Versicherungsvertrag (LV) zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz, Umwelthaftpflicht und Umweltschäden

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1 Versicherungsvertrag (LV) zur Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz, Umwelthaftpflicht und Umweltschäden Seite 1 von 30

2 Versicherungsnehmer: Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbh Wintergartenstr Leipzig Versicherer: Versicherungsnummer: Versicherungsmakler: KAV Kommunale Assekuranzvermittlung GmbH & Co.KG Wintergartenstr Leipzig Vertragsdauer: Beginn: , 0:00 Uhr Ablauf: , 0:00 Uhr Versicherungsbeginn: Seite 2 von 30

3 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen Versicherer Vertragsdauer Kündigung im Versicherungsfall Gegenstand des Versicherungsschutzes Mitversicherte Personen und Ansprüche Mitversicherte natürliche Personen Mitversicherte Tochterunternehmen Allgemeine Deckungserweiterungen Vorsorgeversicherung Haftpflicht aus Vermögensschäden bzw. der Verletzung von Datenschutzgesetzen Vertragshaftung Arbeits- und Liefergemeinschaften Allgemeine Risikobegrenzungen Ausschlüsse...10 II. BESONDERE BESTIMMUNGEN Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz und Bauherrenhaftpflicht Risikobeschreibungen Sonstige Deckungserweiterungen Umwelthaftpflichtrisiko Risikobeschreibung Allgemeine Risikobegrenzungen Besondere Deckungserweiterungen Definition des Versicherungsfalles Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Serienschäden Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen Nachhaftung Besondere Risikobegrenzungen...22 Versicherungsbeginn: Seite 3 von 30

4 10.10 Deckungssummen und Selbstbeteiligungen Umweltschadenrisiko Basisdeckung Mitversicherung USV-Zusatzbaustein 1 gemäß Ziff. II USV...26 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Deckungssummen Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauhaftpflichtrisiko Umwelthaftpflichtrisiko Umweltschadenrisiko Selbstbeteiligungen Beitragserhebung Prämienberechnung Meldeverfahren Versehensklausel Verantwortlichkeitsklausel Repräsentantenregelung Maklerklausel Führungsklausel...29 IV. UNTERSCHRIFTEN...30 Versicherungsbeginn: Seite 4 von 30

5 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Präambel: Dieser Versicherungsvertrag (im Folgenden auch: Vertrag) ist in deutscher Sprache verfasst. Sämtliche Vertragsverhandlungen sowie auch die Abwicklung des Vertrages erfolgen in deutscher Sprache. 1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Risikobeschreibung und der Bestandsliste (Anlage 2) ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den geschriebenen Besonderen Vereinbarungen und Bestimmungen dieses Vertrages nebst seinen Grundlagen in der folgenden Reihen- und Rangfolge, sowie den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): - dem Angebot des Bieters vom nebst seinen Anlagen, - den Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages (Anlage 1), - den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, des GDV, Stand Februar 2016 (im Folgenden: AHB), (Anlage 2), - den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung des GDV (im Folgenden: USV), Stand Februar 2016, (Anlage 3), - der Bestandsliste (Anlage 4), - dem übergeordnetem Konzept zur Leistungserbringung (Anlage 5). Die AHB gelten nur insoweit, wie sie nicht durch diesen Vertrag abbedungen oder abgeändert werden. Die Besonderen Bestimmungen dieses Vertrages gehen den Allgemeinen Bestimmungen vor. 2. Versicherer Versicherer Anteil Führender Versicherer % Beteiligter A % Beteiligter B % 100 % Versicherungsbeginn: Seite 5 von 30

