanzverteilung zu Gunsten des Landes noch der Kommunen erkennbar. Die ausgewerteten Finanzkennziffern und Quoten, die im Controlling der Haushalte eine hohe Bedeutung haben, da anhand der Ergebnisse die Struktur und Qualität der Haushalte abgelesen werden kann, zeigen, dass die Belastungen des Landes infolge seiner Verschuldung im Zeitraum 2004 bis 2007 im Vergleich zu den Haushalten der Kommunen trotz erstmaliger Tilgung 2007 größer geworden sind. Dies ist ein Indikator dafür, dass die Belastungen des Landeshaushalts im Vergleich zu den kommunalen Haushalten leicht zugenommen haben und an sich ein Anpassungsbedarf für das Finanzverteilungsverhältnis zugunsten des Landes erkennbar wäre. Jedoch ist die Entwicklung bei Land und Kommunen seit 2004 positiv. Dies ist die Folge der erheblichen Konsolidierungserfolge in den kommunalen Haushalten aber auch im Landeshaushalt, die im Übrigen nicht zu Lasten der Kommunen erfolgten. Auch sind die Investitionszuweisungen des Landes an die Kommunen bis 2007 relativ stabil geblieben. Vor diesem Hintergrund ist von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses zwischen Land und Kommunen für die Haushaltsjahre 2010/2011 abzusehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 beigefügten ausführlichen Bericht hingewiesen. Die Überprüfung, ihre Durchführung und ihre Ergebnisse sind zwischen den Mitgliedern des FAG-Beirats, also den kommunalen Landesverbänden sowie dem Finanz- und dem Innenministerium, ausführlich vorbereitet, besprochen und ausgewertet worden. Insbesondere sind die Hinweise und Anregungen der kommunalen Landesverbände soweit wie möglich berücksichtigt worden. Die kommunalen Landesverbände haben die Ergebnisse zur Kenntnis genommen. Die mit dem Gesetzentwurf einhergehende Veränderung der Verteilung zugunsten der kommunalen Ebene in Höhe von 33,99 % basiert zum einen auf der Auflösung der bisher als Pauschalbetrag gezahlten Ausgleichsleistungen für Konnexitätsaltfälle in Höhe von 1,9 Mio. EUR zugunsten der Finanzausgleichsmasse. Zum anderen wird die Feuerschutzsteuer aus den Verbundgrundlagen herausgenommen, um sie nicht doppelt zu berücksichtigen. Da die Landesregierung aber sicherstellen möchte, dass die Kommunen die gleichen Finanzausgleichsleistungen erhalten, bedingt auch dies eine Erhöhung des kommunalen Anteils. IV. Das Modell der Einwohnerveredelung Die Gutachter haben u. a. angeregt, zur Förderung zentraler Orte eine Einwohnerwertung einzuführen. Bei Auflösung der Vorwegabzüge der 10a-10c und 10e-10h FAG bisherige Fassung ergebe sich für die Oberzentren eine Einwohnerwertung von 137 % des Grundbetrags der kreisfreien Städte, für die Hansestadt Wismar als Mittelzentrum eine Wertung von 118% des Grundbetrages der kreisfreien Städte, für die weiteren Mittelzentren eine Einwohnerwertung von 124 7

33 % des Grundbetrags der kreisangehörigen Gemeinden und für die Grundzentren eine Wertung von 116 %. Werden die Vorwegabzüge gem. 10a, b, e-h FAG bisherige Fassung gestrichen, aber nicht der Vorwegabzug gem. 10c FAG bisherige Fassung, und wird die Schlüsselmasse entsprechend erhöht, ergebe sich für kreisfreie Städte, die ein Oberzentrum sind, eine mittlere Einwohnerwertung von 126% und für die kreisfreie Stadt Wismar, die als Mittelzentrum eingestuft ist, eine Wertung von 118%. Zur Begründung verweisen die Gutachter darauf, dass keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass die Förderung übergemeindlicher Aufgaben steuerkraftunabhängig erfolgt. Zudem führen die Verwendung von Pauschalen und die Einbeziehung der Einwohnerzahlen im Verflechtungsbereich dazu, dass innerhalb einer Kategorie von zentralen Orten die Zuweisungen pro Einwohner mit steigender Einwohnerzahl absinken. Dies aber stehe im Widerspruch dazu, dass das öffentliche Leistungsangebot mit zunehmender Größe der Gebietskörperschaft steigen sollte. Schließlich zeige sich, dass kleine zentrale Orte in Mecklenburg-Vorpommern stärker, größere Städte dagegen tendenziell weniger stark gefördert werden als in anderen Bundesländern. Diesem Vorschlag folgt der Gesetzentwurf nicht. Unter finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten erscheint der Vorschlag, die Förderung zentraler Orte über eine Einwohnerveredelung zu gestalten, zwar überdenkenswert. Jedoch sind auch die rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Gutachter, sprechen gute Gründe dafür, den Ausgleich für die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben weiter finanzkraftunabhängig zu gestalten. Gem. Artikel 73 Abs. 2 der Landesverfassung ist das Land verpflichtet, über den Finanzausgleich die unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Insoweit stellt die Landesverfassung gerade auf die Finanzkraftunabhängigkeit ab. Zudem sind beim Ausgleich für übergemeindliche Aufgaben nicht nur die Einwohner der jeweiligen Gemeinde zu berücksichtigen, sondern auch bzw. insbesondere die Einwohner der Verflechtungsbereiche. Die Finanzierung der übergemeindlichen Aufgaben wird durch die grundsätzliche Beibehaltung des Vorwegabzuges auch langfristiger gesichert. Gemeinden die im Rahmen ihrer übergemeindlichen Aufgaben Investitionen tätigen bzw. sich anderweitig langfristig verpflichten, benötigen diese Finanzierungssicherheit. Damit wird vermieden, dass ein Ausgleich von Schwankungen der steuerkraftabhängigen Finanzausgleichsleistungen auch für diese Aufgaben zu Lasten der Gemeindeeinwohner z. B. durch Anpassung der Realsteuerhebesätze vorgenommen werden muss. Insoweit ist das Abstellen auf die Systematik der zentralen Orte nach dem Landesraumentwicklungsprogramm ein moderner zielführender Weg, den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Erste Berechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass auf Basis der von den Gutachtern vorgeschlagenen Prozentsätze (modifizierter Reformvorschlag), der z. B. weder eine Aktualisierung der Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen den kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen noch eine Überprüfung und Anpassung des Vorwegabzuges für die staatlich übertragenen Aufgaben beinhaltet, die Umverteilung zugunsten der Oberzentren so stark ist, dass im kreisangehörigen Raum weniger als 1 % der Gemeinden tatsächlich Mehreinnahmen zur Verfügung stehen würden. Kleinere zentrale Orte mit hoher Steuerkraft erhielten zukünftig keine (z. B. die Gemeinde Stavenhagen) bzw. deutlich geringere Zuweisungen (z. B. die Gemeinden Samtens, Bad Sülze und Löcknitz). Der Versorgungsauftrag an das Umland steht bei dieser Verteilung nicht im Vordergrund. Zentren mit großen Ein- 8

34 zugsbereichen wären die Verlierer. Bedeutsam wären auch die Rückgänge der Zuweisungen der Mittelzentren mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (z. B. die Gemeinden Bergen auf Rügen, Hagenow, Grevesmühlen und Bad Doberan). Zudem ist zu bedenken, dass bei einer Integration des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben in die Schlüsselzuweisungen, diese Beträge kreisumlagefähig würden. Insofern würde sich die Finanzierung der Kreisaufgaben noch stärker auf die zentralen Orte konzentrieren. Schließlich wird schon allein durch die von den Gutachtern vorgelegten alternativen Berechnungen bei Beibehaltung unterschiedlicher Vorwegabzüge deutlich, dass bei jeder Veränderung die Höhe der Einwohnerveredelung überprüft werden müsste. Gleiches gilt, wenn sich durch Gemeindefusionen die Struktur wesentlich verändert. Die Vielzahl der anstehenden Fusionen im Jahr 2009 lässt sich bezüglich der Auswirkungen auf die Berechnungen derzeit nicht vorhersagen. Durch die Aufstockung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben um 30 Mio. EUR, bei gleichzeitiger Absenkung der Festbeträge sowie der Anpassung der Bewertung der Verflechtungsbereiche, und durch die Einführung der Umlage nach 24 wird ein wesentlicher Kritikpunkt der Gutachter entschärft. Die Veränderungen des Finanzausgleichsgesetzes führen im Gesamtergebnis zu einer stärkeren Annäherung der Zuweisungsbeträge je Einwohner zwischen kleinen und großen zentralen Orten. Der Landesrechnungshof spricht sich - über den Vorschlag der FAG-Gutachter hinausgehend - für die Einführung einer Hauptansatzstaffel mit Nebenansätzen aus. Auch diesem Vorschlag folgt der Gesetzentwurf nicht. Zwar wird die Einwohnerveredelung in mehreren Bundesländern im kommunalen Finanzausgleich favorisiert. Den Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern, das durch relativ wenig einwohnerstarke Gemeinden und einen breiten ländlichen Raum gekennzeichnet ist, kann sie aus Sicht der Landesregierung unter Beachtung der Ziele des Finanzausgleichs nicht wirklich gerecht werden. Nicht nur, dass die Begründung des veredelten Einwohners, also die finanzwissenschaftliche Vermutung der progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und Bevölkerungssteigerung 13 nicht ohne Zweifel ist. 14 Zwar sind in größeren Gemeinden häufig die pro Kopf Ausgaben höher als in kleineren. Jedoch ist dies auch in Zusammenhang mit den sonstigen Einnahmen, z. B. auch der zumeist höheren Steuerkraft zu sehen. Außerdem bestehen Zweifel an der Transparenz dieses Modells. Auch hinsichtlich der Höhe der Einwohnerbewertung erscheint es angreifbar. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die steuerkraftabhängigen Zuweisungen ungeachtet einer Aufstockung durch die Einwohnerveredelung vollständig kreisumlagepflichtig sind. Eine Gegensteuerung durch weitere Anpassungen der Einwohnerbewertungsquoten würde auch mit Blick auf die geplante neue Kreisstruktur zu erheblichen Verwerfungen führen, da z. B. die Landkreise Mittleres Mecklenburg und Südwestmecklenburg über kein Oberzentrum verfügen würden. V. Beibehaltung des 3-Säulen-Modells Im Hinblick darauf, dass die Annäherung einer unterschiedlichen kommunalen Steuer- und Finanzkraft ein verfassungsrechtliches Ziel des kommunalen Finanz- 13 Dazu Brecht, Internationaler Vergleich der öffentlichen Ausgaben, 1932; Popitz, Der künftige Finanzausgleich, 1932; vgl. BVerfGE 86, Dietrich, Das Prinzip der Einwohnerveredelung in den Finanzausgleichssystemen der Bundesrepublik Deutschland, 1996, S. 24 ff. 9

35 ausgleichs ist, ist mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes der Steuerkraftausgleich zwischen den kreisangehörigen Gemeinden und den kreisfreien Städten getrennt und zwischen den Säulen ein vorgezogener Steuerkraftausgleich eingeführt worden. 15 Dabei wurde berücksichtigt, dass zum die kreisfreien Städte bezogen auf die durchschnittliche Steuerkraft je Einwohner über ca. 136 % der kommunalen Steuerkraft, die kreisangehörigen Gemeinden jedoch nur über ca. 84 % der kommunalen Steuerkraft verfügten. Seitdem ist die Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte nicht nur gestiegen, sondern die Steuerkraft beider Ebenen hat sich auch etwas angenähert. Zum verfügen die kreisfreien Städte über ca. 111 % und die kreisangehörigen Gemeinden über ca. 95 % der kommunalen Steuerkraft. Schon insoweit hat sich das 3-Säulen-Modell, das einen vorgezogenen Steuerkraftausgleich umfasst, bewährt. Zudem trägt es anders als ein rein einwohnerbezogenes Modell den Anforderungen der Landesverfassung Rechnung. Außerdem kann es die unterschiedliche Aufgabenlast von kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten transparent berücksichtigen. Dies zeigt sich auch bei der mit dieser Novelle einhergehenden Auflösung von Vorwegabzügen zugunsten der Aufgabenträger. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten notwendig ist jedoch eine regelmäßige Überprüfung. Diesem Erfordernis wird durch die gesetzliche Verankerung einer mindestens vierjährlichen Überprüfung in 11 Abs. 2 Satz 4 des Entwurfs Rechnung getragen. VI. Beibehaltung des steuerkraftunabhängigen Ausgleichs gesetzlich übertragener Aufgaben Im Kommunalfinanzbericht regt der Landesrechnungshof an, die Zuweisungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gem. 10d FAG bisherige Fassung in die Schlüsselzuweisungen zu übertragen. Auch dieser Vorschlag kann mit dem Gesetzentwurf nicht umgesetzt werden. Insoweit wird Artikel 73 Abs. 2 Landesverfassung nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Eine Aufgabe des Finanzausgleichs ist es gerade, die unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Dieser kann im Bereich der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs und als untere staatliche Verwaltungsbehörde nur entsprochen werden, wenn die Verteilung steuerkraftunabhängig erfolgt. VII. Berücksichtigung von Schülern und Kindern im kommunalen Finanzausgleich Entsprechend Ziffer 280 des Koalitionsvertrages haben sich die Gutachter u. a. auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es eine Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Finanzausgleichs geben kann. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass unter finanzwissenschaftlichen Gesichtspunkten Kindern bei der horizontalen Verteilung der Finanzausgleichsmasse keine besondere Bedeutung zukommen dürfe. Zwar könnten eine Reihe von Gründen angeführt werden, die es zunächst plausibel erscheinen lassen, dass eine Förderung von Ausgaben für Kinder oder Schüler im Interesse des gesamten Landes ist. Da es jedoch mehr als fraglich sei, ob die Wirkungen ein so großes Ausmaß annehmen, dass eine spe- 15 Vgl. LT-Drs. 3/666, S. 4, 28 f. 16 Jahresbericht des Landesrechnungshofs 2008 (Teil 2), Kommunalfinanzbericht 2008, LT-Drs. 5/2083, S

36 zielle Förderung gerechtfertigt ist, und gleichzeitig eher die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes und eben nicht speziell Mecklenburg-Vorpommern von gut ausgebildeten Kindern und Jugendlichen z. B. durch mögliche Entlastungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung profitiere, sei eine Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des kommunalen Finanzausgleichs finanzwissenschaftlich nicht zu rechtfertigen. Gegen einen Vorwegabzug, der die Förderung von Kindern im kommunalen Finanzausgleich verfolge, spreche zudem, dass das Land sich bereits mit dem Kindertagesförderungsgesetz verpflichtet hat, sich an den allgemeinen Kosten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege zu beteiligen. Schließlich bewerten die Gutachter die bisherige Regelung des Schullastenausgleichs auf kommunaler Regelung als Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, die auch eine gezielte Verwendung finanzieller Mittel fördert. Im Hinblick auf die Diskussionen im Rahmen der Änderung des Schulgesetzes und der Einführung der freien Schule hat die Landesregierung außerdem umfassend geprüft, ob und inwieweit eine Regelung des Schullastenausgleichs im Finanzausgleichsgesetz möglich und angebracht ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass derzeit eine sachgerechte Einbeziehung des Schullastenausgleichs in das Finanzausgleichsgesetz nicht möglich erscheint. Mit einer Einbeziehung des Schullastenausgleichs in das Finanzausgleichsgesetz bestünde die Gefahr, dass die allgemeinen Schlüsselzuweisungen überproportional geschwächt und der kommunale Finanzausgleich seine Aufgaben entsprechend Artikel 73 Landesverfassung nicht mehr erfüllen kann. Unabhängig davon ist die Wahrnehmung der Schulträgerschaft eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte. Über das Finanzausgleichsgesetz ist keine 100%ige steuerkraftunabhängige Ersetzung einzelner Kosten der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben möglich. Allein das bedingt aber, dass weitere Mittel von den Kommunen bereitgestellt werden müssten. (Neue) Umlagen erscheinen insoweit nicht ausgeschlossen. Insoweit könnte sich das System nicht vereinfachen, sondern vielmehr verkomplizieren. VIII. Beibehaltung der unterschiedlichen finanziellen Regelungen zur Schülerbeförderung und des öffentlichen Personennahverkehrs Im Rahmen der Schulgesetznovelle ist u. a. angeregt worden, die Finanzierungsregelungen zur Schülerbeförderung und zum öffentlichen Personennahverkehr auch im Hinblick auf die geplanten Änderungen (Ausweitung der Verpflichtung zur Schülerbeförderung für die Landkreise und kreisfreien Städte) z. B. im Finanzausgleichsgesetz zusammenzuführen. Dieser Vorschlag ist geprüft worden, kann im Rahmen des Gesetzentwurfs jedoch nicht aufgegriffen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die bestehenden unterschiedlichen Regelungen unterschiedliche Zielrichtungen haben und nicht zusammengeführt werden können. Während 45a Personenbeförderungsgesetz eine bundesgesetzliche Norm ist, die die Länder zu Ausgleichszahlungen an Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs verpflichtet und die in Mecklenburg-Vorpommern durch die Verordnung über Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr (AusglVO M-V) vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. S. 476) entsprechend 64a Personenbeförderungsgesetz ersetzt worden ist, verankern 10a und 10b FAG bisherige Fassung Zuweisungen an die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen bzw. an die Träger des öffentlichen Personen- 11

