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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 8 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde Vitanas GmbH & Co.KGaA Regionalbüro Süd Aroser Allee 68 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Berlin Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: Vitanas GmbH & Co. KGaA Regionalbüro Süd Aroser Allee Berlin Vitanas Senioren Centrum Am Partnachplatz Albert-Roßhaupter-Str München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Arzneimittel Personal U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 8 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Platzzahl gesamt: 112 davon vollstationäre Pflegeplätze: 112 davon beschützende Plätze : 0 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 76,8% Belegte Plätze: 109 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 46,0 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte: 2 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden alle Wohnbereiche stichprobenartig überprüft. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und befragt. Sie äußerten sich zufrieden über die pflegerische Versorgung und die Betreuung. Bei dekubitusgefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern wurde die Gefährdung erkannt und geeignete pflegerische Maßnahmen wie z.b. Lagerungen durchgeführt. Diese wurden auf den Bewegungsplänen dokumentiert. Bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern wurden regelmäßige Gewichtskontrollen durchgeführt. Ungewollte Gewichtsverluste wurden erkannt und pflegerische Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Gewichtsverlustes unter Berücksichtigung der individuellen Vorlieben umgesetzt und aufgezeichnet. Bei den überprüften Bewohnerinnen und Bewohnern wurde nach Absetzen der Schmerzmedikation zur Einschätzung/Kontrolle der Schmerzsituation eine differenzierte Schmerzerfassung durchgeführt. Es waren keine Schmerzen erkennbar. Weiterhin kommen in der Einrichtung keinerlei Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Anwendung.

3 Seite 3 von 8 Auf allen Wohnbereichen wurde stichprobenartig das Medikamentenmanagement überprüft. Es ergaben sich bis auf eine Ausnahme keine Beanstandungen. Der Bestand der betäubungsmittelpflichtigen Arzneimittel stimmte mit den Aufzeichnungen überein. Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten. In der Einrichtung kommen aufgrund von Personalausfällen derzeit vermehrt Zeitarbeitskräfte zum Einsatz. Die Stelle der stellvertretenden Pflegedienstleitung wurde zum neu besetzt. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Die Mängel aus der letzten Prüfung wurden bis auf den Mangel im Bereich Mobilisation abgestellt. Die Ergebnis- und Prozessqualität war, bis auf den Wohnbereich im 1.OG, der aktuell keine Leitung hat, ohne Beanstandung. Im Wohnbereich im 1. OG jedoch wurden Mängel im Bereich Obstipationsprophylaxe, in der Wundversorgung, Umsetzung ärztlicher Anordnungen, im Umgang mit Schmerzen und ein erneuter Mangel im Bereich Mobilisation festgestellt. Aufgrund der festgestellten Mängel und der deutlichen Unterschreitung der Fachkraftquote hat sich die Einrichtung bis auf weiteres einen freiwilligen Aufnahmestopp auferlegt. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegegraden) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 46,0 % nicht erfüllt wurde. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen.

