FAQ Zur Pauschale Qualifizierung. ESF-BAMF-Programm Berufsbezogenes Deutsch als Zweitsprache (Stand: )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FAQ Zur Pauschale Qualifizierung. ESF-BAMF-Programm Berufsbezogenes Deutsch als Zweitsprache (Stand: )"

Transkript

1 FAQ Zur ESF-BAMF-Programm Berufsbezogenes Deutsch als Zweitsprache (Stand: )

2 EINLEITUNG Das Bundesamt für Migration und hat bereits in der Vergangenheit positive Erfahrungen mit der Einführung von vereinfachten Kostenoptionen im ESF-BAMF-Programm gemacht. Seit der Einführung des ESF-BAMF-Programms im Jahr 2009 wurden im Zuge eines Weiterentwicklungs- und Anpassungsprozesses einige vereinfachte Kostenoptionen eingeführt, die Pauschale Kompetenzfeststellung, die Pauschale Grundaufwand, die teilnehmerbezogene Pauschale, die Pauschale Mietnebenkosten sowie die Pauschale Miete Büroräume. Mit Inkrafttreten der dritten Änderung der Richtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund im Bereich des Bundes (ESF-BAMF-Programm) am 10. Juni 2017 wurde die im ESF-BAMF-Programm eingeführt. Sämtliche bisher pauschal und real abgegoltene Leistungen, mit Ausnahme der Fahrtkosten der Teilnehmenden sowie der Teilnehmendeneinkommen, werden durch die ersetzt und zum 10. Juni 2017 außer Kraft gesetzt. Die Einführung der geht auf eine europarechtliche Möglichkeit zurück, Fördersätze aus nationalen Förderprogrammen, hier der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gem. 45a AufenthG, auf aus ESF-Mitteln finanzierte Maßnahmen anzuwenden. Als Grundlage für die dient der Kostenerstattungssatz der Basismodule ( 12 DeuFöV) der berufsbezogenen Deutschsprachförderung. Vereinfachte Kostenoptionen sind ein bewährtes Instrument zur Verwaltungsvereinfachung sowie zur Verringerung der Fehleranfälligkeit. Die Einführung der soll daher den Verwaltungsaufwand durch eine komprimierte Verwendungsnachweispflicht für die Projektträger reduzieren und die Fehleranfälligkeit des ESF-BAMF-Programms insgesamt reduzieren. Durch die mit der erreichte Transparenz ist zudem ein geringeres Risiko von Kürzungen für die Projektträger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zu erwarten. Ferner war die Einführung der auch aus verwaltungstechnischer Sicht geboten. So wird durch den gleichzeitig mit Einführung der bereitgestellten Abrechnungsworkflow in ZUWES II ein verordnungskonformer Belegupload realisiert. Jede Weiterentwicklung ist mit Veränderungen und mit in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen verbunden. Das vorliegende soll Antworten auf wesentliche Fragen zur geben. Weitere Auskünfte erhalten Sie von unseren Außendienstmitarbeiter/innen für das ESF-BAMF-Programm und unseren Ansprechpartner/innen in den Bewilligungszentren. Ihr ESF-Team 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Wesentliche Eckpunkte der Was ist die? Welche Änderungen gehen mit der einher? Welche Vereinfachungen sind mit der für Projektträger verbunden? Was ist bei der Finanzierung von ESF-BAMF-Vorhaben mit Pauschale Qualifizierung zu beachten? Wie wird die in ZUWES II dargestellt? Was gilt es im Rahmen der Antragstellung zu beachten? Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der bei der Antragstellung einzureichen? Was gilt es im Projektverlauf zu beachten Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der zum Projektbeginn einzureichen? Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der im Projektverlauf einzureichen? Was ändert sich durch die neuen Auszahlungsmodalitäten? Was gilt es bei der Abrechnung von ESF-BAMF-Vorhaben mit Pauschale Qualifizierung zu beachten? Was ist der Abrechnungsworkflow in ZUWES II? Was ist bei der Arbeit mit dem Abrechnungsworkflow in ZUWES II zu beachten? Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der sind im Rahmen der Ausgabenerklärung einzureichen?

4 1. Wesentliche Eckpunkte der 1.1. Was ist die? Die wurde am 10. Juni 2017 im ESF-BAMF-Programm eingeführt. Sie gilt für alle ESF-BAMF-Vorhaben, die ab dem 10. Juni 2017 beantragt wurden. Die Pauschale Qualifizierung orientiert sich an dem Kostenerstattungssatz der Basismodule in der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gem. 45a AufenthG und wird mit 4,14 EUR je Teilnehmenden und Unterrichtseinheit vergütet. Darüber hinaus können die Fahrtkosten der Teilnehmenden und die Teilnehmendeneinkommen weiterhin separat abgegolten werden. Mit Einführung der treten alle bisher geltenden Pauschalen (Pauschale Grundaufwand, teilnehmendenbezogene Pauschale, Pauschale Mietnebenkosten, Pauschale Kompetenzfeststellung) sowie die bisher spitz abgerechneten Leistungen außer Kraft Welche Änderungen gehen mit der einher? Im Rahmen der am 10. Juni 2017 in Kraft getretenen dritten Änderung der Förderrichtlinie des ESF-BAMF-Programms wurde der Kostenbeitrag für Beschäftigte auf 4,14 EUR je Teilnehmenden und Unterrichtseinheit angehoben, um einen Gleichklang mit der Pauschale Qualifizierung herzustellen. Darüber hinaus wurde die Praktikumsdauer aus verwaltungsrechtlichen Gründen auf 160 Zeitstunden begrenzt. Zeitgleich mit der Einführung der wurde das Teilnehmendeneinkommen für Leistungsbezieher nach SGB II analog zu dem entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestages für alle ab dem 10. Juni 2017 beantragten Vorhaben angepasst. Die neue Pauschale des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach SGB II beträgt 417,00 EUR. Darüber hinaus wurde das Teilnehmendeneinkommen für Leistungsbezieher nach AsylbLG aus technischen Gründen leicht modifiziert. Die neue Pauschale des Teilnehmendeneinkommens für Leistungsbezieher nach AsylbLG beträgt 304,80 EUR. Bitte beachten Sie die geänderte Kalkulationshilfe zur Berechnung des Teilnehmendeneinkommens. Diese steht Ihnen unter Öffentliche Medien Sprachförderung II in ZU- WES II zur Verfügung. Alle ab dem 10. Juni 2017 beantragten Vorhaben werden über den Abrechnungsworkflow in ZUWES II abgerechnet (s. 4.1). 4

