Anwalts. Straßenverkehrsrecht

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1 Münchener Anwalts Handbuch Straßenverkehrsrecht Nachtrag 2002: Das neue Schadensersatz-, Prozessund Verjährungsrecht Die Umsetzung der 4. KH-Richtlinie von Hans Buschbell Rechtsanwalt in Düren K Verlag C. H. Beck München 2002

2 Die Deutsche Bibliothek CIP-Einheitsaufnahme Buschbell, Hans : Münchener AnwaltsHandbuch Straßenverkehrsrecht / von Hans Buschbell. München : Beck, 2001 ISBN ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz und Druck: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen Adresse wie Verlag Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff)

3 Inhaltsverzeichnis A.1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemerkungen und Übersicht zu den aktuellen Gesetzesänderungen Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung Rdnr. I. Die Änderungen zu den Haftungstatbeständen des BGB Verkehrsrechtliche Haftungstatbestände a) Änderung des 828 Abs. 2 BGB (Art. 2 Nr SchEÄndG)... 1 b) Grundgedanken zur Änderung Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. 839 a BGB a) Die Gesetzesänderungen (Art. 2 Nr SchEÄndG)... 7 b) Gedanken zur Änderung c) Der Haftungstatbestand des 839 a BGB d) Haftungsausschluss bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels e) Prüfungspflicht des Anwalts Sonstige Änderungen II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Neufassung des 7 StVG (Art. 4 Ziff SchEÄndG) Ausschluss der Ersatzpflicht bei höherer Gewalt a) Allgemeines b) Begriff höhere Gewalt... 21/22 c) Haftungsausgleich bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge Haftung des Halters des Anhängers a) Die Haftungsvoraussetzungen... 27/28 b) Rückgriffsrecht im Innenverhältnis c) Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt Änderung des 8 StVG gem. Art. 4 Nr SchEÄndG a) Anwendung der Gefährdungshaftung auf den Halter des Anhängers. 32 b) Neufassung des 8 Nr. 2 StVG c) Erweiterte Insassenhaftung Neufassung des 8 a StVG gem. Art. 4 Nr SchEÄndG a) Ansprüche aus Gefährdungshaftung auch für unentgeltlich beförderte Mitfahrer b) Das Verbot der Vereinbarung des Haftungsausschlusses... 37/38 6. Redaktionelle Änderungen zu 10 Abs. 2 Satz 2 StVG

4 Inhaltsverzeichnis Rdnr. 7. Neuregelung zu 11 StVG gem. Art. 4 Nr. 5 SchadensRÄndG a) Neuregelung b) Ausdehnung des Ersatzanspruches auch auf Gefährdungshaftung Neufassung des 12 Abs. 1 StVG (Art. 4 Nr. 6 SchadensRÄndG): Erhöhung der Haftungshöchstbeträge Neuregelung zum Transport von Gefahrgut im Straßenverkehr a) Das zusätzliche Risiko bei Gefahrguttransport... 47/48 b) Modifizierung der Haftungshöchstgrenzen c) Spezialregelung für militärische Landfahrzeuge... 50/51 aa) Grundgedanke der Neuregelung bb) Begriff des gepanzerten Gleiskettenfahrzeuges Gefährdungshaftung des Anhängerhalters a) Ausgleichsregelung zwischen Fahrzeughalter und Anhängerhalter b) Ausdehnung der Anwendung c) Einzelfälle des Haftungsauschlusses Die Haftung des Fahrzeugführers a) Notwendigkeit einer Ausgleichsregelung b) Verweis auf Ausgleichspflicht nach 17 StVG III. Änderungen zum Haftpflichtgesetz (HPflG) Neuregelungen zur Gefährdungshaftung a) Anpassung an Neuregelung zur Gefährdungshaftung... 61/62 b) Haftungsmäßige Gleichstellung von Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen Redaktionelle Änderungen gem. Art. 5 Nr. 2 SchadensRÄndG Einführung eines Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens bei Gefährdungshaftung Anpassung der Haftungshöchstbeträge a) Harmonisierung der Haftungshöchstgrenzen b) Aufhebung des individuellen Haftungshöchstbetrages Aufhebung des Höchstbetrages... 69/70 IV. Änderung zur Schadensabrechnung Gesetzesänderung Die neue gesetzliche Regelung Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer a) Die Geltung allgemeiner schadensersatzrechtlicher Grundsätze b) Beweisfragen Vorlage der Rechnung Besondere Fallgestaltungen a) Ersatzbeschaffung statt Reparatur b) Rechtslage bei Abtretung des Entschädigungsanspruches... 93/94 5. Speziell: Besonderheiten bei der Differenzbesteuerung nach 25 a UStG 95 V. Anspruch auf Ersatz des Personenschadens Der Anspruch auf Ersatz des Personenschadens auch bei Gefährdungshaftung a) Tatbestände der Gefährdungshaftung b) Beweisfragen... 98/99 4

5 Inhaltsverzeichnis Rdnr. 2. Der Schmerzensgeldanspruch nach neuem Recht /101 a) Gleich hohes Schmerzensgeld bei Gefährdungshaftung b) Keine Bagatellschwelle VI. Übergangsvorschriften, Inkrafttreten Änderungen im Prozess- und Zustellungsrecht I. Vorbemerkungen II. Prozessverfahren Wichtig: erschöpfender Tatsachenvortrag in erster Instanz Güteverfahren... 5/6 3. Das Verfahren vor Amtsgerichten Verfahren vor dem Landgericht... 13/14 5. Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren III. Neuregelung zur Zustellung der Klage und anderer Schriftstücke... 29/30 IV. Inkrafttreten und Übergangsrecht Das neue Verjährungsrecht I. Vorbemerkungen II. Verjährung von Schadensersatzansprüchen... 4 III. Das Verjährungsrecht in der Kraftfahrtversicherung... 5 IV. Allgemeine Grundsätze zum Verjährungsrecht Beginn der Verjährung a) Schadensersatzansprüche... 9 b) Andere Ansprüche Vereinbarung über die Verjährung Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung a) Hemmung bei Verhandlung... 12/13 b) Speziell: Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen... 14/15 c) Rechtsverfolgungsmaßnahmen d) Neubeginn der Verjährung e) Wirkung auf andere Ansprüche Rechtsfolgen der Verjährung V. Überleitungsvorschriften

