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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Geschäftsführung Garmischer Straße 241 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum GmbH Garmischer Straße München Geprüfte Einrichtung: MFZ Münchner Förderzentrum Freimann Burmesterstraße München Sehr geehrte Damen und Herren, in o.g. Einrichtung wurde am eine unangemeldete Prüfung durchgeführt. Gegenstand der Überprüfung waren, so weit möglich, Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung. Weiterhin wurden teilnehmende Beobachtungen durchgeführt. Stichprobenartig wurde die festgestellte Ergebnisqualität anhand der entsprechenden Dokumentationsunterlagen hinterfragt. U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 7 Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Personal Arzneimittel Pflege und Dokumentation Wohnqualität Soziale Betreuung Freiheit einschränkende Maßnahmen Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Wohneinrichtung Angebotene Wohnformen: Wohnen für Menschen mit schwerstmehrfacher Behinderung Tagesstrukturierende Maßnahmen für Menschen mit Behinderung: Werkstatt für Menschen mit Behinderung mit unterschiedlichen Arbeitsbereichen, sowie eine Förderwerkstätte Therapieangebote: Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Schwimmbad Angebotene Plätze: 79 BW Belegte Plätze: 78 Einzelzimmerquote: 100 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): wurde nicht geprüft Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Als neuer Gesamtleiter des MFZ Freimann wurde der vorherige Wohnheimleiter des Bereiches der Behindertenhilfe eingesetzt. Die Nachfolge seiner Stelle trat eine langjährige Mitarbeiterin aus einer anderen Einrichtung des Trägers an, die am Prüftag leider nicht angetroffen wurde. Die Prüfung wurde insgesamt sehr kompetent, offen und wertschätzend begleitet. Im Rahmen eines Hausrundganges in der Einrichtung bekamen die Mitarbeiterinnen der FQA einen Überblick über die zehn Wohngruppen und zur Schnittstelle in die Förderstätte und die

3 Seite 3 von 7 Werkstätte innerhalb der Einrichtung. Die FQA-Mitarbeiterinnen bedanken sich für die Möglichkeit das Schnittstellenmanagement zu überprüfen. Die Arbeitsplätze im Haus sind innovativ und vielseitig und die befragten Bewohnerinnen und Bewohner gaben bereitwillig und sehr offen interessante Auskunft zur Tätigkeit. Die Gespräche ergaben eine hohe Zufriedenheit und eine hohe Identifikation zur Beschäftigung und zum Arbeitsauftrag innerhalb der Einrichtung. Es war eine angenehme Gemeinschaftsatmosphäre im Haus spürbar. Bei der Prüfung wurden drei Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich der pflegerischen Versorgung überprüft. Pflegerische Risiken wurden größtenteils erkannt und geeignete pflegerische Maßnahmen geplant und umgesetzt. Stichprobenartig wurde die festgestellte Ergebnisqualität anhand der entsprechenden Dokumentationsunterlagen hinterfragt. Die befragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wussten umfassend über die Bedürfnisse ihrer Bewohnerinnen und Bewohner bescheid. Es war erkennbar, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt und differenziert mit speziellen Themen wie z.b. Schreien auseinandersetzen, um individuelle Lösungen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu finden. Mit einem Bewohner konnte ein langes Gespräch geführt werden. Er äußerte sich sehr positiv über die pflegerische Versorgung und soziale Betreuung in der Einrichtung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seien sehr aufmerksam und würden einen wertschätzenden Umgang pflegen. Durch die mit den vor Ort anwesenden Fachkräften geführten Fachgespräche und der Durchsicht der Dokumentationsunterlagen wurde ersichtlich, dass behandlungspflegerische Maßnahmen nach dem allgemein anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse durchgeführt werden. Die Notwendigkeit von regelmäßigen und aussagekräftigen Berichtseinträgen z.b. bzgl. Hautveränderungen wurde konstruktiv besprochen. Ebenso wurde der Umgang mit unklaren ärztlichen Bedarfsanordnungen bei Obstipation bzw. Pilzerkrankungen beraten. Es fand eine umfassende Beratung zum Thema Mundpflege statt. Bei Ablehnung der Mundpflege durch die Bewohnerinnen und Bewohner, die ausschließlich über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) versorgt werden, wurden verschiedene Möglichkeiten der Mundpflege zur Förderung des Geschmacksinnes und zum Anregen der Speichelproduktion diskutiert. Bei einem Bewohner mit einem Beschluss für verschiedene freiheitsentziehende Maßnahmen wurde in einem fachlichen Austausch eine nachvollziehbare Dokumentation der Maßnahmen erörtert. Bei einer Bewohnerin wurde die Selbsteinwilligung zur freiheitsentziehenden Maßnahme hinterfragt und es wurde deutlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Team hier sensibilisiert sind. Die Notwendigkeit des Einsatzes von freiheitsentziehenden Maßnahmen und die Fähigkeit zur Selbsteinwilligung wird in der Einrichtung konstruktiv hinterfragt. In zwei Gruppen wurde das Medikamentenmanagement geprüft. Die Medikamente wurden vorschriftsmäßig bewohnerbezogen in einem verschließbaren Schrank gelagert. Bedarfsmedikamente waren entsprechend der ärztlichen Anordnung vorrätig. Liquide Arzneimittel waren mit Anbruchs- und Verfallsdatum versehen. Zudem steht eine fachübergreifende Pflegefachkraft zur Verfügung, die die nötigen Unterwei-

