Aktion, Sand und Mee(h)r erleben

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1 Anmeldung und Kosten der Freizeit An der Freizeit dürfen alle Jugendlichen und Ehrenamtlichen teilnehmen, die während der Fahrt mindestens 14 Jahre sind. Konfirmandinnen oder Konfirmanden unserer Kirchengemeinde dürfen auch mitfahren, wenn sie jünger als 14 Jahre sind. Aktion, Sand und Mee(h)r erleben Bitte beachten Sie die beiliegenden Reisebedingungen und allgemeinen Hinweise zu Freizeiten der ev. Kirchengemeinde, ev. Jugend Kamen. Diese sind Bestandteil des Reisevertrages. Der Reisepreis beträgt 195 Für Familien, die sich die Reisekosten nicht leisten können, gibt es verschiedene Möglichkeit für Ermäßigungen des Reisepreises! Auch Ratenzahlungen sind möglich. Sprechen Sie mich bitte an. Bitte überweisen Sie Beträge auf das Konto der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen, IBAN DE Nordsee 2018 und den Namen des Teilnehmenden Mindestteilnehmerzahl: 13 Personen maximale Teilnehmerzahl 20 Personen Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Fragen beantwortet gerne: Jörg Brand Tel /10019 Jugendfreizeit für alle zw. 14 und 17 Jahren Nordseeküste, Dornumersiel vom (Osterferien) Preis: 195 Ermäßigungen auf Anfrage Schriftliche Anmeldungen an: Ev. Jugend Kamen Schwesterngang Kamen

2 Verbindliche Anmeldung Für die Osterferienfreizeit 2018 an die Nordsee bei Dornumersiel vom Name der/des Jugendlichen: Anschrift: Telefon: Leistungen Hin- und Rückfahrt von Kamen oder Dortmund (je nach Transportmittel) mit Bus, Zug oder Kleinbussen, Unterkunft in Mehrbettzimmern mit Doppelstockbetten, Vollverpflegung, Tagesausflug nach Langeoog, Ausflug in ein Spaßbad, gemeinsame Planung des abwechslungsreiches Tagesprogrammangebote mit Aktionen, Spaß und freier Zeit mit den Teilnehmenden, Gemeinschaft leben und erleben, Mithilfe der Teilnehmenden bei der Zubereitung der Mahlzeiten, sowie beim Spül- und Putzdienst, Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, die nicht im Preis enthalten ist. Informationen hierzu erhalten sie in jedem Reisebüro. Geburtsdatum: Die beiliegenden Reisebedingungen und allgemeinen Bedingungen zu Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen haben wir zur Kenntnis genommen und stimmen ihnen zu: Ich wünsche eine finanzielle Unterstützung für diese Fahrt O Der Jugendreferent der Evangelische Kirchengemeinde Kamen nimmt zu Ihnen Kontakt auf und bespricht Einzelheiten mit Ihnen persönlich. Ort, Datum, Unterschrift der Erziehungsberechtigten Ort, Datum, Unterschrift der Teilnehmerin/des Teilnehmers Ausgefüllt zurück an: Ev. Jugend Kamen, Schwesterngang 1, Kamen Jugendliche mit körperlichen Behinderungen/Erkrankungen sind bei uns willkommen. Vor der schriftlichen Anmeldung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Behinderungen und/oder speziellen Ernährungsgewohnheiten ist eine verpflichtende persönliche Rücksprache notwendig.

3 3. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Freizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.b. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Ernährungsbedürfnisse, psychische Belastungen) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Freizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 4. Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Freizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet. 5. Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung. Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Freizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt: bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: EUR 20,00 bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 65 % des Reisepreises ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises. Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. 6. Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht. b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist. c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt. d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird; e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Freizeit wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Freizeit für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist. f) bis zu zwei Monate vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Freizeit nicht erreicht wird. In allen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen. 7. Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Freizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Freizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeit Leitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Freizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Freizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeit Leitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. 8. Wird die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.b. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Freizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last. 9. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Freizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern. 10. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Freizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft. 11. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeit Leitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 12. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

