KWA Kuratorium Wohnen im Alter gemeinnützige AG Biberger Str Unterhaching. KWA Stift am Parksee Rathausstraße Unterhaching

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1 Heimaufsicht, Gesundheitsförderung und Prävention München, Landratsamt München Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG; Träger der Einrichtung: KWA Kuratorium Wohnen im Alter gemeinnützige AG Biberger Str Unterhaching Geprüfte Einrichtung: KWA Stift am Parksee Rathausstraße Unterhaching In der Einrichtung wurde am eine unangemeldete routinemäßige Überprüfung durchgeführt. Prüfgegenstände: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Bewohnersicherheit Mariahilfplatz München Telefon

2 - 2 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 90 Belegte Plätze: 83 Plätze für Kurzzeitpflege: nach Bedarf Einzelzimmerquote: 77,8 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50 %): 42 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 5 Die allgemeine Verwendung der Begriffe Bewohner, Mitarbeiter etc. in diesem Bericht ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. II. II.1 Informationen zur Einrichtung Positive Aspekte und allgemeine Informationen Die Umgangsform der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter mit den Bewohnern ist am Prüftag jederzeit freundlich und wertschätzend sowie von Respekt geprägt. Zum Prüfzeitpunkt ist ein reflektierter Umgang mit der persönlichen Anrede der Bewohner festzustellen. So werden die Bewohner zum Beispiel nicht geduzt, es sei denn diese wünschen dies oder das Krankheitsbild der Demenz ist soweit fortgeschritten, dass eine Anrede mit dem Nachnamen nicht mehr Ziel führend erscheint. Bei den überprüften Bewohnern zu den Prophylaxemaßnahmen wie Sturzprävention, Dekubitus- oder Kontrakturenprophylaxe steht zum Prüfzeitpunkt sowohl in der Durchführung als auch in der jeweiligen bewohnerbezogenen Planung zu diesen Themen die Individualität der Bewohner im Vordergrund. Die Maßnahmen sind für den jeweiligen Bewohner individuell abgefasst und werden kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Die Pflegemitarbeiter der Einrichtung zeigen sich zum Prüfzeitpunkt fachlich kompetent, selbstbewusst und engagiert. Um dem bestehenden Fachkräftemangel entgegen zu wirken, finanziert der Träger bzw. die Einrichtung Sprachkurse für ausländische Fachkräfte, um einen höheren Anteil an examiniertem Pflege- und Betreuungspersonal erreichen zu können. Trotz des derzeitigen Fachkräftemangels ist am Prüftag eine insgesamt gute Qualität in den verschiedenen Bereichen der Pflege feststellbar. Bei einer stichpunktartigen Überprüfung des Indikators Freiheit einschränkende Maßnahmen konnte zum Prüfzeitpunkt festgestellt werden, dass eine kontinuierliche und differenzierte Alternativenprüfung zu Fixierungsmaßnahmen stattgefunden hat. Die Personalbesetzung im Nachtdienst erfolgt, den Angaben der Einrichtung zufolge sowie nach Auswertung der vorgelegten Dienstpläne durch die FQA, durchgängig mit jeweils einer Pflegefachkraft sowie zwei Pflegehilfskräften. Die drei Mitarbeiter des Nachtdienstes werden jeweils auf einem der drei Wohnbereiche eingesetzt. Der Betreuungs

