Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG;

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1 Abdruck Heimaufsicht, Gesundheitsförderung und Prävention München, Landratsamt München Betreff: Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG; Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: ASB-Casa-Vital GmbH Bonhoefferstr Würzburg ASB Seniorenzentrum Am Wiesengrund Harthauser Weg Grasbrunn In der Einrichtung wurde am eine unangemeldete routinemäßige Überprüfung durchgeführt. Es wurden in durch folgende Personen stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen: Prüfgegenstände: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Beschwerdemanagement Arzneimittel Hygiene Personal Bewohnersicherheit Mariahilfplatz München Telefon

2 - 2 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 84 davon Beschützende Plätze: 24 davon Plätze allg. Pflegebereich: 60 Belegte Plätze: 81 Plätze für Kurzzeitpflege: nach Bedarf Einzelzimmerquote: 83 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50 %): 51,5 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 1 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Die allgemeine Verwendung der Begriffe Bewohner, Mitarbeiter etc. in diesem Bericht ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen Zur Gewährleistung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Betäubungsmitteln und deren ordnungsgemäßen Entsorgung hat die Einrichtung einen Standard (Verfahrensanweisung) zur Entsorgung von gebrauchten BTM-Pflastern sowie leeren BTM-Nasensprayflaschen entwickelt. Nach Maßgabe dieser Verfahrensanweisung werden der Bestand und die Aufbewahrung der zu entsorgenden Betäubungsmittel bis hin zur Abholung durch die Apotheke sorgfältig dokumentiert. Darüber hinaus werden durch die Verfahrensanweisung verbindliche Kontrollen der Einhaltung der standardisierten Verfahrensweise durch die verantwortliche Pflegefachkraft festgelegt. Der Umgang mit den Bewohnern ist zum Prüfzeitpunkt jederzeit wertschätzend und herzlich. Es ist insgesamt eine familiäre Atmosphäre geprägt von Herzlichkeit spürbar. Die Aufenthaltsräume auf den Wohnbereichen weisen eine angenehme Dekoration auf, so dass es gelingt, eine wohnliche Atmosphäre für die Bewohner zu schaffen. Zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität für die Bewohner wurde in einem der Bewohnerbäder ein Friseursalon eingerichtet. Durch eine detailgetreue Nachbildung des Inventars gelingt es der Einrichtung zum einen, die realitätsnahe Atmosphäre eines echten Friseursalons zu erzeugen, zum anderen kann das Bewohnerbad durch einen geringen organisatorischen Aufwand bei Bedarf stets seiner eigentlichen Zweckbestimmung zugeführt werden. In der Einrichtung findet ein regelmäßiger Angehörigen-Stammtisch statt, welcher sich regelmäßig im Cafeteriabereich zum Austausch trifft und von den Angehörigen gut angenommen wird. Die Einrichtung versucht im Rahmen regelmäßiger Teambesprechungen, den Informationsfluss zwischen Betreuungs- und Pflegekräften zu verbessern.

3 - 3 II.2 Qualitätsentwicklung Gegenüber der letzten Einrichtungsbegehung sind erkennbare Fortschritte und Bemühungen bezüglich der Konzeptunterlagen für die soziale Betreuung festzustellen. Dies gilt auch für die Umsetzung dieser Konzepte im Hinblick auf integrative und biografieorientierte Beschäftigungsangebote für die einzelnen Bewohner. Im Rahmen regelmäßiger Teambesprechungen wird versucht, den Informationsfluss zwischen Betreuungs- und Pflegekräften zu verbessern. Insgesamt zeigt die Einrichtung eine weiterhin gleichbleibende, stabile Ergebnisqualität. Auf allen Wohnbereichen konnte eine gute Team- sowie Personalentwicklung wahrgenommen werden, die letztlich zu einer besseren gemeinsamen Pflegeideologie bei allen am Pflegeprozess beteiligten Personen geführt hat. Die Vertreter der Einrichtung werden im Zuge der Begehung über die gesetzlichen Bestimmungen zur Vereinbarkeit der baulichen Standards in der Einrichtung mit den Mindestanforderungen der AVPfleWoqG i.v.m. der DIN informiert. Die FQA-Vertreter verweisen auf die bestehenden Fristen im Hinblick auf eine ggf. erforderliche Angleichung der baulichen Standards nach Maßgabe der Regelung in 10 AVPfle- WoqG. Die FQA-Vertreter erklären darüber hinaus, dass mögliche Anträge auf angemessene Fristverlängerungen zur Angleichung einzelner baulicher Anforderungen, frühestens ein Jahr vor Ablauf der Angleichungsfrist ( ) gestellt werden können. Im Hinblick auf die Erfassung des baulichen Bestands in der Einrichtung sowie zur Feststellung eines ggf. erforderlichen Angleichungsbedarfs an die Anforderungen der 1-10 AVPfleWoqG i.v.m. der DIN wird den Vertretern der Einrichtung ein Erhebungsbogen ausgehändigt. Die Vertreter der Einrichtung erklären, dass sich der Träger zur Klärung der baulichen Fragen einer sachverständigen Unterstützung bedienen und sich nach interner Vorbearbeitung der Unterlagen mit der FQA beim Landratsamt München in Verbindung setzen werde. II.3 Qualitätsempfehlungen II.3.1 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Ein Bewohner des Wohnbereichs Ruth Drexel erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom alle 72 Stunden ein Pflaster des Medikaments Fentanyl 37, 5 µg. Das Medikament ist sachgerecht gelagert und beschriftet, jedoch ist die ärztliche Unterschrift, hinsichtlich der monatlichen Überprüfung des ordnungsgemäßen Bestandes, nicht nachvollziehbar. Es wird empfohlen, auf besondere Sorgfalt im Umgang mit Betäubungsmitteln zu achten. Dies bezieht sich sowohl auf die ordnungsgemäße Gabe gemäß der ärztlichen Anordnung als auch auf eine nachvollziehbare Führung des BTM-Buches. Gemäß 13 Abs. 2 Nr. 3 Betäubungsmittelverordnung sind die Betäubungsmittelbücher durch den verschreibungsberechtigten Arzt am Ende jeden Kalendermonats zu prüfen und, sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszeichen und Prüfdatum zu bestätigen. Der Einrichtung wird empfohlen, die behandelnden Ärzte regelmäßig auf diese bestehende Verpflichtung hinzuweisen.