6 Inhaltsverzeichnis 4 Die Regulierung von Straßenverkehrsunfällen gemäß der 4. KH-Richtlinie Rdnr. I. Gegenstand und Ziel der 4. KH-Richtlinie II. Die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten Die Pflicht zur Benennung Die gesetzliche Regelung Die beteiligten Länder... 6/7 4. Konsequenzen bei Nichtbenennung Funktion des Schadenregulierungsbeauftragten und das System der Grünen Karte... 9/10 III. Die Rechtsstellung des Schadenregulierungsbeauftragten Die gesetzlichen Voraussetzungen... 11/12 2. Keine Passivlegitimation... 13/14 3. Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregulierungsbeauftragtem... 15/16 IV. Die Abwicklung eines straßenverkehrsrechtlichen Schadenfalles bei Beteiligung eines Schadenregulierungsbeauftragten Die Feststellung von Name und Anschrift des benannten Schadenregulierungsbeauftragten a) Anfrage zur Benennung... 18/19 b) Mögliche Probleme bei der Feststellung des Schadenregulierungsbeauftragten Die 3-Monats-Frist für Erklärung zur Regulierung... 21/22 3. Die Entschädigungsstelle und ihre Aufgaben a) Eingreifen der Entschädigungsstelle b) Die nationale/deutsche Entschädigungsstelle c) Zusätzliche 2-Monats-Frist... 25/26 d) Der Anspruch auf Erstattung anfallender Anwaltsvergütung Mögliche Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung bei der Schadenregulierung nach 4. KH-Richtlinie a) Die unterschiedlichen Fallgestaltungen beim Auslandsschadenfall b) Auswirkungen der unterschiedlichen Bedingungslage nach ARB 75 sowie ARB 2000/ /32 c) Darstellung zur Bedingungslage des Rechtsschutz-Auslandsschadens

7 Vorbemerkungen und Übersicht zu Gesetzesänderungen Vorb Vorb Vorbemerkungen und Übersicht zu Gesetzesänderungen Vorbemerkungen und Übersicht zu Gesetzesänderungen Vorbemerkungen und Übersicht zu den aktuellen Gesetzesänderungen Im Jahre 2001 sowie zum und zum sind verschiedene, für das Straßenverkehrsrecht relevante Änderungen vom Gesetzgeber beschlossen worden; insbesondere ist zum das Zweite Gesetz zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. 1 Als wichtigste Änderungen sind zu nennen: Gemäß Art SchEÄndG sind, soweit das Straßenverkehrsrecht betroffen ist, folgende Paragraphen zu nennen: 249, 253 BGB, betreffend Schadensabrechnung, 828 b BGB, betreffend die Rechtsstellung von Kindern bei Unfällen im Straßenund Eisenbahnverkehr; 839 a BGB (neu eingefügt), betreffend die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; 847 BGB ist gestrichen und ersatzlos in Fortfall gekommen. Gemäß Art SchEÄndG, betreffend Änderung des Straßenverkehrsgesetzes: Geändert wurden die 7, 8, 8 a sowie 10 Abs. 2 Satz 2 StVG, betreffend Haftungsvoraussetzungen; 12 Abs. 1 sowie 12 a sowie 12 b StVG, betreffend Einführung eines Schmerzensgeldanspruches bei Gefährdungshaftung; 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG, betreffend Anwendung der Regelung des 17 Abs. 1 StVG auf spezielle Haftungstatbestände einschließlich einer Neuregelung zur gesamtschuldnerischen Haftung. Änderungen zum Haftpflichtgesetz: Zunächst erfuhr 5 Abs. 2 Satz 2 HaftpflG eine redaktionelle Änderung, wonach das Wort erzeugt durch das Wort gezeugt ersetzt wird. Des weiteren wird in 6 HaftpflG geregelt, dass auf den Schaden, der Nicht- Vermögensschaden ist, 253 Abs. 2 BGB, betreffend Schmerzensgeld, entsprechende Anwendung findet. Weiter wurden gem. 9 HPflG die Haftungshöchstgrenzen geändert und angepasst entsprechend der Regelung im StVG. Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozess-Reformgesetz ZPO- RG) vom ist am in Kraft getreten und bringt auch wesentliche, im Haftpflicht- und Kraftschadenprozess zu beachtende Änderungen. Das Schuldrechtsreformgesetz, das zum in Kraft getreten ist, bringt auch Neuregelungen zu Verjährungsfristen, die auch im Haftungsrecht Änderungen mit sich bringen SchEÄndG, BGBl I 2002, BGBl I 2002,