3 - 3 schlüssel im Nachtdienst beträgt damit zum Prüfzeitpunkt ca. 1:28, womit die Qualität der Betreuung und pflegerischen Versorgung für die Bewohner in der Nacht seitens der Einrichtung positiv beeinflusst werden kann. Eine Woche vor den regelmäßigen Heimbeiratssitzungen findet eine sog. Kontaktbörse für die Bewohner und Angehörigen statt, in deren Rahmen die Mitglieder des Heimbeirates für Fragen und Anregungen zur Verfügung stehen. Die Bewohner und Angehörigen haben im Rahmen der Kontaktbörse die Möglichkeit, etwaige Probleme, Anregungen und Beschwerden vorzutragen. Die hier eingebrachten Themen werden bei Bedarf in den Heimbeiratssitzungen nochmals aufgegriffen und mit den Vertretern der Einrichtung erörtert. Die Bewohner in der Einrichtung werden darüber hinaus im Wohnbereich Pflege EG durch entsprechende Hinweistafeln über die zuständigen Ansprechpartner im Heim- bzw. Stiftsbeirat informiert. Im Rahmen des trägereigenen internen Qualitätsmanagements führt die Einrichtung Befragungen der Bewohner zu deren Zufriedenheit in dem Bestreben durch, deren Lebensqualität stetig zu verbessern. Nach Maßgabe der durch die FQA eingesehenen Unterlagen wird in der Einrichtung ein systematisches, transparentes sowie bewohnerorientiertes Beschwerdemanagement geführt. Zur Verbesserung der Fachkraftsituation finanziert die Einrichtung ausländischen Mitarbeitern Sprachkurse damit diese unter erleichterten Bedingungen, die für eine Anerkennung erforderlichen, Zertifikaten erwerben können. In der Einrichtung ist ein an alle Mitarbeiter gerichtetes Schulungskonzept zum Themenbereich Palliativ-Care implementiert, um die Kompetenz der Mitarbeiter im Umgang mit betroffenen Bewohnern der Einrichtung zu erhöhen. Im Foyer der Einrichtung erhalten die Bewohner an gut sichtbarer Stelle auf einer Tafel Informationen über tagesaktuelle Veranstaltungen. Ebenfalls im Foyer haben die Bewohner zum Prüfzeitpunkt an einem Verkaufsstand die Möglichkeit, jahreszeitlich passende Winterbekleidung sowie Adventsartikel zu erwerben. Die Bewohnervertretung verweist in einem Gespräch mit der FQA darauf, dass sich die hohe Zufriedenheit mit der Einrichtung auch in der langen Verweildauer zahlreicher Bewohner in der Einrichtung widerspiegelt. Einige Bewohner seien zum Teil über Jahrzehnte in der Einrichtung wohnhaft und heimisch. Die Angebote der sozialen Betreuung sind inhaltlich angemessen und sinnstiftend. Sie werden von den Mitarbeitern der sozialen Betreuung reflektiert und bei Bedarf angepasst. Sie orientieren sich an den Lebenswirklichkeiten, Interessen und Fähigkeiten der Bewohner. Durch die Kombination von Betreutem Wohnen und vollstationärer Wohnform unter einem Dach herrscht Leben im Haus. Es finden verschiedenste Veranstaltungen und Angebote statt, so dass ein bereicherndes Kommen und Gehen in der Einrichtung wahrzunehmen ist. Gesellschaftliches Leben ist sicht- und spürbar im KWA Parkstift am See. Die offenen und überschaubaren Räume des gerontopsychiatrischen Wohnbereichs fördern den zwischenmenschlichen Kontakt, tragen dem Bewegungsdrang der Bewohner Rechnung und setzen ihm keine Grenzen. Die Gestaltung der Räumlichkeiten nach dem Konzept der Milieugestaltung mit vertrauten Möbeln, offenen und frei zugänglichen Regalen, Tischen, Schränken und Gebrauchsgegenständen entspricht weitestgehend der alt

4 - 4 bekannten Wohnsituation der Bewohner und kann somit Vertrautheit und Geborgenheit vermitteln. II.2 Qualitätsentwicklung Zum Prüfzeitpunkt kann eine gleichbleibend hohe Pflegequalität festgestellt werden. Die Vertreter der FQA verweisen im Rahmen des Eröffnungsgesprächs auf die gesetzlichen Regelungen zur Angleichung der baulichen Gegebenheiten an die Vorschriften der 1-9 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) i.v.m. der DIN Die Einrichtungsleitung erklärt, dass es in Abstimmung mit dem Träger geplant sei, die Anzahl der stationären Pflegeplätze um ca. 30 Plätze zu reduzieren. Demgegenüber soll die Anzahl der Plätze mit Schwerpunkt gerontopsychiatrische Betreuung sowie der Bereich Palliativ-Care ausgeweitet werden und im Rahmen dieser strukturellen Veränderungen auch die baulichen Schutzziele der AVPfleWoqG i.v.m. der DIN verwirklicht werden. Die FQA-Vertreter