Pasinger Str Gräfelfing. Caritasverband für die Erzdiözese München und Freising e.v. Hirtenstr München

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1 Heimaufsicht, Gesundheitsförderung und -prävention München, Landratsamt München Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Geprüfte Einrichtung: Caritas St. Gisela Pasinger Str Gräfelfing Träger: Caritasverband für die Erzdiözese München und Freising e.v. Hirtenstr München In der Einrichtung wurde am eine unangemeldete, routinemäßige Überprüfung durchgeführt. Es wurden in folgenden Bereichen stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen: Prüfgegenstände Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement/ Beschwerdemanagement Arzneimittel Hygiene Personal/ Personaleinsatzplanung Bewohnersicherheit Mariahilfplatz München Telefon

2 - 2 - I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 133 Belegte Plätze: 128 Plätze für Kurzzeitpflege: nach Bedarf / Verfügbarkeit Einzelzimmerquote: 80,45 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50 %): 51,87 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 5 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Die allgemeine Verwendung der Begriffe Bewohner, Mitarbeiter etc. in diesem Bericht ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. II. II.1 Informationen zur Einrichtung Allgemeine Informationen und positive Aspekte Die Ausstattung und Gestaltung des Hauses ist großzügig und geschmackvoll. Anrichten, Kommoden, Polstermöbel, Vorhänge, Bilder und Fotografien können Wohnlichkeit und Geborgenheit vermitteln. Ausliegende Bücher, Kataloge, Gebrauchsgegenstände und materialien sichern den Bewohnern die Freiheit zu, sich selbst zu beschäftigen und ihre eigene Aktivität zu fördern. Die Zimmer der Bewohner sind größtenteils sehr individuell möbliert und gestaltet. Dies wird von der Einrichtung auch ausdrücklich gewünscht und unterstützt. Freiheit einschränkende Maßnahmen werden weitestgehend vermieden und stattdessen Alternativen angewandt, so z.b. eine hohe Zahl an Sensormatten. Das Konzept der Präsenzkräfte, die in den Wohnbereichen täglich (montags bis sonntags) anzutreffen sind, ermöglicht individuelle und alltagsorientierte Beschäftigungen, wie Gespräche, kleine Speisen vor- und zubereiten, backen, Tisch decken, Wäsche legen, Balkonkästen bepflanzen, Rätseln, Vorlesen usw.. Die Einrichtung beschäftigt eine Seelsorgerin in Vollzeit. Dieser bleibt somit die Zeit, neben ihren seelsorgerischen Aufgaben und individuellen Bewohnergesprächen weitere, im Wochenplan wechselnde soziale Aktivitäten, wie gemeinsames Singen oder Filmvorführungen u.ä. anzubieten. Die Angebote der sozialen Betreuung sind vielseitig und berücksichtigen jahreszeitliche und biografische Aspekte sowie kulturelle und religiöse Bedürfnisse. Es finden gruppen-, einzel- und gemeinwesenorientierte Aktivitäten statt. Der Umgang und die Haltung der Mitarbeiter zu den Bewohnern werden am Prüftag sehr wertschätzend erlebt. Dies spiegelt sich auch in den Rückmeldungen der Bewohner sowie in den Aufzeichnungen der Dokumentation wider. Das Farbkonzept in den Treppenhäusern und auf den Wohnbereichen erleichtert kognitiv eingeschränkten Personen die Orientierung.

3 - 3 - Die Beschäftigungsangebote sind auf den Wohnbereichen gut sichtbar im DIN A3-Format ausgehängt. Die Pflegedienstleitung hat einen übersichtlichen Anhang zum Dienstplan entwickelt, der jeweils mit diesem aushängt und die Mitarbeiter über anstehende Fortbildungen und deren verpflichtende oder fakultative Teilnahme informiert. Es werden regelmäßige Schulungen und praktische Übungen im Bereich des Brandschutzes durchgeführt, um die Bewohnersicherheit zu gewährleisten. Die Pflegedienstleitung ist im Aufbau einer Matrix-Liste, welche einen Überblick über den Stand der Einweisungen in die Medizinprodukte ermöglicht. Die Einrichtung verfügt über z.t. großzügige, individuell eingerichtete Pflegeapartments (eigene Möbel und Bilder), die eine hohe Wohnzufriedenheit erzeugen. II.2 Qualitätsentwicklung II.2.1 Die Vertreter der FQA verweisen im Rahmen des Eröffnungsgesprächs auf die gesetzlichen Regelungen zur Angleichung der baulichen Gegebenheiten an die Vorschriften der 1-9 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfle- WoqG) i.v.m. der DIN Die FQA beim Landratsamt München verweist darauf, dass nach aktueller Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) bei Neubauten ein Anteil von mindestens 25 % an rollstuhlgerechten Wohnplätzen sowie ein Einzelzimmeranteil von 75 %, gemessen an der Gesamtplatzzahl der Einrichtung, als angemessen erachtet wird. Diese Richtwerte sollen laut StMGP auch in Bestandseinrichtungen durch entsprechende bauliche Angleichungsmaßnahmen angestrebt werden. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe ist jedoch eine flexible Vorgehensweise gefordert, die sich an den Möglichkeiten der Bestandseinrichtungen unter Berücksichtigung bautechnischer, wirtschaftlicher sowie denkmalschutzrechtlicher Aspekte orientieren muss. Die zum Prüfzeitpunkt festgestellte Einzelzimmerplatzquote beträgt 80,45 %. Damit ist der seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vorgegebenen Richtwert für Neubauten im stationären Altenhilfebereich mit einem Einzelzimmerplatzanteils von 75 % erfüllt. Die FQA-Vertreter verweisen am Prüftag auf die für eine ggf. erforderliche Angleichung der baulichen Standards nach Maßgabe der Regelung in 10 AVPfleWoqG bestehenden gesetzlichen Fristen. Die Vertreter der Einrichtung werden seitens der FQA ferner darüber unterrichtet, dass mögliche Anträge auf angemessene Fristverlängerungen frühestens ein Jahr vor Ablauf der Angleichungsfrist (ab ) gestellt werden können. Obgleich die Einrichtung bis zum Ablauf der Angleichungsfrist ( ) die baulichen Mindestanforderungen formalrechtlich erfüllt, erscheint es aus Sicht der FQA bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ratsam, den baulichen Angleichungsbedarf zu ermitteln und mit der FQA beim Landratsamt München entsprechende Vereinbarungen, im Hinblick auf einen Vollzug möglicher Angleichungsmaßnahmen, zu treffen.

