Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

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1 Verordnung der Bundesregierung Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Vorhaben sollen Zulagen für besonders belastete Beamte und Soldaten erhöht oder neu eingeführt werden. B. Lösung Mit folgenden neuen Tatbeständen in der Erschwerniszulagenverordnung werden bisher nicht erfasste Erschwernisse zukünftig abgegolten: Zulage für Ausbilder im Feuerwehrdienst der Bundeswehr ( 16b) Zulage für die Untersuchung von kontaminierten Personen oder Gegenständen ( 17), Neubewertung der Zulagenbeträge und Erweiterung der Tatbestände, für die eine Zulage für besondere Einsätze gewährt wird, um eine Verwendung in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei (BFE+) und um eine Verwendung als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und den Polizeibehörden des Bundes ( 22), Erweiterung der Tatbestände, für die Beamten des Friedrich-Loeffler-Instituts eine Zulage gewährt wird, um den Umgang mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 ( 23a), Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr ( 23o). Zudem wird die Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr ( 23m) neu bewertet und einige bestehende Zulagentatbestände neu strukturiert sowie teilweise neu bewertet. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen jährlich Mehrausgaben in Höhe von 9,9 Millionen Euro in 2017, dann ab 2018 aufwachsend auf 12,1 Millionen Euro, die innerhalb der jeweiligen Einzelpläne erwirtschaftet werden.

2 - 2 - E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Auch für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Einführung neuer Erschwerniszulagen und die Umstrukturierung bestehender Zulagentatbestände ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund Euro. Für diejenigen Zulagen, die eine tageweise Berechnung erforderlich machen, entsteht zudem ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund Euro. Der Aufwand wird im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, und auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

3 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Vom... Auf Grund des 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu 26 angefügt: 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst. 2. Folgender 26 wird angefügt: 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden. Artikel 2 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst: Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse. b) Die Angabe zu 16a wird wie folgt gefasst: 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst. c) Nach der Angabe zu 16a wird folgende Angabe zu 16b eingefügt:

4 - 2-16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr. d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen. e) Die Angabe zu 17 wird wie folgt gefasst: 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen. f) Die Angabe zu 21 wird wie folgt gefasst: 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege. g) Nach der Angabe zu 23n wird folgende Angabe zu 23o eingefügt: 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr. h) Die Angabe zu 25 wird gestrichen Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein durch die Wörter die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine ersetzt. 4. Die Überschrift des Titels 5 wird wie folgt gefasst: Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Soldaten im gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen. 6. Nach 16a wird folgender 16b eingefügt: 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde. (2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

5 Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen wird wie folgt gefasst: 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen (1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich. 9. Dem 17c wird folgender Satz angefügt: Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes wird wie folgt gefasst: 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege (1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheitsund Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer 1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt, 2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder 3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet. (3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend 1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder

6 Patienten pflegt, die nach 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind. (4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter. (5) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe 400 Euro durch die Angabe 500 Euro ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe 375 Euro durch die Angabe 469 Euro ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe 300 Euro durch die Angabe 375 Euro ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe 260 Euro durch die Angabe 325 Euro ersetzt. ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: 4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich,. ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich. gg) Die folgenden Sätze werden angefügt: Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten

7 - 5 - Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. 19 ist nicht anzuwenden. (3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort Besatzungsangehörigen durch die Wörter Angehörigen der Besatzung ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort Besatzungsangehörigen durch die Wörter Angehörigen der Besatzung ersetzt b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8 - 6 - aa) In Satz 1 wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort Besatzungsangehörigen durch die Wörter Angehörigen der Besatzung ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort Besatzungsangehörige durch die Wörter Angehörige der Besatzung ersetzt f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) durch das Wort Waffensystemoffiziere ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern zum Führen von die Wörter ein- oder zweisitzigen eingefügt und werden die Wörter Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) durch das Wort Waffensystemoffiziere ersetzt. Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: 2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 432 Euro monatlich 3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres 372 Euro monatlich 4. sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 294 Euro monatlich,. bb) In Satz 2 wird vor der Angabe Nummer 7 die Angabe Satz 1 eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich 1. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 144 Euro, 2. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 108 Euro, 3. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 96 Euro. d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern zum Führen von die Wörter ein- oder zweisitzigen eingefügt und werden die Wörter Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) durch das Wort Waffensystemoffiziere ersetzt.

9 In 23h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern der Bundeswehr nach 23m Absatz 1 werden die Wörter und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach 23o eingefügt i wird wie folgt gefasst: 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage. (2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen. (3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst. (4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält 1. das Flugsicherungskontrollpersonal, 2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt, 3. das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes. Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt. (5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: Belastungswert (Gruppe) mehr als (Gruppe I) mehr als (Gruppe II) mehr als (Gruppe III) mehr als (Gruppe IV) Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 Personal nach Absatz 4 Nummer 3 114,53 Euro 42,95 Euro 143,16 Euro 57,26 Euro 171,79 Euro 71,58 Euro 200,42 Euro 85,90 Euro Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest.