5 1.3. Welche Vereinfachungen sind mit der für Projektträger verbunden? Eine wesentliche Vereinfachung für die Projektträger resultiert aus der erleichterten und verkürzten Antragsprüfung sowie der komprimierten Verwendungsnachweispflicht im Zusammenhang mit der. Die erleichterte und verkürzte Antragsprüfung manifestiert sich im Finanzierungsplan. Der Finanzierungplan für ESF-BAMF-Vorhaben mit der umfasst im Wesentlichen nunmehr lediglich drei, anstatt 14 Ausgabepositionen nach dem vor dem 10. Juni 2017 geltenden Verfahren (s. Abb. 1). Abbildung 1: Gegenüberstellung Finanzierungsplan Analog zu dem komprimierten Finanzierungsplan verringert sich die Anzahl der im Rahmen der Antragstellung einzureichenden Dokumente (s. 2.1) Was ist bei der Finanzierung von ESF-BAMF-Vorhaben mit Pauschale Qualifizierung zu beachten? Bei der handelt es sich um standardisierte Einheitskosten (auch Standardeinheitskosten). Im Fall von Standardeinheitskosten werden förderfähige Kosten eines Vorhabens ganz oder teilweise auf der Grundlage des Produkts aus quantifizierten Maßnahmen, Leistungen oder Ergebnissen und Standardeinheitskosten berechnet. Entsprechend ergibt sich die aus dem Kostensatz von 4,14 EUR multipliziert mit den anwesenden bzw. entschuldigten Unterrichtseinheiten je Teilnehmenden. Die Vergütung von ESF-BAMF-Vorhaben mit der ist somit teilnehmendenbezogen. Wesentlich für die Finanzierbarkeit von Vorhaben mit der Pauschale Qualifizierung ist daher die tatsächlich abgerechnete Anzahl an Unterrichtseinheiten sowie moderate Fixkosten. 5

6 In der Regel ist die Finanzierung von ESF-BAMF-Kursen bei einer abgerechneten Anzahl von rd UE gesichert. Dies entspricht rd. 17 durchgängig anwesenden Teilnehmenden ( EUR zzgl. Fahrtkosten der Teilnehmenden). Dieser Orientierungswert variiert jedoch in Abhängigkeit von den tatsächlichen Fixkosten. Die durchschnittliche Kursgröße von ESF-BAMF-Kursen in 2017 beträgt 17,9 Teilnehmende. Im Kursverlauf kann es aufgrund von Fehlzeiten sowie vorzeitigen Kursaustritten zu Teilnehmendenschwankungen kommen. Es sind daher bereits zu Kursbeginn die Voraussetzungen für eine Finanzierbarkeit des ESF- BAMF-Kurses zu schaffen, indem ein Kurs mit ausreichend Teilnehmenden startet. In einzelnen Fördergebieten mit begrenztem Teilnehmendenpotenzial, v.a. im ländlichen Raum, ist eine fördergebietsübergreifende Einmündung von Teilnehmenden aus ESF-BAMF-Kursen möglich. Voraussetzung hierfür ist eine nachvollziehbare Begründung (1), die Zustimmung des Maßnahmeträgers in dem originären Fördergebiet des Teilnehmenden (2) sowie die Genehmigung durch das zuständige Bewilligungszentrum (3). Bei Vorliegen dieser drei Bedingungen übernimmt das Bundesamt die Fahrtkosten, wenn sich daraus längere Anfahrtswege für die Teilnehmenden ergeben. Teilnehmendenschwankungen im Kursverlauf können unterschiedliche Ursachen haben. Grundsätzlich gilt zu beachten, dass entschuldigte Fehlzeiten förderfähig sind. Unentschuldigte Fehlzeiten werden nicht berücksichtigt (vgl. Ziffer Besondere Nebenbestimmungen). Die entsprechenden Nachweise sind durch die Projektträger bei den Teilnehmenden einzuholen. Ein Teilnahmeberechtigter hat Fehlstunden nicht zu vertreten, wenn er aus einem wichtigen Grund entschuldigt abwesend war und dies dem Kursträger unverzüglich mitgeteilt hat. Bei telefonischer Mitteilung der Abwesenheit hat der Kursträger einen schriftlichen Vermerk anzufertigen. Krankheit Betreuung eines kranken Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn keine andere Betreuungsperson vorhanden ist Unvorhersehbarer Ausfall der Kinderbetreuung für ein Kind, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (z. B. Betreuer/in der Kinder ist erkrankt) Betreuung einer/eines Angehörigen, soweit er/sie im selben Haushalt wie die/der Teilnehmende lebt Eheschließung von Teilnehmenden Mutterschutz Bis zu zwei Unterrichtstage, wenn die Teilnehmenden dem Maßnahmeträger die Krankheit fern- /mündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich zu Krankheitsbeginn mitteilen. Ab dem dritten Unterrichtstag ist ein Attest vorzulegen. Bis zu vier Unterrichtstage, ab dem ersten Unterrichtstag ist ein Attest vorzulegen. Bei Bestätigung durch verantwortliche Betreuungsstelle. Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.b. ärztliches Attest, Mutterpass). 6

