AWO Altenpflegeheim Wilhelm-Hoegner-Haus Albrecht-Dürer-Straße Neubiberg

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1 Heimaufsicht, Gesundheitsförderung und Prävention München, Landratsamt München Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG; Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: AWO KV München-Stadt gemeinnützige Betriebs-GmbH Gravelottestr München AWO Altenpflegeheim Wilhelm-Hoegner-Haus Albrecht-Dürer-Straße Neubiberg In der Einrichtung wurde am eine unangemeldete, routinemäßige Gesamtbegehung der Einrichtung durch die FQA am Landratsamt München durchgeführt Dem AWO Altenpflegeheim Wilhelm-Hoegner-Haus ist eine weitere Wohngruppe mit 24 Bewohnerplätzen (19 Einzelzimmer und 5 Doppelzimmer der allgemeinen Pflege) auf dem Gelände der "Betreutes Wohnen Putzbrunn GmbH", Parkstr. 3a, Putzbrunn zugeordnet. In dieser Wohngruppe ist ein weiteres Doppelzimmer für die eingestreute Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Begehung beschränkte sich aus organisatorischen Gründen auf die Räumlichkeiten in der Albrecht-Dürer-Straße 27 in Neubiberg. Bei der Berechnung der Fachkraftquote sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl gerontopsychiatrischer Fachkräfte wurde die Außenstelle Putzbrunn mit einbezogen. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Arzneimittel Pflege- und Dokumentation Freiheitsentziehende Maßnahmen Verpflegung Wohnqualität soziale Betreuung Personal Hierzu hat die FQA beim Landratsamt München für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: Mariahilfplatz München Telefon

2 - 2 Die allgemeine Verwendung der Begriffe Bewohner, Mitarbeiter etc. in diesem Bericht ist geschlechtsneutral zu bewerten und soll keinesfalls diskriminierend sein. Vielmehr soll dies einem ungestörten Textfluss beim Lesen dienen. I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart (Mehrfachnennungen möglich): Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen angebotene Plätze: 80 davon beschützender Bereich: 0 belegte Plätze: 75 Einzelzimmerquote: 17,6 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 48,6 % Auszubildende: 6 Auszubildende zur Pflegefachkraft: (5 im 1. Ausbildungsjahr und 1 im 2. Ausbildungsjahr) II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen Das Wilhelm-Hoegner-Haus liegt inmitten einer Wohnsiedlung in verkehrsberuhigter Lage in der Gemeinde Neubiberg. Es bietet Platz für 60 Bewohner auf zwei Pflegewohnbereichen und für 20 demenziell beeinträchtigte, ältere Menschen in zwei offenen, gerontopsychiatrischen Wohngruppen. Für alle Bewohner steht ein Gartenbereich mit Teichanlage für kleine Spaziergänge zur Verfügung. Die Räumlichkeiten sind wohnlich und freundlich eingerichtet und mit einer der Jahreszeit entsprechenden Dekoration versehen. Die verschiedenen Wohnbereiche sind unterschiedlich gestaltet. Im gesamten Haus finden sich Bilder, Pinnwände, Grünpflanzen und verschiedene kleine Sitzgruppen, die zum Verweilen einladen. Die Pflegewohnbereiche verfügen über einen größeren Gemeinschaftsraum, in denen die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden. Die gerontopsychiatrischen Wohngruppen sind mit Wohnküchen ausgestattet. Gemeinsame Mahlzeiten, hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppenaktivitäten finden hier statt. Im Erdgeschoss befindet sich ein großer Aufenthaltsraum für wohnbereichsübergreifende, größere Veranstaltungen sowie die dort stattfindenden Gottesdienste. Die Einrichtung beschäftigt in den gerontopsychiatrischen Wohngruppen einen über die letzten Jahre konstant gebliebenen Mitarbeiterstamm. Die Mitarbeiter sind sehr engagiert bei der Arbeit, kennen die individuellen Vorlieben, Abneigungen und Besonderheiten der Bewohner und berücksichtigen diese im Umgang mit den Bewohnern. In den gerontopsychiatrischen Wohngruppen arbeiten konzeptionell Pflegefach- und Hilfskräfte, Sozialpädagogen und Betreuungsassistenten in einem multiprofessionellen Team