37 nahverkehrs in den Landkreisen und kreisfreien Städten als Vorwegabzüge im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Bei der mit ihrer Einführung verbundenen Änderung des Finanzausgleichgesetzes hat der damalige Gesetzgeber allein entschieden, dass die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte als Träger der Aufgaben in diesem Bereich vom Gesamtbetrag der Finanzausgleichsleistungen vor der Verteilung auf die Teilschlüsselmassen der Landkreise, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden steuerkraftunabhängige Beträge wegen der erhöhten Belastungen in diesem Bereich erhalten; die Finanzausgleichsmasse ist parallel aber gerade nicht erhöht worden. Diese Mittel sind allgemeine Deckungsmittel und können letztlich auch zur Deckung anderer Finanzierungslücken eingesetzt werden. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber jederzeit die Möglichkeit, die Vorwegabzüge zugunsten der allgemeinen Schlüsselzuweisungen (Differenz zwischen Finanzausgleichsmasse und allen Vorwegabzügen sowie Vorwegentnahmen) aufzulösen (vgl. XII. 6.). Schließlich sind die Veränderungen in 113 Schulgesetz teilweise konnexitätsrelevant und deshalb von den bisherigen Vorwegabzügen gem. 10a und 10b FAG streng zu trennen. Sie bedürfen vielmehr einer Kostenausgleichsregelung gem. Artikel 72 Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. den 4 und 91 KV M-V. IX. Keine Zusammenführung der finanziellen Regelungen zum SGB II und XII im Finanzausgleichsgesetz Entsprechend dem Koalitionsvertrag ist im Rahmen der Vorbereitung der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes auch geprüft worden, ob und inwieweit es möglich ist, bisherige Finanzierungsregelungen außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes in dieses zu integrieren. Insbesondere im Hinblick auf das Sozialhilfefinanzierungsgesetz und die weiteren landesseitigen finanziellen Regelungen zum SGB II und XII z. B. durch das AG-SGB II und den Vorwegabzug für Zuweisungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach 10g i. V. m. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FAG bisherige Fassung ist dies mehrmals, z. B. vom Landesrechnungshof, 17 vorgeschlagen worden. Eine solche Zusammenführung kommt jedoch nicht in Betracht. Eine Integration insbesondere des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes in das Finanzausgleichsgesetz ist nicht nur im Hinblick darauf, dass das Sozialhilfefinanzierungsgesetz in Umsetzung des Konnexitätsprinzips in Kraft getreten ist und Zahlungen nach dem Konnexitätsprinzip zusätzlich zu und unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen zu leisten sind, von vornherein problematisch. Zudem ist 10g FAG bisherige Fassung (Zuweisungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) ein Vorwegabzug, der von der Finanzausgleichsmasse abgezogen und von konnexitätsbedingten Zuweisungen streng zu trennen ist. Schließlich würde eine pauschale, z. B. einwohnerbezogene und steuerkraftabhängige Verteilung zu einer deutlich anderen Mittelverteilung als bisher führen. Diese aber würde mit den Zielsetzungen zumindest des bisherigen Sozialhilfefinanzierungsgesetzes im Widerspruch stehen. Soweit teilweise angeregt wurde, die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz gem. 10g FAG bisherige Fassung (Zuweisungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) in Höhe von 44 Mio. EUR aus dem Finanzausgleichsgesetz herauszulösen 17 Vgl. nur Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2008 (Teil 2), Kommunalfinanzbericht 2008, Drs. 5/2083, S. 45 (Rdn. 88). 12

38 und sie in das Sozialhilfefinanzierungsgesetz zu überführen, wird übersehen, dass die Herauslösung aus dem Finanzausgleichsgesetz und die Überführung ins Sozialhilfefinanzierungsgesetz mit den Zielsetzungen des kommunalen Finanzausgleichs (vgl. Artikel 73 Landesverfassung) nicht vereinbar ist. Gleichzeitig wird vernachlässigt, dass 10g FAG bisherige Fassung mit dem 3. Gesetz zur Änderung des FAG als damals neuer zusätzlicher Vorwegabzug in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass vom Gesamtbetrag der Finanzausgleichsmasse der Betrag des Vorwegabzuges abgezogen und steuerkraftunabhängig entsprechend der speziellen Regelung auf die Aufgabenträger verteilt wird. Ziel des Gesetzgebers war es, einen kommunalen Lastenausgleich im Bereich der Aufwendungen der Träger der örtlichen Sozialhilfe zu gewährleisten. Die Finanzausgleichsmasse ist dabei aber gerade nicht erhöht worden. Insoweit können die Beträge des Vorwegabzuges auch nicht aus dem Finanzausgleichsgesetz herausgelöst und ins Sozialhilfefinanzierungsgesetz eingegliedert werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2008 auch 10g FAG bisherige Fassung geändert hat. Dabei hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vorwegabzug im Hinblick auf den Aufgabenbereich der ihm zugrunde liegt, in Folge von aktuellen Gesetzesänderungen an sich zu hoch bemessen ist und klargestellt, dass im Rahmen der grundlegenden Novellierung des FAG zum auch die Auflösung des bisherigen Vorwegabzuges gem. 10g FAG zu Gunsten der allgemeinen Schlüsselzuweisungen (Differenz zwischen Finanzausgleichsmasse und allen Vorwegabzügen sowie Vorwegentnahmen) zu prüfen ist (vgl. dazu unten XII. 6.). Unabhängig davon passen die von 10g FAG erfassten Aufgaben nicht mit den Zielsetzungen des aktuell geltenden Sozialhilfefinanzierungsgesetzes zusammen. X. Kindertagesförderungsgesetz und Finanzausgleichsgesetz Mit seinem Kommunalfinanzbericht hat der Landesrechnungshof angeregt, die Landeszuweisungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz in das Finanzausgleichsgesetz zu integrieren und die bedarfsgerechte Verteilung durch Schlüsselzuweisungen über einen Nebenansatz zu realisieren. Dies kommt aus Sicht der Landesregierung nicht in Betracht. Mit dem Kindertagesförderungsgesetz hat der Gesetzgeber von der ihm obliegenden Befugnis Gebrauch gemacht, im Bereich der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben Grundregeln, Mindeststandards sowie die Grundsätze der Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel zu verankern. Im Gegensatz zur Verteilung nach dem FAG werden die über das KiFöG bereitgestellten Mittel in erster Linie nach der Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe belegten Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege aufgeteilt, insoweit also steuerkraftunabhängig und auch unabhängig von der Einwohner- oder auch Kinderzahl verteilt. Da den Kommunen auch derzeit die Satzungshoheit in diesem Bereich obliegt, ist weder die kommunale Haushaltsautonomie noch die kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt. Bei einer Integration der Mittel in das Finanzausgleichsgesetz bestünde vielmehr die Gefahr, dass Kommunen, obwohl sie für diesen Bereich im Hinblick auf die Kinderzahl erhöhte Mittel benötigen, mit Blick auf ihre Steuerkraft geringere Zuweisungen erhalten. Gerade die Kinderbetreuung aber ist eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. 18 Vgl. nur Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2008 (Teil 2), Kommunalfinanzbericht 2008, Drs. 5/2083, S. 45 f. (Rdn. 88). 13

39 XI. Beibehaltung der Struktur des Vorwegabzuges für Theater und Orchester Auch dem Vorschlag der kommunalen Landesverbände, die mit dem Diskussionsund Eckpunktepapier der Landesregierung vorgesehene Beibehaltung des Vorwegabzuges für die Träger von Theatern und Orchestern in Höhe von 35,8 Mio. EUR über einen zusätzlich zu den nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berechnenden Finanzausgleichsleistungen zu zahlenden Aufstockungsbetrag zu finanzieren, kann nicht gefolgt werden. Der Vorwegabzug gem. 10c FAG bisherige Fassung ist durch eine Umschichtung von Landesmitteln in das FAG ab 1997 von 21,3 Mio. DM um 48,7 Mio. DM auf 70 Mio. DM wesentlich erhöht worden. Er ist durch die Einführung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes ab 2002 weder entwertet noch umgewidmet worden. Wenn der erhöhte Betrag (25,6 Mio. EUR) als gleich bleibender Aufstockungsbetrag außerhalb des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes gewährt werden sollte, wäre die Finanzverteilung entsprechend anzupassen. Dies würde zu einem um -0,47 Prozentpunkte geringeren Kommunalanteil bei der Verteilung auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führen. Das aber wäre für die Kommunen nachteilig, weil die verminderte Quote bei wachsender Steuerbasis zu höheren Mindereinnahmen führen würde (2012: anstatt -25,6 Mio. EUR -26,4 Mio. EUR). Auch der teilweise vorgebrachte Vorschlag eines Abzugs von den kommunalen Steuern wäre für die Kommunen nachteilig. Werden z. B. die Steuereinnahmen der Kommunen im kommunalen Finanzausgleich um 25,6 Mio. EUR vermindert, so wächst der kommunale Finanzausgleich nur um 24,5 Mio. EUR. XII. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs 1. Degression der ehemaligen IfG-Mittel (IfG-SoBEZ) und damit Erhöhung der verbleibenden SoBEZ-Verbundgrundlagen; gleichzeitig schrittweise Reduzierung des Aufstockungsbetrages für Infrastrukturmaßnahmen Die neuen Länder und Berlin erhalten im Solidarpakt II von 2005 bis 2019 Sonderbedarf-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) nach 11 Abs. 3 FAG (Bund) zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden infrastrukturellen Nachholbedarf (Infrastruktur-SoBEZ) und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft (Gemeindesteuer-SoBEZ). Auf Mecklenburg- Vorpommern entfallen davon SoBEZ in Höhe von Mio. EUR (2005), die bis 2020 vollständig abschmelzen werden. Die SoBEZ gliedern sich somit in zwei Hauptbestandteile: 1. Gemeindesteuer-SoBEZ: Sie begründen sich aus der Tatsache der derzeit stark unterproportionalen kommunalen Finanzkraft, die zudem im Länderfinanzausgleich (LFA) nur zu 64% berücksichtigt wird. Dieser Teil der SoBEZ stellt damit eine notwendige Ergänzung des Länderfinanzausgleichs dar. Im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007 entfielen darauf rd. 160 Mio. EUR. 2. Infrastruktur-SoBEZ: Sie gliedern sich in die ehemaligen IfG-Mittel (355,553 Mio. EUR), die ab 2002 in die SoBEZ überführt wurden und in die sonstigen Infrastruktur-SoBEZ. Auch 14

40 nach der Überführung der ehemaligen IfG-Mittel in die SoBEZ werden diese Mittel weiterhin zum Aufbau der Infrastruktur eingesetzt. Die SoBEZ-Degression seit 2005 hat sich wegen des festen Abzugs für die ehemaligen IfG-Mittel bisher nur auf die Gemeindesteuer-SoBEZ und die sonstigen Infrastruktur-SoBEZ, die beide Bestandteil der Verbundgrundlagen sind, ausgewirkt. Allerdings führt dies ab 2018 zu negativen SoBEZ, weil die erhaltenen SoBEZ dann kleiner sind als der Abzugsbetrag. Um dies zu vermeiden, wird im Gesetzentwurf eine Degression des IfG-Abzugsbetrages vorgeschlagen. Beginnend mit dem Jahr 2010 soll sich der bis 2009 konstante Abzugsbetrag von bisher 355,553 Mio. EUR schrittweise von 338,976 Mio. EUR (2010) auf 195,31 Mio. EUR (2019) verringern. Gemäß 7 Abs. 4 des Gesetzentwurfs werden die Aufstockungsbeträge von 20 Mio. EUR (2009) schrittweise verringert auf 15 Mio. EUR (2010), 10 Mio. EUR (2011) und 5 Mio. EUR (2012). Die ehemaligen IfG-Mittel sind wie bisher auch künftig nicht Bestandteil der Verbundgrundlagen sein. Als Folge der degressiven Ausgestaltung der Abzugsbeträge erhöhen sich die nach der Kürzung noch verbleibenden SoBEZ-Verbundgrundlagen und damit die Finanzausgleichsmassen der entsprechenden Jahre. Finanzielle Auswirkung der Degression des IfG-Abzugsbetrags: Die Degression des Abzugsbetrags von den SoBEZ ab 2010 führt unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge 2010 bis 2012 zu einer Erhöhung der Finanzausgleichsmasse 2010 bis 2019 von insgesamt rd. 61 Mio. EUR. Vergleichsbasis sind dabei die sich nach den langfristigen Prognosen zum kommunalen Finanzausgleich in M-V (KFA-Prognosen) bis 2019 ergebenden Beträge der Finanzausgleichsleistungen einschl. der bisherigen ISP-Mittel von 20 Mio. EUR pro Jahr. Vorteile der Regelung zur Degression des IfG-Abzugsbetrags von den SoBEZ: - Die Finanzausgleichsmasse steigt in Folge der Degression des Abzugsbetrags und unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge ( ) jährlich an. - Die rechtliche Qualität bzw. Verbindlichkeit der Beteiligung der Kommunen an den IfG-Mitteln erhöht sich, da die bisherigen ISP-Mittel ab 2010 Teil der Finanzausgleichsmasse sind. - Die ISP-Mittel ( 10h FAG bisherige Fassung) werden entsprechend ihrer derzeitigen Verteilung auf kreisangehörige Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte ab 2010 in die Schlüsselzuweisungen umgeschichtet. - Die Kommunen erhalten einen höheren Anteil als bisher an den ehemaligen IfG-Mitteln. Sie werden wie bisher als Zuweisung für Infrastrukturinvestitionen geleistet, verstärken aber ab 2010 die investiven Schlüsselzuweisungen ohne die Vorgabe, sie für bestimmte Infrastrukturinvestitionen einzusetzen. In welchen Bereichen die Kommune die Mittel investiert, kann sie entsprechend ihres konkreten Bedarfs selbst festlegen. - Daneben sind die Kommunen wie bisher über investive Zuweisungen aus den Investitionsprogrammen im Landeshaushalt an den Infrastruktur-SoBEZ beteiligt. Die Einzelheiten sind in der folgenden Übersicht dargestellt: 15

41 Erläuterung der Degression des IfG-Abzugsbetrages von den Soli II-SoBEZ ab 2010 in Mio SoBEZ Soli II 1.002,0 921,2 845,8 765,0 689,6 608,7 533,3 452,5 377,1 296,3 220,9 0,0 SoBEZ Hartz IV 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 128,0 SoBEZ-Summe 1.130, ,2 973,8 893,0 817,6 736,7 661,3 580,5 505,1 424,3 348,9 128,0 - davon wurden bei den Verbundgrundlagen nach bisheriger Rechtslage nicht berücksichtigt: von Soli II-SoBEZ -355, ,55-355,55-355,55-355,55-355,55-355,55-355, ,55-296,3-220,9 0,0 von Hartz IV-SoBEZ -107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0-107,0 - insgesamt wurden bisher berücksichtigt: Soli II + Hartz IV 667,5 586,7 511,2 430,4 355,0 274,2 198,8 118,0 42,5 21,0 21,0 21,0 Degression der Soli II-SoBEZ 1. fester Abzug zur Finanzierung der -150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0-150,0 0,0 inv. Zuweisungen an Kommunen außerhalb des KFA und der UFK 2. Degression des IfG-Restbetrags wie -205,6-189,0-173,5-156,9-141,5-124,9-109,4-92,8-77,4-60,8-45,3 0,0 Soli II-SoBEZ insgesamt Anteil an Soli II-SoBEZ 2009: 20,51% 3. IfG-Abzug neu insgesamt 355, , ,51 306, , ,88 259, , ,36 210, ,310 0,0 4. in die Verbundgrundlagen werden von Hartz IV+Soli II-SoBEZ nun einbezogen: 603,2 543,3 479,0 419,1 354,9 294,9 230,7 170,7 106,5 46,6 21,0 5. FAM bisher (ohne ISP-Aufstockungsbetrag) 1.228, , , , , , , , , , ,7 6. FAM neu mit IfG-Degression 1.234, , , , , , , , , , ,7 Summe Änderung der Finanzausgleichsmasse 230,696 5,6 10,7 16,3 21,5 27,0 32,1 37,7 42,8 28,5 8,5 0,0 (FAM) Anstieg FAM insgesamt 2010 bis 2019: 230,7 Mio. (bei FAM sind die ISP-Mittel von 20 Mio. pro Jahr nicht berücksichtigt) Im Vergleich zur geltenden Regelung (IfG-Abzugsbetrag gleichbleibend) verringern sich die Abzugsbeträge von den Soli II-SoBEZ, in der Folge ist die Finanzausgleichsmasse insgesamt um 230,7 Mio. höher als nach derzeitiger Prognose! 8. Änderung Finanzausgleichsleistungen einschl. Aufstockungsbetrag*) Mehreinnahmen ,7 0,6 0,7 1,3 1,5 7,0 12,1 17,7 22,8 8,5-11,5 0,0 *) Aufstockungsbetrag 20 Mio. erst 2013 streichen, 2010 Senkung auf 15 Mio. ; 2011 auf 10 Mio. ; 2012 auf 5 Mio. ; Mehreinnahmen: +30 Mio. Auch nach Streichung des freiwillig vom Land geleisteten Aufstockungsbetrags ab 2013 zur Finanzierung ISP-Mittel (20 Mio. /Jahr) verbleiben damit insgesamt +60,7 Mio. zusätzliche Finanzausgleichsleistungen an die Kommunen, die zudem eine höhere Rechtssicherheit als bisher haben! 16

42 2. Integration des bisher unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen gezahlten Konnexitätsbetrages für Altfälle in Höhe von 1,9 Mio. EUR in die Finanzausgleichsmasse 2a Abs. 3 FAG bisherige Fassung regelte, dass die Kommunen für Aufgaben, die ihnen in der Zeit vom 20. April 2000 bis zum 20. März 2002 übertragen worden sind, jährlich einen Pauschalbetrag vom 1,9 Mio. EUR erhalten. Die Verteilung zwischen Landkreisen, kreisfreien Städten und Ämtern und amtsfreien Gemeinden ergab sich aus 2a Abs. 4 ff. FAG bisherige Fassung. Umfasst waren u. a. - das Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechtes v , - die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern v , - die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden v , - die Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg- Vorpommern v , - die Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen v , - die Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels v , - das Erste Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern v , - die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten v , - das Gesetz zum Schutz der Bienenbelegstellen und zur Regelung der Bienenwanderung v , - die Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung v , - die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen v , - die Verordnung über Mindestanforderungen an Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften v die Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme v , - Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes v , - das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern v , die Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes v und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes v , - das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg- Vorpommern v , 17

43 - die Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen v , - dies Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler v und - das Zweite Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften (2. Wasserrechts- und Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz -2.WWVRÄndG) v Der Pauschalbetrag in Höhe von 1,9 Mio. Euro wird mit Blick darauf, dass die davon umfassten Aufgaben bei Überprüfungen der Aufgaben- und Ausgabenlast einbezogen werden müssen und weder getrennt noch fortgeschrieben werden können, in die Finanzausgleichsmasse integriert. Gleichzeitig wird die Verteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz zugunsten der Kommunen um 0,04 % erhöht. 3. Feuerschutzsteuer kein Teil der Verbundgrundlagen Nachdem der Landesrechnungshof mit seinem Jahresbericht 2006, Teil 2 19 geltend gemacht hat, dass die Verteilungsmechanismen zwischen 5 Abs. 2 FAG bisherige Fassung und 15 FAG bisherige Fassung nicht aufeinander abgestimmt seien, so dass die Feuerschutzsteuer im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes doppelt berücksichtigt werde und die Kommunen über Gebühr bevorteilt würden, hatte die Landesregierung zugesagt, im Rahmen der Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes auch die Einbeziehung der Feuerschutzsteuer in die Verbundgrundlagen auf den Prüfstand zu stellen. Bei der Einführung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes im Jahre 2001 hatte der Gesetzgeber die teilweise Doppeleinbeziehung der Feuerschutzsteuer zur Erreichung von Transparenz und Akzeptanz der damals höchst umstrittenen Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen bewusst in Kauf genommen. Die Kritik des Landesrechnungshofs ist jedoch vom Grundsatz her berechtigt. Im Hinblick darauf sollen die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer ab 2010 wie bereits bis 2001 nicht mehr Bestandteil der Verbundgrundlagen sein. Trotzdem sollen die Finanzausgleichsleistungen weiterhin in gleicher Höhe gezahlt werden. Deshalb wird der kommunale Anteil um weitere 0,03 % erhöht. Damit beträgt er nunmehr 33,99 %, auf das Land entfallen 66,01 %. 4. Einführung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden Zum zusätzlichen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft wird ab 2010 von Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl mindestens 15 % höher ist als die Ausgangsmesszahl eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Zwar stufen die Gutachter die Einführung einer Finanzausgleichsumlage mit Blick darauf, dass die negativen Anreize auf die abundanten Gemeinden vermutlich in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem Nutzen, der durch das zusätzlich erzielte Aufkommen erreicht werden kann, stehen, als kritisch ein. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass abundante Gemeinden von Leistungen, die das Land in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden zu Gunsten aller Kommunen an Dritte leistet und die mit der Schlüsselmasse verrechnet werden, profitieren, obwohl ihnen keine Schlüsselzuweisungen zustehen. So ist davon auszugehen, dass im Jahr 2010 ca. 4 Mio. Eu- 19 Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2006, Teil 2, Drs. 5/40, S. 12 f. (Rdn. 38 ff.) 18

