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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 8 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde AWO München Soziale Dienste ggmbh Gravelottestraße München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Betriebsträgerschaft: Geprüfte Einrichtung: Stiftung Altenhilfe der Stadtsparkasse München Ungererstraße München AWO München Soziale Dienste gemeinnützige GmbH Gravelottestraße München Fritz-Kistler-Haus der Münchner Sparkassen-Altenhilfe Schmaedelstraße München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Verpflegung Pflege und Dokumentation Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Arzneimittel Personal U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 8 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Geronto-Wohngruppen Rüstigenbereich Angebotene Plätze: 158 davon allgemeine Pflege: 97 davon in Wohngruppen: 20 davon Plätze für Rüstige: 41 Belegte Plätze: 151 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 66,46 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 48,65 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 8 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der turnusmäßigen Prüfung wurden die Wohnbereiche im 2. Obergeschoss und 5. Obergeschoss stichprobenartig überprüft. Zu Beginn der Begehung fand eine Hausführung mit dem Pflegedienstleiter statt. Die besuchten Wohnbereiche waren freundlich und wohnlich eingerichtet. Weiter waren die Räumlichkeiten sauber und ordentlich. Die Atmosphäre im gesamten Haus wurde als sehr angenehm wahrgenommen. Beim Hausrundgang ist positiv aufgefallen, dass im Gymnastikraum im Untergeschoss gerade ein Beschäftigungsangebot unter reger Beteiligung vieler Bewohnerinnen und Bewohner stattfand. Die Veranstaltungen werden durch Aushänge in den Wohnbereichen und durch die monatlich erscheinende Hauszeitung bekannt gegeben. Die befragten Bewohnerinnen und Bewohner waren mit dem vielfältigen Veranstaltungsprogramm der Einrichtung sehr zufrieden. Der Meditationsraum im Untergeschoss ist angenehm eingerichtet und bietet den Bewohnerinnen und Bewohnern eine zusätzliche Rückzugsmöglichkeit in der Einrichtung.

3 Seite 3 von 8 Im Wohnbereich 2 berichtete der Wohnbereichsleiter von der Umgestaltung des Frühstücks. Die einzelnen Komponenten, wie beispielsweise Semmeln, Brot und Marmelade werden auf dem Tisch bereitgestellt und können individuell von den Bewohnerinnen und Bewohnern ausgewählt werden. Das Frühstück wird regelmäßig durch eine Mitarbeiterin begleitet und moderiert. Die verbesserte Wahlmöglichkeit wirkt sich laut Einrichtung positiv auf die Bewohnerinnen und Bewohner aus und fördert deren Selbstständigkeit. Die befragten Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich über ihre Lebenssituation und die Versorgung in der Einrichtung als sehr zufrieden. Auch zwei Betreuer, mit denen die Mitarbeiter der FQA am Prüfungstag telefonieren konnten, beschrieben die Versorgung in der Einrichtung als sehr hochwertig und lobten das Engagement der Pflegekräfte sehr. Der beobachtete Umgang vom Pflegepersonal mit den Pflegebedürftigen war freundlich und wertschätzend. Der Ernährungszustand der überprüften Bewohnerinnen und Bewohner war angemessen. Die befragten Bewohnerinnen und Bewohner gaben an mit dem Mahlzeitenangebot in der Einrichtung zufrieden zu sein. Das Mittagessen konnte stichprobenartig gekostet werden; es war warm und geschmackvoll. Mit der Einrichtung wurde die Verbesserung des Speisenangebots und der -vielfalt für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Kau- und Schluckfähigkeit konstruktiv diskutiert. Die Einrichtungsleitung hat im Gespräch zugesichert das Essensangebot von weicher und passierter Kost zu hinterfragen und ggf. anzupassen. Die überprüften Bewohnerinnen und Bewohner werden ihren individuellen Pflegebedarfen und Wünschen entsprechend mobilisiert. Die Pflegekräfte sind bemüht die individuellen Bewegungsressourcen der Pflegebedürftigen zu erhalten und zu fördern. Dabei kommen individuelle, den Bedarfen der Betroffenen angepasste Hilfsmittel zum Einsatz. Auf den beiden Wohnbereichen wurden die Arzneimittel überprüft. Es ergaben sich keinerlei Beanstandungen. Die Arzneimittel wurden bewohnerbezogen und sachgerecht aufbewahrt. Liquide Arzneimittel waren mit Anbruchsdaten versehen. Die Aufzeichnungen der betäubungsmittelpflichtigen Medikamente stimmten mit dem jeweiligen Bestand überein. Die Anzahl an Freiheit einschränkenden Maßnahmen (FeM) ist in der Einrichtung weiterhin sehr gering. Derzeit wird nur bei einer Bewohnerin eine FeM angewandt. Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG müssen in stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner, in Bereichen mit gerontopsychatrischem Schwerpunkt für je 20 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. Die Einrichtung hat am Tag der Prüfung diese gesetzliche Forderung mit 4,50 Stellen erfüllt. Die Einrichtung hält für 123 pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner (ohne rüstige Personen) vier Nachtwachen je zwei Fach- und Hilfskräfte vor. Die Einrichtung beschäftigt 5,43 Betreuungskräfte für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach 87b SGB XI.

