Statuten. Syngenta AG
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- Pamela Schuster
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1 Statuten Syngenta AG
2 1 Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma Artikel 1 Unter der Firma: Sitz Syngenta AG Syngenta SA Syngenta Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Zweck Artikel 2 1 Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft; unter besonderen Umständen ist die Gesellschaft berechtigt, die entsprechenden Geschäfte direkt zu betreiben. 2 Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland zu erwerben, zu belasten, zu verwerten und zu verkaufen. Dauer Artikel 3 Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 1
3 2 Aktienkapital Aktienkapital Artikel 4 1 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF ,90, ist voll liberiert und eingeteilt in Namenaktien. Jede Aktie hat einen Nennwert von CHF 0,10. 2 Durch Beschluss der Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien und Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden. Aktienbuch und Artikel 5 Eintragungsbeschränkungen, 1 Für Namenaktien wird ein Aktienbuch geführt. Darin werden Nominees die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Vornamen, Wohnort, Adresse und Staatsangehörigkeit (bei juristischen Personen der Sitz) eingetragen. Aktionäre, welche das Stimmrecht für Aktien, die nicht in ihrem Eigentum stehen, ausüben dürfen, können auf Gesuch im Aktienbuch eingetragen werden, falls ihre Berechtigung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (gesetzliche Nutzniessung, gesetzliches Vertretungsrecht für einen Minderjährigen etc.). 2 Erwerber von Namenaktien werden auf Gesuch als Aktionäre mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen, falls sie ausdrücklich erklären, diese Namenaktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erworben zu haben. 3 Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die Streichung der Eintragung sofort informiert werden. 4 Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten der Eintragung in separaten Richtlinien, welche die Marktpraxis in all jenen Märkten reflektieren, in denen Aktien der Gesellschaft kotiert sind, regeln. Insbesondere kann der Verwaltungsrat unbesehen von Artikel 5 Abs. 2 gestützt auf separate Richtlinien oder individuelle Vereinbarungen Nominees als Aktionäre mit Stimmrecht ins Aktienbuch eintragen. 2
4 Aktienzertifikate und Artikel 6 Bucheffekten 1 Die Gesellschaft gibt ihre Aktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Aktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Sie trägt dafür die Kosten. 2 Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Aktien in eine andere Form. Jeder Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Aktien verlangen. 3 Bucheffekten, denen Aktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können nicht durch Zession übertragen werden. An diesen Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession bestellt werden. Rechtsausübung Artikel 7 1 Die Aktien sind unteilbar. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. 2 Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus einer Namenaktie können der Gesellschaft gegenüber nur von einem Aktionär, Nutzniesser oder Nominee, der mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen ist, ausgeübt werden. 3
5 3 Gesellschaftsorgane A. Generalversammlung Zuständigkeit Artikel 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ordentliche Artikel 9 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; spätestens 20 Tage vor der Versammlung werden der Geschäfts bericht, der Vergütungsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufgelegt oder auf Verlangen zugestellt. Ausserordentliche Artikel 10 Generalversammlung 1 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Veranlassung des Verwaltungsrats oder der Revisionsstelle. 2 Ausserdem müssen ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden entweder aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung oder wenn ein oder mehrere Aktionäre, welche zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, dies unter Anführung der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen. Einberufung Artikel 11 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder, falls notwendig, durch die Revisionsstelle spätestens 20 Tage vor dem Datum der Durchführung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft. Eingetragene Aktionäre können überdies schriftlich oder auf elektronischem Weg orientiert werden. 4
