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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 10 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Gegen Zustellungsurkunde BRK Kreisverband München Geschäftsführung Seitzstr. 8 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: BRK Kreisverband München Seitzstr München Geprüfte Einrichtung: BRK Haus Alt-Lehel Christophstr München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Arzneimittel Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 10 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen: Vollstationäre Pflege Therapieangebote Krankengymnastik Massage Wassergymnastik angebotene Plätze: 151 davon beschützende Plätze: 0 Belegte Plätze: 149 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 59 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 48,13 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 7 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Im Rahmen der Routineprüfung am wurden stichprobenartig die Wohnbereiche 1, 2 und 3 überprüft. Es wurden insgesamt zehn Bewohnerinnen und Bewohner, die anhand ihrer Risiken ausgewählt wurden, geprüft. Es wurde die Ergebnisqualität bei den Bewohnerinnen und Bewohnern bewertet, Pflegefachgespräche mit den Wohnbereichsleitungen bzw. Fachkräften geführt und Einsicht in die Pflegedokumentation genommen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kannten die Bedürfnisse und Pflegerisiken der Bewohnerinnen und Bewohner gut und konnten umfassend Auskunft geben. Auf dem Wohnbereich 2 spiegelte die Pflegedokumentation dies nur in Ansätzen wider. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit einer Schmerzdiagnose/Schmerzen wurde standardmäßig zu einem festen Zeitpunkt eine Schmerzerfassung durchgeführt und dies dem Arzt mitgeteilt. Bei dekubitusgefährdeten Bewohnerinnen und Bewohnern wurden die Risiken erkannt und geeignete Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe umgesetzt und aufgezeichnet. Wunden wurden entsprechend der ärztlich angeordneten Maßnahmen (z.b. Verbandswech-

3 Seite 3 von 10 sel) behandelt und die Umsetzung aufgezeichnet. Obstipationsgefährdete Bewohnerinnen und Bewohner erhielten im Bedarfsfall die ärztlich verordneten Laxantien. Wie bereits in der letzten Prüfung wurde erneut beraten, Salben wie Clotrimazol (bei Rötung) im Bedarfsfall nur nach Rücksprache mit dem Arzt anzuwenden. Der Umgang mit Psychopharmaka bzw. das Angebot alternativer pflegerischer Maßnahmen zur Beruhigung von Bewohnerinnen und Bewohnern wurde konstruktiv erörtert. Es konnte eine teilnehmende Beobachtung bei der vormittäglichen Maltherapie durchgeführt werden. Das Angebot war individuell auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der vier anwesenden Bewohnerinnen zugeschnitten. Jede Bewohnerin gestaltete nach Belieben ein Kunstwerk ihrer Wahl. Es war eine angenehme Atmopshäre wahrzunehmen. Während des Angebots kommunizierten die Teilnehmerinnen lebhaft über verschiedene Themen. Die befragten Bewohnerinnen äußerten sich sehr positiv über das Betreuungsangebot. Bei der Überprüfung des Medikamentenmanagements ergaben sich keine Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen. Die verordneten Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten, liquide Arzneimittel waren mit einem Anbruchsdatum versehen. Bei den betäubungsmittelpflichtigen Medikamenten stimmte der Bestand mit den Aufzeichnungen überein. Es kommen weiterhin lediglich bei zwei Bewohnerinnen auf eigenen Wunsch Freiheit einschränkende Maßnahmen zur Anwendung. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Bei der Prüfung war ein deutlicher Qualitätsunterschied zwischen den einzelnen Wohnbereichen festzustellen. Auf einem Wohnbereich wurden Mängel in den Bereichen Auswahl der Mittagsverpflegung, Umgang mit Schmerzen, Umsetzung ärztlicher Anordnungen und Ernährung festgestellt, während in den anderen beiden Wohnbereichen die Ergebnis- und Prozessqualität gut war. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt.