4 - 4 II.3.2 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Ein Bewohner des Wohnbereichs Ruth Drexel erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom das Medikament Novalgin gtt. Nach Maßgabe der weiteren ärztlichen Verordnung auf dem Medikamentenblatt soll das Medikament in Dosen von minimal 40 und maximal 160 Einheiten verabreicht werden. Die Medikamentenflasche ist zum Prüfzeitpunkt ordnungsgemäß mit dem Liefer-, Anbruchs-, und Verfallsdatum beschriftet. Eine entsprechende Beschriftung befindet sich jedoch nicht auf der Medikamentenverpackung. Um die Sicherheit der Bewohner vor Verwechslungsgefahren zu erhöhen, wird empfohlen, bei der Dokumentation von ärztlich verordneten Medikamenten sowie bei erfolgten Bedarfsgaben auf eine vollständige Bezeichnung der Medikamentendosis zu achten. Insbesondere bei der Bestandsverwaltung und der bedarfsweisen Gabe von Flüssigmedikamenten ist, im Rahmen der ärztlichen Verordnungen, auf eine genaue Angabe der angeordneten Einheiten (Tropfen/ ml) zu achten, um eine mögliche Bewohnergefährdung zu vermeiden. Zur Verbesserung der Transparenz und Übersicht bei der Beschriftung von Medikamenten wird darüber hinaus empfohlen, zusätzlich zur Kennzeichnung der Medikamentenflaschen, auch eine Beschriftung der Umverpackungen vorzunehmen. II.3.3 Qualitätsbereich: Hygiene Im Rollstuhl-WC auf dem Wohnbereich Ruth Drexel wird die Reinigung des Sanitärraums auf einem Durchführungsnachweis erfasst. Auf dem als Monatsliste gestalteten Formblatt wird die Durchführung der Reinigungsarbeiten jeweils mit Datum und Handzeichen bestätigt. Nach Überprüfung der Liste für den Monat Juli 2014 finden sich für den Zeitraum vom bis keine Eintragungen, so dass eine mögliche Durchführung der erforderlichen Hygienemaßnahmen nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus ist zum Prüfzeitpunkt ( ) für den Monat August kein Durchführungsnachweis zur Erfassung der regelmäßig zu erbringenden Reinigungsarbeiten angelegt, so dass die tatsächliche Durchführung notwendiger Hygienemaßnahmen auch in diesem Monat nicht nachweisbar ist. Nach Überprüfung der aushängenden Listen zur Reinigung des Bewohnerbades im Wohnbereich Gustl Bayrhammer für die Monate Juli und August 2014 finden sich für den Zeitraum vom bis keine Eintragungen, so dass auch hier nicht nachvollziehbar ist, ob die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt wurden. Sanitärbereiche erfordern einen erhöhten Hygienebedarf, um mögliche gesundheitliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens für die Bewohner zu vermeiden. Bei der Verwendung von Übersichtslisten zum Nachweis durchgeführter Hygienemaßnahmen wird empfohlen, auf vollständige Eintragungen zu achten. Darüber hinaus wird empfohlen, die Übersichtslisten stets rechtzeitig vor Beginn ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, damit die Eintragungen zum Nachweis der Hygienemaßnahmen unmittelbar zum Durchführungszeitpunkt erfolgen können. II.3.4 Qualitätsbereich: Hygiene Bei der Begehung des Wohnbereichs Therese Giehse wird festgestellt, dass die Tür zum Schmutzraum mit der Fäkalienspüle unverschlossen ist. Ein weiterer, unreiner Arbeitsraum auf dem beschützenden Wohnbereich Karl Valentin ist zum Prüfzeitpunkt ebenfalls unverschlossen. Die Schmutzräume bzw. Arbeitsräume sind nicht für den Bewohnergebrauch vorgesehen.