3 - 3 zusammen. Alle Professionen sind von montags bis sonntags in den Dienst eingeplant, sodass eine kontinuierliche tagesstrukturierende Begleitung der demenziell beeinträchtigten Bewohner, auch an den Wochenenden, gewährleistet ist. Es besteht eine Kooperation mit dem in der Nachbarschaft gelegenen Senioren- und Pflegeheim Ludwig Feuerbach e. V. Einmal monatlich findet, abwechselnd im eigenen Haus oder in der benachbarten Einrichtung, der Treffpunkt Altenheim statt. Hier kommen Bewohner und Mitarbeiter beider Häuser zusammen, z. B. zum Frühlingsquiz, zum Osterbasteln, Walzernachmittag oder Rollstuhltanz. Im Wilhelm-Hoegner-Haus engagieren sich ca. 30 ehrenamtliche Mitarbeiter, z. T. schon über viele Jahre, um zu einer Steigerung der Lebens- und Wohnqualität der Bewohner beizutragen. In Anbetracht der Größe des Hauses lässt die hohe Zahl der ehrenamtlichen Mitarbeiter auf eine gute Zusammenarbeit der Einrichtung mit den ehrenamtlichen Helfern schließen. II.2 Qualitätsempfehlungen II.2.1 Qualitätsbereich: Wohnqualität und Sicherheit Ein sichtbar im Flur eines Wohnbereichs angebrachter Koffer mit der Bezeichnung Notfall wurde zum Prüfzeitpunkt als nicht vollständig nach DIN 13232: vorgefunden und auch so von der Einrichtungsleitung beschrieben. Die Einrichtungsleitung konnte keinen Mitarbeiter nennen, der aktuell die Verantwortung für den Notfallkoffer inne hat. Es wird empfohlen, dass eine Notfall-Ausrüstung nach Maßgabe der DIN 13232: im Interesse der Bewohner regelmäßig auf Vollständigkeit überprüft wird, insbesondere dann, wenn eine solche bereits vorhanden ist. Nach einer Vollständigkeitsüberprüfung empfiehlt es sich, den Notfallkoffer mittels Plombe zu versiegeln. Die Verantwortlichkeit zur Überprüfung sollte klar geregelt sein und in regelmäßigen Abständen erfolgen. Dies dient dazu, im Notfall eine bestmögliche und adäquate Notfallversorgung am Bewohner leisten zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach der ArbStättV je 50 Mitarbeiter ein vollständiger Betriebs-Verbandskasten nach DIN bereitgestellt und vollständig vorhanden sein muss. II.2.2 Qualitätsbereich: Organisation und Qualitätsmanagement Das Konzept der gerontopsychiatrischen Wohngruppen setzt hinsichtlich der Personalbesetzung schwerpunktmäßig auf Sozialpädagogen mit pflegerischer Zusatzqualifikation und weist den Mitarbeitern einen hohen Grad an Selbstverantwortung hinsichtlich der Organisation insbesondere in Bezug auf die gemeinschaftliche Erstellung der Dienstpläne zu. Aus dem Organigramm der Einrichtung ist ersichtlich, dass die Sozialpädagogen der gerontopsychiatrischen Wohngruppen ohne eigene Leitung direkt der Einrichtungsleitung unterstehen. Bei der Heimbegehung wurden in diesen Wohngruppen Mängel im Bereich Schmerzmanagement und Umgang mit Arzneimitteln festgestellt, insbesondere waren in zwei Fällen verordnete Bedarfsmedikamente nicht vorrätig. Zur Prüfung der Wirksamkeitskontrollen versuchte die FQA, mit Hilfe einer Mitarbeiterin Gaben von Bedarfsmedikation zu finden. Es musste festgestellt werden, dass die Bedarfsmedikation kaum ausgeschöpft wird und eher restriktiv bzw. nicht verabreicht wird. Wir empfehlen, die organisatorische Einbindung der gerontopsychiatrischen Wohngruppen in das Gesamtkonzept der Einrichtung zu überprüfen. Des Weiteren empfehlen wir zu prüfen, ob in Anbetracht der in diesen Wohngruppen aufgetretenen Mängel in den Bereichen Schmerzmanagement und Umgang mit Arzneimitteln in Zusammenhang mit dem auffallend restriktiven Gebrauch der Bedarfsmedikation ggf. ein besonderer Schulungsbedarf besteht.