4 - 4 - Ein entsprechender Erhebungsbogen wurde nochmals ausgehändigt mit der Bitte um Angabe der aktuellen Daten. Von Seiten der stellvertretenden Einrichtungsleitung wird mitgeteilt, dass sich der Caritas-Verband zentral um die baulichen Vorgaben der DIN kümmern werde. II.2.2 Die Personalbesetzung im Nachtdienst erfolgt den Angaben der Einrichtung zufolge durchgängig mit jeweils einer Pflegefachkraft sowie zwei Pflegehilfskräften. Zum Prüfzeitpunkt beträgt der Betreuungsschlüssel laut Angaben der Einrichtung 1:42. Im Zusammenhang mit der neuen gesetzlichen Regelung zur Nachtdienstbesetzung, nach der seit ein Nachtwachenschlüssel von 1:30 bzw. 1:40 in der Nacht sicherzustellen ist, also eine Pflegekraft für 30 bis 40 Bewohner, erfolgt eine Befragung der Einrichtung, wie hoch sie den Aufwand der pflegerischen Versorgung, z.b. bei herausforderndem Verhalten, einschätzt. Bei der Befragung wurden die nachfolgenden Indikatoren, die vom Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege als Hilfestellung gereicht wurden (s. Schreiben des StMGP vom ), herangezogen. 1. Indikator: hohe Anzahl an immobilen Bewohnern: Die Anzahl der immobilen Bewohner wird anhand der Bewohnerliste und Befragung der Pflegedienstleitung ermittelt, so z.b. diejenigen Bewohner, die Hilfe beim Toilettengang benötigen. Von einer hohen Zahl im Sinne der Verwaltungsvorschrift kann dabei ausgegangen werden, wenn mehr als 25 % der Bewohner immobil sind. Es werden mit der PDL 18 Bewohner ermittelt, die immobil sind und nachts besondere Unterstützung benötigen. Der Anteil an der Gesamtbewohnerzahl von 128 zum Prüfzeitpunkt beträgt 14,1 %. -> Dieser Indikator ist aus Sicht der FQA nicht erfüllt. 2. Indikator: Anzahl der Bewohner mit Pflegestufen 2 und 3 überwiegt Die jeweilige Anzahl wird anhand der Bewohnerliste, auf der die Pflegestufen aufgeführt sind, ermittelt. Die Anzahl der Bewohner mit Pflegestufen 2 und 3 beträgt zum Prüfzeitpunkt 77, mit Pflegestufen 0 und 1 befinden sich 51 Bewohner in der Einrichtung. Aus pflegefachlicher Sicht ist dies ein wichtiger Indikator, da Bewohner mit Pflegestufe 2 und 3 grundsätzlich einen höheren zeitlichen Betreuungs- und Pflegeaufwand haben. -> Dieser Indikator ist aus Sicht der FQA erfüllt. 3. Indikator: Erkenntnisse über Unruhezustände: Die Einrichtung benennt zwei Bewohner mit Unruhezuständen in der Nacht. Zu diesen beiden Bewohnern werden die Bewohnerdokumentationen hinsichtlich der Eintragungen im Pflegeverlaufsbericht gesichtet. Bei einem Bewohner zeigte sich die Unruhe laut Dokumentation überwiegend am Tag, beim anderen Bewohner war z.b. im Monat Mai dreimal eine nächtliche Unruhe dokumentiert, was jedoch nach Einschätzung der Vertreter der FQA keinen erhöhten Betreuungsaufwand darstellt. -> Der Indikator ist aus Sicht der FQA nicht erfüllt. 4. Anzahl und Anordnung der Gebäude (mehrere oder verwinkelte Gebäude): Es handelt sich um ein Gebäude für die stationäre Pflege, eine verwinkelte Bauweise mit verschiedenen Gebäudeteilen besteht nicht. -> Dieser Indikator ist aus Sicht der FQA nicht erfüllt.

