Myriad Group AG (Myriad Group SA) (Myriad Group Ltd.)

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1 STATUTEN der Myriad Group AG mit Sitz in Zürich I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Myriad Group AG (Myriad Group SA) (Myriad Group Ltd.) besteht für unbeschränkte Dauer eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR mit Sitz in Zürich. 2 Zweck Hauptzweck der Gesellschaft ist das Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland. Zweck der Gesellschaft ist die Entwicklung, Vermarktung und der Vertrieb sowie die Wartung von Software-Lösungen für die Mobilkommunikation und damit zusammenhängende Anwendungen im Bereich der Informationstechnologie weltweit. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten sowie Beteiligungen an anderen Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland erwerben, halten und verwalten. Sie kann Grundstücke

2 und Immaterialgüterrechte erwerben, halten, verwalten und veräussern. Zudem kann die Gesellschaft alle kommerziellen und finanziellen Geschäfte durchführen, die ihrem Zweck förderlich sind. II. AKTIENKAPITAL 3 Aktienkapital, Aktien Das Aktienkapital beträgt CHF , ist voll liberiert und eingeteilt in Namenaktien zu je CHF 0.10 Nennwert. Durch Beschluss der Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaberaktien in Namenaktien umgetauscht werden. Ein Erwerber von Aktien der Gesellschaft ist nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effektenund Derivathandel (FinfraG) verpflichtet. 3a Bedingtes Aktienkapital Das Aktienkapital wird durch Ausgabe von höchstens voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.10 im Maximalbetrag von CHF erhöht mittels Ausübung von Optionsrechten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern und Mitarbeitern der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften gemäss einem oder mehreren vom Verwaltungsrat genehmigten Beteiligungsplänen eingeräumt werden. Bezüglich dieser Aktien ist das Bezugsrecht der Aktionäre aufgehoben. Seite 2 von 18

3 4 Aktienbuch Für die Namenaktien wird ein Aktienbuch geführt, worin die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Vornamen, Adresse und Wohnort (bei juristischen Personen Sitz) eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Aktionär oder Nutzniesser pro Aktie. Erwerber von Aktien werden auf Gesuch hin gegen Nachweis des Erwerbs als Aktionär mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene ist umgehend über die Streichung zu informieren. 5 Form der Aktien Die Namenaktien der Gesellschaft sind vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen als Wertrechte (im Sinne des Obligationenrechts) und Bucheffekten (im Sinne des Bucheffektengesetzes) ausgestaltet. Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Übertragung und der Bestellung von Sicherheiten, unterstehen dem Bucheffektengesetz. Die Gesellschaft kann als Bucheffekten ausgestaltete Namenaktien aus dem entsprechenden Verwahrungssystem zurückziehen. Ein im Aktienbuch eingetragener Aktionär hat keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden für Namenaktien, doch kann er von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzahl der in seinem Namen im Aktienbuch eingetragenen Namenaktien verlangen. Die Gesellschaft kann jederzeit Urkunden für Namenaktien ausgeben. Mit der Zustimmung des entsprechenden Aktionärs kann die Seite 3 von 18

4 Gesellschaft ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, ersatzlos annullieren III. ORGANE DER GESELLSCHAFT 6 Gliederung Die Organe der Gesellschaft sind: A. Die Generalversammlung B. Der Verwaltungsrat C. Die Revisionsstelle A. Die Generalversammlung 7 Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Nominations- und Vergütungsausschusses, des unabhängigen Stimmrechtsvertreters und der Revisionsstelle; 3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrechnung; 4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes; 5. die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Artikel 23 ff.; 6. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; 7. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten Seite 4 von 18

5 vorbehalten sind oder der Generalversammlung vom Verwaltungsrat vorgelegt werden. 8 Einberufung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind durch Beschluss des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung oder auf Verlangen der Revisionsstelle oder von Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, einzuberufen. Die Einberufung wird schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt. Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1'000' vertreten, können bis spätestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Die Einberufung erfolgt spätestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Gesellschaft kann darüber hinaus die Einladung zur Generalversammlung den Aktionären an die im Aktienbuch eingetragene Adresse zustellen. In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und allenfalls der Aktionäre, welche die Einberufung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, bekannt zu geben. 9 Unterlagen Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Hauptsitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung Seite 5 von 18

