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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 10 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde Seniorenresidenz Westpark GmbH Hauptverwaltung Gebr.-Batscheider-Str. 4a Oberhaching Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Seniorenresidenz Westpark GmbH Gebr.-Batscheider-Straße 4a Oberhaching Geprüfte Einrichtung: Seniorenresidenz am Westpark Westendstraße München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgenden Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation Personal Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 10 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationärer Wohnbereich Platzzahl gesamt: 28 davon vollstationäre Plätze: 28 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 78,57% Belegte Plätze: 28 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 57,45 % II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden stichprobenartig 9 Bewohnerinnen und Bewohner anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und befragt. Die durch die Gespräche mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und die teilnehmenden Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse wurden durch Fachgespräche mit den Pflegekräften sowie anhand der Pflegedokumentationen abgeglichen. Die aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich über ihr Leben in der Einrichtung positiv. Sie waren mit den Pflegekräften zufrieden und hatten auch zu der Qualität der Mahlzeiten keine Einwände. Während teilnehmender Beobachtungen wurde deutlich, dass auch die nicht verbal aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner von den Pflege- und Beschäftigungskräften liebevoll und nach bestem Willen betreut wurden. Einvernehmlich wurde die Notwendigkeit einer verstärkten fachlichen Begleitung der Betreuungskraft vor Ort festgestellt. Die bei den Bewohnerinnen und Bewohnern festgestellten Maßnahmen zur Sturzprophylaxe entsprachen dem allgemein anerkannten Stand. Innerhalb der Stichprobe waren seit der letzten Prüfung keine Stürze festzustellen. Einvernehmlich besprochen wurde, dass abweichende und ausbleibende Angebote im Bereich der Mobilisation bewohnerorientiert festzuhalten sind. Festzustellen war weiterhin, dass ein Ablehnungsverhalten nach Abklärung von z.b. Schmerzen, der Durchführungsart der Mobilisation sowie der Auswahl der Hilfsmittel, zu akzeptieren ist. Dies bezieht sich auch auf Grundpflegemaßnahmen. Im Fachgespräch wurde des weiteren auf die Wichtigkeit von Beschäftigungsmaßnahmen, besonders in eventuell notwendigen bzw. gewünschten Bettphasen hingewiesen.

3 Seite 3 von 10 Im Medikamenten- und Schmerzmanagement ergaben sich keine Beanstandungen. Der Umgang mit Betäubungsmitteln erfolgte fachgerecht und die Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten. Derzeit werden bei vier Bewohnerinnen Freiheit einschränkende Maßnahmen angewandt. Für alle Maßnahmen konnte die entsprechende Legitimation vorgelegt werden. Es entstand jedoch der Eindruck, dass das Pflegepersonal im Umgang mit Freiheit einschränkenden Maßnahmen noch mehr sensibilisiert werden kann. Seitens der FQA wurde eine Fortbildung zu diesem Themengebiet im Abschlussgespräch angeboten. Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalstandsliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in der Einrichtung erfüllt wird. Mit einer zusätzlichen Betreuungskraft für Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, gemäß 87b SGB XI, ist momentan eine Planstelle mit einem Stellenanteil von 0,80 besetzt. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die Prüfung vom ergab eine Verstetigung der positiven Entwicklung der Pflegequalität in der Einrichtung. In der Prüfung vom dagegen wurden Mängel in den Bereichen der selbstständigen Lebensgestaltung, des gewaltfreien Umgangs mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Dekubitalprophylaxe und des Umgangs mit Dekubitalgeschwüren festgestellt. In der Prüfung vom wurden Mängel in der Körperpflege, im Umgang mit problematischen Ernährungszuständen, in der Mobilisation und erneut in der Dekubitalprophylaxe sowie im Umgang mit Dekubitalgeschwüren festgestellt. Zusammenfassend war es der Einrichtung nicht möglich, eine angemessene Pflege nach dem aktuellen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse zu erbringen. Positiv anzumerken war, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern der Stichprobe im Anschluss der letzten Prüfung ermöglicht wurde, ihren Tagesrhythmus selbst zu bestimmen und sie sich nicht vollständig den Abläufen des Wohnbereichs anpassen müssen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt.