5 Die Einrichtung erstreckt sich über mehr als zwei Geschosse: Die Einrichtung hat drei Stockwerke. -> Dieser Indikator ist aus Sicht der FQA erfüllt. Die Einrichtung wurde zu den Indikatoren beraten. Es erfolgte gleichzeitig der Hinweis, dass bis zum Ablauf des keine formale Mangelfeststellung erfolgen wird. Bei Vorliegen von mindestens drei Indikatoren ist laut den Vorgaben des StMGP mit Schreiben vom ein erhöhter Nachtwachenschlüssel von 1:30 einzuhalten. Es erscheint daher aus Sicht der FQA ratsam, im Hinblick auf den entsprechenden Vollzug ab bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Nachtwachenschlüssels zu treffen. Ab ist mindestens der Nachtwachenschlüssel von 1:40, also eine Pflegekraft für 40 Bewohner anzuwenden. Für den Fall eines erhöhten, nächtlichen Betreuungsbedarfs entsprechend der abgefragten Indikatoren ist ggf. sogar ein erhöhter Nachtwachenschlüssel von 1:30, also eine Pflegekraft für 30 Bewohner, einzuhalten. Mit Pflegekraft sind dabei sowohl Fach- als auch Hilfskräfte gemeint. Wie bisher muss mindestens eine der in der Nacht anwesenden Pflegekräfte eine Fachkraft sein. Durch die ausreichende Vorhaltung von Pflegekräften in der Nacht kann insofern eine verbesserte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung der Bewohnerschaft in der Einrichtung erreicht werden. II.2.3 Die Qualität in der sozialen Betreuung konnte von der Einrichtung gehalten werden. Der Bereich der sozialen Betreuung hinterlässt weiterhin einen sehr positiven Eindruck. Die Angebote der sozialen Betreuung sind umfangreich und vielgestaltig. Sie orientieren sich an den Bedürfnissen der Bewohner. II.2.4 Der Qualitätsempfehlung aus dem letzten Prüfbericht zur Zusammenfassung und prägnanten und übersichtlichen Darstellung von biografischen Daten sowie Vorlieben und Abneigungen wurde insoweit Rechnung getragen, dass nunmehr in den überprüften Bewohnerakten jeweils ein entsprechendes Dokument mit den o.g., teilweise sehr ausführlichen, Informationen zu finden war. II.2.5 Der Qualitätsempfehlung aus dem letzten Prüfbericht, die jeweils erste und letzte Treppenstufe in den Treppenhäusern zu markieren, wurde umgesetzt. Durch diese Markierungen sind die Treppenstufen und Treppenabsätze für sehbehinderte Menschen leichter erkennbar. II.2.6 Der Qualitätsempfehlung aus dem letzten Prüfbericht, eine Möglichkeit einzurichten, Beschwerden anonym einreichen zu können, wurde umgesetzt. Damit wurden Hemmschwellen reduziert und eine weitere Chance ergriffen, durch Feedback der Betroffenen Verbesserungen zu erreichen. II.3 Qualitätsempfehlungen II.3.1 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang / Dementielle Erkrankungen Bei der Inaugenscheinnahme des Zimmers einer bettlägerigen Bewohnerin wurde festgestellt, dass deren Zimmerhälfte und die unmittelbare Umgebung des Bettes, in dem sich die Bewohnerin auf Grund ihrer Immobilität oft aufhält, nicht mit persönlichen Dingen gestaltet war. Es fanden sich keine Bilder, Fotos, Blumen oder individuelle Erinnerungsgegenstände. Da die Bewohnerin viel Zeit in ihrem Zimmer und in ihrem Bett verbringt, wird der Einrichtung empfohlen, ggf. in Zusammenarbeit mit der Bekannten der Bewohnerin die Umgebungsgestaltung der Bewohnerin zu überprüfen. Die Bewohnerin kann hier