44 ro auf diesem Weg den Schlüsselzuweisungen an die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städten nicht zur Verfügung stehen. Auch mit Blick auf den dem kommunalen Finanzausgleich mit zugrundeliegenden Solidaritätsgedanken sollten sich diese Kommunen angemessen an der Finanzierung des kommunalen Finanzausgleichs, der zudem auch steuerkraftunabhängige Elemente enthält, beteiligen. Da die Umlage erst erhoben wird, wenn die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Ausgangsmesszahl um 15 % übersteigt und sich auf diesen Differenzbetrag bezieht, ist sichergestellt, dass nur besonders steuerstarke Gemeinden herangezogen werden. Die Umlage beträgt ab % dieses Differenzbetrages. Der im Gesetz verankerte Übergangszeitraum von drei Jahren ( %, % und ab % des Differenzbetrages zwischen Steuerkraft- und Ausgangsmesszahl) gibt den betroffenen Kommunen die Möglichkeit, sich auf diese neue Umlage einstellen zu können. Nach einer überschlägigen Berechnung mit den abundanten Gemeinden im Finanzausgleichsjahr 2009 (Steuerkraft 2007) auf Basis des Grundbetrages nach der FAG Novelle 2010 ist davon auszugehen, dass von 18 abundanten Gemeinden 16 Gemeinden den Schwellwert von 15 % überschreiten würden und insgesamt Umlagen von ca. 7 Mio. EUR bei einem Umlagesatz von 30 % erhoben würden. 5. Überprüfung der horizontalen Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen den Teilschlüsselmassen Es ist verfassungsrechtlich geboten, die horizontale Verteilung der Schlüsselzuweisungen zwischen den kreisangehörigen Gemeinden, den kreisfreien Städten und den Landkreisen regelmäßig zu überprüfen. Seit der gesetzlichen Verankerung des 3-Säulen-Modells mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes zu, 1. Januar 2000 ist der damit verankerte vorgezogene Steuerkraftausgleich zwischen den kreisangehörigen Gemeinden und den kreisfreien Städten gesetzlich nicht mehr aktualisiert worden. Dies ist auch mit Blick auf die Haushaltslage insbesondere der kreisfreien Städte dringend nachzuholen. Während bei den kreisfreien Städten zum Gesamtfehlbeträge von ca. 400 Mio. EUR zu verzeichnen waren, waren es bei den Landkreisen ca. 153 Mio. EUR und bei den kreisangehörigen Gemeinden ca. 34 Mio. EUR, obwohl das Bevölkerungsverhältnis mit 31 % in den kreisfreien Städten und 69 % im kreisangehörigen Raum genau umgekehrt ist. Zudem verfügen die kreisangehörigen Gemeinden zum 31. Dezember 2007 über freie Finanzspielräume in Höhe von ca. 123 Mio. EUR und Rücklagen ohne gesetzliche Zweckbindung in Höhe von ca. 348 Mio. EUR. Gleichzeitig nähern sich die Steuerkraft der kreisfreien Städte und die der kreisangehörigen Gemeinden langsam an. Der derzeit geltenden Verteilung der Teilschlüsselmassen gem. 6 Abs. 2 Satz 1 FAG derzeitige Fassung lag eine durchschnittliche Steuerkraft per 31. Dezember 1998 von 290,26 EUR/EW zugrunde, wobei die Steuerkraft der kreisfreien Städte 394,68 EUR/EW und die der kreisangehörigen Gemeinden 243,73 EUR betrug. Damit verfügten die kreisfreien Städte bezogen auf die durchschnittliche Steuerkraft je Einwohner über ca. 136 % und die kreisangehörigen Gemeinden über ca. 84 % der kommunalen Steuerkraft. Zum 31. Dezember 2007 dagegen betrug die durchschnittliche Steuerkraft in Mecklenburg-Vorpommern 423,94 EUR, wobei sie in den kreisfreien Städte bei 469,81 EUR/EW und in den kreisangehörigen Gemein- 19

45 den bei 403,37 EUR/EW. Insoweit verfügen die kreisfreien Städte über ca. 111 % und die kreisangehörigen Gemeinden über ca. 95 % der kommunalen Steuerkraft. Dieser Entwicklung der Steuerkraft ist auch bei der Verteilung der Teilschlüsselmassen Rechnung zu tragen. Allein die Aktualisierung des vorgezogenen Steuerkraftausgleichs auf die Steuerkraft 2007 führt auf Basis des Gesetzentwurfs zu erhöhten Zuweisungen an die kreisfreien Städte in Höhe von ca. 21 Mio. EUR. Gleichzeitig ist bei der horizontalen Verteilung der Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen, dass ein Teil der Vorwegabzüge aufgelöst bzw. die Dotation reduziert und gleichzeitig bei anderen Vorwegabzügen die Dotation erhöht wird (vgl. 6. ff.). 6. Auflösung bzw. Reduzierung der Dotation eines Teils der bisherigen Vorwegabzügen In Höhe von 82 Mio. EUR werden bisherige Vorwegabzüge aufgelöst bzw. von der Dotierung reduziert. Dies ist notwendig, um die Schlüsselzuweisungen angemessen zu stärken und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen kommunalen Finanzausgleich weiterhin Rechnung tragen zu können. Im geltenden Finanzausgleichsgesetz ist ein großer Teil der Finanzausgleichsleistungen durch Vorwegabzüge gebunden. Anders als in anderen Bundesländern 20 stehen damit im Finanzausgleich Mecklenburg-Vorpommern prozentual weniger allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Verfügung. Mit Blick auf die demografische Entwicklung und den Rückgang der Mittel aus dem Solidarpakt II wird sich der Anteil der Schlüsselzuweisungen weiter reduzieren, da davon auszugehen ist, dass die Finanzausgleichsleistungen sinken werden. Die folgende Übersicht verdeutlicht, wie sich der Anteil der Schlüsselzuweisungen an den Finanzausgleichsleistungen auf Basis der vom Finanzministerium erarbeiteten Prognose ohne Stärkung der Schlüsselzuweisungen entwickeln würde. in Mio. EUR Finanzaus gleichsleistungen bisher lt. Prognose FM* 1.351, , , , , , , , , , , , ,7 davon Familienleistungsausgleich 51,0 54,6 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 davon Vorwegabzüge und Vorwegentnahmen 492,0 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 487,5 davon Schlüsselzuweisungen 808,8 773,8 705,5 688,6 678,1 661,1 642,3 625,2 606,1 588,8 589,4 596,9 584,4 %-Anteil 59,83% 58,80% 56,49% 55,90% 55,52% 54,89% 54,17% 53,50% 52,73% 52,01% 52,03% 52,35% 51,82% * Die Prognose berücksichtigt ab 2012 einen Zuwachs bei Steuern, Länderfinanzausgleich und Fehlbetragsbundesergänzungszuweisungen von 1,5 % pro Jahr beim Land sowie die Bevölkerungsentwicklung. Für die Gemeindesteuern geht die Prognose von einem Zuwachs von 3 % pro Jahr aus. 20 So stehen in Brandenburg ,2 % der Finanzausgleichsmasse als allgemeine steuerkraftabhängig zu verteilende Schlüsselzuweisungen zur Verfügung, in Nordrhein-Westfahlen sind sogar 84,81 %. 20

46 Diese Entwicklung erscheint bedenklich und erfordert das Eingreifen des Gesetzgebers. Während Schlüsselzuweisungen als zentrales Ausgleichsinstrument steuerkraftabhängig verteilt werden, als Steuerersatz zu charakterisieren sind und der Verringerung der interkommunalen Steuerkraftunterschiede dienen, sind Vorwegabzüge Mittel, die im Hinblick auf bestimmte Aufgabenbereiche und Belastungen aus den Finanzausgleichsleistungen herausgezogen und steuerkraftunabhängig nach vom Gesetzgeber verankerten Kriterien verteilt werden. Zwar räumt die Rechtsprechung dem Gesetzgeber hinsichtlich der Aufteilung der Finanzausgleichsleistungen in steuerkraftabhängig zu verteilende und der Pflicht des Landes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit steuerschwacher Kommunen Rechnung tragende Schlüsselzuweisungen einerseits und Vorwegabzüge für bestimmte Aufgabenbereiche andererseits sowie der Veränderung der Anteilsverhältnisse einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum und eine politische Handlungs- und Gestaltungsfreiheit ein. Die Rechtsprechung akzeptiert sowohl, dass es auf diese Weise erhebliche Umverteilungswirkungen im kommunalen Bereich geben als auch, dass die Kürzung allgemeiner Zuweisungen bei einzelnen Kommunen zu Fehlbeträgen in den Verwaltungshaushalten führen kann. Der Entscheidung der Gerichte obliegt auch nicht die Prüfung, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und gerechteste Lösung gewählt hat. 21 Der gesetzgeberische Spielraum ist gewahrt, wenn sich der Gesetzgeber auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt. 22 Jedoch hat die gesetzgeberische Gestaltungskompetenz nach der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte Grenzen. Soweit diese nicht eingehalten werden, liegen Verfassungsverstöße vor. Die gesetzgeberischen Grenzen sind in Mecklenburg-Vorpommern durch Artikel 73 Abs. 2 Landesverfassung gesteckt. Diese Regelung schreibt ausdrücklich die Sicherung der Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Kreise und den Ausgleich unterschiedlicher Belastungen vor. Im Zentrum des Finanzausgleichs stehen dabei die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden und Landkreise, die zunächst die unterschiedliche Finanzkraft ausgleichen sollen. 23 Schlüsselzuweisungen dienen dazu, die kommunalen Körperschaften mit finanziellen Mitteln auszustatten, die Finanzausstattung steuerschwacher und steuerstarker Kommunen anzunähern, die Kommunen gegen Schwankungen der Einnahmen abzuschirmen und Anreize für die kommunalen Entscheidungsträger zu setzen. Da das Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung in seinem unantastbaren Kernbereich auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung beinhaltet und den Gemeinden nicht nur hinsichtlich der Pflichtaufgaben, sondern auch zur Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben finanzielle Mittel zur Verfügung stellen muss, 24 ist die 21 LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 13/02, S. 13; BbgVerfG, Beschl. v VfGBbg 39/ BbgVerfG, Beschl. v VfGBbg 39/04 23 LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 13/02, S Vgl. nur LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 1/05, 5/05, 9/05, S. 25; LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 13/02, S. 11 f.; BayVGH, Urt. v ; BbgLVerfG, Urt. v VfgGbg 75/05; LVerfG S-A, Urt. v , LVG 7/05, 21/05; NdsStGH, Urt. v StGH 14/95 -, DVBl. 1998, 185; BayVerfGH, Entsch. v Vf.17-VII-94 -, BayVBl. 1997,

47 Finanzausstattungsgarantie z. B. verletzt, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird. 25 Außerdem steht es z. B. mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot in Widerspruch, wenn im Rahmen der Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden sachwidrig benachteiligt oder bevorteilt werden. 26 Die dem Gesetzgeber obliegende Einschätzungsprärogative wird um so enger und die gerichtliche Kontrolle um so intensiver, je mehr die gesetzliche Regelung dazu führt, dass die Selbstverwaltung an Substanz verliert. 27 Da die Schlüsselzuweisungen an die Kommunen im Zentrum des Finanzausgleichs stehen und Artikel 73 Abs. 2 Landesverfassung ausdrücklich die Sicherung der Leistungsfähigkeit steuerschwacher Kommunen als Aufgabe des kommunalen Finanzausgleichs verankert sowie den Rahmen der Handlungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bestimmt, sind an die Rechtfertigung von Vorwegabzügen hohe Anforderungen gestellt. Sie setzt besondere, über steuerkraftabhängige Zuweisungen nicht ausgleichbare Belastungen und ein umfassendes Landesinteresse, also Vorteile der geförderten Aufgaben für das Land als Ganzes oder positive regionale Spillovers voraus, d. h. auch von Einwohnern benachbarter Gebietskörperschaften werden die Ergebnisse genutzt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Vorwegabzüge bis auf besondere Ausnahmen (z. B. Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen) zwar weiterhin allgemeine Deckungsmittel sind und auch zur Deckung anderer Finanzierungslücken eingesetzt werden können, dass sie als zweckorientierte Zuweisungen aber die kommunale Autonomie insoweit einschränken, als der Grund der Zuweisung, also ein besonderer Aufwand, der eine abweichende Verteilung rechtfertigt, vorgegeben wird. Vor diesem Hintergrund werden entsprechend den Empfehlungen der Gutachte folgende Vorwegabzüge zugunsten der Teilschlüsselmassen der Aufgabenträger aufgelöst: a) Zuweisungen an die Straßenbaulastträger ( 10f FAG bisherige Fassung) Die Gutachter haben nachgewiesen, dass von der Aufgabe als Straßenbaulastträger allenfalls geringe Spillovers ausgehen. 28 Da andere übergeordnete Landesinteressen für eine Beibehaltung des Vorwegabzuges nicht ersichtlich sind, ist er zugunsten der Schlüsselmassen der Aufgabenträger, also der Landkreise und kreisfreien Städte aufzulösen. Profitieren werden die steuerschwachen Aufgabenträger. Insoweit wird der Verteilungs- und der Versicherungsfunktion des kommunalen Finanzausgleichs Rechnung getragen. b) Zuweisungen an die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( 10g FAG bisherige Fassung) Auch mit den Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind keine über die Grenzen des jeweiligen Aufgabenträgers hinausgehenden Wirkungen verbunden LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 1/05, 5/05, 9/05, S. 25, 28; NWVerfGH, Urt. v VerfGH 16/96 -, DVBl. 1998, LVerfG M-V, Urt. v LVerfG 1/05, 5/05, 9/05, S. 25 f. 27 BVerfGE 79, 127, 154; LVerfG M-V, Urt. v /05, 5/05, 9/05, S Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 57 f., 65 ff., 72 f. 29 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 59 f. 22

48 Hinzu kommt, dass sich die Aufgaben u. a. durch die teilweise Zusammenlegung der Sozialhilfe und der früheren Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung nach dem SGB II wesentlich verändert haben. Die kreisfreien Städte und Landkreise erhalten außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs u. a. über die Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gem. 11 Abs. 3a FAG (Bund), die die Kommunen über das das AG-SGB II erhalten, 30 bedeutsame Zuweisungen, um die früheren Sozialhilfeleistungen zu erfüllen. Auch über das Sozialhilfefinanzierungsgesetz fließen ihnen weitere Zuweisungen, um die Sozialhilfeaufgaben zu erfüllen, zu. Vor diesem Hintergrund beurteilen die Gutachter eine zusätzliche Erstattung dieser Aufwendungen im Rahmen eines Vorwegabzuges im kommunalen Finanzausgleich als kritisch und nicht zielführend. Sie sprechen sich ausdrücklich für eine Auflösung des Vorwegabzuges zugunsten der Teilschlüsselmassen der Aufgabenträger aus. 31 Da der Vorwegabzug gem. 10g FAG bisherige Fassung nicht mehr sachgerecht ist, folgt der Gesetzentwurf der Empfehlung der Gutachter. c) Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen ( 10h FAG bisherige Fassung) Die Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen gem. 10h FAG bisherige Fassung waren durch den Aufstockungsbetrag gem. 5 Abs. 4 Satz 2 FAG bisherige Fassung gegenfinanziert. Dieser Aufstockungsbetrag wird im Hinblick auf die Degression der ehemaligen IfG-Mittel (IfG-SoBEZ) (vgl. 1.) über 15 Mio. EUR im Jahr 2010, 10 Mio. EUR im Jahr 2011 und 5 Mio. EUR im Jahr 2012 auf Null ab 2013 abgeschmolzen. Da gleichzeitig der Anteil der investiv zu verwendenden Schlüsselzuweisungen erhöht wird, wird der Vorwegabzug zugunsten der Schlüsselmassen der Zuweisungsempfänger entsprechend der bisherigen Verteilung aufgelöst. Reduziert wird die Dotation folgender Vorwegabzüge: a) Sonderbedarfszuweisungen ( 10 FAG bisherige Fassung) Die Dotation für Sonderbedarfszuweisungen gem. 10 FAG bisherige Fassung war mit Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2008/ von 19 auf 24 Mio. EUR für die Jahre 2008 und 2009 mit Blick auf die temporär gestiegenen Finanzausgleichsleistungen erhöht worden. So konnte der in den Jahren davor im Hinblick auf die Bindung eines Großteils der Mittel für Ämterfusionen entstandene Antragsstau (u. a. bei Schulen, Kita, Sporthallen, Eisenbahnkreuzungen) gezielter abgebaut werden. 30 Hinzuweisen ist darauf, dass der Bund über 2010 hinaus Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige leisten wird, die Höhe aber überprüft wird. 31 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 59 f., 94 ff., Haushaltsbegleitgesetz 2008/2009 vom , GVBl. S. 472,

49 Da die Finanzausgleichsleistungen im Hinblick auf die demografische Entwicklung und den Rückgang der Mittel aus dem Solidarpakt II sinken und insoweit die Schlüsselzuweisungen gestärkt werden müssen, kann die erhöhte Dotation nicht aufrecht erhalten werden. Insoweit sind die Zuweisungen für Sonderbedarfszuweisungen auf 19 Mio. EUR zu begrenzen. b) Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg- Vorpommern ( 16 FAG bisherige Fassung) Im Hinblick auf die notwendige Stärkung der Schlüsselzuweisungen, ist auch die Angemessenheit der Dotation der Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds zu überprüfen. In den letzten Jahren wurde das Fondsvermögen des Kommunalen Aufbaufonds auf sichere Füße gestellt. Insoweit ist es auch unter Berücksichtigung des absehbaren Rückgangs der Finanzausgleichsleistungen geboten, die Zuweisungen um 3 Mio. EUR auf 7 Mio. EUR zu reduzieren. Entgegen den Vorschlägen der Gutachter bleiben folgende Vorwegabzüge bestehen: a) Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen und die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs ( 10a und 10b FAG bisherige Fassung) Zwar kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass es für einen Vorwegabzug in Bezug auf die Schülerbeförderung keine überzeugenden Indizien für regionale Spillovers oder landesweite Wirkungen gäbe, so dass diese Vorwegabzüge nicht gerechtfertigt seien. 33 Hinsichtlich des Vorwegabzuges für den öffentlichen Personennahverkehr betonen sie, dass der öffentliche Personennahverkehr zwar Nutzen erzeuge, der über die Grenzen der anbietenden Gemeinden oder Kreise hinaus wirke. Jedoch würde die Zuweisung zu einem beträchtlichen Teil pauschal gewährt, so dass wenig Anreize für eine aufgabengerechte und effiziente Bereitstellung bestünden. 34 Die Landesregierung hat diese Argumente abgewogen. Mit Blick darauf, dass Schülerbeförderung und öffentlicher Personennahverkehr pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind, die für die Bürger in Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf die räumliche Struktur von besonderer Bedeutung sind, soll dem Vorschlag der Gutachter, diese Vorwegabzüge zugunsten der Schlüsselzuweisungen der Aufgabenträger aufzulösen, nicht gefolgt werden. b) Zuweisungen für die Träger von Theatern und Orchestern ( 10c FAG bisherige Fassung) Die Gutachter verweisen darauf, dass Theater und Orchester in Mecklenburg- Vorpommern nicht auf die Grenzen ihrer Träger beschränkt sind und ihnen insoweit eine regionale und landesweite Bedeutung zukommt. 35 Unter Hinweis auf Alternativen zu einem Vorwegabzug im Finanzausgleichsgesetz sprechen 33 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 54, 63 f., 72 ff. 34 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 55, 72 ff. 35 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 56, 65 ff.,