8 Vorb Schrifttumsverzeichnis Änderungen zur BRAGO ergeben sich auch aus zahlreichen, seit Anfang 2001 in Kraft getretenen Gesetzen. 3 Schrifttumsverzeichnis Schrifttumsverzeichnis Bollweg, 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetz: Regierungsentwurf vom , zfs Sonderheft 2002, 1 ff.; Buschbell/Dollendorf, Das neue Verjährungsrecht, zfs Sonderheft 2002, 9; Buschbell/Dollendort, Fristentabelle, 5. Aufl. 2002; Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutz, 2. Auflage 2002; Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring (Hrsg.), Schuldrecht, Anwaltkommentar Deutscher Anwaltverein, 2002 (zitiert: Dauner-Lieb/Heidel/Bearbeiter); Deutsch, Schmerzensgeld für Vertragsverletzungen und bei Gefährdungshaftung, ZRP 2001, 351; Gehrlein, Die wichtigsten Neuerungen der ZPO-Reform, zfs 2002, 53; Hansens, Die ZPO- Reform Praktische Auswirkungen auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts, AnwBl 2002, 125; Hartmann, Zivilprozess 2002/2002: Hunderte wichtiger Änderungen NJW 2001, 2577; Heß, Die MWSt-Abrechnung nach dem 2. Schadensrechtsänderungsgesetz, zfs 2002, 367; Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, 2002; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl (zitiert: Palandt/Bearbeiter); Jahnke, Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und des (geplanten) 2. Schadenrechtsänderungsgesetztes auf die Regulierung von Personenschadenansprüchen, zfs 2002, 105 ff.; Jungk, Besondere Verjährungsvorschriften nach der Schuldrechtsreform, AnwBl 2002, 175 ff; Lemcke, Abrechnung des Fahrzeugschadens nach 249 Abs. 2 BGB n. F., r+s 2002, 265 ff.; ders., Gefährdungshaftung im Straßenverkehr unter Berücksichtigung der Änderungen durch das 2. SchadÄndG, zfs 2002, 318; Medicus, Gesetzliche Änderungen im Schadensersatzrecht?, in: 38. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft, 2000; Meyer-Seitz, Auswirkungen der Justizreform auf den Verkehrshaftpflichtprozess, NZV 2001, 296; Scheffen, Änderungen schadensersatzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf betroffene Kinder und Jugendliche, ZRP 2001, 380; Schneider, Das neue Zivilprozessrecht, ZAP Nr. 17 vom , 1079; Steiger, Neuregelung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, DAR 2002, 377; Tavakoli (Dissertation), Privatisierung und Haftung der Eisenbahn; Wagner, Das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz, NJW 2002, 2049 ff. 3 Schneider, Änderungen der BRAGO seit dem , Anwalts Gebühren Spezial 2002, 74 ff. 8

9 I. Die Änderungen zu den Haftungstatbeständen des BGB Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung I. Die Änderungen zu den Haftungstatbeständen des BGB 1 1 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung I. Die Änderungen zu den Haftungstatbeständen des BGB 1. Verkehrsrechtliche Haftungstatbestände a) Änderung des 828 Abs. 2 BGB (Art. 2 Nr SchEÄndG). Nach Art. 2 Ziff SchEÄndG ergeht zu 828 BGB folgende Änderung: Abs. 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach den Absätzen 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die für die Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. b) Grundgedanken zur Änderung. aa) Verbesserung der haftungsrechtlichen 2 Situation von Kindern. Wichtiges Ziel der Gesetzesänderung ist es, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern. Nach den Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie kann es mittlerweile als gesichert gelten, dass Kinder aufgrund ihrer physischen und psychischen Fähigkeiten regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den erkannten Gefahren entsprechend zu verhalten. Die Neuregelung unterscheidet nicht, ob das Kind Opfer oder Täter eines Unfalls ist. Welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab: Kann der Kraftfahrer dem plötzlich auf die Straße laufenden Kind noch ausweichen und fährt er deshalb gegen einen Baum, ist das Kind aktiver Verursacher des Unfall und damit Täter. Kann er hingegen nicht mehr ausweichen und erfasst er das Kind, ist es Opfer. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind Kinder unter 10 Jahren für Schäden im Straßen- (wie im Schienen-)Verkehr nicht verantwortlich. Hierbei unterscheidet die Neuregelung nicht, ob das Kind Opfer oder Täter ist. 1 Die Folge dieser Regelung wird eine vermehrte Kostentragung des anderen Unfallbeteiligten sein: Hat der von einem Kind Geschädigte nach geltendem Recht für 3 1 Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht,

10 , 5 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung den erlittenen Schaden nur dann selbst aufzukommen, wenn das Kind das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ( 828 Abs. 1 BGB) oder mangelnde Einsichtsfähigkeit die Deliktsfähigkeit ausnahmsweise ausschließt ( 828 Abs. 2 Satz 1 BGB) und auch eine Haftung des Aufsichtspflichtigen ( 832 BGB) entfällt, 2 so werden diese Fälle zunehmen, wenn für den Bereich des motorisierten Verkehrs die Deliktsfähigkeit auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt wird. Der Schädiger hat, zugleich als Geschädigter, den ihm entstandenen Schaden selbst zu tragen, weil eine Ersatzpflicht eines Kindes unter 10 Jahren nach der Neuregelung nicht in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass auch derjenige, der unverschuldet einen Schaden bei einem Straßenverkehrsunfall erleidet, diesen im Regelfall, quasi als Teil eines allgemeinen Lebensrisikos, selbst tragen muss. 3 Zur bisherigen Rechtslage ist zu verweisen auf 22 Rdnr , zur Frage des Mitverschuldens bei Kinderunfall 22 Rdnr , 5 Als Beispiel kann angeführt werden der Fall, in dem etwa ein achtjähriges Kind einem Ball hinterherläuft, der zwischen zwei parkenden Autos auf die Straße rollt. Wird das Kind, das auf die Fahrbahn läuft, von einem Pkw erfasst, dessen Fahrer gleichzeitig bremsen kann, so ergibt sich für das verletzte Kind ein Schadensersatzanspruch, während nach bisher geltendem Recht das Kind haften müsste und keinen Schadensersatz erhielt. Dies ist die Folge der Neuregelung, wonach Kinder als Teilnehmer am Straßenverkehr ab 10 Jahren haften, statt wie bisher bereits ab dem 7. Lebensjahr. Zu beachten ist, dass die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit nicht gilt für Sachverhalte, die sich außerhalb des motorisierten Verkehrs zutragen. Weiter ist zu beachten, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verantwortlich ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach 828 Abs. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Bei der Feststellung des Verschuldens ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen und nicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles. Der objektive Maßstab kann gruppenbezogen geklärt werden. So gelten z. B. behinderte Menschen von der Rechtsprechung als besondere Gruppen anerkannt. bb) Mitverschulden. Neben dem Ausschluss der Haftung von Kindern unter 10 Jahren gem. 828 Abs. 2 BGB ist Ziel der Neuregelung, bei Straßenverkehrsunfällen im Verhältnis zu Kindern unter 10 Jahren den Mitverschuldenseinwand des Kraftfahrzeughalters gem. 9 StVG, 254 BGB auszuschließen. 5 Ein mögliches Mitverschulden des Kindes kommt erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres in Betracht. Insoweit bleibt es bei der bisherigen Regelung. Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen zu 22 Rdnr. 133 ff. Der Ausschluss der Haftung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres kommt gem. 828 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zur Anwendung bei einer Vorsatztat. Wirft ein Kind, das noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, etwa von einer Autobahnbrücke einen Stein, so bleibt es bei der Regelung der allgemeinen Haftung. 2 BT-Drucks. 14/7752, 16 ff. 3 Jahnke zfs 2002, 105 (106). 4 Die Verweise auf ohne Gesetzesangabe beziehen sich stets auf das Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl Wagner NJW 2002, 2049, 2060; vgl. auch Lemcke zfs 2002, 318 ff. sowie Steiger DAR 2002, 377 ff. 10