verweisen am Prüftag hinsichtlich der ggf. erforderlichen Angleichung der baulichen Standards nach Maßgabe des 10 AVPfleWoqG auf die bestehenden gesetzlichen Fristen und unterrichten die Vertreter der Einrichtung ferner darüber, dass mögliche Anträge auf angemessene Fristverlängerungen frühestens ein Jahr vor Ablauf der Angleichungsfrist (ab ) gestellt werden können. Die Einrichtungsleitung erklärt, dass im Hinblick auf die geplanten strukturellen Veränderungen, welche auch bauliche Maßnahmen beinhalten, entsprechende Anträge bei der FQA auf angemessene Fristverlängerungen gestellt werden. Obgleich die Einrichtung bis zum Ablauf der Angleichungsfrist ( ) die baulichen Mindestanforderungen formalrechtlich erfüllt, empfiehlt die FQA bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt den baulichen Angleichungsbedarf zu ermitteln und mit der FQA beim Landratsamt München entsprechende Vereinbarungen im Hinblick auf einen Vollzug möglicher Angleichungsmaßnahmen zu treffen. Bezüglich der Erfassung des baulichen Bestands sowie zur Feststellung eines ggf. erforderlichen Angleichungsbedarfs an die Mindestanforderungen der 1-10 AVPfleWoqG i.v.m. der DIN wird den Vertretern der Einrichtung zum Prüfzeitpunkt ein entsprechender Erhebungsbogen ausgehändigt. II.3 II.3.1 Qualitätsempfehlungen Qualitätsbereich: Wohnqualität Bei der Begehung des Bewohnerbades im Wohnbereich EG wird festgestellt, dass in diesem zum Prüfzeitpunkt ein Pflegewagen abgestellt ist. Nach Auskunft der Einrichtungsvertreter verfügt die Einrichtung zum Prüfzeitpunkt über keine ausreichenden Abstellflächen um eine Lagerung der Pflegewägen in geeigneten Nutzräumen zu ermöglichen. Es wird empfohlen, sicherzustellen, dass die in der Einrichtung befindlichen Nutzräume für die Bewohner bei Bedarf uneingeschränkt in Anspruch genommen werden können. Reinigungsgerätschaften sollen in entsprechenden Lagerräumen abgestellt werden, damit Nutzräume wie Bewohnerbäder, Sanitäranlagen etc. bei Bedarf uneingeschränkt benutzt werden können.

5 - 5 II.3.2 Qualitätsbereich: Hygiene Bei der Begehung des Bewohnerbades im Wohnbereich EG wird festgestellt, dass in diesem zum Prüfzeitpunkt keine Übersichtslisten zum Nachweis der durchzuführenden Reinigungsarbeiten ausgehängt sind. Die Einrichtung legt einen Auszug aus Ihrem Leistungsverzeichnis zum Reinigungsverfahren vor, woraus die Reinigungsfrequenz der verschiedenen Flächen und Räumlichkeiten erkennbar ist. Die tatsächliche Durchführung der im Leistungsverzeichnis festgelegten Reinigungsarbeiten ist jedoch mangels eines geeigneten Durchführungsnachweises nicht nachvollziehbar. Die Einrichtung erklärt im Rahmen einer Stellungnahme vom , dass es trotz einer entsprechenden Empfehlung der FQA beim Landratsamt München nicht erforderlich sei, explizite Durchführungsnachweise über die zu erbringenden Reinigungstätigkeiten einzuführen. In der Stellungnahme wird hierzu begründend ausgeführt, dass 10 % der gesamten Räume in der Einrichtung monatlich durch Checklisten der Qualitätssicherung überprüft werden. Darüber hinaus seien die Zuständigkeiten der Reinigungskräfte durch eindeutige Revierzuweisungen geregelt, welche auch bei Ausfällen abgedeckt seien. Die Zuständigkeitsbereiche der Mitarbeiter im Reinigungsdienst können darüber hinaus anhand eines Dienstplans nachvollzogen werden. Durch den Verzicht auf den Einsatz weiterer Durchführungsnachweise soll in diesem Zusammenhang, aus Sicht der Einrichtung, zudem eine Entlastung für die hauswirtschaftlichen Kräfte erreicht werden. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) hat der Träger bzw. die Einrichtung sicherzustellen, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird. Zur Verbesserung der einrichtungsinternen Qualitätsmanagementkonzepte (hier: Umsetzung der innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene) wird empfohlen, die Vorgehensweise zur Erreichung bzw. Einhaltung der Qualitätssicherungsziele nachvollziehbar darzustellen. Durch den Einsatz entsprechender Handzeichenlisten kann eine Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Durchführung der erforderlichen Hygienemaßnahmen erreicht werden. Zudem erhalten die mit der Durchführung der erforderlichen Hygienemaßnahmen betrauten Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Leistungsnachweis zu erstellen. II.3.3 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Umgang mit ärztlichen Anordnungen/ Verabreichung von Arzneimitteln Eine Bewohnerin des Wohnbereichs EG erhält gemäß einer ärztlichen Verordnung vom das Medikament Motilium Tropfen bei Erbrechen und Übelkeit. Das Medikament soll bei Bedarf in Einheiten von minimal 20 und maximal 3 x täglich verabreicht werden. Nach weiterer Überprüfung des Medikamentenblatts sind den verordneten Einheiten keine genauen Bezeichnungen zur Dosis (Tropfen/ ml) beigefügt. Es wird empfohlen, bei der Dokumentation von ärztlich verordneten Medikamenten sowie erfolgten Bedarfsgaben auf eine ordnungsgemäße Bezeichnung der Medikamentendosis zu achten und im Rahmen der ärztlichen Verordnungen auf den Medikamentenblättern auf eine ordnungsgemäße Differenzierung der angeordneten Einheiten (Tropfen/ ml) zu achten um eine mögliche Bewohnergefährdung zu vermeiden.

6 - 6 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1 III.1.1 III.1.2 III.1.3 III.2 III.2.1 Qualitätsbereich: Bewohnersicherheit Im Rahmen des Hausrundgangs auf dem Wohnbereich Pflege- EG wird festgestellt, dass die Zugangstür zum Bewohnerbad unverschlossen ist. Auf einem zum Prüfzeitpunkt im Bewohnerbad befindlichen Pflegewagen ist ein Desinfektionsmittel abgestellt, welches mittels einfachem Schnapp- bzw. Drehverschluss geöffnet werden kann. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Es wird geraten, Körperpflegeprodukte sowie Schaumbäder (insb. ohne geeignete Sicherungsmechanismen) verschlossen aufzubewahren; z.b. in einem abschließbaren Schrank bzw. einem Vorratsraum für Reinigungsmittel und entsprechendes Zubehör. Körperpflegeprodukte sowie Schaumbäder können bei unsachgemäßem Gebrauch Gesundheitsgefahren bzw. Beeinträchtigungen des Bewohnerwohlbefindens darstellen. Im Einzugsbereich von Bewohnern mit Demenzerkrankungen besteht, hinsichtlich gefährdender Gegenstände, ein erhöhtes gesundheitliches Risiko (bei unsachgemäßem Gebrauch), weshalb verstärkt auf eine sachgerechte, verschlossene Lagerung bzw. ggf. eine Verwendung von Dosierungsspendern zu achten ist. Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Auf dem Wohnbereich Pflege- EG werden durch die Mitarbeiter der FQA die Medikamentenkühlschränke kontrolliert. Die für thermolabile Medikamente vorgegebene Solltemperatur (Rahmenbereich von +2 C und +8 C) wird seitens der Einrichtung auf entsprechenden Übersichtslisten täglich erfasst. Auf der für den Monat September 2014 einschlägigen Übersichtsliste finden sich für den 02., 06. und keine Eintragungen zu den festgestellten Temperaturwerten. Darüber hinaus ist auch auf der Liste für den Monat Oktober 2014 am keine Eintragung zu den festgestellten Temperaturwerten erfasst. III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.2.3 Es wird geraten, die Temperaturen von Medikamentenkühlschränken täglich nachweislich zu kontrollieren, um die ordnungsgemäße Lagerung von thermolabilen Medikamenten innerhalb der vorgegebenen Solltemperaturen (Rahmenbereich von 2 C und 8 C) kontinuierlich sicherstellen zu können.