4 - 4 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang Qualitätsindikator: Freiheit einschränkende Maßnahmen III.1.1 Bei Durchsicht der Pflegedokumentation einer Bewohnerin bezüglich aktuell angewandter, hochgestellter Bettgitter wurde festgestellt, dass die Einrichtung hierfür keine ausreichende Legitimation vorlegen kann. Die Anwendung der Bettgitter erfolge laut Aussage der Einrichtung auf den ausdrücklichen Wunsch der Tochter, um weitere Stürze zu verhindern. Die Bewohnerin selbst, so beschreibt es die Einrichtung, würde ohne die angewandten Bettgitter das Bett verlassen wollen. Dieser Umstand lässt die FQA darauf schließen, dass die angewandten Bettgitter nicht als Schutzmaßnahme vor unwillkürlichen Bewegungen dienen, sondern eine Freiheit einschränkende Maßnahme darstellen. Die Bewohnerin wird dadurch gehindert, ihren Wunsch, das Bett zu verlassen, in die Tat umzusetzen. Die Einrichtung kann keine Dokumentation über die jeweils einzeln angewandten Bettgitter, zu deren Anwendungsdauer, sowie zu einer evtl. durchgeführten Alternativenprüfung vorweisen. III.1.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.1.3 Wünschen Angehörige die Durchführung Freiheit einschränkender Maßnahmen, kann diesem Wunsch erst stattgegeben werden, wenn eine rechtliche Basis für die Gültigkeit der Entscheidung geschaffen wurde. Ausnahme ist hierbei immer der rechtfertigende Notstand, der jedoch umgehend rechtliche Schritte erfordert. Es wird geraten, vor der Anwendung Freiheit einschränkender Maßnahmen zunächst zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Der bloße Verdacht, dass die Bewohnerin vielleicht stürzen könnte, reicht nicht aus. Ferner ist zu ermitteln, ob im Sinne des Bewohners evtl. sinnvolle Alternativen zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende richterliche Legitimation einzuholen. Es wird dabei geraten, die dann angewandten Freiheit einschränkenden Maßnahmen auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Der rechtfertigende Grund für jede einzelne angewandte Freiheit einschränkende Maßnahme ist mit Anwendungsdauer und Ergebnis einer vorangegangenen Alternativenprüfung schriftlich festzuhalten. III.2 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge Qualitätsindikator: Sturzprophylaxe III.2.1 Eine Bewohnerin ist in der Einrichtung bereits zweimal gestürzt. Der letzte Sturz mit erheblichen gesundheitlichen Folgen (Femur- und Humerusfraktur) ereignete sich im Jahr Das Sturzrisiko wurde zuletzt am mit dem Ergebnis erhoben, dass die Bewohnerin aktuell ein interventionsbedürftiges hohes Sturzrisiko habe. Diesbezügliche Sturzprotokolle wurden zwar erhoben, jedoch ohne die dabei festgestellten Sturzrisikofaktoren in den schriftlichen Pflegeprozess einzubinden. Zum Prüfzeitpunkt kann die Einrichtung keine dem tatsächlichen Bewohnerzustand entsprechende, individuelle Maßnahmenplanung zur Sturzprophylaxe nachweisen. Ein PDCA-Zyklus ist nicht erkennbar. Seit dem letzten dokumentierten Bewohnersturz aus dem Jahr 2012 ist zwar im Ergebnis kein weiterer Sturz mehr dokumentiert worden, jedoch wurden ab dem Zeitpunkt des letzten Sturzes nicht legitimierte, Freiheit einschränkende Maßnahmen angewandt.