11 I. Die Änderungen zu den Haftungstatbeständen des BGB cc) Unveränderte Weitergeltung der Billigkeitshaftung gem. 829 BGB sowie der Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht gem. 832 BGB. Die haftungsrechtliche Privilegierung des Kindes im Alter unter 10 Jahren bleibt weiterhin eingeschränkt durch die Regelung des 829 BGB, der weiterhin vollumfänglich gilt. Ebenso gilt weiterhin die Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht gem. 832 BGB. Hierzu ist zu verweisen auf die Ausführungen in 22 Rdnr. 71 ff Haftung des gerichtlichen Sachverständigen gem. 839 a BGB a) Die Gesetzesänderungen (Art. 2 Nr SchEÄndG). Nach 839 BGB wird folgender 839 a eingefügt: a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. b) Gedanken zur Änderung. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist gegenüber den Parteien eines Rechtsstreites oder sonst von einem gerichtlichen Verfahren Betroffenen keiner Vertragshaftung unterworfen, 6 denn an dem zwischen dem Träger der Gerichtsbarkeit und dem Sachverständigen bestehenden Rechtsverhältnis sind sie weder beteiligt noch entfaltet dieses Schutzwirkungen zu ihren Gunsten. Auch eine Haftung aus Amtspflichtverletzung ( 839 BGB) kommt mangels Ausübung hoheitlicher Gewalt durch den Sachverständigen nicht in Betracht. 7 Ansprüche können sich daher nur aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben. Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird ein neuer Haftungstatbestand geschaffen, der die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten abschließend regelt. Der Verschuldensmaßstab ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 8 Mit der Regelung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Rückgriff auf den Sachverständigen für den in einem Rechtsstreit aufgrund eines falschen Sachverständigengutachtens Unterlegenen oft die einzige Möglichkeit ist, materielle Gerechtigkeit zu erlangen. Dies birgt freilich auch die Gefahr in sich, dass rechtskräftig abgeschlossene Prozesse im Gewand des Sachverständigenhaftungsprozesses neu aufgerollt werden. c) Der Haftungstatbestand des 839 a BGB. Der neu geschaffte Haftungstatbestand des 839 a BGB gibt den Parteien eines Rechtsstreites oder einem im Rechtsstreit sonstigen Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Anspruch ist gerichtet auf den Schaden, der durch gerichtliche Entscheidung entstanden ist, die auf dem falschen Gutachten beruht. Voraussetzung des Anspruches ist also, dass der geschädigte Verfahrensbeteiligte oder der vom Verfahren Betroffene darlegt und beweist, dass das Gutachten falsch 6 OLG Düsseldorf NJW 1986, OLG Düsseldorf NJW 1986, BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 2 Nr. 5, S. 27 f

