2.1 Weisungen über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes auf Stufe Kanton

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1 . Weisungen über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes auf Stufe Kanton (WVZS-BL 08) vom. Mai 008 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz der Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 75 Absatz des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 00 (BZG), die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 00 (ZSV), die Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz vom 9. Dezember 00 (FGSV), die Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen vom 5. Dezember 00 (VABS) 4, das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Februar 004 (BZG BL) 5 und Verordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel- Landschaft vom 4. August 004 (BZV BL) 6, erlässt folgende Weisungen:. Zweck Diese Weisungen dienen als Grundlage für eine einheitliche Verwaltung der Dienstleistungen im Zivilschutz.. Geltungsbereich Diese Weisungen gelten für Ausbildungsdienste des Kantons und der Gemeinden, für Einsätze des Zivilschutzes auf Grund eines Aufgebotes durch den Kanton und die Gemeinden sowie für Dienste in der Zivilschutzverwaltung.. Entschädigungen Diensttage.. Diensttage Die jährlich maximal vom Gesetz vorgesehenen Diensttage dürfen nicht überschritten werden... Soldabgabe Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold entsprechend der Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV) vom 9. Dezember Reise am Vortag bzw. Rückkehr am Tag nach der Entlassung Wer wegen der Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel bereits am Vortag reisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder die Wohngemeinde erst am Tag nach der Entlassung erreicht, hat für den Vortag bzw. den Tag nach der Entlassung Anrecht auf Verpflegung und Unterkunft. Dagegen besteht kein Recht auf Sold. SR 50. SR 50. SR SR SGS 7 6 SGS 7.

2 Wer infolge höherer Gewalt nach der Entlassung nicht in die Wohngemeinde zurückkehren kann, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dagegen besteht kein Recht auf Sold..4. Entlassung bei Krankheit oder Unfall Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung in Hauspflege ist besoldet. Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold; es gelangen die Leistungen der Militärversicherung gemäss dem Militärversicherungsgesetz vom 9. Juni 99 (MVG) zur Anwendung..5. Todesfall Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit dem Todestag..6. Auszahlung Der Sold wird am Ende der Dienstleistung oder Buchhaltungsperiode ausbezahlt. 4. Verpflegung Wer aus dienstlichen, ärztlichen oder religiösen Gründen nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen kann, oder wer auf Anordnung der aufbietenden Stelle die Verpflegung mitbringen muss, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höchstbetrag richtet sich nach den Ansätzen gemäss den Ergänzungen zum Verwaltungsreglement (VR) der Armee. 5. Unterkunft Schutzdienstleistende haben Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft, sofern sie aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause übernachten können oder wenn die tägliche Heimkehr unverhältnismässig ist. Als unverhältnismässig gilt in der Regel eine An- oder Rückreise von jeweils mehr als einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln 6. Reisen Bei unentgeltlicher Transportmöglichkeit und innerhalb der Wohngemeinde besteht kein Anspruch auf Reiseentschädigung. Wird keine unentgeltliche Transportmöglichkeit angeboten wird, so besteht für das Einrücken und die Entlassung ausserhalb der Wohngemeinde Anspruch auf die Vergütung folgender Billettkosten:. Klasse Fourier, Feldweibel und Offiziere. Klasse Alle übrigen Schutzdienstleistenden Innerhalb des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) wird die preisgünstigste Variante (Einzelbillett, Tageskarten oder U-Abo) entschädigt. Schutzdienstpflichtige mit Generalabonnement (GA) werden nach den gleichen Kriterien (TNW) entschädigt. 7. Geldversorgung Der Kanton, bzw. das zuständige Organ in der Region für den Zivilschutz bevorschusst die Dienstanlässe gemäss Art. 7 Abs. BZG, bzw. Art. - 7 BZG und Art. 8 Abs. BZG. 8. Rechnungswesen 8.. Buchhaltung Über alle Dienstleistungen des Zivilschutzes ist eine Buchhaltung zu führen. Der Umfang der Buchhaltung richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben wie: Art. BZG, Art. 4 BZG, den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rechnungsführer des Zivilschutzes, den einschlägigen Unterlagen des Rechnungsführerbehelfes und den Bestimmungen dieser Weisungen. Die Buchhaltung gibt Auskunft über Einnahmen, Ausgaben und allfällige Kostenverteilung der entsprechenden Dienstleistung. Die Buchhaltungsunterlagen sind während 5 Jahren nach Abschluss aufzubewahren.