4 Seite 4 von 10 III.1 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.1.1 Sachverhalt: Bei einer schwer pflegebedürftigen Bewohnerin wurde in den letzten Wochen die Schmerzmedikation durch die Ärztin mehrmals verändert, da laut der Ärztin aktuell eine deutliche Schmerzsymptomatik im Vordergrund stand. Eine Beschreibung, wann und wo die Schmerzen auftreten, hat nicht stattgefunden. Eine Schmerzerfassung zur Einschätzung der Schmerzen bzw. zur Kontrolle der Wirksamkeit der veränderten Schmerzmedikation wurde nicht durchgeführt. Auch war nicht ersichtlich, ob pflegerische Alternativmaßnahmen zur Schmerzlinderung angeboten wurden. III.1.2 Besonders bei chronischen Schmerzen ist das Wissen um die Schmerzsituation unabdinglich. Dazu gehört eine konsequente Schmerzeinschätzung, wann, wo und wie die Schmerzen auftreten. Bei Schmerzäußerungen der Bewohnerinnen und Bewohner sind Maßnahmen zur Linderung der Schmerzen zu ergreifen, sei es in Form von pflegerischen Alternativmaßnahmen wie z.b. Kälte-/Wärmeanwendungen oder durch die Gabe ärztlich angeordneter Medikamente. Eine regelmäßige Schmerzeinschätzung ist notwendig, um die Wirksamkeit der aktuell angeordneten Medikation zu überprüfen. Um die Informationen für alle am Pflegeprozess Beteiligten verfügbar zu haben, ist eine ausführliche und regelmäßige Dokumentation, über das Auftreten der Schmerzen, die Durchführung der Maßnahmen und die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen durchzuführen. Im o.g. Fall war es aufgrund der mangelhaften Dokumentation nicht möglich, nachzuvollziehen, ob bzw. wann die Bewohnerin Schmerzen hatte und ob Maßnahmen zur Schmerzlinderung ergriffen wurden. Der Umgang mit Schmerzen entsprach bei der Bewohnerin nicht dem allgemein anerkannten Stand. So fehlten für einen adäquaten Umgang mit Schmerzen systematische Schmerzeinschätzungen, Verlaufskontrollen zur Unterstützung der medikamentösen Schmerzbehandlung, Beobachtungen der Wirkung von Medikamenten sowie das Angebot, pflegerischer nicht-medikamentöser Maßnahmen und nachvollziehbare Aufzeichnungen. Dies stellt einen Mangel nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen III.1.3 Es wurde eindringlich empfohlen, der individuellen Situation der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend, ein fachlich angemessenes Schmerzmanagement anzuwenden. III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III Sachverhalt: Bei einer Bewohnerin lag eine ärztliche Anordnung zur Gabe von einer NaCl- Lösung s.c. 500 ml zur Stabilisierung des Kreislaufs morgens um Uhr vor. Anhand der Einfuhrprotokolle war erkennbar, dass die Gabe der subcutanen Infusion oftmals erst nachmittags bzw. abends erfolgte, ohne dass hierfür eine Begründung vorlag bzw. eine Rücksprache mit dem Arzt erkennbar war. III Eine Bewohnerin sollte bei Unterschreitung der ärztlich festgelegten Mindesttrinkmenge von 1000 ml eine s.c. Infusion NaCl 500 ml erhalten. Die Einfuhrprotokolle zur Überwachung der Trinkmenge und Gabe der subcutanen Infusion im Bedarfsfall wurden lückenhaft geführt, so dass eine Umsetzung der ärztlich angeordneten Flüssigkeitsgabe nicht möglich war. Weder im Gespräch noch anhand der Dokumentation war ersichtlich, ob die Bewohnerin