12 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung <FA> <FE> ist. Die Geltendmachung des Anspruches setzt selbstverständlich die Ausschöpfung des Rechtsweges voraus. Solange Rechtskraft nicht eingetreten ist, muss derjenige, der sich durch das falsche Gutachten geschädigt fühlt, mit prozessualen Mitteln das falsch eingeschätzte Sachverständigengutachten angreifen Ist eine gerichtliche Entscheidung, die auf einem falschen Gutachten beruht, rechtskräftig, so kann der Geschädigte den sich aus dem falschen Gutachten ergebenden Schaden geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen des Haftungsprozesses gegen den Sachverständigen der ansonsten rechtskräftig abgeschlossene Prozess nochmals aufgerollt wird, etwa vergleichbar dem Haftungsprozess gegen den Anwalt bei behauptetem Anwaltsverschulden. Anspruchsvoraussetzung sind also Erklärungen und Beweis dafür, dass das im vorangegangenen Prozess erstattete Gutachten falsch ist und dass durch die hierauf beruhende Entscheidung ein Schaden entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Erstattung des falschen Gutachtens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für die Haftungsvoraussetzungen ist derjenige, der den Ersatzanspruch geltend macht, darlegungs- und beweispflichtig. Eine besondere Fallgestaltung ergibt sich, wenn unter dem Eindruck des falschen Gutachtens ein Vergleich geschlossen wurde. In diesem Fall könnte ein Anspruch nicht ausgeschlossen sein, wenn dargelegt und nachgewiesen wird, dass das Gutachten Motivation einer Partei war, ausgehend von dem falschen Gutachten einen für sie ungünstigen Vergleich abzuschließen. d) Haftungsausschluss bei Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Durch die Regelung des 839 Abs. 2 BGB ist aufgrund des Verweises auf 839 Abs. 3 BGB klargestellt, dass die schuldhafte Nichteinlegung eines Rechtsmittels zum Haftungsausschluss führt. Um ein verschulden oder Mitverschulden seitens der Prozesspartei auszuschließen, kann diese sich nicht darauf beschränken, nur den Rechtsweg auszuschöpfen. Vielmehr ist es erforderlich, im laufenden Verfahren Einwendungen gegen das Gutachten zu erheben und ggf. die Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Gegebenenfalls müssen Einwendungen gegen das Gutachten im nächsten Rechtszug wiederholt werden. 9 Rechtsmittel i. S. d. 839 Abs. 3 BGB sind im Rahmen der Amtshaftung alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die eine Abwendung des Schadens ermöglichen können. 10 Nach Huber 11 ist der Verweis auf 839 Abs. 3 BGB nicht systemkonform, weil der Sachverständige anders als der Richter gerade nicht entscheidet. Praxistipp: Zu beachten ist, dass bei der Haftung eine Haftungsverteilung gem. 254 BGB in Betracht kommt e) Prüfungspflicht des Anwaltes. Die Neuregelung zur Haftung des Sachverständigen führt dazu, dass es Aufgabe des Anwaltes ist, jedes Sachverständigengutach Jaeger/Luckey Rdnr Palandt/Thomas 839 Rdnr Dauner-Lieb/Heidel/Huber 16 Rdnr Palandt/Thomas 839 Rdnr. 75.

13 II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes ten auf seine Schlüssigkeit zu prüfen, und zwar orientiert an den Maßstäben, die der BGH an die Pflichten des Anwaltes legt. Ist ein Gutachten nur im Geringsten unklar oder unvollständig, so muss der Anwalt auf Ergänzung drängen. Er darf sich nicht auf das Gericht verlassen. Praxistipp: Dieser Aspekt hat sicherlich große praktische Bedeutung für die Begutachtung zum Personenschaden im Straßenverkehrsrecht, etwa bei der HWS-Problematik. Sieht der Anwalt sich außerstande, selbst das Gutachten zu überprüfen, wird er seiner Parei raten müssen, das Gutachten von einem Fachmann überprüfen zu lassen. 13 <FA> <FE> 3. Sonstige Änderungen Gemäß Art. 2 Ziff. 6 bis 9 2. SchEÄndG werden weitere Gesetzesänderungen getroffen, die terminologische Änderungen beinhalten, abgesehen von der Aufhebung des 847 BGB. Gemäß Art. 2 Ziff. 6 bis 9 2. SchEÄndG ergeben sich folgende Gesetzesänderungen: In 844 Abs. 2 Satz 2, 1913 Satz 2, 1923 Abs. 2, 2070, 2162 Abs. 2 und 2178 wird jeweils das Wort >erzeugt< durch das Wort >gezeugt< ersetzt wird aufgehoben. 8. In 2101 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort >erzeugte< durch das Wort >gezeugte< ersetzt. 9. In 2105 Abs. 2 und in 2106 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort >erzeugten< durch das Wort >gezeugten< ersetzt II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), ist zu verschiedenen Bestimmungen geändert worden Neufassung des 7 StVG (Art. 4 Ziff SchEÄndG) 7 StVG lautet wie folgt: 19 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: War das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Anhänger verbunden, so ist dem Geschädigten neben dem Halter des Kraftfahrzeugs auch der Halter des Anhängers zum Schadensersatz verpflichtet. 13 Jaeger/Luckey Rdnr

14 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden. Die Haftung des Halters als Gefährdungshaftung konnte nach bisher geltendem Recht ausgeschlossen sein, wenn der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte. Dieser Begriff ist im neuen Recht durch den Begriff höhere Gewalt ersetzt worden: Ausschluss der Ersatzpflicht bei höherer Gewalt a) Allgemeines. Die Neufassung des 7 Abs. 2 StVG, wonach die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird, ersetzt die Regelung des Unabwendbarkeitsbeweises gem. 7 Abs. 2 StVG a. F. Statt der Geltendmachung des Unabwendbarkeitsbeweises kommt nunmehr die Berufung auf höhere Gewalt in Betracht. b) Begriff höhere Gewalt. Entsprechend den von der Rechtsprechung für das Haftpflichtgesetz entwickelten Grundsätzen liegt höhere Gewalt vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das im Übrigen nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 14 Zur Definition des Begiffs der höheren Gewalt verweist der Regierungsentwurf auf die Rechtsprechung zum Haftpflichtgesetz. Hiernach ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet und unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 15 Schon das Reichsgericht hatte den Begriff höhere Gewalt mit einer kaum zu überbietenden Strenge definiert. 16 Diese Änderung zur Haftungsentlastung bedeutet eine Erweiterung der Halterhaftung. Andererseits dürfen die Auswirkungen für die Praxis nicht überschätzt werden, da auch nach bisher geltender Rechtslage die Entlastungsmöglichkeit sehr begrenzt war. Die Rechtsprechung hat äußerst strenge Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses gestellt. 14 BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 4 Nr. 1 b, S. 30; vgl. im Übrigen BGHZ 7, 38, 339; 62, 351, 354; BGH NJW 1953, 184; NJW 1986, 2313; VersR 1967, 138, 139; VersR 1976, 963; VersR 1988, Jaeger/Luckey Rdnr. 280 mit ausführlicher Darstellung der Rspr.: BGHZ 7, 338 (339); BGHZ 62, 351 (354); BGH NJW 1953, 184; BGH NJW 1986, 2312 (2313); BGH VersR 1967, 138 (139); BGH VersR 1976, 963; BGH VersR 1988, 910; Scheffen ZRP 2001, 380; vgl. auch Bollweg zfs Sonderheft 2002, 1 (5). 16 Tavakoli (Dissertation), Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 11 G, S. 278 unter Hinweis auf RGZ 95, 94; 104, 151; 109, 72; 112, 285; 171,