6 - 6 - durchaus auch noch selbst verbal oder nonverbal äußern, ob ihr etwas gefällt oder nicht. II.3.2 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang / Dementielle Erkrankungen Anhand der Durchführungsnachweise für eine Bewohnerin sind tägliche Angebote für diese nachvollziehbar. Allerdings beschränken sich die Angebote, mit wenigen Ausnahmen, auf Besuche und Gespräche sowie moderierte Mahlzeiten. Verlaufsberichte zu den durchgeführten Angeboten finden sich ca. 1-2 x pro Woche und diese sind zumeist wenig aussagekräftig. Sie enthalten oft nur kurz skizziert, was gemacht wurde und meist keine aussagekräftigen Informationen über Inhalte, Beobachtungen und Reaktionen der Bewohnerin (13.6. BW hat Kakao getrunken, hat gelacht; BW besorgt über PK; BW i. Zimmer besucht, mit Dingen aus der Fühlkiste in Berührung gebracht; BW auf Balkon gebracht, gestreichelt). Der Einrichtung wird empfohlen, die Angebote für die Bewohnerin individuell anzupassen und abwechslungsreicher zu gestalten. Da die Bewohnerin immobil ist und eine fortschreitende Demenz besteht, bieten sich unterschiedlichste Aktivierungsangebote an, die die verschiedenen Sinnesbereiche ansprechen und es der Bewohnerin ermöglichen, sich selbst und ihre Umgebung wahrzunehmen und zu spüren. Die Inhalte und die Reaktionen der Bewohnerin auf die Beschäftigungsangebote sollten von der Einrichtung konsequenter aufgezeichnet werden. Die Angebote sollten dementsprechend angepasst werden. II.3.3 Qualitätsbereich: Wohnqualität Beim Hausrundgang wird in einem Pflegebad im Wohnbereich III zum Prüfzeitpunkt festgestellt, dass mehrere Toilettenstühle, Matratzen und Schüsseln abgestellt sind. Der Einrichtung wird empfohlen, diese Gebrauchsgegenstände zu entfernen, um die Wohnqualität und den Wohlfühlcharakter des Pflegebades zu erhöhen und um bei Bedarf eine uneingeschränkte Nutzung des Pflegebades zu gewährleisten. II.3.4 Qualitätsbereich: Beschwerdemanagement Bei der Überprüfung der Unterlagen zum Beschwerdemanagement finden die Mitarbeiter der FQA beim Landratsamt München eine schriftliche Beschwerde eines Angehörigen einer Bewohnerin. Der Angehörige schildert in seinem Schreiben, dass seine Mutter sich über einen groben und brutalen Umgang durch eine Schwester in der Nacht bei ihm beschwert habe. Nähere Angaben hat er nicht bei seiner Mutter erfragt und gemacht. Im Ordner zum Beschwerdemanagement befindet sich zum Prüfzeitpunkt zwar eine Eintragung darüber, welche Maßnahmen zur Behebung des angezeigten Beschwerdesachverhaltes seitens der Einrichtung eingeleitet wurden. Jedoch finden sich keine Eintragungen darüber, ob und ggf. mit welchem Inhalt eine Rückmeldung an den Angehörigen bzw. die Bewohnerin zum angezeigten Sachverhalt seitens der Einrichtung erfolgt ist. Durch die Einrichtung wird am Prüftag noch eine Gesprächsnotiz vorgelegt, wonach die Mitarbeiterin sich bei der Bewohnerin entschuldigt habe und sie auch ermutigt habe, Probleme offen anzusprechen. Sie habe sich dabei auch nach individuellen Wünschen erkundigt. Danach habe mit der Bewohnerin ein angenehmes Verhältnis bestanden. Der Einrichtung wird empfohlen, den gesamten Bearbeitungsverlauf sowie mögliche Ergebnisse einer Beschwerdebearbeitung unter Einbeziehung der Beteiligten sorgfältig zu dokumentieren. Durch ein sorgfältig dokumentiertes Beschwerdemanagement kann die Einrichtung der Gefahr möglicher Vorwürfe hinsichtlich einer Untätigkeit bei auftretenden Beschwerden und Anregungen effektiv begegnen. Um die systematische Beschwerdebearbeitung nachweisen zu können, ist es sinnvoll, jegliche

7 - 7 - Art von Abarbeitungsvermerken im Ordner zum Beschwerdemanagement, zur entsprechenden Beschwerde, abzuheften. II.3.5 Qualitätsbereich: Medizinprodukte Die stellvertretende Einrichtungsleitung erklärt den Vertretern der FQA beim Landratsamt München, dass es aktuell keinen Beauftragten für die Medizinprodukte in der Einrichtung gibt. Es soll jedoch ein Mitarbeiter die Fortbildung zum Beauftragten besuchen. Die in der Einrichtung vorhandenen Medizinprodukte wurden gelistet. Die entsprechenden Durchführungsnachweise über die Ersteinweisungen wurden erstellt bzw. sind in Bearbeitung. Grundsätzlich erfolgen die Ersteinweisungen durch die jeweilige Herstellerfirma oder durch einen ehemaligen Mitarbeiter einer Medizinproduktefirma. Die Folgeeinweisungen erfolgen intern durch eine Fachkraft der Einrichtung. Auf der Folgeeinweisung zu Bett Niedriges + Pflege vom 23. / ist der einweisende Mitarbeiter nicht namentlich aufgeführt. Auch der Hersteller / Lieferant des Medizinproduktes ist nicht ausgewiesen. Es wird empfohlen, die Einweisungen nach der Medizinproduktebetreiberverordnung in den Fortbildungsplan mitaufzunehmen und auf den Durchführungsnachweisen stets den jeweiligen Dozenten sowie die genauen Angaben zum Medizinprodukt nebst Herstellerangaben einzutragen. II.3.6 Qualitätsbereich: Hygiene Die Aufgabe des Qualitätsmanagements in Fragen der Hygiene wird in der Einrichtung durch die PDL und die HWL durchgeführt. In der Einrichtung werden Schulungen zum Hygieneplan Teil A und Teil B durchgeführt. Zum Prüfzeitpunkt werden von der Einrichtung Durchführungsnachweise zur Schulung des Themas Hygieneplan Teil A und B, sowie mitgeltende Dokumente vom vorgelegt. Auf dem Durchführungsnachweis zum durchgeführten Schulungstermin sind die teilnehmenden Mitarbeiter der Einrichtung mit Namen und Unterschrift sowie Berufsgruppe erfasst. Es wird empfohlen, die Inhalte der Schulungen detailliert anzugeben. Dadurch hat die Einrichtung einen genaueren Nachweis, welche Inhalte geschult wurden. II.3.7 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge / Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln / Umgang mit ärztlichen Anordnungen Eine Bewohnerin erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom das Fest- und Bedarfsmedikament Oxycodon HCl Hexal 5 mg Retardtabletten. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Zur Verabreichungsmenge ist bei der Festmedikation jeweils 1 Tablette morgens und abends, bei der Bedarfsmedikation als Minimaldosis 1 Tablette, als Maximaldosis 2 Tabletten innerhalb von 24 Stunden laut Verordnung vom angegeben. Die Verpackung ist bewohnerbezogen beschriftet. Das Liefer- und Verfallsdatum sind ordnungsgemäß vermerkt. Es ist sachgerecht im BTM-Tresor gelagert. Sowohl beim Festmedikament als auch beim Bedarfsmedikament für die Bewohnerin finden sich nach Durchsicht der Dokumentationsnachweise über den Betäubungsmittelbestand keine monatlichen Handzeichen des verordnenden Arztes hinsichtlich einer Legitimierung der ordnungsgemäßen Zu- und Abgänge.