4 Seite 4 von 8 III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. III.2 III.2.1 Sachverhalt: Eine obstipationsgefährdete Bewohnerin und ein Bewohner sollten laut ärztlicher Anordnung bei Stuhlverhalt Laxantien zum Abführen erhalten. Aufgrund der lückenhaften Dokumentation war nicht nachvollziehbar, ob die ärztlich angeordneten Medikamente der Bewohnerin und dem Bewohner im Bedarfsfall entsprechend der ärztlichen Anordnung verabreicht wurden. Auch im Gespräch mit der Pflegekraft konnte der Sachverhalt nicht geklärt werden. Am Tag der Prüfung war bei dem Bewohner das Bedarfsmedikament Dulcolax zudem nicht vorrätig. Das Obstipationsrisiko war nicht beschrieben und pflegerische Alternativmaßnahmen vor Gabe der Laxantien waren nicht geplant. III.2.2 Eine Obstipation kann u.a. zu Unwohlsein und Bauchschmerzen führen. Ziel der Obstipationsprophylaxe ist deshalb, obstipationsgefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern mit pflegerischen und evtl. medikamentösen Maßnahmen eine möglichst geregelte Stuhlentleerung zu ermöglichen. Der fehlerhafte Umgang mit ärztlichen Verordnungen im Bereich der Obstipationsprophylaxe entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand und stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet diesen abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb sicherzustellen. III.2.3 Es wird dringend angeraten, Bewohnerinnen und Bewohnern Bedarfsmedikamente entsprechend der ärztlichen Verordnung zu verabreichen. Es wird empfohlen, etwaige Abweichungen mit dem behandelnden Hausarzt abzusprechen und zu dokumentieren. Für die korrekte Vergabe von Bedarfsmedikamenten zur Obstipationsprophylaxe sind nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Stuhlhäufigkeit der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner zu führen. III.3 III.3.1 Sachverhalt: Ein Bewohner hatte laut Dokumentation diverse Wunden am ganzen Körper. Am wurde im Pflegebericht eine neue Druckstelle am rechten Ellenbogen beschrieben. Es lag weder eine ärztliche Anordnung zur Wundversorgung vor, noch war nachvollziehbar, ob und wie gehandelt wurde. Der erste dokumentierte Verbandswechsel erfolgte am Am wurde eine kleine Wunde am linken Ellenbogen dokumentiert, die mit Foam Border, ohne Vorliegen einer ärztlichen Anordnung versorgt wurde. Laut Behandlungspflegenachweis erfolgte ein Verbandswechsel für diese Wunde bereits ab Für drei Wunden (Gesäß, Kniekehle, Schienbein) lagen Versorgungsvorschläge zur Wundversorgung vor, die vom Arzt nicht legitimiert waren. Bei dem Versorgungsvorschlag für die Wunde am Gesäß war zudem kein Verbandsintervall angegeben. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt war nicht erkennbar. Aktuelle aussagekräftige Wundbeschreibungen

5 Seite 5 von 8 lagen nicht vor. II.3.2 Ein wesentlicher Bestandteil einer adäquaten Wundversorgung ist eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Pflegekräften und anderen beteiligten Berufsgruppen. Pflegerische Aufgabe ist es, die Wundversorgung fach- und sachgerecht durchzuführen und den Verbandswechsel oder andere therapeutische Maßnahmen entsprechend der ärztlichen Anordnung nach dem anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse durchzuführen. Aufgrund der mangelnden Wundbeschreibung waren die Heilungsverläufe nicht nachvollziehbar und die aktuellen Wundzustände nicht beurteilbar. Der fehlerhafte Umgang im Bereich der Wundversorgung und die nicht erfolgte aktuelle Wundbeschreibung stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 Pfle- WoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.3.3 Der Einrichtung wird empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich einer dem allgemeinen Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechenden Wundversorgung und qualifizierter Wunderfassung zu sensibilisieren. III.4 III.4.1 Sachverhalt: Ein Bewohner mit Schmerzen sollte entsprechend der am geänderten ärztlichen Anordnung, statt wie bisher Fentanyl 12µg, Fentanyl 25µg erhalten. Laut dem Arzt sollten die restlichen Fentanyl-Pflaster 12µg zuerst aufgebraucht werden und somit 2x 12µg geklebt werden. Am wurde dem Bewohner nur die halbe Dosis (12µg Fentanyl) verabreicht, da nur noch ein Pflaster vorrätig war. Das alte Pflaster wurde belassen. Eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt erfolgte nicht. In den nächsten Tage wurde der Bewohner weder nach Schmerzen gefragt noch erfolgte eine differenzierte Schmerzeinschätzung. III.4.2 Besonders bei chronischen Schmerzen ist das Wissen um die Schmerzsituation unabdinglich. Dazu gehören regelmäßige konsequente Schmerzeinschätzungen, wann, wo und wie die Schmerzen auftreten. Eine regelmäßige Schmerzeinschätzung ist notwendig, um die Wirksamkeit der aktuell angeordneten Medikation zu überprüfen. Um die Informationen für alle am Pflegeprozess Beteiligten verfügbar zu haben, ist eine ausführliche und regelmäßige Dokumentation, über das Auftreten der Schmerzen, die Durchführung der Maßnahmen und die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen durchzuführen. Im o.g. Fall wurde dem Bewohner ohne Rücksprache mit dem Arzt nur die Hälfte der ärztlich angeordneten Morphindosis verabreicht. Trotz des Wissens um die Schmerzsituation des Bewohners wurde es unterlassen, den Bewohner nach Schmerzen zu befragen bzw. eine Schmerzeinschätzung durchzuführen. Der Umgang mit ärztlichen Anordnung und mit Schmerzen entsprach bei dem Bewohner nicht dem allgemein anerkannten Stand. Dies stellt einen Mangel nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 Pfle- WoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen III.4.3 Es wurde eindringlich empfohlen, der individuellen Situation der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend, ein fachlich angemessenes Schmerzmanagement anzuwenden. Des weiteren wurde beraten, ärztliche Anordnungen korrekt umzusetzen.