10 - 8 - (6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt j Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die 1. nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und 2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 900 Euro durch die Angabe Euro ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe 640 Euro durch die Angabe 800 Euro ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe 440 Euro durch die Angabe 550 Euro ersetzt. 21. Nach 23n wird folgender 23o eingefügt: 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden: 1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, 2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, 3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder 4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz. (2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie 1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder 2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden.

11 - 9 - (3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt. (4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit deren Gesamtbetrag die Zulage nach 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt wird aufgehoben. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Mai 2015 außer Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 11 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

12 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Verordnung werden die Erschwerniszulagen an erhöhte Belastungen und Erschwernisse angepasst. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Einzelnen vorgesehen sind folgende Änderungen der Erschwerniszulagenverordnung: Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für Unterdruckkammerdienst, 16a EZulV, Schaffung einer neuen Zulage für Ausbilder im Feuerwehrdienst der Bundeswehr in 16b EZulV, Schaffung einer neuen Zulage für die Untersuchung von kontaminierten Personen oder Gegenständen in 17 EZulV, Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für den Gesundheits- und Krankenpflegedienst, 21 EZulV; die bisherige Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter nach 17 EZulV geht in diesem umstrukturierten Zulagentatbestand auf, Neubewertung der Zulagenbeträge und Erweiterung der Zulage für besondere Einsätze, 22 EZulV, um erstens eine Verwendung in der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus (BFE+) der Bundespolizei und zweites eine Verwendung als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker der Polizeibehörden und Sicherheitsdienste des Bundes, Erweiterung der Zulage für Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts um den Umgang mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4, 23a EZulV, Umstrukturierung und Neubewertung der Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst, 23i EZulV, Neubewertung der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr in 23m EZulV, Schaffung einer neuen Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr in 23o EZulV. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. III. Alternativen Keine.

13 - 2 - IV. Gesetzgebungskompetenz 47 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ermächtigt die Bundesregierung, die Gewährung von Erschwerniszulagen durch Rechtsverordnung zu regeln. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Zusammenfassung der Zulagen für die Pflege Schwerbrandverletzter und der Krankenpflegezulage (Artikel 1 Nummer 8 und 10) sowie der teilweise Ersatz einer gestaffelten Zulage durch eine Pauschale (Artikel 1 Nummer 18) verringern den Erfüllungsaufwand im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Soweit neue Zulagentatbestände geschaffen oder bestehende Zulagentatbestände erhöht oder ausgeweitet werden, löst der Verordnungsentwurf finanzielle Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt aus und betrifft die Generationengerechtigkeit der öffentlichen Haushalte (Managementregel 7) sowie die Indikatoren 6a bis c (Staatsverschuldung). Diese Mehrbelastungen sind jedoch maßvoll und gesamtgesellschaftlich nachhaltig, denn die finanziellen Mittel kommen besonders belasteten Beamten und Soldaten zugute, deren Erschwernisse bei der Ausübung des Dienstes nicht bereits bei der Bewertung des Amtes berücksichtigt werden konnten und daher durch Erschwerniszulagen angemessen ausgeglichen werden. Exemplarisch dafür stehen die Maßnahmen zugunsten der Vollzugsdienste und der besonderen Dienste in den Spezialeinheiten der Polizei- und Sicherheitsbehörden und der Bundeswehr, die den finanziellen Schwerpunkt dieses Regelungsvorhabens ausmachen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Verordnungsentwurf führt in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt zu Mehrausgaben in Höhe von rund 22 Millionen Euro. Dessen Verteilung im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen ist nachfolgender Übersicht zu entnehmen. Die nicht aufgeführten Änderungen sind kostenneutral. Die Mehrausgaben werden innerhalb der jeweiligen Einzelpläne erwirtschaftet. Änderung Unterdruckkammerdienst (Nummer 5) Euro Euro Feuerwehrausbilder (Nummer 6) Euro Euro Zollvollzugsdienst (Nummer 8) Euro Euro Gesundheits- und Krankenpflegedienst (Nummer 10) Euro Euro

14 - 3 - Besondere Einsätze (Nummer 11) Euro Euro Seuchenerreger (Nummer 12) Euro Euro Flugsicherungsbetriebsdienst (Nummer 18) Euro Euro Spezialkräfte (Nummer 20) Euro Euro Spezialisierte Kräfte (Nummer 21) Euro Euro Summe Euro Euro 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Auch für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch die Umstellung auf die neue Rechtslage ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund Euro. Dieser Aufwand entfällt in der Regel auf die Kosten für die Programmierung der elektronischen Personalwirtschaftssysteme. Diese Programmierung ermöglicht es, die Zulagenberechtigung über die Dienstpläne nachzuhalten. Der anschließende laufende Erfüllungsaufwand verändert sich dadurch nicht. Neben der Programmierung fällt weiterer einmaliger Aufwand für die Erarbeitung von Informationsschreiben an die Beschäftigten an. Darüber hinaus entsteht bei der neuen Zulage für Ausbilder im Feuerwehreinsatzdienst ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von Euro sowie für die neue Zulage für den Umgang mit Tierseuchenerregern in Höhe von 73 Euro. Der Aufwand wird im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt. 5. Weitere Kosten Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Verordnungsentwurf hat keine gleichstellungspolitischen und demografiepolitischen Auswirkungen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluation ist nicht erforderlich.