5 - 5 III.2.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.2.3 Es wird geraten, eine reflektierende Betrachtung der aktuellen Sturzrisikofaktoren vorzunehmen und bei einem erhöhten Sturzrisiko geeignete Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Stürze abzuleiten. Da der Pflegeplan der Unterstützung des Pflegeprozesses, der Transparenz der Pflegeleistung sowie der Sicherung der Qualität dient, wird geraten, diesen im Sinne des PDCA- Zyklus zu evaluieren. Der Pflegeplan muss dem Pflegeprozess kontinuierlich angepasst werden, um diesen als qualitätssicherndes Instrument nutzen zu können. Jede Pflegekraft hat den Auftrag, Selbstpflegedefizite der Bewohner zu erkennen und/oder zu ermitteln. Hierzu wird geraten, dass die an der Pflege und Betreuung beteiligten Mitarbeiter die Pflegeprobleme, Pflegemaßnahmen und Pflegeziele auf ihre Relevanz prüfen und den individuellen Ressourcen und Einschränkungen der Bewohner anpassen. III.3 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang Qualitätsindikator: Schmerzmanagement III.3.1 Eine zum Prüfzeitpunkt im Bett liegende, stark kognitiv eingeschränkte Bewohnerin zeigte während einer direkten Pflegekontrolle keine Ruheschmerzen. Die Bewohnerin kann Ihre Schmerzen in Intensität und Qualität nicht verbal adäquat gegenüber dem Pflegepersonal lokalisieren sowie äußern. Diesbezüglich erfolgte zuletzt am eine Schmerzfremdeinschätzung nach BESD. Zur medikamentösen Schmerztherapie kann die Bewohnerin zusätzlich zu dem in der Woche einmal verabreichten Schmerzpflaster, dass dem Betäubungsmittelgesetz zugeordnet ist, 4 x 20 gtt Novalgin erhalten. Die letzte Schmerzbedarfsgabe wurde am verabreicht. Obwohl in der Pflegeprozessplanung Schmerzen in der Bewegung benannt werden, kann die Einrichtung diesbezüglich keine handlungsleitende Pflegeplanung vorhalten, die die Ausprägung, Intensität und Schmerzqualität genau beschreibt. Nicht-medikamentöse Schmerzinterventionen, die zur Schmerzlinderung hilfreich sein können, sind nicht bekannt bzw. werden von den Pflegemitarbeitern vor Ort nicht benannt und nicht dokumentiert. Hinsichtlich des dokumentierten Schmerzmanagements ist kein PDCA-Zyklus erkennbar. Ob und in welcher Weise die Bewohnerin im Ergebnis noch bestehende Schmerzen bei Bewegung hat und ob es dabei versäumt wurde, die Schmerzbedarfsgabe zu verabreichen oder den schriftlich dokumentierten Pflegeprozess zu evaluieren, konnte zum Prüfzeitpunkt nicht klar festgestellt werden. III.3.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.3.3 Eine gesicherte pflegefachliche Schmerzeinschätzung und das damit einhergehende Wohlbefinden des Bewohners ist durch die fehlende Umsetzung des Expertenstandards Schmerzmanagement in der Pflege nicht in vollem Umfang gewährleistet. Diesbezüglich könnte durch die Umsetzung des Expertenstandards Schmerzmanagement, die Einleitung nichtmedikamentöser, schmerzlindernder Interventionen und die Verabreichung der zur Verfügung stehenden Schmerzbedarfsmedikation das Schmerzempfinden des Bewohners positiv beeinflusst werden. Es wird geraten, durch eine systematische Schmerzeinschätzung und kontinuierliche Bewohnerbeobachtung zu überprüfen, ob die gewählten Maßnahmen effektiv und effizient sind; insbesondere dann, wenn ein erhöhtes Schmerzempfinden bekannt ist. Dies ist Grundlage für die Formulierung von Pflegeproblemen und zielen, sowie das Planen von geeigneten Pflegemaßnahmen für die Bewohner.