7 Niederkunft der Ehefrau bzw. Partnerin von Teilnehmenden Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils Vorladung durch Behörde (z. B. Ausländerbehörde / Gericht) Durch den Leistungsträger genehmigte Abwesenheit Abbildung 2: Fehlzeitenkatalog Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.b. ärztliche Bestätigung, Geburtsurkunde). Bis zu zwei Unterrichtstage, wenn die/der Teilnehmende dem Maßnahmeträger fern-/mündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich informiert. Bis zu fünf Unterrichtstage, wenn die Beerdigung des Angehörigen im Ausland stattfindet und die/der Teilnehmende dem Maßnahmeträger fernmündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich informiert. Nachweise (z.b. Totenschein, Sterbeurkunde oder vergleichbare ausländische Dokumente) sind vorzulegen. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Gem. Ziffer 5.1 der Besonderen Nebenbestimmungen ist der Projektträger dafür verantwortlich auch bei vorzeitigen Kursaustritten von Teilnehmenden für eine gesicherte Finanzierung zu sorgen. Sofern es pädagogisch sinnvoll und zielführend ist, können im Kursverlauf weitere Teilnehmende aufgenommen werden. Nachbesetzungen können ebenfalls durch Teilnehmende aus anderen Fördergebieten erfolgen, sofern in dem Fördergebiet, für das der Projektträger zugelassen wurde, kein ausreichendes Teilnehmendenpotenzial zur Verfügung steht und in dem Fördergebiet des Teilnehmenden zeitnah kein entsprechender ESF-BAMF-Kurs angeboten werden kann. Voraussetzung hierfür ist die Genehmigung des zuständigen Bewilligungszentrums (1) sowie die Zustimmung des Projektträgers in dem jeweiligen Fördergebiet (2). Bei einer zeitnahen Nachbesetzung freier Plätze durch den Projektträger kann die Finanzierbarkeit von ESF- BAMF-Kursen auch bei Teilnehmendenschwankungen im Kursverlauf gesichert werden. In Fällen, in denen vorzeitige Teilnehmendenaustritte im Kursverlauf, weder durch Nachbesetzungen aus dem eigenen noch fördergebietsübergreifend ausgeglichen werden können, ist in Einzelfällen eine Zusammenlegung von Kursen des Maßnahmeträgers in dem Fördergebiet möglich. Voraussetzung für die Zusammenlegung ist, dass der Kursträger nachweisen kann, dass er freie Plätze nicht durch (ausreichend) neue Teilnehmende nachbesetzen konnte. Als Nachweis des Bemühens kann die Aufnahme von Nachrückern in den Kurs gelten. Ebenso können Erläuterungen des Trägers, weshalb keine Nachrücker zur Verfügung standen als Nachweis akzeptiert werden bzw. im Zweifelsfall durch Unterlagen untermauert werden, die eine dahingehende Kommunikation mit dem Träger der Grundsicherung dokumentieren. dass für die Teilnehmenden kein Nachteil entsteht und das Kursziel für die Teilnehmenden weiterhin erreichbar ist. dass die Arbeitsverwaltungen über den Wechsel der Teilnehmenden informiert werden und erneut einen Meldebogen ausstellen. 7

8 die Genehmigung der Kurszusammenlegung durch das zuständige Bewilligungszentrum. Eine Kompetenzfeststellung muss nicht erneut durchgeführt werden Wie wird die in ZUWES II dargestellt? Im Zusammenhang mit der Einführung der wurde ZUWES II für alle ab dem 10. Juni 2017 beantragten Vorhaben auf das Workflowsystem ZUWES II - Sprachförderung II umgestellt. Damit werden das Bundesamt für Migration und und die Projektträger erstmals in die Lage versetzt, Vorhaben vollständig, von der Antragstellung bis zur Abrechnung, in ZUWES II abzuwickeln. Die Differenzierung zwischen Sprachförderung I (Vorhaben bis zum 09. Juni 2017) und Sprachförderung II wird ebenfalls in den Öffentlichen Medien abgebildet. 2. Was gilt es im Rahmen der Antragstellung zu beachten? 2.1. Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der Pauschale Qualifizierung bei der Antragstellung einzureichen? Die Einführung der hat eine deutliche Verschlankung des Antragsverfahrens sowie der einzureichenden Dokumente zur Folge. Die weiterhin einzureichenden Dokumente dienen im Wesentlichen der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Qualifikation der Lehrkräfte sowie des Kursinhaltes. Nachweise u.a. zur Miete, zu Personalkosten, zu Vergaben sowie zu Reisekosten entfallen. Eine dezidierte Übersicht entnehmen Sie bitte der nachstehenden Tabelle (Tabelle 1). Antragsverfahren (alt) Berechnung des Teilnehmendeneinkommens Kompetenzfeststellung mit Voten bzw. Meldebögen (wenn Teilnehmende bekannt) Stundenplan / Kursphasen / Zeitpläne Qualifikationsnachweise Lehrkräfte/Sozialpädagogen evtl. Verträge bei Teilnahme von Beschäftigten evtl. Weiterleitungsvertrag/-bescheid Weitere Dokumente Vergabevermerke Honorarkräfte Antragsverfahren (neu) Kalkulationshilfe zur Berechnung des Teilnehmendeneinkommens Kompetenzfeststellung mit Voten bzw. Meldebögen (wenn Teilnehmende bekannt) Stundenplan / Kursphasen / Zeitpläne Qualifikationsnachweise Lehrkräfte/Sozialpädagogen evtl. Verträge bei Teilnahme von Beschäftigten evtl. Weiterleitungsvertrag/-bescheid evtl. weitere Dokumente Entfällt 8

9 Mietverträge, Mietberechnungsbogen, Grundrisse, Zusammensetzung Nebennutzflächen Vergabevermerke zu den neu angemieteten Räumlichkeiten dezidierte Angaben zu Lehr- und Lernmaterial, Reisekosten Kalkulationshilfe Personal, ggf. Tätigkeitsbeschreibung, Prüfung Besserstellungsverbot, Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Tabelle 1: Bei Antragstellung einzureichende Dokumente 9