15 II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes Die Haftungseinschränkung im Falle höherer Gewalt gilt auch für den Halter des Anhängers. c) Haftungsausgleich bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge. Die Norm des 17 StVG ist grundlegend geändert worden. Der Bedeutung für die Praxis wegen wird der Wortlaut der Neufassung nachstehend wiedergegeben: (1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesonder davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach Absatz 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird Soweit an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, wird an dem Maßstab des unabwendbaren Ereignisses festgehalten. Dies erfolgte auf Anregung aus der Versicherungswirtschaft. 17 In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung die Regelung des 17 Abs. 3 StVG, der dem früheren 7 StVG nachgebildet ist. Diese Regelung ermöglicht es dem Halter, sich auf ein unabwendbares Ereignis zu berufen, um seine Haftung zu begrenzen und auf den oder die mitbeteiligten Halter abzuwälzen. Diese Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn es um den Ausgleich der Haftung zwischen mehreren Fahrzeughaltern oder mehrerer Kraftfahrzeughalter gegenüber einem Dritten geht. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Dritter, der nicht Fahrzeughalter ist, geschädigt wurde. In einem solchen Fall greift nur 7 StVG ein mit der Folge, dass der Fahrzeughalter sich nur auf höhere Gewalt, nicht aber auf ein unabwendbares Ereignis berufen kann. 18 Mit der Übernahme der Formulierung aus dem alten 7 Abs. 2 StVG wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass es bei der bisherigen Praxis bleiben soll, nach der sich die Haftung im Verhältnis mehrerer Kraftfahrzeughalter untereinan- 17 Wagner NJW 2002, 2049 (2061) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Küppersbusch (Allianz AG) im Rahmen der Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am Jaeger/Luckey Rdnr

16 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung der sowie der Innenausgleich nach Entschädigung externer Dritter primär anhand der Verursachungs- und Verschuldensanteile bemisst, dabei allerdings grundsätzlich auch eine mitwirkende Betriebsgefahr berücksichtigt wird, wenn nicht ein unabwendbares Ereignis vorliegt. 19 Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge findet nach 17 StVG als Sondervorschrift nur in den dort bezeichneten Fällen statt, andernfalls ist nach dem nicht wesentlich abweichenden 254 BGB auszugleichen Haftung des Halters des Anhängers a) Die Haftungsvoraussetzungen. Trotz positiver Erfahrung mit dem bisherigen Haftungssystem, also der Haftung des Halters gem. 7 StVG und der gleichzeitig vermuteten Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers ( 18 StVG), erschienen wegen geänderter Verhaltensweisen und wegen wirtschaftlicher Veränderungen in einzelnen Bereichen Fortschreibungen erforderlich. 21 Bei schweren Unfällen, an denen Lkw- oder Wohnwagengespanne beteiligt sind, ergaben sich Schwierigkeiten bei der Identifizierung des Fahrers und Halters des dem Geschädigten unbekannten Zugfahrzeuges. Im Übrigen behandelte die Verkehrsopferhilfe diese Fälle als Schäden durch nicht ermittelte Fahrzeuge gem. 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVG mit der Einschränkung gem. 12 Abs. 1 PflVG, dass Schmerzensgeld nur in besonderen Härtefällen zu leisten war und keine Leistungspflicht bestand für Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten. 22 Mit der Neuregelung wird nunmehr eine Haftung auch des Halters des Anhängers eingeführt. Dieser haftet neben dem Halter des Zugfahrzeuges. Zu beachten ist, dass die Haftung auch in den Fällen nicht ausgeschlossen ist, in denen der Schaden nicht ausschließlich durch den Anhänger verursacht wird. Grundgedanke hierbei ist, dass der Anhänger zusammen mit dem Zugfahrzeug eine Einheit bilden, die eine gegenüber dem Zugfahrzeug erhöhte Betriebsgefahr aufweist Durch die Regelung des 7 Abs. 3 StVG soll klargestellt werden, dass auch in den Fällen der unbefugten Nutzung eines Anhängers, der nicht zu einem Halterwechsel führt, lediglich der Nutzer nach 7 StVG haftet. Dies soll allerdings dann nicht gelten, d. h. die Haftung des Halters soll erhalten bleiben, wenn er die Benutzung des Anhängers durch sein schuldhaftes Verhalten ermöglicht hat. 23 b) Rückgriffsrecht im Innenverhältnis. Ist der Schaden ausschließlich durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht worden, erkennen die insoweit ergänzten 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG dem Halter des Anhängers ein Rückgriffsrecht im Innenverhältnis zu. Es ist von dem Grundgedanken auszugehen, dass der Halter des Anhängers für den Schaden nicht haftet, der durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht wurde und sich infolgedessen die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat. Die Möglichkeit des Rückgriffs im Innenverhältnis erscheint auch bedeutsam in der Hinsicht, dass bei nicht möglicher Identifizierung des Zugfahrzeuges der Halter des Anhängers eher bereit ist, den Halter des Zugfahrzeuges zu benennen Wagner a. a. O., S Jaeger/Luckey Rdnr BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 4, S BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 4 Nr. 1 a, S BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 4 Nr. 1 c, S. 31.

