Statuten Autoneum Holding AG
|
|
|
- Nadine Dittmar
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten Autoneum Holding AG I. Firma, Sitz, Zweck 1 Firma, Sitz Unter der Firma Autoneum Holding AG (Autoneum Holding SA), (Autoneum Holding Ltd) besteht für unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft (Gesellschaft) mit Sitz in Winterthur. 2 Zweck 1. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, im In- und Ausland, im Besonderen auf dem Gebiete des Automobilzulieferergeschäfts. 2. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten. 3. Die Gesellschaft kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland erwerben, verwalten, belasten, verwerten und verkaufen. 4. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks zu dienen. II. Gesellschaftskapital 3 Aktienkapital 1. Das Aktienkapital beträgt CHF Es ist eingeteilt in 4'672'363 voll liberierte Namenaktien im Nennwert von je CHF a gestrichen 3b Bedingtes Kapital bei Begebung von Wandel- und oder Optionsanleihen oder Einräumung von (kotierten) Aktionärsoptionen 1. Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens 700'000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.05 um höchstens CHF 35' erhöhen durch freiwillige oder Pflichtausübung von Wandel- und oder Optionsrechten, welche in Verbindung mit der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten eingeräumt werden, und oder durch Ausübung von Optionsrechten, welche den Aktionären eingeräumt werden. Bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten, mit denen Wandelund oder Optionsrechte verbunden sind, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Zum Bezug der neuen Aktien sind die jeweiligen Inhaber von Wandel- und oder Optionsrechten berechtigt. Die Wandel- und oder Optionsbedingungen sind durch den Verwaltungsrat festzulegen. 1/11
2 2. Der Erwerb von Aktien durch die freiwillige oder Pflichtausübung von Wandel- und oder Optionsrechten sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bei der Ausgabe von Anleihensobligationen oder anderen Finanzinstrumenten, mit denen Wandel- und oder Optionsrechte verbunden sind, das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre zu beschränken oder aufzuheben, (1) falls solche Instrumente zum Zwecke der Finanzierung oder Refinanzierung der Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder Investitionen ausgegeben werden oder (2) falls solche Instrumente (i) auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten oder (ii) an einen oder mehrere Finanzinvestoren ausgegeben werden. Wird das Vorwegzeichnungsrecht durch Beschluss des Verwaltungsrates beschränkt oder aufgehoben, gilt folgendes: Die Instrumente sind zu den jeweiligen marktüblichen Bedingungen auszugeben, und die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu den Bedingungen des betreffenden Finanzinstruments. Dabei dürfen Wandelrechte höchstens während 10 Jahren und Optionsrechte höchstens während 7 Jahren ab dem Zeitpunkt der betreffenden Emission ausübbar sein. Die Ausgabe von neuen Aktien bei freiwilliger oder Pflichtausübung von Wandel- und oder Optionsrechten erfolgt zu Bedingungen, welche den Marktpreis der Aktien und oder vergleichbarer Instrumente zum Zeitpunkt der Ausgabe des betreffenden Finanzinstruments berücksichtigen. 3c Bedingtes Kapital bei Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter 1. Das Aktienkapital kann sich durch Ausgabe von höchstens voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.05 um höchstens CHF erhöhen durch Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Das Bezugsrecht wie auch das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre der Gesellschaft sind ausgeschlossen. Die Ausgabe von Aktien oder diesbezüglichen Bezugsrechten an Mitarbeiter erfolgt gemäss einem oder mehreren vom Verwaltungsrat zu erlassenden Reglementen und unter Berücksichtigung der Leistungen, Funktionen, Verantwortungsstufen und Rentabilitätskriterien, unter Vorbehalt von 24 der Statuten. Die Ausgabe von Aktien oder Bezugsrechten darauf an Mitarbeiter kann zu einem unter dem Börsenkurs liegenden Preis erfolgen. 2. Der Erwerb von Aktien im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen den Beschränkungen von 4. III. Aktien 4 Aktienbuch, Beschränkung der Übertragung 1. Der Verwaltungsrat führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Name, Vorname bzw. Firma sowie Adresse eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Jede Namensoder Adressänderung muss der Gesellschaft mitgeteilt werden. 2. Der Erwerber von Namenaktien hat einen schriftlichen Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch zu stellen. Die Gesellschaft kann seine Eintragung verweigern, wenn er nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat und halten wird. 3. Der Verwaltungsrat trägt einzelne Personen, die im Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch nicht ausdrücklich erklären, die Aktien auf eigene Rechnung zu halten (nachfolgend die Nominees), mit Stimmrecht im Aktienbuch ein, wenn der Nominee mit dem Verwaltungsrat eine Vereinbarung 2/11