8 - 8 - Es wird empfohlen, auf besondere Sorgfalt im Umgang mit Betäubungsmitteln zu achten. Dies bezieht sich sowohl auf die ordnungsgemäße Gabe gemäß der ärztlichen Anordnung als auch auf eine nachvollziehbare Führung der entsprechenden Dokumentationsnachweise. Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 3 Betäubungsmittelverordnung sind Betäubungsmittelbücher durch den verschreibungsberechtigten Arzt am Ende jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Der Einrichtung wird empfohlen, auf eine Sicherstellung dieser Vorschrift entsprechend hinzuwirken. II.3.8 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge / Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln / Umgang mit ärztlichen Anordnungen Eine Bewohnerin erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom das Fest- und Bedarfsmedikament Oxycodon HCl Hexal 5 mg Retardtabletten. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Bei der Überprüfung des BTM-Buches wird zum Prüfzeitpunkt ein Nachtrag zur Gabe einer Tablette des verordneten Medikaments festgestellt. Am wurde durch den Frühdienst die Morgengabe dokumentiert, die Dokumentation der Abendgabe des verordneten Medikaments wurde versäumt. Am wurde wiederum durch den Frühdienst die Morgengabe dokumentiert, durch den Spätdienst erfolgte dann der Eintrag zur Gabe am Abend sowie der Nachtrag für die am Vortag versäumte Dokumentation der Abendgabe. Der Einrichtung wird empfohlen, ergänzend zu dokumentieren: Das Medikament wurde gegeben, die Eintragung wurde vergessen. So kann die Einrichtung nachweisen, dass das Medikament zur verordneten Zeit gegeben wurde. II.3.9 Kernqualitätsbereich: Erhalt u. Förderung der eigenständigen Lebensführung, Indikator: Alltagsaktivitäten, Ernährung Eine Bewohnerin wiegt aktuell 43,3 Kilogramm bei einer Größe von 156 cm. Das selbständige Essen ist der Bewohnerin nicht mehr möglich, daher benötigt sie vollumfängliche Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme. Ein Ernährungsprotokoll wurde bis zum geführt. Dieses ist aktuell abgesetzt, da aufgrund der protokollierten Nahrungsaufnahme und der Berücksichtigung der ermittelten Vorlieben das Gewicht seit diesem Zeitpunkt konstant ist. Die Bewohnerin vergisst, bedingt durch die fortgeschrittene Demenz, manchmal das Schlucken. Diagnostizierte Schluckstörungen liegen aktuell nicht vor. Bei Bedarf werden die Getränke angedickt. Im Bereich der Ernährungssituation der Bewohnerin wird pflegefachlich und zeitnah reagiert. Die durch das Ernährungsprotokoll ermittelten, bevorzugten Speisen fließen in den Pflegeplan mit ein. Dieser wird regelmäßig überarbeitet und den entsprechenden Bedürfnissen der Bewohnerin angepasst. Ein Pflegeprozess entsprechend einem PDCA- Zyklus ist klar erkennbar. Bezüglich der Ernährungssituation der Bewohnerin haben Gespräche mit der gesetzlichen Betreuerin stattgefunden. Dokumentiert sind diese nicht. Es wird empfohlen, erfolgte Fallbesprechungen zu dokumentieren und in der jeweiligen Bewohnerdokumentation zu hinterlegen. Dies dient zum einen als Qualitätsnachweis. Zum anderen gibt dies der durchführenden Pflegekraft Rechtssicherheit, da in einer Fallbesprechung mit den gesetzlichen Betreuer Lösungsmöglichkeiten für die jeweiligen Probleme der Bewohner beschlossen werden.