15 - 4 - B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Änderung infolge der Anfügung des 26. Zu Nummer 2 ( 26 neu ) Mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) waren die Erschwerniszulage für den Außendienst ( 23j a. F.) und die Stellenzulage für den Außendienst nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit Wirkung vom 1. Juni 2015 zusammengefasst worden. Gleichzeitig war rückwirkend zum 1. Januar 2013 im 23j die Bunkerzulage aufgenommen worden. Infolge dessen war für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 31. Mai 2015 der Rechtsgrund für die Gewährung der Zulage nach 23j a. F. (Erschwerniszulage Außendienst) entfallen. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu den Buchstabe a und b Um die Darstellung der einzeln abzugeltenden Erschwernisse zu vereinfachen, wird die Überschrift des Titels 5 neu gefasst und die Überschrift des 16a verkürzt. Zu Buchstabe c Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des 16b. Zu Buchstabe e Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des 17. Zu Buchstabe f Redaktionelle Änderung infolge der Umstrukturierung des 21. Zu Buchstabe g Redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des 23o. Zu Buchstabe h Redaktionelle Änderung infolge der Aufhebung des 25. Zu Nummer 2 ( 3) Wachdienste waren bisher nur zulageberechtigt, wenn sie mit mehr als 24 Stunden zu ungünstigen Zeiten geleistet wurden. Derartige Wachdienste fallen insbesondere in der Bundeswehr an. Hier waren sie eine soldatentypische Tätigkeit, so dass erst ab dem Erreichen dieses Schwellenwertes von einer Erschwernis auszugehen war. Mit der Einführung einer gesetzlichen Arbeitszeit im Grundbetrieb der Bundeswehr wurden die Arbeitsbedingungen der Soldatinnen und Soldaten im Grundbetrieb denen der Beamtinnen und Beamten angeglichen. Im Zuge dieser Umstellung wurden bis zum 30. September 2016 die 71 bisher noch militärisch bewachten Liegenschaften in zivile Wachmodelle überführt.

16 - 5 - Wachdienst ist insofern nicht länger als soldatentypische Tätigkeit anzusehen, die erst ab Überschreiten einer höheren zeitlichen Inanspruchnahme den Erfordernissen einer besonderen Erschwernis unterliegt. Zu Nummer 3 ( 7) Redaktionelle Änderung infolge einer Namensänderung einer Dienststelle. Der Empfängerkreis bleibt unverändert; die für die Ausbildung des U-Boot-Rettungstauchens erforderliche Infrastruktur ist nur am Dienstort Neustadt/Holstein vorhanden. Zu Nummer 4 (Titel 5) Die bisherige Titelüberschrift wird abstrakter gefasst, um die bisherigen Titel 5 und 6 zusammenfassen zu können. Zu Nummer 5 ( 16a) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung zur Vereinfachung der Bezeichnung der Zulage. Zu Buchstabe b Der Zulagentatbestand wird wegen vergleichbarer Belastungen an die Zulage für Tauchtätigkeiten angeglichen. Die Belastungen der Soldaten im Unterdruckkammerdienst ähneln denen beim Tauchen mit reinem Sauerstoff. Da die Belastungen jedoch nicht dem Realbetrieb, sondern der Übung unter realen Druckbedingungen entsprechen, ist, wie in 8 Absatz 4 für Übungen in Druckkammern vorgesehen, ein Drittel der Sätze für das Tauchen mit reinem Sauerstoff anzusetzen. Dem entspricht der bisherige Zulagenbetrag, allerdings wurde dieser pro Einsatz und nicht wie für vergleichbare Übungen in Druckkammern pro Stunde gezahlt. Dies wird nunmehr angeglichen; auch die für Tauchtätigkeiten gültige Rundungsregelung und die Definition der Einsatzzeiten wird übernommen ( 9). Zudem wird der bisherige Höchstbetrag gestrichen. Zu Nummer 6 ( 16b) Zum Feuerwehreinsatzdienst gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Tätigkeiten der unmittelbaren Brandbekämpfung oder unmittelbaren Hilfeleistung in Notfällen. Der Zulagenanspruch des Ausbildungspersonals setzt nicht voraus, dass das auszubildende Personal später hauptamtlich im Feuerwehreinsatzdienst (im Sinne der Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ) verwendet wird. Auch die Schulung sonstigen Personals, das die Fertigkeiten für eine anderweitige Verwendung, z. B. im Marinebereich, benötigt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen den Zulagenanspruch begründen. Die Zulage erhält nur, wer praktische Ausbildung verantwortlich leitet oder durchführt. Zur praktischen Ausbildung in diesem Sinne gehören nicht: Aufsichts-, Leitungs- oder Planungstätigkeiten außerhalb der Übungsanlagen, Darstellung von Bränden als Teil der theoretischen Ausbildung, Ausbildung von Brandschutzhelfern gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten mittels kleiner Brandsimulationen (Feuerlöscherübungen),