6 2 Die Einladung muss die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrats und gegebenenfalls der Aktionäre, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, und bei Wahlgeschäften die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Traktandierung Artikel 12 1 Aktionäre, die zusammen Aktien im Nennwert von mind. CHF vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Die Traktandierung muss mindestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und der Anträge des Aktionärs anbegehrt werden. 2 Zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden. Hiervon ist jedoch der Beschluss über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung oder auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs ausgenommen (Artikel 700 Abs. 3 OR). Vorsitz der Artikel 13 Generalversammlung, Protokoll, 1 Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, Stimmenzähler sofern der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt. Der Präsident des Verwaltungsrats oder, bei dessen Verhinderung, der Vizepräsident oder ein anderes vom Verwaltungsrat bezeichnetes Mitglied führt den Vorsitz. 2 Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer und die Stimmenzähler. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Vertretung der Artikel 14 Aktionäre 1 Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen andern stimmberechtigten Aktionär, einen in einer Richtlinie betreffend Nominees bzw. einer Vereinbarung mit einem Nominee bezeichneten Vertreter oder den Unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. 5
7 2 Der Verwaltungsrat regelt die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen und die Modalitäten und übrigen Aspekte der Vertretung in einem separaten Reglement, wobei auch elektronische Vollmachten und Weisungen ohne fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur zugelassen werden können. Der Vorsitzende der Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit einer Vertretung. 3 Die allgemeine Weisung eines Aktionärs an den Unabhängigen Stimmrechtsvertreter, im Sinne der Anträge des Verwaltungsrats zu stimmen bezüglich (i) in der Einladung zur Generalversammlung nicht gehörig angekündigter Verhandlungsgegenstände, über welche gemäss Artikel 700 Abs. 3 OR gültig Beschluss gefasst werden kann, sowie zu (ii) Zusatz- oder Änderungsanträgen zu in der Einladung gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen, welche nach dem Versand der Einladung oder an der Generalversammlung gestellt werden, gilt als gültige Weisung zur Ausübung des Stimmrechts. Stimmrecht Artikel 15 Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Beschlüsse, Wahlen Artikel 16 1 Die Generalversammlung beschliesst und wählt, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. 2 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen oder mittels elektronischen Verfahrens, es sei denn, dass die Generalversammlung schriftliche Abstimmung respektive Wahl beschliesst oder der Vorsitzende diese anordnet. 3 Der Vorsitzende kann eine offene oder elektronische Wahl respektive Abstimmung jederzeit durch eine schriftliche Wahl respektive Abstimmung wiederholen lassen, sofern nach seiner Meinung Zweifel am Ergebnis bestehen. In diesem Fall gilt die vorausgegangene offene oder elektronische Wahl respektive Abstimmung als nicht geschehen. 4 Kommt im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, ordnet der Vorsitzende einen zweiten Wahlgang an, in dem das relative Mehr entscheidet. 6
8 Befugnisse der Artikel 17 Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten: a) die Festsetzung und Änderung der Statuten; b) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses, des Unabhängigen Stimmrechtsvertreters und der Revisionsstelle; c) die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; d) die Genehmigung der Jahresrechnung sowie der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende; e) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; f) die Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung gemäss Artikel 29 der Statuten; g) die Beschlussfassung über die weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Besonderes Quorum Artikel 18 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für: a) die Änderung des Gesellschaftszwecks; b) die Einführung von Stimmrechtsaktien; c) die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien und die Aufhebung einer solchen Beschränkung; d) eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung; e) die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen; f) die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; g) die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; h) die Auflösung der Gesellschaft. 7