50 sie sich aber für eine Auflösung des Vorwegabzuges zugunsten der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Aufgabenträger aus. 36 Diesem Vorschlag folgt die Landesregierung nicht. Theater und Orchester sind wichtige Träger von Bildung und Kultur im Land Mecklenburg-Vorpommern. Eine Auflösung des Vorwegabzuges zugunsten der Teilschlüsselmassen der Aufgabenträger würde nicht nur dazu führen, dass kreisfreie Städte und Landkreise, die bisher nicht Träger von Theatern oder Orchestern sind, Zuweisungen erhalten würden, sondern auch dazu, dass die derzeitigen auch mit Anreizen zum wirtschaftlichen Handeln verbundenen Verteilungskriterien nicht weiter zum Tragen kämen. Nur durch eine zielgerichtete Förderung kann das Land aber auch den notwendigen Einfluss auf die Schaffung tragfähiger Strukturen nehmen. 7. Änderung des Anteils der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen Insbesondere im Hinblick auf die Degression der Bundesergänzungszuweisungen im Rahmen der Berechnung der Finanzausgleichsmasse nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz (vgl. 1.) und die Auflösung des bisherigen Vorwegabzuges zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen ist es notwendig, den Anteil der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen von derzeit 6,1 % zu erhöhen. Zudem empfiehlt sich eine Differenzierung der investiv zu bindenden Anteile zwischen den Landkreisen, den kreisangehörigen Gemeinden und den kreisfreien Städten. Für den Fall, dass andernfalls ein Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt entstehen würde, wird der für investive Zwecke zu verwendende Teil der Teilschlüsselmassen auf 4 % (bisher auf Null) reduziert. Damit sollen die Investitionen zur Schließung der Infrastrukturlücken gesichert werden. 8. Berücksichtigung der Regelung, dass Gemeinden mindestens 500 Einwohner haben sollen Gem. 1 Abs. 3 KV M-V sollen Gemeinden mindestens 500 Einwohner haben. Dieser Regelung ist auch im Finanzausgleichsgesetz Rechnung zu tragen. Deshalb werden ab 2012 Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mindestens 500 im Vergleich zu kleineren Gemeinden durch Gewährung höherer Schlüsselzuweisungen (Einwohner von Gemeinden unter 500 Einwohnern werden nur mit 90 % bewertet) bevorzugt. Durch die Änderung der Verteilung und die damit einhergehende Konzentration wird der ländliche Raum konsequent gestärkt. Die Mittel, die bisher den Kleinstgemeinden zur Verfügung standen, bleiben der Säule der kreisangehörigen Gemeinden erhalten. Sie werden innerhalb der Säule aber dorthin verteilt, wo sie tatsächlich notwendig und geboten sind. Die Zuweisungen sollen gerade keine dauerhaft fehlende Finanzkraft ersetzen und von Handlungsnotwendigkeiten abhalten. Zudem erhalten Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern keine Sonderbedarfszuweisungen, ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltausgleichs sowie Zuweisungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds, soweit nicht 36 Teil 2 des FAG-Gutachtens, S. 65 ff., 72 ff.. 25

51 gleichzeitig dauerhaft tragfähige und der Kommunalverfassung (KV M-V) entsprechende Strukturen gebildet werden. 9. Absenkung des Steuerkraftausgleichs für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreise von bisher 65 % auf 60 % Mit der geplanten Absenkung des Steuerkraftausgleichs werden Anreize an die Kommunen geschaffen, konsequent alle Einnahmepotentiale zu nutzen. Nur wenn auch steuerschwache Kommunen alle ihnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumutbaren Einnahmemöglichkeiten umsetzen, kann die Pflicht des Landes, steuerschwache Kommunen zu stärken, zum Tragen kommen. Unter Zugrundelegung aller Änderungsvorschläge des Gesetzentwurfs führt eine Senkung des Steuerkraftausgleichs von 65 % auf 60 % auf Basis der Daten des Finanzausgleichs 2008 auf den Ebenen der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden zu einer Umverteilung von ca. 3,4 Mio. EUR zugunsten der steuerstärkeren Gemeinden (ohne abundante Gemeinden). Diese werden angemessen gestärkt. 10. Überprüfung der Abgeltung der auf die Kommunen übertragenen Aufgaben Im Ergebnis einer mit den kommunalen Landesverbänden abgestimmten validierten Abfrage des Aufwandes bei den kommunalen Körperschaften sind die Ausgaben bei den Ämtern und amtsfreien Gemeinden gesunken. Dagegen sind sie bei den Landkreisen und kreisfreien Städten gestiegen. Insgesamt ist die Abgeltung der auf die Kommunen übertragenen Aufgaben von derzeit 190 auf 207 Mio. EUR zu erhöhen. Die Verteilung zwischen den Aufgabenträgern wird wie folgt angepasst: Ämter und amtsfreie Gemeinden: Beibehaltung wie bisher in Höhe von 44 Mio. EUR Landkreise: Erhöhung von bisher 67 Mio. EUR auf 73,5 Mio. EUR; gleichzeitig Anpassung der Verteilung kreisfreie Städte: Erhöhung von bisher 64 Mio. EUR auf 74,5 Mio. EUR Träger von Katasterämtern: Beibehaltung von 15 Mio. EUR. Der Betrag bei den Landkreisen beinhaltet 1 Mio. EUR für die Abgeltung der konnexitätsrelevanten Altfälle aus dem Bereich des übertragenen Wirkungskreises, die bisher als Pauschalbetrag über 2a FAG bisherige Fassung geleistet wurden (siehe 2.). In Folge der Ämterstrukturreform sind Einsparungen nachgewiesen. Bewusst ist davon abgesehen worden, die Zuweisungen an die Ämter und amtsfreien Gemeinden trotz der Einsparungen zu reduzieren. Insoweit werden sie für ihr wirtschaftliches Handeln belohnt. Zugleich reduziert dies die Amtsumlagebelastung der Gemeinden. Es ist davon auszugehen, dass die geplante Kreisgebietsreform ebenfalls erhebliche Synergieeffekte freisetzen wird. Auch mit Blick darauf und vor dem Hintergrund, dass der Finanzausgleich keine unwirtschaftlichen und nicht zukunftsträchtigen Strukturen unterhalten darf, kön- 26

52 nen die Aufwendungen der Landkreise und kreisfreien Städte auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen Vorwegabzug handelt, nicht vollständig abgegolten werden. Die Abgeltung der Ausgaben für die auf die Kommunen übertragenen Aufgaben erfolgt in deutlich größerem Ausmaß als in anderen Bundesländern. Außerdem sind die Ausgaben und Ausgabensteigerungen insgesamt bei der Überprüfung der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen im Rahmen des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes berücksichtigt. Mit Blick darauf, dass die Kommunalverwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu anderen Bundesländern nach wie vor höhere Aufwendungen haben, 37 ist bewusst auch davon abgesehen worden, weitere Kostensteigerungen zu berücksichtigen. 11. Überprüfung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben, seiner Dotation und der Verteilungsbasis Der Vorwegabzug für übergemeindliche Aufgaben wird um 30 Mio. EUR auf 137,3 Mio. EUR erhöht. Durch die Erhöhung der Dotation werden alle zentralen Orte nach dem Landesraumentwicklungsprogramm angemessen gestärkt. Dies bezieht sich auch auf die Mittel- und Grundzentren. Gleichzeitig werden die Festbeträge angemessen reduziert (für die Oberzentren von 1 Mio. EUR auf EUR, für die Mittelzentren von EUR auf EUR und für die Grundzentren von EUR auf EUR) und die Bewertung des Nah-, Mittel und Oberbereiches (Nahbereich von 40 auf 70 %, Mittelbereich von 26 auf 15, Oberbereich von 34 auf 15 %) angepasst. Dadurch wird auch den Forderungen der Gutachter nach stärkerer Berücksichtigung der Einwohner des zentralen Ortes und des Nahbereichs Rechnung getragen. Die Erhöhung des Vorwegabzugs und die gleichzeitige Anpassung der Verteilung führt dazu, dass die Oberzentren (alle kreisfreien Städte außer Wismar) 9,5 Mio. EUR, die Mittelzentren 8,6 Mio. EUR und die Grundzentren 11,9 Mio. EUR mehr als im Finanzausgleich 2008 erhalten würden. 12. Einführung einer Umlage von Umlandgemeinden an die kreisfreie Stadt Umlandgemeinden einer kreisfreien Stadt profitieren überproportional von ihrer Lage. Mit den Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben, die von allen kommunalen Körperschaften finanziert werden, kann dem nicht vollständig Rechnung getragen werden. Deshalb ist es angemessen, dass sie eine Umlage zahlen, die der jeweiligen kreisfreien Stadt im Hinblick auf ihre erhöhten Belastungen zu Gute kommt. In Abgrenzung zum Vorwegabzug für übergemeindliche Aufgaben, der an die im Landesraumentwicklungsprogramm und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten zentralen Orte anknüpft, wird auf die Hauptkriterien zur Abgrenzung der Stadt-Umland-Räume entsprechend dem Landesraumentwicklungsprogramm abgestellt. Umlagepflichtig sind deshalb Gemeinden, die nach dem Landesraumentwicklungsprogramm dem Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt entweder als direkte Nachbargemeinde oder als sonstige benachbarte Gemeinde, die vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 ein Bevölkerungswachstum von mehr als 30 % hatte und am 30. Juni 2000 einen An- 37 Dazu ausführlich Teil 1 des FAG-Gutachtens, S. 49 ff., 80 ff. 27

53 teil an Auspendlern von mehr als 40 % in die jeweilige kreisfreie Stadt aufwies, zugeordnet werden. Mit der Umlage in Höhe von 5 % der Steuerkraftmesszahl des Vorvorjahres und der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres würden auf Basis des Finanzausgleichs 2008 ca. 4 Mio. EUR (Rostock ca. 1,4 Mio. EUR, Schwerin ca. 1,1 Mio. EUR, Neubrandenburg ca EUR, Stralsund ca EUR, Greifswald ca EUR und Wismar EUR) an die kreisfreien Städte abgeführt. Um die Umlandgemeinden nicht unangemessen und verfassungswidrig zu belasten, wird ein Teil der Umlage bei den Kreisumlagegrundlagen ( 23 Abs. Abs. 2 Nr. 4) angerechnet. 13. Zusammenführung der bisherigen Fehlbedarfs- und Konsolidierungshilfen zu ergänzenden Hilfen zur Erlangung des langfristigen Haushaltsausgleichs Die bisherigen Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen werden zu ergänzenden Hilfen zur Erlangung des langfristigen Haushaltsausgleichs zusammengeführt. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Bildung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Landes (Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern) verankert. Die Zusammenführung der bisher getrennten Mittel für Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen und das damit verbundene Verfahren erleichtert die zielführendere dringend notwendige Haushaltskonsolidierung. Die folgende Übersicht zeigt die Gesamtfehlbeträge (einschließlich der Altfehlbeträge) zum 31. Dezember 2007 und verdeutlicht die gebotene Haushaltskonsolidierung schon zahlenmäßig: Kreisfreie Stadt / Landkreis / kreisangehörige Gemeinden im Landkreis Fehlbeträge in TEUR Hansestadt Greifswald ,8 1. Kreisfreie Städte Hansestadt Rostock ,6 Hansestadt Stralsund ,9 Hansestadt Wismar ,0 Neubrandenburg ,2 Landeshauptstadt Schwerin ,4 2. Landkreise Zwischensumme kreisfreie Städte ,0 Demmin ,1 Güstrow ,9 Ludwigslust ,4 Mecklenburg-Strelitz ,4 Müritz ,6 Nordwestmecklenburg ,8 Ostvorpommern ,4 Parchim ,2 Rügen ,0 28

54 3. Kreisangehörige Gemeinden Uecker-Randow ,6 Zwischensumme Landkreisverwaltungen ,4 Bad Doberan -170,5 Demmin -17,9 Güstrow -791,0 Ludwigslust ,8 Mecklenburg-Strelitz ,5 Müritz ,8 Nordvorpommern ,1 Nordwestmecklenburg ,1 Ostvorpommern ,7 Parchim ,5 Rügen ,7 Uecker-Randow ,3 Zwischensumme kreisang. Gemeinden ,8 Gesamtsumme ,1 zu 3. Kreisangehörige Gemeinden kreisangehörige Gemeinden mit besonders hohen Fehlbeträgen Eggesin ,7 Bad Sülze ,5 Wackerow ,8 Wendorf ,0 Möllenhagen ,4 Dranske ,0 Dassow ,9 Lübesse -894,2 Reinberg -691,6 Karow -687,6 Das Ziel müssen auf Dauer vollständig ausgeglichene Haushalte sein. Nur auf Basis einer wiedererlangten finanziellen Leistungsfähigkeit können auch erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen zugunsten ihrer Bürger geschaffen und damit die Zukunftsfähigkeit der Kommunen langfristig gesichert werden. Mit der Verankerung der Möglichkeit der Bildung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens des Landes (Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern) wird ein Instrument zur konsequenten Lösung der Probleme geschaffen. Dies schließt eine Entschuldung hoch defizitärer Kommunen unter konsequenter Nutzung der eigenen Möglichkeiten und der eigenen Verantwortung ein. 29

55 14. Konkretisierung der Regelungen zur Kreisumlage Die Diskussionen um die Höhe der Kreisumlage sowohl auf kreislicher als auch gemeindlicher Ebene in den letzten Jahren haben die zumindest teilweise fehlende Akzeptanz verdeutlicht. Insoweit wird nunmehr in 23 des Entwurfs klarstellend verankert, dass die Kreisumlage in der Höhe festzusetzen ist, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Aufgabenerfüllung erforderlich ist, den nicht durch eigene Einnahmen und Zuweisungen gedeckten Finanzbedarf zu decken. Ausgaben, die über das im Sinne des Gemeindehaushaltsrechts notwendige Maß hinausgehen, sind nicht umlagefähig. Zudem ist der Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden bei der Bemessung des freiwilligen Aufgabenbestandes und des Standards der Aufgabenerfüllung Rechnung zu tragen. Durch diese Neuregelung wird die Diskussion um die Kreisumlage soweit wie möglich auf ein objektives Maß gebracht. 15. Einführung einer Regelung zur Beteiligung der Kommunen an Sanktionsleistungen gem. Artikel 109 Abs. 5 Grundgesetz Gem. Artikel 109 Abs. 5 Grundgesetz sind Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Einzelheiten sind im Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen Einlagen und Geldbußen gem. Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) geregelt. Es entspricht dem Solidaritätsgedanken, dass sich auch die Kommunen an auf Mecklenburg-Vorpommern gegebenenfalls zukommende Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Verteilung auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes bzw. des Verursachungsbeitrags beteiligen. Nicht umfasst sind von der neuen Regelung sogenannte Anlastungen in Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union gem. Artikel 104a Abs. 6 Grundgesetz. 30

56 16. Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen der Veränderungen Auf Basis der Daten des Finanzausgleichs 2008 führen die Änderungen (Finanzausgleichsumlage und die Umlage von Umlandgemeinden an die kreisfreien Städte sind nicht einbezogen) zu folgenden Auswirkungen auf die Zuweisungen aus dem Finanzausgleichsgesetz an die kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden: geltendes FAG Entwurf FAG 2010 Basis: Daten FA 2008 in TEUR Basis: Daten FA 2008 in TEUR Differenz Spalte 3 und Spalte 2 in TEUR Finanzausgleichsleistungen insgesamt davon u. a. - Vorwegentnahmen - Vorwegabzüge - Schlüsselzuweisungen Finanzausgleichsleistungen für kreisangehörige Gemeinden (ohne FLA) davon - Vorwegabzüge* - Schlüsselzuweisungen Finanzausgleichsleistungen für kreisfreie Städte (ohne FLA) davon - Vorwegabzüge* - Schlüsselzuweisungen , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,1 Finanzausgleichsleistungen , , ,2 für Landkreise (ohne FLA) davon - Vorwegabzüge* - Schlüsselzuweisungen , , , , , ,4 * Die auf Antrag gewährten Vorwegabzüge, mithin Sonderbedarfszuweisungen, ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs und Zuweisungen aus dem kommunalen Aufbaufonds sind nicht enthalten. Der Summendifferenzbetrag von ca. 12,5 Mio. EUR ergibt sich aus den Reduzierungen der Ansätze für Sonderbedarfszuweisungen (5 Mio. EUR) und für den kommunalen Aufbaufonds (3 Mio. EUR) sowie dem bereits ab 2009 entfallenden Vorwegabzug zur Finanzierung des kommunalen Beitrages nach dem Altschuldenregelungsgesetz (4,5 Mio. EUR). Nicht bei den einzelnen Ebenen erfasst sind die Vorwegabzüge, die auf Antrag verteilt werden (z. B. Sonderbedarfszuweisungen und Zuweisungen aus dem KAF). 38 Mit Blick auf die Daten der Mittelfristigen Finanzplanung werden die im Jahr 2010 zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsleistungen um Mio. EUR geringer ausfallen. Dies wirkt sich ausschließlich zu Lasten der Schlüsselzuweisungen aus. 39 Die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse um 1,9 Mio. EUR folgt aus der Einbindung des bisher außerhalb des Finanzausgleichs gezahlten Pauschalbetrages für Konnexitätsaltfälle. 31

57 Die folgende Übersicht zeigt, dass der Anteil der Schlüsselzuweisungen an den Finanzausgleichsleistungen auf Basis des Gesetzentwurfs unter Zugrundelegung der vom Finanzministerium erarbeiteten Prognose deutlich besser entwickeln würde als bei Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage. in Mio. EUR Finanzausgleichsleistungen lt. Prognose FM mit IfG- Degression und Anstieg um 1,9 Mio. EUR 1.353, , , , , , , , , , , , ,6 davon Familienleistungsausgleich davon Vorwegabzüge und Vorwegentnahmen davon Schlüsselzuwei-sungen 51,0 54,6 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 55,8 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 452,5 850,2 810,7 743,0 726,2 716,3 699,5 686,2 674,2 660,7 648,5 634,8 622,4 621,3 %-Anteil 62,81% 61,52% 59,38% 58,83% 58,49% 57,91% 57,45% 57,01% 56,52% 56,06% 55,53% 55,04% 55,00% 32