3 über seine Stellung abgeschlossen hat und einer anerkannten Bank- oder Finanzaufsicht untersteht. 4. Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des eingetragenen Aktionärs oder Nominees Eintragungen im Aktienbuch mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung streichen, wenn diese durch falsche Angaben zustande gekommen sind. Der Betroffene muss über die Streichung sofort informiert werden. 5. Der Verwaltungsrat regelt die Einzelheiten und trifft die zur Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen notwendigen Anordnungen. Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Nomineeregelung bewilligen. Er kann seine Aufgaben delegieren. 6. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie. 7. Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte aus einer Aktie können der Gesellschaft gegenüber nur von einem Aktionär, Nutzniesser oder Nominee, der mit Stimmrecht im Aktienbuch eingetragen ist, ausgeübt werden. 5 Aktienzertifikate und Bucheffekten 1. Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Namenaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Die Gesellschaft trägt dafür die Kosten. 2. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in eine andere Form. Jeder Aktionär kann jedoch von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien verlangen. 3. Bucheffekten, denen Namenaktien der Gesellschaft zugrunde liegen, können nicht durch Zession übertragen werden. An diesen Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession bestellt werden. IV. Organisation der Gesellschaft 6 Organe Die Organe der Gesellschaft sind: A. Die Generalversammlung B. Der Verwaltungsrat C. Die Revisionsstelle A. Generalversammlung 7 Versammlungen 1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres (Art. 699 Abs. 2 OR) an einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Ort statt. 3/11
4 2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen sowie auf Beschluss des Verwaltungsrats abgehalten. 8 Einberufung Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle (Art. 699 Abs. 1 OR) mit einer Frist von mindestens 20 Tagen gemäss der in 30 vorgesehenen Form einberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ebenfalls einzuladen (Art. 702a OR). In der Einberufung sind Tag, Zeit und Ort der Generalversammlung und die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) sowie die Anträge und bei Wahlen die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten bekannt zu geben. 9 Traktanden Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von CHF vertreten, können innert einer von der Gesellschaft publizierten Frist schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. 10 Teilnahme und Vertretung 1. Der Verwaltungsrat trifft die für die Teilnahme, Erteilung von Vollmachten und Weisungen und die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. 2. Er gibt in der Einladung zur Generalversammlung die für die Stimmberechtigung massgebenden Stichdaten des Eintrags ins Aktienbuch bekannt. 3. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit Vollmacht vertreten lassen. Alle von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Person vertreten werden. Der Vorsitzende entscheidet abschliessend über die Anerkennung einer Vollmacht. 4. Die Generalversammlung wählt jährlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Wählbar sind natürliche oder juristische Personen. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. 11 Vorsitz, Protokolle 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Verwaltungsrats oder bei deren Verhinderung das vom Verwaltungsrat bestimmte Mitglied. 2. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler. 3. Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls. 4. Die Protokolle der Generalversammlung sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 12 Beschlussfassung 1. Jede Aktie zählt eine Stimme. 4/11