10 3. Was gilt es im Projektverlauf zu beachten 3.1. Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der Pauschale Qualifizierung zum Projektbeginn einzureichen? Es ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der zu Projektbeginn beim Bundesamt einzureichenden Dokumente. Spätestens einen Monat nach Projektstart sind die Projektbeginnmeldung inkl. Stammblatt Teil D sowie ggf. Meldebögen und Kompetenzfeststellungsbögen bei Nachmeldungen dem Bundesamt sowie dem zuständigen Leistungsträger zu übermitteln (Ziffer 3.1 und 3.7 der Besonderen Nebenbestimmungen) Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der Pauschale Qualifizierung im Projektverlauf einzureichen? Kursrelevante Änderungen hat der Projektträger weiterhin dem Bundesamt für Migration und sowie dem zuständigen Leistungsträger bzw. dem Träger aus dem Bundesprogramm ESF-Integrationsrichtlinie Bund bzw. der ansonsten für den Teilnehmenden zuständigen Stelle mitzuteilen. Durch den Projektträger zu meldende Änderungen können beispielsweise die Änderung der Stundenzahl, einen Lehrkräftewechsel, den Wegfall, die Reduzierung oder die Änderung einzelner Bestandteile der bewilligten Module (Deutsch-, Fachunterricht, Praktikum, Betriebsbesichtigungen), Kurs-/Unterrichtsausfall, den Leistungswegfall, einen Kursortwechsel sowie den Abbruch des Kurses insgesamt oder von einzelnen Teilnehmenden betreffen. Veränderung hinsichtlich der Personalkosten, des Einsatzes von Honorarkräften (Vergabevermerke) sowie Veränderung der Schulungsräume sind dem Bundesamt für Migration und für Vorhaben, die nach dem 10. Juni 2017 beantragt wurden, nicht mehr anzuzeigen. Hierdurch wird eine deutliche Reduzierung der Änderungsbescheide erwartet Was ändert sich durch die neuen Auszahlungsmodalitäten? Die Einführung der hat eine Anpassung der Auszahlungsmodalitäten erforderlich gemacht, um das Risiko von Zinserhebung auf nicht alsbald verwendete Zuwendungen zu minimieren. Gem. Nr der Verwaltungsvorschrift zu 44 BHO müssen Zuwendungen alsbald, das heißt innerhalb von sechs Wochen nach der Auszahlung, verbraucht werden. Andernfalls sind auf die nicht alsbald verwendeten Zuwendungen Zinsen zu erheben. Da die im Rahmen der gewährten Zuwendungen teilnehmendenbezogen sind, gestaltet sich die Mittelverwendung im Projektverlauf künftig linear. Aus diesem Grund ist eine Anpassung des derzeit gültigen Auszahlungsverfahrens an die haushaltsrechtlichen Erfordernisse der erforderlich. Um weiterhin eine ausreichende und fortlaufende Refinanzierung der Vorhaben zu ermöglichen, können die Projektträger im Sechs-Wochen-Rhythmus Auszahlungsanträge beim Bundesamt einreichen. Ein entsprechendes Dokument wird in ZUWES II unter Öffentliche Medien zur Verfügung gestellt. Der erste Auszahlungsantrag kann weiterhin mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Kursbeginn beim Bundesamt eingereicht werden. Im Rahmen des Auszahlungsantrags kann der Zuwendungsempfänger die Auszahlung des anhand der zum Zeitpunkt des Zah- 10

11 lungsantrags kalkulierten Mittelbedarfs für die nächsten sechs Wochen, maximal aber bis zur Erreichung von insgesamt 20 % (40%, 60%, 80%) der bewilligten Zuwendungssumme beantragen. Für Teilzeitkurse errechnet sich die maximal auszuzahlende Zuwendungssumme mittels eines Quotienten auf Grundlage der Projektdauer (s. Tabelle). Gem. Ziffer 1.4 ANBest-P muss die Anforderung jedes Teilbetrages die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben (geplante Unterrichtseinheiten für die nächsten sechs Wochen, Anzahl der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages) enthalten. Auszahlungen Vollzeitkurs im 6 Wochenrhythmus Woche 1 6: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 20% der Zuwendungssumme Woche 7 12: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 40% Zuwendungssumme Woche 13 18: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 60% der Zuwendungssumme Woche 19 24: kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 80% der Zuwendungssumme Quotierung bei Teilzeitkursen ab 7 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 17% (34%, 51% ) der Zuwendungssumme ab 8 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 15% (30%, 45% ) der Zuwendungssumme ab 9 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 13% (26%, 39% ) der Zuwendungssumme ab 10 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 12% (24%, 36% ) der Zuwendungssumme ab 11 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 11% (22%, 33% ) der Zuwendungssumme ab 12 Monate = kalkulierter Mittelbedarf für 6 Wochen anhand der zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags Max. bis zur Erreichung von insgesamt 10% (20%, 30% ) der Zuwendungssumme 20 % Restzahlung Restzahlung je nach Vorgehen Tabelle 2: Auszahlungsmodalitäten Zu viel ausgezahlte Fördermittel sind zurückzuzahlen bzw. können bei vorheriger Zustimmung durch das BAMF mit künftigen Auszahlungen verrechnet werden. Ergeben sich im Verlauf der sechs Wochen bedeutende Änderungen hinsichtlich des erforderlichen Mittelbe- 11

12 darfs, beispielsweise durch vorzeitige Kursaustritte, ist der Projektträger im Rahmen seiner Mitteilungspflicht dazu angehalten diese dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den eingereichten Auszahlungsanträgen und den Ausgabeerklärungen in dem Abrechnungsworkflow in ZU- WES II besteht. Zum Zeitpunkt der Auszahlungsanträge im Kursverlauf ist ein vollständiger Belegupload in ZUWES II nicht erforderlich. Mit dem Auszahlungsantrag sind lediglich Angaben zu den geplanten Unterrichtseinheiten in den nächsten sechs Wochen sowie zu den zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages in dem ESF-BAMF-Kurs gemeldeten Teilnehmenden einzureichen. Der vollständige Belegupload in ZUWES II ist erst für die Auszahlung der Schlusszahlung erforderlich. 12

13 4. Was gilt es bei der Abrechnung von ESF-BAMF-Vorhaben mit zu beachten? 4.1. Was ist der Abrechnungsworkflow in ZUWES II? Mit dem Abrechnungsworkflow in ZUWES II werden Zuwendungsempfänger und das Bundesamt erstmals in die Lage versetzt, das vollständige Zuwendungsverfahren in dem Projektverwaltungssystem ZUWES II abzubilden. Der Abrechnungsworkflow ist Voraussetzung für die Geltendmachung der gewährten Zuwendungen aus ESF-Mitteln gegenüber der Europäischen Kommission. Die Auszahlung von Zuwendungen im Kursverlauf bleibt von der Erstellung der Ausgabenerklärung unberührt. Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis (Sachbericht, Belegliste und zahlenmäßiger Nachweis) zu erstellen und über den Abrechnungsworkflow bei dem zuständigen Bewilligungszentrum des Bundesamtes einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Zuwendungsempfänger können in dem Abrechnungsworkflow im zwei-monats-rhythmus Belege erstellen, diese Ausgabenerklärungen zuordnen und beim Bundesamt für Migration und einreichen Was ist bei der Arbeit mit dem Abrechnungsworkflow in ZUWES II zu beachten? Eine allgemeine Anleitung zur Abrechnung in ZUWES II sowie programmspezifische Hinweise stehen Ihnen in ZUWES II unter Öffentliche Medien zur Verfügung Welche Dokumente sind für ESF-BAMF-Vorhaben mit der Pauschale Qualifizierung sind im Rahmen der Ausgabenerklärung einzureichen? Aus der mit Einführung der erzielten Verschlankung des Finanzierungsplanes resultiert eine komprimierte Verwendungsnachweispflicht für die Zuwendungsempfänger. Für alle Vorhaben, die ab dem 10. Juni 2017 beantragt wurden, sind im Rahmen der Abrechnung in ZUWES II neben den allgemein erforderlichen Nachweisen im Zusammenhang mit der Kursführung, der Projektbeginnmeldung sowie der Einwilligungserklärung Teil C der Teilnehmenden in Kopie, lediglich ausgabenbegründende Unterlagen für die drei Ausgabepositionen des Finanzierungsplanes in ZUWES II durch die Projektträger hochzuladen. 1. Anwesenheitslisten (elektronisch und händisch) für den Projektzeitraum 2. Fahrtkosten der Teilnehmenden Elektronische Anwesenheitsliste Nachweis über kürzeste Fußstrecke, Nachweis über die Nutzung der günstigsten Alternative eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels hochgeladene Original-Fahrkarten bzw. Nach- 13