58 B. Zu den einzelnen Bestimmungen: Artikel 1 Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) Zu 1 Gegenstand Die einleitende Vorschrift bestimmt den Gegenstand des Gesetzes. Die Ziele dieses Gesetzes werden zusammengefasst. Bezug genommen wird auf die Regelungen in Artikel 73 Abs. 2 Landesverfassung und somit auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den kommunalen Finanzausgleich. Dies schließt die Verpflichtung der Kommunen, vorhandene eigene Finanzmittel zur Aufgabenerledigung einzusetzen, Einnahmequellen soweit zumutbar zu nutzen und die Ausgaben an den Einnahmen zu orientieren, ein. Der kommunale Finanzausgleich ersetzt nicht die eigene Verantwortung der kommunalen Körperschaften, sondern greift ergänzend ein. Zu 2 Träger der Einnahmen und Ausgaben Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitestgehend 1 bisherige Fassung. Klargestellt wird, dass die Regelung auch für die Ämter gilt. Neu ist Absatz 2 Satz 2, der klarstellt, dass den kommunalen Körperschaften auch die Bußgelder zufließen, für deren Festsetzung sie zuständig sind. Insoweit wird von der gem. 90 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Ertragshoheit für Bußgelder den Kommunen zu übertragen, ausdrücklich Gebrauch gemacht. Da die Kommunen in den fraglichen Fällen auch mit dem Verwaltungsaufwand belastet sind, entspricht es der Billigkeit, ihnen die entsprechenden Verwarnungs- und Bußgelder zukommen zu lassen. Die Ergänzung hat lediglich klarstellenden Charakter, da sie die auch bisher in Mecklenburg-Vorpommern ausgeübte Praxis widerspiegelt. Zu 3 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden, Ämter und Landkreise Die Regelung entspricht in weiten Teilen 2 bisherige Fassung, die Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der Klarheit. Zu Absatz 1 Satz 1 zählt unter Bezugnahme auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen die unterschiedlichen Zuweisungen des Landes auf und differenziert zwischen Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes (Nr. 1), Finanzausgleichsleistungen (Nr. 2) und Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs. Satz 2 entspricht 2 Abs. 2 Satz 2 bisherige Fassung. Absatz 2 ist wortgleich mit 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 bisherige Fassung. Absatz 3 stellt in Anknüpfung an 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 bisherige Fassung klar, dass die Finanzausgleichsleistungen vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen zur 33

59 Verfügung gestellt werden. Dies umfasst sowohl steuerkraftabhängig zu verteilende Schlüsselzuweisungen als auch einen Großteil der Vorwegabzüge. Zweckzuweisungen zur Abdeckung besonderer Bedarfe, die auch haushaltsrechtlich nur so einzusetzen sind, sind die Zuweisungen zu den Ausgaben von Theatern und Orchestern ( 19), Sonderbedarfszuweisungen ( 20), Zuweisungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds ( 21) und Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs ( 22). Absatz 4 entspricht 2 Abs. 3 bisherige Fassung. Zu 4 Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes Die Vorschrift knüpft an 2a bisherige Fassung an. Zu Absatz 1 Satz 1 entspricht 2a Abs. 1 Satz 1 bisherige Fassung. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass Aufteilung und Auszahlung grundsätzlich auf Basis der Regeln des Finanzausgleichsgesetzes (z. B. Einwohnerbezug, monatliche Auszahlung) erfolgen sollen. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufgabenart und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen eine abweichende Verteilung und Auszahlung bedingen. Derzeit werden über den Einzelplan 11 unabhängig und zusätzlich zu den Finanzausgleichsleistungen folgende Ausgleiche in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes geleistet: - Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz v (GVOBl. M-V S. 687): Euro für die Landkreise und kreisfreien Städte - Landesbehindertengleichstellungsgesetz v (GVOBl. M-V S. 539, 540): Euro für kreisfreie Städte, Landkreise sowie Ämter und amtsfreie Gemeinden - Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (GVOBl. M-V 2006, S. 32): Fallpauschale derzeit i.h.v. 0,25 EUR/Fall ca EUR - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation v (BGBl. I. S. 2558) i. V. m. der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz vom : EUR zu jeweils 1/15 an die Landkreise und die Städte Schwerin, Rostock und Neubrandenburg - Brandschutz und Hilfeleistungsgesetz M-V (GVBl. M-V S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom : EUR EUR pro Amt für Amtswehrführer und Stellvertreter Absatz 2 entspricht 2a Abs. 2 bisherige Fassung. Die Regelung, dass der Ausgleich in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes unabhängig von den Finanzausgleichsleistungen zu leisten ist, folgt daraus, dass das Land verpflichtet ist, diese Ausgleichsleistungen zusätzlich zu den Finanzausgleichsleistungen zu erbringen. 34

60 Im Hinblick darauf, dass die gem. 2a Abs. 3-6 bisherige Fassung als Pauschalbeträge für Altfälle der Konnexität (20. April 2000 bis 20. März 2002) in einer Gesamthöhe von 1,9 Mio. EUR außerhalb der Finanzausgleichsleistungen gezahlten Zuweisungen in die Finanzausgleichsleistungen überführt werden und insoweit die Verteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz zugunsten der Kommunen geändert wird (vgl. 7), sind die Regelungen von 2a Abs. 3-6 gestrichen worden (vgl. auch allgemeine Begründung A. XII. 2.). Zu 5 Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land Die Vorschrift entspricht 3 bisherige Fassung, die Änderungen sind redaktionell bedingt. Der neu eingefügte Satz 2 in Absatz 1 hat klarstellenden Charakter. Zu 6 Zuweisung und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis Die Vorschrift knüpft an 4 bisherige Fassung an, der redaktionell angepasst wird. Zu 7 Finanzausgleichsleistungen des Landes Die Vorschrift trifft Grundaussagen zu den Finanzausgleichsleistungen des Landes und knüpft an 5 bisherige Fassung an. Die Änderungen beziehen sich auch auf die Systematik und dienen insoweit dem besseren Verständnis. Zu Absatz 1 Anknüpfend an die zugrunde liegenden Regelungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung wird verankert, dass das Land auf Basis des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes den Gemeinden und Landkreisen von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftssteuern, dem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich und den Einnahmen des Landes vom Bund zum Ausgleich der weggefallenen Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut Zuweisungen zur Verfügung stellt. Insoweit nimmt die Regelung Bezug auf 5 Abs. 4 Satz 1 bisherige Fassung. Gleichzeitig wird aktuellen Grundgesetzänderungen Rechnung getragen. Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 106, 106b, 107, 108) vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) wird die Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer, deren Aufkommen bisher den Ländern zusteht, auf den Bund übertragen. Auch entfällt ab 2010 der Länderanteil an den Mauteinnahmen des Bundes. Um die Länder für den Verlust der Ertragshoheit finanziell zu entschädigen, erhalten sie zum Ausgleich für die wegfallenden Einnahmen einen jährlichen Festbetrag aus dem Steueraufkommen des Bundes. Höhe und Verteilung des Ausgleichsbetrags unter den Ländern sind im Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom <:Ausfertigungsdatum> (BGBl. I S. >einsetzen: Seitenzahl der ersten Seite>) geregelt. Da sowohl die Kraftfahrzeugsteuer als auch die Mauteinnahmen bisher Bestandteil der Verbundgrundlagen des kommunalen Finanzausgleichs waren, soll der Ausgleichsbetrag ebenfalls in den kommunalen Finanzausgleich einbezogen werden. 35

61 Zu Absatz 2 Satz 1 verankert den Gleichmäßigkeitsgrundsatz und entspricht 5 Abs. 1 Satz 2 bisherige Fassung. Satz 2 regelt, welche Beträge der Bundesergänzungszuweisungen bei der Bestimmung der Verteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt werden: Nr. 1 löst 5 Abs. 1 Satz 3 bisherige Fassung ab. Bislang wurden die ehemaligen IfG- Mittel mit einem festen Betrag (ab EUR) aus den Verbundgrundlagen herausgerechnet. Künftig werden diese Beträge im gleichen Verhältnis wie die sonstigen SoBEZ zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft abgeschmolzen. Hieraus ergeben sich die Beträge in Nr. 1 (zur Berechnung und Begründung vgl. A. XII. 1.). Durch die geringeren Abzugsbeträge erhöhen sich die Verbundgrundlagen des Finanzausgleichs. Die Degression des Abzugsbetrags von den SoBEZ ab 2010 führt unter Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge 2010 bis 2012 gemäß Absatz 4 zu einer Erhöhung der Finanzausgleichsmasse 2010 bis 2019 von insgesamt rd. 61 Mio. EUR. Nr. 2 entspricht weitestgehend 5 Abs. 1 Satz 4 bisherige Fassung. Mit Blick darauf, dass die Befristung der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und den daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige in 3a des Finanzausgleichsgesetzes (Bund) aufgehoben wurde, ist die Begrenzung bis 2010 herausgenommen worden. Derzeit erhält das Land insoweit Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 128 Mio. EUR, die es über 6 AG SGB II abzüglich der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes direkt an die Kommunen weitergibt. Soweit die Überprüfung gem. 11 Abs. 3a Satz 3 FAG (Bund) zu Veränderungen führt, ist diesen im Finanzausgleichsgesetz des Landes Rechnung zu tragen. Satz 2 erläutert, welche Beträge bei den Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 unberücksichtigt bleiben. Dies gilt zunächst für die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer. Zwar sind diese seit Einführung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes Teil der Verbundgrundlagen. Da die Kommunen über die Regelung in 25 bzw. 15 bisherige Fassung direkt über einen Großteil der Einnahmen verfügen, werden sie durch eine gleichzeitige Einbeziehung in die Verbundgrundlagen bevorteilt. Dies hatte der Gesetzgeber bisher bewusst in Kauf genommen. Da nunmehr aber gleichzeitig eine Anpassung der Verteilung der Finanzausgleichsleistungen zugunsten der Kommunen erfolgt, besteht für eine weitere Einbeziehung in die Verbundgrundlagen keine Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beratungen der Föderalismuskommission II abgeschlossen sind. Die anfänglich beabsichtigte Übertragung der Ertragshoheit der Feuerschutzsteuer auf den Bund ist nicht beschlossen worden. Der Bund soll nur die Verwaltungskompetenz für die Feuerschutzsteuer und die Versicherungssteuer erhalten. Prognosen des Bundes im Zusammenhang mit der Änderung des Feuerschutzsteuer- und Versicherungssteuergesetzes (Anpassung der Steuersätze) gehen von einem Anstieg des bundesweiten Aufkommens bei der Feuerschutzsteuer um 40 Mio. Euro (2010) bzw. um 80 Mio. Euro ab 2011 aus (Siehe Artikel 12 des Entwurfs eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform BR-Drs. 263/09). Die Bemessungsgrundlagen werden jährlich, beginnend 2012, so angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter einen Sockelbetrag (Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011) sinkt (neuer 14 Evaluation im Feuerschutzsteuergesetz). Die Feuerschutzsteuer in Mecklenburg-Vorpommern geht nach Abzug der Kosten für die Landesfeuerwehrschule u. ä. Landesaufgaben nach 25 ebenso wie nach 15 bis- 36

62 herige Fassung vollständig an die Kommunen zur Finanzierung von Investitionen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes nach Richtlinie des Innenministeriums. Die Kommunen werden also von möglichen Mehreinnahmen der Feuerschutzsteuer profitieren. Insoweit ist die Herausnahme der Einnahmen der Feuerschutzsteuer aus den Verbundgrundlagen geboten und angemessen. Ergänzend wird auf die allgemeine Begründung unter A. XII 3. verwiesen. Zudem tritt die Regelung in Satz 2 an die Stelle von 5 Abs. 1 Satz 5 bisherige Fassung. Der Bund beteiligt sich ab 2009 an den Betriebsausgaben infolge des Betreuungsausbaus für unter Dreijährige über einen Festbetrag bei der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder (2009 mit 100 Mio. EUR, bis 2014 ansteigend auf 770 Mio. EUR). Mecklenburg-Vorpommern erhält aus den Mehreinnahmen der Länder im Jahr 2009 einen Betrag von 1,97 Mio. EUR, ,92 Mio. EUR, ,81 Mio. EUR, ,67 Mio. EUR, ,45 Mio. EUR und ab dem Jahr ,7 Mio. EUR (als Umsatzsteuer, Bestandteil von Titel in Kap. 1101). Diese Mehreinnahmen würden ab 2009 zu einer Erhöhung der Finanzausgleichsleistungen führen. Da die Mittel aber für die Verbesserung der Kinderbetreuung bestimmt sind, sollten die nicht beabsichtigten Folgewirkungen im kommunalen Finanzausgleich durch eine Korrektur der Verbundgrundlagen vermieden werden. Dafür spricht auch, dass in Mecklenburg- Vorpommern die bundesweit für die Betreuung unter dreijähriger Kinder angestrebte Ausbauquote von 35 % für das Jahr 2013 längst erreicht ist. Das Land stellt bereits seit Jahren mehr zusätzliche Mittel bereit, als die jetzt zur Verfügung stehenden Betriebskostenzuschüsse des Bundes ausmachen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift basiert auf 5 Abs. 2 bisherige Fassung. Satz 1 verändert die Verteilung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz auf 33,99 % für die Kommunen und 66,01 % für das Land. Die Veränderung ist einerseits durch die Integration der bisher als außerhalb der Finanzausgleichsleistungen gezahlten Pauschalbeträge für Altfälle der Konnexität in Höhe von 1,9 Mio. EUR begründet. Da sich der Betrag ausschließlich auf Konnexitätsfälle in der Zeit vom 20. April 2000 bis zum 20. März 2002 bezieht und die zugrunde liegenden Aufgaben in alle Überprüfungen im Rahmen des Finanzausgleichs einbezogen sind, ist es geboten, diese Beträge auch im Hinblick auf den gleichzeitigen Bürokratieabbau in die Finanzausgleichsleistungen zu integrieren. Andererseits beruht die Änderung auf der Herausnahme der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer aus den Verbundgrundlagen (Siehe allgemeiner Teil der Begründung, XII. 3). Sichergestellt werden soll, dass die verminderten Verbundgrundlagen nicht zu einer Reduzierung des kommunalen Finanzausgleichs führen. Die Kommunen erhalten insoweit Finanzausgleichsleistungen in bisheriger Höhe, der Landeshaushalt wird nicht belastet. Satz 2 reduziert den Überprüfungsrahmen von bisher vier auf zwei Jahre. Klargestellt wird, dass sich die Überprüfung auf Veränderungen im Aufgabenbestand und die Entwicklung der Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen bezieht. Basis ist ein von Innen- und Finanzministerium gemeinsam zu erstellender Prüfungsbericht zur Entwicklung des Aufgabenbestandes und den verwendeten finanziellen Mitteln (Satz 4). Satz 5 und Satz 6 stellen klar, dass die Istausgaben der vergangenen Periode untersucht werden und eine Prognose nicht angestellt wird. Insoweit ist auf die Ausführungen in der allgemeinen Begründung unter A. III. zu verweisen. 37

63 Zu Absatz 4 Bisher hat das Land gem. 5 Abs. 4 Satz 2 bisherige Fassung einen verrechnungsfreien Aufstockungsbetrag für Zuweisungen für Infrastrukturinvestitionen in Höhe von 20 Mio. EUR geleistet. Mit Blick auf die Degression der ehemaligen IfG-Mittel in die Verbundgrundlagen wird dieser Aufstockungsbetrag über 15 Mio. EUR in 2010, 10 Mio. EUR 2011 und 5 Mio. EUR 2012 ab 2013 auf null abgesenkt (Satz 1). Die Sätze 2 bis 4 entsprechen 5 Abs. 4 Satz 3, 4 und 5 bisherige Fassung. Zu Absatz 5 Die Vorschrift regelt die Veranschlagung und Abrechnung der Finanzausgleichsleistungen. Die Sätze 1 bis 5 entsprechen 5 Abs. 5 bisherige Fassung. Die Anpassungen sind redaktioneller Art. Neu ist Satz 6. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen im Hinblick auf besondere finanzielle Belastungen einzelner kommunaler Körperschaften positive Unterschiedsbeträge zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuweisungen anders als in der Regel für erhöhte Schlüsselzuweisungen verwendet werden können. Dies betrifft insbesondere die Bindung von Mehreinnahmen für die zielgerichtete Haushaltskonsolidierung bzw. die Gewährung von zusätzlichen Mitteln an kommunale Körperschaften mit besonderen Haushaltsproblemen. Zu 8 Finanzausgleichsumlage Die Vorschrift verankert die Einführung einer Finanzausgleichsumlage von einem Großteil der abundanten Gemeinden. Zu den Gründen wird auf den allgemeinen Teil der Begründung (A. XII. 4.) verwiesen. Zu Absatz 1 Geregelt werden die Voraussetzungen. Nur soweit die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Ausgangsmesszahl um mehr als 15 % übersteigt, wird die Finanzausgleichsumlage erhoben. Insoweit wird die Umlage auf besonders steuerstarke Gemeinden, denen sie auch zumutbar ist, begrenzt. Zu Absatz 2 Die Höhe der Finanzausgleichsumlage ist auf 30 % des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraft der Gemeinde und dem um 15 % erhöhten Grundbetrag beschränkt (Satz 1). Damit wird sichergestellt, dass die Umlagepflichtigen nicht unangemessen herangezogen werden. Da den Landkreisen durch die Erhebung der Finanzausgleichsumlage ein Teil der Kreisumlagegrundlagen entzogen wird (vgl. 23 Abs. 2 Nr. 3), stellt Satz 2 klar, dass die Landkreise an der Finanzausgleichsumlage beteiligt werden. Dadurch dass ein Teil der Finanzausgleichsumlage der Finanzausgleichsmasse zufließt ( 9), steigen die Ausgangsmesszahlen. Da sich diese auch darauf auswirken, ob eine Gemeinde abundant ist, ist es notwendig, dass der Betrag dem kommunalen Finanzausgleich erst im Folgejahr zugeführt wird (Satz 3). Satz 4 enthält für die Jahre 2010 und 2011 Übergangsregelungen, die Finanzausgleichsumlage ist geringer. Durch die schrittweise Einführung werden die betroffenen Kommunen langsam an die Umlage herangeführt. 38