5 2. Die Generalversammlung beschliesst mit absoluter Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Aktien, soweit nicht Gesetz oder Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Genehmigungen von Vergütungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen. 3. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Wahl nicht zustande und stehen mehr als ein Kandidat zur Wahl, ordnet der Vorsitzende einen zweiten Wahlgang an, in dem das relative Mehr entscheidet. 4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel elektronisch. Schriftlich oder offen erfolgen sie, wenn der Vorsitzende schriftliche oder offene Abstimmung oder Wahl anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Aktionäre während der Versammlung schriftliche oder offene Abstimmung oder Wahl verlangt. 13 Befugnisse In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: 1. Genehmigung des Jahres- bzw. Lageberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und Festsetzung der Dividende sowie der Tantieme. 3. Genehmigung der maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung. 4. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats. 5. Wahl und Abberufung der einzelnen Mitglieder und des Präsidenten des Verwaltungsrats. 6. Wahl und Abberufung der einzelnen Mitglieder des Vergütungsausschusses. 7. Wahl und Abberufung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. 8. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle. 9. Beschlussfassung über eine Festsetzung oder Abänderung der Statuten, die Auflösung der Gesellschaft oder eine Fusion, ausgenommen eine solche mit einer Tochtergesellschaft gemäss Art. 24 FusG. 10. Erledigung anderer ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehaltener Gegenstände oder ihr vom Verwaltungsrat zum Entscheid unterbreiteter Gegenstände. B. Verwaltungsrat 14 Genehmigung von Vergütungen 1. Die Generalversammlung genehmigt jährlich gesondert den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung an den Verwaltungsrat sowie den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung an die Geschäftsleitung für das kommende Geschäftsjahr. Fixe und variable Vergütungen können gesamthaft in einer oder getrennt in mehreren Abstimmungen genehmigt werden. Der Verwaltungsrat 5/11
6 kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselemente für andere Zeitperioden oder in Bezug auf maximale Zusatzbeträge für besondere Vergütungselemente stellen. 2. Kommt eine Genehmigung gemäss Ziffer 1 nicht zustande, kann der Verwaltungsrat an der gleichen Generalversammlung neue Anträge betreffend die Genehmigung der Vergütungen oder Teilen davon (z.b. lediglich die fixe Vergütung) stellen. Stellt er keine neuen Anträge oder werden auch diese ganz oder zum Teil abgelehnt, so kann der Verwaltungsrat eine neue Generalversammlung einberufen und ihr neue Anträge betreffend die Genehmigung der Vergütungen oder Teilen davon (soweit nicht bereits genehmigt) stellen. 3. Kommt bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Auszahlung keine Genehmigung gemäss den vorstehenden Ziffern zustande, kann der Verwaltungsrat Vergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung auszahlen. Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Nichtgenehmigung ist die unter diesem Vorbehalt ausgerichtete Vergütung unverzüglich zurückzufordern, soweit die ausbezahlte Vergütung die genehmigte Vergütung übersteigt. 4. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften sind ermächtigt, Mitgliedern der Geschäftsleitung, welche während einer Periode, für welche die Generalversammlung die Vergütungen der Geschäftsleitung bereits genehmigt hat, in die Geschäftsleitung eintreten oder innerhalb der Geschäftsleitung befördert werden, und soweit der bereits genehmigte Betrag nicht ausreicht, für diese Periode einen maximalen Zusatzbetrag von insgesamt 50% des genehmigten Gesamtbetrages gemäss Ziffer 1 auszurichten. Über den verwendeten Zusatzbetrag stimmt die Generalversammlung nicht ab. 15 Anzahl Mitglieder Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. 16 Wahl und Amtsdauer Die Mitglieder und der Präsident des Verwaltungsrats werden jeweils einzeln auf eine Dauer von einem Jahr gewählt, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Abschluss der nächsten zu verstehen ist. Wiederwahl ist zulässig. 17 Konstituierung 1. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats und der Mitglieder des Vergütungsausschusses konstituiert sich der Verwaltungsrat selber. Er bezeichnet einen Vizepräsidenten sowie den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss. 2. Der Verwaltungsrat kann insbesondere bei unterjährig auftretenden Vakanzen einen Präsidenten des Verwaltungsrats, Ersatzmitglieder des Vergütungsausschusses oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter interimistisch bis zum Abschluss der folgenden Generalversammlung bezeichnen, wobei der Interimspräsident und die Ersatzmitglieder des Vergütungsausschusses Mitglieder des Verwaltungsrats sein müssen. 18 Aufgaben In die Kompetenz des Verwaltungsrats fallen ausser den ihm in diesen Statuten speziell zugewiesenen Kompetenzen alle Geschäfte, welche nicht laut Gesetz und Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. 6/11
7 19 Arbeits- und Mandatsverträge 1. Arbeits- und Mandatsverträge der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung können befristet auf maximal zwölf Monate oder unbefristet mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abgeschlossen werden. Eine Erneuerung ist zulässig. 2. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Gesellschaften können mit den Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung Konkurrenzverbote vereinbaren und dafür eine marktgerechte Karenzentschädigung vereinbaren. 20 Anzahl zulässiger Mandate 1. Kein Mitglied des Verwaltungsrats kann mehr als fünfzehn zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als fünf in börsenkotierten Unternehmen. 2. Kein Mitglied der Geschäftsleitung kann mehr als vier zusätzliche Mandate wahrnehmen, wovon nicht mehr als zwei in börsenkotierten Unternehmen. 3. Nicht unter diese Beschränkungen fallen: a) Mandate in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren. b) Mandate, die ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung auf Anordnung der Gesellschaft oder von ihr kontrollierten Gesellschaften wahrnimmt. c) Mandate in Unternehmen, die nicht als Gesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziffer 2 OR qualifizieren. d) Mandate in gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie Vorsorgeeinrichtungen. Die Anzahl Mandate gemäss lit. c und d sind insgesamt auf zwanzig beschränkt. 4. Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten, die unter gemeinsamer Kontrolle stehen oder vom gleichen wirtschaftlich Berechtigten kontrolliert werden, gelten als ein Mandat. 5. Als Mandate gelten Mandate im jeweils obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, die zur Eintragung ins Handelsregister oder ein entsprechendes ausländisches Register verpflichtet ist. 6. Mandate der Geschäftsleitung müssen vor deren Annahme durch den Verwaltungsrat genehmigt werden. 21 Organisation Der Verwaltungsrat regelt seine Organisation und Beschlussfassung in einem Organisationsreglement. 7/11
8 22 Geschäftsführung 1. Der Verwaltungsrat kann unter Vorbehalt von Art. 716a OR die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen nach Massgabe eines von ihm zu erlassenden Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder an andere natürliche Personen übertragen. 2. Das Organisationsreglement ordnet die Übertragung der Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. 23 Vergütungsausschuss 1. Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats jeweils einzeln zwei oder mehr Mitglieder in den Vergütungsausschuss. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei unter einem Jahr der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Abschluss der nächsten zu verstehen ist. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Vergütungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Erfüllung von dessen Aufgaben im Bereich der Entschädigungen. Der Verwaltungsrat kann dem Vergütungsausschuss einzelne Aufgaben zuweisen, wobei der Ausschuss in der Regel über ein Vorschlags- und Antragsrecht verfügt. Der Verwaltungsrat kann dem Ausschuss auch andere Aufgaben zuweisen. Die Einzelheiten legen das Organisationsreglement und allfällige weitere Reglemente des Verwaltungsrats fest. 24 Vergütungen an den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine angemessene fixe jährliche Vergütung. Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass ein Teil oder die Gesamtheit dieser Vergütung in gesperrten Aktien der Gesellschaft ausbezahlt wird oder bezogen werden kann. 2. Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung kann zusätzlich zur fixen eine variable erfolgsabhängige Vergütung gemäss Bonusplan enthalten, die von der Erreichung oder Überschreitung finanzieller und individueller Ziele abhängt. Zuständig für die Definition der Ziele und die Beurteilung ihrer Erreichung ist der Verwaltungsrat. Die variable erfolgsabhängige Vergütung ist auf maximal 120% der fixen Vergütung des betreffenden Mitglieds der Geschäftsleitung begrenzt. Der Verwaltungsrat kann festlegen, dass ein Teil oder die Gesamtheit dieser variablen erfolgsabhängigen Vergütung in gesperrten Aktien der Gesellschaft ausbezahlt wird oder bezogen werden kann. 3. Der Verwaltungsrat kann den Mitgliedern der Geschäftsleitung zusätzlich einen Teil des Konzerngewinns gemäss Aktienzuteilungsplan (LTI) in Form von Aktien der Gesellschaft zuteilen. Die Zuteilung der Aktien erfolgt in Form von Anrechten auf Aktien, welche erst nach Ablauf einer Sperrfrist übereignet werden. Der Anrechnungswert darf 20% der fixen Vergütung des betreffenden Mitglieds der Geschäftsleitung nicht übersteigen. 4. Der Verwaltungsrat erlässt Bonus- und Aktienzuteilungspläne, welche die Einzelheiten regeln. Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Dauer der Sperrfristen, deren vorzeitige Beendigung (z.b. im Todesfall, bei Liquidation oder öffentlichem Übernahmeangebot), den Zeitpunkt und die Bedingungen der Zuteilung und Übereignung (z.b. ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu einer Gruppengesellschaft), die vorzeitige pro rata Übereignung (z.b. im Todesfall oder bei Pensionierung) sowie die Bewertung der zugeteilten Aktien und Anrechten im Zuteilungszeitpunkt nach anerkannten Grundsätzen fest. 8/11
9 25 Darlehen, Kredite und Renten 1. Die Gesellschaft kann Mitgliedern der Geschäftsleitung Darlehen und Kredite bzw. Garantien oder andere Sicherheiten zu marktüblichen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 200% der aktuellen fixen Jahresvergütung pro Person gewähren. 2. Die Gesellschaft kann Mitgliedern der Geschäftsleitung Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 30% der aktuellen fixen Jahresvergütung pro Person gewähren, wobei die maximale Dauer pro Person fünf Jahre nicht übersteigen darf, insbesondere im Rahmen von Überbrückungsleistungen bei Frühpensionierungen oder Vorsorgeleistungen an Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Schweiz o- der im Ausland angeschlossen sind. C. Revisionsstelle 26 Aufgaben und Amtsdauer 1. Die Revisionsstelle wird für die Dauer eines Jahres von der Generalversammlung gewählt und hat den gesetzlichen Anforderungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit zu genügen. Der Revisionsstelle obliegen die ihr vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Pflichten. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Verwaltungsrat kann die Revisionsstelle jederzeit beauftragen, besondere Abklärungen, insbesondere Zwischenrevisionen, durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten. V. Rechnungsabschluss 27 Geschäftsjahr / Geschäftsbericht / Vergütungsbericht 1. Das Geschäftsjahr wird vom Verwaltungsrat festgelegt. 2. Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich zusammensetzt aus dem Jahres- bzw. Lagebericht und der Jahresrechnung sowie einer Konzernrechnung und dem Vergütungsbericht. 28 Gewinnverteilung 1. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung. 2. Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven abgezogen worden sind. Alle Dividenden, welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. 9/11
10 VI. Beendigung 29 Auflösung und Liquidation 1. Die Generalversammlung kann jederzeit nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beschliessen. 2. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt gemäss Art. 739 ff. OR und wird vom Verwaltungsrat durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt. VII. Benachrichtigung 30 Mitteilungen und Bekanntmachungen Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Alle Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen rechtsgültig durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mitteilung verlangt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationswege bestimmen. VIII. Sacheinlage 31 Sacheinlage 1. Die Gesellschaft übernimmt von der Rieter Holding AG, Winterthur, Schweiz, gemäss Sacheinlagevertrag vom 2. Dezember 2010 folgende Beteiligungen zum Gesamtwert und Preis von insgesamt CHF 96'042'345.00: 1 Stammanteil der Rieter