4 Seite 4 von 7 sungen bezüglich der Leistungserbringung durchführt und als fachlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Die Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sowie der Besuch in persönlichen Wohnräumen und zur Schnittstelle von Förderstätte und Werkstätte lassen einen sehr positiven Rückschluss im Hinblick auf Wohn- und Betreuungsqualität zu. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.) Die Bewohnervertretung wurde neu gewählt und arbeitet nach mehreren Aussagen bereits erfolgreich zusammen. Eine willkommene Unterstützung für die Aufgabenbereiche erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner durch einen ehrenamtlichen Mitarbeiter. Die Möglichkeit zur Mitbestimmung erfährt innerhalb der Einrichtung eine positive Umsetzung. Die Einrichtung ist sehr offen für Verbesserungsvorschläge und setzt diese innovativ um. Eine Türautomatik zur Erleichterung des Erreichens des Innenhofes für Raucher, auf Wunsch der Bewohnervertretung angeregt, wurde mit Sensortasten für die Benutzer ausgestattet. Die Handläufe in den Treppenhäusern wurden nachgerüstet und verlaufen nun durchgehend. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1. Qualitätsbereich: Personal III Sachverhalt: Alle Dienstpläne vom November 2016 wurden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung geprüft und mit dem zur Prüfung ausgehändigten Stellenplan von November 2016 abgeglichen. Hierbei ergaben sich mehrere Unstimmigkeiten, die auch keine tatsächliche Personalberechnung ermöglichten. Die zwei Springerdienste in der Einrichtung waren mit 4 Std. bzw. 7,74 Std. im Personalplan aufgenommen, im Dienstplan jedoch mit einem Stundenumfang von 40 Stunden. Die übergreifend tätige Pflegefachkraft war mit ihrem vollen Stundenkontingent auf allen Dienstplänen. Daneben wurde sie noch auf dem Nachtwachendienstplan (NW-DP) geführt, der laut Angabe der Einrichtungsleitung ihren Einsatz verbindlich abbilden sollte. Die Pflegefachkraft war u.a. am auf Wohngruppe 9 und 12 zeitgleich zum Dienst eingeteilt. Im NW-DP erfolgte keine Angabe zum Einsatzort. Ein Mitarbeiter war in Wohngruppe 5 mit 40 Stunden im Dienstplan fest verplant und stand nicht auf dem Personalplan. Eine Mitarbeiterin mit Dienstbeginn stand mit 30 Std. auf dem Personalplan, jedoch auf keinem der Dienstpläne. Ein Mitarbeiter wurde mit 24,90 Std. im Personalplan und mit 40 Std. im Dienstplan der Wohngruppe 7 aufgenommen. Vornamen des Personals waren auf den Dienstplänen nur mit dem Anfangsbuchstaben erfasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen z.t. auf mehreren Dienstplänen, dabei mit ihrem vollem Stun-