6 3. Vertragsdauer Beginn: , 0:00 Uhr Ablauf: , 0:00 Uhr Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer von 3,5 Jahren abgeschlossen und endet mit dem in diesem Vertrag vereinbartem Zeitpunkt, zuzüglich einer einmaligen automatischen Verlängerung um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien den Vertrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt. Spätestens zum endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. 4. Kündigung im Versicherungsfall Eine Kündigung aufgrund eines Schadenfalles wirkt lediglich auf das vom Schadenfall direkt betroffene Objekt und bewirkt nicht gleichzeitig die Kündigung dieses Vertrages und aller Einzelverträge, die unter diesen Vertrag fallen. Bei einer Kündigung durch den Versicherer endet der Versicherungsschutz erst 6 Monate nach Zugang der Kündigung. Das Recht zur Vertragsbeendigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung auch zu einem anderen Zeitpunkt, aber nicht später als zum Ende der Versicherungsperiode ( eines jeden Kalenderjahres), in der eine sechsmonatige Kündigungsfrist enden würde, wirksam wird. 5. Gegenstand des Versicherungsschutzes Die Risikobeschreibung zur versicherten Haftpflicht umfasst: - Eigentum, Besitz und Verwaltung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen bebauten sowie unbebauten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten sowie sämtliche dazugehörige Nebengebäude und Grundstücksbestandteile, wie z.b. Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Garagenhöfe, Parkplätze und häuser, - Planung und Erstellung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Gebäuden und Außenanlagen durch z.b. Neubau, Sanierung, Instandsetzung und Rückbau (Bauherren-Risiko), - Eigentum und Besitz von Heizöltanks (Umwelthaftpflicht- und Umweltschaden-Versicherung). Versicherungsbeginn: Seite 6 von 30

7 6. Mitversicherte Personen und Ansprüche 6.1 Mitversicherte natürliche Personen Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht: der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt bzw. hierzu beauftragt hat, in dieser Eigenschaft, sämtlicher übriger Betriebsangehöriger und in den Betrieb des Versicherungsnehmers durch Vertrag eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die diese in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, des jeweiligen angestellten im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland verantwortlichen Bauleiters, auch für den Fall, dass dessen Aufgaben über die eigentliche Betriebstätigkeit für den Versicherungsnehmer hinausgehen Subunternehmer: Im Rahmen des Vertrages und der in Ziffer 5 aufgeführten Risikobeschreibung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen einschließlich Transportunternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 6.2 Mitversicherte Tochterunternehmen Mitversichert sind die im Versicherungsschein benannten bestehenden rechtlich selbständigen Tochterunternehmen sowie Beteiligungsunternehmen des Versicherungsnehmers im Inland. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt durch den Versicherungsnehmer und den Versicherer. Hinsichtlich der Kenntniszurechnung, insbesondere in Zusammenhang mit der Feststellung von Schadenshergängen oder gefahrerhöhenden Umständen, gilt die in Ziffer 17 dieses Vertrages vereinbarte Repräsentantenregelung auch für die mitversicherten Tochterunternehmen. Alleiniger Prämienschuldner ist der Versicherungsnehmer. Alle übrigen Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die vom Versicherungsschutz erfassten, rechtlich selbständigen Unternehmen. Versicherungsbeginn: Seite 7 von 30

8 6.2.2 Mitversichert sind neu erworbene und neu gegründete rechtlich selbständige Tochterunternehmen (Beteiligung mit mehr als 50%) des Versicherungsnehmers im Inland ab Gründungs-/ Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Betriebsbeschreibung identisch ist und dass der Versicherungsnehmer die unternehmerische Leitung innehat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des zu diesem Zeitpunkt laufenden Versicherungsjahres, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten ab Neuerwerb bzw. Neugründung anzuzeigen und die Angaben entsprechend der vereinbarten Berechnungsgrundlage (z.b. Anzahl WE/GE) zur Beitragsberechnung aufzugeben. Besteht für die neu gegründeten / übernommenen Tochterunternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so geht dieser vor (subsidiärer Versicherungsschutz bei Erwerb neuer Unternehmen). 7. Allgemeine Deckungserweiterungen 7.1 Vorsorgeversicherung Für Risiken - ausgenommen Umwelt-Anlagenrisiken sowie neu erworbene oder gegründete rechtlich selbständige Tochterunternehmen - die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Dieser beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Für die Vorsorgeversicherung gelten die vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Die einschränkenden Bestimmungen der Ziffer 4.3 AHB finden keine Anwendung. 7.2 Haftpflicht aus Vermögensschäden bzw. der Verletzung von Datenschutzgesetzen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus: - Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen, - Schäden durch Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen), - planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, - Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung, - der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder Wettbewerbsrechts, - der Vergabe von Lizenzen und Patenten, - Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, Versicherungsbeginn: Seite 8 von 30