7 - 7 III.3 III.3.1 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Pflege- EG erhält gemäß ärztlicher Verordnung vom das Bedarfsmedikament Novaminsulfon Tropfen 500 mg. Von dem Medikament sollen nach Maßgabe der weiteren Verordnung bei Bewegungsschmerzen minimal 30 Tropfen sowie maximal 4 x 30 Tropfen verabreicht werden. Nach Auswertung des Verlaufsberichts der Bewohnerdokumentation wurden am um 13:21 Uhr, aufgrund von seitens der Bewohnerin angegebenen Schmerzen in der linken Hüfte bis zum Knie, 20 Tropfen des Medikaments Metamizol bedarfsweise verabreicht. Um 20:47 Uhr desselben Tages findet sich im Verlaufsbericht der Bewohnerdokumentation die Eintragung, dass die Bewohnerin angibt, sich besser zu fühlen. Zwischen dem Zeitpunkt der Verabreichung der Bedarfsmedikation und dem Zeitpunkt der dokumentierten Wirksamkeitskontrolle liegt augenscheinlich der Verlaufsdokumentation ein Zeitraum von mehr als 7 Stunden. Die Anforderungen an eine dem Stand fachlicher Erkenntnisse genügende Schmerzbeobachtung sind im Hinblick auf notwendige, zeitnah durchzuführende Wirksamkeitskontrollen nach Verabreichung von Bedarfsmedikationen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ausweislich der Pflegeverlaufsdokumentation wurden darüber hinaus, entgegen der ärztlichen Verordnung vom , lediglich 20 Tropfen statt der ärztlich verordneten minimalen Dosis von 30 Tropfen verabreicht. Bei der weiteren Auswertung der einschlägigen Medikamentenblätter durch die FQA wurde festgestellt, dass das Medikament Novaminsulfon Tropfen 500 mg am abgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde gemäß einer ärztlichen Verordnung vom das Medikament Metamizol 500 bei Schmerzen im Bewegungsapparat, minimal eine Tablette und maximal 3 Tabletten, ärztlich verordnet. Am um 11:42 Uhr ist im Pflegeverlaufsbericht der Bewohnerdokumentation vermerkt, dass die Bewohnerin Schmerzen im linken Kniegelenk angibt und infolge dessen eine Bedarfsmedikation laut ärztlicher Verordnung verabreicht wurde. Der Pflegeverlaufsbericht enthält im Folgenden in der Spalte Ergebnis einen Folgeeintrag, wonach die Bewohnerin angibt, sich besser zu fühlen. Dieser enthält jedoch keine Angaben zur Uhrzeit der durchgeführten Wirksamkeitskontrolle, so dass deren Zeitpunkt sowie der genaue zeitliche Verlauf zur Entwicklung der Schmerzsymptome bei der Bewohnerin nicht nachvollzogen werden kann. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.3.3 Es wird geraten, ärztliche Anordnungen auch bei der Gabe von Bedarfsmedikamenten strikt einzuhalten. Einrichtungsleitung und Mitarbeiter sind nicht zur eigenmächtigen Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln befugt. Bedarfsmedikamente sind grundsätzlich nach Maßgabe der Bestimmungen in der ärztlichen Verordnung (z.b. Indikation, festgelegte Dosis) zu verabreichen. Von ärztlichen Verordnungen abweichende Bedarfsgaben sind in der Pflegedokumentation, ggf. unter Angabe einer erfolgten Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, nachvollziehbar zu begründen. Es wird darüber hinaus geraten, auf die Dokumentation von Verläufen und Wirksamkeitskontrollen Wert zu legen um den Anforderungen des PfleWoqG in Bezug auf eine Pflege nach dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse gerecht zu werden (Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege ). Zur Sicherstellung dieses Standards hat der Träger bzw. die Einrichtung bei der Verabreichung von Bedarfsmedikamenten die Wirksamkeit der verabreichten Medikation zeitnah zu überprüfen und die Wirksamkeitskontrolle unter