17 - 6 - Belastungsübungen unter Atemschutz nach Feuerwehrdienstvorschriften oder Einsatzübungen ohne realistische Darstellung von Feuer und Rauch. Das Ausbildungspersonal unterliegt den nachfolgend beschriebenen Erschwernissen zum Teil deutlich länger und häufiger als bei Feuerwehreinsätzen. Neben den körperlichen Erschwernissen führt die Verantwortung für unerfahrene Lehrgangsteilnehmer zu einer besonderen psychischen Belastung. Zu Absatz 1 Praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen ist die Durchführung von Übungen in Einrichtungen, mit denen die speziellen Situationen eines Einsatzes wie Sichtbehinderung durch Brandrauch, hohe Wärmeentwicklung, offenes Feuer, Rauchgasexplosionen, enge Räume, Beteiligung brennender Fahrzeuge oder mögliches Vorhandensein von Gefahrgut, realistisch simuliert werden. Hierzu dienen mobile und ortsfeste Brandsimulationsanlagen (Gebäude, Containeranlagen oder Fahrzeuge). Die Anlagen erreichen in Innenräumen Temperaturen bis 600 C. Die Lehrgangsteilnehmer werden den speziellen Phänomenen unter Schutzkleidung und Atemschutz realistisch ausgesetzt, lernen die Brandbekämpfung oder führen in Gruppen komplette Einsatzübungen durch. Das Ausbildungspersonal führt und beaufsichtigt die Lehrgangsteilnehmer und ist dabei ständig den beschriebenen Bedingungen ausgesetzt. Schutzkleidung und Atemschutzgerät haben ein Eigengewicht von insgesamt ca. 25 kg. Hinzu kommen Einrichtungen zur Bedienung der Simulationsanlage sowie eine Wärmebildkamera, um die Sichtbehinderung durch Rauch teilweise zu kompensieren. Diese Wärmebildkamera wiegt 1,5 kg und muss ständig vor die Atemschutzmaske gehalten werden, um die Auszubildenden zu beaufsichtigen. Zu Absatz 2 Die Ausbildung in der Rettung aus Höhen ist für den Ausbilder außergewöhnlich körperlich belastend, da er ständig Höhenunterschiede zu überwinden, den eigenen Standort anzupassen und sich selbst gegen Absturz zu sichern hat, um die Ausbildungsgruppe insgesamt beaufsichtigen und anleiten zu können. Infolge der besonderen Verantwortung bestehen erhöhte psychische Belastungen. Die Lehrgangsteilnehmer befinden sich in einer für das Erreichen des Lernziels notwendigen Höhe von ca. 16 m (teilweise darüber hinaus), sind jedoch zum Teil noch nicht in der Lage, sich fachgerecht selbst zu sichern. Der Ausbilder muss daher ständig für eine zweite redundante Sicherung sorgen. Die Ausbildung in der Rettung aus Tiefen erfordert die Anwesenheit des Ausbilders vor Ort beim Eindringen in enge Schächte oder teilweise verschüttete Räume. Bei Problemen, wie etwa plötzlicher Platzangst von Lehrgangsteilnehmern, hat der Ausbilder unverzüglich für einen sicheren Ausstieg zu sorgen. Zu Absatz 3 Die Feststellung anteiliger Ansprüche soll nach denselben Maßstäben erfolgen, die auch für Taucher gelten. Die dortige Berechnungsmethode hat sich als verständlich und aufwandsarm bewährt. Zu Nummer 7 (Titel 6) Wegen der Streichung der bisherigen Zulage für Schwerbrandverletzte nach dem derzeitigen 17 ist Titel 6 nicht mehr erforderlich (siehe auch Begründung zu Nummer 10).