17 II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes c) Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt. Auch für den Halter des Anhängers gilt die Haftungseinschränkung, wonach keine Haftung gegeben ist bei höherer Gewalt. Hierzu wird verwiesen auf die Ausführungen zu Rdnr. 20 ff Änderung des 8 StVG gem. Art. 4 Nr SchEÄndG 8 StVG wird wie folgt neu gefasst: 31 Die Vorschriften des 7 gelten nicht, 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger, 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch einen mit ihm im Unfallzeitpunkt verbundenen Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. a) Anwendung der Gefährdungshaftung auf den Halter des Anhängers. Die Neuregelung des 8 Nr. 1 StVG erweitert dessen Regelung bei Einführung der Gefähr- 32 dungshaftung des Anhängerhalters gem. 7 Abs. 1 Satz 2 StVG auf diesen. Die Halterhaftung des 7 StVG soll nicht nur wie bisher für den Halter eines Kraftfahrzeugs ausgeschlossen sein, das nicht mehr als 20 km/h fahren kann, sondern auch für Anhänger, die von einer solchen Zugmaschine gezogen werden. Der Gedanke der geringeren Betriebsgefahr bei langsam fahrenden Kraftfahrzeugen wird somit auch auf Kraftfahrzeuge ausgedehnt, die mit einem Anhänger verbunden sind. b) Neufassung des 8 Nr. 2 StVG. Die Materie des 2. Halbsatzes des 8 StVG 33 wird gemäß der Neufassung des 8 Nr. 2 StVG ausgedehnt. c) Erweiterte Insassenhaftung. Die Neuregelung des 8 Nr. 3 StVG modifiziert 34 die bisherige Regelung des 8 a Abs. 1 Satz 2 StVG. Die Neuregelung ist zu sehen vor dem Hintergrund der erweiterten Insassenhaftung. Nach wie vor soll für beförderte Sachen bei deren Beschädigung grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem StVG gehaftet werden. In dem Fall, in dem ein Beförderungsvertrag vorliegt, ist dieser im Falle einer Beschädigung Grundlage der Haftung. Liegt kein Beförderungsvertrag vor, kann eine Haftung aus allgemeinem Deliktsrecht gem. 16 StVG in Betracht kommen. 24 Künftig wird für alle Personenschäden beförderter Personen, unabhängig von der Entgeltlichkeit und Geschäftsmäßigkeit der Personenbeförderung, gehaftet. Weitere Konsequenz ist die Ausnahme von dem grundsätzlichen Haftungsausschluss für Beschädigung beförderter Sachen. Künftig ist die Haftung für die Beschädigung von Sachen auch gegeben, wenn die beförderte Person die Sache an sich trug oder bei sich führte. 24 BT-Drucks. 14/7752, zu Art 4 Nr. 2, S

18 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung 5. Neufassung des 8 a StVG gem. Art. 4 Nr SchEÄndG Die Regelung des 8 a StVG wird wie folgt neu gefasst: 8 a Im Falle einer entgeltlichen, geschäftsplanmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird. a) Ansprüche aus Gefährdungshaftung auch für unentgeltlich beförderte Mitfahrer. Nach der bisherigen Rechtslage sind gem. 8 a StVG a. F. Ansprüche für Mitfahrer, die unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig befördert werden, ausgeschlossen. Dies steht aber mit der internationalen Rechtsentwicklung nicht in Einklang, wonach grundsätzlich allen Fahrzeuginsassen Ersatzanspruch für erlittenen Körperschaden zustehen soll. 25 Im Übrigen kennt die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers nach dem Haftpflichtgesetz und die Gefährdungshaftung des Luftfrachtführers nach dem Luftverkehrsgesetz eine solche Einschränkung der Insassenhaftung nicht. Nach der Neuregelung sind auch die unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Mitfahrer anspruchsberechtigt. b) Das Verbot der Vereinbarung des Haftungsausschlusses. Das bisher nach 8 a Abs. 2 StVG bestehende Verbot, die Haftung für Personenschäden im Falle einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung auszuschließen oder zu beschränken, bleibt auch nach der Neufassung der Vorschrift als nunmehr alleiniger Regelungsinhalt des 8 StVG bestehen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind bereits nach 134 BGB als nichtig zu bewerten. Außerhalb einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung ist jedoch die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses durch die Parteien nach wie vor zulässig. Insoweit sollte die Neuregelung in die Privatautonomie nicht eingreifen. Die auch schon jetzt bestehende Möglichkeit, die Haftung für Sachschäden zu beschränken oder auszuschließen, wird nicht geändert Redaktionelle Änderungen zu 10 Abs. 2 Satz 2 StVG 39 In 10 Abs. 2 Satz 2 StVG wird das Wort erzeugt durch das Wort gezeugt ersetzt. 7. Neuregelung zu 11 StVG gem. Art. 4 Nr SchEÄndG 40 Dem 11 StVG wird folgender Satz angefügt: Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach Maßgabe des 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden BT-Drucks. 14/7752, zu Art. 4 Nr. 3, S. 31.

19 II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes a) Neuregelung. In 253 Abs. 2 BGB (Art. 2 Nr. 2) wird ein allgemeiner Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eingefügt. b) Ausdehnung des Ersatzanspruches auch auf Gefährdungshaftung. Durch die Ergänzung zu 11 StVG wird klargestellt, dass die aus der Gefährdungshaftung des StVG folgenden Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Köpers oder der Gesundheit auch Ansprüche auf Schmerzensgeld umfassen. Danach beinhaltet also diese Neuregelung die Einführung des Schmerzensgeldanspruches bei Gefährdungshaftung Neufassung des 12 Abs. 1 StVG (Art. 4 Nr SchEÄndG): Erhöhung der Haftungshöchstbeträge 12 Abs. 1 StVG wird wie folgt neu gefasst: (1) der Ersatzpflichtige haftet: 1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich Euro; 2. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich Euro; im Falle einer entgeltlichen, geschäftsplanmäßigen Personenbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs; 3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis u einem Betrag von Euro. Durch Art. 4 Nr SchEÄndG werden die bisherigen Haftungshöchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes erhöht. Diese waren zuletzt im Jahre 1977 erhöht worden. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung und der im StVG erfolgten Haftungserweiterung bei Gefährdungshaftung war eine Anhebung und im Übrigen eine Harmonisierung auf EURO-Umstellung geboten. Hierzu wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen Übersicht: Kapitalhöchstbeträge nach bisherigem und künftigem Recht Bisheriges Recht Künftiges Recht 45 Personenschaden eines Verletzten Personenschaden aller Verletzten Kapitalhöchstbetrag: DM Max. Jahresrente: DM Kapitalhöchstbetrag: DM Max. Jahresrente: DM Kapitalhöchstbetrag: Max. Jahresrente: Kapitalhöchstbetrag: 3 Mio. Max. Jahresrente: Sachschaden DM Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung Nr. 12/02 Berlin, am 17. April