5 - 5 Es wird empfohlen, dass unreine Funktionsräume (z.b. Ausgussräume mit Fäkalienspülen) für die Bewohner unzugänglich sind. II.3.5 Qualitätsbereich: Wohnqualität Im Rahmen des Hausrundgangs auf den Wohnbereichen wird festgestellt, dass die Bewohnerzimmer mit Hinweistafeln gekennzeichnet sind. Auf den Hinweistafeln neben den Eingangstüren sind die Bewohnernamen sowie die Zimmernummern angegeben. Eine Bewohnerin des beschützenden Wohnbereichs Karl Valentin äußert gegenüber den FQA- Mitarbeitern Schwierigkeiten, ihr Zimmer aufzufinden, so dass diese von den Mitarbeitern dorthin begleitet wird. Die Zimmertür der Bewohnerin enthält keinerlei individuelle, gestalterische Elemente, um der Bewohnerin ggf. das Auffinden ihres Zimmers zu erleichtern. Es wird empfohlen, unter Berücksichtigung der individuellen Wünsche und Vorlieben sowie der Biografie der Bewohner, auf eine individuelle Gestaltung der Zugänge zu den Bewohnerzimmern hinzuwirken. Durch den zusätzlichen Einsatz von Fotos, Bildern, sowie ggf. Eigenkreationen der Bewohner kann i.d.r. die Orientierung und das Auffinden der Zimmer erleichtert und die Wohnqualität gesteigert werden. II.3.6 Qualitätsbereich: Medizinprodukte Bei der Überprüfung des Sauerstoffgeräts auf dem Wohnbereich Ruth Drexel wird festgestellt, dass sich beim Gerät zum Prüfzeitpunkt keine Sauerstoffbrille befindet, um bei Bedarf einen sofortigen Einsatz zu ermöglichen. Auf Anfrage der FQA- Mitarbeiter bestückt die Pflegedienstleitung das Gerät unverzüglich mit einer neuen Sauerstoffbrille aus dem Vorratslager. Nach Auskunft der Mitarbeiter wird der bedarfsweise Einsatz des Sauerstoffgeräts lediglich bewohnerbezogen in den jeweiligen Bewohnerakten dokumentiert. Eine darüber hinaus gehende Dokumentation der Anwendung auf einem dem Gerät beigefügten Übersichtsblatt findet nicht statt. Auch kann die Einrichtung keinen geeigneten Durchführungsnachweis vorhalten, auf dem die Reinigung und Wartung des Geräts durch die Pflegekräfte nach einem Gebrauch transparent erfasst wird. Es wird empfohlen, den bewohnerübergreifenden Einsatz von Medizinprodukten auf einem geeigneten, dem Gerät beigefügten Durchführungsnachweis transparent darzustellen. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf eine bedarfsgerechte Reinigung und Wartung der Medizinprodukte (z.b. Austausch der Sauerstoffbrille, ggf. notwendiger Austausch der Flüssigkeit eines Sauerstoffgerätes). II.3.7 Qualitätsbereich: Medizinprodukte Gemäß den Angaben der Einrichtung erfolgen Ersteinweisungen zur Anwendung der Medizinprodukte durch die zuständige Herstellerfirma und werden auf geeigneten Durchführungsnachweisen erfasst. Darüber hinaus werden auch theoretische und praktische Folgeeinweisungen durch bereits ersteingewiesene Mitarbeiter durchgeführt. Dies geschieht den weiteren Angaben der Einrichtung zufolge immer dann, wenn entweder diese Geräte auf dem Wohnbereich erstmalig eingesetzt wurden oder wenn ein neuer Mitarbeiter diese Geräte noch nicht benutzt hat. Diese Folgeeinweisungen wurden bis zum Prüfzeitpunkt noch nicht auf einem geeigneten Durchführungsnachweis erfasst. Damit die ordnungsgemäße Einweisung zur Anwendung der in der Einrichtung verwendeten Medizinprodukte nachvollzogen werden kann, wird empfohlen, auch die theoretischen und praktische Folgeeinweisungen durch ersteingewiesene Mitarbeiter

6 - 6 auf geeigneten Durchführungsnachweisen mit unterschriftlicher Bestätigung der eingewiesenen Mitarbeiter zu erfassen. II.3.8 Kernqualitätsbereich: Erhalt u. Förderung der eigenständigen Lebensführung/ Indikator: Mobilität Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Gustl Bayrhammer würde gern an Ausflügen mit dem Heimbus teilnehmen, was jedoch nicht möglich ist, da der vorhandene Bus keine Rollstuhlfahrer befördern kann. Auf Nachfrage erklären die Vertreter der Einrichtung, dass sie sich mit dem Problem befasst hätten, jedoch bis dto. keine Alternative anbieten können, da die Bewohnerin aufgrund ihres Gewichts zwei Personen zum Transport beanspruchen würde. Einzige Möglichkeit sei bislang, dass die Bewohnerin mit dem öffentlichen Bus fahre und dabei von ihren Kindern begleitet wird. Es wird empfohlen, durch die Bereitstellung bedarfsgerechter Verkehrsmittel auch Bewohnern mit eingeschränkter Mobilität (insbesondere Rollstuhlfahrern) eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit an Ausflügen und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen. II.3.9 Qualitätsbereich: Wohnqualität Nach Auskunft der Einrichtungsvertreter wird zum Prüfzeitpunkt noch kein nutzbarer Abschiedsraum vorgehalten. Den weiteren Angaben zufolge sei für den Abschiedsraum inzwischen eine Lösung gefunden worden, welche jedoch noch umgesetzt werden muss. Um den Bewohnern und Angehörigen der Einrichtung bei Bedarf eine Abschiednahme von verstorbenen Bewohnern außerhalb von deren Bewohnerzimmern zu ermöglichen, wird empfohlen, einen Abschiedsraum vorzuhalten. II.3.10 Qualitätsbereich: Personaleinsatzplanung Nach Durchsicht der letzten Pflege-Dienstpläne vom Monat August fiel auf, dass sich auf das gesamte Pflegepersonal eine erhebliche Anzahl an Überstunden verteilen. Dies gilt insbesondere für die Leitung des Wohnbereichs Karl Valentin mit 259 Überstunden und für die Leitung des Wohnbereichs Gustl Bayrhammer mit insgesamt 227 Überstunden. Zum Schutz der Mitarbeiter wird empfohlen, diesen regelmäßig die Möglichkeit zum Abbau von Überstunden zu ermöglichen. Hierdurch können mögliche Überlastungen vermieden sowie ggf. positive Einflussnahmen auf die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter erreicht werden. II.3.11 Qualitätsbereich: Personaleinsatzplanung Bei der Kontrolle der Dienstpläne fiel auf, dass insbesondere in den Monaten Juli und August bei den im Dienstplan aufgelisteten Mitarbeitern deren Qualifikation nicht mit angegeben wurde. Für die Mitarbeiter ist lediglich anhand der Schichtbezeichnungen (z.b. F1F = Frühdienst Fachkraft bzw. F1H = Frühdienst Hilfskraft) erkennbar, welche Mitarbeiterqualifikationen im laufenden Dienstbetrieb eingeteilt sind. Es wird empfohlen, auf die Sicherstellung einer Personaleinsatzplanung nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu achten. Die Mitarbeiter der jeweiligen Wohnbereiche müssen auf den für sie maßgeblichen, wohnbereichsbezogenen Dienstplänen die diensthabenden Pflege- und Betreuungskräfte unter Angabe der konkreten Qualifikationsstufen (Pflegefachkraft/ Pflegehilfskraft) erkennen können. Es wird ferner empfohlen, neben der Angabe der Qualifikationsstufen (Fachkraft / Hilfskraft) auch eine genaue Bezeichnung der Ausbildungsberufe (z.b. Altenpfleger,