18 - 7 - Zu Nummer 8 ( 17) Die bisherige Zulage für Schwerbrandverletzte wird mit der neuen Zulage für den Gesundheits- und Krankenpflegedienst ( 21) verbunden. Ein eigenständiger Zulagentatbestand für die Pflege Schwerbrandverletzter ist nicht mehr erforderlich (siehe auch Begründung zu Nummer 10). An die Stelle des bisherigen 17 tritt eine Vorschrift über eine neue Zulage für den Umgang mit kontaminierten Personen und Gegenständen. Mit dieser neuen Zulage sollen Erschwernisse im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen abgegolten werden, bei denen der Beamte in Kontakt mit Fäkalien oder anderen Körperflüssigkeiten kommt. Dieser Zulagentatbestand ersetzt im Bereich des Zollvollzugsdienstes die bisher in diesem Zusammenhang gewährte Aufwandsentschädigung. Im Zollvollzugsbereich müssen - im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung und Kontrollmaßnahmen gemäß 1 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes - immer wieder Fäkalien oder durch Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände oder Behältnisse mit inkorporierten und wieder ausgeschiedenen Rauschgift-Packs untersucht werden. Erfahrungsgemäß sind die in den Zug- oder Flugzeugtoiletten befindlichen Müllund Hygienebehälter immer wieder Fundorte unter anderem von Betäubungsmitteln, die von den Kontrollbeamten eingehend untersucht werden müssen. Auch gehört die Kontrolle und Durchsuchung von Müllbehältern und Abfallsäcken nach Betäubungsmitteln auf Bahnhöfen, an Bushaltestellen, in öffentlichen Toilettenanlagen, in Zügen und Bussen und auf Rastanlagen immer wieder zum Tagesgeschäft. Als Verpackungsmaterial für deponierte Betäubungsmittel dienen auch benutzte Kondome, Damenbinden, Babywindeln, Toilettenpapier und andere verunreinigte Materialien. Für den Polizeivollzugsdienst wurde bisher keine vergleichbare Aufwandsentschädigung gezahlt. Jedoch dürften sich auch im Polizeivollzug, insbesondere bei der Grenzkontrolle, vielfach entsprechende Berührungspunkte ergeben. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen gleichfalls eine Erschwerniszulage gewährt. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs orientiert sich an der bisher im Bereich des Zollvollzugs gewährten Aufwandsentschädigung und wird - auch unter Beachtung der nun bestehenden Steuerpflicht - zugleich um 45 % erhöht. Zu Nummer 9 ( 17c) Die bisher für den Sicherungsdienst des BKA bestandene Sonderregelung des Ausschluss vom Ausschluss, die mit der Verordnung für den Dienst zu wechselnden Zeiten versehentlich gestrichen wurde, wird nun wieder in die Verordnung aufgenommen. Zu Nummer 10 ( 21) Der Zulagentatbestand wird überarbeitet, um dem veränderten Tätigkeitsbild in der Krankenpflege besser gerecht zu werden. Die seit 2016 geltende Struktur der Bundeswehrkrankenhäuser sieht keine eigenständigen Einheiten oder Teileinheiten für Schwerbrandverletzte vor. Diese Patienten werden vielmehr in medizinischen High-Care-Bereichen (Intensivtherapiestation und Intermediate-Care-Station) behandelt. Die dort eingesetzten Kräfte pflegen neben den Schwerbrandverletzten auch Patienten des Pflegegrades 3 oder höher. Die Zusammenlegung der Zulagen für Pflege von Schwerbrandverletzten und für Krankenpflegedienst ist sachgerecht, da die physischen und psychischen Belastungen in beiden Fällen annähernd gleich sind. Zudem erfolgen sprachliche Anpassung im Hinblick auf den zu pflegenden und betreuenden Personenkreis in Absatz 2 sowie die im Gesundheitswesen mittlerweile verwendete Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpflege, siehe 1 Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes.