9 - Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und/oder unterlassener Kontrolltätigkeit, - Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung, - bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder von sonstiger bewusster Pflichtverletzung, - Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer und Ziffer AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. 7.3 Vertragshaftung Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind darüber hinaus - abweichend von Ziffer 7.3 AHB Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts aus üblichen genormten Verträgen mit Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, öffentlich-rechtlichen Anstalten oder solchen privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften oder Anstalten gleichzusetzen sind (z.b. Deutsche Bahn AG, Hafenverwaltung, Verwaltungs- und Betriebsgesellschaften, die öffentliche Interessen im Auftrage öffentlich-rechtlicher Körperschaften wahrnehmen). Mitversichert ist die gegenüber diesen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Gesellschaften übernommene Haftpflicht, soweit sich diese aus den genannten Verträgen ergibt. 7.4 Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsoder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen) folgende Bestimmungen: Versicherungsbeginn: Seite 9 von 30

10 7.4.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssummen über Ziffer 12 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 8. Allgemeine Risikobegrenzungen 8.1 Ausschlüsse Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: - wegen Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m entstehen, - wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise), - wegen Schäden in Zusammenhang mit Geothermie Maßnahmen, - wegen Schäden infolge Veränderung der Lagerstätten des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, - aus Planungs- und Bauleitungstätigkeiten, sofern die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. In jedem Fall ausgeschlossen bleiben Schäden am Objekt, - wegen Schäden im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern, Versicherungsbeginn: Seite 10 von 30

11 - wegen Ansprüchen gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetzes-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen, - wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt, - wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass Stoffe ohne Genehmigung des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage unter Nichtbeachtung von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen unter bewusster Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers bzw. Betreibers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. - Ausgeschlossen ist ferner die Haftpflicht für Schäden durch Stoffe, die nicht auf einer behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen behördlich hierfür genehmigten Platz gelagert (zwischen- oder endgelagert) wurden, - aus Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages, - aus Ansprüchen nach den Art ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Versicherungsbeginn: Seite 11 von 30

12 II. BESONDERE BESTIMMUNGEN 9. Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz und Bauherrenhaftpflicht 9.1 Risikobeschreibungen Risikobeschreibung für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Eigentum, Besitz und Verwaltung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen bebauten sowie unbebauten Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten sowie sämtliche dazugehörige Nebengebäude und Grundstücksbestandteile, wie z.b. Stellplätze, Tiefgaragen, Garagen, Garagenhöfe, Parkplätze und -häuser, Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o. g. Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert sind auch: - Grundstücke, auf denen sich nur leer stehende Gebäude befinden, die zum Abbruch bestimmt sind, sowie Parkanlagen und Kleingartengrundstücke, - unbebaute Grundstücke, die dem Versicherungsnehmer von Dritten zur Bebauung zur Verfügung gestellt werden. Eine anderweitige bestehende Haftpflichtversicherung ist jedoch vorleistungspflichtig. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht - des Versicherungsnehmers aufgrund nachbarrechtlicher Ansprüche analog 906 Abs. 2 S. 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß 1004 Abs. 1 S. 1 BGB und Ansprüche nach 14 BImschG; nicht versichert sind Ansprüche wegen Kosten infolge von unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Sicherungsvorkehrungen (Sowiesokosten), - des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, - der durch Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarung bzw. Hausordnung (z. B. als Mieter, Hausmeister, etc.) mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen, auch Regiearbeiter, für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden, - des Versicherungsnehmers aus Besitz von Waschautomaten, Trockenschleudern, Wäschetrocknern, Bügelmaschinen und dergleichen, - des Versicherungsnehmers aus Besitz sonstiger baulicher Anlagen wie z.b. Wege, Straßen, Plätze, Über- und Unterführungen, Parks, Gärten, Teiche, Sport- und Spielplätze einschließlich des Risikos der Unterhaltung, Reinigung und Bestreuung, - aus Besitz und Betrieb von sonst üblichen baulichen Einrichtungen wie z.b. Waschküchen, Müllschluckern, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen (z.b. Fernwärme- Versicherungsbeginn: Seite 12 von 30

