GESELLSCHAFTSVERTRAG. in der am beschlossenen Fassung eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter Nr.

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1 Seite 1 GESELLSCHAFTSVERTRAG in der am beschlossenen Fassung eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter Nr (Logo) Auf der Dehne 2 C Laatzen Telefon Telefax I. Firma und Sitz der Gesellschaft 1 Die Gesellschaft führt die Firma KSG Hannover. Sie hat ihren Sitz in Laatzen, Region Hannover. II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens 2 (1) Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet Wohnungen in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. (2) Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ferner Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und sonstige Bauten, wie Gemeinschaftseinrichtungen, soziale, kulturelle und kommunale Einrichtungen. (3) Daneben kann sie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten auch im Wege der Betreuung ausüben. (4) Die Gesellschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus, der Dorf- und Stadterneuerung sowie der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. (5) Eine Beteiligung an anderen Unternehmen ist zulässig. (6) Zur Erfüllung der vorgenannten Tätigkeiten kann die Gesellschaft alle erforderlichen Nebengeschäfte und Dienstleistungen erbringen. III. Stammkapital und Stammeinlagen 3 Das Stammkapital beträgt ,00 EURO (zwei Millionen achthundertsiebenundsiebzigtausend EURO).

2 Seite 2 4 Mit Gesellschaftern, die Angehörige des Baugewerbes sind, dürfen Rechtsgeschäfte, die sich im 2 beschriebenen Tätigkeiten beziehen, nur dann abgeschlossen werden, wenn bei Abschluss der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat. 5 (1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen eines Geschäftsanteils sowie der Beitritt neuer Gesellschafter bei Erhöhung des Stammkapitals bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates, die nur unter Beachtung von 5 Abs. 3 erteilt werden darf. (2) Zusammenlegung und Neustückelung der in einer Hand sich befindenden Anteile ist zulässig. (3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur zulässig, wenn diese an Kommunen oder Kommunalverbände oder an Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erfolgt oder bei Übertragung an andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn der Übertragende an diesen mehrheitlich beteiligt ist und bleibt. (4) Die Einziehung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn der Übergang eines Geschäftsanteils nicht dem Grundsatz nach Abs. 3 entspricht. (5) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mehrheitlich vom stimmberechtigten Stammkapital gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. (6) Die Einziehung erfolgt gegen Vergütung, die die eingezahlte Einlage nicht überschreiten darf. Organe der Gesellschaft sind: a) die Geschäftsführer b) der Aufsichtsrat und c) die Gesellschafterversammlung IV. Organe der Gesellschaft 6

3 Seite 3 7 (1) Die Gesellschaftsorgane sind verpflichtet, die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten. (2) Angehörige des Baugewerbes dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Gesellschaft haben. Demgemäß dürfen Geschäftsführer und Aufsichtsrat höchstens zu je einem Drittel aus Angehörigen des Baugewerbes bestehen. (3) Mit Geschäftsführern oder Mitgliedern des Aufsichtsrates, die Angehörige des Baugewerbes sind, dürfen Rechtsgeschäfte, die sich auf die im 2 beschriebenen Tätigkeiten beziehen, nicht abgeschlossen werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn a) der Aufsichtsrat einstimmig dem Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zugestimmt hat und b) die Geschäfte zeitlich und summenmäßig begrenzt sind. (4) Kein Geschäftsführer und kein Mitglied des Aufsichtsrates darf in Angelegenheiten der Gesellschaft eine ihm selbst gewinnbringende Tätigkeit übernehmen oder besorgen, wenn nicht in jedem Einzelfall der Aufsichtsrat unter Ausschluss der Beteiligten zugestimmt hat. A. Die Geschäftsführung 8 (1) Die Gesellschaft hat je nach Bestimmung durch den Aufsichtsrat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer können auch zur ehrenamtlichen Ausübung des Amtes bestellt werden. (2) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder ein Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen die Gesellschaft. (3) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei Ausübung der Vertretungsbefugnis folgende Beschränkungen einzuhalten: Der Prokurist vertritt einen oder den Geschäftsführer nur, wenn dieser verhindert ist. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer hat gegenüber dritten Personen keine Wirkung. (4) Die Geschäftsführer werden durch Beschluss des Aufsichtsrates unter Beachtung von 7 Abs. 2 der Satzung bestellt, angestellt und abberufen. Die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern sollen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden.