64 Zu Absatz 3 Verankert werden der Fälligkeitszeitpunkt und die Möglichkeit des Landes, Verzugszinsen zu erheben. Zu 9 Finanzausgleichsmasse Die Einführung der Finanzausgleichsumlage, die zum Teil dem kommunalen Finanzausgleich zufließt, bedingt begriffliche Klarstellungen. Die Finanzausgleichsleistungen des Landes ( 7) und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage, das dem kommunalen Finanzausgleich zugeführt wird ( 8 Abs. 2 Satz 3), bilden die Finanzausgleichsmasse. Zu 10 Verwendung der Finanzausgleichsmasse Die Vorschrift regelt die Verwendung der Finanzausgleichsmasse und entspricht insoweit 6 bisherige Fassung. Zu Absatz 1 Zu differenzieren ist zwischen Vorwegabzügen (Nr. 1) und Schlüsselzuweisungen (Nr. 2). Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Vorwegabzüge wird von bisher insgesamt 485,1 Mio. EUR auf 450,1 Mio. EUR reduziert. Zu den einzelnen Vorwegabzügen: Nr. 1 Buchstabe a verankert Zuweisungen für den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde und entspricht insoweit 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6. Die Gesamtdotation wird von bisher 190 Mio. EUR auf 207 Mio. EUR erhöht. Die Erhöhung beruht auf den erhöhten Aufwendungen bei den kreisfreien Städten und Landkreisen und der Berücksichtigung von Einspareffekten bei den Ämtern und amtsfreien Gemeinden. Außerdem bezieht sie bei den Landkreisen einen Betrag von 1 Mio. EUR im Hinblick auf die Überführung der Pauschalbeträge für Konnexitätsaltfälle mit ein. Mit der Aufstockung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben (Nr. 1 Buchstabe b), bisher 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) um 30 Mio. EUR auf 137, 3 Mio. EUR wird erreicht, dass Gemeinden, die aufgrund ihrer zentralörtlichen Lage öffentliche Leistungen für umliegende Einzugsgebiete bereitstellen (sogen. Spillovers) in ihrer Finanzausstattung wesentlich gestärkt werden. Ziel ist es, die Bereitstellung öffentlicher Leistungen allen zentralen Orten, also Grund-, Mittel- und Oberzentren, zu fördern. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Konzentration der Leistungsangebote aufgrund höherer Nutzerzahlen insgesamt zu einer Kostendegression führen wird. Nr. 1 Buchstabe c regelt die Zuweisungen an die Träger der Schülerbeförderung und entspricht 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bisherige Fassung. Die Höhe der Zuweisungen an die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs wird mit Nr. 1 Buchstabe d verankert. Dies entspricht 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bisherige Fassung. 39

65 Nr. 1 Buchstabe e, der die Höhe der Zuweisungen an die Träger für Theater und Orchester regelt ist inhaltsgleich mit 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bisherige Fassung. Die Höhe des Vorwegabzugs für Sonderbedarfszuweisungen (bisher 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) wird mit Nr. 1 d) wird um 5 Mio. EUR auf 19 Mio. EUR reduziert (Nr. 1 Buchstabe f). Mit Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 war die Dotation auf 24 Mio. EUR erhöht worden. Zur Begründung war auf die temporär erhöhten Finanzausgleichsleistungen in den Jahren 2008 und 2009 verwiesen worden. 40 Da nunmehr von einem deutlichen Sinken der Finanzausgleichsleistungen auszugehen sowie schon insoweit die Stärkung der Schlüsselzuweisungen unabdingbar ist und zusätzlich die Beibehaltung anderer Vorwegabzüge, z B. die für Schülerbeförderung und den öffentlichen Personennahverkehr so weit wie möglich gegen zu finanzieren ist, ist die Reduzierung notwendig und angemessen. Mit Nr. 1 Buchstabe g wird die Höhe der Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds um drei Mio. EUR auf 7 Mio. EUR reduziert. Zur Stärkung der Schlüsselzuweisungen ist dies geboten. Im Hinblick auf das angewachsene Fondsvermögen ist die Reduzierung auch angemessen (vgl. Begründung zu 21). Nr. 1 Buchstabe h führt die bisherigen Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen ( 9 bisherige Fassung) zu ergänzenden Hilfen zur Sicherung des dauerhaften Haushaltsausgleichs zusammen. Die Dotation von 15 Mio. EUR entspricht 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bisherige Fassung. Im Hinblick auf die angespannte Haushaltssituation einiger Körperschaften und die Notwendigkeit, die Haushaltskonsolidierung konsequent fortzusetzen, kommt eine Reduzierung der Dotation nicht in Betracht. Nr. 2 verankert, dass der übrige Teil der Finanzausgleichsmasse für Schlüsselzuweisungen nach 11 verwendet wird. Zu Absatz 2 Die Vorschrift fasst die bisherigen Regelungen in 6 Abs. 1 Satz 2 und in 10 Abs. 1 Satz 4 zusammen. Zu 11 Zu Absatz 1 Gesamtschlüsselmasse Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen 6 Abs. 2 Satz 2. Neu eingefügt wird, dass Beträge von über 250 TEUR entweder einer Ermächtigung durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung bedürfen oder das Einverständnis der kommunalen Landesverbände voraussetzen. Insoweit werden Transparenz und ein angemessenes Verfahren sichergestellt. Die Beschränkung auf Beträge über 250 TEUR führt zum Bürokratieabbau und trägt der Deregulierung Rechnung. Zu Absatz 2 Satz 1 regelt die Neuberechnung der Teilschlüsselmasen und enthält insoweit die Regelung des bisherigen 6 Abs. 2 Satz 1. Die Berechnungen der bisherigen Anteile an der Schlüsselmasse sind auf Kennziffern aus dem Jahr 1998 für das Jahr 2000 zurückzuführen. Der damalige Steuerkraftunter- 40 Vgl. LT-Drs. 5/801, S

66 schied zwischen den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden hat sich erheblich reduziert, so dass eine Neubestimmung des vorgezogenen Steuerkraftausgleiches bereits aus diesem Grund geboten ist. Hinzu kommt, dass durch die Änderung des Ausgleichsfaktors von 65 % auf 60 % und durch die Veränderung des Verhältnisses zwischen Vorwegabzügen nach 10 Abs. 1 und Schlüsselzuweisungen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 ebenso Neuberechnung erforderlich wird. Der nachfolgenden Berechnung sind die derzeit aktuellen Daten zur Finanzausgleichsmasse 2010 auf Basis der Finanzplanungsdaten zum Haushaltsplan des Landes 2008/2009 für 2010 nach Steuerschätzung vom Mai 2007 zugrunde gelegt (Zeile 1). Danach ist von einer Finanzausgleichsmasse von EUR auszugehen. Die Daten über die Einwohneranteile und zur Steuerkraft der Gemeinen beruhen auf amtlichen Erhebungen für das Jahr Die Daten zum Familienleistungsausgleich sind in die Berechnung der Steuerkraft auf Basis der o. g. Finanzplanungsdaten für 2010 unter Anwendung der ab 2009 geltenden Schlüsselzahlen für die Verteilung eingeflossen. Die Abschlussberechnung im 2. Teil (Buchstabe B) berücksichtigt außerdem, dass die Auflösung der Vorwegabzügen für die Träger der Straßenbaulast (bisher 10f mit 10 Mio. EUR), die Träger der Sozialhilfe und die Träger der Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (bisher 10g 44 Mio. EUR) und die Empfänger der Zuweisungen zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen (bisher 10h 20 Mio. EUR) auf die jeweilige Gruppe der Teilschüsselmassen erfolgt und die Finanzierung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben nach 16 zur Stärkung der Zentren ausschließlich durch die Gemeinden erfolgt. Bei der Aufteilung der aufgelösten Vorwegabzüge wurde der Verteilungsmaßstab des Finanzausgleichsjahres 2009 zugrunde gelegt A. Verteilungsberechnung mit vorgezogenem Steuerkraftausgleich zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigem Raum FAG 2000 Herleitg. 4.ÄndG FAG Daten FAG 2000 EW FAG Novelle Daten FAG 2010 Novelle EW Finanzausgleichsleistungen im Jahr 2000 ; 2010 (nach MFP ) , ,00 Familienleistungsausgleich (keine steuerkraftabh.verteilung) , ,00 davon minus Vorwegabzüge (Novelle - ohne Berücksichtigung der Auflösung von 10f, g, h und Aufstockung 10e FAG bf) , ,00 Verbleibende allgemeine Schlüsselzuweisungen [Zeile 1 - (2 + 3)] , ,00 1. Teilschritt - Aufteilung der Schlüsselmassen im Verhältnis der Einwohner zueinander 5 - vor vorgezogenem Steuerkraftausgleich - 6 Einwohner (EW) M-V per / Einwohnerbetrag M-V [Zeile 4/6] 442,82 417,25 8 EW-Zahl kreisfreie Städte / Anteil entspr. der Einwohnerzahl der 9 kreisfreien Städte [Zeile 7 * 8] , ,29 EW-Zahl kreisangehörige Gemeinden / Anteil entspr. der Einwohnerzahl des 11 kreisangehörige Gemeinden [Zeile 7 * 10] , ,71 41

67 12 2. Teilschritt - Vorgezogener Steuerkraftausgleich 13 Ausgangswerte: 14 Steuerkraft M-V (inkl. Familienleistungsausgleich) , ,50 15 durchschnittl. Steuerkraft/EW in M-V [Zeile 14 / 6] 290,26 423,94 Steuerkraft der kreisfreien Städte auf Basis durchschnittlicher Hebesätze M-V , ,72 17 durchschnittl. Steuerkraft je EW [Zeile 16 / 8] 394,68 469,81 Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden auf 18 Basis durchschnittlicher Hebesätze M-V , ,78 19 durchschnittl. Steuerkraft je EW [Zeile 18 / 10] 243,73 403,37 20 Berechnung des Ausgleichsvolumens: 21 durchschnittl. Steuerkraft je EW in M-V [Zeile 15] 290,26 423,94 22./. durchschnittl. Steuerkraft kreisangehörige Gemeinden [Zeile 19] 243,73 403,37 23 Differenzbetrag [Zeile 21-22] 46,53 20,56 24 Ausgleichsfaktor 65% 60% Ausgleichsbetrag je EW = Differenzbetrag * Ausgleichsfaktor [Zeile 23 * 24] 25 30,25 12,34 Ausgleichsvolumen = Ausgleichsbetrag * EW 26 der kreisangeh. Gemeinden [Zeile 25 * 10] , ,18 Damit ergibt für die Bildung der Teilschüsselmassen ein Gesamtausgleichsvolumen von 14,31 Mio. EUR zu Lasten der Teilschlüsselmasse der kreisfreien Städte und zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden. Der Bestimmung der Teilschüsselmasen für den Finanzausgleich ab dem Jahr 2000 lag noch ein Ausgleichsvolumen von 37,63 Mio. EUR zugrunde. 3. Teilschritt - Berechnung der Verbundquoten nach vorgezogenem Steuerkraftausgleich auf Basis 27 der Steuerkraft 2007 und der Finanzausgleichsmasse 2010 Einwohnerbezogener Anteil der kreisfreien Städte an den 28 allgemeinen Schlüsselzuweisungen [Zeile 9] , ,29 29 minus Ausgleichsvolumen Steuerkraft [Zeile 26] , ,18 fiktive Schlüsselmasse an kreisfreie Städte 30 gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2 bf [Zeile 9 - Zeile 29] , ,12 31 prozentualer Anteil - kreisfreie Städte 26,10% 28,91% Einwohnerbezogener Anteil der Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden und Landkreise , ,71 [Zeile 11] 32 davon 60 v.h. an kreisangehörige Gemeinden 33 (gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 FAG bf) [Zeile 32 * 60%] , ,82 34 plus positives Ausgleichsvolumen Steuerkraft [Zeile 26] , ,18 fiktive Schlüsselmasse für kreisangehörige 35 Gemeinden [Zeile ] , ,00 36 prozentualer Anteil - kreisangehörige Gemeinden 46,23% 43,47% davon 40 v.h. an die Landkreise (fiktive Schlüsselmasse Landkreise gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2 FAG bf) 37 [Zeile 32 * 40%] , ,88 38 prozentualer Anteil - Landkreise 27,67% 27,62% 41 Unter Berücksichtigung der neuen Schlüsselzahlen für die Jahre 2009 bis

68 B. Abschlussrechnung - Auflösung von Vorwegabzügen ab 2010 auf Basis der Anteile 2009 und Finanzierung der Aufstockung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben FAG FAG 2000 Ausgangswerte: Novelle Aufteilung der Schlüsselmasse 2009 auf Basis der 1 neuen Vorsteuerung FAG 2010 vor Verrechnung der kreisfreie Städte ,25 Vorwegabzüge kreisangehörige 2 Gemeinden , Landkreise ,76 Summe ,00 Anteil der kreisfreien Städte an aufgelösten Vorwegabzügen (Referenzjahr 2009) ehemals 10 f, g, h ,64 Anteil der Landkreise an aufgelösten Vorwegabzügen (Referenzjahr 2009) ,22 Anteil der kreisangehörigen Gemeinden an aufgelösten Vorwegabzügen (Referenzjahr 2009) Finanzierrungsanteil zur Aufstockung des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben (zentrale Orte) auf Basis der Verbundquoten aus der Vorsteuerung (30 Mio. EUR) nur 10h ,14 kreisfreie Städte ,46 kreisangehörige Gemeinden ,54 10 Zwischensumme - der zu verteilenden bzw. der zu finanzierenden Vorwegabzüge ,00 11 Berechnung der abschließenden Verbundquoten: 12 Ausgangswert ,25 Saldo Auflösung und 13 kreisfreie Städte: Aufstockung ,18 14 Summe kreisfreie Städte ,43 15 Ausgangswert ,99 16 kreisangehörige Gemeinden: Saldo Auflösung und Aufstockung ,40 17 Summe kreisangehörige Gemeinden ,59 18 Ausgangswert ,76 Saldo Auflösung und Landkreise: 19 Aufstockung ,22 20 Summe Landkreise ,98 21 kreisfreie Städte 28,800% kreisangehörige Verbundquoten: 22 Gemeinden 40,083% 23 Landkreise 31,117% Satz 2 und 3 stehen in Zusammenhang mit der Regelung in 6 Abs. 2 Satz 2 bisherige Fassung und somit mit Absatz 1. Die Regelung in Absatz 1 bestimmt die Voraussetzungen einer Vorentnahme aus der Gesamtschlüsselmasse. In Fällen, in den die Leistung des Landes nur für einzelne Gruppen erbracht wird, wäre ohne eine gesetzliche Regelung im speziellen Gesetz eine Finanzierung aus der Gesamtschüsselmasse nicht zu 43

69 rechtfertigen. Mit der Neuregelung schafft der Gesetzgeber innerhalb des Finanzausgleichsgesetzes die Möglichkeit einer Vorentnahme aus der jeweiligen Teilschlüsselmasse. Der Schwellwert, der eine Regelung entweder durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder alternativ eine vorherige Zustimmung der kommunalen Landesverbände erforderlich macht, beträgt 200 TEUR. Die Bestimmung der Teilschlüsselmassen soll zukünftig einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden. Dies ist mit Blick auf die Strukturveränderungen, die weitere Entwicklung der Finanzausgleichsmasse und der Auswirkungen infolge der Einführung einer Finanzausgleichsumlage und der Umlage nach 24 erforderlich (Satz 4 und 5). Im Hinblick auf die geplante Kreisneuordnung und die Einkreisung eines Teils der bisher kreisfreien Städte ist bewusst davon abgesehen worden, den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung zu bestimmen. Mit der Kreisneuordnung werden Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes unabdingbar. Diese schließen eine Anpassung der Verteilung zwischen den Teilschlüsselmassen ein. Andernfalls wäre die erste Überprüfung im Jahr 2013 für das Jahr 2014 durchzuführen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift enthält die Regelung des bisherigen 6 Abs. 2 Satz 2 Satz 3. Die Anpassung des investiv gebundenen Anteils an den Schlüsselzuweisungen und die Einführung eines Mindestbetrages, der unabhängig vom Haushaltsausgleich für investive Zwecke einzusetzen ist, ist erforderlich, weil das für investive Zwecke eingesetzte Finanzierungsvolumen aus dem Finanzausgleich auf einem möglichst hohen Volumen gehalten werden soll, um das Ziel, die Infrastrukturlücken bis 2019 zu schließen, zu erreichen. Dies ist erforderlich, um die Folgen der Auflösung des investiv gebundenen Vorwegabzuges Förderung von Infrastruktureinrichtungen (bisher 10h ISP) sowie der Absenkung der ebenso investiven Vorwegabzüge für Sonderbedarfszuweisungen um 5 Mio. EUR und Kommunaler Aufbaufonds um 3 Mio. EUR bezüglich der kommunalen Investitionsquoten nicht ausschließlich vom Haushaltsausgleich abhängig zu machen. So kann abgesichert werden, dass die Mittel aus dem Solidarpakt II auch dem angestrebten Ziel dienen, die Investitionsfähigkeit der Kommunen zu stärken. In der Vergangenheit stand Mecklenburg-Vorpommern diesbezüglich wiederholt in der Kritik. Im Jahr 2012 sind die Anteile der für investive Zwecke zu verwendenden Schlüsselzuweisungen zu überprüfen auf Basis der aktuellen Ergebnisse der Steuerschätzung. Insoweit wird aktuellen Entwicklungen Rechnung getragen. Ausgegangen wird von dem Grundsatz, dass die im Rahmen der Bestimmung der Finanzausgleichsleistungen nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gekürzt um den Anteil für den Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft insbesondere zur Schließung von Infrastrukturlücken einzusetzen sind. Dabei ist auch die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen zu berücksichtigen. Zu 12 Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte Die Vorschrift entspricht inhaltlich in weiten Teilen 7 bisherige Fassung, passt ihn redaktionell sowie klarstellend an und ergänzt ihn. 44

70 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechen 7 Abs. 1 und 2 bisherige Fassung. Zu Absatz 3 Die Vorschrift baut auf 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 bisherige Fassung auf. Die Änderungen sind redaktioneller Art und dienen dem leichteren Verständnis. Neu ist Satz 3. Eingeführt wird eine Ermächtigung des Innenministeriums, im Benehmen mit dem Finanzministeriums durch Rechtsverordnung vom gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz des Vorvorjahres abweichende Hebesätze zur Berechnung der Steuerkraft festzusetzen. Hintergrund ist, dass die Kommunen ihre Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen haben, ehe Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ergänzend eingreifen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflicht des kommunalen Finanzausgleichs, die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Kommunen zu sichern. Das Innenministerium kann als oberste Rechtsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit den unteren Rechtsaufsichtsbehörden und im Benehmen mit dem Finanzministerium am ehesten beurteilen, ob die Kommunen im Bereich der Steuerhoheit noch Einnahmemöglichkeiten haben. Bewusst abgesehen wird davon, im Gesetz fiktive Werte zu verankern. Da gerade dieser Bereich von hoher Sensibilität ist und sich die Bedingungen schnell ändern, Gesetzesänderungen aber nicht ohne Weiteres umsetzbar sind, ist der Weg keine Alternative. Nicht unproblematisch wäre es auch, im Gesetz allein auf durchschnittliche gewogene Hebesätze von Vergleichsländern, z. B. den ostdeutschen Bundesländern ohne Berlin und/oder den westdeutschen finanzschwachen Flächenländern als fiktive Hebesätze abzustellen. Entscheidend sind in erster Linie die Bedingungen vor Ort. Zwar haben die Hebesätze in Mecklenburg-Vorpommern auch Auswirkungen auf die Höhe der Zuweisungen, die Mecklenburg-Vorpommern aus dem Länderfinanzausgleich erhält. Zu berücksichtigen ist aber, dass geringere Zuweisungen aus dem Länderfinanzausgleich sich über den Gleichmäßigkeitsgrundsatz ebenfalls auf die Zuweisungen der Kommunen auswirken. Zu Absatz 4 Satz 1 entspricht 7 Abs. 4 Satz 3 bisherige Fassung. Satz 2 stellt durch die Bezugnahme auf 3 Abs. 2 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes klar, dass das Kassenwirksamkeitsprinzip zur Anwendung kommt und dass auf eine einheitliche Datengrundlage sowohl für Kommunen mit kameraler als auch mit doppischer Buchführung zurückgegriffen wird. Zu Absatz 5 Mit Satz 1 wird Manipulationsmöglichkeiten bei negativen Steuerkraftzahlen, die dadurch entstehen können, dass der Hebesatz gesenkt wird, vorgebeugt. Satz 2 entspricht 7 Abs. 4 Satz 4 bisherige Fassung. Während für Grundsteuer A und B kein Mindeststeuerhebesatz festgesetzt ist, hat der Bundesgesetzgeber mit 16 Abs. 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) den Mindesthebesatz mit 200 von Hundert verankert. Zu Absatz 6 Die Vorschrift enthält klarstellende Regelungen bei Gebietsänderungen (Gemeindezusammenschlüssen und Eingemeindungen). In diesen Fällen ist bei unterschiedlichen 45