13 und Blockheizkraftwerke etc.) einschließlich ggf. der Versorgung von Dritten mit Fernwärme durch diese Heizungsanlagen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme VO), - des Versicherungsnehmers aus allen den Betriebszweck dienenden Photovoltaik-, Hoch-, Niederspannungs- und Schwachstromanlagen sowie Transformatorenstationen, soweit sie sich innerhalb des Betriebsgrundstückes befinden, einschließlich Abgabe von Energie an Dritte; Versicherungsschutz besteht auch, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird, - des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solarthermieanlagen; Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte abgegeben wird, - der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft, - derjenigen Personen, die anstelle des Versicherungsnehmers vorübergehend das Nießbrauchrecht oder die Zwangs- oder Konkursverwaltung ausüben, in dieser Eigenschaft, - des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und als Treuhänder unbebauter Grundstücke, und zwar unabhängig von der grundbuchamtlichen Übertragung bereits von dem Zeitpunkt an, von dem der VN die Gefahr als Grundbesitzer trägt Risikobeschreibung für die Bauherrenhaftpflicht Versichert ist im Rahmen der Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr, sofern die Bauausführung an einen Dritten vergeben ist. Diese Versicherung gilt subsidiär für den Fall, dass eine anderweitige Bauherrenhaftpflichtversicherung bereits vorhanden ist. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk, - des Versicherungsnehmers bei eigenen Bauvorhaben aus der Planungs- und Bauleitungstätigkeit. Nicht versichert sind Schäden an den eigenen Bauvorhaben. - des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung von Baubüros, sofern nicht bereits aufgrund einer Bürohaftpflichtversicherung Versicherungsschutz besteht. - Die Versicherung gilt auch zugunsten einer mitversicherten Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Sie endet spätestens mit Abschluss der Bauarbeiten, sofern der Versicherungsschutz nicht aus anderen Gründen bereits vorher erlischt (insbesondere z. B. durch Vertragsablauf). Versicherungsbeginn: Seite 13 von 30

14 9.2 Sonstige Deckungserweiterungen Regelungen für Kfz und Arbeitsmaschinen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz, Halten und Gebrauch von eigenen und dem Einsatz von gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen / Baumaschinen und Anhängern, soweit sie nachstehend aufgeführt sind sowie aus dem gelegentlichen Verleih oder Vermieten solcher Kraftfahrzeuge/ Baumaschinen und Anhängern (die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Entleiher bzw. Mieter fällt nicht unter den Versicherungsschutz), wie - nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen aller Art, - selbst fahrende Kraftfahrzeuge, und zwar nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit (siehe Hinweis *), - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, - Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen (siehe Hinweis **) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit, - nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kfz-Anhänger. Hinweise: *) Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und Hub und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht Ausnahmegenehmigung nach 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO bleibt die Versicherungspflicht bestehen. **) Hub- und Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Hub- und Gabelstapler sowie Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Für diese Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung erforderlich. Versicherungsbeginn: Seite 14 von 30

15 Nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen und Schneeräumgeräte (nicht jedoch Stapler, Erdbewegungsgeräte etc.) bis 20 km/h sowie handgeführte Arbeitsmaschinen sind wie folgt mitversichert: Versichert sind Fahrten auf dem versicherten Grundstück. Bei Fahrten auf beschränkt öffentlichen Grundstücken und öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz, sofern dem nicht ein gesetzliches oder behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer AHB. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26.2 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) Abwasserschäden Eingeschlossen ist - teilweise abweichend von Ziffer AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden, die entstehen durch Abwässer und Überschwemmungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. Ziffer 7.10.b AHB bleibt unberührt Leitungsschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.b AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und/ oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Versicherungsbeginn: Seite 15 von 30

16 9.2.4 Tätigkeitsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.b AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen: - Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens, - Leitungsschäden im Sinne von Ziffer 9.2.3, - Tätigkeitsschäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden, - Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung Senkungsschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer und Ziffer 7.10.b AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an einem Grundstück und/ oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen, welche durch Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen entstehen, soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung Unterfahren, Unterfangen Eingeschlossen ist teilweise abweichend von Ziffer , Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.b AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsanspruch) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Versicherungsbeginn: Seite 16 von 30