4 Seite 4 von 8 II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die gute Ergebnisqualität der Vorjahre konnte nicht gehalten werden. Im Rahmen der Begehung wurde derzeit eine noch angemessene Pflegequalität festgestellt. Trotz der im Gesamten betrachtet angemessen Versorgungsqualität ist es bei einer Bewohnerin erneut zu einem erheblichen Mangel im Bereich der Dekubitusprophylaxe gekommen. Weiter ist erstmals ein erheblicher Mangel im Umgang mit Schmerzen festgestellt worden. Die Qualitätsentwicklung wird durch eine begleitende Unterschreitung der Fachkraftquote als kritisch gesehen. Bereits am Tag nach der Prüfung hat die Einrichtung mit einem freiwilligen Aufnahmestopp auf die Situation reagiert. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen mit Pflegeeinstufung der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) in der Einrichtung mit 48,65 % nicht erfüllt wird. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier Pflegebedürftigen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Fachkraftquote von 50 % stellt einen Mangel gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, mehr Personal als das durch den Personalschlüssel vorgesehene zu beschäftigen, um sicherstellen zu können, dass auch bei Langzeiterkrankung oder Kündigung ausreichend Fachkräfte vorgehalten werden. Mit Schreiben vom hat sich der Träger einen freiwilligen Aufnahmestopp auferlegt. Dieser wird in Abstimmung mit der FQA aufgehoben, wenn die gesetzlich festgelegte Fachkraftquote von mindestens 50 % wieder eingehalten wird. Es wurde vom Träger zugesichert, dass die FQA mindestens zwei Wochen vor einer geplanten Belegung der Wohnbereiche verständigt wird.

5 Seite 5 von 8 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. V.1 Qualitätsbereich: Pflege und Betreuung V.1.1 Sachverhalt: Eine Bewohnerin wurde nach einem Sturz in der Klinik, mit anschließender Operation an der linken Hüfte, zurück in die Einrichtung überwiesen. Die Bewohnerin äußerte in den Nächten vom sowie beim Lagern und Bewegen Schmerzen im Hüftbereich. Die Schmerzen wurden durch den Nachtdienst erfasst und aufgenommen. Schmerzlindernde Maßnahmen wurde keine eingeleitet. Die bei Bedarf verordnete Schmerzmedikation wurde ebenfalls nicht gegeben. V.1.2 Schmerzen zählen zu den existentiellen Erfahrungen, beeinflussen das physische, psychische und soziale Befinden und bedeuten für den Betroffenen immer einen Verlust an Lebensqualität. Schmerzen verunsichern und verängstigen, vor allem dann, wenn man sich von ihnen nicht eigenständig lösen kann. Hinzu kommt, dass Schmerzen immer ganzheitlich erlebt werden, unabhängig davon, inwieweit eine sichtbare Ursache vorhanden ist. Der unzureichende fachliche Umgang mit Schmerzen ist als erheblicher Mangel zu bewerten. Die Bewohnerin hat Schmerzen erleiden müssen und somit einen unmittelbaren Schaden an ihrer Gesundheit erlitten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten erheblichen Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 PfleWoqG sicherzustellen. V.1.3 Es wurde empfohlen, der individuellen Situation der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend, ein fachlich angemessenes Schmerzmanagement anzuwenden und sicherzustellen. Notwendige Maßnahmen zur Schmerzlinderung sind unverzüglich anzuwenden. V.2 Qualitätsbereich: Pflege und Betreuung V. 2.1 Sachverhalt: Eine Bewohnerin erlitt am eine Hautschädigung am Kreuzbein. Am wurde die Wunde mit einer Größe von 8 mm Länge, 4 mm Breite und 0 mm Tiefe erstmals dokumentiert. Im Zeitraum zwischen dem und dem , ins-

6 Seite 6 von 8 gesamt an mehr als 12 Tagen, war eine konsequente Druckentlastung der betroffenen Hautpartie nicht nachvollziehbar. Die bereits geschädigte Haut war immer noch Druck ausgesetzt. Erst am wurde der Bewegungsplan angepasst und eine Freilagerung der geschädigten Hautstelle eingeleitet. Die Wundbeschreibung am selben Tag wurde mit einer Länge von 40 mm, einer Breite von 20 mm und einer Tiefe von 2 mm erfasst. Trotz der umgehend eingeleiteten medizinischen Interventionen hat sich die Hautschädigung im Verlauf deutlich verschlechtert. Nach der Anpassung des Bewegungsplans war eine beginnende positive Entwicklung im Wundverlauf erkennbar. V.2.2 Hautschädigungen bzw. Dekubitalgeschwüre sind lokal begrenzte Schädigungen der Haut und/ oder des darunter liegenden Gewebes infolge von Druck oder von Druck in Kombination mit Scherkräften. Zur Vermeidung von Dekubitalgeschwüren sind individuelle, den Bedürfnissen der Betroffenen angepasste u.a. druckentlastende Maßnahmen nach allgemein anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse zu entwickeln und entsprechende Nachweise zu führen. Durch die zu späte Anpassung des Lagerungsplans hat die Bewohnerin einen körperlichen und gesundheitlichen Schaden erlitten. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar. Die Einrichtung ist Kraft Gesetz dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG sicherzustellen. V.2.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Umgang mit Dekubitalgeschwüren dem allgemeinen Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechend zu schulen. Bei gefährdeten Bewohnerinnen und Bewohner sind notwendige druckentlastende Maßnahmen und Positionierungen zeitnah anzuwenden sowie bei akuten Verschlechterungen und Gefährdungen unverzüglich pflegerische Maßnahmen einzuleiten. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Betreiberin der Einrichtung überlassen.) Der Betreiberin der Einrichtung wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich bis zum zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon wurde kein Gebrauch gemacht. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen

7 Seite 7 von 8 Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

8 Seite 8 von 8 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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