9 B. Verwaltungsrat Anzahl der Artikel 19 Verwaltungsräte Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Amtsdauer, Artikel 20 Externe Mandate 1 Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Unter einem Jahr ist dabei der Zeitabschnitt zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zu verstehen. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats scheiden automatisch nach der Vollendung des 12. Amtsjahrs oder, falls dieses Ereignis früher eintritt, nach Vollendung des 70. Lebensjahrs aus dem Verwaltungsrat aus, wobei das Ausscheiden auf die darauf folgende ordentliche Generalversammlung erfolgt. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen maximal folgende Anzahl an Mandaten in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Gesellschaften und Organisationen ausüben: bis zu 4 zusätzliche Mandate in kotierten Gesellschaften; bis zu 5 Mandate in nicht-kotierten Gesellschaften; bis zu 10 Mandate in (i) wohltätigen Organisationen, (ii) Vereinigungen oder Stiftungen sowie (iii) anderen nicht-gewinnstrebigen Organisationen. Mehrere Mandate in verschiedenen Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zählen jeweils als 1 Mandat. Keiner zahlenmässigen Beschränkung unterliegen Mandate in Gesellschaften, welche unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Syngenta stehen (Gruppengesellschaften), sowie in Gesellschaften, welche sich nicht ins Handelsregister oder ein entsprechendes ausländisches Register eintragen lassen müssen. Eine kurzfristige Überschreitung der obgenannten Beschränkungen um 1 Mandat ist zulässig. Organisation des Artikel 21 Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Berücksichtigung der Wahlentscheidungen der Generalversammlung selber. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten. Er bestellt seinen Sekretär, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht. 8
10 Einberufung Artikel 22 Der Präsident ruft den Verwaltungsrat zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt. Beschlüsse Artikel 23 Der Verwaltungsrat kann im Organisationsreglement Verfahrensvorschriften betreffend die Beschlussfassung des Verwaltungsrats erlassen. Befugnisse des Artikel 24 Verwaltungsrats 1 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; d) die Ernennung und die Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; e) die Ernennung eines Unabhängigen Stimmrechtsvertreters für den Fall des Ausfalls des durch die Generalversammlung gewählten Unabhängigen Stimmrechtsvertreters; f) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; g) die Erstellung des Geschäftsberichts und des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; h) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung; i) die Beschlussfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals, soweit diese in der Kompetenz des Verwaltungsrats liegt (Artikel 651 Abs. 4 OR), sowie die Feststellung von Kapital erhöhungen und entsprechende Statutenänderungen; j) die Prüfung der fachlichen Voraussetzungen der Revisionsstelle. 9
11 2 Der Verwaltungsrat kann überdies in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Zeichnungs- Artikel 25 berechtigung, Übertragung von 1 Der Verwaltungsrat bezeichnet diejenigen seiner Mitglieder so- Befugnissen wie die übrigen Personen, welchen die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft zukommt. Er bestimmt die Art und Weise der Unterschrift. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder Dritten zuweisen sowie vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise an Ausschüsse, einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder Dritte übertragen. C. Geschäftsleitung Übertragung der Artikel 26 Geschäftsführung und Vertretung, 1 Der Verwaltungsrat kann unter Vorbehalt von Artikel 24 die Organisations- Geschäftsführung sowie die Vertretung der Gesellschaft nach reglement Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder teilweise an die Geschäftsleitung übertragen. 2 Der Verwaltungsrat erlässt ein Organisationsreglement, welches seine Befugnisse und Organisation im Einzelnen sowie die Kompetenzen und Pflichten der Geschäftsleitung regelt. Dauer der Artikel 27 Arbeitsverträge, Externe Mandate 1 Arbeitsverträge mit Mitgliedern der Geschäftsleitung werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt für den Vorsitzenden und alle Mitglieder der Geschäftsleitung maximal 12 Monate. 2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung dürfen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Präsidenten des Verwaltungsrats, maximal folgende Anzahl an Mandaten in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Gesellschaften und Organisationen ausüben: bis zu 2 Mandate in kotierten Gesellschaften; bis zu 2 Mandate in nicht-kotierten Gesellschaften; 10
