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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 8 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München AWO München Soziale Dienste ggmbh Gravelottestraße München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Betriebsträgerschaft: Geprüfte Einrichtung: Stiftung Altenhilfe der Stadtsparkasse München Ungererstraße München AWO München Soziale Dienste gemeinnützige GmbH Gravelottestraße München Fritz-Kistler-Haus der Münchner Sparkassen-Altenhilfe Schmaedelstraße München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Verpflegung Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Arzneimittel Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Personal U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 8 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Geronto-Wohngruppen Rüstigenbereich Angebotene Plätze: 158 davon allgemeine Pflege: 97 davon in Wohngruppen: 20 davon Plätze für Rüstige: 41 Belegte Plätze: 151 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 66,46 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 43,53 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 6 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Inhalt der Prüfung war die Wahrnehmung der individuellen Wohn- und Versorgungssituation der in der Einrichtung lebenden Bewohnerinnen und Bewohner. Hierzu wurden Gespräche mit diesen geführt. Die getätigten Aussagen sowie Beobachtungen am Tag der Prüfung wurden im fachlichen Austausch mit den anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern näher beleuchtet. Punktuell wurden diese Erkenntnisse mit den Dokumentationsunterlagen abgeglichen. Die Prüfung umfasste die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Ergebnisqualität lag. Das Mittagessen wurde auf dem Wohnbereich 4 teilnehmend beobachtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerontowohnbereichs richten alle drei zur Auswahl stehenden Menüs an, so können die Bewohnerinnen und Bewohner ihr Mittagessen täglich nach Wunsch auswählen. Des Weiteren fiel positiv auf, dass auch Pflegebedürftige, die aufgrund von Kau- oder Schluckbeschwerden auf weiche bzw. passierte Kost angewiesen sind, freie Wahlmöglichkeit zwischen den angebotenen Mittagsmenüs haben und ihre individuellen Vorlieben beachtet werden, da auf diesem Wohnbereich die Möglichkeit besteht vor Ort die Mahlzeiten zu passieren.

3 Seite 3 von 8 Das Anreichen der Mahlzeiten erfolgte fachlich korrekt und wertschätzend. Die beobachtete Kommunikation zwischen Personal und Pflegebedürftigen war offen und freundlich. Die Atmosphäre während der Mahlzeiten war sehr angenehm und ruhig. Der Ernährungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner in der Stichprobe war angemessen. Die gesehenen Bewohnerinnen und Bewohner wirkten gepflegt und waren ihren Gewohnheiten und Wünschen entsprechend gekleidet. Die besuchten Bewohnerzimmer waren, sofern möglich, individuell eingerichtet. Die beiden Aufzüge auf dem Gerontowohnbereich wurden seit der letzten Prüfung barrierefrei zugänglich gemacht. Dies wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern, sowie deren Angehörigen positiv wahrgenommen. Anfängliche Befürchtungen der Einrichtung, z.b. dass die Weglaufgefährdung desorientierter dementer Bewohnerinnen und Bewohner zunimmt, haben sich nicht bestätigt. In vier Wohnbereichen wurde das Medikamentenmanagement überprüft. Es ergaben sich keine Beanstandungen. Alle verordneten Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten. Liquida waren mit Anbruchsdaten versehen. Auch der Umgang mit Betäubungsmitteln erfolgte ordnungsgemäß. In der Einrichtung werden derzeit bei zwei Bewohnerinnen Freiheit einschränkende Maßnahmen angewendet. Bei einer Bewohnerin wurde im Gespräch dargelegt, welche Alternativen im Vorfeld ausprobiert wurden. Bei der anderen Betroffenen wurde die Angehörige und die Wohnbereichsleitung vor Ort zu Alternativen beraten. Die Einrichtung beschäftigt ausreichend gerontopsychiatrisch weitergebildetes Personal ( 15 Abs. 3 AVPfleWoqG). Bei der Überprüfung der Dienstpläne fiel auf, dass an vielen Tagen im Frühdienst oder im Spätdienst eine Fachkraft für mehrere Bereiche zuständig ist. Die Einrichtung wurde beraten, nach Möglichkeit alle Wohnbereiche sowohl im Früh- als auch im Spätdienst mit einer Fachkraft zu besetzen. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Bei der Überprüfung zeigte sich gegenüber der letzten Prüfung eine Verschlechterung der Ergebnisqualität, da in den Qualitätsbereichen Personal, Pflege und Dokumentation sowie Soziale Betreuung Mängel festgestellt wurden. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Fachkraftquote hat sich der Träger verpflichtet einen freiwilligen Aufnahmestopp zu erlassen, welcher schriftlich bestätigt wurde. Es wurde vereinbart, dass der Aufnahmestopp bis zur Freigabe durch die FQA bestehen bleibt.