4 Seite 4 (5) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich nach dem Eingang des Prüfungsberichtes dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich ist der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes vorzulegen. (6) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen. B. Der Aufsichtsrat 9 (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 14 Mitgliedern. Der Präsident der Gebietskörperschaft Region Hannover gehört dem Aufsichtsrat kraft seines Amtes an. Ein Mitglied des Aufsichtsrates wird von einem Vorstandsmitglied der Sparkasse Hannover gestellt und ist vom Kreditinstitut innerhalb von 14 Tagen nach seiner Berufung zu benennen. Die übrigen 12 Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen. Die Durchführung der Wahl und Abberufung erfolgt nach den Bestimmungen der 15 und 16 dieses Vertrages. (2) Von den zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrates sollen drei der Versammlung der Gebietskörperschaft Region Hannover angehören; diese Mitglieder müssen jedoch ihren Hauptwohnsitz in einer Kommune der Region Hannover haben, die selbst oder deren Wirtschaftsbetrieb Gesellschafter bei der KSG Hannover ist. Neun Aufsichtsratsmitglieder sollen hauptamtliche Bürgermeister bzw. Stadt- /Gemeindedirektoren oder Mitglied des Rates einer Kommune der Region Hannover sein, die selbst oder deren Wirtschaftsbetrieb Gesellschafter bei der KSG Hannover ist. Die Amtsdauer der gewählten Aufsichtsratsmitglieder - also nicht die des kraft Amtes berufenen Präsidenten der Gebietskörperschaft Region Hannover und die des Vorstandsmitgliedes der Sparkasse Hannover - ist der Wahlperiode der Versammlung der Gebietskörperschaft Region Hannover angepasst. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tage der Wahl durch die Gesellschafterversammlung, die dem Ablauf der Wahlperiode der Versammlung der Gebietskörperschaft Region Hannover innerhalb von vier Monaten folgt. Am gleichen Tage endet die Amtsdauer der ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Beendigung seiner Wahlzeit aus dem Amt als hauptamtlicher Bürgermeister bzw. Stadt- /Gemeindedirektor, als Mitglied der Regionsversammlung oder des Rates einer Kommune der Region Hannover aus, endet damit automatisch seine Berufung als Mitglied des Aufsichtsrates. (3) Die Aufsichtsratsmitglieder können sich bei Ausübung ihres Amtes nicht vertreten lassen. (4) Der Präsident der Gebietskörperschaft Region Hannover ist Vorsitzender des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vertreter des Vorsitzenden sowie einen Schriftführer und einen Vertreter des Schriftführers. Die aktienrechtlichen Bestimmungen finden auf den Aufsichtsrat keine Anwendung.

5 Seite 5 (5) Die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter ( 20) bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. 10 (1) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. (2) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Geschäftsführer sind auf Verlangen des Aufsichtsrates verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. (3) Auf Verlangen des Abschlussprüfers ( 21 Abs. 3 des Vertrages) ist zur Erörterung des Prüfungsberichtes oder der Lage der Gesellschaft eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. (4) Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Er ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. insbesondere 4 Abs. 2 dieses Vertrages), seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Regel wird offen abgestimmt. Wenn ein Mitglied widerspricht, muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei offener und nach geheimer Abstimmung die Stimme des Vorsitzenden. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. (6) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abgegeben. 11 (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von den Geschäftsführern verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren untersuchen. Er hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag der Geschäftsführung über die Verwendung der Bilanzgewinne zu prüfen und hierüber schriftlich an die Gesellschafterversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses Stellung zu nehmen. Am Schluss des Berichtes hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu

6 Seite 6 erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss billigt. (2) Zu seinen Befugnissen gehört ferner die Beschlussfassung über a) die auf die Stammeinlagen zu leistenden Zahlungen, b) die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer, c) die Anstellung, die Bestellung und den Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern sowie die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren, Handlungsvollmachten und Tarifverträgen, d) die Vorlagen an die Gesellschafterversammlung, e) die jährlichen Wirtschaftspläne, f) die Einstellungen in andere Gewinnrücklagen und die Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen und deren Verwendung ( 18 Abs. 1 und 2), g) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie die Vornahme von Bauten, h) die Errichtung von Zweigniederlassungen und die Beteiligung an anderen Unternehmen, i) die von der Gesellschafterversammlung ihm überwiesenen weiteren Aufgaben. (3) Unbeschadet einer gesetzlichen Verantwortung kann der Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse zur Vorbereitung oder Ausführung seiner Beschlüsse bilden. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sind die Vorschriften des 7 Abs. 2 dieses Vertrages zu beachten. C. Die Gesellschafterversammlung 12 (1) Die Rechte, die den Gesellschaftern nach dem Gesetz und diesem Vertrag in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, werden durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ausgeübt. (2) Je 50,00 EURO eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. Das Stimmrecht kann gemäß 47 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