12 bis zu 4 Mandate auf Instruktion von Syngenta in Gesellschaften, welche nicht durch Syngenta direkt oder indirekt kontrolliert werden; bis zu 10 Mandate in (i) wohltätigen Organisationen, (ii) Vereinigungen oder Stiftungen sowie (iii) anderen nicht-gewinnstrebigen Organisationen. Mehrere Mandate in verschiedenen Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zählen jeweils als 1 Mandat. Keiner zahlenmässigen Beschränkung unterliegen Mandate in Gesellschaften, welche unter der direkten oder indirekten Kontrolle von Syngenta stehen (Gruppengesellschaften), sowie in Gesellschaften, welche sich nicht ins Handelsregister oder ein entsprechendes ausländisches Register eintragen lassen müssen. Vergütungsausschuss Artikel 28 1 Der Vergütungsausschuss des Verwaltungsrats besteht aus maximal 5 unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats. Die Generalversammlung wählt alle Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln. Deren Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vergütungsausschuss konstituiert sich selbst und bestimmt seinen Vorsitzenden. 2 Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat hinsichtlich Vergütungen für den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und die Mitglieder der Geschäftsleitung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung und Empfehlungen zuhanden des Verwaltungsrats der Grundsätze, Strategien und Richtlinien betreffend Vergütungen, welche insgesamt das Vergütungssys tem definieren; b) Festlegung der Struktur und der Bestandteile des Vergütungssystems, einschliesslich der Struktur von Aktienbeteiligungsprogrammen; c) Überprüfung und Empfehlung zuhanden des Verwaltungsrats eines jährlichen Vorschlags über die Gesamtvergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zur Genehmigung durch die Generalversammlung; d) Festlegung oder Änderung der Vergütungspakete der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Erarbeitung eines Vorschlags zur Festlegung oder Änderung des Vergütungspakets des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zuhanden des Verwaltungsrats, beides nach Massgabe von Artikel 29; 11
13 e) Ausarbeitung und Empfehlung zur Genehmigung des Vergütungsberichts durch den Verwaltungsrat. 3 Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss weitere Aufgaben zuweisen und dessen Organisation im Organisationsreglement oder im konstituierenden Reglement des Vergütungsausschusses regeln. Vergütungen Artikel 29 1 Das Entschädigungssystem und die entsprechenden Grundsätze dienen dazu, Mitarbeitende zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden, um die strategischen Pläne der Gesellschaft umzusetzen und einen nachhaltigen geschäftlichen Erfolg sicherzustellen. 2 Der Verwaltungsrat oder der Vergütungsausschuss bestimmen die angemessene Höhe der Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Dabei berücksichtigen sie Marktdaten, die jeweilige Position und Verantwortung sowie den Erfüllungsgrad geschäftlicher und individueller Leistungskriterien. 3 Die Vergütung kann von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgerichtet werden. 4 Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich gesondert die maximale Gesamtvergütung zur Genehmigung vor, für: a) den Verwaltungsrat für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung; b) die Geschäftsleitung für das laufende oder nächste Geschäftsjahr. 5 Lehnt die Generalversammlung die vom Verwaltungsrat beantragte Gesamtvergütung für den Verwaltungsrat und / oder die Geschäftsleitung ab, entscheidet der Verwaltungsrat über das weitere Vorgehen. Der Verwaltungsrat kann insbesondere eine ausserordentliche Generalversammlung zwecks Unterbreitung eines neuen Vergütungsvorschlags einberufen oder Vergütungen für das laufende Geschäftsjahr interimistisch festsetzen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste ordentliche Generalversammlung. 6 Die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften können die Vergütung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung ausrichten, vorausgesetzt, sie wird nachfolgend zur Genehmigung unterbreitet und genehmigt. 12
14 7 Der Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats setzt sich zusammen aus dem jährlichen Grundhonorar sowie zusätzlichen Honoraren für individuelle Mandate in den Verwaltungsratsausschüssen. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag des Vergütungsausschusses bestimmen, dass ein Teil oder die Gesamtheit der Vergütung an alle oder einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats in freien oder in für eine definierte Zeit periode gesperrten Aktien ausgerichtet werden kann. Der Wert solcher Aktien bestimmt sich auf der Basis des Marktpreises der Syngenta-Aktie im Zeitpunkt der Zuteilung. 