Straßenerhaltungsdienst. Winterdienst. Streumittel Anwendung von Streumittel Umweltauswirkung. Ing Gerhard Fürböck

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1 Winterdienst Streumittel Anwendung von Streumittel Umweltauswirkung Ing Gerhard Fürböck

2 Anforderungen an den Winterdienst gesetzliche Verpflichtung Kundenanforderung Wirtschaftlichkeit Umweltauswirkungen

3 Umweltauswirkungen Staubentwicklung durch Streumittel bei der Ausbringung Anforderungen an Streumittel und Streugeräte Abgase der Winterdienstfahrzeuge Optimierung der Einsatzpläne Optimierung des Fuhrparks Staubentwicklung durch Streumittel auf Verkehrsflächen Anforderungen an Streumittel Minimieren der Streumengen

4 Bekämpfung der winterlichen Straßenglätte durch abstumpfende Streuung auftauende Streuung Abstumpfende Streumittel verkeilen sich zwischen Glätte und Reifen/Schuhsohle. Auftauende Streumittel senken den Gefrierpunkt des Wassers und beseitigen die Glätte.

5 Abstumpfende Streuung Vorteile sofortige Wirkung geringer Einkaufspreis geringere Geräteinvestition temperaturunabhängige Wirkung für Verkehrsteilnehmer sichtbar Streumittelverordnungen beachten Nachteile hohe Ausbringungskosten (Transport- u. Lageraufwand) Verfrachtung durch den Verkehr (Nachstreuen) Aufwand für das Einkehren Gefahr durch Rollwirkung Verschmutzung der Fahrbahn Umweltbelastung durch Staub und Feinstaub

6 Auftauende Streuung Streumittelverordnungen beachten Vorteile gute Dosiermöglichkeit mit modernen Streugeräten große Reichweite der Streufahrzeuge Lange Wirkungsdauer auch bei hohem Verkehrsaufkommen geringer Reinigungsaufwand Nachteile Taugeschwindigkeit begrenzter Temperaturbereich Umweltbelastung durch falsche Dosierung Verwirbelung durch den Verkehr

7 Wirkung auftauender Streumittel - Tauwirkung ausschließlich durch Lösen des Salzes trockenes Salz kann kein gefrorenes Wasser tauen Von wo kommt das Wasser? bereits auf der Fahrbahn aus der Luftfeuchtigkeit bei NaCl Luftfeuchte > 75 % von der Sole - Frostschutz durch gelöstes Salz im Wasser

8 Dosierung der Streumittel Eutektisches Diagramm einer Natriumchloridsole Beispiel: Reifglätte = ca. 100 g/m² Wasser 5 g/m² Salz Konzentration 5 % Gefrierpunkt ca. 4 C

9

10 Vorteile der Feuchtsalzstreuung weniger Streuverluste schnellere Wirkung größere Gesamtmenge bessere Dosierbarkeit geringeres Anhaften am Streuteller geringere Kosten durch geringeren Salzanteil FS30 FS50 FS70 FS100 30% Sole 50% Sole 70% Sole 100% Sole

11

12 Tellerstreuer Schnecke zur Dosierung Streuteller zur Verteilung

13 Aufsatzstreuer - verschiedenste Modelle und Kombinationen - wendig

14 Anhängerstreuer = Aufsatzstreuer mit Fahrgestell oder Anhängerwalzenstreuer

15 Anbaustreuer - Walzenstreuer - Tellerstreuer Zur Splittstreuung als Walzenstreuer Selbstlader aber zur Salzstreuung nicht geeignet ungenaue Dosierung Zur Salzstreuung als Tellerstreuer als Feuchtsalzstreuer erhältlich

16 Solestreuer FS100 nur Sole einsetzbar auch mit Lanze einsetzbar

17 Feuchtsalzstreuung FS100 + wesentlich schnellere Anfangswirkung + ca. halber Materialaufwand + Kosten für das Einkehren und Entsorgen fallen weg + Reinigung durch waschen! Qualität der Sole von besonderer Bedeutung. - Sole muss immer vorhanden sein (kein Trockensalz oder Splitt)

18 Streumittelverordnung Stadt Graz 2 Die Verwendung von Auftausalzen und abstumpfenden Streumitteln - ausgenommen Basaltsplitt mit einer Körnung von 2 bis 8 Millimeter - auf allen im Stadtgebiet gelegenen, für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmten öffentlichen oder privaten Flächen einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen baulichen Anlagen (Gehsteige, Zufahrten, Abstellplätze usw.) hat zu unterbleiben. Von diesem Verbot sind auch alle Mischungen von Auftau- und abstumpfenden Streumitteln im Sinne des 1 umfasst. 3 (1) Vom Verbot der Verwendung von Auftausalzen und abstumpfenden Streumitteln sind die Fahrbahnen der Straßen, die von öffentlichen Verkehrsmitteln verwendet werden, Autobahnen und Autobahnzubringer des Weiteren Straßen (Fahrbahn und Gehsteige), die auf Grund ihrer Steigung eine besondere Gefährdung bewirken können, sowie Unter- und Überführungen, Stiegenanlagen, Haltestellenbereiche, Brücken und Rampen für Behindertenfahrzeuge und die Fußgängerzone(n) und schließlich die Ausbringung von Feuchtsalz mit Streugeräten, welche dem Stand der Technik entsprechen und eine genaue Dosierung der Streumenge (Gramm pro Quadratmeter) und Streubreite ermöglichen, ausgenommen. (2) Im Fall außergewöhnlicher oder extremer Witterungsverhältnisse kann der Bürgermeister durch Verlautbarung im Wege des Rundfunks oder durch andere geeignete Kundmachung für das gesamte Stadtgebiet oder für näher zu bezeichnende Teile des Stadtgebietes ausnahmsweise Auftausalze für eine Dauer von höchstens drei Tagen zulassen

19 Luftreinhalteverordnung a (2) Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes (1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten. (2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind. (3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern. (4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.

20 Anforderungen an den Winterdienst RVS österreichweit einheitliche Richtlinie Anhang 1: Anforderung für Autobahnen und Landesstraßen Anhang 2: Anforderungen für den Winterdienst im urbanen Bereich erhältlich unter:

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