14 weis über kürzeste Streckenentfernung sowie Angabe der Kilometer zwischen Wohnsitz des Teilnehmenden und Kursdurchführungsort (bei PKW- Nutzung) Zahlungsnachweise Unbar: Buchungsbeleg des Trägers über die Erstattung an den Teilnehmenden, Kontoauszug, ggf. Sammelbeleg und Einzelaufstellung Sonderfall Sammelbuchungsbelege: Sofern Sie Fahrtkosten als Sammelbuchungen vornehmen sind folgende Nachweise in ZUWES II hochzuladen: SAP-Ausdruck Kontoauszug Auszug aus der Zahlungsdatei (Scan des Deckblatts, der Überweisung an den Teilnehmenden und der letzten Seite) Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist zulässig, wenn Sie als Nachweis das Deckblatt der Zahlungsdatei sowie den Auszug mit der jeweiligen Belegposition in ZUWES II hochladen. Alle anderen Angaben zu Überweisungen, die nicht in Zusammenhang mit dem entsprechenden Beleg stehen, können geschwärzt/verdeckt werden. Bar: Quittung über die Erstattung an den Teilnehmenden über den Erhalt der Fahrtkosten Kassenbeleg aus Kassenbuch/Barkasse Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist zulässig, wenn Sie als Nachweis das Deckblatt des Kassenbuchs sowie den Auszug mit der jeweiligen Belegposition in ZUWES II hochladen. Alle anderen Angaben zu Einnahmen und Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit dem entsprechenden Beleg stehen, können geschwärzt/verdeckt werden. 3. Teilnehmendeneinkommen Elektronische Anwesenheitsliste Leistungsbescheide SGB II, SGB III, AsylbLG (Daten zu weiteren Leistungsbeziehern sind zu schwärzen) 14

Ausgabe vom 10. Februar 2016

Ausgabe vom 10. Februar 2016 Ausgabe vom 10. Februar 2016 Abrechnung von Personalausgaben durch Standardeinheitskosten Sehr geehrte Damen und Herren, die Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen ESF-Programmen der

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i.s. des 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund

Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen, Teil 3 Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund Thomas Haidan Dresden, 10. August 2016 Inhalt 1. Fördergegenstand und Zuwendungsvoraussetzungen

Mehr

Abwicklung von Förderprojekten und der neue Förderschwerpunkt investive Maßnahmen aerobe in-situ Stabilisierung von Deponien

Abwicklung von Förderprojekten und der neue Förderschwerpunkt investive Maßnahmen aerobe in-situ Stabilisierung von Deponien Abwicklung von Förderprojekten und der neue Förderschwerpunkt investive Maßnahmen aerobe in-situ Stabilisierung von Deponien C. Freund Projektträger Jülich Forschungszentraum Jülich GmbH, Berlin Projektträger

Mehr

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin

Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige Bezeichnung) Stadt Heidelberg (zuständiges Fachamt) Postfach

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Antragsverfahren für das ESF-Bundesprogramm Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein

Häufig gestellte Fragen zum Antragsverfahren für das ESF-Bundesprogramm Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein Häufig gestellte Fragen zum Antragsverfahren für das ESF-Bundesprogramm Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein Stand: 26.02.2015 1. Was bedeutet der Programmbeginn 09.02.2015 für meine

Mehr

Arbeitsstelle für Provenienzforschung / / Tel: 030 /

Arbeitsstelle für Provenienzforschung / / Tel: 030 / Arbeitsstelle für Provenienzforschung / afp@smb.spk-berlin.de / Tel: 030 / 2090 6215 Merkblatt zum Zuwendungsbescheid Mit diesem Merkblatt erhalten Sie die anonymisierte und gekürzte Fassung eines Zuwendungsbescheids.

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW. (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung durch die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW (ANBest-P SW) Stand 07/2012 INHALT Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Anforderung

Mehr

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom

2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 2170 Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 31.7.2014 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Landesprogramms 1000 x 1000 - Anerkennung für den Sportverein RdErl. d. Ministeriums

Mehr

Hinweise und Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis. Stand Dezember 2014

Hinweise und Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis. Stand Dezember 2014 Hinweise und Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis Stand Dezember 2014 Verwendungsnachweis (VN) und Zwischennachweis (ZN) werden in der KUMASTA-Förderdatenbank erstellt und postalisch mit gültiger Unterschrift

Mehr

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE Leitfaden zur Beantragung von Zuwendungen im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und

Mehr

ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa

ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Personalkostenabrechnung bei

Mehr

in Wuppertal Abrechnungsverfahren

in Wuppertal Abrechnungsverfahren Abrechnungsverfahren Grundlage ist in der Regel der Mittelabruf auf dem Excel-Formular. In der Regel Erstattung von Ausgaben. Neben dem Formular (sowohl auf dem Postweg als auch per Mail) werden die Original-Belege

Mehr

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungsziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen VERWALTUNGSVORSCHRIFT DES MINISTERIUMS FÜR INTEGRATION ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN AN STADT- UND LANDKREISE ZUR FÖRDERUNG VON DEUTSCHKENNTNISSEN BEI ASYLBEWERBERN UND FLÜCHTLINGEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Mehr

ALPHA+ besser lesen und schreiben"

ALPHA+ besser lesen und schreiben Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ALPHA+ besser lesen und schreiben"