6 dieser Unterlagen zugestellt wird. Die Aktionäre sind hierüber durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt und gegebenenfalls in der schriftlichen Einladung zu unterrichten. 10 Stimmrecht Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Als Namenaktionär stimmberechtigt ist, wer durch den Eintrag im Aktienbuch als Aktionär ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Eine Vertretung ist weiter durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter möglich. Der Stellvertreter braucht nicht Aktionär zu sein. Gesetzliche Vertreter benötigen keine schriftliche Vollmacht. Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden. Der Verwaltungsrat legt fest, in welcher Form die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können. Die Generalversammlung wählt jährlich den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. 11 Beschlussfassung und Wahlen Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz es nicht in zwingender Weise anders bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, dass die Generalversammlung schriftliche Abstimmung bzw. Wahl beschliesst oder der Vorsitzende eine solche anordnet. Der Vorsitzende kann eine offene Abstimmung oder Wahl jederzeit durch eine schriftliche oder Seite 6 von 18

7 elektronische wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die vorausgegangene offene Abstimmung oder Wahl als nicht geschehen. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1. die Änderung des Gesellschaftszweckes; 2. die Einführung von Stimmrechtsaktien; 3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 4. eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; 5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes; 7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft. Die Beschlussfassung über die Fusion, Spaltung und Umwandlung richtet sich nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes. Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt oder abgeändert werden. 12 Vorsitz Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates oder ein anderes vom Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied. Der Vorsitzende hat sämtliche Leitungsbefugnisse, die für die ordnungsgemässe und störungsfreie Durchführung der Generalversammlung nötig sind. Seite 7 von 18

8 Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler, die beide nicht Aktionäre sein müssen; ihre Funktionen können derselben Person übertragen werden. 13 Protokoll Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, welches Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von den Aktionären und von unabhängigen Stimmrechtsvertretern vertretene Aktien festhält und Aufschluss über Beschlüsse, Wahlergebnisse, Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Auskünfte sowie die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen gibt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer der Generalversammlung unterzeichnet. Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen. B. Verwaltungsrat 14 Zahl der Mitglieder, Amtsdauer, Organisation Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Dauer von einem Jahr gewählt werden. Dasselbe gilt für den Präsidenten des Verwaltungsrates. Der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung zur nächsten wird als ein Jahr gerechnet. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind jederzeit wieder wählbar. Der Verwaltungsrat konstituiert sich vorbehältlich der Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Nominationsund Vergütungsausschusses selbst. Er bezeichnet insbesondere seinen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie den Sekretär, der dem Verwaltungsrat nicht angehören muss. Seite 8 von 18

9 15 Aufgaben Der Verwaltungsrat erledigt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse nach Massgabe eines Organisationsreglements an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse des Verwaltungsrats oder an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein müssen. Der Verwaltungsrat hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Das Organisationsreglement ordnet den Verwaltungsrat, die Ausschüsse und die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür Seite 9 von 18

10 erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt die Berichterstattung. 16 Vertretung der Gesellschaft Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er bestimmt die für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. 17 Sitzungen, Beschlussfassung Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft dies die Geschäfte erfordern und so oft dies ein Mitglied verlangt. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassung via Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied die Durchführung einer Sitzung verlangt. Kein Präsenzquorum ist erforderlich, wenn ausschliesslich die Durchführung einer Kapitalerhöhung festzustellen und die diesbezügliche Statutenänderung zu beschliessen ist. Wird ein formulierter Antrag gestellt, so ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per Post oder Telefax zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats zuzustellen ist. Seite 10 von 18

11 C. Nominations- und Vergütungsausschuss 18 Mitglieder und Amtsdauer Der Nominations- und Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Nominations- und Vergütungsausschusses jährlich einzeln für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Bei Vakanzen im Nominations- und Vergütungsausschuss bezeichnet der Verwaltungsrat bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte die fehlenden Mitglieder. 19 Organisation Der Nominations- und Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst. Er bezeichnet aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Im Übrigen erlässt der Verwaltungsrat ein Reglement über die Organisation und die Beschlussfassung des Nominations- und Vergütungsausschusses. 20 Befugnisse Der Nominations- und Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der mittel- und langfristigen Nachfolgeplanung für Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Er unterbreitet dem Verwaltungsrat Wahlvorschläge für Mitglieder in Ausschüssen. Zudem stellt er Wahl- und Abwahlanträge für Mitglieder der Geschäftsleitung. Der Nominations- und Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Seite 11 von 18