71 Realsteuerhebesätzen der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen der gewogene durchschnittliche Hebesatz der zusammengeschlossenen Gemeinde zugrunde zu legen. Zu Absatz 7 Die Vorschrift regelt die Berechnung der Ausgangsmesszahl und bezieht sich insoweit auf 7 Abs. 3 bisherige Fassung. Neu ist, dass mit Satz 3 verankert wird, dass ab 2012 die Einwohner von Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 500 anders berücksichtigt werden, als Einwohner von Gemeinden mit 500 oder mehr Einwohnern. Die damit verbundenen niedrigeren Schlüsselzuweisungen für Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern tragen der Sollvorschrift des 1 Abs. 3 KV M-V Rechnung. Sie berücksichtigen auch, dass Zuweisungen aus dem Finanzausgleich nicht das Ziel haben können, kleinteilige und unwirtschaftliche Strukturen zu unterstützen. Zur Ergänzung wird auf die allgemeine Begründung verwiesen (A. XII. 8.). Zu Absatz 8 Die Vorschrift löst 7 Abs. 5 bisherige Fassung ab. Satz 1 enthält redaktionelle Anpassungen. Mit Satz 2 wird der Steuerkraftausgleich von 65 auf 60 % reduziert. Insoweit werden Anreize geschaffen, alle zumutbaren Einnahmemöglichkeiten zu auszuschöpfen. Gleichzeitig wird der Selbstbehalt der Gemeinden erhöht. Zur Ergänzung wird auf die allgemeine Begründung verwiesen (A. XII. 9.). Zu 13 Schlüsselzuweisungen an Landkreise Die Vorschrift regelt die Bestimmung der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise und entspricht in weiten Teilen 8 bisherige Fassung. Die Änderung sind klarstellender und redaktioneller Art. Absatz 1 und Absatz 2 entsprechen 8 Abs. 1 und 2 bisherige Fassung. Absatz 3 entspricht 8 Abs. 4 bisherige Fassung. Zukünftig wird der gewogene landesdurchschnittliche Kreisumlagesatz des Vorvorjahres Basis der Umlagekraftmesszahlen der Landkreise sein. Dies stellt eine gerechte Verteilung der Schlüsselzuweisungen sicher und ist mit auf die Kreisneuordnung und die damit vorgesehene Schaffung der Möglichkeit einer differenzierten Kreisumlage geboten. Absatz 4 ist inhaltsgleich mit 8 Abs. 3 bisherige Fassung. Zu Absatz 5 Satz 1 entspricht inhaltlich 8 Abs. 1 Satz 1 bisherige Fassung. Mit Satz 2 wird der Steuerkraftausgleich von 65 auf 60 % reduziert. Damit sind auch Anreize bei den Landkreisen verbunden, die Kreisumlagesätze angemessen festzusetzen und gleichzeitig die Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden zu stärken. 46

72 Zu 14 Zuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde Die Vorschrift hebt hervor, dass Gemeinden, Ämter und Landkreise Zuweisungen für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erhalten. Die Höhe der Aufwendungen wurde aufgrund einer mit den kommunalen Landesverbänden erarbeiteten validierten Abfrage und damit verbundenen Berechnungen ermittelt. Insoweit wird einem aufgabengerechten Finanzausgleich Rechnung getragen. Zu 15 Verteilung des Ausgleichs für übertragene Aufgaben Die Vorschrift legt die Verteilung der gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde zwischen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, den Landkreisen und den kreisfreien Städten fest. Diese war bisher in 10d bisherige Fassung geregelt. Zu Absatz 1 Die Vorschrift löst 10d Abs. 2 ab. Auch wenn die Aufwendungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises in dem Ämtern und amtsfreien Gemeinden in Folge der Ämterstrukturreform gesunken sind, wird die Zuweisung mit 44 Mio. EUR beibehalten. Dies trägt der Anreizfunktion, die dem Finanzausgleichsgesetz auch innewohnt Rechnung und bestraft die Ämter und amtsfreien Gemeinden nicht für Ihre gute Arbeit. Zwar kann eine Reduzierung nicht ausgeschlossen werden, diesmal wird aber ausdrücklich davon abgesehen. Die Mittel werden nunmehr im Verhältnis der Einwohnerzahlen gewährt. Der bisherige Mindestbetrag wird aufgehoben. Von der Aufhebung des Mindestbetrages von EUR sind auf Basis der Daten des Jahres 2008 nur drei amtsfreie Gemeinden negativ betroffen. Sie erhielten im Finanzausgleichsjahr 2008 eine Aufstockung der Zuweisung. Durch die Aufhebung der Regelung, werden nicht nur die Berechnung und deren Nachvollziehbarkeit erheblich erleichtert. Zudem werden durch die Umstellung auf die durchgängige Einwohnerbezogenheit Anreize zu weiteren tragfähigen Strukturveränderungen geschaffen. Zu Absatz 2 Die Regelung bestimmt Höhe und Verteilungsmaßstab der den Landkreisen gewährten Mittel für ihre Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (bisher 10d Abs. 3). Die validierte Abfrage hat verdeutlicht, dass der Aufwand bei den Landkreisen gestiegen ist. Vor diesem Hintergrund und der Einbeziehung eines Betrages von 1 Mio. EUR als Ausgleich der Aufwendungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die bisher über den Pauschalbetrag von 1,3 Mio. EUR für Konnexitätsaltfälle gem. 2a Abs. 5 bisherige Fassung zugewiesen wurden, wird die Zuweisung auf 73,5 Mio. EUR erhöht. Die Verteilung wird insoweit geändert als der Grundbetrag auf 1,5 Mio. EUR je Landkreis reduziert und die verbleibenden Mittel entsprechend der nivellierten Einwohnerzahl gem. 13 Abs. 4, also unter Einbeziehung des Flächenfaktors verteilt werden. 47

73 Zu Absatz 3 Die Vorschrift erhöht die Zuweisungen an die kreisfreien Städte auf 74,5 Mio. EUR. Die Verteilung der Mittel erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen. Für das bisherige wenig transparente System mit Grundbeträgen ist kein sachlicher Grund mehr erkennbar. Insbesondere werden nunmehr auch Anreize zur effizienten Aufgabenerledigung geschaffen. Zu Absatz 4 Die Vorschrift entspricht 10d Abs. 4 bisherige Fassung. Die Überprüfung der Aufwendungen bei den Katasterämtern hat gezeigt, dass die Höhe des Vorwegabzugs angemessen ist. Wie alle Aufgabenträger sind auch die Träger der Katasterämter gefordert, wirtschaftlich zu handeln und Einnahmequellen zu nutzen. Mit Blick auf die Umstellung auf Geodaten sollten hier noch Potentiale erschlossen werden. Zu Absatz 5 Mit der Vorschrift wird eine regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit der Höhe Vorwegabzugs und seiner Verteilung eingefügt. Insoweit wird sichergestellt, dass eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten erfolgt. Die Prüfung findet im FAG-Beirat statt. Im Hinblick auf die geplante Kreisneuordnung und die Einkreisung eines Teils der bisher kreisfreien Städte ist bewusst davon abgesehen worden, den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung zu bestimmen. Mit der Einkreisung der kreisfreien Städte und der damit einhergehenden Aufgabenänderung werden Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes unabdingbar. Diese schließen eine Anpassung der Verteilung des Vorwegabzugs für übertragene Aufgaben zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern ein. Andernfalls wäre die erste Überprüfung im Jahr 2013 für das Jahr 2014 durchzuführen. Zu 16 Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift in 10e. Hinsichtlich der zentralen Orte und der zentralörtlichen Aufgaben ist auf das Landesraumentwicklungsprogramm zu verweisen. Zu Absatz 1 Die Änderung im Vergleich zu 10e Abs. 1 bisherige Fassung ist redaktioneller Natur. Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht 10e Abs. 2 bisherige Fassung. Zu Absatz 3 Die Untersuchung der bisherigen Verteilung der Zuweisungsmittel für übergemeindliche Aufgaben durch die Gutachter hat gezeigt, dass mit steigender Gemeindegröße die Zuweisungsbeträge im Verhältnis zur eigenen Einwohnerzahl sinken. Einerseits ist dieser Effekt darauf zurückzuführen, dass die zentralen Orte einen unterschiedlichen Anteil an eigenen Einwohner in die Berechnung der Nah-, Mittel- und Oberbereiche einbringen. Diese Streuung liegt bei den Nahbereichen zwischen 16 % und 100 %, bei den Mittelbereichen zwischen 19 % und 73 % und bei den Oberbereichen zwischen 19 % 48

74 und 44 %. Andererseits fördern die Grundbeträge jedoch sehr kleine Gemeinden überproportional hoch. Mit der Absenkung der Grundbeträge wird erreicht, dass sich dieser Effekt reduziert, gleichzeitig aber keine vollständige Abhängigkeit von der Entwicklung der Einwohnerzahlen im Einzugsbereich entsteht. Der für Grundbeträge gebundene Anteil am Gesamtvolumen des Vorwegabzuges für übergemeindliche Aufgaben sinkt damit von 24,7 Mio. EUR bzw. von 23 % zum Volumen von bisher 107,3 Mio. EUR auf 7,76 Mio. EUR bzw. 5,7 % zum Volumen von 137,3 Mio. EUR gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b. Neben der Veränderung der Grundbeträge wird mit gleicher Zielsetzung auch eine Anpassung der Quoten für die Verteilung der verbleibenden Mittel vorgenommen. Mit der Veränderung wird erreicht, dass die Aufstockung des Vorwegabzuges zugunsten der Nahbereiche eingesetzt wird. Die mit den Spillovers verbundenen Aufwendungen sind für diese Bereiche besonders deutlich. Die bereitgestellten Mittel werden unter Zugrundelegung der Einwohnerzahlen 2006 wie folgt verteilt: Grundzentren 26,28 % (bisher 22,52 %), Mittelzentren 27,62 % (bisher 28,99 %) und Oberzentren 46,10 % (bisher 48,49 %). Satz 3 verankert, dass geteilte Zentren gleicher Ordnung von den Grundbeträgen gleiche Bruchteile erhalten. Mit Satz 4 wird die Verteilung bei Zentren unterschiedlicher Ordnung, die sich den Nah- oder Mittelbereich teilen, klargestellt. Zu Absatz 4 Zur Stärkung der Investitionskraft wird von der Aufstockung des Vorwegabzuges um 30 Mio. EUR ein Anteil von 10 Mio. EUR investiv gebunden. In Übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen 10e Abs. 4. Zu 17 Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen Die Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Vorschrift des 10a. Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Zu 18 Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs Die Regelung entspricht inhaltlich 10b bisherige Fassung. Die Änderungen sind redaktioneller Natur. In Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Festsetzung und Aufteilung der bereitgestellten Mittel durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem fachlich für den öffentlichen Personennahverkehr zuständigen Ministerium erfolgt. Dies ist derzeit das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung. Zu 19 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater und Orchester Die Vorschrift entspricht in weiten Teilen 10c bisherige Fassung. Zu Absatz 1 Satz 1 konkretisiert, dass Zuweisungen nur für die strukturbestimmenden Mehrspartentheater und ihre Orchester an deren kommunale Träger ausgereicht werden können. Das schließt ein, dass Einsparten- und Gastspielhäuser bei tragfähigen Kooperationen bzw. Fusionen mit einem Mehrspartentheater über dieses Theater Zuweisungen erhalten können. Insoweit wird den Eckpunkten und dem Diskussionspapier der Landesre- 49

75 gierung zur Weiterentwicklung der Theater- und Orchesterstrukturen vom 26. August 2008 Rechnung getragen. Ziel ist es, eine hohe künstlerische Qualität des Theater- und Konzertwesens im Land zu sichern, und gleichzeitig den Schwerpunkt auf langfristig tragfähige personelle und finanzielle Strukturen zu legen. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung nicht besteht. Zu Absatz 2 Die Höhe der Zuweisung an die einzelnen Träger hat nicht nur den Bedarf, sondern auch die überörtliche Bedeutung der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen. Die Festsetzung erfolgt jährlich durch das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Basis für die Festsetzung der Zuweisungen an die einzelnen Träger ist eine vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und vom Innenministerium gemeinsam zu erarbeitende Verwaltungsvorschrift. Insoweit wird den fachlichen Kriterien, insbesondere den kultur- und bildungspolitischen Gesichtspunkten bei der Theater- und Orchesterförderung Rechnung getragen. Zu 20 Sonderbedarfszuweisungen Mit der Vorschrift wird die bisherige Regelung in 10 redaktionell und teilweise inhaltlich überarbeitet. Zu Absatz 1 Neu ist die Einschränkung, dass Sonderbedarfszuweisungen nur Gemeinden mit mindestens 500 Einwohnern gewährt werden. Auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (XII. 8.) wird diesbezüglich verwiesen. Eingefügt ist außerdem die Regelung in Satz 3. Danach können freie Kassenmittel zur Abdeckung besonderer vorübergehender Liquiditätsbedarfe für einen befristeten Zeitraum als rückzahlbare Liquiditätshilfen zur Verfügung gestellt werden. Freie Kassenmittel entstehen, jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres und wenn bereits bewilligte Sonderbedarfszuweisungen noch nicht abgerufen wurden. Die Regelung schafft die Möglichkeit, temporäre Haushaltsprobleme eines Antragstellers mit verfügbaren Kassenmitteln zu mildern. Da gegenüber dem Empfänger solcher Leistungen ein Rückzahlungsanspruch besteht, setzt die Gewährung solcher Hilfen auf der Seite der Antragsteller ein entsprechend ausreichendes Volumen von Kassen- oder Investitionskrediten in der Haushaltssatzung voraus. Die bisherige Regelung in 10 Abs. 1 Satz 4, dass Fehlbetragszuweisungen ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bisherige Fassung), die nicht in Anspruch genommen werden, als Sonderbedarfszuweisungen gewährt werden können, ist im Gesetzentwurf durch 10 Abs. 2 mit erfasst. Zu Absatz 2 Im Vergleich zur bisherigen Regelung in 10 Abs. 2 sind nur redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. 50

76 Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht inhaltlich der Regelung des 10 Abs. 5 bisherige Fassung. Die bisherigen Regelungen des 10e Abs. 3 und 4 sind mit Ablauf des ohne Regelungsgehalt. Die letzten Zahlungen für Ämterfusionen wurden nach 10e Abs. 4 bisherige Fassung im Jahr 2008 ausgezahlt. Insoweit sind die Absätze gestrichen worden. Zu 21 Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern Mit der Regelung des 21 wird 16 bisherige Fassung redaktionell und teilweise inhaltlich überarbeitet. Die im Vergleich zu 16 Abs. 1 und 2 bisherige Fassung mit Absatz 1 und Absatz 2 vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Art. Zu Absatz 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich 16 Abs. 3 bisherige Fassung. Da nach Satz 3 und 4 das Fondsvolumen durch eigene Kreditaufnahmen erhöht werden kann, führt die Absenkung des Vorwegabzuges um 3 Mio. EUR dazu, dass der Fonds zukünftig im Rahmen der Neubewilligung bis zu 18 Mio. EUR weniger Kreditvolumen bereitstellen kann. Der Kommunale Aufbaufonds ist ein revolvierendes Sondervermögen. Das bedeutet, dass die Rückzahlungen für neue Auszahlungen verwendet werden. Die Ausleihung an Kommunen beträgt per ca. 625 Mio. EUR. Der Anteil an Kreditaufnahmen zur Verstärkung des Fondsvolumens beträgt davon ca. 413 Mio. EUR bzw. 66,08 %. Zu Absatz 4 Neu ist, dass nur Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützung aus dem kommunalen Aufbaufonds erhalten können. Auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung wird insoweit verwiesen (XII. 8.). Im Hinblick auf die Erfahrungen wird die Verwendung der Zuweisungen aus dem Kommunalen Aufbaufonds beschränkt auf Zinshilfen und Darlehen für investive Maßnahmen sowie Zinshilfen und Darlehen für Umschuldungen sowie in besonderen Ausnahmefällen auch Zuschüsse für Nebenkosten, die im Zusammenhang mit den Umschuldungen entstehen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift entspricht inhaltlich 16 Abs. 5 bisherige Fassung. Die Änderungen sind redaktioneller Art. 51

77 Zu 22 Ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs, Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern Die Vorschrift ordnet die bisherige Regelung des 9 (Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen) neu. Die bisherigen Fehlbetragszuweisungen und Konsolidierungshilfen werden zusammengeführt. Insoweit kann die notwendige Unterstützung der Kommunen bei der Haushaltskonsolidierung zielgerichteter vorgenommen werden. Zu Absatz 1 Neu ist, dass ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauernden Haushaltsausgleichs nur an Gemeinden mit mindestens 500 Einwohnern gewährt werden sollen (Satz 1). Letztmalig für das Jahr 2011 ist eine Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 8 vorgesehen, nach der auch an Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern im Falle von Gemeindezusammenschlüssen und Eingemeindungen noch Hilfen zur Finanzierung von Fehlbeträgen der Vorjahre gewährt werden können. Nach den guten Erfahrungen mit dem Sondervermögen des Kommunalen Aufbaufonds wird mit Satz 2 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die die Bildung eines rechtlich unselbständigen Sondervermögens vorsieht. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu 26 Landeshaushaltsordnung ist die Errichtung des Sondervermögens durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Mit der Bezeichnung Kommunaler Haushaltskonsolidierungsfonds Mecklenburg-Vorpommern soll auch er die Zielsetzung eines dauerhaften Haushaltsausgleichs bei den Gemeinden und Landkreisen unterstützen. Dabei ist nicht zu erwarten, dass dieses Sondervermögen den Umfang des Kommunalen Aufbaufonds erreichen wird. Der Anteil an nicht rückzahlbaren Zuweisungen wird i. d. R. den Anteil an rückzahlbaren Zuweisungen übersteigen, andererseits werden mit Blick auf die Gruppe der Antragsteller auch vereinbarte Rückzahlungen von einzelnen Kommunen nicht geleistet werden können und sind zu Lasten des Sondervermögens in Abgang zu stellen. Hinsichtlich der Verwaltung des Fonds wird mit Satz 3 auf die Regelungen zum Kommunalen Aufbaufonds ( 21 Abs. 2 und 3) verwiesen, wobei Kapitalmarktmittel nur für Zuschüsse und insoweit aufgenommen werden dürfen, als der Fonds in seinem Bestand nicht gefährdet ist. Erforderlich ist - ebenso wie beim Kommunalen Aufbaufonds - die zusätzliche gesetzliche Ermächtigung des Innenministeriums zur Bürgschaftsübernahme für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel. Zu Absatz 2 Die Regelung in den Sätzen 1 bis 3 entspricht in wesentlichen Teilen der Vorschrift des 9 Abs. 2 bisherige Fassung. Satz 1 stellt die Zielstellung der Hilfen klar. Ziel ist es, Gemeinden und Landkreise, die sich in besonders schwierigen Haushaltslagen befinden, in die Lage zu setzen, durch eigene Anstrengungen auf Dauer den Haushaltsausgleich zu erreichen. Zuweisungen setzen voraus, dass die Kommune selbst alle ihr zumutbaren Handlungen zur Haushaltskonsolidierung ergreift (Satz 2). Satz 3 konkretisiert die Anwendungsbereiche der Hilfen. Mit Nr. 2 werden die in 9 Abs. 7 bisherige Fassung geregelten Konsolidierungshilfen an kreisangehörige Gemeinden in die Vorschrift eingebunden. In der Anwendungspraxis der Vorschrift hat sich gezeigt, dass die strikte Trennung zwischen Fehlbetragszuweisungen an Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden einerseits und Konsolidierungshilfen für kreisangehörige Gemeinden nur schwer möglich ist. Antragsteller auf Konsolidierungshilfen hatten i. d. R. bereits für mehrere Jahre Fehlbetragszuweisungen erhalten. Durch die Zusam- 52