5 Seite 5 von 7 denkontingent. Bei vier Personen kommt es zusätzlich zu einer Namensüberschneidung. Im November wurden in den Wohngruppen mehr als vier Stellen durch Hilfskräfte aus der Zeitarbeit abgedeckt. Die Zeitarbeitskräfte sind auf den Dienstplänen z.t. handschriftlich und nur mit Nachnamen erfasst. Erschwerend kommt bei der Prüfung der Dienstpläne des Trägers hinzu, dass ein Teil des Personals des Wohnheims auch täglich in der Förderstätte eingesetzt wird, deren Dienstplanprüfung nicht der FQA unterliegt. Der angegebene Stundenumfang auf den Dienstplänen der Wohngruppen entspricht somit meist nicht der tatsächlichen Einsatzmöglichkeit in den Wohngruppen. Die Legende zum Dienstplan war fehlerhaft und unvollständig. III.1.2 Die Abweichungen zwischen dem Personalplan und der Dienstpläne, der abweichende Stundenumfang, das Führen der Dienstpläne und die Unstimmigkeiten bei den Einsatzzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lassen u.a. keine transparente Nachvollziehbarkeit zu und entsprechen keiner ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung. Es konnte keine abschließende Personalberechnung erfolgen. Dies stellt nach Art. 7 PfleWoqG i.v. mit 48 AVPfleWoqG einen Mangelsachverhalt dar. Nach Art. 7 PfleWoqG müssen aus den vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen u.a. oben beanstandete Angaben ersichtlich werden. Die Form der Dokumentation bleibt dem Träger überlassen, muss jedoch klar und übersichtlich sein und eine leichte Nachprüfbarkeit ermöglichen. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Es wurde empfohlen, das Dienstplanprogramm hinsichtlich den Erfordernissen anzupassen und fehlende Angaben bezüglich der Namen, der tatsächlichen Qualifikation, und der korrekten Stundenangaben zeitnah einzupflegen und diese mit dem Personalplan hinsichtlich der Übereinstimmung abzugleichen. Der Einsatz von doppelt oder mehrfach geführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienstplänen muss entsprechend transparent sein, ebenso wie der Diensteinsatz in der Förderstätte. Ein zeitgleicher Einsatz in mehreren Wohngruppen kann nicht erfolgen. Die Legende zum Dienstplan empfiehlt sich analog einer Anleitung zu erstellen, die es außenstehenden ermöglicht die tatsächliche Personalbesetzung in den Wohngruppen nachzuvollziehen und den Dienstbetrieb zu überprüfen. Es wurde empfohlen, den Personalplan und die Legende durch Erstellungsdatum einer kontinuierlichen Überprüfung zuzuführen. Mit dem Gesamtleiter erfolgte eine konstruktive Nachbesprechung zu den erforderlichen Anpassungen, die nach Aussage umgehend eingeleitet wurden. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Prüfung wurden keine wiederholten Mängel festgestellt.

6 Seite 6 von 7 V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Mit Schreiben vom machte der Träger von seinem Recht Gebrauch. Die Ausführungen zu den bereits umgesetzten bzw. auch eingeleiteten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung wurden positiv zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es konnten jedoch keine Tatsachen vorgebracht werden die zu einem anderen Ergebnis führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-

7 Seite 7 von 7 stelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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