17 10. Umwelthaftpflichtrisiko 10.1 Risikobeschreibung Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10.b AHB die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 10.2 fallen (Umwelthaftpflicht-Basisdeckung). Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die in den Risikobeschreibungen (Ziffer 9.1) aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen Allgemeine Risikobegrenzungen Nicht versichert sind Pflichten und Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen bzw. Umweltschäden aus: - Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), - Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG), - Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), - Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), - Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (Pflichtversicherung). Versicherungsbeginn: Seite 17 von 30

18 10.3 Besondere Deckungserweiterungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: Kleingebinde Umweltgefährliche Stoffe (z. B. Altöl) in bauartzugelassenen Behältnissen bis 250 l bzw. kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde l bzw. kg nicht übersteigt. Hinweis zu den gesetzlichen Anforderungen an die Lagerung von Kleingebinden: Kleingebinde müssen auf gesichertem Untergrund (Beton, Fliesen usw. ohne Abläufe, Gullys o. ä.) lagern. Bei einer Gesamtmenge von 300 Litern oder mehr darf die Lagerung nur über einer Auffangwanne erfolgen. Ab- und Umfüllvorgänge sollten nur im gesicherten Bereich vorgenommen werden. Entstehende Verkleckerungen sind unverzüglich zu beseitigen. Wird eine der Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung des über diese Ziffer versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz besteht rückwirkend ab Erlöschen des Versicherungsschutzes unter der Voraussetzung weiter, dass dieser Umstand dem Versicherer spätestens zwei Monate nach der darauf folgenden Fälligkeit angezeigt wird und innerhalb von zwei Monaten nach Angebotsabgabe durch den Versicherer eine Einigung über Bedingungen und Beiträge zustande kommt Betriebsmittel in Kfz / Maschinen Betriebsmittel in Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Kfz, sofern diese im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind Abfallcontainer für eigene Zwecke Lagerung von unkontaminierten Abfällen in bauartzugelassenen und gesicherten Behältnissen / Containern, soweit diese im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb angefallen sind und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt. Ausgeschlossen bleiben insbesondere halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW), ölbehaftete Abfälle sowie sonstige gefährliche Abfälle Gastanks Lagerung von Flüssiggasen in bauartzugelassenen Behältnissen mit einem Einzelfassungsvermögen von unter 3 t. Wird die Mengenschwelle überschritten, erlischt die Mitversicherung des über diese Ziffer versicherten Risikos vollständig. Versicherungsbeginn: Seite 18 von 30

19 Tankanlagen, sofern besonders vereinbart Für Anlagen zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch besteht Versicherungsschutz nur für die im Versicherungsschein deklarierten Anlagen Fett- und Stärkeabscheider nach DIN Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 10.2 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlage ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 10.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen könnten Vertragliche Haftung Auf Sachmängeln beruhende insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB Schadenersatzansprüche Dritter in gesetzlichem Umfang wegen Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind Definition des Versicherungsfalles Versicherungsfall ist abweichend von Ziffer 1.1 AHB die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. Versicherungsbeginn: Seite 19 von 30

20 10.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i.s. der Ziffer werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, - dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen, oder - sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechendem Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs.1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Versicherungsbeginn: Seite 20 von 30

21 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer decken zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemieteten, gepachteten, geleasten und dergleichen) des Versicherungsnehmers; das gilt auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 10.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen Serienschäden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen Die Bestimmungen der Ziffer und Ziffer 4 AHB Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung Die Bestimmungen der Ziffer und Ziffer 3.2 AHB Erhöhungen und Erweiterungen finden keine Anwendung. Hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 9.3 versicherten Risiken. Versicherungsbeginn: Seite 21 von 30

22 10.8 Nachhaftung Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet Die Regelung der Ziffer gilt für den Fall entsprechend, dass während der Wirksamkeit der Versicherung ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist Besondere Risikobegrenzungen Nicht versichert sind - wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der Ziffer 10.5 wie Ansprüche behandelt werden Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen, Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste (siehe jedoch Ziffer ) Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind, Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können, Versicherungsbeginn: Seite 22 von 30