8 - 8 Angabe von Datum und Uhrzeit im Behandlungsverlauf zu dokumentieren. Ohne zeitnahe und zeitlich nachvollziehbare Wirksamkeitskontrollen kann eine schnellstmögliche, wirksame Behandlung der aufgetretenen Symptome (Schmerzlinderung/ Steigerung des Bewohnerwohlbefindens) nicht umgesetzt bzw. nachvollzogen werden. III.4 III.4.1 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Pflege erhält laut einer ärztlichen Verordnung seit 2008 bei Bedarf das Medikament Tavor 1 mg Expidet unter die Zunge bei Ängsten und Halluzinationen. Auf der Medikamentenpackung fehlen die Angaben zum Liefer- und Anbruchsdatum. Aus der Medikamentenschachtel wurden zum Prüfzeitpunkt 32 Tabletten von insgesamt 50 Tabletten entnommen. In der Dokumentation zur Verabreichung von Medikamenten bei Bedarf sind am eine Gabe und im Monat Juni 2013 mehrere Gaben vermerkt, was jedoch nicht dem zum Prüfzeitpunkt vorrätigen Tablettenbestand entspricht. Zum Prüfzeitpunkt kann somit nicht nachvollzogen werden, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang die Bedarfsmedikation verabreicht wurde. III.4.2 III.4.3 III.5 III.5.1 III.5.2 III.5.3 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Bedarfsmedikamenten zu gewährleisten, wird geraten, jede Verabreichung von Bedarfsmedikamenten unter Angabe des genauen Zeitpunktes sowie der Symptome (Beschwerden der Bewohner), welche die Verabreichung von Bedarfsmedikamenten auslösen, unverzüglich und in jedem Fall in der Bewohnerdokumentation zu vermerken. Dies dient darüber hinaus der Nachvollziehbarkeit der Vorratsbestände bei den Medikamenten der Bewohner. Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge/ Indikator: Verabreichung von Arzneimitteln, Umgang mit ärztlichen Anordnungen Eine Bewohnerin des Wohnbereichs Pflege-EG erhält lt. ärztlicher Anordnung Bepanthen Augensalbe. Die Augensalbe befindet sich laut Auskunft einer Mitarbeiterin im Zimmer der Bewohnerin. Als Anbruchsdatum ist der auf der Augensalbe vermerkt. Laut Beipackzettel der Salbe ist diese nach Anbruch eine Woche haltbar. Zum Prüfzeitpunkt am ist die Augensalbe seit neun Wochen abgelaufen. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Abgelaufene Medikamente verlieren oder verändern ihren Wirkstoff, so dass diese ggf. nicht mehr richtig wirken können. Die Einrichtung ist in der Organisationsverantwortung und hat sicherzustellen, dass Medikamente nach Verfall aus dem Medikamentenbestand der Bewohner entfernt werden und für eine weitere Verabreichung an die Bewohner nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Haltbarkeit von in der Einrichtung gelagerten Arznei- und Hilfsmitteln muss regelmäßig überprüft werden. Verfallene oder nicht mehr einwandfreie Medikamente müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Hierzu wird auf die Empfehlungen der Bundesapothekenkammer zur Qualitätssicherung Versorgung der Bewohner von Heimen hingewiesen.