5 Seite 5 von 10 eine Infusion im Bedarfsfall bekommen hat. III Eine Bewohnerin, welche ausschließlich über eine PEG versorgt wurde, sollte nach ärztlicher Anordnung 3x 500 ml Nahrung und 2x 500 ml Wasser mit einer Fließgeschwindigkeit 120 ml/h erhalten. Ein ärztlich legitimierter Ernährungsplan lag nicht vor. Es lag jedoch ein handgeschriebener Plan im Zimmer der Bewohnerin vor, in welchem beschrieben war, wann die Bewohnerin was bekommen sollte. Die Einfuhrprotkolle waren sehr lückenhaft geführt, so dass nicht immer nachvollziehbar war, wann und ob die Bewohnerin die ärztlich angeordnete Flüssigkeit bzw. Nahrung erhalten hat. III.2.2 Eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr aufgrund eines verminderten Durstgefühls kann zu unerwünschten Folgen führen, wie zunehmende Verwirrtheit, Obstipation und Schwäche. Der Umgang mit ärztlichen Anordnungen war bei drei Bewohnerinnen fachlich nicht korrekt. Bei allen Bewohnerinnen waren die Einfuhrprotokolle lückenhaft geführt, so dass nicht nachvollziehbar war, ob die ärztlichen Anordnungen im Bereich der s.c. Flüssigkeitssubstitution bzw. der parenteralen Ernährung umgesetzt wurden bzw. eine Umsetzung der ärztlich angeordneten Flüssigkeitstherapie nicht möglich war. Eine Begründung für die Abweichungen lag nicht vor. Eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten war nicht erkennbar. Ein prozesshaftes Vorgehen mit den Risikopotentialen der Bewohnerinnen im Bereich der Flüssigkeitsversorgung und parenteralen Ernährung fand nicht statt. Ebenso wenig konnte eine adäquate Kommunikation oder Austausch mit den behandelnden Ärzten festgestellt werden. Dies stellt einen Mangel i.s.d. Art.3 Abs. 2 Nr.1, 3, 4, 5 und 8 PfleWoqG dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Es wird empfohlen, Infusionen zur Flüssigkeitssubstitution und zur parenteralen Ernährung nach ärztlicher Anordnung zu verabreichen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Einfuhrbilanzen sind kontinuierlich zu führen, um entsprechend der ärztlichen Verordnung handeln zu können. Abweichungen sind zu begründen, zu dokumentieren und dem Arzt mitzuteilen. III.3 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.3.1 Sachverhalt: Eine schwerstpflegebedürftige Bewohnerin hat in drei Monaten 5,1 kg (10%) abgenommen. Im Januar wurde die Ärztin über den Gewichtsverlust informiert, die es mit dem körperlichen Abbau der Bewohnerin begründete. Laut ärztlicher Anordnung erhält die Bewohnerin bereits seit September 2015 zweimal täglich hochkalorische Kost. Es wurden weder ein Ernährungsprotokoll zur Erfassung der aufgenommenen Nahrung noch andere pflegerische Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Gewichtsverlustes geplant und umgesetzt. Weder in der Pflegedokumentation noch im Fachgespräch wurde sich mit dem Gewichtsverlust auseinandergesetzt. Laut dem Sohn mag die Bewohnerin gerne Süßes. Am Prüfungstag hat die Bewohnerin ungefragt Menü I (Schweinefleisch süß/sauer) passiert bekommen, welches sie kaum angerührt hat. Es wurde der Bewohnerin kein Alternativangebot in Form von Apfelkücherln (Menü II) unterbreitet. III.3.2 Jeder Bewohnerin und jedem Bewohner einer stationären Einrichtung ist eine bedarfs-