19 - 8 - Zu Absatz 1 Es wird ein neuer Absatz 1 eingefügt, um - wie in anderen Zulagentatbeständen - einleitend den grundsätzlich zulagenberechtigten Personenkreis konkret festzulegen. Zu Absatz 2 Nicht alle Dienste in der Krankenpflege waren bisher oder sollen zukünftig zulageberechtigt sein. Es verbleibt zunächst bei den bisher nach 21 Absatz 1 zulageberechtigten Beschäftigten in psychiatrischen Einrichtungen. Hier erfolgt jedoch eine sprachliche Anpassung bei der Beschreibung der zu pflegenden Patienten. Zudem wird der Tatbestand gestrafft und sprachlich vereinheitlicht sowie die Umschreibung der zulagenberechtigenden Verwendung bei bestimmten Diagnoseverfahren präzisiert. Neu geregelt wird, dass auch Beamte und Soldaten mit Aufsichtsfunktionen eine Zulage erhalten. Diese werden zukünftig wie Beamte und Soldaten behandelt, die Aufsichtsfunktionen über Beschäftigte wahrnehmen, die eine Zulage nach dem bisherigen Absatz 2 erhielten. Zugleich wird die Zulage erhöht, da die Änderungen der Tätigkeitsbilder in Verbindung mit den Pflegestandards, die deutliche Zunahme der Fallschwere einzelner Patienten, die Komplexität der übertragenen Aufgaben und die damit verbundenen gestiegenen physischen und psychischen Belastungen des Personals eine spürbare Anhebung des Betrags erfordern. Zu Absatz 3 Es wird nicht mehr an die Pflege bestimmter, ausdrücklich bezeichneter Personengruppen angeknüpft, sondern es werden zwei neue Ansätze an dessen Stelle gesetzt: In Nummer 1 wird die Tätigkeit in bestimmten Bereichen für zulagenberechtigt erklärt (OP-Dienst, Anästhesie, Intensivmedizin), in Nummer 2 wird auf die Behandlung besonders pflegebedürftiger Patienten - abhängig vom konkreten Pflegegrad - abgestellt, unabhängig vom konkreten Tätigkeitsbereich. Die Einteilung in die Pflegegrade 1 bis 5 hat seit dem 1. Januar 2017 die bisherige Einteilung nach Pflegestufen I bis III ersetzt (Zweites Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2424). Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung des Tatbestandes dar und wird dem eingangs geschilderten Tätigkeitsbild des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes besser gerecht. Die Zulagenberechtigung nach der neuen Nummer 1 deckt sich dabei teilweise mit bisherigen Zulagentatbeständen. Erweitert wird der Tatbestand um die Anästhesiepflege, denn Anästhesiepfleger leisten im Rahmen der Betreuung der Patienten die gleichen Aufgaben wie die Intensivpfleger auf der Intensivstation, so dass eine unterschiedliche Vergütung dieser Personenkreise nicht sachgerecht ist. Zugleich wird die Höhe der Zulage neu bewertet, da die Änderungen der Tätigkeitsbilder in Verbindung mit den Pflegestandards, die deutliche Zunahme der Fallschwere einzelner Patienten, die Komplexität der übertragenen Aufgaben und die damit verbundenen gestiegenen physischen und psychischen Belastungen des Personals eine spürbare Anhebung des Betrags erfordern. Beamte und Soldaten mit Aufsichtsfunktionen erhalten (wie bisher) gleichfalls eine Zulage. Zu Absatz 4 Wie bisher wird die Zulage insgesamt nur einmal ausgezahlt. Werden die Voraussetzungen beider Zulagen (nach den Absätzen 2 und 3) erfüllt, wird der höhere Zulagenbetrag gewährt. Die bisherigen weiteren Zulagentatbestände für Beamte des mittleren Dienstes für pflegerische Tätigkeiten im Justizvollzugsdienst gibt es beim Bund nicht mehr. Sie können daher entfallen.

20 - 9 - Zu Nummer 11 ( 22) Zu Buchstabe a Sofern Beamte des Bundeskriminalamtes, die nicht zugleich Polizeivollzugsbeamte sind, einer Spezialeinheit zugewiesen und überwiegend für besondere Einsätze herangezogen werden, sind sie denselben Belastungen und Erschwernissen ausgesetzt wie die sonstigen Angehörigen der Spezialeinheiten und sollen zukünftig zulageberechtigt sein. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa bis dd Die Zulagenhöhe wird unter Berücksichtigung des letzten Anpassungszeitpunktes um 25 Prozent angehoben. Zu Doppelbuchstabe ee Es wird ein neuer Zulagentatbestand für Angehörige der 2016 neu eingerichteten und derzeit im Aufbau befindlichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten plus der Bundespolizei (BFE+) geschaffen. Einsatzschwerpunkt der BFE+ ist die Verhinderung und Bekämpfung einer terroristischen Bedrohungslage. Die Angehörigen dieser Einheiten sollen bei terroristischen Einsatzlagen zur Unterstützung der GSG 9 und der Spezialeinheiten der Länder eingesetzt werden. Um den hohen Anforderungen an die Einsatz- und Leistungsfähigkeit der BFE+ entsprechen zu können, müssen die Fähigkeiten durch permanentes Training auf höchster Intensitätsstufe erhalten werden, was zu einer stetig wiederkehrenden, intensiven physischen und psychischen Mehrbelastung führt. Die dabei gestellten Anforderungen gehen deutlich über die im Übrigen an Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei gestellten Anforderungen hinaus. Die Belastungen liegen über denjenigen der Tatbeobachter, erreichen jedoch wegen des deutlich geringeren Auslandsbezugs nicht diejenigen der Flugsicherheitsbegleiter. Es ist daher ein neuer Zulagenbetrag in Höhe von 250 Euro einzuführen. Zu Doppelbuchstabe ff Der anspruchsberechtige Personenkreis wird um Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und den Polizeibehörden des Bundes erweitert, die überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung tätig sind. Operativtechniker in diesem Sinne sind Beamte, die unmittelbar in Observationsverfahren der Spezialeinheiten eingebunden sind. Zur Operativtechnik zählen die verdeckte Videografie, das Abhörenund Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, die Lokalisation von Personen und Objekten, das verdeckte Öffnen und Schließen von Immobilien und Fahrzeugen, das Aufklären offener Funkverkehre, die sensortechnische Überwachung von Objekten und Räumen sowie die Identifikation von Mobilfunkendgeräten sowie drahtloser Kommunikation. Der Anspruch auf die Zulage setzt eine überwiegende Verwendung im Außendienst voraus. Die Verwendung als Operativtechniker im Außendienst muss also, einschließlich der unmittelbar der Vor- bzw. Nachbereitung des Außendienstes dienenden Zeiten, zu mindestens 70 Prozent erfolgen. Rein administrative oder auswertende Bürotätigkeit, die keinen unmittelbaren Bezug zu der zulagenberechtigenden Tätigkeit aufweist, genügt nicht. Ergänzend kommt hinzu, dass die reine Tätigkeit im Außendienst mehr als 50 Prozent erfolgen muss. Dies gewährleistet eine Vergleichbarkeit der Erschwernisse mit den weiteren in 22 genannten Spezialeinheiten. Die Tätigkeit erfordert eine erhöhte Risikobereitschaft, ein hohes Maß an persönlicher Flexibilität und ist mit hohem psychischem Belastungsdruck, hervorgerufen insbesondere durch die im Zusammenhang mit dem erhöhten Entdeckungsrisiko verbundene perma-