Automotive Germany GmbH, D-Rossdorf- Gundernhausen, mit einem Nominalwert von EUR 11'248'421.00; 1'000 Stammaktien A, 400'000 Stammaktien B und 60'000 Vorzugsaktien der Rieter America Corp., US-Farmington Hills, mit einem jeweiligen Nominalwert von je USD 1.00 (Stammaktie A), USD (Stammaktie B) und USD (Vorzugsaktie); 5'818'000 Aktien der Rieter Automotive Great Britain Ltd., UK-Stokeon-Trent, mit einem Nominalwert von je GBP 1.00; 1 Stammanteil der Rieter Automotive CZ sro, CZ-Chocen, mit einem Nominalwert von CZK 206'000'000.00; 568 Namenaktien Serie B der Rieter Automotive Management AG, CH-Winterthur, mit einem Nominalwert von je CHF ; 4'311 Aktien der Rieter Automotive Nederland GV, NL-Weert, mit einem Nominalwert von je EUR ; 32'249 Aktien der Rieter Automotive Belgium NV, B-Genk, mit einem Nominalwert von je EUR ; 1 Stammanteil der Rieter Componentes para Veiculos Lda., P-Setubal, mit einem Nominalwert von EUR 438'982.05; 7'050 Aktien der Rieter Saifa S.A., S-Terrassa, mit einem Nominalwert von je EUR ;1 Stammanteil der Rieter Automotive Brasil Ltda., BR-São Bernardo do Campo, mit einem Nominalwert von BRL 35'107'324.00; 83'856 Aktien der Rieter Automotive Fimit SpA, I-Torino, mit einem Nominalwert von je EUR Die Sacheinlegerin Rieter Holding AG, Winterthur, Schweiz, erhält als Gegenleistung 4'672'363 als voll liberiert geltende Namenaktien der Gesellschaft. 10/11
11 IX. Beabsichtigte Sachübernahme 32 Beabsichtigte Sachübernahme Die Gesellschaft beabsichtigt von der Rieter Holding AG, Winterthur, Schweiz, folgende Beteiligungen zum Preis von höchstens CHF 82'200' zu übernehmen: 120'738 Namenaktien der Rieter France SAS, F-Lyon, mit einem Nominalwert von je EUR ; 250 Inhaberaktien der Rieter Automotive Heatshields AG, CH-Sevelen, mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00; 2'060'000 Stückaktien (100%) der Nihon Toushu Toryo Co Ltd., J-Tokyo, ohne Nominalwert; 5'000 Inhaberaktien der Rieter Automotive (International) AG, CH-Winterthur, mit einem Nominalwert von je CHF 1' Winterthur, den 16. April /11
Statuten Rieter Holding AG
Statuten Rieter Holding AG Statuten Rieter Holding AG I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma Rieter Holding AG (Rieter Holding SA Rieter Holding Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft
STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel
STATUTEN der Warteck Invest AG in Basel Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Unter der Firma Warteck Invest AG Warteck Invest SA Warteck Invest Ltd. Besteht aufgrund dieser Statuten eine Aktiengesellschaft,
Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich
Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma Conzzeta AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Art. 2 Zweck der Gesellschaft
S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck. II. Aktienkapital
Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter der Firma Datacolor AG (Datacolor SA) (Datacolor Ltd.) (CHE-103.432.684) besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen
Statuten der GeoGR AG
GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG
Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat
Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien
Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden
Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.
Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen
Statuten. Niederhornbahn AG
(Statuten nach VR vom 19. Juni 2014) (vormals Beatenbergbahn AG) Statuten der Firma Niederhornbahn AG mit Sitz in 3803 Beatenberg NHB Statuten 2014-2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. FIRMA, SITZ UND ZWECK
Statuten der Hügli Holding Aktiengesellschaft
Statuten der Hügli Holding Aktiengesellschaft Stand 0. Mai 05 I. Art. Firma, Sitz, Dauer Allgemeines Unter der Firma Hügli Holding Aktiengesellschaft besteht mit Sitz in Steinach auf unbestimmte Dauer
STATUTEN. der. Lenzerheide Bergbahnen AG
STATUTEN der Lenzerheide Bergbahnen AG 2 I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Lenzerheide Bergbahnen AG besteht mit Sitz in der Lenzerheide (Gemeinde
Statuten. Syngenta AG
Statuten Syngenta AG 1 Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma Artikel 1 Unter der Firma: Sitz Syngenta AG Syngenta SA Syngenta Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Zweck
STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]
STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.