7 Seite 7 13 (1) Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel in einer Kommune der Gebietskörperschaft Region Hannover statt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate jeden Jahres stattzufinden; im Übrigen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen und wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinnes, soweit im Gesellschaftsvertrag ( 11 Abs. 2 f und 18 Abs. 2) nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen eines Gesellschafters hat der Abschlussprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 14 (1) Die Gesellschafterversammlungen werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsanzeige durch die Geschäftsführer oder durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder dessen Stellvertreter einberufen. Bei Einberufung durch die Geschäftsführer findet auf sie 8 Abs. 2 Anwendung. Die Einberufungsfrist beträgt nur eine Woche, wenn die Einberufung besonders dringlich war. Ob ein Fall besonderer Dringlichkeit vorlag, entscheidet die Versammlung durch Mehrheitsbeschluss. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. 15 (1) Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates die Versammlung zu eröffnen und einen Versammlungsleiter wählen zu lassen. Der vom Aufsichtsrat gewählte Schriftführer ( 9, Abs. 4) oder im Verhinderungsfall sein Vertreter ist auch Schriftführer der Gesellschafterversammlung. Sind beide abwesend, ernennt der Versammlungsleiter einen Schriftführer. (2) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, sofern nicht das Gesetz oder dieser Vertrag etwas Abweichendes vorschreiben, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8 Seite 8 (3) Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag kann durch Zuruf gewählt werden. (4) Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 16 (1) Der Gesellschafterversammlung ist Gelegenheit zu geben, a) den Lagebericht, b) den Bericht des Aufsichtsrates, c) den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und die in Verfolg der Prüfung zu treffenden Maßnahmen zu beraten. Ihr unterliegt die Beschlussfassung über d) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) 13 Abs. 3, e) die Verwendung des Bilanzgewinnes 13 Abs. 3, f) den Ausgleich des Bilanzverlustes, g) die Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates, h) die Wahl oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Beachtung von 9 Absatz (1) und (2), i) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates, j) die Änderung des Gesellschaftsvertrages, Kapitalerhöhungen und die Auflösung der Gesellschaft. (2) Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erhöhung des Stammkapitals und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern müssen mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

9 Seite 9 V. Rechnungslegung 17 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat die Geschäftsführung nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinnund Verlustrechnung entsprechen. (3) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsablauf und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. VI. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustabdeckung 18 (1) Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages ist bei Aufstellung der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwandt werden. 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend. (2) Außerdem können bei Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellung in und die Entnahme aus den Gewinnrücklagen beschließt der Aufsichtsrat ( 11 Abs. 2 f) nach vorheriger gemeinsamer Beratung mit den Geschäftsführern. 19 (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Gesellschafter als Gewinnanteil verteilt werden. Er kann zur Bildung von anderen Gewinnrücklagen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Über die Höhe der Dividende beschließt die Gesellschafterversammlung. Die Gewinnanteile sind vier Wochen nach der Gesellschafterversammlung fällig. (2) Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Gesellschaftern nicht zugewendet werden.

10 Seite 10 VII. Offenlegung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bekanntmachung 20 (1) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrates und des Vorschlages für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages sind die 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden. (2) Im Übrigen erfolgen Bekanntmachungen in dem für die Region Hannover zuständigen Amtsblatt. VIII. Prüfung der Gesellschaft Prüfungspflicht 21 (1) Die Gesellschaft unterliegt der Prüfungspflicht gem. 316 HGB. Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird gem. 318 HGB von der Gesellschafterversammlung bestimmt. (2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Gesellschaft nach den Bestimmungen des -Gesetzes und den sonstigen maßgebenden rechtlichen Bestimmungen in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Diese Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses zusammen mit dem Lagebericht ein. (3) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. (4) Der nach 318 (Abs. 1, Satz 1) HGB zu wählende Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung nach 53 (Abs. 1, Nr. 1) HGrG vor, stellt in dem Bericht die Informationen nach 53 (Abs. 1, Nr. 2) HGrG dar und übersendet der Gebietskörperschaft Region Hannover nach 53 (Abs. 1, Nr. 3) HGrG den Prüfungsbericht. (5) Zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung der Betätigung der Gebietskörperschaft Region Hannover in der Gesellschaft auftreten und auf andere Weise nicht geklärt werden können, stehen den für die Gebietskörperschaft Region Hannover zuständigen Prüfungseinrichtungen die in 54 HGrG in Verbindung mit 65 NLO, 124 (Abs. 2) NGO vorgesehenen Befugnisse zu.

11 Seite 11 IX. Salvatorische Klausel 22 (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt im Wege der ergänzenden Auslegung oder, soweit erforderlich, durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages diejenige Regelung, die gesetzlich zulässig ist und die den Absichten der Gesellschafter, wie sie aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieses Vertrages zu ersehen sind, am meisten entspricht. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon jetzt dazu, an einer eventuell erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages im vorgenannten Sinne zusammenzuwirken. (2) Entsprechendes soll gelten, wenn bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

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