21 nent erhöhte Einsatzbereitschaft, verbunden. Diese Erschwernisse werden mit der neuen Zulage abgegolten. Zugleich wird die Zulage für alle Zulageberechtigten um 25 Prozent erhöht. Zu Doppelbuchstabe gg Besoldungsempfänger, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens für die entsprechenden Verwendungen nach 22 fortgebildet werden, unterliegen vergleichbaren Belastungen wie bereits ausgebildete Kräfte. Denn bei den Lehrgängen der qualifizierenden und spezialisierenden Fortbildung für Angehörige der Spezialeinheiten handelt es sich nicht um klassische Fortbildung im Sinne des 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Vielmehr stellt die hier in Rede stehende Lehrgangsteilnahme eine andauernde zeitliche, körperliche und mentale Belastungssituation für die teilnehmenden Beschäftigten dar, die einer Einsatztätigkeit in jeder Hinsicht nahe kommt und daher unbeschadet der Benennung der Maßnahme mit einer Fortbildung im Sinne des 19 nicht vergleichbar ist. Die sich an das Auswahlverfahren anschließende Fortbildung für Angehörige von Spezialeinheiten ist in hohem Maße praxisorientiert. Insbesondere in Übungssituationen werden die Beamten wiederholt an ihre psychischen und physischen Belastungsgrenzen herangeführt und in Extremsituationen versetzt, um sie für alle Eventualitäten handlungssicher zu machen. Diese Belastung muss schon aus didaktischen Gründen der Belastung im Einsatz entsprechen. Aufgrund der Komprimierung geht die Belastung im Rahmen der Fortbildung über die während der üblichen Tätigkeit bestehende Erschwernis sogar noch hinaus. Insofern ist es gerechtfertigt und geboten, Angehörigen der Spezialeinheiten die Zulage nach 22 für die gesamte Dauer der sich an das Auswahlverfahren anschließenden Fortbildung zu gewähren. Bei den Spezialeinheiten der Bundeswehr ist dies nach 23m Absatz 2 bereits geltendes Recht. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Angehörigen der sonstigen Spezialeinheiten des Bundes sind nicht ersichtlich. Mangels Vergleichbarkeit von dieser Regelung ausgenommen sind die Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten und die Operativtechniker. Für diese Personengruppen erfolgt ein umfänglich mit Erschwernissen behafteter Einsatz erst nach Abschluss der Verwendungsfortbildung. Die Observationsübungen im Rahmen des Grundlehrgangs Mobile Fahndungseinheit werden praxisorientiert und realistisch konstruiert, so dass zwar tatsächliche Erschwernisse und besondere Stresssituationen vorliegen, es aber an einem konkreten polizeilichen Gegenüber fehlt. Weitere wesentliche Faktoren, wie etwa die psychische Belastung und die Stresssituationen analog eines Realeinsatzes im Bereich der organisierten Kriminalität sind aufgrund der Übungskünstlichkeit nicht gegeben. Des Weiteren entstehen keine zusätzlichen Belastungen z. B. durch Rufbereitschaften. Gleiches gilt für die Operativtechniker, die mit den mobilen Fahndungseinheiten in den gleichen Einsatzverfahren unmittelbar und vor Ort zusammenarbeiten und eine vergleichbare Ausbildung absolvieren. Zu Buchstabe c Klarstellung, dass eine Zulage nach 22 insgesamt nur einmal gewährt werden kann. Die Klarstellung ist wegen der Aufnahme der Operativtechniker erforderlich, die in der Vergangenheit teilweise bereits zulageberechtigt waren, wenn sie in einer der Spezialeinheiten verwendet wurden. Sie gilt aber als allgemeine Regel für zukünftige vergleichbare Konstellationen.