23 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren, Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt, Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen, Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen, Ansprüche wegen genetischer Schäden, Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben, Ansprüche wegen Normalbetriebsschäden (siehe Ziffer ) durch aromatische Kohlenwasserstoffe z. B.: BTEX, Phenole oder Biphenyle oder durch Schwermetalle, darüber hinaus generell Ansprüche wegen Schäden durch halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW) oder solche im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern, Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über den Einschluss getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m. Versicherungsbeginn: Seite 23 von 30

24 Ansprüche wegen Schäden, die durch Brand und Explosion solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der in Anspruch Genommene bewusst gegen behördliche Vorschriften verstoßen hat. Für den Versicherungsnehmer selbst jedoch besteht Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde Deckungssummen und Selbstbeteiligungen Deckungssummen Für den Umfang der Leistungen des Versicherers bilden die in Ziffer 12 angegebenen Deckungssummen die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und bis zu einem Gesamtbetrag von ,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung je Versicherungsfall und zugleich für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Auf die in Ziffer 12 genannte Maximierung wird hingewiesen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen, für die Aufwendungen i. S. der Ziffer 10.5 ersetzt werden, zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die Deckungssumme des Versicherungsjahres angerechnet, in dem der Versicherungsfall eintritt, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat Selbstbeteiligungen Die Selbstbeteiligung (sofern vereinbart) ist Ziffer 13 zu entnehmen. Sie gilt auch für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles. Versicherungsbeginn: Seite 24 von 30

25 11. Umweltschadenrisiko 11.1 Basisdeckung Risikobeschreibung Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich ausschließlich aus den vom GDV herausgegebenen beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (im Folgenden: USV) und ist ein rechtlich selbstständiger Vertrag, der automatisch bei Erlöschen dieses Vertrages endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Als versichertes Risiko gilt die im Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 10.1 geregelte Beschreibung. Die mitversicherten Anlage-, Produkt- und Regressrisiken gemäß Ziffer 10.3 gelten auch im Rahmen der Umweltschadenversicherung mitversichert. Insoweit sind die Risikobausteine gemäß Ziffer 2.1, 2.4, 2.6 und 2.8 der USV vereinbart Risikobegrenzung Auf die nicht versicherten Tatbestände gemäß Ziffer I.10 der USV wird ausdrücklich hingewiesen. Hinweis zu Containern: Wenn in Containern gewässer- oder umweltschädliche Stoffe gelagert werden, sind dies meist WHG-Anlagen gemäß Ziffer 10 der Umwelthaftpflichtversicherung. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, dies wäre ausdrücklich für entsprechend ausgerüstete Behälter an festgelegten Standorten dokumentiert (siehe jedoch Kleingebinde Regelung in Ziffer ) Deckungssummen und Selbstbeteiligungen Die Deckungssumme für die Umweltschadensversicherung ist Ziff. 12 zu entnehmen. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der vereinbarten Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von ,00 ersetzt; die Gesamtleistung für alle Ausgleichssanierungen eines Versicherungsjahres beträgt das Einfache dieses Gesamtbetrages. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Hinblick auf die Konditionen auf den Betrag von ,00 begrenzt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und bis zu einem Gesamtbetrag von ,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung je Versicherungsfall und zugleich für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ist Ziffer 13 zu entnehmen. Versicherungsbeginn: Seite 25 von 30

26 11.2 Mitversicherung USV-Zusatzbaustein 1 gemäß Ziff. II USV Risikobeschreibung Abweichend von Ziffer I.10.1 und I.10.2 USV besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden - die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden; dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt, - am Grundwasser Risikobegrenzung Die in den Ziffern I.10.3 I sowie II.3 USV genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung, falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Hinweis zu Containern: Wenn in Containern gewässer- oder umweltschädliche Stoffe gelagert werden, sind dies Anlagen meist WHG-Anlagen gemäß Ziffer 10.2 der Umwelthaftpflichtversicherung. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz, es sei denn, dies wäre ausdrücklich für entsprechend ausgerüstete Behälter an festgelegten Standorten dokumentiert (siehe jedoch Kleingebinde Regelung in Ziffer ) Deckungssummen und Selbstbeteiligungen Die Deckungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der in Ziffer dieses Vertrages vereinbarten Deckungssumme ,00. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Versicherungsbeginn: Seite 26 von 30

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