9 - 9 III.6 III.6.1 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang / Indikator: Freiheit einschränkende Maßnahmen Gemäß den Feststellungen der FQA werden bei einem Bewohner des Wohnbereichs Pflege-EG zum Prüfzeitpunkt regelmäßig Bettgitter zum Schutz vor Stürzen aus dem Bett angewendet. Die Einrichtung hält zur Legitimierung der angewendeten Freiheit einschränkenden Maßnahmen einen Beschluss des Amtsgerichts München vom vor. Danach wird die zeitweise oder regelmäßige Anwendung eines Bettgitters oder Tisches/ Bretts am Stuhl bis längstens genehmigt, wobei sich der Durchführende vor und während der Maßnahmen jeweils von der Unbedenklichkeit überzeugen muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer zu erstellen ist. Nach Maßgabe der weiteren Ausführungen des Beschlusses leidet der Bewohner an einer psychischen Krankheit, so dass ohne die gerichtlich genehmigten Schutzmaßnahmen die Gefahr besteht, dass der Bewohner infolge Sturz oder unkontrollierter Bewegungen Verletzungen erleidet. Im Pflegebericht des Bewohners wurde am dokumentiert, dass dieser zur Zeit sehr einsichtig sei und um Unterstützung bittet, wenn er gehen möchte. Als Ergebnis dieser pflegefachlichen Beobachtung ist im Pflegebericht der Einrichtung schlussfolgernd dokumentiert, dass die weitere Anbringung des Vorsatztisches nicht mehr erforderlich ist. Gemäß den weiteren Auskünften der Einrichtungsvertreter zum Prüfzeitpunkt ist jedoch die beidseitige Anwendung der Bettseitenteile weiterhin erforderlich, da alternative Maßnahmen wie eine Keilkissenlagerung oder vorgelagerte Abrollmatten für den Bewohner aus pflegefachlicher Sicht keinen gleichwertigen Schutz vor Stürzen aus dem Bett gewährleisten. Die Einrichtung hält zum Prüfzeitpunkt hierzu jedoch keine Aufzeichnungen über die beschriebenen Maßnahmen zur Alternativprüfung auf einem geeigneten Dokumentationsblatt im Pflegebericht vor. In der Einrichtung existiert, den weiteren vorgelegten Unterlagen zufolge, ein Verfahrensstandard zum Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen. Nach Maßgabe dieses einrichtungsinternen Verfahrensstandards werden die Art und der Umfang der angewendeten Freiheit einschränkenden Maßnahme sowie die Begründung und Prüfung von Alternativen sorgfältig dokumentiert. Die Einrichtung bleibt zum Prüfzeitpunkt hinter diesem Standard zurück, da die Mitarbeiter der Einrichtung lediglich mündlich zu den durchgeführten Maßnahmen einer Alternativprüfung Stellung nehmen können. III.6.2 III.6.3 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) hat der Träger bzw. die Einrichtung sicherzustellen, dass ein Qualitätsmanagement betrieben wird. Zur Einhaltung der einrichtungsinternen Qualitätsmanagementkonzepte (hier: standardisierter Umgang mit Freiheit entziehenden Maßnahmen) wird geraten, für den Fall eines notwendigen bzw. eines erwünschten Einsatzes von Freiheit einschränkenden Maßnahmen bzw. mechanischen Beschränkungen die geltenden Verfahrensanweisungen zum Umgang mit Alternativprüfungen zu beachten. Insofern wird geraten, standardmäßig die Gründe für den Erfolg bzw. Misserfolg möglicher Alternativen (pflegefachliche Gründe für eine weitere Anwendung von mechanischen Beschränkungen) nachweislich in der Bewohnerdokumentation darzustellen.