8 Der Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen zusammen. Der fixe Teil der Vergütung besteht aus der jährlichen Grundvergütung, zuzüglich weiterer Nebenleistungen. Der variable Teil der Vergütung kann aus kurz- und langfristigen Vergütungselementen bestehen, welche bar- und / oder aktienbasierte Komponenten umfassen können. 9 Kurz- und langfristige Vergütungselemente orientieren sich an Leistungskriterien, welche vom Verwaltungsrat oder dem Vergütungsausschuss genehmigt werden. Diese Kriterien können die finanzielle Performance der Gruppe und / oder einzelner Geschäftssegmente, die Performance im Vergleich zum Markt, zu anderen Unternehmen oder ähnlichen Richtgrössen und / oder die individuelle Leistung umfassen. 10 Der Zielwert für die kurzfristigen Vergütungselemente entspricht einem Prozentsatz des jährlichen Grundgehalts. Der tatsächlich ausbezahlte Betrag kann zwischen 0 % und 200 % des Zielwerts betragen, je nach Erfüllung der Leistungskriterien. Mindestens 40 % und maximal 80 % der Auszahlung kann aufgeschoben und in Aktien oder Bezugsrechten bezogen werden, für die weitere Aktien ( matching shares ) zugeteilt werden können. Der Zielwert für die langfristigen Vergütungselemente kann einem Festbetrag, einem Prozentsatz des jährlichen Grundgehalts oder einer Anzahl aktienbasierter Vergütungen entsprechen. Die tatsächliche langfristige Vergütung kann zwischen 0 % und 150 % des Zielwerts betragen. Der Verwaltungsrat oder der Vergütungsausschuss bestimmt die Zielwerte und die Zuteilungsquote für zusätzliche Aktien. 11 Aktienbasierte Vergütungen können aus freien oder gesperrten Aktien, Anwartschaften oder Bezugsrechten auf Aktien (Optionen) oder vergleichbaren Instrumenten bestehen, die einer Erwerbs-/Sperrfrist von mindestens 3 Jahren unterliegen. Der Wert von aktienbasierten Vergütungen bestimmt sich aufgrund des Marktpreises der Syngenta-Aktie im Zeitpunkt der Zutei 13
15 lung einer solchen Vergütung, unter Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden. 12 Kurz- und langfristige Vergütungselemente, einschliesslich Zuteilungskriterien, Erwerbs- oder Sperrfristen, Ausübungsbedingungen und -fristen, Verfall und Verwirkung sind in separaten Reglementen geregelt, welche der Genehmigung durch den Verwaltungsrat oder den Vergütungsausschuss unterliegen. Solche Reglemente können insbesondere vorsehen, dass aktienbasierte Vergütungen ausübbar werden und allfällige Sperrfristen entfallen (a) im Fall eines Kontrollwechsels über die Gesellschaft und (b) im Fall einer Auflösung des Arbeitsvertrags mit einem Mitglied der Geschäftsleitung, vorbehaltlich eines gegenteiligen Entscheids des Vergütungsausschusses. 13 Die Gesellschaft kann Vergütungen an solche Mitglieder der Geschäftsleitung ausrichten, welche während einer Zeitperiode, für welche die Generalversammlung bereits die Vergütung genehmigt hat, (i) in die Geschäftsleitung ernannt und / oder (ii) zum CEO befördert werden, falls die von der Generalversammlung bereits genehmigte Gesamtvergütung nicht aus reicht. Die Gesamtsumme aller Zusatzbeträge beläuft sich auf maximal 40 % der von der Generalversammlung für das betreffende Geschäftsjahr genehmigten Gesamtvergütung. Dieser Zusatzbetrag kann auch dafür verwendet werden, um neue Mitglieder der Geschäftsleitung für aufgrund ihres Stellenwechsels entgangene Vergütungen oder andere vermögenswerte Nachteile zu entschädigen. D. Revisionsstelle Amtsdauer, Befugnisse Artikel 30 und Pflichten Der Revisionsstelle, die von der Generalversammlung jedes Jahr gewählt wird, obliegen die ihr vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten. 14
16 4 Jahresrechnung, Konzernrechnung und Gewinnverteilung Geschäftsjahr Artikel 31 Beginn und Ende des Geschäftsjahrs werden durch den Verwaltungsrat festgelegt. Geschäftsbericht Artikel 32 Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang), der Konzernrechnung und dem Lagebericht zusammensetzt. Der Verwaltungsrat bestimmt die Währung, in welcher die konsolidierte Jahresrechnung erstellt wird. Verteilung des Artikel 33 Bilanzgewinns, Reserven 1 Über den Bilanzgewinn verfügt die Generalversammlung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Der Verwaltungsrat unterbreitet ihr seine Anträge. 2 Neben der gesetzlichen Reserve können weitere Reserven geschaffen werden. 3 Dividenden, die während 5 Jahren von ihrem Verfalltag an nicht bezogen worden sind, fallen der Gesellschaft zu und werden der allgemeinen Reserve zugeteilt. 15
17 5 Bekanntmachung und Gerichtsstand Bekanntmachung Artikel 34 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen. Gerichtsstand Artikel 35 Der Gerichtsstand für sämtliche aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten befindet sich am Sitz der Gesellschaft. Fassung gemäss ordentlicher Generalversammlung vom 29. April
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