20 Änderungen zu den Haftungstatbeständen und zur Schadensberechnung 9. Neuregelung zum Transport von Gefahrgut im Straßenverkehr 46 Gemäß Art. 4 Nr SchEÄndG werden nach 12 StVG folgende Vorschriften eingefügt: a (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der Ersatzpflichtige 1. im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich Euro, 2. im Falle der Sachbeschädigung an unbeweglichen Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von Euro, sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter begründenden Eigenschaften verursacht wird. Im Übrigen bleibt 12 Abs. 1 unberührt. (2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Straße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der in Randnummer der Anlage B zu dem in Absatz 2 genannten Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt. (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes entstanden ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet. (5) 12 Abs. 2 gilt entsprechend. 12 b Die 12 und 12 a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird. a) Das zusätzliche Risiko bei Gefahrguttransport. Es ist von der Kenntnis auszugehen, dass sich bei Gefahrgutunfällen im Straßenverkehr neben der normalen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs im Einzelfall auch das zusätzliche Risiko des beförderten gefährlichen Gutes realisieren kann. Das für diesen Fall geltende Haftungsrecht muss deshalb unter Berücksichtigung des zusätzlichen Gefahrgutrisikos den Ausgleich eines bei dem Transport gefährlicher Güter erlittenen Schadens gewährleisten. Im Übrigen war die grenzüberschreitende Dimension von Gefahrguttransporten zu beachten. Die Regelung des neuen 12 a StVG knüpft rechtstechnisch an die allgemeine Halterhaftung des 7 StVG an. Hiernach setzt die Halterhaftung bei Gefahrguttransporten nach dem StVG nur dann ein, wenn die haftungsbegründenden Voraus-

21 II. Änderungen zu den Haftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes setzungen des 7 StVG vorliegen und die Haftung nicht nach 8 StVG ausgeschlossen ist. b) Modifizierung der Haftungshöchstgrenzen. Die Haftungshöchstgrenzen des 12 StVG werden modifiziert. Dies auch nur hinsichtlich des globalen Haftungshöchstbetrages für Personenschäden und des (globalen) Haftungshöchstbetrages für Sachschäden. 26 c) Spezialregelung für militärische Landfahrzeuge. aa) Grundgedanke der Neuregelung. Der Grundgedanke der Neuregelung orientiert sich an der haftungsrechtlichen Situation für Schäden durch militärische Luftfahrzeuge. Demgemäß erklärt die Regelung des 12 b StVG die in 12 und 12 a StVG enthaltenen Regelungen für nicht anwendbar, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird bb) Begriff des gepanzerten Gleiskettenfahrzeuges. Es gilt für das gepanzerte Gleiskettenfahrzeug die Begriffsbestimmung des 34 b Abs. 1 StVZO Gefährdungshaftung des Anhängerhalters 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und einen mit ihm im Unfallzeitpunkt verbundenen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird. 52 a) Ausgleichsregelung zwischen Fahrzeughalter und Anhängerhalter. Die Einführung einer Gefährdungshaftung für den Halter eines Anhängers gem. 7 Abs. 1 Satz 2 StVG verlangt nach einer entsprechenden Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen Kraftfahrzeughalter und Halter eines Anhängers. Deshalb wurde diese Ausgleichspflicht in 17 Abs. 2 StVG aufgenommen, die bereits für den Ausgleich zwischen Kraftfahrzeughalter und Tierhalter und zwischen Kraftfahrzeughalter und Eisenbahnunternehmer gem. 17 Abs. 1 StVG gilt. b) Ausdehnung der Anwendung. Gleiches kommt auch zum Tragen, wenn einmal mehrere Kraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn einmal Kraftfahrzeug, Anhänger und Tier oder Kraftfahrzeug, Anhänger und Eisenbahn schadenursächlich waren oder andere Kumulationen mehrerer Schuldner gegeben sind, die aus Gefährdungshaftung verantwortlich sind. 27 c) Einzelfälle des Haftungsausschlusses. Die Haftung des Anhängerhalters ist ausgeschlossen Bei höherer Gewalt ( 7 Abs. 2 StVG) bei unbefugter Benutzung des Anhängers ( 7 Abs. 3 StVG) bei Verbindung mit einem langsam (unter 20 km/h) fahrenden Zugfahrzeug ( 8 Nr. 1 StVG) bei Verletzung einer beim Betrieb tätigen Person ( 8 Nr. 2 StVG) sowie bei Beschädigung einer beförderten Sache ( 8 Nr. 3 StVG) Vgl. hierzu im Einzelnen BT-Drucks. 14/7752, zu Art 4 Nr. 7 ( 12 a StVG), S. 33; hinsichtlich der Haftungshöchstbeträge wird auf die Gesetzesfassung verwiesen. 27 BT-Drucks. 14/7752, zu Art 4 Nr. 8, Seite Vgl. hierzu auch Jaeger/Luckey Rdnr

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