22 Zu Nummer 12 ( 23a) Zu Buchstabe a Mit der Zulage nach Absatz 1 bleibt der bisherige Personenkreis zulagenberechtigt. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 Mit der neuen Zulage nach Absatz 2 sollen Belastungen abgegolten werden, welche durch die Arbeiten mit den Erregern der Risikogruppen 3 und 4 nach 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) unmittelbar, also im direkten Kontakt ohne weitere Barriere (wie beispielsweise Isolierkäfig oder Sicherheitswerkbank) an Großtieren und deren Sektion und Entsorgung verbunden sind. Das betrifft insbesondere die Belastungen durch die Arbeiten unter Vollschutz mit externer Beatmung, etwa in einem Schutzanzug der Kategorie III oder in einem fremdbelüfteten Vollschutzanzug oder mehrfaches Zwangsduschen. Die körperlichen Belastungen ergeben sich aus der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und dem Eigengewicht der kompletten Ausrüstung. Der hermetische Abschluss des Vollschutzanzuges beeinträchtigt die natürliche Temperaturregulierung des Körpers erheblich. Das äußert sich in teilweise erheblichen Wasseransammlungen im Anzug und dem damit verbundenen sehr unangenehmen Hautempfinden. Weiterhin ist für die Dauer des Arbeitens weder die Aufnahme von Getränken oder Nahrung noch ein Besuch der Toilette möglich. Hinzu treten die Belastungen, die mit dem mehrfachen (Zwangs-)Duschen verbunden sind. Aufgrund der hohen Pathogenität der zu bearbeitenden Erreger sind die Versuchsbereiche hermetisch voneinander getrennt. Um eine Verschleppung auszuschließen, ist ein Verlassen der festgelegten Stallbereiche nur über eine Zwangsdusche möglich. Zur Desinfektion müssen die Beschäftigten in einer engen, automatisch verriegelten Dusche fünf Minuten duschen, bevor die Ausgangstür entriegelt wird. Bei notwendigem Wechsel des Arbeitsbereiches ist jedes Mal eine erneute Zwangsdusche zu absolvieren, so dass die Beschäftigten diese Prozedur mehrmals täglich durchführen müssen. Damit sind insbesondere körperliche Belastungen der Haut verbunden. Die Berechnung der Erhöhungssätze für jede weitere volle Stunde orientiert sich an der vergleichbaren Regelung in 10. Zu Absatz 3 Die Konkurrenzregelung ist erforderlich, weil sich die Zulagentatbestände der Absätze 1 und 2 überschneiden. Zu den Nummer 13 bis 15 ( 23b bis 23d) Es wird eine redaktionelle Änderung der Nummer 9a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B infolge einer Änderung durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163, 2168) nachvollzogen. Zu Nummer 16 ( 23f) Zu Buchstabe a Es erfolgt eine sprachliche Anpassung, da die Funktionsbezeichnung Kampfbeobachter nicht mehr verwendet wird.

23 Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Es erfolgt eine sprachliche Anpassung, da die Funktionsbezeichnung Kampfbeobachter nicht mehr verwendet wird. Zu Dreifachbuchstabe bbb Änderungen der militärischen Organisation, der fliegerischen Ausbildung sowie der Luftfahrzeugmuster erfordern Anpassungen des Verordnungstextes, um die Sachzusammenhänge deutlicher abzugrenzen. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Es erfolgt eine sprachliche Anpassung, da die Funktionsbezeichnung Kampfbeobachter nicht mehr verwendet wird. Zu Nummer 17 ( 23h) Soweit Angehörige der neu aufgenommenen spezialisierten Kräfte der Bundeswehr oder deren Ausbildungspersonal als Fallschirmspringer verwendet werden, erhalten sie die entsprechende Erschwerniszulage in der (verringerten) Höhe, die auch den Spezialkräften der Bundeswehr zusteht. Zu Nummer 18 ( 23i) Die Höhe der Zulage nach 23i richtet sich bisher ausschließlich nach der Anzahl der Flugbewegungen im jeweiligen Bereich. Dies berücksichtigt die Tätigkeiten des Flugberatungspersonals der Bundeswehr nicht mehr hinreichend. Dessen körperliche und psychische Belastungen entstehen nur in geringem Maße durch die Anzahl der Einzeltätigkeiten, aber insbesondere durch deren Schwierigkeit, zeitlichen Umfang, Aufwand und Eilbedürftigkeit. Flugberatungspersonal arbeitet überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen im Schichtdienst, häufig unter Belastung durch Fluglärm. Darüber hinaus werden gleichartige Tätigkeiten auch auf zivilen Flugplätzen (z. B. für die Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung) und in zentralen Stellen der militärischen Flugsicherung erbracht. Die dortigen Funktionsträger erhalten die Zulage bisher nicht, da ihre Tätigkeiten nicht eindeutig einer Anzahl militärischer Flugbewegungen zugeordnet werden können. Der bisher in 23i enthaltene Begriff Flugdatenbearbeitungspersonal wird in der Bundeswehr nicht mehr verwendet. Zu Absatz 1 Wesentliche Tätigkeiten des Flugberatungspersonals in Flugsicherungsstellen sind:

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