10 - 10 III.7 III.7.1 Kernqualitätsbereich: Personelle Besetzung / Indikator: ausreichend Pflege- und Betreuungskräfte Nach Auswertung der seitens der Einrichtung vorgelegten Bewohner- und Personallisten ergibt sich, gemessen am zum Prüfzeitpunkt bestehenden, pflegestufenbasierten Pflegeund Betreuungsbedarf von insgesamt 35,36 Vollzeitstellen, ein Fachkräfteanteil von 14,68 Vollzeitstellen, was einer Fachkraftquote von 41,5 % entspricht. Die in 15 Abs. 1 AVPfleWoqG gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von 50 %, gemessen am Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner, wird somit in der Einrichtung zum Prüfzeitpunkt nicht erfüllt. Die Einrichtung hat sich im Rahmen einer schriftlichen Erklärung vom freiwillig dazu verpflichtet, bis zur Wiedererfüllung der gesetzlichen Fachkraftquote keine externen Nachbelegungen im vollstationären Bereich der Einrichtung vorzunehmen. Durch diesen freiwilligen Aufnahmestopp versucht die Einrichtung, die Qualität der Versorgung für die Bewohner aufrecht zu erhalten. III.7.2 III.7.3 III.8 III.8.1 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Es wird geraten, ausreichend Fachkräfte in der Betreuung und Pflege einzusetzen, um eine angemessene Qualität der Versorgung zu erreichen. Die in 15 Abs. 1 Satz 2 AVPfleWoqG festgelegte Fachkraftquote von 50 %, gemessen am Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner, ist einzuhalten. Bei der Fachkraftquote handelt es sich um eine konkrete rechtliche Vorgabe, die zu jeder Zeit erfüllt sein muss, so dass die FQA bei Abweichungen stets gehalten ist, einen Mangel festzustellen. Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen bzw. Mängel stellen grundsätzlich eine Gefahr für das Wohl der Bewohner dar. Kernqualitätsbereich: Personelle Besetzung / Indikator: ausreichende gerontopsychiatrische Fachkräfte Nach Maßgabe der am Begehungstag vorgelegten Bewohnerliste errechnet sich zum Prüfzeitpunkt ein Bedarf an Pflege- und Betreuungskräften mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung in einem Stellenumfang von 3,2 Vollzeitstellen. Die Einrichtung hält zum Prüfzeitpunkt gemäß der vorgelegten Personalliste Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Weiterbildung in einem Stellenumfang von 2,0 Vollzeitstellen vor. In Abhängigkeit vom ermittelten Betreuungsbedarf ergibt sich am Prüftag somit eine personelle Unterdeckung von 1,2 Vollzeitstellen bezüglich der genannten Pflege- und Betreuungskräfte. III.8.2 III.8.3 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Es wird geraten, den in 15 Abs. 3 AVPfleWoqG vorgeschriebenen Beschäftigungsumfang von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften, gemessen am gerontopsychiatrischen Betreuungsbedarf der Gesamtbewohnerschaft, einzuhalten. In stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen wird eine Quote von einer Fachkraft pro 30 Bewohner und in gerontopsychiatrischen Einrichtungen oder Wohnbereichen von einer Fachkraft pro 20 Bewohner vorgegeben. Durch diese ordnungsrechtliche Vorgabe sollen die besonderen Bedürfnisse der gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen Berücksichtigung finden. Die Betreuung und Pflege demenziell erkrankter Menschen umfasst nicht nur

11 - 11 die somatische Pflege der Bewohner, sondern insbesondere auch Aspekte der sozialen Betreuung und des Wissens im Umgang mit dieser Erkrankung. Damit der Einsatz gerontopsychiatrisch qualifizierter Fachkräfte seinen Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität leisten kann, hat die Einrichtung nicht nur die vorgegebene Fachkraftquote zu erfüllen, sondern auch sicherzustellen, dass das dadurch vorhandene größere Know-how der Pflege- und Betreuungskräfte im erforderlichen Umfang Raum greift und von den weitergebildeten Personen als Multiplikatoren an die anderen in der Einrichtung tätigen Personen weitergegeben wird. Durch die ausreichende Vorhaltung von gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkräften kann insofern eine verbesserte, bedarfsorientierte Pflege und Betreuung der Bewohnerschaft in der Einrichtung erreicht werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine wiederholten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden seitens der FQA beim Landratsamt München keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichtes Dieser Prüfbericht wird dem Wunsch des Trägers entsprechend auf der Homepage des Landkreises München veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem am Tag der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, sodass ein im Nachgang zu der Prüfung evtl. erfolgtes Abstellen von Mängeln im Rahmen des Anhörungsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste. Die überprüfte Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und der MDK erhalten einen Abdruck dieses Prüfberichts zur Kenntnis. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

12 - 12 Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mieruch

13 - 13 II. z.k. Herr Plaschka, Frau Aigner, Frau Zwarg III. in Abdruck an: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe IV. z.v.

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