9 - 9 - III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen. III.1 Qualitätsbereich: Bewohnersicherheit III.1.1 Beim Hausrundgang wird festgestellt, dass im unverschlossenen Pflegebad des Wohnbereichs III zum Prüfzeitpunkt in einem unverschlossenen Schrank eine Flasche Körperpflegebad mit einfachem Schnappverschluss abgestellt ist. Zudem finden die Mitarbeiter der FQA auf einem abgestellten Pflegewagen im Flur des Wohnbereich III, ein Flächendesinfektionsmittel ohne Sicherungsverschluss- mit Gefahrenkennzeichnung abgestellt. Sowohl das Pflegebad als auch das Desinfektionsmittel ist zum Prüfzeitpunkt offen zugänglich und könnte versehentlich von Bewohnern getrunken werden. Sowohl beim Pflegebad als auch dem Desinfektionsmittel besteht eine potentielle Gesundheitsgefahr. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3 Es wird geraten, Körperpflegemittel und Desinfektionsmittel (insb. ohne geeignete Sicherungsmechanismen) verschlossen aufzubewahren; z.b. in einem abschließbaren Schrank bzw. einem Vorratsraum für Reinigungsmittel und entsprechendes Zubehör. Diese Mittel können bei unsachgemäßem Gebrauch Gesundheitsgefahren bzw. Beeinträchtigungen des Bewohnerwohlbefindens darstellen. Im Einzugsbereich von Bewohnern mit Demenzerkrankungen besteht, hinsichtlich gefährdender Gegenstände, ein erhöhtes gesundheitliches Risiko (bei unsachgemäßem Gebrauch), weshalb verstärkt auf eine sachgerechte, verschlossene Lagerung bzw. ggf. eine Verwendung von Dosierungsspendern zu achten ist. III.2 Qualitätsindikator: Qualitätsmanagement III.2.1 Nach Angaben der Einrichtung werden bei einem Bewohner mechanische Beschränkungen angewandt, ohne einen richterlichen Beschluss dafür vorzuhalten. Zum Prüfzeitpunkt sind am Bett des Bewohners einseitig die Bettgitter vollständig geschlossen angebracht, auf der anderen Seite lediglich im Kopfbereich. Im Rollstuhl wird der Bewohner den Angaben der Einrichtung zufolge durch einen Bauchgurt gesichert. In einem persönlichen Gespräch mit dem Bewohner unter Anwesenheit seiner Ehefrau konnte sich die FQA beim Landratsamt München selbst ein Bild von der Anwendung der mechanischen Beschränkungen machen. Sowohl der Bewohner selbst als auch dessen Ehefrau willigen auf Befragen der FQA Mitarbeiter in die Anwendung der Maßnahmen ein. In der Bewohnerdokumentation liegt ein Gutachten einer Verfahrenspflegerin vom , gerichtet an das zuständige Amtsgericht / Betreuungsgericht, vor. Darin wird seitens der Verfahrenspflegerin empfohlen, die Anwendung der Maßnahme Beckenfixierhose im Rollstuhl zu genehmigen. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Bewohner selbständige Aufstehversuche unternimmt, ihm jedoch krankheitsbedingt nicht bewusst ist, dass er weder stehen noch gehen kann, so dass die Anwendung der Maßnahme dem Schutz vor Stürzen aus dem Rollstuhl dient. In der Stellungnahme

10 vom wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Aufstehversuche des Bewohners unkontrolliert und unbewusst erfolgen und somit die Anwendung der Maßnahme Beckenfixierhose als reine Schutzmaßnahme anzusehen ist und somit genehmigungsfrei erfolgt. Eine entsprechende Antwort des Betreuungsgerichts auf das Gutachten der Verfahrenspflegerin, ggf. in Form eines Negativbeschlusses, wurde zum Prüfzeitpunkt nicht als Legitimation für die Anwendung der mechanischen Beschränkungen in der Bewohnerdokumentation vorgehalten. Folgt man den Ausführungen des verfahrenspflegerischen Gutachtens, wonach die Aufstehversuche des Bewohners unkontrolliert und unbewusst erfolgen, so hätte es zum Prüfzeitpunkt nach Maßgabe des hausinternen Standards zur Umsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fall Ausnahmesituation) eines ärztlichen Attests bedurft, welches die Unfähigkeit des Bewohners zu willentlichen, koordiniert gesteuerten Bewegungen bestätigt. Die Einrichtung hält zum Prüfzeitpunkt ihren hausinternen Verfahrensstandard nicht vollumfänglich ein, nachdem diese weder ein ärztliches Attest noch einen möglichen Negativbeschluss zur Bestätigung des Vorliegens einer Ausnahmesituation vorhält. Obgleich der Bewohner als auch dessen anwesende, bevollmächtigte Ehefrau zum Prüfzeitpunkt bezüglich der angewendeten, mechanischen Beschränkungen ihr Einverständnis erklären, so hält die Einrichtung, entgegen ihrem hausinternen Standard zur Umsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fall A), keine eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung des Bewohners vor. Darüber hinaus erscheint nach dem Gutachten der Verfahrenspflegerin vom die Einwilligungsfähigkeit des Bewohners in die Notwendigkeit der Maßnahmen (insb. Anwendung einer Beckenfixierhose) zumindest zweifelhaft, nachdem der Bewohner, u.a. in Folge einer Diagnose Demenz, Fragen zum Anliegen der Begutachtung nicht beantworten konnte und ihm auch der Umstand, nicht selbständig stehen und gehen zu können, nicht bewusst ist. Entgegen den weiterführenden Maßgaben des hausinternen Verfahrensstandards zur Umsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen (Fall A) hält die Einrichtung im Fall des Bewohners zudem kein ärztliches Attest vor, welches dessen Einwilligungsfähigkeit in die notwendige Anwendung der Maßnahmen (mechanischen Beschränkungen) bestätigt. In der Stellungnahme vom gibt der Träger an, dass die Legitimation der freiheitsentziehenden Maßnahme nochmals vom Gericht überarbeitet wurde und die vollständige Begründung des Beschlusses der Einrichtung nachträglich zugesandt wurde. Aus dem im Nachgang zur Stellungnahme angeforderten Beschluss des Amtsgerichtes München vom , der der Einrichtung am mit Gründen zugesandt wurde, geht hervor: Ein Vorsatztisch und ein geschlossenes Bettgitter werden nicht verwendet. Bei der weiterhin notwendigen Beckenfixierhose handelt es sich inzwischen um eine bloße passive Schutzmaßnahme, die keinen freiheitsentziehenden Charakter mehr hat und daher keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung mehr bedarf. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3 Gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 PfleWoqG hat der Träger bzw. die Einrichtung sicherzustellen, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird. Im Kontext mit dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse bedeutet dies, dass die Einrichtung mit Fragen der Qualität systematisch umzugehen hat. Dabei hat sie insbesondere zu beachten, dass ein Qualitätsmanagement im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 PfleWoqG immer aus einer Beschreibung dessen, was erreicht werden soll und einer Überprüfung dessen, was erreicht worden ist, besteht. Zur Sicherstellung und kontinuierlichen Umsetzung der einrichtungsinternen Qualitätsmanagementkonzepte (hier: standardisierter Umgang mit Freiheit entziehenden Maßnahmen) wird geraten, die Vorgehensweise zur Erreichung bzw. Einhaltung der Qualitätssicherungsziele nachvollziehbar zu beschreiben und die Mitarbeiter bei Bedarf auf die Einhaltung der Qualitätssicherungsziele zu verweisen.