4 Seite 4 von 10 III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: In der Einrichtung werden derzeit keine gerontopsychiatrisch weitergebildete Fachkräfte beschäftigt. Mit der derzeitigen Belegung von 28 Plätzen im vollstationären Bereich müssen mindestens 0,93 Planstellen mit gerontopsychiatrisch weitergebildeten Fachkräften besetzt sein. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG müssen in stationären Einrichtungen der Pflege gerontopsychatrisch qualifizierte Fachkräfte im Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner, eingesetzt werden. Die Einrichtung beschäftigt somit 0,93 Planstellen an Gerontofachkräften zu wenig. Dies stellt einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 3 AVPfleWoqG). III.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Ausbildung einzustellen. Es wird jedoch besonders angeraten, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Personals gerontopsychiatrisch weiterbilden zu lassen III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin und einem Bewohner der Stichprobe wurde anhand der Dokumentation und dem Gespräch mit der Pflegekraft festgestellt, dass sie im Februar und März dieses Jahres insgesamt nur zwei Duschangebote erhalten hatten. Die Bewohnerin und der Bewohner waren auf eine umfangreiche Unterstützung bei der Körperpflege angewiesen und nicht in der Lage, einen Duschgang bzw. ein Bad eigenständig durchzuführen. III Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin und einem Bewohner der Stichprobe waren trotz der vorhandenen Fingerkontrakturen lange, teilweise scharfkantige sowie z.t. verschmutzte Fingernägel vorhanden. Bei der Bewohnerin berührten die Fingernägel durch die Fingerstellung die Haut der Handinnenflächen. Die Betroffenen waren auf umfangreiche Unterstützung bei der Körperpflege angewiesen und nicht in der Lage, die Hand- und Nagelpflege eigenständig durchzuführen. III Sachverhalt: Bei einem Bewohner waren nach der bereits durchgeführten Körperpflege trockene, rissige und teilweise mit Krusten belegte Lippen vorhanden. III.2.2 Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung haben sicherzustellen, dass die durch die Pflegekräfte erbrachten Leistungen im Bereich des Duschens bzw. Badens den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowohl in der Qualität als auch der Quantität, d.h. mindestens einmal wöchentlich, entsprechen. Weiterhin unterstützen gepflegte Fingernägel das Wohlbefinden und sind Voraussetzungen für zwanglose Berührungskontakte mit anderen Menschen. Die grundlegende Pflege der Fingernägel erfolgt üblicherweise im Rahmen des mindestens einmal wöchentlich durchzuführenden Duschens bzw. Badens. Die Erhaltung des Sauberkeitszustandes dagegen ist Teil der täglich