7 - 7 Krankenschwester, Pflegefachhelfer mit einjähriger Ausbildung, Pflegehelfer) auf den Dienstplänen vorzunehmen. II.3.12 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang/ Indikator: Freiheit einschränkende Maßnahmen Die Unterbringung einer Bewohnerin im beschützenden Wohnbereich Karl Valentin ist gemäß einem vorliegenden Beschluss des Amtsgerichts München bis zum genehmigt; dieser war also zum Prüfzeitpunkt ( ) bereits abgelaufen. Dennoch ist die Bewohnerin weiterhin im o. g. beschützenden Wohnbereich untergebracht. Den weiteren Angaben der Einrichtungsvertreter zufolge wird die Bewohnerin zwar in einen Rollstuhl mobilisiert, kann sich jedoch aufgrund bestehender körperlicher Einschränkungen mit diesem nicht eigenständig fortbewegen und den Wohnbereich somit aus eigener Kraft nicht verlassen. Die Bewohnerin verlässt den Wohnbereich, den weiteren Angaben der Einrichtung zufolge, lediglich in Begleitung und mit Unterstützung ihrer Angehörigen. Nach Maßgabe der weiteren Aufzeichnungen in der Bewohnerdokumentation über ein Angehörigengespräch vom wird ausgeführt, dass die Angehörigen bzw. Betreuer den weiteren Verbleib der Bewohnerin auf dem beschützenden Wohnbereich bis zu deren Lebensende wünschen. Darüber hinaus sei die weitere beschützende Unterbringung der Bewohnerin auch aus pflegefachlicher Sicht, unter Berücksichtigung gerontopsychiatrischer Aspekte, zu befürworten. Obgleich die gerichtliche Legitimation für eine beschützende Unterbringung der Bewohnerin mit Wirkung vom entfallen ist, fand ein Gespräch mit der zuständigen Betreuerin zur Regelung der weiteren Unterbringung der Bewohnerin erst am statt. Für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen wird empfohlen, bei allen Bewohnern, bei denen mögliche Freiheit einschränkende Maßnahmen angewandt werden, aktuelle Legitimationen (Beschluss des Amtsgerichts, aktuelle Unterschriften) vorzuhalten. Für den Fall auslaufender Unterbringungsbeschlüsse ist die mögliche Freiheit einschränkende Wirkung einer weiteren beschützenden Unterbringung bewohnerspezifisch zu überprüfen. Darüber hinaus sind in Abstimmung mit den verantwortlichen Betreuern und Angehörigen rechtzeitige Verlängerungsanträge hinsichtlich einer ggf. erforderlichen, weiteren beschützenden Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Sofern das Gericht den Unterbringungsbeschluss aufgrund des Zustands eines Bewohners nicht verlängert und der Bewohner weiterhin in einer beschützenden Einrichtung wohnen bleiben soll, wird empfohlen, eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewohners bzw. des ggf. zuständigen Betreuers einzuholen; diese sollten in regelmäßigen Abständen (ca. alle 6 Monate) erneuert werden. Im Zweifelsfall wird außerdem empfohlen, eine ärztliche Bestätigung einzuholen, wonach die weitere Unterbringung des Bewohners im beschützenden Bereich der Einrichtung aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit und/ oder bestehender Immobilität keine Freiheit einschränkende Wirkung entfaltet. Sofern der Zustand des Bewohners es erlaubt, soll er bzw. ggf. sein Betreuer auf die Möglichkeit einer Verlegung in den allgemeinen, vollstationären Pflegebereich der Einrichtung nachweislich hingewiesen werden. II.3.13 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang/ Indikator: Dementielle Erkrankungen Ein Bewohner des beschützenden Bereichs Karl Valentin lebt nach Angabe einer Pflegekraft teilweise in seiner vergangenen Welt als Filmregisseur. Der Bewohner wartet auf einen Oscar für seine Filme und stellt immer wieder die Frage nach seiner Entlassung. Das derzeitige spezielle Betreuungs- und Beschäftigungskonzept für den Bewohner wird von der Pflegekraft folgendermaßen beschrieben:

8 - 8 Das Betreuungspersonal führt entsprechend der Biografie des Bewohners auf seine einstige Berufstätigkeit in der Filmbranche bezogene Gespräche und Unterhaltungen. Es gab unter den Betreuern eine Diskussion, ob dem Bewohner evtl. ein Schein-Oscar übergeben werden soll, bis jetzt wurde davon jedoch abgesehen. Nachdem der Bewohner für sich selbst ein Projekt gefunden hat, einen Film zu Meer- Maids (Meerjungfrauen aus allen Ländern der Welt) zu drehen, erfolgen dazu regelmäßige Nachfragen zur Entwicklung und zum Stand des Filmprojekts. Vor einiger Zeit wurde dem Bewohner die Möglichkeit geboten, sich als Koch zu versuchen, doch diese Betätigung war nur von kurzer Dauer, da er bald die Lust daran verlor. Nach Auswertung der Bewohnerdokumentation sind für den Bereich der sozialen Betreuung neben den o. g. biografieorientierten Gesprächen zum Prüfzeitpunkt keine weiteren Beschäftigungsmaßnahmen geplant. Es wird empfohlen, das Betreuungs- und Beschäftigungskonzept der Bewohner regelmäßig zu überdenken und evtl. auch neue Angebote einzuplanen. Insbesondere für den Fall, dass Beschäftigungsangebote seitens der Bewohner nicht angenommen werden, sollte nachweislich nach weiteren Interessen des Bewohners gesucht und ggf. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten erarbeitet werden. II.3.14 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang/ Indikator: Dementielle Erkrankungen Im Falle einer zunehmenden schweren Pflegebedürftigkeit im Kontext mit einer Immobilität von Bewohnern wird für den Wohnbereich Karl Valentin empfohlen, vermehrt auf ein segregatives Bewohnerklientel zu achten, da bei zu konträren Pflegezielen von schwerstpflegebedürftigen sowie demenziell erkrankten Bewohnern die kontinuierliche Verbesserung zur gerontopsychiatrischen Konzeptimplementierung gehemmt werden könnte. Ein segregatives Bewohnerklientel fördert eine gemeinsame Haltung dem gegenüber und führt zu einer gemeinsam getragenen Pflegeideologie bei den Mitarbeitern im Wohnbereich. Ferner zeigt die Erfahrung, dass Pflegende aufgrund ihrer erheblichen Mehrbelastung nicht immer zeitnah und adäquat auf gesundheitliche Veränderungen reagieren können, wenn auf einem beschützenden Wohnbereich die Schwerstpflegebedürftigkeit in den Fokus des Handelns tritt. II.3.15 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Dekubitusprophylaxe Eine demenziell erkrankte Bewohnerin des Wohnbereichs Karl Valentin wurde sitzend im Rollstuhl angetroffen. Ein aktuelles, interventionsbedürftiges Dekubitusrisiko ist erfasst und wird im Rahmen der monatlichen Risikoerhebung (Norton / Braden) evaluiert. Aktuell besteht bei der Bewohnerin kein Dekubitus. Die diesbezügliche aktuelle Pflegeplanung ist in der Problem-, Ziel- und Maßnahmenformulierung sehr allgemein verfasst. Individuelle sowie bedürfnisorientierte Formulierungen hinsichtlich einer Dekubitusprophylaxe konnten der Pflegeplanung nicht entnommen werden. Jede Pflegekraft hat den Auftrag, Selbstpflegedefizite des Bewohners zu erkennen und/ oder zu ermitteln. Hierzu wird empfohlen, dass die an der Pflege und Betreuung beteiligten Mitarbeiter die Pflegeprobleme, Pflegemaßnahmen und Pflegeziele auf ihre Relevanz prüfen und den individuellen Ressourcen und Einschränkungen des Bewohners anpassen. Bei der Planung von Pflegemaßnahmen wird empfohlen, individuelle Ressourcen und Einschränkungen der Bewohner zu berücksichtigen, um so die Bewohnerbedürfnisse in den Fokus der Planung stellen zu können. Ferner dient eine detaillierte sowie individuelle Beschreibung von Problemen, Ressourcen, Zielen und Maßnahmen der Evaluation, ob die geplanten Einzelmaßnahmen effektiv und geeignet waren (PDCA-Zyklus).

9 - 9 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.1.1 Ein Bewohner des Wohnbereichs Ruth Drexel erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom das Medikament MCP Stada. Von dem Bedarfsmedikament sollen, gemäß der weiteren ärztlichen Verordnung, bei Übelkeit minimal 1 Tablette und maximal 3 x 1 Tablette verabreicht werden. Zum Prüfzeitpunkt wurde ein Fehlbestand des Medikaments von einer Tablette festgestellt. Weder auf dem in der Einrichtung verwendeten Bedarfsmedikamentenblatt noch im Verlaufsbericht der Bewohnerdokumentation finden sich Eintragungen über eine mögliche Verabreichung, so dass deren Verbleib nicht nachvollziehbar ist. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.1.3 Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu gewährleisten, wird geraten, jede Verabreichung von Bedarfsmedikamenten unter Angabe des genauen Zeitpunktes sowie der Symptome (Beschwerden der Bewohner), welche die Verabreichung von Bedarfsmedikamenten auslösen, unverzüglich und in jedem Fall in der Bewohnerdokumentation zu dokumentieren. Dies dient darüber hinaus der Nachvollziehbarkeit möglicher Medikamentenfehlbestände. III.2 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.2.1 Ein Bewohner des Wohnbereichs Therese Giehse erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom das Medikament MCP 10 mg. Von dem Bedarfsmedikament sollen gemäß der weiteren ärztlichen Verordnung vom bei Übelkeit und Magenbeschwerden minimal 1 Tablette und maximal 2 Tabletten verabreicht werden. Nach Überprüfung der Verlaufsdokumentation des Bewohners findet sich am um 06:00 Uhr die Eintragung, wonach der Bewohner über Übelkeit und Magenprobleme klagt und im Zuge dessen eine Tablette des Medikaments MCP erhält. Nach Maßgabe der weiteren Aufzeichnungen im Verlaufsbericht der Bewohnerdokumentation findet sich erst um 20:00 Uhr desselben Tages eine auf das Wohlbefinden des Bewohners Bezug nehmende Eintragung, wonach es dem Bewohner gut gehe. Die Anforderungen an eine dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse genügende Verlaufsdokumentation sind im vorliegenden Fall nicht gewahrt. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die