11 Folglich wird geraten, beim Einsatz mechanischer Beschränkungen entsprechend dem Verfahrensstandard die Notwendigkeit von ggf. erforderlichen Unterschriften und Zustimmungen bzw. gerichtlichen Legitimationen sowie von ggf. erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zur Einwilligungsfähigkeit sowie Fähigkeit zur Vornahme willkürlicher Bewegungen nachvollziehbar zu prüfen und bei Bedarf einzuholen und in der Bewohnerdokumentation vorzuhalten. III.3 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge / Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln / Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.3.1 Eine Bewohnerin erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom das Bedarfsmedikament Oxycodon-HCl Hexal 5 mg Retardtabletten. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt. Zur Verabreichungsmenge ist als Minimaldosis 1 Tablette, als Maximaldosis 2 Tabletten innerhalb von 24 Stunden angegeben. Als Indikation ist angegeben bei Schmerzen. Die Indikation enthält darüber hinaus keine Angaben darüber, bei welcher Art von Schmerzen das Medikament verabreicht werden soll, oder ob die ärztliche Verordnung auch bei Schmerzen aller Art gelten soll. Des Weiteren ist bei der Gabe des Bedarfsmedikaments am und am keine Eintragung über die Bedarfsgabe im Verlaufsbericht und keine Wirksamkeitskontrolle erfolgt. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.3.3 Der Einrichtung wird geraten, bei der ärztlichen Verordnung die Indikation genauer zu vermerken. Auch wird geraten, die Gabe von Bedarfsmedikamenten im Verlaufsbericht zu dokumentieren. Nach der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten sind stets Wirksamkeitskontrollen durchzuführen und die Entwicklungen der symptomatischen Verläufe genau zu dokumentieren. Es ist auch um den Anforderungen des PfleWoqG in Bezug auf eine Pflege nach dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden von großer Bedeutung, dass bei der Gabe von Bedarfsmedikationen die Wirksamkeit durch geeignete Kontrollen nachvollzogen werden kann. Durch eine detaillierte, aussagekräftige Verlaufsdokumentation hinsichtlich der Entwicklung der Symptome nach erfolgter Bedarfsgabe kann die schelle wirksame Behandlung (Steigerung des Bewohnerwohlbefindens) nachweislich und unzweifelhaft nachvollzogen werden. III.4 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge / Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln / Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.4.1 Als Bedarfsmedikament kann eine Bewohnerin Novalgin 30 gtt bei Schmerzen aller Art erhalten. Zusätzlich soll die Bewohnerin von dem Bedarfsmedikament Novalgin jeweils 30gtt, eine Stunde vor dem Verbandswechsel, erhalten. Das vom Arzt angeordnete Medikament wurde nicht verabreicht. Die Bewohnerin hat weder zum Prüfzeitpunkt noch in dem überprüften Zeitraum der Dokumentation seit das Medikament erhalten. Ein Angebot des Schmerzmedikaments an die Bewohnerin erfolgte somit nachweislich nicht. Zum Prüfzeitpunkt ist seitens der Pflegefachkräfte, die die FQA-Vertreterin begleiten, die Anordnung, dass die Bewohnerin eine Stunde vor Verbandswechsel das Medikament erhalten soll, unbekannt.