12 Vergütungspolitik und -richtlinien sowie der Leistungsziele. Im Weiteren unterstützt er den Verwaltungsrat bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Der Nominations- und Vergütungsausschuss kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten. Der Verwaltungsrat kann dem Nominations- und Vergütungsausschuss weitere Aufgaben in Bezug auf Vergütungen, Personalwesen und damit zusammenhängende Bereiche zuweisen. D. Revisionsstelle 21 Wahl Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Generalversammlung kann für das laufende Geschäftsjahr eine Spezialrevisionsstelle wählen, welche die bei Kapitalerhöhungen verlangten Prüfungsbestätigungen abgibt. 22 Aufgaben Befugnisse und Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach dem Gesetz. IV. Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung 23 Genehmigung der Vergütungen Die Generalversammlung genehmigt jährlich, gesondert und bindend die Anträge des Verwaltungsrates in Bezug auf die Gesamtbeträge: Seite 12 von 18

13 1. für die maximale Vergütung des Verwaltungsrates für die kommende Amtsdauer; 2. für die maximale fixe Vergütung der Geschäftsleitung für das folgende Geschäftsjahr; Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung abweichende Anträge vorlegen. Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung eines Gesamtbetrages oder mehrerer Teilbeträge, so kann der Verwaltungsrat an der gleichen Generalversammlung einen neuen Antrag stellen. Stellt er keinen Antrag oder wird auch dieser abgelehnt, so kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen und ihr neue Anträge zur Genehmigung der Gesamtbeträge oder mehrerer Teilbeträge unterbreiten. Der Verwaltungsrat unterbreitet den jährlichen Vergütungsbericht der Generalversammlung zu einer Konsultativabstimmung. 24 Zusatzbetrag für Vergütungen bei Veränderungen in der Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften sind ermächtigt, jeder Person, die nach dem Zeitpunkt der Genehmigung der Vergütung durch die Generalversammlung in die Geschäftsleitung eintritt, während der Dauer der bereits genehmigten Vergütungsperioden einen Zusatzbetrag auszurichten, wenn die bereits genehmigte Vergütung für deren Vergütung nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag darf je Mitglied der Geschäftsleitung und Vergütungsperiode 40% Prozent der jeweils letzten genehmigten Gesamtbeträge der maximalen fixen und variablen Vergütung der Geschäftsleitung nicht übersteigen. Seite 13 von 18

14 25 Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die fixe Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung kann in der Form von Geld, Aktien, Optionen, Sach- oder Dienstleistungen ausgerichtet werden. Der Verwaltungsrat legt die Zuteilungsbedingungen sowie allfällige Sperrfristen fest. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können für Tätigkeiten in direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften, welche sie nicht im Rahmen ihres Mandates als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft erbringen, nach marktüblichen Grundsätzen bar entschädigt werden. Diese Entschädigungen sind Teil der Gesamtvergütung gemäss Artikel 23. Zusätzlich zu einer fixen Vergütung kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung eine variable Vergütung ausgerichtet werden, die sich zum einen den Finanzzielen der Gesellschaft und zum anderen an der Erreichung von weiteren Leistungszielen der Gruppe orientiert. Die Gesamtvergütung berücksichtigt Funktion und Verantwortungsstufe des Empfängers. Die Leistungsziele der Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu Beginn des Jahres durch den Verwaltungsrat festgelegt. Sie umfassen Unternehmens-, bereichsspezifische und/oder individuelle Ziele. Der Verwaltungsrat legt die Gewichtung der Ziele und die jeweiligen Zielwerte fest und beurteilt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die variable Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung setzt sich aus einem Baranteil sowie einem Anteil in Form von für ein bis drei Jahre gesperrten Aktien zusammen. Seite 14 von 18

15 Für Tätigkeiten von Mitgliedern der Geschäftsleitung in Gesellschaften, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert, werden keine Vergütungen entrichtet. 26 Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates Verträge über die Vergütung abschliessen. Die Dauer und die Beendigung richten sich nach Amtsdauer und Gesetz. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung unbefristete oder befristete Arbeitsverträge abschliessen. Befristete Arbeitsverträge haben eine Höchstdauer von einem Jahr; eine Erneuerung ist zulässig. Unbefristete Arbeitsverträge haben eine Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten. 27 Mandate ausserhalb des Konzerns Kein Mitglied des Verwaltungsrates kann mehr als 10 zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als 4 in börsenkotierten Unternehmen. Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als 6 Mandate wahrnehmen, wovon nichtmehr als 2 in börsenkotierten Unternehmen. Nicht unter diese Beschränkungen fallen Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden. Als Mandate gelten Mandate im obersten Leitungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet ist. Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter einheitlicher Kontrolle oder gleicher wirtschaftlicher Berechtigung stehen, gelten als ein Mandat. Seite 15 von 18