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

Ausfüllhinweise für die Belegliste des ESF-BAMF-Programms zur Förderrichtlinie vom 01.10.2009 (Stand: 21.12.2009)

Ausfüllhinweise für die Belegliste des ESF-BAMF-Programms zur Förderrichtlinie vom 01.10.2009 (Stand: 21.12.2009) Ausfüllhinweise für die Belegliste des ESF-BAMF-Programms zur Förderrichtlinie vom 01.10.2009 () 1. Einleitung Mittels Zuwendungsbescheid werden Projekte bewilligt. Den Bewilligungsbescheiden liegen die

Mehr

Regierungspräsidium Nur bei vollständigen Angaben kann das. Az.:

Regierungspräsidium Nur bei vollständigen Angaben kann das. Az.: Az.: Verwendungsnachweis und Zahlungsantrag zur Investitionsförderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg für

Mehr

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb der Elternzeit

Mehr

Beschäftigungsfördernde Maßnahmen im Rahmen des ESF Konzeption und Umsetzung

Beschäftigungsfördernde Maßnahmen im Rahmen des ESF Konzeption und Umsetzung Beschäftigungsfördernde Maßnahmen im Rahmen des ESF Konzeption und Umsetzung Jens Reimann Referat 321 www.bamf.de www.integration-in-deutschland.de Folie 1 Themen des Vortrags Der Europäische Sozialfonds

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Aufbauphase von Leistungserbringern der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ab 2012 [redaktionelle

Mehr

Erstellung des Finanzplans zum Antrag im FEB und bei der Stiftung Umwelt und Entwicklung NRW

Erstellung des Finanzplans zum Antrag im FEB und bei der Stiftung Umwelt und Entwicklung NRW Erstellung des Finanzplans zum Antrag im FEB und bei der Stiftung Umwelt und Entwicklung NRW 1 Zentrale Kriterien bei der Finanzplanung- und Abrechnung Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit Angemessenheit Nachvollziehbarkeit

Mehr

Förderung von Fortbildungsveranstaltungen für Imker an Lehrbienenständen bzw. Imkerschulen 2012; Meldung der durchgeführten Veranstaltungen

Förderung von Fortbildungsveranstaltungen für Imker an Lehrbienenständen bzw. Imkerschulen 2012; Meldung der durchgeführten Veranstaltungen Antragsteller (Betreiber des Lehrbienenstandes / der Imkerschule) Telefon-Nr. (tagsüber) Name, Vorname des Vereinsvorsitzenden Bank (Name und Ort) Straße, Hausnummer, ggf. Ortsteil Konto-Nr. Bankleitzahl

Mehr

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried

Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried Vereinsförderrichtlinien der Gemeinde Ried A Allgemeine Förderungsgrundsätze 1. Zweck der Förderung Durch die Gewährung der Zuwendungen fördert die Gemeinde Ried den Breiten und Leistungssport und unterstützt

Mehr

Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren

Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren Merkblatt über Fördervoraussetzungen, Fristen und Antragsverfahren gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu Fortbildungsmaßnahmen für pädagogische Kräfte des Elementarbereichs des Landes

Mehr

Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung

Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Bezirk Unterfranken zur Förderung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für Menschen mit Behinderung 1. Grundsätze Gemäß 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art.

Mehr

Richtlinien des BMFSFJ

Richtlinien des BMFSFJ Richtlinien des BMFSFJ zu 17 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) vom 17.12.2012 in der Fassung vom 09.01.2013 1. Kosten der Einsatzstellen 1.1. Die Einsatzstellen erbringen Leistungen für Unterkunft,

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR. Anlage 1, den 20 Postfach: Telefon/Fax: Bankverbindung: BLZ: Anschrift Kto.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern Jägerweg 2 19053 Schwerin (Auf Rückfragen erteilt Auskunft:) Antrag

Mehr

Projektleitertagung 7.-8.11.2013 Zuwendungsrecht / Projektförderung

Projektleitertagung 7.-8.11.2013 Zuwendungsrecht / Projektförderung Projektleitertagung 7.-8.11.2013 Zuwendungsrecht / Projektförderung Dr. Roman Luckscheiter Klaus-Peter Porn Beate Pasch Gisela Born Martin Müller Michael Müller 5 zentrale Aspekte: 1) Weiterleitung 2)

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Die ANBest-K enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

Mehr

Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR)

Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR) Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge (Bayerische Zusatzförderungsrichtlinien - BayZfR) Richtlinien für die Zusatzförderung im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge

Mehr

Förderbaustein Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung. Förderbaustein Weiterbildungsscheck -individuellfür

Förderbaustein Information für Antragsteller zur Umsetzung der ESF-Richtlinie Berufliche Bildung. Förderbaustein Weiterbildungsscheck -individuellfür Allgemeines Bezeichnung Vorhabensbereich: Weiterbildungsscheck -individuellfür Rechtsgrundlage: Fachrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der beruflichen,

Mehr

Trägerverantwortung hinsichtlich zugelassener Bildungsmaßnahmen

Trägerverantwortung hinsichtlich zugelassener Bildungsmaßnahmen Bildungsträgerkonferenz 12. März 2012 Hinweise zur Verbesserung der Zusammenarbeit Trägerverantwortung hinsichtlich zugelassener Bildungsmaßnahmen Zeitnahe Einstellung der Maßnahmen in die Datenbank KURSNET

Mehr

ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa

ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Personalkostenabrechnung bei

Mehr

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe

zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe 50-3 1 Richtlinien zur Förderung ambulanter und hauswirtschaftlicher Dienste in der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Präambel Um die ambulante Versorgung der älteren und pflegebedürftigen Bad Homburger Einwohner/-innen

Mehr

2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport

2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport 2. Richtlinie der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern zur Förderung der Jugendarbeit im Sport 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Ziel der Jugendarbeit der SJMV ist es, das Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mehr

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit

- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit - - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 DE L 133/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/812 DER KOMMISSION vom 18. März 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen

Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung in Unternehmen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 8. Dezember 2008 V 440 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sportarbeit der Vereine des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.v. 1 Erl. des MS vom 08.01.2009 32-52200 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des 36 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG

Mehr

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich

Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich Richtlinien der Stadt Bad Lippspringe über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung und Verschönerung von Fassaden im Innenstadtbereich 1. Zuwendungszweck Die Stadt Bad Lippspringe fördert mit Mitteln