10 - 10 III.2.3 Es wird geraten, nach der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten zeitnahe Wirksamkeitskontrollen durchzuführen und die Entwicklungen der symptomatischen Verläufe genau zu dokumentieren. Es ist auch um den Anforderungen des PfleWoqG in Bezug auf eine Pflege nach dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden - von großer Bedeutung, dass bei der Gabe von Bedarfsmedikationen die Wirksamkeit durch geeignete Kontrollen nachvollzogen werden kann. Durch eine zeitnahe, detaillierte und aussagekräftige Verlaufsdokumentation hinsichtlich der Entwicklung der Symptome nach erfolgter Bedarfsgabe (z.b. Bewohner äußert keine Beschwerden mehr) kann die schnelle, wirksame Behandlung nachweislich und unzweifelhaft nachvollzogen werden. III.3 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.3.1 Ein Bewohner des Wohnbereichs Therese Giehse erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom das Medikament Iberogast Tropfen bei Übelkeit. Das Medikament ist mit dem Liefer-, Anbruch-, und Verfallsdatum ordnungsgemäß beschriftet. Obgleich das Medikament eine zutreffende Beschriftung zum Verfallsdatum aufweist, befindet sich dieses am Prüftag ( ) immer noch im Bewohnervorrat. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.3.3 Arzneimittel insbesondere Salben, Emulsionen und Lösungen verändern ihre Konsistenz mit längerer Lagerung und aufgrund äußerer Einflüsse; sie sind nur begrenzt verwendungsfähig. Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten gewährleisten zu können, sowie eine mögliche Bewohnergefährdung zu vermeiden, wird geraten, abgelaufene Medikamente unverzüglich aus dem Bewohnervorrat zu entfernen. III.4 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen III.4.1 Im Rahmen der Überprüfung eines Medikamentenkühlschranks wird festgestellt, dass die Einhaltung der Temperatur Soll-Werte (min. 2 C max. 8 C) durch die Mitarbeiter auf einem Übersichtsblatt unterschriftlich bestätigt wird. Nach Auswertung der Übersichtsliste für den Monat Juni 2014 fehlen diese Unterschriften (Handzeichen) an mehreren Tagen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass für die Monate Juli und August 2014 keine Übersichtslisten zur Kontrolle der Temperaturen geführt werden, so dass die tatsächliche Einhaltung der Temperaturgrenzwerte während des beschriebenen Zeitraumes nicht nachvollziehbar ist. III.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.4.3 Es wird geraten, die Temperaturen von Medikamentenkühlschränken täglich zu kontrollieren, um die ordnungsgemäße Lagerung von thermolabilen Medikamenten kontinuierlich und nachweislich sicherstellen zu können. Darüber hinaus wird geraten, die Übersichtslisten zur Kontrolle der Temperaturgrenzwerte (min. 2 C max. 8 C) stets rechtzeitig vor Beginn ihrer Geltungsdauer zu aktualisieren, damit die Eintragungen unmittelbar zum Prüfzeitpunkt erfolgen können. III.5 Qualitätsbereich: Bewohnersicherheit III.5.1 Im Rahmen des Hausrundgangs auf dem Wohnbereich Ruth Drexel wird festgestellt, dass auf einem im Wohnbereich abgestellten Pflegewagen ein Desinfektionsmittel Rheosept offen zugänglich abgestellt ist.