6 Seite 6 von 10 deckende und bedürfnisorientierte, an dem jeweiligen Ernährungszustand angepasste Ernährung anzubieten. Die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme ist ein elementares Grundbedürfnis. Speisen regen durch Geschmack, Duft und Aussehen die Sinnesorgane an und stellen so eine wesentliche Komponente der Lebensqualität dar. Als pflegerische Basis zur Hinterfragung des Ernährungszustandes ist neben der täglichen Beobachtung des Essverhaltens auch die fachlich korrekte Ermittlung des Gewichtsverlaufs erforderlich. Bei festgestellten Gewichtsverlusten bzw. sichtbaren Ernährungsproblemen kann so das Angebot in Menge und Akzeptanz individuell hinterfragt und den Bedürfnissen angepasst werden. Pflegerische Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Gewichtsreduktion waren nicht nachvollziehbar. Der fachlich unzureichende Umgang mit dem Gewichtsverlust ist als Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG). III.3.3 Der Einrichtung wird eindringlich empfohlen, die Pflegekräfte im Bereich des Umgangs mit Gefahren einer Mangelernährung zu sensibilisieren, um eine Pflege nach allgemein anerkanntem Stand zu gewährleisten. Eine Schulung zur Erfassung des Essverhaltens wird empfohlen. Weiter sollten für gefährdete Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne einer geplanten Pflege individuelle Maßnahmen zur Sicherstellung einer bedürfnisorientierten und bedarfsgerechten Ernährung angeboten werden. III.4 Qualitätsbereich: Verpflegung III.4.1 Sachverhalt: Am Tag der Prüfung wurde eine teilnehmende Beobachtung beim Mittagessen durchgeführt. Es war festzustellen, dass Bewohnerinnen und Bewohner, welche laut Aussage der Pflegefachkräfte weiche bzw. passierte Kost bekommen, morgens und abends weiche Kost (ungetoasteten Toast) und mittags unreflektiert passierte Kost bekommen. Eine Mitarbeiterin, die einer Bewohnerin passierte Kost eingab, antwortete auf die Frage, was sie der Bewohnerin gerade eingibt, dass sie dies nicht wisse. Eine andere Mitarbeiterin führte die FQA daraufhin zum Speiseplan, auf welchem stand, dass passierte Kost i.d. Regel Menü I entspricht. Bei der Prüfung vor Ort und der Einsicht in die Essensanforderungen wurde festgestellt, dass im Bereich der passierten Kost den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern keine Auswahl zwischen den angebotenen Gerichten zum Mittagessen ermöglicht wurde. Wie im Fachgespräch mit der Pflegekraft deutlich wurde, besteht die passierte Kost überwiegend aus der Vollkost (Menü I). III.4.2 Mit Appetit in einer angenehmen Atmosphäre essen und trinken zu können, ist ein elementares Bedürfnis aller Menschen in jedem Alter. Die aufgenommene Nahrung versorgt den Körper nicht nur mit der notwendigen Energie, sondern beeinflusst auch die Lebensqualität. Wohlschmeckende, den eigenen Geschmacksvorlieben entsprechende und appetitlich angerichtete Mahlzeitenkomponenten auch im Bereich der passierten Kost sollten durch ihren Duft und das Aussehen die Sinnesorgane anregen. Für Bewohnerinnen und Bewohner mit passierter Kost wurde ohne Berücksichtigung der individuellen Vorlieben pauschal P bestellt. Zum Teil wussten die Mitarbeiterinnen nicht einmal, was sie den Bewohnerinnen und Bewohnern gerade eingaben. Die Möglichkeit, für Bewohnerinnen und Bewohner mit weicher Kost, nur bestimmte Komponenten zu passieren, wurde völlig außer Acht gelassen. Die Durchführung des beobachteten Mittagessens entspricht durch die fehlende individuelle Auswahlmöglichkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand und ist somit gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 PfleWoqG als

7 Seite 7 von 10 Mangel zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.4.3 Der Einrichtung wird empfohlen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bewohnernnen und Bewohner bei den Mahlzeiten unterstützen sowohl im allgemeinen Ablauf als auch im Hinblick auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse jedes Einzelnen zu schulen. III.5 Qualitätsbereich: Personal III.5.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 48,13 % nicht erfüllt wurde. III.5.2 Gemäß 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier Pflegebedürftigen mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 i.v.m. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.5.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. III.6 Qualitätsbereich: Personal III.6.1 Sachverhalt: In der Einrichtung werden derzeit vier gerontopsychiatrisch weitergebildete Fachkräfte in Vollzeit beschäftigt. Mit der derzeitigen Belegung von 142 Bewohnerinnen und Bewohnern mit Pflegegrad im vollstationären Pflegebereich ergibt sich eine Mindestanzahl an Gerontofachkräften von 4,73 Planstellen. III.6.2 Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG müssen in stationären Einrichtungen der Pflege gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner eingesetzt werden. Die Einrichtung beschäftigt somit 0,73 Stellen an Gerontofachkräften zu wenig. Dies stellt gemäß Art. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 3 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.6.3 Der Einrichtung wird empfohlen, Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Ausbildung einzustellen. Es wird jedoch besonders angeraten, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

8 Seite 8 von 10 des eigenen Personals gerontopsychiatrisch weiterbilden zu lassen. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. (Eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit und Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Der Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Hiervon machte der Träger keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne

9 Seite 9 von 10 zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach , München Hausanschrift: Bayerstraße 30, München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

10 Seite 10 von 10 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

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