12 Eine eventuelle Festmedikation bei Bedarfsmedikation anzuordnen, führe nach ihrer Auskunft zu Irritationen. Dadurch sei wohl bis zum Prüfzeitpunkt keine Gabe erfolgt. Zudem habe die Bewohnerin keine Schmerzen geäußert. Direkt nach dem Prüftag wurde am seitens der Einrichtung der behandelnde Arzt der Bewohnerin kontaktiert. Dieser setzte die Anordnung, nach der eine Stunde vor Verbandswechsel das Medikament gegeben werden soll, ab, da die Bewohnerin keine Schmerzen äußere. III.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.4.3 Es wird geraten, ärztliche Anordnungen bei der Gabe von Medikamenten strikt einzuhalten. Einrichtungsleitung und Mitarbeiter sind nicht zur eigenmächtigen Abweichung bei der Gabe von Arzneimitteln befugt. Bei eventuell missverständlichen Anordnungen hat die Einrichtung darauf hinzuwirken, eine eindeutige Anordnung des Arztes zu erhalten. Von ärztlichen Verordnungen abweichende Medikamentengaben sind in der Pflegedokumentation ggf. unter Angabe einer erfolgten Rücksprache mit dem behandelnden Arzt nachvollziehbar zu begründen. Die Einrichtung hat aufgrund ihrer Organisationsverantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter sich über eventuelle Änderungen bei den ärztlichen Anordnungen informieren und diese Anordnungen umsetzen. III.5 Kernqualitätsbereich: Personelle Besetzung / Indikator: ausreichende gerontopsychiatrische Fachkräfte III.5.1 Entsprechend der am Prüftag vorgelegten Bewohnerliste errechnet sich ein Bedarf an Pflege- und Betreuungskräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung mit einem Stellenumfang von 4,3 Vollzeitstellen. Die Einrichtung hält zum Prüfzeitpunkt gemäß der vorgelegten Personalliste Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung mit einem Stellenumfang von 3,0 Vollzeitstellen vor, für die zum Prüfzeitpunkt die entsprechenden Zertifikate vorgelegt werden. Eine weitere Mitarbeiterin hat den Basiskurs besucht. In Abhängigkeit vom ermittelten Betreuungsbedarf ergibt sich am Prüftag eine personelle Unterdeckung von 1,3 Vollzeitstellen bezüglich der erforderlichen Pflege- und Betreuungskräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung in der Einrichtung. Von Seiten der Einrichtung wurde bislang kein Antrag nach 51 Abs. 4 AVPfleWoqG hinsichtlich einer ggf. zulässigen Abweichung von der erforderlichen Anzahl an gerontopsychiatrischen Fachkräften gestellt. In der Stellungnahme vom wurde von Seiten des Trägers angegeben, dass ab Januar 2016 Schulungen von Mitarbeiter zu gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften erfolgen werden. Mit gleichem Datum wurde ein Antrag nach 51 Abs. 4 AVPfleWoqG gestellt und um eine Befreiung von der erforderlichen Quote an gerontopsychiatrischen Fachkräften bis zum Abschluss der Schulungsmaßnahmen im April 2016 ersucht. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.5.3 Es wird geraten, den in 15 Abs. 3 AVPfleWoqG vorgeschriebenen Beschäftigungsumfang von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften gemessen am gerontopsychiatrischen Betreuungsbedarf der Gesamtbewohnerschaft einzuhalten. In stationären Einrichtungen

13 der Pflege und für ältere Menschen wird eine Quote von einer Fachkraft pro 30 Bewohnern vorgegeben. Durch diese ordnungsrechtliche Vorgabe sollen die besonderen Bedürfnisse der gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen Berücksichtigung finden. Die Betreuung und Pflege demenziell erkrankter Menschen umfasst nicht nur die somatische Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern insbesondere auch Aspekte der sozialen Betreuung und des Wissens im Umgang mit dieser Erkrankung. Damit der Einsatz gerontopsychiatrisch qualifizierter Fachkräfte seinen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität leisten kann, hat die Einrichtung nicht nur die vorgegebene Fachkraftquote zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass das dadurch vorhandene größere Know-how der Pflege- und Betreuungskräfte im erforderlichen Umfang Raum greift und von den weitergebildeten Personen als Multiplikatoren an die anderen in der Einrichtung tätigen Personen weitergegeben wird. Durch die ausreichende Vorhaltung von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften kann insofern eine verbesserte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung der Bewohnerschaft in der Einrichtung erreicht werden. IV. Festgestellte wiederholte Mängel Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt am wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt am wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichtes Dieser Prüfbericht wird dem Wunsch des Trägers entsprechend auf der Internetseite des Landratsamtes München veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem am Tag der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, sodass ein im Nachgang zu der Prüfung evtl. erfolgtes Abstellen von Mängeln im Rahmen des Anhörungsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste. Die überprüfte Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und der MDK erhalten einen Abdruck dieses Prüfberichts zur Kenntnis. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

14 Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@lra-m.bayern.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Wiesner

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