6 - 6 III.4 Kernqualitätsbereich: Helfender Umgang Qualitätsindikator: Dementielle Erkrankungen III 4.1 Seitens eines Vertreters der FQA wird beobachtet, dass ein Bewohner, der zuvor als Bewohner mit herausforderndem Verhalten beschrieben wurde, von einem Pfleger mit einer nicht der Situation angemessenen Kommunikationsform angesprochen wird. Die angewandte Kommunikation des Pflegers, der den Bewohner duzt, kann als kumpelhaft beschrieben werden. Bei zeitnaher Befragung des Pflegers zu dieser Beobachtung beschreibt sich der Pfleger selbst als exotisch. III.4.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. (Art. 3 PfleWoqG). III.4.3 Es wird geraten, die Gründe für ein "Du" seitens der professionellen Pflege beim Umgang mit einem Pflegebedürftigen genau zu hinterfragen und die Kommunikation stets wertschätzend zu führen. Anzustreben sind eindeutige Regelungen, die für alle gelten. Wenn geduzt wird, ist eine enge Absprache und das vorliegende Einverständnis auch der Angehörigen mit entsprechender Dokumentation zwingend notwendig. Grundsätzlich ist eine Demenz kein Umstand, der automatisch das "Du" erlaubt oder notwendig macht. Hierfür sprechen u. a. auch die angewandten Validationstechniken für Demenzerkrankte von Nicole Richard oder Naomi Feil. Grundsätzlich ist das Machtverhältnis Pflegender / Pflegebedürftiger kein Grund oder keine Erlaubnis, dass der "Mächtige" den Abhängigen duzt. Zudem darf sich der Mächtige ggf. auch fragen, warum der Abhängige ihm das Du anbietet. III.5 Kernqualitätsbereich: Gesundheitsvorsorge Qualitätsindikator: Umgang mit Arzneimitteln III.5.1 Bei einem Bewohner der gerontopsychiatrischen Wohngruppe ist als Bedarfsmedikament MCP in Tropfenform verordnet. Das Medikament ist mittlerweile in der bisherigen Form nicht mehr zugelassen. MCP-Tropfen mit einer Wirkstoffkombination von mehr als 1 mg sind laut Information des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht mehr verkehrsfähig. Bereits verordnete MCP-Tropfen mit einer Wirkstoffkombination von mehr als 1 mg dürfen im Rahmen der Haltbarkeit aufgebraucht werden. Das Pflegepersonal der gerontopsychiatrischen Wohngruppe hat, entsprechend dieser Regelung, das vorrätige Medikament an die Apotheke zurück gegeben. Eine Rücksprache mit dem Arzt über eine adäquate Ersatzmedikation ist nicht erfolgt. Folglich war das verordnete Bedarfsmedikament oder ein entsprechender Ersatz nicht vorrätig. Für einen weiteren Bewohner der gerontopsychiatrischen Wohngruppe ist als Bedarfsmedikation Lorazepam bereits seit 2009 verordnet. Eine Gabe der Bedarfsmedikation ist seitdem nicht dokumentiert. Das Medikament ist nicht vorrätig. III.5.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. (Art. 3 PfleWoqG). III.5.3 Um einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten, wird geraten, angesetzte Bedarfsmedikamente in der Einrichtung vorzuhalten. Nur so kann schnell entsprechend der ärztlichen Anordnung reagiert werden. III.6 Qualitätsbereich: Wohnqualität III.6.1 Im Eingangsbereich der Pflegeeinrichtung ist ein offener Raucherbereich eingerichtet. III.6.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.6.3 Pflegeheime fallen laut gesetzlicher Definition unter das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Art. 2 Nr Alt. GSG). Es wird geraten, dass Rauchverbot entsprechend dem GSG

7 - 7 durchzusetzen. Danach kann das Rauchen durch die Einrichtung in einem als Raucherraum gekennzeichneten Nebenraum ermöglicht werden. Dieser muss baulich zu den übrigen Räumen so abgegrenzt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß GSG die Einrichtungsleitung mit Geldbuße belegt werden kann, wenn sie entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 GSG nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. III.7 Qualitätsbereich: Bewohnersicherheit III.7.1 Der Bewohnergarten ist mit einer Teichanlage versehen. Ein Teil des Gartenweges führt direkt am Teich entlang, ohne dass hier ein Geländer zum Schutz der Bewohner angebracht ist. Zumindest für die Bewohner des beschützenden Bereichs besteht ohne ein Geländer die Gefahr, bei einem Sturz in den Teich zu ertrinken bzw. sich zu verletzen. III.7.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.7.3 Es wird geraten, die bisher teilweise vorhandene Absperrung mit einem die Teichanlage vollständig umfassenden Geländer zu ergänzen. III.8 Qualitätsbereich: Bewohnersicherheit III.8.1 In den Gerontowohngruppen wurden in den unverschlossenen Pflegebädern offen gelagerte Desinfektionsmittel vorgefunden. Darüber hinaus befanden sich zum Prüfzeitpunkt in einem unbesetzten, unverschlossenen Stationszimmer, frei zugänglich, offene Sammelbehälter, die nicht verwertbare Tabletten (ca. 30 Stück) und gebrauchte Spritzen enthielten. Ältere Menschen können kleingedruckte oder zu bunte Schriften nicht oder nur mit Mühe lesen; sie verwechseln z. B. Reinigungsmittel oder Shampoo mit Getränkeflaschen. Ältere und betagte Menschen haben häufig einen reduzierten Geruchs- und Geschmackssinn. Deshalb können sie nicht oder nur schlecht feststellen, ob sie etwas Genießbares essen und trinken. III.8.