3 4 Die Richtigkeit der Buchhaltungsbelege ist durch den Rechnungsführer (Fourier) zu bestätigen, durch den Leiter des Dienstanlasses zu bescheinigen und durch die bevorschussende Stelle zu überprüfen. 8.. Verantwortlichkeiten Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt die Verantwortlichkeiten für die Kontrolle und Durchführung des Rechnungswesens fest. Für jede Dienstleistung ist ein verantwortlicher Rechnungsführer (Fourier) zu bestimmen. Die Rechnungsführer (Fouriere) sind für die Rechnungsführung und die Verwendung der ihnen anvertrauten Gelder und Mittel verantwortlich. Sie haften gemäss dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. 8.. Buchhaltungsperiode Die Buchhaltungsperiode entspricht der Dauer der Dienstleistung. Bei einem Aufgebot für Einsätze gemäss Artikel 7 BZG dauert die Buchhaltungsperiode maximal einen Kalendermonat Teilnehmerliste und Diensttagekontrolle Für jede Dienstleistung ist eine Teilnehmerliste und eine Diensttagekontrolle zu erstellen. Teilnehmerliste und Diensttagekontrolle sind Bestandteil der Buchhaltung. Die Eintragungen im Dienstbüchlein und auf der Meldekarte der Erwerbsausfallentschädigung müssen mit den Angaben von Teilnehmerliste und Diensttagekontrolle übereinstimmen Verjährung Der Anspruch auf Entschädigung verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung Als Grundlage dienen die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rechnungsführer (Fouriere) des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung. 9. Entschädigung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel Für Dienstleistungen des Zivilschutzes ist vorsorglich ein Arzt - mit dessen Einverständnis - als Kursarzt zu bezeichnen. Die ärztlichen Leistungen werden entsprechend dem SUVA/IV-Arzttarif entschädigt. Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes: a. Die Inkonvenienzentschädigung des Arztes von CHF 0.- pro Tag für die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes. Betreut der Arzt mehrere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung; b. Die Entschädigungen für die Untersuchung und Beurteilung der Tauglichkeit im Rahmen der sanitarischen Eintrittsmusterung. 4 Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend Tarifstruktur TARMED): a. Die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel; b. Die Rechnungen für medizinische Leistungen und Spitalpflege sowie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen für deren Haftung gemäss Militärversicherungsgesetzgebung gegeben sind. 5 Der Arzt stellt die Rechnung für seine Leistungen a. gemäss Absatz bis Dienstende der Leitung der Dienstleistung zu; b. gemäss Absatz 4 direkt der Militärversicherung zu.

4 6 Es ist der Formularsatz, "Ärztlicher Dienst", Form dfi, zu verwenden. Der Rechnungsführer (Fourier) übergibt das Formular (vorgängig durch den Leiter des Dienstanlasses unterzeichnet) mit dem Patienten dem Kursarzt; der Arzt ergänzt das Formular mit seinen Angaben und leitet es entsprechend dem Verteiler weiter. 0. Bestattungskosten Für Personen, die der Militärversicherung unterstellt und im Dienst verstorben sind, wird durch die Militärversicherung eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Art. 8 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 9. Juni 99 (Stand. Juni 006) an diejenige Person ausgerichtet, die für die Bestattungskosten aufkommt. Die Leiter und Leiterinnen von Dienstleistungen oder die verantwortlichen Vorgesetzten orientieren die Angehörigen über diese Bestattungsentschädigung.. Gesuche für Schadenersatzleistungen aus Schadenshaftung bei Aufgeboten durch den Bundesrat Den Gesuchen für Schadenersatzleistungen sind beizulegen: die Rechnung über die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur; ein detaillierter Bericht über den Hergang des verursachten Schadens, die Richtigkeitsbescheinigung des Leiters oder der Leiterin des Dienstanlasses bzw. des oder der verantwortlichen Vorgesetzten; der Nachweis über den Wert des beschädigten oder verlorenen Gegenstandes (Preis und Anschaffungsjahr). Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz kann weitere zur Abklärung der Haftung notwendige Unterlagen anfordern.. Schlussbestimmungen Diese Weisungen treten am. Juni 008 in Kraft. Sie ersetzen die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom. Sept. 004 über die Verwaltung in Dienstleistungen des Zivilschutzes (WVZS). Liestal, 9. Mai 008 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz Marcus Müller Dienststellenleiter Beilage Anhang Formular Teilnehmerliste und Diensttagekontrolle / Entschädigungen / Billett- und Gepäckspesen 4

5 Anhang (Punkt 8.4 Absatz ) 5

6 Anhang (Punkt 8.4 Absatz ) Umfang der Daten ) ) ) Bezeichnung gemäss Aufgebot (gesetzliche Grundlage: BZG, Artikel..., Absatz ) Daten für Vorkurs und Dienstanlass getrennt aufführen Referenznummer gemäss der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend der Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung 4) Für Schutzdienstleistende mit Sold und EO-Meldekarte sind die Kontrollnummern fortlaufend aufzuführen 5) 6) Reihenfolge der aufzuführenden Teilnehmenden (ohne Figuranten und Referenten): a) Teilnehmer ohne EO-Meldekarte (Lohn oder Taggeld). Dabei ist die Funktion anzugeben (z.b. hauptamtl. Lehrpersonal, Angehörige der Verwaltung, Dritte, usw.) b) Schutzdienstleistende mit Sold und EO-Meldekarte. Diese sind nach dem Grad und innerhalb des Grades alphabetisch aufzuführen. Bei fehlender AHV-Nr. Geburtsjahr aufführen 7) Adresse mit Postleitzahl des Leiters bzw. verantwortlichen Vorgesetzen und des Rechnungsführers sind zwingend vollständig aufzuführen 8) 9) Für Mutationen gelten, unter Angabe der Daten, folgende formellen Bezeichnungen - eingerückt - entlassen - Urlaub - in Spital eingewiesen - in Hauspflege entlassen Werden die Teilnehmenden des Vorkurses und des nachfolgenden Dienstanlasses auf dem gleichen Formular aufgeführt, so ist bei den Teilnehmenden des Vorkurses der Vermerk "inkl. VK" anzubringen Die Dienst- und Teilnehmertrage werden mit zwei Zahlen eingetragen und addiert (z.b. 0, usw.) 0) Das Formular kann beidseitig verwendet werden ) Der Rechnungsführer bescheinigt die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular und der Leiter des Dienstanlasses überprüft und bestätigt diese mit seiner Unterschrift 6

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