11 - 11 Die Flasche mit dem Desinfektionsmittel ist mit einfachem Schnappverschluss, ohne zusätzliche Sicherungsmechanismen, versehen. Bei der Begehung des Wohnbereichs Therese Giehse finden die FQA Mitarbeiter darüber hinaus auf einem abgestellten Pflegewagen ein Raumspray Reha fresh vor. Das Raumspray ist mit einem Gefahrenhinweis entzündlich gekennzeichnet. Bei der Begehung des Wohnbereichs Karl Valentin finden die FQA Mitarbeiter auf einem Pflegewagen eine Flasche Shampoo mit einfachem Schnappverschluss vor. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.5.3 Es wird geraten, Desinfektions- und Reinigungsmittel (insb. ohne geeignete Sicherungsmechanismen) verschlossen aufzubewahren; z.b. in einem abschließbaren Schrank bzw. einem Vorratsraum für Reinigungsmittel und entsprechendes Zubehör. Desinfektions- und Reinigungsmittel können bei unsachgemäßem Gebrauch Gesundheitsgefahren bzw. Beeinträchtigungen des Bewohnerwohlbefindens darstellen. Im Einzugsbereich von Bewohnern mit Demenzerkrankungen bestehen hinsichtlich gefährdender Gegenstände erhöhte gesundheitliche Risiken (bei unsachgemäßem Gebrauch), weshalb verstärkt auf eine sachgerechte Lagerung geachtet werden muss. Gemäß den geltenden Hinweisen des Bundesinstituts für Risikobewertung dürfen Reinigungs- oder Desinfektionsmittel - hierzu zählen auch haushaltsübliche Allzweck- Reiniger sowie verdünnte Lösungen - niemals in Reichweite von Patienten sowie älteren und verwirrten Menschen gelangen, da sie von diesen insbesondere getrunken werden könnten. Diese Mittel gehören daher in einen abgeschlossenen Raum. III.6 Qualitätsbereich: Personal III.6.1 Nach Maßgabe der am Prüftag vorgelegten Bewohnerliste errechnet sich am Prüftag ein Bedarf an Pflege- und Betreuungskräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung mit einem Stellenumfang von 3,1 Vollzeitstellen. Die Einrichtung hält zum Prüfzeitpunkt gemäß den vorgelegten Personalunterlagen sowie Qualifikationsnachweisen über die gerontopsychiatrische Weiterbildung nach Maßgabe von 86 AVPfleWoqG gerontopsychiatrische Fachkräfte mit einem Gesamtstellenanteil von 2,2 Vollzeitstellen vor. In Abhängigkeit vom ermittelten Betreuungsbedarf ergibt sich am Prüftag somit eine personelle Unterdeckung von 0,9 Vollzeitstellen. III.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.6.3 Es wird geraten, den in 15 Abs. 3 AVPfleWoqG vorgeschriebenen Beschäftigungsumfang von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften, gemessen am gerontopsychiatrischen Betreuungsbedarf der Gesamtbewohnerschaft, einzuhalten. In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen wird eine Quote von einer Fachkraft pro 30 Bewohner und in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen von einer Fachkraft pro 20 Bewohner vorgegeben. Durch diese ordnungsrechtliche Vorgabe sollen die besonderen Bedürfnisse der gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen Berücksichtigung finden. Die Betreuung und Pflege demenziell erkrankter Menschen umfasst nicht nur die somatische Pflege der Bewohner, sondern insbesondere auch Aspekte der sozialen Betreuung und des Wissens im Umgang mit dieser Erkrankung. Damit der Einsatz gerontopsychiatrisch qualifizierter Fachkräfte seinen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität leisten kann, hat die Einrichtung nicht nur die vorgegebene Fachkraftquote zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass das dadurch vorhandene größe

12 - 12 re Know-how der Pflege- und Betreuungskräfte im erforderlichen Umfang Raum greift und von den weitergebildeten Personen als Multiplikatoren an die anderen in der Einrichtung tätigen Personen weitergegeben wird. Durch die ausreichende Vorhaltung von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften kann insofern eine verbesserte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung der Bewohnerschaft in der Einrichtung erreicht werden. III.7 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang/ Indikator: Wundmanagement III.7.1 Bei einem Bewohner des Wohnbereichs Karl Valentin besteht laut Pflegedokumentation zum Prüfzeitpunkt eine Wunde am rechten Trochanter (Dekubitus Grad I) sowie eine Wunde am rechten Vorfuß (rezidivierende Wunde aufgrund einer Kriegsverletzung). Für beide Wunden wurde am ein Wundprotokoll angelegt und am selben Tag der behandelnde Arzt informiert, der zeitgleich eine Wundbehandlung anordnete. Die hierfür angelegten Wundprotokolle sowie die beiden Wundverlaufsbeschreibungen sind in der schriftlichen Dokumentation rudimentär geführt und spiegeln nicht die aktuellen Wundzustände wieder. Die Dokumentation über den Durchführungsnachweis bezüglich der Verbandswechselintervalle entspricht bei beiden Wunden nicht der aktuellen ärztlichen Anordnung. Zum Prüfzeitpunkt wurde festgestellt, dass im Ergebnis beide Wunden dem aktuellen Wundzustand angemessen, im Kontext neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, versorgt sind. Es wurde also seitens der Einrichtung sowohl versäumt, den Arzt über den fortgeschrittenen Wundheilungsstatus zu informieren, als auch, in Zusammenarbeit mit ihm den Behandlungsplan dem tatsächlichen Wundzustand anzupassen. Beiden Versäumnissen wurde nach Bekanntwerden im Zuge der FQA- Prüfung zeitnah abgeholfen. III.7.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.7.3 Die Einrichtung liegt in der Organisationsverantwortung. Es wird geraten, die erforderlichen Angaben des verantwortlichen Arztes, wie hier die Intervalle des zu erfolgenden Verbandswechsels sowie deren Anpassung an den tatsächlichen Wundzustand, sicherzustellen. Sollte kein Verbandswechsel seitens des Arztes gewünscht sein, ist dies ebenfalls, im Sinne der Anordnungsverantwortung des Arztes, von diesem zu dokumentieren und abzuzeichnen. Dies dient der Sicherheit der Pflegefachkräfte im Sinne ihrer Durchführungsverantwortung. Da der Pflegeplan der Unterstützung des Pflegeprozesses, der Transparenz der Pflegeleistung sowie der Sicherung der Qualität dient, wird geraten, diesen im Sinne des PDCA- Zyklus zu evaluieren. Der Pflegeplan muss dem Pflegeprozess kontinuierlich angepasst werden, um diesen als qualitätssicherndes Instrument nutzen zu können. III.8 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Sturzprophylaxe III.8.1 Bei einem zum Prüfzeitpunkt gehfähigen und in seinen willkürlichen Bewegungen auf dem Wohnbereich Karl Valentin ziellos umherwandernden, demenziell erkrankten Bewohner wird täglich über Nacht eine Bettmatratze vor dem Bett positioniert. Diesbezüglich erklärt die Einrichtung, dass bei unwillkürlichen Drehbewegungen des Bewohners die Sturzfolgeverletzungen reduziert werden sollen. Ferner erklärt die Einrichtung, dass die vorgelagerte Bettmatratze eine Alternative zu hochgestellten Bettgittern (freiheitseinschränkende Maßnahme) darstellt und diese notwendig sei, da der Bewohner bereits vor langer Zeit schon mal gestürzt sei. Die Einrichtung legt zu deren Rechtfertigung ein ärztliches Attest vom vor, in dem attestiert wird, dass die vorgelagerte Bettmatratze dem Bewohner bei unwillkürlichen Bewegungen als Schutzmaßnahme dient. Ob der Bewohner nun in der Nacht wie auch zum Prüfzeitpunkt zu willkürlichen Bewegungen fähig ist und das Bett verlassen würde, konnte zum Prüfzeitpunkt nicht geklärt werden.