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.8.3 Es wird geraten, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel sowie Sondermüll wie Medikamente und gefährliche Gegenstände wie gebrauchte Spritzen niemals in Reichweite von Bewohnern gelangen zu lassen und diese in einem abgeschlossenen Raum aufzubewahren. III.9 Qualitätsbereich: personelle Besetzung III.9.1 Nach Auswertung der seitens der Einrichtung vorgelegten Bewohner- und Personallisten ergibt sich ein Wert hinsichtlich der Fachkraftquote von 48,5 %. Gemessen an dem zum Prüfzeitpunkt bestehenden, pflegestufenbasierten Pflege- und Betreuungsbedarf von insgesamt 43,4 Vollzeitstellen beträgt der Fachkräfteanteil 21,09 Vollzeitstellen, was einer Quote von 48,6 % entspricht. Die in 15 Abs. 1 AVPfleWoqG gesetzlich vorgeschriebene Fachkraftquote von 50 %, gemessen am Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner, wird somit in der Einrichtung zum Prüfzeitpunkt nicht erfüllt. Auf Anfrage der FQA beim Landratsamt München konnte die Einrichtung im Nachgang der Prüfung vom die Wiedererfüllung der gesetzlich festgelegten Fachkraftquote nachweisen. Die Berechnung der Fachkraftquote erfolgte dabei unter besonderer Berücksichtigung der konzeptionellen Rahmenbedingungen zum Personaleinsatz in den gerontopsychiatrischen Wohngruppen. Darin legt der Träger dar, dass der Einsatz der sozialpädagogischen Fachkräfte in diesen Wohngruppen vor allem im Rahmen der Biografiearbeit sowie der sozialen Lebensraumgestaltung der Bewohner erfolge. Somit

8 - 8 obliege die Planung und Durchführung pflegefachlicher Tätigkeiten nach Maßgabe der Expertenstandards in der Einrichtung konzeptionell den auf den Wohngruppen beschäftigten Pflegefachkräften. Der Träger bzw. die Einrichtung wird darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung des auf den gerontopsychiatrischen Wohngruppen eingesetzten, qualifizierten Fachpersonals auf die gesetzliche Fachkraftquote nur bei berufsspezifischem Einsatz der jeweiligen Professionen erfolgen kann. Hierfür müssen die Aufgabenbereiche pflegefachliches Handeln und soziale Lebensraumgestaltung nachweislich getrennt werden. Dies kann aus Sicht der FQA beim Landratsamt München durch eine entsprechende Dienstplangestaltung (Schichtbesetzungen) sowie durch eindeutige Kompetenzabgrenzungen im Rahmen von Stellenbeschreibungen erreicht werden. III.9.2 Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die III.9.3 Es wird geraten, ausreichend Fachkräfte in der Betreuung und Pflege einzusetzen, um eine angemessene Qualität der Versorgung zu erreichen. Die in 15 Abs. 1 Satz 2 AVPfle- WoqG festgelegte Fachkraftquote von 50 %, gemessen am Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner, ist einzuhalten. Bei der Fachkraftquote handelt es sich um eine konkrete rechtliche Vorgabe, die zu jeder Zeit erfüllt sein muss, so dass die FQA bei Abweichungen stets gehalten ist, einen Mangel festzustellen. Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen bzw. Mängel stellen grundsätzlich eine Gefahr für das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dar. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden durch die FQA beim Landratsamt München, im Hinblick auf bereits vorangegangene Heimbegehungen, keine erneuten Mängel, zu welchen bereits eine Beratung erfolgt ist, festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. Zum Prüfzeitpunkt wurden durch die FQA beim Landratsamt München keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichtes Dieser Prüfbericht wird dem Wunsch des Trägers entsprechend veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem am Tag der Einrichtungsbegehung bzw. Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, sodass ein im Nachgang zu der Prüfung evtl. erfolgtes Abstellen von Mängeln im Rahmen des Anhörungsverfahrens unberücksichtigt bleiben musste. Die überprüfte Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern und der MDK erhalten einen Abdruck dieses Prüfberichts zur Kenntnis.

9 - 9 VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt München, Mariahilfplatz 17, München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@lra-m.bayern.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: München, Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. [Sofern kein Fall des 188 VwGO:] Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Mieruch

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