16 28 Darlehen und Kredite Darlehen und Kredite an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dürfen pro Mitglied einschliesslich der ihnen nahestehenden Personen insgesamt maximal CHF betragen. Darlehen und Kredite an Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu Marktpreisen gewährt. Darlehen und Kredite an Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu branchenüblichen Mitarbeiterkonditionen gewährt. V. RECHNUNGSWESEN UND GEWINNVERTEILUNG 29 Geschäftsjahr Die Jahresrechnung wird jährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen. 30 Geschäftsbericht Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang), dem Jahresbericht und der Konzernrechnung zusammensetzt. 31 Gewinnverteilung Die Generalversammlung beschliesst nach Entgegennahme der Anträge des Verwaltungsrats und des Berichts der Revisionsstelle unter Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung des Bilanzgewinns und setzt die Dividende und den Zeitpunkt ihrer Auszahlung fest. Seite 16 von 18

17 VI. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION 32 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. VII. MITTEILUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN 33 Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen rechtsverbindlich ausschliesslich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Bekanntmachungen erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsmittel bezeichnen. VIII. SACHÜBERNAHMEN 34 Die Gesellschaft übernimmt gemäss Aktienkaufvertrag vom 2. Juli 2004 von INCUBA Venture I K/S, mit Sitz in Aarhuis, Dänemark, 38.04% der Aktien der OOVM A/S, Ellevej 2, DK-8310 Tranbjerg J, einer Aktiengesellschaft dänischen Rechts (nachfolgend: OOVM), zum Preis von USD 1'309'087.--; von Lars Bak Holding ApS mit Sitz in Tranbjerg, Dänemark, 18.58% der Aktien der OOVM, zum Preis von USD 639'298.70; von Steffen Grarup Holding ApS, mit Sitz in Hojbjerg, Dänemark, 14.46% der Aktien der OOVM, zum Preis von USD 497'538.10; von Kasper Lund, dänischer Staatsangehöriger, wohnhaft Holmegardsvej 67, 8270 Hojbjerg, Dänemark, 14.46% der Aktien der OOVM, zum Preis von USD 497'538.10; Seite 17 von 18

18 von Jakob Andersen, dänischer Staatsangehöriger, wohnhaft Holmegardsvej 135, 8270 Hojbjerg, Dänemark, 14.46% der Aktien der OOVM, zum Preis von USD 497' IX. SACHEINLAGEN 35 Die Gesellschaft übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 31. Dezember 2008 gemäss dem Sacheinlagevertrag vom 23. Dezember 2008 von der Sagem Wireless SA, 38 rue de Berri, F Paris, 55'379 voll liberierte Aktien der Certoise 2G SAS, 38 rue de Berri, F Paris, mit einem Nominalwert von je EUR zum Wert von mindestens CHF 321' gegen Aushändigung von 3'210'790 voll liberierten Namenaktien der Gesellschaft mit einem Nominalwert von je CHF 0.10 an die Sagem Wireless SA, 38 rue de Berri, F Paris. 36 Die Gesellschaft übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung vom 18. März 2009 gemäss den Sacheinlageverträgen vom 17. April 2009 von den Aktionären der Purple Labs SA, Bâtiment Athena, 11 Avenue du Lac de Constance, BP350 Savoie Technolac, Le Bourget Du Lac, France, gemäss Anhang 1 der Sacheinlageverträge 1' voll liberierte Aktien der Purple Labs SA, mit einem Nominalwert von je EUR 0.37 zum Wert von mindestens CHF 1'965' gegen Aushändigung von 19' voll liberierten Namenaktien der Gesellschaft mit einem Nominalwert von je CHF 0.10 an die Aktionäre der Purple Labs SA gemäss Anhang 1 der Sacheinlageverträge. Zürich, 11. September 2017 Seite 18 von 18

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