4 Er/Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Freizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Freizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche in so weit nicht zu. Die Leitung der Freizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit. 13. Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Freizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind. 14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Kamen. Stand: September 2017 Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde Kamen Vertreten durch den Vorsitzenden des Presbyteriums Schwesterngang Kamen Tel 02307/10019 Fax 02307/23388 Mail Hans-Joerg.Brand@kk-ekvw.de Vorbemerkungen zu Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen Bei unseren Freizeiten handelt es sich um Gruppenfahrten. Soweit dies möglich ist, berücksichtigen wir die Wünsche und Bedürfnisse der Gesamtgruppe. Die Vorbereitung auf die Konfirmation (Konfirmandenunterricht), gemeinschaftliche Aktivitäten, neue Freunde finden und Spaß und Spannung stehen im Vordergrund unserer Fahrten. Neben dem Katechumenen-unterricht an zehn Vormittagen bieten wir verschiedene freiwillige und verpflichtende Freizeitaktivitäten an. Unsere Freizeiten können ohne Mithilfe der Teilnehmenden nicht durchgeführt werden. Jeder Teilnehmende ist verpflichtet an ein bis zwei Tagen bei Arbeiten in der Küche, beim Tisch- und Spüldienst mitzuhelfen. Reinigungsdienste können regelmäßiger erfolgen. Weder der Reiseveranstalter, noch das Freizeit Team haften für abhanden gekommende Gegenstände und Geld und/oder Folgen von selbstständigen Unternehmungen der Teilnehmenden, die nicht von der Freizeit Leitung angesetzt wurden. Für Unfälle die durch Ungehorsam, höhere Gewalt oder Übertretungen der Freizeitordnung eintreten, kann eine Verantwortung des Trägers und der Leiterinnen und Leiter nicht erfolgen. Anmelde- und Teilnahmebedingungen 2017/2018 für Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen, K.d.ö.R. 1. Mit der Anmeldung wird der Evangelischen Kirchengemeinde Kamen als Veranstalter der Freizeiten der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung an den Anmeldenden kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt. 2. Eine Anzahlung in Höhe von EUR 30,00 pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters fällig. Der restliche Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Freizeit fällig. Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters Evangelische Kirchengemeinde Kamen Sparkasse UnnaKamen Konto-Nr BLZ IBAN DE BIC WELADED1UNN zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt den Vermerk Nordsee 2017 und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen.

5 Alles auf einen Blick! Reisezeitraum: Schwedenfreizeit Alter: Jahre Preis: 565, - Für Jugendliche aus Holzwickede (Jugendliche, die nicht aus Holzwickede kommen erfahren den Preis auf Anfrage) Reiseziel: Vidablick / Skaraborgs Län / Bankeryd / Schweden Hin und Rückreise: in modernen Reisebussen Verpflegung: Vollpension Veranstalter: ev. Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke Alles weitere auf unserer Homepage! #EvJugendHowiOnTour #Elchtour2018

6 Warum Schweden? Schweden ist das beliebteste Reiseziel für Jugendliche dieser Altersgruppe. Schweden regt durch die ausgeprägte Natur, den vielen Seen und der skandinavischen Stimmung zu abenteuerlichen Aktionen, kreativen Stunden, reden über Gott und die Welt, Kanu fahren, Elche jagen und Träumen am Lagerfeuer ein. Unterbringung/Haus Unser Haus liegt direkt am Vätternsee, dem zweitgrößten See Schwedens. Für Unterhaltung und Abwechslung ist gesorgt: Wasser, Wald und Wiese bestimmen das Außengelände. Der eigene Strand und der eigene kleine Pool laden zur Abkühlung ein. Eigene Kanus und die Turnhalle stehen euch zur Verfügung. Das Team Ein qualifiziertes Mitarbeiterteam freut sich auf euch! Alle Teamer sind umfassend geschult und besitzen eine Jugendleiterausbildung. Unser erfahrenes Küchenteam wird sich mit viel Geschick um unser leibliches Wohl kümmern. Noch Fragen? Kontaktieren Sie uns: Tel.: 02301/7246 Mobil: Oder sprechen Sie uns persönlich an: Freizeitleitung: Jugendreferent der Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke Hendrik Lemke und Team

7 Anmeldung zur Schwedenfreizeit 2018 Hiermit melde ich meine Tochter/meinen Sohn zur Freizeit der Ev. Jugend Holzwickede und Opherdicke verbindlich an: Persönliche Daten Vorname/Name : Anschrift: PLZ/Ort: Geburtsdatum: Telefon: Wie sind Sie auf die Freizeit aufmerksam geworden? Jugendheim Freunde Plakate, Zeitung Internet Sonstiges: Die Anzahlung zahle ich bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters auf das Konto der Ev. Jugend. Der Freizeitteilnehmer/die Freizeitteilnehmerin verpfichtet sich, die Freizeitordnung einzuhalten und nach besten Kräften am Gelingen der Freizeit mitzuarbeiten. Die Anmelde- und Teilnahmebedingungen habe ich vollständig zur Kenntnis genommen und akzeptiere sie. Ort, Datum: Unterschrift Teilnehmer: Unterschrift Erziehungsberechtigter: Anmeldungen möglich ab 6. November 2017

8 Anmelde- und Teilnahmebedingungen 2018 für Freizeiten der Ev. Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke, K.d.ö.R. - Ev. Jugend Holzwickede und Opherdicke - 1. Mit der Anmeldung wird dem Amt für Jugendarbeit der Evangelischen Jugend von Westfalen als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular; Anmeldungen per Telefon oder auf elektronischem Wege werden nicht angenommen. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung an den Anmeldenden kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt. 2. Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Teilnahmebetrags pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters fällig. Der restliche Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig. Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke, K.d.ö.R. Sparkasse UnnaKamen Konto-Nr BLZ IBAN DE BIC WELADED1UNN zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Ausschreibung angegebene Freizeitnummer bzw. den Namen der Freizeit sowie das Jahr, in dem die Freizeit stattfindet und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen. 3. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen. Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.b. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 4. Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 20,00 berechnet. 5. Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Reisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung. Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt: bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: und bei Nichtantritt zur Fahrt: 15 % des Reisepreises 30 % des Reisepreises 50 % des Reisepreises 65 % des Reisepreises 80 % des Reisepreises 90 % des Reisepreises. Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. 6. Der Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht. b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die/den Teilnehmende/n, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist. c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt. d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird; Rechtsanwalt Stefan Obermeier Stand: Okt Seite 1/2