78 menführung der Hilfen wird erreicht, dass bereits bei Erstantragstellung auf Leistungen nach 22 die Prüfung erfolgt, ob die Gewährung einer Konsolidierungshilfe zweckmäßiger ist. Außerdem sind nunmehr auch insoweit kreisfreie Städte und Landkreise antragsberechtigt. Mit den Sätzen 4 und 5 werden die Voraussetzungen von Fehlbetragszuweisungen konkretisiert. Insgesamt wird erreicht, dass sich Gemeinden nicht auf die langfristige Gewährung von Fehlbetragszuweisungen einstellen. Vielmehr sind sie schon durch die zeitliche Beschränkung gezwungen, ausreichende Eigenanstrengungen vorzunehmen. Für Gemeinden, die aus eigener Kraft langfristig keinen Haushaltsausgleich erreichen können, kommen die in Satz 3 Ziffer 2 geregelten Konsolidierungshilfen zum Tragen. Hierfür ist es erforderlich, das für kurz- und mittelfristige Konsolidierungsmaßnahmen ausreichende Haushaltssicherungskonzept zu einem langfristigen Konsolidierungskonzept weiter zu entwickeln (Sätze 6 und 7). Für die ersten Jahre der Neuregelung bezüglich der Mindestgröße einer Gemeinde von 500 Einwohnern und mehr wird mit Satz 8 eine Übergangsfrist für den Fall von Gemeindezusammenschlüssen und Gebietsänderungen getroffen. Diese Ausnahmeregelung lässt es zugleich zu, dass neben der Deckung eines Jahresfehlbedarfes auch sogenannte Altfehlbeträge berücksichtigt werden. Zu Absatz 3 Zukünftig ist vor Gewährung von Fehlbetragszuweisungen und weitergehenden Konsolidierungshilfen an kreisangehörige Gemeinden das Benehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde herzustellen. Daneben regelt die Vorschrift inhaltliche Fragen zur Ermessensausübung. Zu Absatz 4 Klargestellt wird, dass Fehlbetragszuweisungen durch Bewilligungsbescheid, also durch Verwaltungsakt gewährt werden. Hinsichtlich der weitergehenden Konsolidierungshilfen sollen vorrangig öffentlich-rechtliche Zuwendungsverträge geschlossen werden. Mit der gesetzlichen Verankerung dieses Instruments wird für alle Beteiligten im Fall der immer auch langfristig wirkenden Konsolidierungshilfen die notwendige Flexibilität bei der Gewährung dieser Hilfen erreicht werden. Zudem sind dort auch die Handlungspflichten des Zuwendungsempfängers zu verankern. Die weiteren Bestimmungen finden sich in 9 bisherige Fassung gleichermaßen. Zu Absatz 5 Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung im Zusammenhang mit der Bildung eines Sondervermögens nach Abs. 1 Satz 2. Die Regelung zur Unterrichtung der Landesverbände über Zuweisungsbeträge von mehr als 250 TEUR, im Einzelfall, wird durch eine generelle Unterrichtung über die Verwendung der Mittel gegenüber dem Beirat nach 30 abgelöst. Dem Beirat gehören u. a. die kommunalen Landesverbände als ständige Mitglieder an. 53

79 Zu 23 Kreisumlage Bei den Landkreisen wird das Bemühen um einen Haushaltsausgleich begleitet von einer sich verstärkenden Diskussion über die Kreisumlage. Einerseits sind die Landkreise aufgrund ihrer Ausgabenlast gehalten, bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren den kreisangehörigen Raum zur Finanzierung der eigenen originären Kreisaufgaben sowie der Ausgleichs- und Ergänzungsfunktionen heranziehen, andererseits wird aus dem Kreis der kreisangehörigen Gemeinden bereits seit längerem über die unzureichende Finanzausstattung geklagt und deshalb eine Begrenzung der Kreisumlage gefordert. Schließlich ergibt sich aus der personellen Zusammensetzung der Kreistage, dass selbst angemessene Erhöhungen der Kreisumlagen politisch oft schwer mehrheitsfähig sind. Vor diesem Hintergrund werden die Regelungen zur Kreisumlage, die bisher in 11 verankert waren, konkretisiert. Absatz 1 entspricht 11 Abs. 1 bisherige Fassung. Zu Absatz 2 Satz 1 ist inhaltsgleich mit 11 Abs. 2. Satz 2 bisherige Fassung stellt klar, dass der Umlagesatz in der Haushaltssatzung festzusetzen ist. Die Umlagegrundlagen sind in Satz 3 verankert. Im Unterschied zur bisherigen Regelung in 11 Abs. 3 sind von der Summe der Steuerkraftmesszahlen des Vorvorjahres und den Schlüsselzuweisungen des Vorjahres die neu eingeführte Finanzausgleichsumlage des laufenden Jahres und 25 % der Umlandumlage gem. 24 abzuziehen. Dadurch wird sichergestellt, dass kreisangehörige Gemeinden, die diese Umlagen zahlen, nicht unangemessen herangezogen werden. Zu Absatz 3 Insbesondere die Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion der Landkreise erfordert die Erhebung einer angemessenen Kreisumlage. Die Vorschrift stellt zunächst in Anknüpfung an 120 der Kommunalverfassung M-V klar, dass die Kreisumlage ergänzend zu den anderen Einnahmen in ausreichender Höhe festzusetzen ist. Gleichzeitig ist aber bei der Bemessung des freiwilligen Aufgabenbestandes und des Standards der Aufgabenerfüllung die Finanzkraft der umlagepflichtigen Gemeinden zu berücksichtigen. Zu Absatz 4 Satz 1 entspricht 11 Abs. 4 Satz 1 bisherige Fassung. Mit Satz 2 wird die Verzinsung bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Kreisumlage geregelt. Satz 3 eröffnet dem Innenministerium eine Verordnungsermächtigung zur Regelung der Einzelheiten zur Ermittlung und Festsetzung der Kreisumlage. Ob und wann es davon Gebrauch macht, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Zu 24 Umlage von kreisangehörigen Gemeinden im Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt Mit der Vorschrift wird eine sog. Stadt-Umland-Umlage eingeführt. 54

80 Zu Absatz 1 Satz 1 regelt die Umlagevoraussetzungen, also die Kriterien, nach denen die Gemeinden, die eine Umlage an die kreisfreie Stadt zu zahlen haben, bestimmt werden, und die Umlagehöhe. Fast alle Gemeinden, die zum Stadt-Umland-Raum einer kreisfreien Stadt nach dem Landesraumentwicklungsprogramm gehören und dessen Kriterien erfüllen, 42 profitieren von der kreisfreien Stadt überdurchschnittlich. Dies gilt sowohl für direkte Nachbargemeinden, die eine gemeinsame Gemeindegrenze mit einer kreisfreien Stadt haben und für sonstige benachbarte Gemeinden, die vom 1. Januar 1995 bis ein Bevölkerungswachstum von mehr als 30 % hatten und am 30. Juni 2000 einen Anteil an Auspendlern von mehr als 40 % in die jeweilige kreisfreie Stadt aufwiesen. Besonders deutlich wird der Vorteil dieser Gemeinden am mit dem Bevölkerungswachstum einhergehenden Einkommenszuwachs je Gemeindeeinwohner, da sich offenbar zunehmend einkommensstärkere Bevölkerungsschichten in den Umlandgemeinden angesiedelt haben. Dies belegt schon eine Untersuchung der Verteilung der nach 3 Gemeindefinanzreformgesetz berechneten Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Die Untersuchung des Innenministeriums zeigt u. a., dass 72 Gemeinden von den 87 umlagepflichtigen Gemeinden je Einwohner einen höheren Anteil am Verteilungsaufkommen erhalten als die jeweiligen Ballungszentren. Die darüber hinaus vom Landesraumentwicklungsprogramm für Stadt-Umlandräume einbezogenen Kriterien (Gemeinden, die aufgrund gewichtiger planerischer Gesichtspunkte einbezogen werden und Gemeinden die ggf. keines dieser drei Kriterien erfüllen, aber zur Arrondierung einbezogen werden) begründen keine Rechtfertigung für eine Umlage an die kreisfreie Stadt. Deshalb sind diese beiden Gesichtspunkte in Satz 1 ausdrücklich ausgenommen worden. Die Umlagehöhe beträgt 5 % der Steuerkraftmesszahl des Vorvorjahres und der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres abzüglich einer gem. 8 zu zahlenden Finanzausgleichsumlage. Zur Ergänzung wird auf die allgemeine Begründung (A. XII. 12.) verwiesen. Satz 2 bestimmt, dass die Umlage der jeweiligen kreisfreien Stadt zufließt. Satz 3 stellt klar, dass die Regelung in Satz 1 bei Gemeindefusionen, an denen umlagepflichtige Gemeinden beteiligt sind, nur bei Vorliegen einer bestimmten Bedingung gilt. Voraussetzung ist, dass die Einwohner der umlagepflichtigen Gemeinde mehr als die Hälfte Einwohner des Rechtsnachfolgers bilden. Dies ist im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls geboten. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt die Fälligkeit der Stadt-Umland-Umlage und legt fest, dass die Umlage den Städten mit den Finanzausgleichsleistungen des Dezembers eines Jahres gezahlt wird. Insoweit müssen die kreisfreien Städte die Umlage nicht selbst in einem aufwendigen Verfahren erheben und vollstrecken. Vielmehr wird sie in den kommunalen Finanzausgleich und soweit möglich in seine Be- und Abrechnung sowie die Auszahlung integriert. 42 Vgl. Landesraumentwicklungsprogramm vom , Amtsbl. S. 797, Pkt , Abbildung 5. 55

81 Zu 25 Verwendung der Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer Die Vorschrift entspricht 15 bisherige Fassung. Die Änderungen in Absatz 3 sind redaktioneller und klarstellender Art. Mit dem neu eingeführten Satz 2 wird verankert, dass die Rücklage nur soweit notwendig und bis zur Erfüllung des mit ihr verbundenen Zwecks anzusparen ist. Soweit der Rücklagenzweck erfüllt ist, ist die Rücklage zugunsten der Zuweisungen nach Absatz 2 aufzulösen. Dies schließt ein, dass den Landkreise und kreisfreien Städte, die die in der Rücklage angesparten Mittel nicht vollständig zur Beschaffung der gerätetechnischen Erstausstattung mit BOS-Digitalfunkgeräten benötigen, die Restbeträge für Investitionen im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes entsprechend der Rechtline des Innenministeriums zur Verfügung stehen. Zu 26 Sanktionsleistungen Sofern auf das Land Mecklenburg-Vorpommern Sanktionszahlungen in Erfüllung seiner Verpflichtung gem. Artikel 109 Abs. 5 des Grundgesetzes erwachsen (Strafzahlung infolge der Verletzung des Maastrichter Vertrages) 43 ist es geboten, dass sich die Kommunen an diesen beteiligen. Die Vorschrift enthält die Regelungen zur Bestimmung der Höhe der kommunalen Beteiligung an den möglichen Strafzahlungen des Landes und nimmt insoweit bezug auf die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen. Von der Regelung nicht umfasst sind zum Beispiel Bußgelder wegen Vergabeverstößen. Zu 27 Grundlagen der Verteilung Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung in 12 Abs. 1. Die bisherigen Regelungen in 12 Abs. 2 und 3 werden durch Absatz 2 ersetzt. Absatz 3 enthält eine deklaratorische Regelung zur Klarstellung für Fälle von Gebietsveränderungen. Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in 12 Abs. 4. Zu 28 Zu Absatz 1 Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen, der Finanzausgleichsumlage und der Umlandumlage Satz 1 entspricht inhaltlich 13 Abs. 1 Satz 1 bisherige Fassung, die Ergänzungen sind redaktionelle Anpassungen. Die Sätze 2 bis 4 regeln die Zahlung für den Fall, dass eine abschließende Berechnung und Festsetzung noch nicht erfolgen kann. In der Verwaltungspraxis wurde bisher bereits so verfahren. Basis für Abschlagszahlungen sind in der Regel vorläufige Berech- 43 Artikel 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 174, S. 5). 56

82 nungen und konkrete Schätzungen. Sollten dafür keine Grundlagen gegeben sein, ist auf die im vergangenen Jahr gezahlten Beträge abzustellen. Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht 13 Abs. 1 Satz 2 bisherige Fassung. Neu ist eine Regelung für den Fall, dass die gesamte Berechnung aufgrund eines Systemfehlers korrigiert werden muss, ohne dass im Einzelfall der Schwellenwert den fünfundzwanzigfachen Wert des Einwohnerbetrages übersteigen. Für diesen Fall wird ausdrücklich klargestellt, dass eine bedeutende Unrichtigkeit vorliegt. Zu Absatz 3 Inhaltlich entspricht die Vorschrift 13 Abs. 1 Satz 2 bisherige Fassung. Da die Festsetzung der Beträge nach Absatz 1 durch das Innenministerium erfolgt, müssen Einwendungen auch direkt gegenüber dem Innenministerium geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Festsetzung von Kreisumlagen auf Grundlage des 23 sind von dieser Regelung nicht mit umfasst. Solche Einwendungen sind in jedem Fall gegen den jeweiligen Landkreis zu richten. Zu Absatz 4 Mit der Klarstellung, dass die Finanzierung von Berichtigungen nur in Einzelfällen aus den zur Verfügung stehenden Mitteln nach 10 Abs. 1 Nr. f) und h) erfolgt, entspricht die Vorschrift inhaltlich 13 Abs. 3 bisherige Fassung. Soweit eine größere Gruppe von Gemeinden betroffen ist, können die Mittel nicht ausreichen, so dass eine vollständige Neuberechnung des Finanzausgleichs mit Verrechnungen erforderlich ist. Zu 29 Auszahlung der Zuweisungen Absatz 1 entspricht der Regelung in 14 Abs. 1 bisherige Fassung. Absatz 2 entspricht inhaltlich der Regelung in 14 Abs. 2 bisherige Fassung. Der Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage nach 8 wird zur Klarstellung explizit aufgezählt. Absatz 3 entspricht der Regelung in 14 Abs. 3 bisherige Fassung. Zu Absatz 4 Durch die Einführung der Finanzausgleichsumlage nach 8, der Stadt-Umland-Umlage nach 24, der Möglichkeit, Liquiditätshilfen nach 20 Abs. 1 Satz 3 zu gewähren und Konsolidierungshilfen nach 22 Abs. 2 Nr. 2 als bedingt rückzahlbare Zuschüsse auszureichen, wird es zukünftig regelmäßig zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen. Die Verrechnungsvorschrift des Absatzes 4 wurde deshalb zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes neu eingefügt. Da die Auszahlungen für kreisangehörige Gemeinden über die Landkreise erfolgt, werden in den Fällen, in denen die betroffenen Gemeinden und Ämter keine oder nur geringe Zahlungen erhalten, Einzahlungen an den Landkreis leisten müssen. Vor diesem Hintergrund wurden die Fälligkeiten für die Zahlungen nach 57

83 8 auf die Mitte des Monats Dezember und nach 24 auf den 5. Dezember des jeweiligen Jahres festgesetzt. Zu 30 Beirat Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des 15a bisherige Fassung. Die Änderungen sind redaktioneller Art. Zu 31 Anwendung bei einer Buchführung nach den Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden Die Vorschrift trifft die für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Regelungen für die Kommunen, die ihre Haushaltswirtschaft entsprechend 1 Abs. 2, 17 KomDoppikEG M-V bereits auf die Regelungen der doppelten Buchführung für Gemeinden umgestellt haben. Um im Vergleich zwischen kameral und doppisch buchenden Kommunen eine gleichmäßige Anwendung zu sichern, wird für die doppisch buchenden Kommunen auf Einzahlungen und Auszahlungen im Rahmen der Finanzrechnung abgestellt. Relevante Begriffe werden einzeln für die Anwendung im Rahmen der doppelten Buchführung konkretisiert. Ordentliche und außerordentliche Ein- und Auszahlungen umfassen ausschließlich Einund Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit. Zur Abgrenzung wird auf 3 Abs. 1 Nr. 26 GemHVO-Doppik verwiesen. Zu Artikel 2 Änderung des ÖPNVG M-V Die Änderung passt das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr an die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes an. Zu Artikel 3 Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Es handelt sich um redaktionelle Änderungen durch die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes. Zu Artikel 4 Änderung des Landespflegegesetzes Da das Landespflegegesetz auf das Finanzausgleichsgesetz Bezug nimmt, ist es an die Neufassung anzupassen. Zu Artikel 5 Änderung des Landesplanungsgesetzes Die Änderung passt das Landesplanungsgesetz an die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes an. Zu Artikel 6 Änderung des Landespersonenstandsausführungsgesetzes Der im Landespersonenstandsausführungsgesetz enthaltene Verweis auf das Finanzausgleichsgesetz wird aktualisiert. 58

84 Zu Artikel 7 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik Da die Gemeindehaushaltsverordnung Doppik auf das Finanzausgleichsgesetz Bezug nimmt, ist die Anpassung notwendig. Zu Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Verteilung der Ausgleichsleistungen der zweiten Stufe nach dem AG-SGB II Es handelt sich um redaktionelle Änderungen durch die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes. Zu Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Innenministeriums auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Innenministeriums auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern wird an die Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes angepasst. Zu Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Geregelt wird, dass das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gleichzeitig das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltbegleitgesetzes 2008/2009 vom 17. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 472), außer Kraft tritt. 59

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