Mehr

Vorschrift. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORIS

Vorschrift. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORIS 0_10_2015 VVND-VVND000036177 VORIS Vorschrift Normgeber: Staatskanzlei Aktenzeichen: 403-46105/5103/0004 Erlassdatum: 30.10.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Gültig ab: 01.07.2015 Gültig bis: 31.12.2024 Quelle:

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_1\Themenbereiche\11_Asylbewerber\KMS_VM\2015_06_KMS_BIJ_V_2015_2016\2015_06_KMS_BIJ_V_2015_2016_R.docx

Mehr

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Verbänden mit Anlagen

Richtlinie zur Förderung von Vereinen und Verbänden mit Anlagen Richtlinie der Großen Kreisstadt Delitzsch vom 25. Februar 2010 zur Förderung von Vereinen und Verbänden, die auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendarbeit, der Bildung, der Kultur- und Heimatpflege sowie

Mehr

Der Vertrag mit dem Studierenden darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides unterzeichnet werden. Das Datum auf dem Vertrag zählt!

Der Vertrag mit dem Studierenden darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides unterzeichnet werden. Das Datum auf dem Vertrag zählt! Merkblatt Stand: 29. Oktober 2013 zur Richtlinie des Ministeriums für über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende

Mehr

Städtebaulicher Denkmalschutz

Städtebaulicher Denkmalschutz Städtebaulicher Denkmalschutz Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der

Mehr

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1)

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Ausfüllanleitung. Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe

Ausfüllanleitung. Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe Förderprogramm DM Förderperiode 2013 Ausfüllanleitung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis -Beihilfe nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung

Mehr

Was muss ich beachten, wenn ich Zuwendungsmittel erhalte? (Was Sie vor Projektbeginn wissen sollten)

Was muss ich beachten, wenn ich Zuwendungsmittel erhalte? (Was Sie vor Projektbeginn wissen sollten) Was muss ich beachten, wenn ich Zuwendungsmittel erhalte? (Was Sie vor Projektbeginn wissen sollten) Allgemeine Grundsätze - Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat nach 7 Bundeshaushaltsordnung

Mehr

BAP - Interventionsblatt

BAP - Interventionsblatt Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP - Interventionsblatt ESF-Förderperiode 2014 2020 ESF-Prioritätsachse C Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges

Mehr

Wichtige Informationen

Wichtige Informationen Fragen und Antworten zur Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur energetischen Sanierung und Modernisierung von öffentlichen Gebäuden und Infrastrukturen (STARK III plus EFRE Richtlinie) Wichtige

Mehr

Betreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung

Betreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung Luzern ABStadt Kinder Jugend Familie Betreuungsgutscheine Fragen und Antworten zu Anspruch und Auszahlung Gerne beantworten wir Ihnen in diesem Merkblatt häufig gestellte Fragen zu den Betreuungsgutscheinen.

Mehr

Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung. Richtlinien

Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung. Richtlinien 1 Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung Richtlinien Der Bezirk Oberbayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuschüsse

Mehr

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG

Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs) gemäß 44 Abs. 4 AufenthG Herr Frau Name Vorname Geburtsdatum Straße / Hausnummer Postleitzahl Ort Jahr der Einreise: Ich beantrage

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.

Mehr

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss

Mehr

Administrative Abwicklung von Förderprojekten im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und

Administrative Abwicklung von Förderprojekten im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und Administrative Abwicklung von Förderprojekten im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen Inhalt Vorstellung PtJ Ablauf eines

Mehr

Antrag auf Förderung einer Innovationsassistentin bzw. eines Innovationsassistenten

Antrag auf Förderung einer Innovationsassistentin bzw. eines Innovationsassistenten Projektträger Jülich Geschäftsbereich TRI Forschungszentrum Jülich GmbH 52425 Jülich Folgende Anlagen sind beizufügen: De-Minimis-Erklärung 1 Kopie Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug Falls schon

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm. Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein

Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm. Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein 1. Programmumsetzung Stand: 20.08.2015 1.1 Wer ist eine Teilnehmerin im ESF-Bundesprogramm Stark

Mehr

Richtlinien für eine Antragstellung bei der. Staedtler-Stiftung. aus dem Bereich der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Richtlinien für eine Antragstellung bei der. Staedtler-Stiftung. aus dem Bereich der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Richtlinien für eine Antragstellung bei der Staedtler-Stiftung aus dem Bereich der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Auszug aus der Satzung der Staedtler-Stiftung ( 2 Zweck der Stiftung):

Mehr

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Kultur- und Sportförderung

Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Kultur- und Sportförderung Landratsamt Nordsachsen Der Landrat Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Kultur- und Sportförderung 1. Fördergrundsätze und allgemeine Bestimmungen Das ehrenamtliche Engagement ist eine der unverzichtbaren

Mehr

im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung)

im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) Die Nebenbestimmungen enthalten Bedingungen und

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege

Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege Absender: Eingang: Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Sachgebiet 21 Postfach 15 63 82455 Garmisch-Partenkirchen Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege 1. Angaben zur Person Name, Vorname(n) ggf. Geburtsname

Mehr

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter

Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt. Antrag. nach der. Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an. ehemalige deutsche Zwangsarbeiter Eingangsstempel Bundesverwaltungsamt Bitte senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die angegebene Anschrift. Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hamm Alter Uentroper Weg 2 59071 Hamm (Westfalen)

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt

Mehr

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)

Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. vom 16. März 2015, S. 447 Erlass des Ministeriums

Mehr

Vom Pflegemaßnahmen an einzeln stehenden Obstbäumen. Obstbäume in Hausgärten werden nicht gefördert.