9 e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluß des Reisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Ferienfahrt für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist. f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht wird. In allen Fällen wird der etwa schon geleistete Teilnahmebeitrag in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen. 7. Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. 8. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.b. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last. 9. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern. 10. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft. 11. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden. Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 12. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu. Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche nach den 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit. 13. Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind. 14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Schwerte. Stand: Oktober 2017 Veranstalter: Evangelische Kirchengemeinde Holzwickede und Opherdicke, K.d.ö.R. Vertreten durch das Presbyterium, Vorsitzende Claudia Brühl Goethestr. 4, Holzwickede Tel Rechtsanwalt Stefan Obermeier Stand: Okt Seite 2/2

10 Ev. Jugend Hemmerde - Lünern Ulrike Faß Lünerner Kirchstraße Unna Anmeldung/ Kosten der Freizeit: Reservierungen sind telefonisch möglich und haben 14 Tage Bestand. Bis dahin muss die Anmeldung schriftlich erfolgen, sonst kann die Reise weitervermittelt werden. Die Anmeldung muss schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Mit Übersendung einer Teilnahmebestätigung kommt der Reisevertrag zustande. Eine Anzahlung in Höhe von 50,- ist bis spätestens 1 Woche nach Erhalt dieser Bestätigung fällig. Bitte beachten Sie die beiliegenden Reisebedingungen! Reisepreis: 565,- für Kirchenmitglieder, sonst 615,- Für Familien, für die dieser Reisepreis zu hoch ist, gibt es die Möglichkeit einer teilweisen Kostenübernahme. Bitte sprechen Sie uns an! Mindestteilnehmendenzahl: 20 Personen Bitte überweisen Sie den Betrag auf das Konto der Ev. Jugend bei der Volksbank Unna IBAN DE BIC GENODEM1DOR Stichwort: Toskana Auskunft erteilt: Ulrike Faß, 0170/ Jugendfreizeit 2018 Casa Figline Toskana/ Italien Jahre in Kooperation

11 Zum Haus: Die Casa Figline ist ein typisches toskanisches Landhaus im Herzen der klassischen Toskana bei dem kleinen Städtchen Montaione. Die Unterbringung erfolgt in 3-7 Bettzimmern, überwiegend mit eigenem Bad. Darüber hinaus stehen der Gruppe ein großer Gruppen-raum im Erdgeschoss, ein Kaminzimmer im Obergeschoss sowie eine gutausgestattete Küche zur Verfügung. Auch ein Tischkicker und eine Tischtennisplatte sind vorhanden. Möglichkeiten: Die Casa verfügt über einen großzügigen Außenbereich mit Panoramablick. Das Highlight ist sicherlich der Swimmingpool direkt am Haus, aber auch eine Volleyballwiese und ein Außenholzofen zum Pizza backen sind besonders erwähnenswert. In nur 1 km Entfernung liegt der kleine Ort Montaione mit Cafés und Geschäften. Für Tagesausflüge bieten sich natürlich Ziele wie Pisa, Florenz oder Siena an, die alle nicht weit entfernt liegen (60-70 km). Charakter der Freizeit: Bei unserer Freizeit handelt es sich um eine Gruppenfahrt, d.h. wir richten unsere Aktivitäten nach den Wünschen und Bedürfnissen der Gesamtgruppe aus. Wir bieten Arbeitsgemeinschaften, Spielnachmittage, Geländerallyes, sportliche Aktivitäten und anderes an. Wir erwarten von den Teilnehmer/innen, dass sie sich hieran beteiligen. Auch das christliche Moment in Form von Andacht, Gebet und Gottesdienst hat seinen festen Platz in unseren Freizeiten. Leistungen: Fahrt im modernen Reisebus, Unterkunft, Vollverpflegung (Selbstversorgung, d.h. die Mahlzeiten werden von den Jugendlichen mit Hilfe der Betreuer/innen zubereitet), Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung, Tagesprogramm, Begleitung durch geschulte Betreuer/innen. Ausflüge und andere preisintensive Unternehmungen sind nicht im Reisepreis enthalten und können auf die Teilnehmer/innen umgelegt werden. Achtung: Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung; diese sind nicht im Preis enthalten, können aber innerhalb einer Woche nach Reisevertragsabschluss in jedem Reisebüro beantragt werden. Hiermit melde ich meine(n) Tochter/ Sohn für die Jugendfreizeit in Italien vom verbindlich an. Daten der/s Jugendlichen: Name: Anschrift: Tel.Nr.: Geb.Dat.: Die Reisebedingungen habe ich erhalten, zur Kenntnis genommen und stimme ihnen zu. Ja Unterschrift einer/s Personensorgeberechtigten

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