5 Seite 5 von 10 durchzuführenden Grundpflegemaßnahmen. Eine besondere Bedeutung hat eine korrekte Fingernagelpflege bei vorhandenen Finger- und Handkontrakturen, da durch den Kontakt der langen und scharfkantigen Fingernägel mit der empfindlichen und häufig leicht feuchten Haut der Handinnenflächen Wunden entstehen können. Trockene, aufgesprungene und mit Krusten belegte Lippen können die Lebensqualität des Betroffenen sehr beeinträchtigen und einen störenden Einfluss auf Probleme im Bereich der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung haben. Die festgestellte Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Körperpflege entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse und ist als pflegerisches Fehlverhalten zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 PfleWoqG). III.2.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig, d.h. mindestens einmal wöchentlich ein Wannen- bzw. Duschbad anzubieten und für eine fachlich korrekte Körperpflege zu sorgen, da eine sorgfältige und individuelle Körperpflege Wohlbefinden, Selbstbewusstsein und Lebensqualität fördert. Weiterhin wird eindringlich empfohlen, sowohl die examinierten als auch die die Grundpflege hauptsächlich durchführenden Pflegehilfskräfte in der Hautpflege, speziell der Pflege der Hände und Fingernägel sowie der Lippen zu schulen, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III Sachverhalt: Bei einem Bewohner wurde eine Mobilisation weder geplant noch durchgeführt. Eine bewohnerorientierte Begründung für das Unterlassen der Mobilisationsangebote wurde weder im Fachgespräch mit der Pflegefachkraft deutlich, noch war sie der Dokumentation zu entnehmen. III Sachverhalt: Bei einem Bewohner wurde die Mobilisation nicht durchgehend angeboten und durchgeführt. So wurde er mehrfach nicht bzw. nur am Vormittag mobilisiert, obwohl die Mobilisationsnotwendigkeit durch eine ärztliche Anordnung unterstützt wurde, den Bewohner mindestens zweimal täglich für zwei Stunden zu mobilisieren. Eine bewohnerorientierte Begründung für das Unterlassen war dem Gespräch mit der Fachkraft nicht zu entnehmen. Eine Information an den behandelnden Arzt über die Nichtdurchführung der Anordnung lag nicht vor. III.2.2 Immobilität ist eine der bedeutendsten Funktionsstörungen im Alter. Es ist ein Ziel geriatrischer Pflege, dass auch alte und pflegebedürftige Menschen den Tag so normal wie möglich verbringen. Das Unterlassen von Mobilisationen zur Teilhabe am Leben ist als pflegerisches Fehlverhalten und somit als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG). III.2.3 Der Einrichtung wird erneut eindringlich empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten und Vorlieben entsprechend anzubieten und die Abläufe so zu gestalten, dass eine angemessene Lebensqualität für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der Mobilität und Teilhabe am Leben gewährleistet ist.

6 Seite 6 von 10 III.3 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Bei einem Bewohner wurde festgestellt, dass er innerhalb der letzten acht Monate einen stetigen Gewichtsverlust von circa 11 kg bei einem Ausgangsgewicht von 59 kg ( ) erlitten hatte. Eine Reaktion der Einrichtung erfolgte erst nach der letzten Gewichtserhebung ( ) durch die zweimal tägliche Gabe einer hochkalorischen Zusatznahrung seit dem Eine fachliche Anamnese zu dem Ernährungszustand sowie eine sich daraus ergebende individuelle Maßnahmenplanung erfolgte nicht. III.3.2 Jeder Bewohnerin und jedem Bewohner einer stationären Einrichtung ist eine bedarfsdeckende und bedürfnisorientierte, an dem jeweiligen Ernährungszustand angepasste Ernährung anzubieten. Als pflegerische Basis hierzu ist möglichst zeitnah nach dem Einzug das Gewicht zu ermitteln. Bei festgestellten Gewichtsverlusten bzw. Ernährungsproblemen kann so das Angebot in Menge und Akzeptanz individuell hinterfragt und den Bedürfnissen angepasst werden. Das Unterlassen der pflegefachlichen Hinterfragung des schlechten Ernährungszustandes entspricht einem Mangel. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG). III.3.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte im Bereich des Umgangs mit Gefahren einer Mangelernährung zu sensibilisieren, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. Weiter sollten für gefährdete Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne einer geplanten Pflege individuelle Maßnahmen zur Sicherstellung einer bedürfnisorientierten und bedarfsgerechten Ernährung angeboten werden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt.