Vom Pflegemaßnahmen an einzeln stehenden Obstbäumen. Obstbäume in Hausgärten werden nicht gefördert. Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Neuanlage von Streuobst (FRL-Streuobst) Vom 26.08.2014 1. Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

Mehr

Vom 17. Juni 2014 Az.: /161

Vom 17. Juni 2014 Az.: /161 Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der außerschulischen und außerunterrichtlichen (schulbegleitenden) Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe (HSL-Richtlinie)

Mehr

Zuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau

Zuwendungssatzung Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Inhalt 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen... 2 2 Art und Höhe der Zuwendung... 3 3 Antragsverfahren... 3 4 Bewilligung... 3 5 Auszahlung der Zuwendung

Mehr

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV 1. Allgemeine Angaben Antragsteller

Mehr

WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft)

WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft) WISH- Kurse (Willkommenskurse in Erstaufnahmeeinrichtung/Landesunterkunft) in den Erstaufnahmeeinrichtungen, Dauer: 2 Wochen (30 UE), sprachliche Erstorientierung: - sprachliche Mittel zur Begrüßung und

Mehr

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE

RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG INNOVATIVER MEDIZINISCHER VERSORGUNGSKONZEPTE Vorbemerkung Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und

Mehr

Anlage: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach den Sportförderrichtlinien Übungsleiter (ANBest SFR ÜL)

Anlage: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach den Sportförderrichtlinien Übungsleiter (ANBest SFR ÜL) Richtlinien für die Bezuschussung von Übungsleitern Inhalt: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2. Zuwendungsempfänger 3. Zuwendungsvoraussetzungen 4. Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung 5. Verfahren

Mehr

Eingangsdatum (Stempel IB)

Eingangsdatum (Stempel IB) Einzureichen an: Investitionsbank Sachsen-Anhalt Öffentliche Kunden 2 Domplatz 12 39104 Magdeburg Nicht vom Kunden auszufüllen Eingangsdatum (Stempel IB) Kd.-Nr.: Verwendungsnachweis Zwischenverwendungsnachweis

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde

Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Seite 9 von 17 Anlage 1 Hier: Richtlinie für die kommunale Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Eberswalde - hier: Antrag Antrag auf

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt An das Jobcenter Eingang: Aktenzeichen: (Dieses Feld wird vom Jobcenter ausgefüllt) Allgemeine Kontaktdaten

Mehr

Es ist eine chronologisch geordnete tabellarische Belegliste mit Angaben zum tatsächlichen Zahlungstag zu übersenden.

Es ist eine chronologisch geordnete tabellarische Belegliste mit Angaben zum tatsächlichen Zahlungstag zu übersenden. ANLEITUNG zur Erstellung des Verwendungsnachweises (unbedingt beachten!) Es ist auf ein vollständiges Ausfüllen des Verwendungsnachweises zu achten. Lückenhafte Verwendungsnachweise können nicht anerkannt

Mehr

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005

Wohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005 Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit

Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit - 1 - Richtlinien zur Förderung der Behindertenarbeit 1. Allgemeine Grundsätze Vorbemerkung Die Stadt Emsdetten fördert die Behindertenarbeit auf der Grundlage dieser Richtlinien durch die Gewährung von

Mehr

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm. Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein

Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm. Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein Häufig gestellte Fragen zum ESF-Bundesprogramm Stark im Beruf Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein 1. Programmumsetzung Stand: 01.03.2016 1.1 Wer ist eine Teilnehmerin im ESF-Bundesprogramm Stark

Mehr

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.

ABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1. ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Nr. 2 I ausgegeben am 10. Februar 2015 Satzung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 15. Juli 2009, in der Fassung

Mehr

1.1 satzungskonform sein, d. h. gemeinnützigen Zwecken dienen und dem Stiftungszweck gemäß 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung entsprechen;

1.1 satzungskonform sein, d. h. gemeinnützigen Zwecken dienen und dem Stiftungszweck gemäß 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung entsprechen; Förderrichtlinie Die Globus-Stiftung fördert im Rahmen ihrer in der Satzung festgelegten Stiftungszwecke durch finanzielle Zuwendungen gemeinnützige Projekte. Die Förderung erfolgt unter den nachfolgenden

Mehr

(PLZ, Geschäftssitz) ANTRAG AUF FÖRDERUNG EINES PROJEKTS VON ÜBERREGIONALER BZW. LANDESWEITER BEDEUTUNG DURCH DIE OSTDEUTSCHE SPARKASSENSTIFTUNG

(PLZ, Geschäftssitz) ANTRAG AUF FÖRDERUNG EINES PROJEKTS VON ÜBERREGIONALER BZW. LANDESWEITER BEDEUTUNG DURCH DIE OSTDEUTSCHE SPARKASSENSTIFTUNG Ostdeutsche Sparkassenstiftung Leipziger Straße 51 10117 Berlin über* Vorstand der (örtlich zuständige Sparkasse) (Straße) (PLZ, Geschäftssitz) ANTRAG AUF FÖRDERUNG EINES PROJEKTS VON ÜBERREGIONALER BZW.

Mehr

Rundschreiben 42/923/2016

Rundschreiben 42/923/2016 LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland LVR-Fachbereich Kinder und Familie LVR Dezernat 4 50663 Köln Stadtverwaltung Kreisverwaltung -Jugendamt- im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland

Mehr

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Förderung in Tagespflege Die Förderung in Tagespflege

Mehr

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien Berlin, 17.6.2014: Pressekonferenz: Die neue EU-Verordnung zu klinischen Studien eine Chance für den Forschungsstandort Deutschland Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen

Mehr

Durchführungsbestimmungen zur. Weiterbildungsrichtlinie vom 08.08.2011. hinsichtlich des Weiterbildungsschecks

Durchführungsbestimmungen zur. Weiterbildungsrichtlinie vom 08.08.2011. hinsichtlich des Weiterbildungsschecks Durchführungsbestimmungen zur hinsichtlich des Weiterbildungsschecks Geförderter Personenkreis Gefördert werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Das sind Lohn- und Gehaltsempfänger und Beschäftigte

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11. Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs.

Mehr

Aktionsprogramm Kindertagespflege Leitlinien zur Stufe 2 Berufsbegleitende Weiterbildung von Tagespflegepersonen

Aktionsprogramm Kindertagespflege Leitlinien zur Stufe 2 Berufsbegleitende Weiterbildung von Tagespflegepersonen Aktionsprogramm Kindertagespflege Leitlinien zur Stufe 2 Berufsbegleitende Weiterbildung von Tagespflegepersonen Inhalt 1. Zielsetzung, Zielgruppen und Schwerpunkte des Programms... 3 1.1 Ausgangslage

Mehr

SOZIALWESEN FÖRDERMASSNAHMEN

SOZIALWESEN FÖRDERMASSNAHMEN Inhalt: 1. Allgemeine Grundsätze 2. Allgemeine Voraussetzungen 3. Geltungsbereich 4. Vergünstigungen 5. Schlußbestimmungen 1. Allgemeine Grundsätze ------------------------- 1.1 Die Familie ist das Fundament

Mehr