4 Seite 4 von 8 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 43,53 % nicht erfüllt wurde. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. III.2 Qualitätsbereich: Personal III.2.1 Sachverhalt: In der Nacht vom auf den waren ausschließlich Pflegehilfskräfte im Dienst. Laut Aussage der Einrichtungsleitung hatte die Pflegedienstleitung in dieser Nacht Rufbereitschaft. III.2.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Insbesondere muss in der Nacht ausreichend Personal, mindestens aber eine Fachkraft ständig anwesend sein ( 15 Abs. 1 Satz 3 AVPfleWoqG). Eine Rufbereitschaft allein genügt nicht. Die fehlende Anwesenheit einer Fachkraft im Nachtdienst am stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, jede Nachtschicht mit mindestens einer Fachkraft zu besetzen.

5 Seite 5 von 8 III.3 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Eine kognitiv eingeschränkte, stark bewegungseingeschränkte Bewohnerin wurde im Zeitraum von 25 Tagen nur vier Mal mobilisiert, obwohl in der Pflegeprozessplanung (Tagesplan Bewegung) tägliche Mobilisation geplant ist. Die Bewohnerin verbrachte die restlichen Tage in ihrem Bett und hatte dadurch keine Möglichkeit am Gemeinschaftsleben der Einrichtung teilzunehmen. Eine bewohnerorientierte, fachlich fundierte Begründung war nur an einem Tag ersichtlich. Laut Aussage des Wohnbereichsleiters würde die Bewohnerin Mobilisation des Öfteren ablehnen. Ausschließlich freitags zum Gottesdienst würde sie die Mobilisation akzeptieren. Im geprüften Zeitraum wurde die Bewohnerin ausschließlich an einem Freitag mobilisiert. Im Gespräch mit dem Wohnbereichsleiter und zwei Pflegehilfskräften stellte sich heraus, dass die Bewohnerin auch gerne mal in den Garten gefahren wird, es konnte im Fachgespräch nicht nachvollzogen werden, warum die Bewohnerin im Zeitraum vom bis an 21 Tagen nicht mobilisiert wurde. III.3.2 Mobilität besitzt eine zentrale Bedeutung für soziale Teilhabe, Lebensqualität und subjektives Wohlbefinden. Durch fehlende Mobilisation wird dem Pflegebedürftigen die Möglichkeit zur Teilhabe am aktiven Leben verwehrt, wodurch das Risiko der sensorischen Deprivation steigen kann. Die Möglichkeit zur sozialen Teilhabe trägt dazu bei, die sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu befriedigen. Sie ist Bestandteil der Tagesstrukturierung und fördert die soziale Integration und wirkt so der Desorientierung, Immobilität und Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner entgegen. Bei Betroffenen die Mobilisation des Öfteren ablehnen, gilt es das Angebot auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse anzupassen. Das Unterlassen des Angebots von Mobilisation ist somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.3.3 Der Einrichtung wird empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten und Vorlieben (beispielsweise durch einen Spaziergang) entsprechend anzubieten und die Abläufe so zu gestalten, dass eine angemessene Lebensqualität für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der Mobilität und Teilhabe am Leben gewährleistet ist. III.4 Qualitätsbereich: Soziale Betreuung III.4.1 Sachverhalt: Bei einer kognitiv eingeschränkten Bewohnerin wurde im Zeitraum vom bis einschließlich drei Beschäftigungsangebote im Rahmen der Hausinternen Tagesbetreuung (HiT) angeboten. Zudem wurde 13-mal Basale Stimulation durchgeführt. In der Dokumentation wurde diese genau beschrieben. Es konnte somit nachvollzogen werden, dass sich die Basale Stimulation ausschließlich auf die Essenseingabe durch die Mitarbeiter der HiT beschränken. III.4.2 Basale Stimulation ist ein pädagogisches und pflegerisches Konzept. Es fördert durch körperbezogene Interaktionen schwer beeinträchtigte Menschen in ihren Wahrnehmungs-, Kommunikations- und Bewegungsfähigkeiten. Hohe Relevanz hat die bewusste Gestaltung

6 Seite 6 von 8 des Alltags, den die Betroffenen erleben. Die Wahrnehmungsbereiche wie beispielsweise orale und gustatorische oder vibratorische Wahrnehmung lassen sich zwar einzeln und getrennt benennen, sie spielen aber stets zusammen und sind im Erleben eines Menschen nicht nacheinander, sondern zur gleichen Zeit präsent. Das Beschäftigungsangebot beschränkte sich im Zeitraum von 20 Tagen auf vier Angebote und wird aus pflegefachlicher Sicht als nicht ausreichend bewertet. Zudem entspricht eine basale Stimulation der oralen und gustatorischen Wahrnehmung, die sich ausschließlich auf die Gabe der passierten Kost reduziert, nicht dem aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse. Dies ist somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.4.3 Der Einrichtung wird empfohlen, sich mit speziellen und hochkomplexen Pflegesituationen zur Förderung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse auseinanderzusetzen, sowie eine dem Normalitätsprinzip entsprechende angemessene Lebensqualität im Bereich der sozialen Betreuung zu gewährleisten. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Mit Schreiben vom wurde dem Träger die Möglichkeit gegeben, sich zu den Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon machte der Träger keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet.

7 Seite 7 von 8 Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

8 Seite 8 von 8 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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