7 Seite 7 von 10 V.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation V Sachverhalt: Bei einem Bewohner wurde am Steiß ein 1,2 cm mal 1,2 cm großes flaches Dekubitalgeschwür festgestellt. Die Wunde war trotz entsprechender ärztlicher Bedarfsanordnung zum Wundverband nicht verbunden. Weiterhin war das verordnete Medikament nicht vor Ort. Eine Wundbeschreibung lag nicht vor. An den Vortagen des Entstehens wurde der Bewohner mehrfach und über Stunden ohne Positionswechsel auf dem Steiß gelagert. Hilfsmittel zur Entlastung wurden nicht eingesetzt. V Sachverhalt: Bei einem Bewohner, der bereits im September und Oktober 2014 am Steiß Dekubitalgeschwüre erlitten hatte, wurde am Prüfungstag eine nur teilweise wegzudrückende Rötung am Steißbereich festgestellt. Die Durchführung einer regelmäßigen Beobachtung des hochgefährdeten Bereichs war weder dem Gespräch mit der Pflegefachkraft noch der Dokumentation zu entnehmen. Die Notwendigkeit einer vollständigen Entlastung vorhandener Dekubitalgeschwüre ab Grad 1 bis zur Abheilung war den Pflegekräften vor Ort nicht bekannt. V Sachverhalt: Eine Bewohnerin hatte bereits mehrfach Dekubitus in der Einrichtung erlitten (z.b. im Frühjahr 2014 und seit dem ). Eine Planung zu bewohnerorientierten Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe lag, wie auch bereits in der in der Prüfung vom festgestellt, erneut nicht vor. Als einzige Maßnahme wurde ein Bewegungsplan erstellt, nachdem der Bewohnerin Bewegungsunterstützungen im 3 Stundenrhythmus angeboten werden sollten. Der Bewegungsplan ergab, dass die Bewohnerin mehrfach bis zu 6 Stunden im Rollstuhl saß, ohne dass entlastende Bewegungsunterstützungen durchgeführt wurden. Ein der hohen Dekubitalgefährdung entsprechendes Hilfsmittel für den Rollstuhl wurde ihr nicht angeboten. Dies stellt einen wiederholten Mangelsachverhalt dar zu dem am eine Anordnung erging. V.1.2. Körperliche Schäden, wie z.b. Wunden bzw. im Vorfeld entstandene Rötungen, welche durch Druckeinwirkung entstehen, sind größtmöglich zu vermeiden, da diese Hautschäden für den jeweils Betroffenen immer eine erhebliche Beeinträchtigung und Gefährdung des Allgemeinzustandes bedeuten. Wunden führen, u.a. durch Schmerz und mögliche Einschränkung der Mobilität zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität des Betroffenen. Ein Dekubitalgeschwür ist eine lokal begrenzte Schädigung der Haut und/oder des darunter liegenden Gewebes, das überwiegend durch eine Minderdurchblutung der Haut bei fehlender Druckentlastung unter Berücksichtigung der individuellen Druckverweildauer entsteht. Pflege nach allgemein anerkanntem Stand geht davon aus, dass das Auftreten eines Dekubitus weitgehend verhindert werden kann. Als Voraussetzung ist hierbei von einem aktuellen Wissensstand zur Dekubitusentstehung und der Kompetenz zur Einschätzung des individuellen Dekubitusrisikos bei den Pflegefachkräften auszugehen. Darauf aufbauend sind den Bedürfnissen der Betroffenen angepasste Maßnahmen nach allgemein anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse zu entwickeln und Aufzeichnungen, wie z.b. individuelle Bewegungspläne, zu führen. Weiterhin ist die Notwendigkeit und die individuelle Eignung druckverteilender Hilfsmittel zu beurteilen und entsprechend dem Bewohner/der Bewohnerin unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Neben der Evaluation der Effektivität der prophylaktischen Maßnahmen in von der Entwicklung des Hautzustandes abhängigen individuellen Rhythmen sind Abweichungen bei

8 Seite 8 von 10 der Durchführung der geplanten Maßnahmen mit entsprechender bewohnerorientierter Begründung zu dokumentieren. Durch die unzureichenden pflegerischen Maßnahmen im Umgang mit den Dekubitalgeschwüren sowie das Ausbleiben der zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel haben die Bewohner eine Verschlechterung des jeweiligen Hautzustandes erleiden müssen. Dieses pflegerische Fehlverhalten stellt einen erheblichen Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten erheblichen Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. V.1.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte nochmals im Bereich der Dekubitusprophylaxe im Hinblick auf das Erkennen von gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zu schulen. Weiterhin wurden Schulungen im Bereich des Umgangs mit bestehenden Dekubitalgeschwüren angeraten. Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bis zum zu äußern. Er machte von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen. Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat, der MDK und die Einrichtungsleiterin haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

9 Seite 9 von 10 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signa-

10 Seite 10 von 10 tur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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