6 Seite 6 von 8 III.5 III.5.1 Sachverhalt: Bei einer insulinpflichtigen Diabetikerin lag eine ärztliche Anordnung zur Blutzuckerkontrolle und Insulingabe nach Schema dreimal täglich vor. Anhand der Dokumentation war eine Blutzuckerkontrolle und Insulingabe am , und nicht nachvollziehbar. Auch im Gespräch mit der Pflegekraft gab es keine anderen Erkenntnisse. III.5.2 Diabetes mellitus zählt zu den häufig auftretenden Stoffwechselerkrankungen im Alter. Bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist es wichtig, regelmäßige Blutzuckerkontrollen durchzuführen und entsprechend des Blutzuckerspiegels Insulin s.c. zu verabreichen. Dies ist besonders im Hinblick auf mögliche Hypo- bzw. Hyperglykämien, die u.a. schwerwiegende Folgen wie z.b. Koma oder Schock haben können, von enormer Bedeutung. Bei der o.g. Bewohnerin war an drei Tagen weder eine Blutzuckerkontrolle noch eine Insulingabe nach Schema gemäß ärztlicher Anordnung nachvollziehbar. Eine Rücksprache mit dem Arzt war nicht erkennbar. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG einen Mangel dar. III.5.3 Der Einrichtung wird empfohlen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sensibilisieren, ärztliche Anordnungen korrekt umzusetzen und die Umsetzung zu dokumentieren. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 IV.1.1 Sachverhalt: Bei zwei pflegebedürftigen Bewohnerinnen, die laut Pflegeplanung einmal täglich mobilisiert werden sollten, war festzustellen, dass diese im Juni 2017 laut den Bewegungsplänen nicht, wie geplant, täglich mobilisiert wurden. Eine fachlich fundierte, bewohnerorientierte Begründung hierfür war an mehreren Tagen weder dem Gespräch mit der Pflegefachkraft noch der Dokumentation zu entnehmen. IV.1.2 Immobilität ist eine der bedeutendsten Funktionsstörungen im Alter. Es ist ein Ziel geriatrischer Pflege, dass alte und pflegebedürftige Menschen den Tag so normal wie möglich verbringen können. Allen Bewohnerinnen und Bewohnern ist eine, ihrem Zustand angepasste Mobilisation mit geeigneten Hilfsmitteln wie z.b. Cosy Chairs anzubieten und so eine Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Es war nicht erkennbar, dass den Bewohnerinnen die täglich geplante Mobilisation angeboten wurde. Auch war nicht nachvollziehbar, warum keine Mobilisation erfolgte bzw. ob den Bewohnerinnen ein anderes Angebot bzw. eine Mobilisation zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet wurde. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 PfleWoqG einen erneuten Mangel dar. IV.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Mobilisation

7 Seite 7 von 8 und so eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten und Vorlieben entsprechend anzubieten. Abweichungen von der täglich geplanten Mobilisation sind zu dokumentieren und zu begründen. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. (Eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit und Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Mit Schreiben vom machte der Träger von seinem Recht Gebrauch. Die Ausführungen wurden gewürdigt und berücksichtigt, konnten jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

8 Seite 8 von 8 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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