13 - 13 Eine hierfür erstellte aktuelle Pflegeplanung in Bezug auf eine Gangunsicherheit entspricht nicht dem tatsächlichen Bewohnerzustand in der Ätiologie und den aktuellen Bewohnerressourcen. Die hierfür abgeleiteten, präventiven Maßnahmen für eine Sturzrisikoreduzierung entsprechen nicht dem tatsächlichen individuellen Bedarf. Erkannte Sturzrisikofaktoren, die sich aus einem genannten Sturz ergaben, wurden für eine individuelle Pflegeprozessplanung nicht konsequent und reflektiert verfolgt. Ein diesbezüglicher PDCA- Zyklus ist nicht erkennbar. Die Einrichtung wurde darauf hingewiesen, dass bei willkürlich ausgeführten Bewegungen eine vorgelagerte, nicht trittfeste Bettmatratze ein zusätzliches Sturzrisiko darstellt. Ferner kann eine solche vorgelagerte Bettmatratze den Bewohner daran hindern, das Bett zu verlassen und somit als freiheitseinschränkende Maßnahme angesehen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Einrichtung empfohlen, genau zu hinterfragen, ob die angewandte vorgelagerte Bettmatratze eine geeignete Maßnahme zur Sturzprophylaxe oder zur Reduzierung der Sturzverletzungen darstellt. Im Anschluss dieser Beratung wurde seitens der Einrichtung die vorgelagerte Bettmatratze entfernt. III.8.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.8.3 Stürze stellen insbesondere für ältere und kranke Menschen ein hohes Risiko dar. Sie gehen häufig mit schwerwiegenden Einschnitten in die bisherige Lebensführung einher, die von Wunden und Frakturen über Einschränkungen des Bewegungsradius infolge verlorenen Vertrauens in die eigene Mobilität bis hin zum Verlust einer selbstständigen Lebensführung reichen. Es wird geraten, durch eine rechtzeitige Einschätzung der individuellen Risikofaktoren, eine systematische Sturzerfassung, Information und Beratung von Bewohnern und Angehörigen sowie eine gemeinsame Maßnahmenplanung und Durchführung eine sichere Mobilität zu fördern. III.9 Kernqualitätsbereich: Erhalt und Förderung der eigenen Lebensführung / Indikator: Alltagsaktivitäten (Ernährung) III.9.1 Ein Bewohner des Wohnbereichs Therese Giehse wurde zum Prüfzeitpunkt liegend im Bett angetroffen und äußerte gegenüber der FQA, dass es sein größter Wunsch sei, wieder feste Nahrung zu sich nehmen zu können. Vorerst aber sollte, so erklärt der Bewohner weiter, mithilfe der Logopädin, die zweimal pro Woche ein Sprach- und Schlucktraining durchführt, erreicht werden, dass ihn das Sprechen nicht mehr so anstrengt. Im Allgemeinen äußert sich der Bewohner mit der ihm zuteil werdenden Pflege sehr zufrieden. Zum Prüfzeitpunkt erhält der Bewohner mittels PEG-Anlage eine Sondenkost, die am nachweislich von einem externen Ernährungsberater empfohlen wurde. Diese zum Prüfzeitpunkt verabreichte Sondenkost stimmt jedoch nicht mit der am vom behandelnden Arzt angeordneten Sondenkost überein. Nach weiteren Gesprächen sowohl mit der Einrichtung als auch dem Bewohner stellte sich heraus, dass die aktuell verabreichte Sondenkost vom Bewohner sehr gut vertragen wird und auch von diesem gewünscht ist. Die aktuelle Pflegeplanung zur Ernährung des Bewohners ist in der Problem-, Ziel- und Maßnahmenformulierung nur sehr allgemein verfasst. Individuelle sowie bedürfnisorientierte Wünsche, die der Bewohner selbst gegenüber der FQA formulierte, konnten der Pflegeplanung hinsichtlich des Ernährungsmanagements nicht entnommen werden. III.9.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die

14 - 14 III.9.3 Die Einrichtung liegt in der Organisationsverantwortung. Es wird geraten, eine von der bestehenden ärztlichen Anordnung abweichende Sondenkost erst zu verabreichen, nachdem sie mit dem verantwortlichen Arzt abgestimmt und von diesem schriftlich verordnet wurde. Dies dient der Sicherheit der Pflegefachkraft im Sinne ihrer Durchführungsverantwortung. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichtes Dieser Prüfbericht wird dem Wunsch des Trägers entsprechend veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem am Tag der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, sodass ein im Nachgang zu der Prüfung evtl. erfolgtes Abstellen von Mängeln im Rahmen des Anhörungsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste. Die überprüfte Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und der MDK erhalten einen Abdruck dieses Prüfberichts zur Kenntnis. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@lra-m.bayern.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

15 - 15 Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mieruch

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