Statuten Ethos Services AG
Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel
STATUTEN. der. Nordostmilch AG
STATUTEN der Nordostmilch AG Version Gründungsversammlung, 17. März 2005 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Art. 1 Firma, Sitz und Dauer Unter dem Namen Nordostmilch AG besteht mit Sitz in Winterthur eine
Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
Verein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
STATUTEN. der BiEAG. mit Sitz in Hünenberg ZG. Artikel 1 Firma und Sitz. BiEAG. Biomasse Energie AG
STATUTEN der BiEAG Biomasse Energie AG mit Sitz in Hünenberg ZG I. Grundlage Unter der Firma Artikel 1 Firma und Sitz BiEAG Biomasse Energie AG besteht mit Sitz in Hünenberg ZG auf unbestimmte Dauer eine
SATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
STATUTEN DER. BB Biotech AG. (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. Art. 1
STATUTEN DER BB Biotech AG (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma BB Biotech AG (BB Biotech S.A., BB Biotech Inc.) besteht mit Sitz
ABB Ltd, Zürich Statuten
ABB Ltd, Zürich Statuten Statuten der ABB Ltd, Zürich 30. April 2015 Abschnitt 1: Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma, Sitz Zweck Dauer Artikel 1 Unter der Firma ABB Ltd ABB AG ABB SA besteht
WWZ AG. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2016. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--
WWZ AG Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 06 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 0.0.009 8.0.06 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck
S t a t u t e n. der. besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Basel. Die Dauer der Gesellschaft
S t a t u t e n der Panalpina Welttransport (Holding) AG Panalpina Transports Mondiaux (Holding) SA Panalpina World Transport (Holding) Ltd Panalpina Trasporti Mondiali (Holding) SA Panalpina Transportes
STATUTEN. Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd)
STATUTEN der Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd) mit Sitz in Zürich I Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma Eurex Global Derivatives AG
Stiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
STATUTEN der Adecco Group AG
Deutsche Originalfassung vom. April 06 STATUTEN der Adecco Group AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Artikel Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Adecco Group AG (Adecco Group SA) (Adecco Group Inc.) besteht
Statuten. Centralschweizerische Kraftwerke AG
Statuten Centralschweizerische Kraftwerke AG 2 Statuten Inhaltsverzeichnis l. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 4 Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Art. 2 Zweck ll. Aktienkapital, Aktien, Übertragung
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 [email protected] Krankenpflegeverein
FME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
STATUTEN. Implenia AG
STATUTEN der Implenia AG I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Artikel Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Implenia AG (Implenia SA) (Implenia Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft von unbeschränkter Dauer mit
S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A )
S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A ) I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma SwissDRG AG (SwissDRG SA) besteht mit Sitz in Bern eine Aktiengesellschaft
STATUTEN. der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung
STATUTEN der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung 9. April 2011 INHALTSVERZEICHNIS * I. ZWECK UND GRUNDLAGE DES UNTERNEHMENS 1 Firma / Sitz / Zweck 5 2 Höhe des Aktienkapitals / Nennwert der
Statuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Statuten der Novartis AG 27. Februar 2015
Statuten der Novartis AG 27. Februar 2015 Die Statuten wurden am 15. Oktober 1996 durch die ausserordentliche Generalversammlung der Novartis AG angenommen. Änderungen gemäss GV-Beschlüssen vom: 21. April
STATUTEN RECHTSANWALTS-AG. Art. 1 Firma. Rechtsanwälte AG
STATUTEN RECHTSANWALTS-AG I. Firma, Sitz und Dauer Art. 1 Firma Unter der Firma Rechtsanwälte AG besteht eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach Massgabe dieser Statuten und der Bestimmungen
Wasserwerke Zug. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2006. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--
Wasserwerke Zug Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 006 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art.
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld
Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.
935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)
Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt
Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft
Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.
SwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
STATUTEN der GALENICA AG
STATUTEN der GALENICA AG I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz und Dauer 1_Unter der Firma Galenica AG Galenica SA Galenica Ltd. besteht mit Sitz in Bern eine Aktiengesellschaft
USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH
USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel
Einladung. an die Aktionärinnen und Aktionäre der Nobel Biocare Holding AG zur 7. ordentlichen Generalversammlung
Einladung an die Aktionärinnen und Aktionäre der Nobel Biocare Holding AG zur 7. ordentlichen Generalversammlung Montag, 6. April 2009 um 10.30 Uhr (Türöffnung um 9.30 Uhr) Swissôtel Zürich, Am Marktplatz
Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern
Statuten der Genossenschaft Märit-Laden Wabern Wo in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet wird, gilt diese sinngemäss auch für weibliche Personen. I Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft
Statuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1
Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin
Credit Suisse Group AG Statuten
Credit Suisse Group AG Statuten 2. Dezember 2015 Stand 2. Dezember 2015 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Art. 2 Firma, Sitz und Dauer Unter der Firma Credit Suisse Group AG (Credit
S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg
S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
Statuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
Statuten der Mikron Holding AG. 8. April 2014
Statuten der Mikron Holding AG 8. April 2014 Inhaltsverzeichnis I. Grundlage 3 II. Kapital 3 III. Organisation 5 A. Generalversammlung B. Verwaltungsrat C. Revisionsstelle IV. Rechnungslegung 11 V. Vergütungen
Statuten der Firma Muster AG
Statuten der Firma Muster AG I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer 1. Unter der Firma Muster AG besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft mit Sitz in... 2. Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung
Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates
Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der ABB Ltd, Zürich Dienstag, 5. Mai 2009, 10.00 Uhr
Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der ABB Ltd, Zürich Dienstag, 5. Mai 2009, 10.00 Uhr Einladung Die ordentliche Generalversammlung der ABB Ltd findet statt am Dienstag, 5. Mai
M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Reglement SCHMOLZ+BICKENBACH AG
Reglement betreffend die Eintragung von Aktionären und die Führung des Aktienregisters der SCHMOLZ+BICKENBACH AG 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat erlässt dieses Reglement
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
EINTRAGUNGSREGLEMENT. betreffend. Eintragung von Aktionären und Führung des Aktienbuchs der Sunrise Communications Group AG vom 5.
EINTRAGUNGSREGLEMENT betreffend Eintragung von Aktionären und Führung des Aktienbuchs der Sunrise Communications Group AG vom 5. Februar 2015 1. Grundlagen, Geltungsbereich und Zweck 1.1 Der Verwaltungsrat
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi
- 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit
centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren
centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE
STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitgliedschaft... 2
ODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
Statuten. der. Genossenschaft Betreutes Wohnen. Appenzell
Statuten der Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell vom 31. Oktober 2005/30. Mai 2012 Statuten / Genossenschaft Betreutes Wohnen Appenzell Seite 2 A. Name, Sitz, Dauer und Zweck der Genossenschaft Art.
Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
die e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau
Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau I Firma, Sitz und Zweck 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Genossensctiaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden»
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
Statuten der Sulzer AG
Statuten der Sulzer AG Statuten der Sulzer AG Winterthur Winterthur,1. April 2015 I. Firma, Sitz und Zweck 1 Unter der Firma Sulzer AG Sulzer SA Sulzer Ltd besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur.
1 430.121. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.2002 (Stand 01.01.2003)
40. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom 06.06.00 (Stand 0.0.00) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches
. 2 Gegenstand des Unternehmens
Satzung der 3U Holding AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: "3U Holding AG". (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Marburg.. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens
Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen
Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung
VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
Einladung zur Generalversammlung
Einladung zur Generalversammlung 20. Oktober 2015 Türöffnung 14:15 Uhr Beginn 15:00 Uhr Mövenpick Hotel Zürich Regensdorf TRAKTANDEN UND ANTRÄGE 1. Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2014/2015 1.1 Genehmigung
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
